RRB Nr. 587/2026
Anfrage Domenik Ledergerber, Herrliberg, Tobias Weidmann, Hettlingen, und Stefan Schmid, Niederglatt, betreffend Praxis des kantonalen Migrationsamts zum Freizügigkeitsabkommen (FZA), Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 99/2026
Sitzung vom 3. Juni 2026
587. Anfrage (Praxis des kantonalen Migrationsamts zum Freizügigkeitsabkommen [FZA]) Die Kantonsräte Domenik Ledergerber, Herrliberg, Tobias Weidmann, Hettlingen, und Stefan Schmid, Niederglatt, haben am 16. März 2026 folgende Anfrage eingereicht: Die Mehrheit der in der Schweiz wohnhaften EU/EFTA-Ausländer leitet ihr Aufenthaltsrecht aus Art. 4 des Freizügigkeitsabkommens mit der EU (FZA; 0.142.112.681) ab, dem Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit. Ein solches Aufenthaltsrecht setzt eine Erwerbstätigkeit und damit die sogenannte Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. Art 4 i. V. m. Art. 2 und 6 Anh. 1 FZA). Gemäss Rechtsprechung des EU-Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichts ist die Arbeitnehmereigenschaft selbst dann zu bejahen, wenn ein Ausländer sein Existenzminimum mit seiner Erwerbstätigkeit nicht vollständig zu decken vermag. Die Folge davon: Personen mit einem ungenügenden Einkommen dürfen ihren monatlichen Fehlbetrag mit Sozialhilfe decken, ohne dass sie deshalb ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren. Dass dies einen direkten Einfluss auf die Höhe der Sozialhilfekosten des Kantons hat, liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund stellen sich bezüglich der Praxis des kantonalen Migrationsamts folgende Fragen:
Erwägungen
1. Wie hoch muss a) das monatliche Mindesteinkommen (brutto) und b) die Mindestanzahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Woche (Mindestarbeitspensum) sein, damit die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA noch zuerkannt wird?
2. Inwiefern gibt es unterschiedliche Anforderungen betreffend Mindesteinkommen und Mindestarbeitspensum für EU/EFTA-Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen und deshalb eine Bewilligung beantragen, und für EU/EFTA-Ausländer, die sich bereits mit einer Bewilligung in der Schweiz aufhalten?
3. Nach welchen Massstäben werden praxisgemäss Kurzaufenthaltsbewilligungen (L) oder Aufenthaltsbewilligungen (B) für EU/EFTA- Ausländer gewährt? Wie viele entsprechende Bewilligungen (L/B) wurden in den letzten drei Jahren vergeben?
4. Wie viele Kurzaufenthaltsbewilligungen (L) oder Aufenthaltsbewilligungen (B) wurden EU/EFTA-Ausländern in den letzten drei Jahren wegen Sozialhilfebezugs entzogen?
5. Hat das Migrationsamt seine Praxis (Mindestanforderungen an Erwerbstätigkeit für Gewährung bzw. Verlängerung Aufenthaltsbewilligung) selber entwickelt oder von einem anderen Kanton übernommen?
6. Wie sieht die Praxis (Mindestanforderungen an Erwerbstätigkeit für Gewährung bzw. Verlängerung Aufenthaltsbewilligung) bei Ausländern aus Drittstaaten nach Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) aus?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Domenik Ledergerber, Herrliberg, Tobias Weidmann, Hettlingen, und Stefan Schmid, Niederglatt, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1, 2 und 5: Die Gesetzgebung im Bereich des Ausländerrechts ist Sache des Bundes (Art. 121 Bundesverfassung, SR 101). Die Praxis des Kantons Zürich muss sich entsprechend auf Bundesrecht sowie auf die Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) und die in dieser Thematik ergangene kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung abstützen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Erwerbstätigkeit nicht «insgesamt marginal» sein, um die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen. Neben dem Lohn und den geleisteten Arbeitsstunden ist daher auch die Beschäftigungsdauer, die Art der Tätigkeit sowie der Beitrag zum Lebensunterhalt bei der Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft miteinzubeziehen. Als Regel gilt, dass eine Erwerbstätigkeit nicht marginal erscheint, wenn mindestens 15 Stunden pro Woche gearbeitet und mehr als Fr. 1000 verdient wird. Dies gilt für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft sowohl bei einer Neueinreise als auch bei der Bewilligungsverlängerung bzw. während des Aufenthalts in der Schweiz. Zu Frage 3: Ob eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, ergibt sich aus der Dauer des Arbeitsvertrags. Ist ein Arbeitsvertrag auf weniger als ein Jahr befristet, erhält die gesuchstellende Person eine Kurzaufenthaltsbewilligung (befristet auf die Dauer des Arbeitsvertrags). Liegt ein überjähriges oder unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, wird die Aufenthaltsbewilligung auf fünf Jahre befristet. In den
Jahren 2023 bis 2025 erteilte das Migrationsamt insgesamt 13 352 Kurzaufenthaltsbewilligungen und 49 700 Aufenthaltsbewilligungen (vgl. Tabelle). Dabei handelt es sich um neu zugelassene EU-/EFTA-Staatsangehörige. Jahr Kurzaufenthalts Aufenthaltsbewilligungen bewilligungen 2023 4 438 17 732 2024 4 409 15 584 2025 4 505 16 384 Bis März 2026 1 283 4 363 Quelle: Migrationsamt
Zu Frage 4: Die Sozialhilfequote der in der Schweiz lebenden EU-/EFTA-Staatsangehörigen lag 2024 bei 1,6%, demgegenüber liegt die Sozialhilfequote der ausländischen Wohnbevölkerung insgesamt bei 4,5% (Quelle: Sozialbericht Kanton Zürich 2024). Die Meldung eines Sozialhilfebezugs durch EU/EFTA-Staatsangehörige führt beim Migrationsamt zur Überprüfung der Arbeitnehmereigenschaft. Ist diese nicht mehr gegeben, wird die Bewilligung gestützt auf Art. 61a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) widerrufen. In den vergangenen drei Jahren wurden insgesamt 63 Aufenthaltsbewilligungen von EU-/EFTA- Staatsangehörigen entzogen. Widerrufe von Kurzaufenthaltsbewilligungen aufgrund von Sozialhilfebezug kommen nicht vor, da EU-/EFTA- Staatsangehörige, die als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung zugelassen sind, von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Zu Frage 6: Staatsangehörige aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat (Drittstaatsangehörige) haben keinen Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und können nur zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 18 ff. AIG kumulativ erfüllt sind. Dazu zählen insbesondere das gesamtwirtschaftliche Interesse an der geplanten Tätigkeit, der Inländervorrang, die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, die persönlichen Voraussetzungen (insbesondere als Spezialistinnen und Spezialisten oder hochqualifizierte Arbeitskräfte) sowie die verfügbaren Kontingente. Bei der Verlängerung von Bewilligungen ist zwischen den Bewilligungsarten zu unterscheiden: Soll eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) in eine Aufenthaltsbewilligung (B) umgewandelt werden, prüft der Bereich Arbeitsbewilligungen des Amtes für Wirtschaft die Zulassungs- voraussetzungen grundsätzlich erneut – auch bei gleichbleibender Arbeitgeberin oder gleichbleibendem Arbeitgeber. Bei Personen, die bereits im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (B) sind, erfolgt die Prüfung im Rahmen des Verlängerungsgesuchs durch das Migrationsamt. Diese Prüfung beschränkt sich in der Regel auf die Kontrolle des Fortbestehens der Erwerbstätigkeit. Bestehen keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten, erfolgt grundsätzlich keine erneute umfassende arbeitsmarktliche Prüfung.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli