Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00015
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. Mai 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch Mlaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Regeste
Die im April 2024 begründete eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner französischen Ehegattin wird unbestritten seit November 2024 nicht mehr gelebt (E. 2.4). Es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machten; namentlich genügen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, unsubstanziierten Gründe nicht, um bei ihm von einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in der Heimat auszugehen (E. 3). Die ausgesprochene Wegweisung ist auch verhältnismässig und es liegt kein qualifizierter Ermessensfehler darin, dass die Vorinstanzen den Aufenthalt des Beschwerdeführers beendeten (E. 4). Abweisung.
Sachverhalt
I.
A, ein 1995 geborener Senegalese, reiste am 23. Februar 2024 zur Vorbereitung der Heirat mit der in der Schweiz niedergelassenen Französin C, geboren 1990, in die Schweiz ein. Am 26. April 2024 heiratete das Paar in Winterthur. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte A am 6. Mai 2024 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, befristet bis am 25. April 2029.
Am 20. Dezember 2024 stellte das Bezirksgericht Winterthur im Eheschutzverfahren fest, dass A und seine Ehefrau seit dem 2. November 2024 getrennt leben.
Am 22. August 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn per 22. November 2025 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 4. Dezember 2025 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis am 4. März 2026 an.
III.
Am 5. Januar 2026 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Januar 2026 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Erwägungen
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA) und nicht inhaltsleer geworden ist (BGr, 13. Januar 2025,2C_634/2023, E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2.3
Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG), kann die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine inhaltsleer gewordene Ehe mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.; BGr, 1. September 2025,2C_457/2025, E. 2.3, und 16. März 2022,2C_924/2021, E. 4.2).
2.4
Die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner französischen Ehegattin wird unbestritten seit dem 2. November 2024 nicht mehr gelebt. Insofern kann die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach dem zuvor Gesagten widerrufen werden.
3.
3.1
Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hat, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März 2017,2C_536/2016, E. 3.3). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG).
3.2
Die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin dauerte unbestritten keine drei Jahre, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ihm keinen Anspruch verschafft. Es ist deshalb unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt.
3.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Wiedereingliederung im Senegal gefährdet sei. Er habe alles verkauft, als er zu seiner Frau in die Schweiz gezogen sei. Er habe kein familiäres Netz mehr im Senegal.
Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
3.4
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, unsubstanziierten Gründe genügen nicht, um bei ihm von einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in der Heimat auszugehen. Der 30 Jahre alte und gesunde Beschwerdeführer hält sich erst seit zwei Jahren in der Schweiz auf und seine Ehe wurde nur sehr kurz gelebt. Zuvor lebte er im Senegal und ist deshalb mit den dortigen Verhältnissen offenkundig weiterhin vertraut. Dass er im Senegal zwischenzeitlich über keine Verwandten und Freunde mehr verfügen soll, ist unglaubhaft. Allein die Tatsache, dass seine wirtschaftliche Perspektive im Senegal weniger günstig ist als in der Schweiz, vermag keinen wichtigen persönlichen Grund für den Verbleib in der Schweiz nach kurzer Ehe zu begründen. Er verfügt damit über keinen Aufenthaltsanspruch mehr in der Schweiz.
4.
Die ausgesprochene Wegweisung ist auch verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG) und es liegt kein qualifizierter Ermessensfehler darin, dass die Vorinstanzen den Aufenthalt des Beschwerdeführers beendeten. Der Beschwerdeführer lebt erst seit zwei Jahren in der Schweiz und verfügt nur über rudimentäre Deutschkenntnisse. Seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland ist – wie dargelegt – nicht gefährdet. Dass er erwerbstätig ist, keine Schulden hat und nicht vorbestraft ist, entspricht einem Verhalten, das grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände sind hier nicht ausschlaggebend. Eine persönliche Notlage bei einer Rückkehr ist nicht ersichtlich (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG).
5.
Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich, für eine Rückweisung besteht kein Grund. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.