Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

Wegweisung

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2010.00385

Beschluss

der 2. Kammer

vom 3. November 2010

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretär Martin Businger.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Wegweisung,

Regeste

Beschwerdebegründung; Kostenauflage an den Rechtsvertreter Der Rechtsvertreter des Bf hat eine Beschwerde eingereicht, die offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid steht. Weil er sich trotz Nachfrist geweigert hat, eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 2) und sind die Verfahrenskosten dem Rechtsvertreter aufzuerlegen (E. 3). Nichteintreten.

Sachverhalt

I.

A, geboren 1969, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 10. Januar 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 24. März 2005 die im Kanton Zürich niedergelassene Brasilianerin C. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 23. November 2007 wies das Migrationsamt ein Gesuch um erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, weil die eheliche Gemeinschaft am 18. Juni 2007 aufgegeben worden sei. Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat am 12. November 2008 ab; das daraufhin angegangene Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein (VGr, 10. Juni 2009, VB.2008.00607).

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 wurde A eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Am 5. Januar 2010 hob das Migrationsamt diese Verfügung auf und setzte die Ausreisefrist nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu an.

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 16. Juni 2010 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Juli 2010 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2010 wurde der Rechtsvertreter von A da­rauf hingewiesen, dass die Beschwerde die Formerfordernisse von § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht erfülle, und aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Mit Schreiben vom 26. August 2010 stellte sich der Rechtsvertreter auf den Standpunkt, seine Beschwerdeschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Erwägungen

1.

Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat als oberste Verwaltungsbehörde die Anforderungen an eine richterliche Behörde nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsweggarantie zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass die frühere Eintretensvoraussetzung, wonach die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung auf einem Rechtsanspruch beruhen musste, nicht mehr gilt. Zudem beurteilt das Verwaltungsgericht seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG als letzte kantonale Instanz Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts.

2.

2.1

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet (RB 1961 Nr. 25). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (§ 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

2.2

Prozessthema des angefochtenen Entscheids ist die Wegweisung des Beschwerdeführers und die Frage, ob Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG vorliegen. Die Beschwerde wird indessen lediglich damit begründet, dass die Vorinstanzen zu Unrecht davon ausgegangen seien, der Beschwerdeführer habe kein Deutschzertifikat vorgelegt. Diese Frage war nie Thema im vorinstanzlichen Verfahren; die Beschwerde steht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid. Weil der Rechtsvertreter keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht hat, obwohl er auf diesen Mangel hingewiesen worden war, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

3.

3.1

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§§ 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Das Verwaltungsgericht kann die Gerichtskosten indessen auch – ausser den unmittelbaren Verfahrensbeteiligten – jenen Personen auferlegen, die sie tatsächlich verursacht haben (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 22). Es hat etwa die Kostenauflage an den Rechtsvertreter bejaht, wenn dieser ohne Vertretungsvollmacht Beschwerde geführt hat (vgl. VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00263, E. 2, www.vgrzh.ch; RB 1967 Nr. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht dem Rechtsvertreter die Verfahrenskosten auferlegen, wenn dieser schon bei Beachtung der elementarsten Sorgfalt hätte feststellen können, dass das Rechtsmittel nicht zulässig ist (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2; BGr, 24. März 2000, Pra 89 [2000] Nr. 143, E. 2; Thomas Geiser in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 66 N. 24).

3.2

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Beschwerde eingereicht, die in keinem Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid steht. Wie sich mittlerweile herausgestellt hat, hat der Rechtsvertreter die in einem anderen Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift praktisch wortwörtlich übernommen (vgl. Verfahren VB.2010.00384). Dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt hat, kann ausgeschlossen werden. Der Rechtsvertreter hat keine Anstalten unternommen, seine Beschwerdeschrift zu verbessern, obwohl er hierzu aufgefordert worden war. Zudem hat er nicht identische Beschwerden eingereicht, sondern Name und Herkunft des Beschwerdeführers nicht nur auf dem Deckblatt, sondern auch in der Beschwerdebegründung geändert (in der Beschwerde im Verfahren VB.2010.00384 ist auf S. 4 von einem "Nahöstler" die Rede, in der vorliegenden Beschwerde auf S. 4 von einem "Balkaner" bei ansonsten identischen Ausführungen).

Der Rechtsvertreter hat somit bewusst oder zumindest grobfahrlässig eine falsche Beschwerdeschrift eingereicht und damit in krasser Weise gegen die Interessen seines Mandanten und die anwaltliche Sorgfaltspflicht verstossen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen. Zudem ist die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich über diesen Entscheid in Kenntnis zu setzen, damit sie allfällige Disziplinarmassnahmen prüfen kann.

4.

Prozessgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Wegweisung des Beschwerdeführers. Damit steht gegen diesen Entscheid lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung, sofern die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 80.-- Zustellungskosten, Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden Rechtsanwalt B auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Beschluss kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an…

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 83, Art. 113 und Art. 130 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29a — gelesen in der Fassung vom 7. März 2010; der Erlass wurde am 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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