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Anfrage Sandra Bossert, Wädenswil, und Walter Honegger, Wald, betreffend Aufstellen von Energiespeicher im Anzeigeverfahren, Beantwortung

RRB Nr. 361/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 1 avr. 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-361-2026/de/anfrage-sandra-bossert-wadenswil-und-walter-honegger-wald-betreffend-aufstellen-von-energiespeicher-im-anzeigeverfahren-beantwortung

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 361/2026

Anfrage Sandra Bossert, Wädenswil, und Walter Honegger, Wald, betreffend Aufstellen von Energiespeicher im Anzeigeverfahren, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 40/2026

Sitzung vom 1. April 2026

361. Anfrage (Aufstellen von Energiespeicher im Anzeigeverfahren) Kantonsrätin Sandra Bossert, Wädenswil, und Kantonsrat Walter Honegger, Wald, haben 26. Januar 2026 folgende Anfrage eingereicht: Auf vielen Dächern wurden in den letzten Jahren häufig auch grössere PV-Anlagen installiert. Da ab diesem Jahr nur noch geringe Einspeisetarife vergütet werden und weil die Netzbetreiber Leistungsspitzen sperren lassen, ist die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlagen stark geschwächt. Aus diesen Gründen wird die Anschaffung und der Betrieb von grösseren Batteriespeichern interessanter. Solche Speicher haben ein Volumen von ca. 2 bis 4m 3. Von Seiten Brandschutz werden Batteriespeicher grösser 100kWh mit Aussenaufstellung vorgegeben, sofern nicht ein separates Gebäude mit dem entsprechenden Brandschutz vorhanden ist oder dies 1-geschossig und nur für den Batteriespeicher vorhanden ist. Da solche Gebäude meistens nicht vorhanden sind, kommt eigentlich nur eine Aussenaufstellung infrage, was ein ordentliches Baubewilligungsverfahren bedingt. Dies allerdings auch nur dann, wenn es sich um eine Zone ausserhalb des Siedlungsgebiets handelt. In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie viele Gesuche für Batteriespeicher grösser 100kWh wurden in den letzten 3 Jahren eingereicht (aufgeteilt in Zonen des Siedlungsgebiets und in Zonen ausserhalb des Siedlungsgebiets)?

2. Wie steht der RR zu einer Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens für solche Speicheranlagen ausserhalb des Siedlungsgebiets grösser 100kWh, z. B. nur noch im Anzeigeverfahren?

3. Was gedenkt der RR zudem zu unternehmen, um dem Einbruch des Ausbaus von PV-Anlagen entgegen zu wirken?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Sandra Bossert, Wädenswil, und Walter Honegger, Wald, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Amt für Raumentwicklung hat in den letzten drei Jahren ausserhalb der Bauzone fünf Gesuche um Bewilligung von Batteriespeichern mit einer Kapazität von mehr als 100 kWh zur Beurteilung erhalten. Zu Vorhaben innerhalb des Siedlungsgebiets liegen der Baudirektion keine Zahlen vor, da für deren Beurteilung in erster Linie die kommunalen Baubehörden zuständig sind. Zu Frage 2: Schon heute können Batteriespeicher (ohne Aussenaufstellung), die im Rahmen eines nur meldepflichtigen Solaranlagenprojekts erstellt werden, grundsätzlich auch im Zuge desselben Meldeverfahrens erstellt werden. Das gilt auch für Batteriespeicher ausserhalb der Bauzone. Bei aussenaufgestellten Batteriespeichern muss die Verfahrenswahl im Einzelfall geprüft werden. Dabei ist auch ein vereinfachtes Verfahren möglich (Meldeverfahren oder zumindest Anzeigeverfahren). Dies hängt jedoch von den Dimensionen und vom gewählten Standort ab. Aus brandschutzrechtlichen Gründen ist zu beachten, dass für Batteriespeicher mit einer Kapazität von mehr als 100 kWh eine Aussenaufstellung nicht generell vorgegeben ist. Vermehrt kommen nämlich Batteriespeicher aus Lithium-Eisenphosphat zum Einsatz. Dieser Batterietyp ist brandschutztechnisch weniger problematisch. Daher darf er auch bei einer Kapazität von mehr als 100 kWh grundsätzlich in Gebäuden aufgestellt werden (in einem separaten Brandabschnitt). Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Batteriespeichern unterstützt der Regierungsrat einfache Verfahren und eine möglichst einheitliche Handhabung durch die zuständigen Behörden. Die Baudirektion überarbeitet zurzeit den Leitfaden für Solaranlagen. Dabei sollen auch konkrete Empfehlungen zu Batteriespeichern und deren (möglichst niederschwellige) verfahrensrechtliche Behandlung aufgenommen werden. Ergänzend wird zudem geprüft, ob in der Bauverfahrensverordnung (LS 700.6) bestimmte Typen von Batteriespeichern ausdrücklich dem Meldeverfahren bzw. dem Anzeigeverfahren unterstellt werden sollen.

Zu Frage 3: Der Regierungsrat hat im Winter 2025 dem Kantonsrat die folgenden Gesetzesänderungen beantragt: Mit der Vorlage 6062 wird ein neuer § 10d des Energiegesetzes (EnerG, LS 730.1) beantragt. Damit sollen geeignete Dächer ab einer Fläche von 300 m² möglichst flächendeckend für die Erzeugung von Strom und Wärme mit Solaranlagen genutzt werden, sofern eine solche Nutzung für die Eigentümerin oder den Eigentümer wirtschaftlich ist. Damit soll das grosse Potenzial auf neuen und bestehenden Dächern erschlossen werden, dort wo die grösste Akzeptanz für den Bau von Solaranlagen erwartet werden kann. Die Vorlage 6063 sieht eine Förderung von saisonalen Energiespeichern vor (neue §§ 16a–16f EnerG). Durch die Möglichkeit der Langzeitspeicherung der überschüssigen Solarenergie aus den Sommermonaten zur Verwendung im Winter werden insbesondere auch grosse Photovoltaikanlagen attraktiver. Weiter setzt sich der Kanton auf Bundesebene für geeignete Rahmenbedingungen für den Ausbau der Photovoltaik ein. Insbesondere soll der Bau von Anlagen mit einer grossen Winterstromproduktion gefördert werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli