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Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Vernehmlassung

RRB Nr. 300/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 18 mars 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-300-2026/de/anderung-des-bundesgesetzes-uber-die-berufliche-alters-hinterlassenen-und-invalidenvorsorge-vernehmlassung

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 300/2026

Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. März 2026

300. Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,

Erwägungen

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Vernehmlassung) Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 28. Januar 2026 die Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) betreffend Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung eröffnet. Aufgrund des Tiefzinsumfelds soll mit der Vernehmlassungsvorlage die bereits einmal verlängerte und bis 2027 geltende Regelung von Art. 60b BVG um weitere sechs Jahre verlängert werden. Zur erstmaligen Verlängerung hatte der Regierungsrat keine Einwände (siehe RRB Nr. 1392/2022). Art. 60b BVG ermöglicht es der Auffangeinrichtung BVG, Gelder der von ihr geführten Freizügigkeitskonten bis höchstens 10 Mrd. Franken bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung anzulegen, sofern der Deckungsgrad der Auffangeinrichtung im Freizügigkeitsbereich unter 105% fällt. Im Unterschied zur bisherigen Regelung wird diese Schwelle auf 103% (nach Auflösung technischer Rückstellungen für den Kapitalschutz) gesenkt und zudem präzisiert, dass der Leitzins der Schweizerischen Nationalbank gleich oder tiefer als 0% sein muss, um diese Anlagemöglichkeit zu nutzen. Die Bundestresorerie soll die Mittel wie bisher unverzinslich verwalten. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist verpflichtet, Freizügigkeitsguthaben entgegenzunehmen. Nach geltendem Recht ist der Nominalwert auf Freizügigkeitskonten garantiert. Um diese Nominalwertgarantie zu gewährleisten, muss sie bei der Wiederanlage der Gelder Risiken eingehen. Dies führt bei Negativzinsen zu einer schwierigen Situation für die Auffangeinrichtung, da risikoarme Anlagen eine ungenügende Verzinsung aufweisen. Gleichzeitig besteht die Gefahr von grossen Schwankungen am Finanzmarkt. Die Sonderregelungen für die Auffangeinrichtung lässt sich damit rechtfertigen, dass die Auffangeinrichtung im Gegensatz zu anderen Freizügigkeitseinrichtungen zur Annahme der Gelder gesetzlich verpflichtet ist und zudem nicht auf rentablere Anlageformen wie das Wertschriftensparen ausweichen kann. Gemäss erläuterndem Bericht hat die Vorlage keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Ebenso werden keine negativen Auswirkungen für die Kantone genannt. Eine stabile Auffangeinrichtung sei im Interesse der Kantone und Gemeinden, da allenfalls

geschmälerte Vorsorgeguthaben möglicherweise höhere Ergänzungsleistungen oder Prämienverbilligungen auslösen könnten.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an joseph.steiger@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) betreffend Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Mit der Vernehmlassungsvorlage soll es der Auffangeinrichtung BVG unter klar definierten Voraussetzungen für weitere sechs Jahre ermöglicht werden, die Vorsorgeguthaben aus dem Freizügigkeitsbereich bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung zinsfrei anzulegen und so ihre Risiken zu minimieren. Dies erleichtert der Auffangeinrichtung die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags. Wir haben daher keine Einwände gegen die Vorlage.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli