Sozialversicherungsgericht Zürich, Bei der Abmeldung des Versicherten von der Arbeitsvermittlung war für den RAV-Berater kein Beratungsbedarf erkennbar in Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf Kompensationszahlungen bei Zwischenverdienst. Damit keine Verletzung der Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG und keine Anwendung des Vertrauensschutzes. Kein Raum für eine Haftung nach Art. 78 Abs. 1 ATSG. Abweisung. (2026) | Lexipedia