06.062

Schweizerische Zivilprozessordnung

Verfahrensbeitrag

Schweizerische Zivilprozessordnung

Code de procédure civile suisse

Art. 34

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Thanei, Hämmerle, Hubmann, Marty Kälin, Menétrey-Savary, Vischer)

Abs. 1

Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 31 bis 33 können nicht verzichten:

...

Abs. 2

Streichen

Art. 34

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Thanei, Hämmerle, Hubmann, Marty Kälin, Menétrey-Savary, Vischer)

Al. 1

Ne peuvent renoncer aux fors prévus aux articles 31 à 33:

...

Al. 2

Biffer

Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Artikel 34 hält fest, dass auf den gesetzlichen Gerichtsstand gemäss den Artikeln 31 bis 33 nicht durch Einlassung oder eine Gerichtsstandsvereinbarung verzichtet werden kann. Das ist richtig. Absatz 2 stipuliert nun, dass der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit zulässig ist. Ich beantrage Ihnen, diesen Absatz 2 zu streichen. Weshalb?

Gerade im Sozialschutzbereich, und nur dort, bestehen ja zwingende Gerichtsstände. Da gilt es, übereilte Abschlüsse von Verträgen, auch von solchen betreffend Gerichtsstand, zu verhindern. Die schwächere Partei läuft nämlich auch hier Gefahr, überrumpelt zu werden. Gemäss Auskunft der Verwaltung ist es sogar zulässig, dass solche Vereinbarungen per E-Mail abgeschlossen werden, und das ist schlichtweg nicht mehr vertretbar. Man muss damit rechnen, dass jemand eine entsprechende Offerte nicht richtig liest, und schon ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen. Ich bin der Ansicht, dass sich der Gesetzgeber bei der Regelung der zwingenden Gerichtsstände die notwendigen Überlegungen gemacht hat und diese Gerichtsstände den sachlichen und örtlichen Gegebenheiten am besten entsprechen. Überdies wollen wir die Verfahren beschleunigen, und es macht keinen Sinn, wenn es noch zu Streitigkeiten darüber kommt, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen ist oder nicht.

Es gibt noch ein Problem im Zusammenhang mit dem Anknüpfungspunkt. Im Gesetz ist vorgesehen, dass eine Vereinbarung dann abgeschlossen werden kann, wenn die Streitigkeit entstanden ist. Diese Bestimmung ist unklar: Wann entsteht eine Streitigkeit? Sie muss nicht erst dann entstehen, wenn jemand eine Klage einreicht oder eine Forderung stellt, sie kann grundsätzlich auch schon vorher bestehen. Ich weiss, dass wir eine ähnliche Regelung im Gerichtsstandsgesetz haben, aber man muss ja denselben Fehler nicht unbedingt wiederholen.

Ich bitte Sie deshalb, Absatz 2 zu streichen.

Müller Thomas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp

Namens der CVP/EVP/glp-Fraktion ersuche ich Sie, den Minderheitsantrag Thanei abzulehnen. Artikel 34, wie er hier in der Zivilprozessordnung vorgeschlagen wird, entspricht dem geltenden Recht, Artikel 21 des Gerichtsstandsgesetzes. In Absatz 1 wird klargemacht, dass keine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand zum Voraus zulässig ist, das heisst vor der Entstehung des Streites. Das heisst aber auch, dass sämtliche vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichenden Gerichtsstandsklauseln in Arbeits-, Konsumenten- und Mietverträgen nicht zulässig sind.

Zu Absatz 2, zur Bestimmung, die von der Minderheit Thanei zur Ablehnung empfohlen wird: Absatz 2 traut den Parteien zu, dass sie sich nach der Entstehung eines Streites auf einen Gerichtsstand einigen. Aber auch das bitte ich Sie zu beachten: nur durch Gerichtsstandsvereinbarung, nicht durch blosse Einlassung. Das heisst, es braucht die volle Schriftlichkeit, einerseits den Vorschlag des Gerichtsstandes, andererseits das Akzept. Diese Regelung für den Zeitpunkt nach Entstehung einer Streitigkeit scheint uns zweckmässig und sachgerecht zu sein. Sie bringt keine unnötige Einschränkung der Prozessparteien.

Zur Frage, wann die Streitigkeit entsteht: Hier kann auf die Rechtsprechung abgestellt werden. Eine Streitigkeit entsteht dann, wenn in einem Rechtsverhältnis erstmals abweichende Positionen bezogen und der Gegenpartei so mitgeteilt werden.

Ich ersuche Sie um Ablehnung des Antrages der Minderheit Thanei.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Der Bundesrat bittet Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen und gemäss dem Antrag der Mehrheit beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben. Artikel 34 der Zivilprozessordnung entspricht in der Fassung des Bundesrates und der Mehrheit geltendem Recht, d. h. Artikel 21 des Gerichtsstandsgesetzes. Das geltende Recht besagt klar, dass es keine Abweichung vom geltenden gesetzlichen Gerichtsstand zum Voraus, d. h. also vor Ausbruch eines Rechtsstreites, geben darf. Gerichtsstandsklauseln in Miet-, Arbeits- und Konsumentenverträgen sind somit grundsätzlich unzulässig. Hingegen kann man sich nach Ausbruch eines Rechtsstreites auf einen abweichenden Gerichtsstand einigen, dies aber nicht einfach so und nur durch Einlassung, sondern durch einen entsprechenden ausdrücklichen Gerichtsstandsvertrag.

Die Zivilprozessordnung hält an diesem Einlassungsverbot fest. Der Minderheitsantrag will nun zusätzlich auch die Möglichkeit einer nachträglichen Gerichtsstandsvereinbarung verbieten. Das geht ganz klar zu weit; wir dürfen die Parteien nicht total bevormunden, und man darf durchaus davon ausgehen, dass sie in der Lage sind, ihre Eigenverantwortung auch in diesem Bereich wahrzunehmen.

Deshalb bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Thanei abzulehnen.

Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Les fors qui sont prévus aux articles 31 à 33 visent à protéger les consommateurs, les locataires et les travailleurs en leur offrant une possibilité d'agir devant un tribunal qui leur est proche au moment du litige. Il est prévu qu'il soit impossible de faire signer à un consommateur, à un locataire ou à un travailleur un contrat dans lequel il y aurait une clause qui le priverait de ce for protecteur. C'est donc une règle qui a tout son sens pendant la durée du rapport contractuel, c'est-à-dire pendant que le travailleur travaille à un certain endroit, pendant que le consommateur consomme et achète des produits et que le locataire est lié au lieu où se trouve son logement.

Il n'y a évidemment pas de raison d'étendre cette protection, qui vise finalement à protéger la personne contre elle-même si elle avait par hypothèse envie de renoncer à l'un de ces fors-là, au-delà du moment où cette protection en est une de par la proximité du lieu. Cette règle se retrouve d'ailleurs dans d'autres textes comme la Convention de Lugano qui fixe des fors en matière internationale.

C'est la raison pour laquelle la commission a rejeté, par 13 voix contre 6, la proposition de la minorité Thanei. Elle vous recommande d'en faire de même.

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Le groupe radical-libéral soutient la proposition de la majorité.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 91 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen

Verfahrensbeitrag

Art. 35-39

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 39bis

Antrag der Kommission

Titel

Stimmrechtssuspendierungsklagen

Text

Für Stimmrechtssuspendierungsklagen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel ist das Gericht am Sitz der Zielgesellschaft zuständig.

Art. 39bis

Proposition de la commission

Titre

Actions en suspension de l'exercice du droit de vote

Texte

Le tribunal du siège de la société visée est compétent pour connaître des actions en suspension de l'exercice du droit de vote fondées sur la loi fédérale du 24 mars 1995 sur les bourses et le commerce des valeurs mobilières.

Angenommen - Adopté

Art. 40-44

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 45

Antrag der Kommission

Abs. 1

...

c. mit einer Partei ... verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder ...

...

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 45

Proposition de la commission

Al. 1

...

c. s'ils sont conjoints, ex-conjoints, partenaires enregistrés ou ex-partenaires enregistrés d'une partie ...

...

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 46-50

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 51

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Reimann Lukas, Freysinger, Geissbühler, Heer, Kaufmann, Schwander)

Abs. 2

... lassen. (Rest streichen)

Art. 51

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Reimann Lukas, Freysinger, Geissbühler, Heer, Kaufmann, Schwander)

Al. 2

... copie. (Biffer le reste)

Reimann Lukas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Der Zugang zu sämtlichen Akten eines Zivilverfahrens ist zentraler Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Eine Einschränkung des Zugangs zu den Akten führt letztlich zu Geheimakten. Die Botschaft verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes. Es handelt sich beim zitierten Entscheid jedoch um ein öffentlich-rechtliches Verfahren und nicht um einen Zivilprozess. Dass bei einem öffentlich-rechtlichen Verfahren öffentliche Interessen tangiert sind, liegt in der Natur der Sache. Ich sehe jedoch nicht, welche öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit einem Zivilprozess, bei dem sich ja zwei Privatpersonen gegenüberstehen, eine Rolle spielen. Letzte Woche hat sich auch Professor Sutter-Somm, der Präsident der Expertenkommission, dazu geäussert und gesagt, er kenne kein Beispiel, wo das zutreffen würde.

Der Schutz von Drittinteressen ist durch Artikel 153 der Zivilprozessordnung hinreichend gewährleistet. Insbesondere kann das Gericht gewisse Stellen in einer Urkunde abdecken, also schwärzen. Die Möglichkeit, gewisse Informationen auf einem Dokument abzudecken, würde im Übrigen auch für Dokumente gelten, welche öffentliche Interessen tangieren, sofern es überhaupt solche gäbe. Die Partei eines Zivilprozesses hat meiner Ansicht nach einen Anspruch darauf zu wissen, auf welche Dokumente das Gericht sich bei einem Entscheid stützt, der in ihre privaten Rechte eingreift. Aufgrund des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist dieser Anspruch nur so weit einzuschränken, als es unbedingt notwendig ist. Die involvierten Drittinteressen können durch das Abdecken von gewissen Stellen in den Dokumenten hinreichend geschützt werden. Ein gänzliches Vorenthalten der Urkunden erscheint mir demgegenüber unverhältnismässig und könnte auch Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung widersprechen.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir bitten Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Es ist ja so, dass in einem Zivilprozess sowohl Private als auch der Staat Prozesspartei sein können. Deswegen ist zumindest diese Gleichsetzung gerechtfertigt. Der Sprecher der Minderheit macht geltend, Artikel 153 sei eine genügende Schutzvorschrift. Dieser Artikel bezieht sich aber auf die Beweisabnahme, während sich Artikel 51 auf das ganze Verfahren bezieht. Das rechtliche Gehör beziehungsweise dessen Einschränkung bezieht sich auf das Verfahren von A bis Z, Artikel 153 bloss auf die Phase der Beweisabnahme. Deshalb genügt Artikel 153 nicht. Artikel 51 Absatz 2 ist in der Fassung von Bundesrat und Kommissionsmehrheit so nötig und angebracht.

Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag abzulehnen.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich möchte Sie auch bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen. Dass die Akteneinsicht gewährleistet ist, ist ein unbestrittener Grundsatz unseres Rechts, doch steht dieses Parteirecht unter dem Vorbehalt der "überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen". Auch dies ist ein Grundsatz, der in unserer Rechtsordnung gilt. Er wurde von Lehre und Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör entwickelt, auch für den Zivilprozess. Wenn Sie diesen Vorbehalt nun streichen, wie es die Minderheit der Kommission verlangt, würden Sie nichts anderes tun als Verwirrung stiften und falsche Signale aussenden. Dieser Vorbehalt gilt nämlich schon kraft der Verfassung. Er steht insofern auch Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung nicht entgegen, sondern steht in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung.

Wenn ich Sie richtig verstehe, Herr Nationalrat Reimann, stören Sie sich vor allem am Vorbehalt der schutzwürdigen öffentlichen Interessen. Im Zivilprozess haben wir es grundsätzlich mit privaten Interessen zu tun, das ist richtig; schützenswerte öffentliche Interessen kommen in diesem Sinn relativ selten vor. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sie einmal vorkommen, nämlich dann, wenn der Staat selber Prozesspartei ist.

Ich möchte Sie darum bitten, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Die Kommissionsmehrheit empfiehlt Ihnen - das Abstimmungsergebnis betrug 13 zu 11 Stimmen -, den Minderheitsantrag Reimann abzulehnen.

1. Zum Ort der Bestimmung: Wie ausgeführt wurde, ist diese Bestimmung dort situiert, wo es um die generellen Verfahrensgrundsätze geht. Das heisst, dieser Verfahrensgrundsatz gilt für den ganzen Prozess und hat mithin nichts mit der weiter hinten angesiedelten Bestimmung von Artikel 153 zu tun.

2. Was ist mit "überwiegende private Interessen" gemeint? In einem Zivilprozess sind in den Akten unter Umständen Dokumente enthalten, bei denen ein überwiegendes Schutzinteresse des Privaten besteht. Ich denke zum Beispiel an Arztzeugnisse, an Geschäftsgeheimnisse, an private Aufzeichnungen. Jetzt ist aber von Herrn Reimann eine wichtige Frage gestellt worden: Dürfen diese Dokumente dann überhaupt in einem Prozess verwendet werden? Ich denke, dass sich eine Handhabung einspielen wird, wo zum Beispiel ein Arztzeugnis vom Richter eingesehen werden darf, wo gewisse intimere Kenntnisse über eine Krankheit aufgeführt sind, die aber nicht weitergegeben werden dürfen. Es ist ja heute zum Beispiel auch schon so, dass gewisse Akten nur der Rechtsvertretung zur Einsicht gegeben werden und keine Kopien angefertigt werden dürfen. Das soll eigentlich mit dieser Bestimmung präzisiert werden. In diesem Sinne erachte ich sie als sinnvoll.

3. Was ist mit "überwiegende öffentliche Interessen" gemeint? Ich glaube, über etwas sind wir uns einig: Der Staatsschutz kann hier nicht gemeint sein; dieser hat jedenfalls in einem Zivilprozess nichts zu suchen. Darüber besteht Einigkeit. Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf hat aber darauf hingewiesen, dass es Prozesse geben kann, wo der Staat selber Prozesspartei ist und wo diffizile öffentliche Interessen im Spiel sind, die überwiegen können. Da muss es eine solche Handhabung geben. Ich habe selber schon einmal einen solchen Prozess erlebt, bei dem es um eine arbeitsrechtliche Frage betreffend eine Fluggesellschaft ging. Das sind heikle Fragen, das gebe ich zu. Es ging um Sicherheits-Flugbegleiter, und da wurde aufgeworfen, gewisse Dispositive dürften nicht herausgegeben werden, weil sie Sicherheitsaspekte beträfen, was öffentliches Interesse beschlägt. Das ist natürlich heikel, weil dann vielleicht wichtige Dokumente dem Prozess entzogen werden, die Beweiskraft haben. Aber es geht um eine Abwägung, die vorgenommen werden muss, und es ist richtig, dass es diese Bestimmung gibt.

Sie sagen, es dürfe nicht unverhältnismässig ausgelegt werden. Das ist richtig; es ist ein zentraler Verfassungsgrundsatz, dass diese Bestimmung nur verhältnismässig zum Zuge kommen darf. Das heisst, es dürfen also nicht vorschnell überwiegende öffentliche oder private Interessen angenommen werden, denn es besteht ein Interesse daran, dass alle Beweismittel und Unterlagen für einen reibungslosen Ablauf des Prozesses verfügbar sind. Aber es braucht diese Einschränkung.

Im Übrigen wurde zu Recht auf Folgendes hingewiesen: Wahrscheinlich würde diese Bestimmung auch gelten, wenn der Zusatz gar nicht in der Zivilprozessordnung aufgeführt wäre. Aber im Sinne der Kundenfreundlichkeit wird die Lesbarkeit eines Gesetzes verbessert, wenn das niedergeschrieben ist.

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Le groupe PDC/PEV/PVL soutient la proposition de la majorité.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 98 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 43 Stimmen

Verfahrensbeitrag

Art. 52

Antrag der Kommission

Abs. 1

Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich.

Abs. 1bis, 2, 3

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 52

Proposition de la commission

Al. 1

Les débats et une éventuelle communication orale du jugement sont publics.

Al. 1bis, 2, 3

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 53-61

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 62

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2

Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechtes, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.

Art. 62

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2

La litispendance au sens de la présente loi est déterminante pour l'observation d'un délai de droit privé qui se fonde sur la date du dépôt de la demande, de l'ouverture de l'action ou d'un autre acte introductif d'instance.

Angenommen - Adopté

Art. 63-65

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 66

Antrag der Kommission

Abs. 1, 3, 4

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2

...

b. ... sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalter ...

c. ... Artikel 27 SchKG;

d. vor den Miet- und Arbeitsgerichten gewerbsmässig qualifizierte Vertreter, sofern das kantonale Recht es vorsieht.

Art. 66

Proposition de la commission

Al. 1, 3, 4

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2

...

b. ... et dans les affaires soumises à la procédure sommaire, les agents d'affaires ...

c. ... l'article 27 LP;

d. les mandataires professionnellement qualifiés devant les juridictions spéciales en matière de contrat de bail et de contrat de travail si le droit cantonal le prévoit.

Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

J'apporte une précision pour le Bulletin officiel dans la perspective de la suite des travaux, soit de la procédure d'élimination des divergences entre les deux conseils. La Commission des affaires juridiques du Conseil national a modifié quelque peu la version déjà amendée par le Conseil des Etats à l'article 66 qui traite de la représentation conventionnelle, c'est-à-dire de la question de savoir qui est autorisé à pratiquer les tribunaux et à y représenter des parties.

A l'alinéa 2 lettre a, il est question des "avocats autorisés", sans que les avocats stagiaires soient mentionnés. Renseignements pris auprès de l'administration, le point de vue du Conseil fédéral à ce sujet comprend également les avocats stagiaires, même s'ils ne sont pas mentionnés en toutes lettres, les conditions de leur activité devant les tribunaux étant réglées par la loi fédérale sur la libre circulation des avocats et les lois cantonales qui ne sont évidemment pas restreintes par le Code de procédure civile.

A la lettre b, il est question des "agents d'affaires". La version du Conseil des Etats réduit leur activité aux actes de procédure sommaire qui sont visés à l'article 247, c'est-à-dire à un certain nombre d'actes qui sont relatifs au droit des poursuites. Or, il se trouve que dans certains cantons, le canton de Vaud par exemple, les règles cantonales permettent aux agents d'affaires d'opérer dans un domaine plus large que celui-ci, c'est-à-dire dans l'ensemble des cours soumises à la procédure sommaire. En d'autres termes, cette règle, telle qu'elle a été adoptée par le Conseil des Etats, restreindrait l'autonomie des cantons et mettrait un frein à la pratique des agents d'affaires dans certains cantons. C'est la raison pour laquelle la commission a souhaité modifier cela en précisant que les agents d'affaires peuvent agir dans l'ensemble des procédures sommaires, si le droit cantonal le permet.

A la lettre d, dans la logique de la possibilité pour les cantons d'avoir des tribunaux paritaires et d'avoir des juges qui sont issus des partenaires sociaux, il s'agit de conserver également la faculté, pour des mandataires professionnellement qualifiés issus des partenaires sociaux, de pouvoir représenter les parties dans ces causes-là, par respect de la nature et de l'identité de ce type de juridiction paritaire.

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 67-86

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 87

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit I

(Menétrey-Savary, Hämmerle, Hubmann, Sommaruga Carlo, Thanei)

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit II

(Reimann Lukas, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Nidegger, Schwander)

Abs. 1

... können in eigenem Namen klagen, sofern und soweit das materielle Recht ein entsprechendes Verbandsklagerecht vorsieht.

Art. 87

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité I

(Menétrey-Savary, Hämmerle, Hubmann, Sommaruga Carlo, Thanei)

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité II

(Reimann Lukas, Freysinger, Geissbühler, Kaufmann, Nidegger, Schwander)

Al. 1

... peuvent agir en leur propre nom dans la mesure où le droit matériel prévoit un tel droit d'action des organisations.

Le président (Bugnon André, président): La proposition de la minorité I (Menétrey-Savary) est presentée par Madame Brigit Wyss.

Wyss Brigit · Mit-F · Nationalrat · Solothurn · Grüne Fraktion

Bei Artikel 87 geht es um die Verbandsklage. Die Verbandsklage gibt es seit sechzig Jahren. Die Vorlage der Zivilprozessordnung sieht nun eine Klage vor, die sich auf das Persönlichkeitsrecht und natürlich auf die Spezialgesetzgebungen beschränkt. Die Organisationen müssen neu von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung sein. Die Statuten geben die Ziele vor, und nach diesen dürfen die Organisationen Beschwerde erheben. Es gibt keine positiven Leistungsklagen. Es gibt zwei Dinge, die bei dieser Regelung zuvorderst stehen: Die neue Regelung ist restriktiver als diejenige in der Spezialgesetzgebung; es gibt dieses kollektive Interesse - gesamtschweizerische oder regionale Tätigkeit -, es gelten ideelle und wirtschaftliche Interessen, so, wie das Bundesgericht Klagen beurteilt hat.

Wenn Sie die Fahne anschauen, dann sehen Sie, dass es beim Minderheitsantrag I (Menétrey-Savary) genau um ein Wort geht: ob man "von Angehörigen" oder "der Angehörigen" sagt. Hier geht es darum, wie gross die Gruppe sein muss, damit eine Organisation zur Beschwerde legitimiert ist. In der Debatte, die im Ständerat stattgefunden hat - es wurde auch ein Bericht dazu verfasst -, wurde gesagt, es bedeute nur eine kleine redaktionelle Retusche. Ich bitte Sie, zum Entwurf des Bundesrates zurückzugehen. Wir sind der Ansicht, dass es sich nicht um eine kleine redaktionelle Retusche handelt. Eine Organisation sollte auch dann immer die Möglichkeit haben, eine Verbandsklage einzureichen, wenn es um eine Minderheit einer Personengruppe geht.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, die Minderheit I (Menétrey-Savary) zu unterstützen.

Reimann Lukas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die Legitimation zu einer Klage ist eine Frage des materiellen Rechts und nicht des Prozessrechts. Das Bundesgericht hat bisher die Frage nicht entschieden, inwieweit ein Verbandsklagerecht im Zusammenhang mit Artikel 28 ZGB, Verletzung der Persönlichkeit, besteht. Das Bundesgericht hat die Frage bis anhin stets offengelassen, und zwar in allen Entscheiden, auf welche die Botschaft verweist. Das Verbandsklagerecht im Zusammenhang mit Artikel 28 ZGB ist ein politisch heikles Thema. Schadenersatz- oder Genugtuungsklagen gegen einen Bürger zu erheben, der sich in öffentlichen Äusserungen abschätzig gegenüber Gruppen äussert, ist sehr heikel. So könnte beispielsweise ein Jagdverein eine Schadenersatz- oder Genugtuungsklage gegen einen Bürger erheben, der sich öffentlich abschätzig über Jäger äussert. Dass ich hier primär nicht an Jagdvereine denke, sondern an ganz andere Organisationen, dürfte auch klar sein.

Es geht nicht an, über die Zivilprozessordnung eine so wichtige materiell-rechtliche Frage zu regeln. Die Frage der Zulässigkeit des Verbandsklagerechts ist vielmehr grundsätzlicher Natur und sollte im Rahmen eines separaten Gesetzgebungsverfahrens beantwortet werden. Ansonsten ist es eine gefährliche Vermischung von prozessualem und materiellem Recht. Das Verbandsklagerecht ist ein heisses Eisen, und zwar über alle Parteigrenzen hinweg. Aufgrund verschiedener Vorfälle in der Vergangenheit, insbesondere im öffentlichen Recht, sind viele Bürger verunsichert oder sogar verärgert, wenn sie das Wort "Verbandsklagerecht" hören. Es wäre schade, wenn ein so zentrales Gesetz wie die Zivilprozessordnung dazu verwendet würde, durch die Hintertüre ein privates Verbandsklagerecht einzuführen, das es in dieser allgemeinen Form in der Schweiz noch nicht gibt.

Wenn einige unter Ihnen der Ansicht sind, dass wir ein generelles Verbandsklagerecht im Bereich des Persönlichkeitsschutzes brauchen, ersuche ich Sie, dies im Rahmen einer Änderung des Zivilgesetzbuches zu beantragen, nicht aber im Rahmen der Zivilprozessordnung. Ich beantrage deshalb, dass die Zivilprozessordnung von solch heiklen materiell-rechtlichen Fragen frei bleibt. Mein Änderungsantrag verweist deshalb bezüglich der Frage der Aktivlegitimation von Verbänden auf das materielle Recht.

Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit II zuzustimmen und den Antrag der Minderheit I, der eine Ausdehnung verlangt, abzulehnen.

Müller Thomas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp

Ich ersuche Sie namens unserer Fraktion, beide Minderheitsanträge abzulehnen, wobei jener der Minderheit II (Reimann Lukas) an sich bereits durch das heutige Recht erfüllt ist. Es trifft sicher zu, dass die Verbandsklage ein sehr heikles Instrument ist. Sie wurde aus dem Persönlichkeitsschutz hergeleitet. Wir kennen sie heute im Wettbewerbsrecht, im Materialgüterrecht und im Gleichstellungsrecht. Richtig ist auch, was Herr Kollege Reimann gesagt hat: Die Klagelegitimation ist letztlich eine Frage des materiellen Rechtes und nicht des Prozessrechtes. Dennoch macht es eben Sinn, Artikel 87 in der Fassung des Ständerates in die Zivilprozessordnung aufzunehmen. Durch eine ausdrückliche Regelung in der Zivilprozessordnung können wir beispielsweise die Verbandsklage im Bereich Persönlichkeitsschutz so definieren, dass hier nicht unkontrolliert eine Ausuferung stattfindet, wie es beispielsweise in der Expertenkommission im Hinblick auf die Schaffung der Zivilprozessordnung dargelegt worden ist. Die Anliegen der Minderheit II (Reimann Lukas) sind also bereits mit dem Gesetzestext an sich erfüllt; es braucht diesen Zusatz nicht.

Die Minderheit I (Menétrey-Savary) ersuche ich Sie aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen, weil es eben bei der Bestimmung von Artikel 87 der Zivilprozessordnung genau darum geht, die Verbandsklage prozessual eingrenzen und nicht Tür und Tor für Missbrauch zu öffnen.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir bitten Sie, beide Minderheitsanträge abzulehnen. Beim Antrag der Minderheit I handelt es sich wahrscheinlich um ein Missverständnis: Bei der Formulierung "Persönlichkeit der Angehörigen" kann es nicht darum gehen, dass nur dann ein Klagerecht möglich ist, wenn alle Betroffenen klagen; es braucht eine Kollektivität, aber diese kann beispielsweise mit einem Quorum eines bestimmten Gremiums umschrieben werden.

Das ganze Verbandsklagerecht wurde vom seinerzeitigen Justizminister vehement vertreten, mit einem Beispiel, bei dem mehrere Hundert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einer Massnahme ihres Arbeitgebers betroffen waren. Er hat uns dazu motiviert, dieses Klagerecht im Gesetz zu behalten, mit dem Argument, dass es sinnvoller sei, wenn eine Verbandsklage eingereicht werde statt mehrerer Hundert Individualklagen.

Der Sprecher der Minderheit der SVP-Fraktion bringt mich dazu, Folgendes festzuhalten: Er hat bewusst oder unbewusst einen Zusammenhang mit dem berühmt-berüchtigten Verbandsbeschwerderecht hergestellt. Vermutlich wollte er damit in anderen Kreisen Sympathie für seinen Antrag wecken. Das Verbandsbeschwerderecht ist aber etwas grundlegend anderes. Hier geht es um eine Klage in Fällen, in denen an sich auch ein individuelles Klagerecht bestünde. Beim Verbandsbeschwerderecht geht es hingegen immer um eine Beschwerde in Fällen, in denen keine individuelle Beschwerdelegitimation besteht. Das ist ein grundlegender Unterschied, ganz abgesehen vom Unterschied zwischen dem öffentlich-rechtlichen Charakter der einen und dem zivilrechtlichen Charakter der anderen Institution.

Somit bitten wir Sie, beide Minderheitsanträge abzulehnen.

von Graffenried Alec · Mit-M · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion

Herr Reimann, Sie sind ja noch im Studium, und deswegen werden Sie sich ja mit diesen Fragen auch auseinandersetzen. Uns hat man im Studium erklärt, man müsse eben die beiden Dinge auseinanderhalten: Organisationsbeschwerde/Organisationsklage und Verbandsbeschwerde/Verbandsklage. Das Verbandsklagerecht, worüber wir hier sprechen, ist, wie Kollege Fluri gesagt hat, eben klar vom Organisationsklagerecht zu trennen, wo eine Organisation dann plötzlich im eigenen Namen klagen kann, wenn gar keine vertretenen Subjekte da sind. Hier geht es aber um ein Instrument der Prozessökonomie. Man will eben genau, wie Herr Fluri gesagt hat, verhindern, dass es eine Vielzahl von Prozessen gibt, man will das reduzieren, indem alles in einem Verfahren zusammengefasst wird. Das ist effizient.

Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit II abzulehnen und natürlich unseren Antrag der Minderheit I anzunehmen. Es geht hier darum, dass nicht die Totalität der Vertreter dieses Verbandes verletzt werden muss, sondern dass es reicht, wenn Angehörige dieses Verbandes, dieser Gruppierung, verletzt werden, damit der Verband in ihrem Namen klagen kann. Hier stellt sich genau die gleiche Frage der Prozessökonomie.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich möchte Sie bitten, die Minderheitsanträge abzulehnen. Es stehen zwei Minderheitsanträge zur Diskussion. Der erste will die Formulierung des Bundesrates anstelle derjenigen des Ständerates, der zweite will in der Zivilprozessordnung lediglich einen Verweis auf das materielle Recht vorsehen.

Zuerst zum Antrag der Minderheit II (Reimann Lukas), zum Verweis auf das materielle Recht: Die Klagelegitimation der Verbände ist an sich eine materiell-rechtliche Frage, da haben die Vertreter des Minderheitsantrages II sicher Recht. Somit könnte die Regelung von Artikel 87 der Zivilprozessordnung an sich geradeso gut auch im ZGB stehen, nämlich bei den Artikeln 28ff. Es könnte an sich sogar auf eine Regelung verzichtet werden, dann bliebe es einfach bei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Persönlichkeitsrecht. Warum also trotzdem eine Regelung in der Zivilprozessordnung?

Durch eine gesetzliche Umschreibung der Klagelegitimation können wir Missbräuchen vorbeugen, denn im Vergleich mit der bundesgerichtlichen Praxis bringen diese Bestimmungen in der Zivilprozessordnung zusätzliche Präzisierungen. Erstens wird die Klagelegitimation enger gefasst. Klageberechtigt sind nur Verbände von gesamtschweizerischer oder mindestens regionaler Bedeutung. Das Bundesgericht verlangt dies für den Bereich Persönlichkeitsrechte heute nicht. Zweitens betont die Zivilprozessordnung das kollektive Interesse an der Klage. Es genügt nicht, dass sich ein Verband für eine einzelne Person wehrt. Vielmehr muss allgemein eine Personengruppe betroffen sein.

Heute ist die Verbandsklage bezüglich des Persönlichkeitsschutzes reines Richterrecht. Durch eine ausdrückliche Regelung im Gesetz können wir verhindern, dass sie sich unkontrolliert weiterentwickelt. Die Formulierung des Minderheitsantrages II würde demgegenüber dem Richterrecht wieder Tür und Tor öffnen.

Nun noch zum Minderheitsantrag I (Menétrey-Savary), also zu den Formulierungen des Bundesrates gegenüber jenen des Ständerates: Der Ständerat hat die Verbandsklage eine Spur restriktiver formuliert, als dies der Entwurf des Bundesrates tut: Nicht nur einzelne Vertreter einer Personengruppe müssen in ihrer Persönlichkeit verletzt sein, sondern die ganze Personengruppe. Durch diese Präzisierung kommt das Element der kollektiven Interessenwahrung besser zum Ausdruck. Dies wird vom Bundesrat begrüsst.

Ich möchte Sie daher bitten, dem Antrag der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen zu folgen, d. h., der Fassung des Ständerates zuzustimmen und die Minderheitsanträge abzulehnen.

Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

La proposition de la minorité II (Reimann Lukas) concerne le chapitre de la procédure et parle des types d'action. La légitimation active est un problème de fond, mais la qualité pour agir - qui est traitée ici - est un problème de forme. Dès lors, un renvoi au droit de fond ne suffirait pas à régler les questions procédurales, qui sont tout à fait distinctes de celles qui sont réglées par le droit de fond.

Quant à la restriction proposée, c'est-à-dire donner aux organisations par l'action collective une possibilité à celles-ci d'agir là où leurs membres individuels n'auraient pas le moyen de le faire, il faut dire que c'est l'ensemble des membres, au sens des statuts, défendus par une organisation qui doit être touché, au moins potentiellement, pour que ce type d'action soit ouverte.

Nous vous recommandons de rejeter les deux propositions de minorité et de suivre le Conseil des Etats.

Abstimmung

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 85 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit I ... 54 Stimmen

Abstimmung

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 95 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit II ... 45 Stimmen

Verfahrensbeitrag

Art. 88, 89

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 90

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2

... gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag ...

Art. 90

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2

... le capital est formé par le montant annuel du revenu ou ...

Angenommen - Adopté

Art. 91-94

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 95

Antrag der Kommission

Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe ...

Art. 95

Proposition de la commission

... informe la partie qui n'est pas assistée d'un avocat sur ...

Angenommen - Adopté

Art. 96

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Vischer, von Graffenried, Jositsch, Kiener Nellen, Reimann Lukas, Sommaruga Carlo, Thanei, Wyss Brigit)

Abs. 1

... einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.

Antrag der Minderheit

(Vischer, Jositsch, Hofmann, Sommaruga Carlo, Wyss Brigit)

Abs. 2

Bei Scheidungen auf gemeinsames Verlangen und im Eheschutzverfahren werden den Parteien keine Vorschüsse auferlegt.

Art. 96

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Vischer, von Graffenried, Jositsch, Kiener Nellen, Reimann Lukas, Sommaruga Carlo, Thanei, Wyss Brigit)

Al. 1

... une avance à concurrence de la moitié au plus des frais judiciaires présumés.

Proposition de la minorité

(Vischer, Jositsch, Hofmann, Sommaruga Carlo, Wyss Brigit)

Al. 2

Dans les procédures de divorce sur requête commune et dans les procédures de mesures protectrices de l'union conjugale les parties n'ont pas à verser d'avance de frais.

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Die beiden Minderheitsanträge betreffen das gleiche Thema, nämlich den Kostenvorschuss. Zum Ersten will ich, dass nur die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten beim Kläger eingeholt werden kann. Zum Zweiten beantrage ich, dass es bei Scheidungen auf gemeinsames Verlangen und im Eheschutzverfahren nicht zulässig sein soll, dass Vorschüsse erhoben werden.

Die vorliegende Zivilprozessordnung hat diesbezüglich grundsätzlich zwei Probleme: Zum Ersten ist sie klägerlastig, d. h., sie geht davon aus, dass die Kosten immer vom Kläger zu bezahlen sind. Das kann stossend sein, denn es kann Prozesse geben, wo sich alsbald herausstellt, dass die besten Karten in der Hand des Klägers sind, weil zum Beispiel Urkunden dies sofort glaubhaft machen. Das könnte man bezweifeln; dazu wurde aber kein Antrag gestellt.

Das Zweite: Die vorliegende Prozesskosten-Vorschussregel ist relativ weitgehend und hat in dieser Einseitigkeit eine falsche Wirkung. Sie will Parteien präventiv vom Prozessieren abhalten. Das kann aber just die falsche Partei treffen, nämlich die klägerische Partei, die mit guten Gründen einen Prozess einleiten will und kann, weil sie die besseren Beweismittel in der Hand hat, aber aufgrund der Notwendigkeit der Bezahlung eines Kostenvorschusses davon abgehalten wird. Generell ist es ein Problem heutigen Prozessierens, dass sich eigentlich nur noch reiche oder ganz arme Menschen Zivilprozesse leisten können. Arme Menschen bekommen eine unentgeltliche Rechtspflege, von der auch der Kostenvorschuss ausgenommen ist, für reichere Personen spielt es keine Rolle, denn sie gehen kein hohes finanzielles Risiko ein. Ausgeschlossen ist dagegen der untere Mittelstand, denn da muss man sich zweimal überlegen, ob man überhaupt prozessieren will, weil die Kosten ins Gewicht fallen und keine unentgeltliche Rechtspflege möglich ist.

Eine solche Regelung, wie sie hier steht, wirkt zusätzlich prohibitiv, weil diese Kosten ja am Anfang erhoben werden. Dazu kommt, dass es schnell dazu führen kann, dass man Kosten vorschiessen muss, auf die man dann selbst bei der anderen Partei im Fall des Obsiegens Regress nehmen kann. Was aber, wenn die andere Partei zahlungsunfähig ist? Das heisst, man hat eigentlich einen Prozess im Voraus bezahlt, den man gewinnt, dessen Kosten aber nicht mehr eintreibbar sind. Deshalb halte ich es für sinnvoll, dass die Höhe dieses Prozesskostenvorschusses, den viele Kantone in dieser weitgehenden Art sowieso gar nicht kennen, halbiert wird. Im Kanton Zürich beispielsweise kennen wir diese Form des Prozesskostenvorschusses heute gar nicht, sondern es gibt nur Kautionsgründe, die hier bei der Sicherstellung der Parteientschädigung aufgeführt sind. Das heisst, es müssen ausserordentliche Gründe der potenziellen Zahlungsunfähigkeit einer Partei vorliegen. Dies ist aber hier nicht vorausgesetzt.

Beim zweiten Minderheitsantrag geht es darum, dass in familienrechtlichen Verfahren wie Scheidung auf gemeinsames Verlangen und im Eheschutzverfahren überhaupt keine Kostenvorschüsse erhoben werden dürfen. Dies scheint mir sozial gerechtfertigt zu sein. Es scheint mir aufgrund des speziellen Verfahrenstyps der Scheidung auf gemeinsames Verlangen zusätzlich sinnvoll zu sein, das zu regeln.

Ich ersuche Sie, beiden Minderheitsanträgen zuzustimmen.

Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Le groupe socialiste soutient les deux minorités dans la mesure où elles facilitent l'accès du justiciable à la justice, et singulièrement le justiciable avec peu de moyens financiers, cela surtout dans le cadre des procédures de divorce comme le prévoit la proposition de la minorité Vischer à l'alinéa 2.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich bitte Sie, die beiden Minderheitsanträge Vischer zu den Absätzen 1 und 2 von Artikel 96 abzulehnen; ich werde zu beiden Anträgen sprechen.

Die Minderheit beantragt bei Absatz 1, dass das Gericht höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten als Vorschuss verlangen darf. Das war auch der Vorschlag der Experten in Artikel 87 des Vorentwurfes. Dieser stiess dann in der Vernehmlassung bei den Kantonen auf heftigsten Widerstand. Der Bundesrat hat darum die Vorschusspflicht auf das mutmassliche Kostentotal ausgedehnt, und dem ist der Ständerat gefolgt. Zu beachten ist, dass das Gericht natürlich nicht gezwungen ist, den mutmasslichen Gesamtbetrag zu erheben; es handelt sich ja um eine Kann-Bestimmung. Ferner ist das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege immer vorbehalten. Ich bitte Sie deshalb, bei der Lösung des Bundesrates zu bleiben und der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Die allgemeine Vorschusspflicht ist heute eine gängige Regel; sie entspricht der Mehrheit der kantonalen Regelungen. Wir sollten und dürfen den Kantonen nicht zusätzliche Inkasso- und Verlustrisiken aufbürden.

Zum Minderheitsantrag betreffend Absatz 2: In der Regel werden auch im Scheidungs- und im Eheschutzverfahren Kostenvorschüsse erhoben. Doch gerade vor dem Scheidungs- und Eheschutzrichter ist die unentgeltliche Rechtspflege an der Tagesordnung. Wie gesagt, das Gericht ist nicht gezwungen, Vorschüsse zu erheben; es kann dies tun, muss aber nicht. Im Einzelfall kann diese Vorschusspflicht durchaus auch sehr flexibel gehandhabt werden. Das Gericht kann auch einen Vorschuss festsetzen - hier denke ich an den Eheschutz - und erste Massnahmen treffen, bevor das Geld in der Gerichtskasse gutgeschrieben ist. Auch das passiert immer wieder. Wenn Sie den Minderheitsantrag annehmen, haben wir gar keine Flexibilität mehr; dann muss das Gericht immer auf Kredit arbeiten, mit einem entsprechenden Inkasso- und Verlustrisiko für den Kanton.

Ich bitte Sie daher, den Minderheitsantrag zu Absatz 2 ebenfalls abzulehnen.

Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Ihre Kommission hat sich lange bezüglich dieser Thematik beraten, und zwar sowohl über die Frage der Kostenvorschüsse wie auch über die Frage der kostenlosen Verfahren. Wie es die Frau Bundesrätin bereits ausgeführt hat, war im Expertenentwurf vorgesehen, dass Vorschüsse nur bis zur Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten erhoben werden können. Die Kantone haben sich unisono dagegen ausgesprochen, weil sie Mehrkosten befürchten. Überdies kennen wir heute in den Kantonen sehr unterschiedliche Regelungen: Zum Teil können Kostenvorschüsse ohne Voraussetzung gefordert werden, und zum Teil bedarf es besonderer Voraussetzungen wie beispielsweise im Kanton Zürich.

Die Mehrheit Ihrer Kommission geht davon aus, dass die Kann-Vorschrift flexibel ist. Das Gericht kann, muss aber nicht einen Vorschuss verlangen. Die Höhe des Vorschusses ist auf die mutmasslichen Gerichtskosten beschränkt. Es kann jedoch ein tieferer Betrag verlangt werden. Im Weiteren geht die Mehrheit der Kommission davon aus, dass die Möglichkeit der unentgeltlichen Prozessführung besteht und teilweise in arbeits- und mietrechtlichen Verfahren sowie in weiteren Sozialschutzverfahren Kostenlosigkeit vorgesehen ist.

Die Minderheit Vischer beantragt bei Absatz 1, dass die Vorschüsse höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten entsprechen sollen. Es handelt sich um eine starke Minderheit: Die Kommission hat mit 11 zu 10 Stimmen dem Beschluss des Ständerates - gemäss dem Entwurf des Bundesrates - zugestimmt.

Betreffend den Minderheitsantrag Vischer zu Absatz 2 hat die Kommission mit 12 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen dem Beschluss des Ständerates - gemäss dem Entwurf des Bundesrates - zugestimmt.

Bugnon André · P-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Le groupe PDC/PEV/PVL et le groupe radical-libéral soutiennent la proposition de la majorité pour les deux votes.

Abstimmung

Abs. 1 - Al. 1

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 80 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 50 Stimmen

Abstimmung

Abs. 2 - Al. 2

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 50 Stimmen

Dagegen ... 78 Stimmen

Verfahrensbeitrag

Art. 97-101

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

2. Kapitel Titel

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Chapitre 2 titre

Proposition de la commission

Répartition et règlement des frais

Angenommen - Adopté

Art. 102-108

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 109

Antrag der Kommission

Titel

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Abs. 1-3

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 109

Proposition de la commission

Titre

Règlement des frais

Al. 1-3

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 110, 111

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu

Schluss der Sitzung um 12.55 Uhr

La séance est levée à 12 h 55