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Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung, Vernehmlassung

RRB Nr. 218/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 4 mars 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-218-2026/de/bundesgesetz-uber-die-separate-besteuerung-von-geldspielgewinnen-am-steuerrechtlichen-wohnsitz-im-zeitpunkt-der-resultatermittlung-vernehmlassung

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 218/2026

Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. März 2026

218. Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 hat das Eidgenössische Finanzdepartement die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung eröffnet. Gewinne aus steuerbaren Geldspielen werden heute, wie die meisten übrigen Einkünfte, in dem Kanton besteuert, in welchem die steuerpflichtige Person am 31. Dezember ihren Wohnsitz hatte. Personen, die in einem Geldspiel gewinnen, können also bis Ende des Jahres ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegen und so Einkommenssteuern sparen. Die von den eidgenössischen Räten überwiesene Motion 23.3701 Zanetti fordert eine Gesetzesänderung, um diese Möglichkeit der Steuerersparnis auszuschliessen. Gemäss der Vernehmlassungsvorlage sollen Gewinne aus steuerbaren Geldspielen, die einen Betrag von rund 1 Mio. Franken übersteigen, neu in dem Kanton besteuert werden, in welchem die Gewinnerin oder der Gewinner im Zeitpunkt der Resultatermittlung den steuerrechtlichen Wohnsitz hatte. Diese Spielgewinne sollen neu beim Bund und in allen Kantonen getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden, bei der direkten Bundessteuer zum Maximalsatz. Die Kantone sind frei in der Wahl des anwendbaren Tarifs. Dadurch hat ein Wohnsitzwechsel nach dem Gewinn keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Besteuerung.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@estv.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 5. Dezember 2025, mit dem Sie uns eingeladen haben, zum Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

Gemäss dem erläuternden Bericht erzielen jährlich nur rund 25 Personen Geldspielgewinne von mehr als 1 Mio. Franken. Es ist davon auszugehen, dass von diesen nur ganz wenige, vielleicht eine oder zwei Personen pro Jahr, in der Folge den Wohnsitz wechseln. Mit Blick auf diese geringe Anzahl von Fällen stehen die Vorteile der Vorlage in keinem Verhältnis zum Aufwand und zu den Nachteilen: Würde dieses Gesetz beschlossen, müssten mindestens 20 Kantone, so auch der Kanton Zürich, ein Gesetzgebungsverfahren durchführen und neu eine separate Besteuerung von Geldspielgewinnen und den auf Geldspielgewinnen anwendbaren Steuersatz in ihre Steuergesetze aufnehmen. Auch müssten die Kantone neue Formulare für die Deklaration dieser Gewinne einführen. Sofern eine manuelle Abwicklung von solchen Fällen in den bestehenden Systemen nicht möglich ist, müssten die betroffenen Kantone zudem ihre Register-, Veranlagungs- und Bezugssysteme anpassen. Solche Anpassungen sind sehr aufwendig und verursachen hohe Kosten. Weiter erhöht sich das Risiko, dass ein steuerbarer Gewinn nicht deklariert wird und diese Nichtdeklaration bei einem Kantonswechsel unentdeckt bleibt: Der Wegzugskanton, der den Gewinn neu besteuern muss, kann eine mögliche Nichtdeklaration nicht durch die Kontrolle der Vermögensentwicklung überprüfen, da er wegen des Wegzugs keine Steuererklärung mehr erhält. Ebenso verfügt der Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode (Zuzugskanton) nicht über die Daten zu Jahresbeginn, um eine solche Kontrolle durchzuführen. Schliesslich steht die Vorlage im Widerspruch zum heute geltenden Grundsatz der Gesamteinkommensbesteuerung, gemäss welchem alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte zusammen besteuert werden. Wir lehnen die Gesetzesvorlage deshalb ab. Für den Fall, dass an der Vorlage festgehalten wird, weisen wir auf die folgenden Punkte hin: Die gewählte Lösung der gesonderten Besteuerung ab einem Gewinn von rund 1 Mio. Franken begrüssen wir, da diese Besteuerungsart den Kantonen durch die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge bereits bekannt ist und dadurch die Anrechnung der Verrechnungssteuer im interkantonalen Verhältnis vereinfacht wird. Um das aufgezeigte Risiko der Nichtdeklaration zu mindern, sollte die Gesamtsteuerbelastung durch die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern tiefer als die Verrechnungssteuer und

damit auf weniger als 35% festgelegt werden. Um dieses Ergebnis zu erreichen, müsste eine grosse Anzahl von Kantonen diese Gewinne zu einem Satz besteuern, der unter dem in ihren Tarifen vorgesehenen Höchstsatz liegt. Daher beantragen wir, dass diese Gewinne bei der direkten Bundessteuer, anders als in der Vorlage vorgesehen, nicht mit dem Höchstsatz besteuert werden.

Im erläuternden Bericht finden sich keine Ausführungen zur Frage, wie solche separat besteuerten Gewinne im nationalen Finanzausgleich zu berücksichtigen wären. Dieser Punkt wäre zu klären und in die Botschaft zur Vorlage aufzunehmen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli