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Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils (Rekurs)

VB.2006.00002 · Verwaltungsgericht Zürich

Dals 8 favr. 2006

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/verwaltungsgericht/vb-2006-00002/de/probenahme-und-erstellung-eines-dna-profils-rekurs

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils (Rekurs)

Rubrum

Geschäftsnummer: VB.2006.00002

Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.02.2006

Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer

Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht

Betreff: Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils (Rekurs)

Regeste

Instanzenzug bei Rechtsmitteln gegen die Erstellung von DNA-Profilen Bei Personen, gegenüber denen vor Inkrafttreten des DNA-Profil-Gesetzes u.a. eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde, ist eine Probenahme zur Erstellung eines DNA-Profils (Wangenschleimhautabstrich) längstens bis ein Jahr nach Inkrafttreten des DNA-Profil-Gesetzes möglich. Über die Probenahme entscheidet die Oberstaatsanwaltschaft; dagegen ist der Rekurs an die Justizdirektion gegeben. - Während eines Strafverfahrens sind die Polizei, Untersuchungsbehörden und Strafgerichte zur Anordnung der nicht invasiven Probenahme und der Probenanalyse zuständig. - Das DNA-Profil-Gesetz regelt, wann DNA-Profile in Strafverfahren verwendet sowie in einem Informationssystem des Bundes bearbeitet werden können, und bezweckt insbesondere, die Effizienz der Strafverfolgung zu verbessern. Mit der Vereinheitlichung auf Bundesebene wurde ein Teil der noch zu schaffenden eidgenössischen Strafprozessordnung vorweggenommen (E. 2.1). Das Verwaltungsgericht kann auf dem Gebiet des Strafrechts i.w.S. sachlich nur zuständig sein für Straf- und Massnahmenvollzug (E. 2.2). Die Übergangsregelung des DNA-Profil-Gesetzes bildet kein Vollzugsrecht; der Sache nach handelt es sich um Strafprozess sowie Strafverfolgung. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 2.3). In einem Fall, der ein DNA-Profil noch vor Inkrafttreten des DNA-Profil-Gesetzes betraf, nahm das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde wegen datenschutzrechtlicher Implikationen als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen. Aufgrund von Art. 98a Abs. 1 OG hat kantonsintern zunächst eine richterliche Behörde zu befinden. Dafür kommt wohl nur das Obergericht in Frage (E. 3). Kostenfolgen (E. 4). Nichteintreten und Weiterleitung an das Obergericht

Sachverhalt

I.

A. Das Obergericht des Kantons Zürich ordnete am 6. Juli 2000 im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) As Verwahrung an, wofür es das Erstehen zweier Freiheitsstrafen aufschob; zurzeit läuft in der Anstalt Pöschwies der Vollzug dieser Massnahme, den das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. November 2001 geregelt hat.

B. Sich auf Art. 23 Abs. 3 des (eidgenössischen) DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 (DNAPG, SR 363) und § 4 der (kantonalen) DNA-Verordnung vom 8. Juni 2005 (DNAV, LS 321.5) stützend, verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 8. Dezember 2005, es seien bei A ein Wangenschleimhautabstrich zu nehmen sowie davon ein DNA-Profil zu erstellen, und entzog einem Rekurs hiergegen die aufschiebende Wirkung; in der Folge ist der Abstrich ausgeführt worden.

II.

A rekurrierte postwendend gegen die oberstaatsanwaltschaftliche Anordnung; mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 wies die Direktion der Justiz und des Innern das Rechtsmittel ab, soweit es nicht seinen Gegenstand verloren hatte, und nannte als Weiterzugsmöglichkeit die binnen 30 Tagen dem Verwaltungsgericht einzureichende Beschwerde, welcher sie die aufschiebende Wirkung entzog.

III.

A führte beim Verwaltungsgericht am 6./4. Januar 2006 Beschwerde und beantragte, seine DNA-Probe sei zu vernichten. Hierauf wurde die Verfügung vom 20. Dezember 2005 beigezogen.

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht vermochte bislang offen zu lassen, ob es für Streitigkeiten über die Anwendung von Art. 23 Abs. 3 DNAPG und § 4 DNAV sachlich zuständig sei (unveröffentlichte Entscheide vom 2. und 20. Dezember 2005, VB.2005.00552+00594). Nun muss es diese Frage indes beantworten. Jedenfalls deshalb kann der Beschwerde im Sinn von § 38 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prinzipielle Bedeutung zugesprochen und das Rechtsmittel kraft der gleichen Bestimmung – unabhängig von der Einordnung des vorliegenden Geschäfts unter § 38 Abs. 1 oder 2 VRG – gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 8). Das darf gestützt auf § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige Weiterungen geschehen.

2.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als solchen ist vermöge § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen zu prüfen.

2.1

Laut Art. 23 Abs. 3 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen DNA-Profil-Gesetzes lässt sich von Personen, gegenüber denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes etwa eine freiheitsentziehende Massnahme nach Art. 43 StGB angeordnet worden ist, eine Probe nehmen sowie ein DNA-Profil erstellen, solange die freiheitsentziehende Massnahme andauert, jedoch längstens bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes. Nach § 4 DNAV entscheidet hierüber im Kanton Zürich die Oberstaatsanwaltschaft. In der oben 1 erwähnten verwaltungsgerichtlichen Verfügung vom 2. Dezember 2005 heisst es, alsdann gestatte § 402 Ziff. 4 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO, LS 321), dawider bei der für das Justizwesen zuständigen Direktion zu rekurrieren (VB.2005.00552, E. 3 Abs. 1). Beim Fall des vorn 1 ebenso genannten Beschlusses der Kammer vom 20. Dezember 2005 ging die Beschwerdegegnerin insofern allerdings von einem Rekurs gemäss § 27 Abs. 2 des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (StVG, LS 331) bzw. von einem solchen im Sinn der §§ 19 ff. VRG aus (VB.2005.00594, E. 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1).

Des Weiteren können in Strafverfahren zum einen Polizei, Strafuntersuchungsbehörden und Strafgerichte die nicht invasive Probenahme sowie die Analyse der Probe zum Erstellen eines DNA-Profils anordnen (Art. 7 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 DNAPG). Im Kanton Zürich gelten als Polizei die Kantonspolizei Zürich sowie die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur (§ 2 Abs. 1 DNAV). Die eine Probenahme anordnende Polizei informiert die betreffende Person über deren Recht, diesen Entscheid bei der Strafuntersuchungsbehörde anzufechten; bei einer Anfechtung erfolgt die Entnahme nur, wenn die Strafuntersuchungsbehörde den Entscheid bestätigt (Art. 7 Abs. 2 DNAPG). Dazu führt die schon zitierte Verfügung vom 2. Dezember 2005 aus, gegen eine solche wohl staatsanwaltschaftliche Bestätigung sei nach § 402 Ziff. 1 StPO der Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft zulässig (VB.2005.00552, E. 3 Abs. 2).

Zum andern entscheiden richterliche Behörden – im Kanton Zürich die Präsidentin oder der Präsident der Anklagekammer (§ 3 DNAV) – über die Durchführung von Massenuntersuchungen und die invasive Probenahme sowie die urteilende Behörde über die Probenahme und Analyse zur Erstellung eines DNA-Profils von verurteilten Personen (Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 5 DNAPG). Soweit hier von Interesse, regelt das DNA-Profil-Gesetz, unter welchen Voraussetzungen DNA-Profile in Strafverfahren verwendet und in einem Informationssystem des Bundes bearbeitet werden können, und bezweckt es insbesondere, die Effizienz der Strafverfolgung zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 f. DNAPG). Laut der einschlägigen Botschaft des Bundesrats hat es sich darum gehandelt, einen weiteren Ausschnitt der als Ganzer noch zu schaffenden eidgenössischen Strafprozessordnung vorweg zu vereinheitlichen (BBl 2001, S. 29 ff., 41).

2.2

§ 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 VRG erlaubt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf- und Polizeistrafsachen einschliesslich Vollzugs von Strafen sowie Massnahmen nur, soweit darauf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt (vgl. auch § 19b Abs. 1 VRG, § 27 Abs. 2 StVG, § 147 der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 [LS 331.1]).

§ 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 VRG bedeutet freilich insofern eine unechte Ausnahme, als es um materielles Strafrecht sowie um Strafverfolgung sowie -verhängung im Sinn der Strafprozessordnung geht; denn dann dreht es sich vorab um keine in § 1 VRG gemeinte öffentlichrechtliche Angelegenheiten, welche als Einzige in verwaltungsgerichtli­che Zuständigkeit fallen können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 25 f., § 43 N. 21). Spezialgesetzlich ausdrücklich anders verhält es sich allein beim Steuerstrafverfahren (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 32–86 N. 9, § 72 N. 6, § 73 N. 3).

Das heisst umgewendet, dass das Verwaltungsgericht bzw. auf Grund von § 38 Abs. 2 lit. b VRG einer seiner Einzelrichter auf dem Gebiet des Strafrechts im weitesten Sinn unter gewissen Bedingungen sachlich nur zuständig sind für Straf- und Massnahmenvollzug (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 7, § 43 N. 23–25).

2.3

Nun setzt die Übergangsbestimmung von Art. 23 Abs. 3 DNAPG zwar voraus, dass die betroffenen Personen noch Strafen oder Massnahmen erstehen. Sie bildet jedoch kein Vollzugsrecht (so andeutungsweise schon der Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2005, VB.2005.00594, E. 1 Abs. 2). Vielmehr soll sich für eine kurze Dauer nachholen lassen, was vor Inkrafttreten des DNA-Profil-Gesetzes in einem früheren Strafverfahren nicht geschehen konnte. Damit handelt es sich der Sache nach um Strafprozess sowie Strafverfolgung, stellt der vorinstanzlich erledigte Rekurs einen solchen gemäss § 402 Ziff. 4 StPO dar und kann mit dem angefochtenen Entscheid nicht an das Verwaltungsgericht gelangt werden (in dieser Richtung ebenso bereits E. 2 Abs. 2 des gerade angeführten Kammerbeschlusses). Also ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Laut § 409 Abs. 1 StPO wäre der vorinstanzliche Rekursentscheid endgültig. Der Beschwerdeführer könnte alsdann binnen zehn Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgericht nur noch staatsrechtliche Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung erheben; zugleich müsste er um Fristwiederherstellung ersuchen (siehe Art. 86+89 je Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. c und 35 Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG, SR 173.110]; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, Bern 1990, Art. 35 N. 2.7 S. 247 Ziff. 4).

Freilich träte das Bundesgericht auf eine staatsrechtliche Beschwerde wohl nicht ein. Es hat nämlich eine solche als Verwaltungsgerichtsbeschwerde trotz deren Unstatthaftigkeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung an die Hand genommen in einem Fall, der ein DNA-Profil vor Inkrafttreten des einschlägigen Bundesgesetzes – aber durchaus schon mit Seitenblick darauf – betraf, und zwar wegen der datenschutzrechtlichen Implikationen (BGE 128 II 259 E. 1.1+3 mit Hinweis auf Art. 84 Abs. 2 sowie 100 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. a OG). Das dürfte auch heute gelten (immerhin scheint die bundesrätliche Botschaft im hier interessierenden Zusammenhang kaum an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu denken [BBl 2001, S. 29 ff., 46 f.]; insofern hätte es bei der vorinstanzlichen Verfügung mit ordentlichen Rechtsmitteln selbst unter dem Gesichtswinkel von § 27 Abs. 2 StVG und § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 VRG sein Bewenden).

Mithin muss über vorliegende Sache wegen Art. 98a Abs. 1 OG kantonsintern zunächst eine bislang unbezeichnete – welcher Mangel allerdings nichts schadet (vgl. BGE 123 II 231 E. 7 f. und dazu Tomas Poledna, Entwicklungen im Verwaltungsrecht, SJZ 94/1998, S. 385 ff., 387) – richterliche Behörde befinden. Nach der Logik von § 402 StPO kommt dafür wohl nur das Obergericht in Frage. Die Beschwerde gilt es deshalb dorthin zu überweisen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG). Trotzdem sei mit Blick auf den in Art. 12 Abs. 1 und Art. 15 ff. DNAPG ausdrücklich angesprochenen Datenschutz noch auf eine zusätzliche Komplikation aufmerksam gemacht: Wenn dieser im Vordergrund steht, können letztinstanzliche kantonale – nicht zwingend gerichtliche – Entscheide an die Eidgenössische Datenschutzkommission weitergezogen werden (vgl. BGE 126 II 126 E. 4, 128 II 311 E. 8.2+4; VGr, 9. November 2005, VB.2005.00342, E. 6 Abs. 2, www.vgrzh.ch [alles mit Hinweisen]).

4.

Die angefochtene Verfügung hat irrtümlich die Beschwerde beim Verwaltungsgericht als Rechtsmittel angegeben. Deshalb lassen sich die Gerichtskosten vorab nicht dem Beschwerdeführer belasten, geschweige denn der Beschwerdegegnerin. Ein Vorwurf trifft aber auch nicht die Vorinstanz, sodass diese zu Lasten der Staatskasse ebenso wenig kostenpflichtig erklärt werden darf. Mithin gilt es die Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen (zum Ganzen VGr, 16. Januar 2006, VB.2006.00003, E. 3 und 3.1, www.vgrzh.ch, mit Hinweis).

5.

Sollte geltend gemacht werden wollen, willkürliche Handhabung kantonalen Verfahrensrechts beim vorliegenden Nichteintreten könnte die sonstige Anwendbarkeit von öffentlichem Recht des Bundes in der Sache vereiteln und zudem sei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil abzuwenden, liesse sich gegen diesen Beschluss Verwaltungsgerichts­beschwerde beim Bundesgericht erheben (BGE 123 I 275 E. 2c).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Sie wird an das Obergericht weitergeleitet.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Im Sinn der Erwägungen kann gegen diesen Beschluss innert zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5. Mitteilung an …

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 43 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2006; der Erlass wurde am 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 34, Art. 35 und Art. 98a — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2005; der Erlass wurde am 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 1, Art. 5, Art. 19, Art. 19b, Art. 38, Art. 43, Art. 56 und Art. 70 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2006; der Erlass wurde am 21. August 2006, 1. Januar 2007, 1. August 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. Oktober 2008, 1. Januar 2009, 17. August 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 19. Oktober 2012, 6. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2018, 1. Oktober 2018, 1. Januar 2019, 1. Mai 2020, 1. Juni 2020, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2022, 1. Mai 2024, 1. Juli 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Straf- und Justizvollzugsgesetz, Art. 27 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2007, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2016, 18. November 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 24. Februar 2020 und 1. Juni 2020 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 23. März 2005; der Erlass wurde am 14. Juni 2006, 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

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