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Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung, Vernehmlassung

RRB Nr. 735/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 1 fan. 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-735-2026/de/bundesgesetz-uber-die-nachhaltige-unternehmensfuhrung-vernehmlassung

Consultà ils 4 sett. 2026

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 735/2026

Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juli 2026

735. Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 2. April 2026 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung, dem indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt», eröffnet. Die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» verlangt, dass der Bund grossen Unternehmen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten auferlegt und deren Einhaltung mittels zivilrechtlicher Haftung und wirksamer Aufsicht durchsetzbar macht. Die Initiative sieht insbesondere eine risikobasierte Sorgfaltsprüfung entlang der gesamten Wertschöpfungskette vor, eine Erfolgspflicht zur konsequenten Ausrichtung der Geschäftsaktivitäten auf das 1,5-Grad-Klimaziel sowie verschärfte Berichtspflichten. Weiter verlangt sie eine Konzernhaftungsregelung und die Schaffung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde mit Sanktionskompetenzen. Der Bundesrat anerkennt die zentrale Bedeutung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung und den internationalen Handlungsbedarf, erachtet jedoch den von der Initiative geforderten Regulierungsgrad als zu weitgehend und mit einem wettbewerbsfähigen Schweizer Unternehmensstandort nicht vereinbar. Er hat deshalb am 3. September 2025 beschlossen, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen und ihr einen indirekten Gegenvorschlag in Form eines Vorentwurfs für ein Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (VE-NUFG) gegenüberzustellen. Der Vorentwurf unterstellt sowohl Schweizer als auch ausländische Unternehmen Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten. Das Gesetz orientiert sich weitgehend an internationalen anerkannten Standards und an der europäischen Omnibus-Richtlinie zur Nachhaltigkeit, die von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Mit den Bestimmungen zu Aufsicht, Haftung und Sanktionen geht die Schweizer Lösung jedoch über die EU-Regelung hinaus. Gemäss dem Vorentwurf wären den Berichterstattungspflichten Schweizer Unternehmen ab 1000 Mitarbeitenden und einem weltweiten Nettoumsatz von 450 Mio. Franken sowie EU-Unternehmen, die in der Schweiz einen Nettoumsatz von 450 Mio. Franken und eine Tochter-

gesellschaft oder Zweigniederlassung haben, unterstellt. Bei der Sorgfaltspflicht gilt ein höherer Schwellenwert (Schweizer Unternehmen: 5000 Mitarbeitende und weltweiter Nettoumsatz von 1,5 Mrd. Franken). Gemäss Schätzungen des Bundes wären rund 110 Unternehmen von den Berichterstattungs- und rund 30 Unternehmen von den Sorgfaltspflichten betroffen. Hinzu kommen jene rund 100 000 indirekt betroffenen Unternehmen – vor allem KMU –, welche die dem Gesetz direkt unterstellten Unternehmen beliefern und deshalb im Hinblick auf die Prüfungen nach dem VE-NUFG bestimmte Informationen und Dokumentationen bereitstellen müssen. Unter die Berichterstattungspflicht der EU fallen Schweizer Unternehmen mit einem Nettoumsatz von 450 Mio. Euro sowie einer Tochtergesellschaft/Zweigniederlassung in der EU mit einem Nettoumsatz von 200 Mio. Euro. Bei den Sorgfaltspflichten gilt (ebenfalls) ein höherer Schwellenwert für Nicht-EU-Unternehmen (insbesondere ein Nettoumsatz von 1,5 Mrd. Euro in der EU). Damit fallen rund 115 Schweizer Unternehmen unter die Berichterstattungs- und rund 60 Unternehmen unter die Sorgfaltspflichten der EU. Diese Unternehmen haben demnach unabhängig von einer eigenen Schweizer Regelung den Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten nachzukommen. Somit wäre eine weitgehende Überschneidung der von der EU-Regelung und der vom VE-NUFG betroffenen Unternehmen wahrscheinlich. Allerdings wären grössere Schweizer Unternehmen, die ihren weltweiten Umsatz vor allem ausserhalb der EU erzielen, sowie ausländische Unternehmen mit wenig Handelsbeziehungen in die EU, dafür mit engen wirtschaftlichen Beziehungen in die Schweiz (die von der EU-Regelung nicht erfasst werden), neu von Schweizer Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten gemäss VE-NUFG betroffen. Gemäss Schätzungen des Bundes belaufen sich die zusätzlichen jährlichen Kosten der Schweizer Regulierung für Unternehmen auf 0,8 bis 14,6 Mio. Franken und für den Bund als Aufsichtsbehörde auf 6,1 bis 7,4 Mio. Franken. Die zusätzlichen Kosten pro Unternehmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten werden auf jährlich Fr. 7500 bis Fr. 200 000 geschätzt, jene für die Berichterstattungspflicht dürften pro Unternehmen je nach Grösse zwischen Fr. 2500 und 2,8 Mio. Franken betragen. Diese Schätzungen basieren

gemäss Regulierungsfolgeabschätzung auf Gesprächen mit Fachexpertinnen und Fachexperten und weisen eine erhebliche Varianz auf. Die Kosten für die Schlichtungs- und Gerichtsbehörden fallen in den Kantonen an und werden nicht beziffert. Die Vorteile einer zusätzlichen Schweizer Regelung bestehen laut Bundesrat in der besseren Durchsetzbarkeit der Rechte und Pflichten sowie der höheren Rechtssicherheit für Schweizer Unternehmen. Profitieren würden insbesondere KMU, während die zusätzlichen Kosten für Unternehmen gering ausfielen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an ehra@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 2. April 2026 haben Sie uns den Vorentwurf des Bundesgesetzes über die nachhaltige Unternehmensführung (VE-NUFG), den indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt», zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir anerkennen die Bedeutung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung und den internationalen Handlungsbedarf. Ebenso erachten wir es als sinnvoll, der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. In Anbetracht des verschärften Standortwettbewerbs ist aber darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz durch zusätzliche Regulierungen nicht über Gebühr geschwächt wird. Die meisten Unternehmen sind aufgrund der Drittstaatenregelung der EU bereits von Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten betroffen. Neue Wettbewerbsnachteile sind abzulehnen, namentlich wenn sie, wie im Entwurf vorgesehen, teilweise über das EU-Recht hinausgehen. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, inwiefern der VE-NUFG die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöhen soll. Zwar wird beispielsweise im erläuternden Bericht ausgeführt, dass die Schweizer Regelung die Position von indirekt betroffenen Unternehmen gegenüber durch sie belieferte Grossunternehmen stärke. Ob dies tatsächlich der Fall ist, geht aus der vom Bund durchgeführten Regulierungsfolgeabschätzung nicht eindeutig hervor. Vielmehr würde die Einführung einer eigenständigen Spezialhaftung durch den VE-NUFG die Rechtsunsicherheit erhöhen. Demgegenüber ist unbestritten, dass den Unternehmen mit dem VE- NUFG ein zusätzlicher Aufwand entstehen würde, da sie neben dem EU-Recht zusätzlich eine Schweizer Regulierung berücksichtigen müssten. Die Vorlage läuft der Rechtsentwicklung in der EU entgegen: Während die EU ihre Vorgaben zur Berichterstattung und zu den Sorgfaltspflichten von Unternehmen lockert, sollen in der Schweiz neue Vorschriften eingeführt werden. Dazu gehört auch die neue zivilrechtliche

Haftungsbestimmung im VE-NUFG, währenddem die EU ihre vergleichbaren Vorgaben an die Mitgliedstaaten gelockert hat und kein harmonisiertes Haftungsregime mehr verlangt. Auch wenn das Haftungs- und Sanktionsrisiko aufgrund der neuen Bestimmungen im VE-NUFG für Unternehmen gering bleiben dürfte, besteht doch neu die Möglichkeit, aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung gegen Schweizer Unterneh- men vorzugehen, was bei diesen mit Kosten- und Reputationsrisiken verbunden wäre. Im Bereich der Aufsicht geht die Schweizer Regelung über das EU-Recht hinaus, indem die neue Schweizer Aufsichtsbehörde mit weitreichenden Eingriffsbefugnissen ausgestattet werden soll. Auch die Sanktionsbestimmungen sind im VE-NUFG strenger als im EU- Recht: Bei Verletzung der Berichterstattungspflichten ist eine Busse vorgesehen; im EU-Recht fehlt eine solche Bestimmung. Der Einschätzung im erläuternden Bericht, wonach die Vorlage auf einen Swiss Finish verzichte, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Zudem ist offen, wie die Omnibus-Richtlinie in den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt wird und ob es allenfalls zu weiteren Anpassungen im EU-Recht kommt. Diese Prozesse sind abzuwarten, um Wettbewerbsnachteile für Schweizer Unternehmen durch eine vorschnelle Schweizer Regulierung zu verhindern. Nicht nachvollziehbar ist die Aussage, wonach sich mit dem VE- NUFG für KMU bedeutende Kostenentlastungen ergeben. Diese sind eine Folge der jüngst im EU-Recht gesenkten Schwellenwerte und gelockerten Bestimmungen und würden auch ohne den VE-NUFG eintreten. Zusammengefasst anerkennen wir die Bedeutung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung und den internationalen Handlungsbedarf. Ebenso erachten wir es als sinnvoll, der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen auf EU-Ebene erscheint es aber wesentlich, dass eine Weiterentwicklung des Schweizer Rechts auf die massgebenden europäischen Regelungen abgestimmt wird und keine darüberhinausgehenden Pflichten vorsieht. Angesichts der bestehenden geo- und handelspolitischen Herausforderungen für Schweizer Unternehmen muss ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis gewahrt bleiben. Den VE- NUFG lehnen wir daher in der vorliegenden Form ab und regen an, ihn konsequent am EU-Regulierungsniveau auszurichten. Einen über die EU-Richtlinien hinausgehenden «Swiss Finish» lehnen wir ab.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli