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Verkehrsanordnungen Neumühlequai, Walche- und Wasserwerkstrasse, Stadt Zürich

RRB Nr. 346/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 26 mars 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-346-2026/de/verkehrsanordnungen-neumuhlequai-walche-und-wasserwerkstrasse-stadt-zurich

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 346/2026

Verkehrsanordnungen Neumühlequai, Walche- und Wasserwerkstrasse, Stadt Zürich

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. März 2026

346. Verkehrsanordnungen Neumühlequai, Walche- und Wasserwerkstrasse, Stadt Zürich

Erwägungen

A. Ausgangslage Mitte März 2026 nahm die Stadt Zürich im Neumühlequai, Abschnitt Walchetreppe bis Walcheplatz, und in der Walchestrasse, Abschnitt Stampfenbachplatz bis Walcheplatz, umfangreiche Änderungen der Spuraufteilung vor. In beiden Abschnitten wurde je eine Fahrspur (stadteinwärts) für den motorisierten Individualverkehr zugunsten eines Radwegs aufgehoben und mittels Leitbaken vom bestehenden Verkehr abgetrennt. Zudem wurde das Rechtsabbiegen aus der Walchestrasse in das Neumühlequai für den motorisierten Individualverkehr gesperrt. Weiter passte die Stadt Zürich die Steuerung der Lichtsignalanlagen beim Knoten Neumühlequai/Walchestrasse sowie beim Autobahnende der Autobahn A1L (Portal Milchbucktunnel/Wasserwerkstrasse) an. Die Grünphasen der Lichtsignalanlagen für den motorisierten Individualverkehr wurden verändert bzw. verkürzt und damit die Durchfahrtskapazitäten erheblich verringert. Im November 2025 hat das Tiefbauamt der Stadt Zürich beim Amt für Mobilität (AFM) der Volkswirtschaftsdirektion ein Projekt zur Neuorganisation der Fahrspuren im besagten Abschnitt des Neumühlequais zur Begehrensäusserung nach § 45 Abs. 1 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) eingereicht. Dazu nahm das AFM mit Schreiben vom 10. Februar 2026 Stellung. Für die Neuorganisation der Verlängerung des Velostreifens in der Walchestrasse hat die Dienstabteilung für Verkehr der Stadt Zürich beim AFM im Februar 2026 ein Projekt zur Anhörung unterbreitet. Dazu nahm das AFM mit Schreiben vom 4. März 2026 Stellung. Zu beiden Projekten liegen jedoch weder eine Genehmigung durch den Regierungsrat nach § 45 Abs. 3 StrG vor, noch wurden der Kantonspolizei Verfügungskopien nach § 29 Abs. 1 der Kantonalen Signalisationsverordnung (KSigV, LS 741.2) zugestellt. Die Anordnungen der Stadt Zürich weichen zudem in massgeblichen Teilen von den im Rahmen der Begehrensäusserung bzw. der Anhörung vorgelegten Projekten ab. Mit Schreiben vom 18. März 2026 forderte der Regierungsrat den Stadtrat von Zürich auf, umgehend den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen und die geplanten Projekte in den ordentlichen Verfahren zur Genehmigung einzureichen. Der Regierungsrat stellte in diesem

Schreiben für den Fall, dass dieser Aufforderung keine Folge geleistet wird, in Aussicht, aufsichtsrechtlich gegen die Stadt Zürich vorzugehen oder in Anwendung von § 50 StrG den ursprünglichen Zustand selbst wieder herzustellen. Mit Antwortschreiben vom 25. März 2026 hält der Stadtrat von Zürich fest, dass die Änderungen der Spuraufteilung nicht im Zusammenhang mit dem Strassenprojekt stünden, sondern eine befristete Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit der für den Verkehr anspruchsvollen Bautätigkeit am Bahnhofquai darstellten.

B. Erwägungen Das von der Stadt Zürich angeordnete Verkehrsregime zeitigt erhebliche Auswirkungen auf den Verkehr in der Stadt Zürich, aber auch im ausserstädtischen Netz. Durch den Abbau von je einer Fahrspur auf einer der wichtigsten Einfahrtsachsen in die Stadt Zürich und die Anpassung der Grünphasen wird die Kapazität für den motorisierten Individualverkehr in gravierender Weise verringert. Die Anpassungen im Verkehrsregime führen – entgegen den Ausführungen des Stadtrates in seinem Schreiben vom 25. März 2026 – zu erkennbar langen Rückstaus auf dem Neumühlequai und der Walche- bis zur Stampfenbachstrasse sowie im umliegenden Netz. Davon betroffen sind insbesondere in die Stadt Zürich einfahrende Fahrzeuge, aber auch der öffentliche Verkehr (Buslinie 46). Durch die Verkürzung der Grünphase der Lichtsignalanlage Portal Milchbucktunnel/Wasserwerkstrasse entsteht zudem ein Rückstau im Bereich des Milchbuck- und Schöneichtunnels/Überdachung Schwamendingen bis auf die Autobahn A1 und damit das ausserstädtische Durchgangsstrassennetz, weshalb eine Zustimmung sowohl des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) als auch der Kantonspolizei notwendig wären (§ 28 KSigV). Die Fahrzeiten im Perimeter verlängern sich für sämtliche Verkehrsteilnehmenden erheblich. Weiter hat das angeordnete Verkehrsregime erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Einerseits entstehen durch den Rückstau auf den innerstädtischen Strassen kritische Situationen und Konflikte zwischen verschiedenen Verkehrsteilnehmenden. Anderseits ist die Verkehrssicherheit auf der Autobahn A1L beeinträchtigt, weil es dort insbesondere im Bereich der Tunnel zu langen Rückstaus und damit verbunden zu für Verkehrsteilnehmende und Rettungskräfte gefährlichen und risikobehafteten Situationen kommt. Eine Notwendigkeit der städtischen Anordnungen für die Baustelle am Bahnhofquai ist weder ersichtlich noch von der Stadt Zürich öffentlich kommuniziert. In den Baustelleninformationen vom 28. November 2025 hält die Stadt vielmehr fest, dass die Auswirkungen der Bauarbeiten auf den privaten Verkehr gering seien.

Kantonale Stellen, namentlich das AFM und die Kantonspolizei, und das ASTRA wurden weder über den Inhalt noch den Zeitpunkt der Anordnungen der Stadt Zürich informiert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Stadt Zürich im Zusammenhang mit den Anordnungen Verfügungen erlassen oder veröffentlicht hätte. Die Anordnungen der Stadt sind widerrechtlich und verstossen gegen Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101). Sie wurden ferner in Missachtung der städtischen Pflichten bei Strassenprojekten (§ 45 Abs. 3 StrG) getroffen und erfolgten ohne Zustimmung oder Information der Kantonspolizei im Rahmen von §§ 28 f. KSigV. Die verfügungslose Anordnung und Umsetzung des Radwegs sowie die Sperrung je einer Spur für den motorisierten Individualverkehr mittels Leitbaken widerspricht zudem den Anforderungen der Signalisationsverordnung des Bundes (SR 741.21). Auch die notwendige Zustimmung des ASTRA betreffend die Auswirkungen auf das übergeordnete Nationalstrassennetz liegt nicht vor. Aufgrund der umschriebenen verkehrstechnischen Gründe ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands unumgänglich und unverzüglich durch das kantonale Tiefbauamt zu vollziehen (§ 50 Abs. 1 StrG). Die Stadt Zürich ist anzuweisen, die Steuerung der Lichtsignalanlagen auf dem Neumühlequai und der Walchestrasse sowie beim Portal Milchbucktunnel/Wasserwerkstrasse in der Stadt Zürich unverzüglich in den Zustand zurückzuführen, wie er vor den im März 2026 umgesetzten Massnahmen war. Wegen der zeitlichen Dringlichkeit und der Notwendigkeit des umgehenden Vollzugs ist dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion und der Volkswirtschaftsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der ursprüngliche Zustand der Signalisationen, Markierungen und Lichtsignalsteuerungen auf dem Neumühlequai und der Walchestrasse sowie der Lichtsignalanlage Portal Milchbucktunnel/Wasserwerkstrasse in der Stadt Zürich ist wiederherzustellen.

II. Das Tiefbauamt wird beauftragt, den Vollzug unverzüglich sicherzustellen.

III. Die Stadt Zürich wird angewiesen, die Steuerung der Lichtsignalanlagen auf dem Neumühlequai und der Walchestrasse sowie beim Portal Milchbucktunnel/Wasserwerkstrasse unverzüglich in den Zustand zurückzuführen, wie er vor den Mitte März 2026 umgesetzten Massnahmen war.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich (E), das Bundesamt für Strassen, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, sowie an die Baudirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli