Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 26 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

Nothilfe

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2017.00299

Auszug aus dem Protokoll

13. Juni 2017

in Sachen

A,(NUK) I, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nothilfe.

Der Abteilungspräsident

(Rudolf Bodmer)

Regeste

Nothilfe (Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen) [Der Beschwerdeführer erhob Rekurs gegen das Merkblatt des Kantonalen Sozialamts betreffend Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Die Vorinstanz sah im Merkblatt zwar keine anfechtbare Anordnung, aus prozessökonomischen Gründen rechtfertige es sich aber, die Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners als Anordnung i.S.v. � 10c Abs. 2 VRG und den Rekurs auch als gegen diesen gerichtet zu begreifen. In der Folge wies die Vorinstanz den Rekurs ab.] Nachdem die Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners mit dem Merkblatt übereinstimmt, ist - unabhängig davon, ob das Vorgehen der Vorinstanz korrekt ist - einstweilen davon auszugehen, dass diese Rekursvernehmlassung eine Anordnung gemäss � 10c Abs. 2 VRG darstellt. Vorliegend kann deshalb offen bleiben, ob es sich beim Merkblatt um eine anfechtbare Verfügung handelt. Die Anordnung des Beschwerdegegners dürfte insofern eine veränderte Rechtslage bewirken, als die Auszahlungsmodalitäten geändert wurden. Es ist deshalb von einer positiven Anordnung auszugehen, der von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (E. 2.3). Im Sinne der Rechtssicherheit ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen (E. 2.4). Der Betreiberin der kantonalen Notunterkünfte kommt keine Verfügungskompetenz im Rahmen der Nothilfegewährung zu, weshalb sie kein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und deshalb nicht beizuladen ist (E. 3.3). Feststellung der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen

1.1

Am 30. Januar 2017 unterzeichnete A (fortan: Beschwerdeführer) das "Merkblatt für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften" (fortan: Merkblatt).

1.2

Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer bei der Sicherheitsdirektion Rekurs gegen das Merkblatt. Im Entscheid vom 11. April 2017 hielt die Sicherheitsdirektion fest, dass das Merkblatt keine Anordnung im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) darstelle und dementsprechend kein hinreichendes Anfechtungsobjekt vorliege. Grundsätzlich wäre deshalb ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Da der Beschwerdeführer aber zu diesem Zeitpunkt bereits ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gemäss § 10c VRG beim Sozialamt des Kantons Zürich (fortan: Beschwerdegegner) anhängig gemacht habe, rechtfertige es sich aus prozessökonomischen Gründen, die Vernehmlassung des Beschwerdegegners als Anordnung im Sinn von § 10c VRG und die Eingaben des Beschwerdeführers auch als gegen diese gerichtet zu begreifen. In der Folge wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs des Beschwerdeführers ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden sei.

1.3

Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte unter anderem folgende Anträge:

"6.a) Es sei umgehend festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt bzw. der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dreimal pro Woche am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK I auszurichten.

6.b) Eventualiter sei der Beschwerdegegner im Sinne von vorsorglichen Mass­nahmen anzuweisen, dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dreimal pro Woche am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK I auszurichten.

[...]

8.

Es sei die D AG im vorliegenden Verfahren beizuladen."

1.4

Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2017 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner unter anderem eine Frist von 10 Tagen an, um zu den Anträgen 6.a) und b) sowie 8. der Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Beschwerdegegner kam dieser Aufforderung am 26. Mai 2017 nach. Der Beschwerdeführer liess sich am 6. Juni 2017 erneut vernehmen.

2.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.

2.1

Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 7. März 2017 eine Anordnung im Sinn von § 10c Abs. 2 VRG darstelle. In der besagten Vernehmlassung machte der Beschwerdegegner materiell zusammengefasst geltend, mit dem Merkblatt seien keinerlei neue, die Bewegungsfreiheit einschränkenden Massnahmen getroffen worden. Sodann seien keine neuen Pflichten für den Beschwerdeführer begründet worden. Die Auflagen und Bedingungen des Merkblatts seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Damit stimmt die Vernehmlassung des Beschwerdegegners mit dem Merkblatt überein. Unabhängig davon, ob das Vorgehen der Vorinstanz korrekt ist, ist deshalb einstweilen davon auszugehen, dass die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 7. März 2017 für den Beschwerdeführer eine Anordnung gemäss § 10c Abs. 2 VRG darstellt. Aus diesem Grund kann im vorliegenden Verfahren – zumindest vorläufig – offen bleiben, ob es sich beim Merkblatt um eine anfechtbare Verfügung handelt.

3.1

Eine Person ist in das Verfahren einzubeziehen, wenn sie bisher noch nicht am Verfahren beteiligt war, jedoch ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und bisher keine Gelegenheit oder keinen Anlass hatte, dieses geltend zu machen. Die einbezogene Person erhält Parteistellung mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 21‑21a N. 34).

Dispositiv

1.

Es wird festgestellt, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiladung der D AG in das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.

Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

4. Mitteilung an …

Cità en