07.492
Schutz und Nutzung der Gewässer
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Renaturierung)
Loi fédérale sur la protection des eaux (Renaturation)
Art. 31 Abs. 2 Bst. d
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 31 al. 2 let. d
Proposition de la commission
Maintenir
Lombardi Filippo · Mit-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
Nous devons être attentifs, car nous travaillons avec un dépliant ainsi qu'une feuille séparée - nouvelle proposition de la commission - qui vous a été remise par après, car la commission est revenue sur sa version à l'article 32 lettre a et l'a modifiée le 24 août dernier à la suite d'une proposition de réexamen - ce sont donc les deux textes que vous avez -, de même qu'avec une proposition Lombardi à l'article 36a. Cette dernière proposition n'est évidemment pas le fruit d'un soudain revirement du président de la commission, mais bien une tentative d'apporter une amélioration rédactionnelle telle qu'elle a été suggérée par les services juridiques de l'administration ainsi que par la Commission de rédaction de langue italienne qui s'est penchée sur ce problème. Nous devons donc travailler avec ces trois textes.
Venons-en tout d'abord à l'article 31 alinéa 2 lettre d. A l'origine notre position était la suivante - vous me permettrez de travailler en allemand, c'est peut-être plus facile pour la majorité d'entre nous.
Der ursprüngliche Text unserer Kommission und unseres Rates in Absatz 2 Buchstabe d war: Die Restwassermenge muss erhöht werden, wenn "die freie Fischwanderung natürlicherweise erfolgt". Der Nationalrat strich diese Anpassung; wir hatten "natürlicherweise", diese Änderung, in unserer ersten Beratung des Geschäftes eingeführt. Die Fischwanderung beschränkten wir sozusagen mit dem "natürlicherweise". Der Nationalrat möchte aber keine solche Beschränkungen, er möchte bei der Formulierung bleiben: "Wo die freie Fischwanderung erfolgt ..."
Wir haben das in der Kommission diskutiert und sind mit 6 zu 5 Stimmen zum Schluss gekommen, an unserer Version festzuhalten. Es wäre aber keine grosse Katastrophe, wenn man es anders machen würde. Eigentlich ist allen klar, dass es sich in diesem Artikel um ein sekundäres Problem handelt, um eine Frage der Präzisierung von einer Sache, die sowieso präzis genug geregelt ist. Es ist eine zusätzliche Präzisierung, die wir damals gewollt haben; die Gesetzesrevision könnte sicher auch ohne diese Präzisierung leben.
Aber auf jeden Fall lautet der Antrag der Kommission, an unserem ursprünglichen Text festzuhalten.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 32 Bst. a
Antrag der Kommission
Festhalten
Neuer Antrag der Kommission
a. wenn die Abflussmenge Q347 des Gewässers kleiner als 50 l/s ist: auf einer Strecke von 1000 m unterhalb einer Wasserentnahme aus einem Gewässer, das höher als 1700 m ü. M. liegt, oder aus einem Nichtfischgewässer, das zwischen 1500 und 1700 m ü. M. liegt;
Art. 32 let. a
Proposition de la commission
Maintenir
Nouvelle proposition de la commission
a. lorsque le débit Q347 du cours d'eau est inférieur à 50 l/s: sur un tronçon de 1000 m en aval du point de prélèvement, lorsque le cours d'eau est situé à une altitude supérieure à 1700 m ou lorsqu'il est non piscicole et situé entre 1500 et 1700 m d'altitude;
Lombardi Filippo · Mit-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
L'article 32 fait l'objet d'une nouvelle proposition de la commission, qui figure sur une feuille séparée qui vous a été remise, car ce que vous trouvez dans le dépliant, c'est la proposition de la commission du 18 mai dernier, qui prévoyait de maintenir notre version. Le 24 août dernier, la commission, après avoir adhéré à une proposition de réexamen Inderkum, a modifié sa position. Ce n'est donc plus la version figurant dans le dépliant qui fait foi à l'article 32, mais celle figurant sur la feuille séparée que vous avez reçue.
Quel est le problème de fond? Dans la loi actuelle, les cantons peuvent déroger à ces débits minimaux dans le cas suivant:
Das gilt für Strecken von 1000 Metern unterhalb einer Wasserentnahme aus einem Gewässer, das oberhalb von 1700 Metern über Meer liegt. Die erste Fassung unseres Antrages war, diese Limite, diese Grenze auf 1500 Meter zu senken. Dadurch hätte man wahrscheinlich 10 oder 15 Prozent der möglichen Strecke noch für allfällige Ausnahmen der Kantone zur Verfügung gestellt, mit dem geschätzten Ergebnis, die Stromerzeugung um etwa 100 Gigawattstunden zu erhöhen, was im Prinzip einem anderen Gesetz, dem Energiegesetz, entsprechen würde.
Der Nationalrat war mit uns nicht einverstanden und hat gesagt, dass man die Grenze zwar auf 1500 Meter senken könne, aber dass man sagen müsse, dass das nur für Nichtfischgewässer gelte. Nichtfischgewässer sind natürlich recht wenige Gewässer; ab einem gewissen Gefälle sind Gewässer nicht mehr fischtauglich. Die Mehrheit der Gewässer sind Fischgewässer. Die Fassung des Nationalrates, wie sie angenommen wurde, würde diese Restriktion, diese Beschränkung auf Nichtfischgewässer für das Ganze gelten lassen, das heisst auch oberhalb von 1700 Metern. Das Ergebnis wäre genau das Gegenteil von dem, was wir uns von dieser Anpassung erhofft haben, nämlich keine Erhöhung der Stromproduktion, sondern eine Senkung der Stromproduktion, die auf 50 Gigawattstunden pro Jahr geschätzt wurde.
Jetzt hat unsere Kommission versucht, einen Kompromiss zu erarbeiten, eben basierend auf dem Rückkommensantrag Inderkum. Dieser Kompromiss würde so aussehen: Oberhalb von 1700 Metern gäbe es, wie gehabt, keine Beschränkung auf Nichtfischgewässer. Eine entsprechende Beschränkung gälte hingegen für die Höhenlage zwischen 1500 und 1700 Metern. Hier könnte man nur bei Nichtfischgewässern eine Ausnahme machen. Die geschätzte Wirkung dieser Anpassung wäre eine Mehrproduktion von 50 Gigawattstunden - statt 100, wie wir uns damals erhofft haben -, aber keine Senkung der Gesamtproduktion, wie sie aus der Fassung des Nationalrates resultieren würde.
Dieser Kompromiss hat die Zustimmung der betroffenen Kreise gefunden. So haben einerseits die Gebirgskantone und andererseits auch der Fischereiverband ihre Zustimmung signalisiert. Sie erinnern sich, dass es bei diesem Gegenvorschlag darum geht, den Rückzug der Volksinitiative "Lebendiges Wasser" zu bewirken. Das ist mit diesem Text nach den Äusserungen des Fischereiverbandes durchaus möglich. Es wurde zwar keine schriftliche Zusage gegeben, aber sie wissen auch, dass diese Revision - gemäss der einschränkenden Bestimmung am Ende der Vorlage - erst im Bundesblatt veröffentlicht werden soll und dann allenfalls in Kraft tritt, wenn die Volksinitiative zurückgezogen oder abgelehnt worden ist. Damit hat man eigentlich eine gewisse Sicherheit, dass diese Verbesserung tatsächlich auf die Waagschale gelegt wird. Die Initianten werden die Initiative somit möglicherweise zurückziehen. Das haben sie allerdings nur mündlich signalisiert.
Ich beantrage Ihnen deshalb, diesen Kompromiss bzw. diese zweite Fassung unserer Kommission, die Fassung vom 24. August 2009, anzunehmen.
Büttiker Rolf · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Das ist natürlich die Schlüsselbestimmung in diesem Gegenvorschlag. Es überrascht nicht, dass diese Frage in der Differenzbereinigung bis zum Schluss offengeblieben ist, denn es geht um die Auswirkungen der Restwasserbestimmungen. Wenn wir die Ausgangslage anschauen, müssen wir natürlich Folgendes in Betracht ziehen: Die ursprüngliche Fassung des Ständerates hätte, was die Restwassermenge anbelangt, pro Jahr 100 Gigawattstunden Mehrproduktion aus Wasserkraft erlaubt. Etwas überraschend kam dann im Nationalrat die Annahme des Antrages Landolt, der eine Minderproduktion von minus 50 bis minus 100 Gigawattstunden pro Jahr zur Folge gehabt hätte. Das muss man sehen. Das sind die Gegensätze, über die wir jetzt diskutieren. Und in dieser Situation - Ständerat plus 100, Nationalrat minus 50 bis minus 100 Gigawattstunden - ist es jetzt zu einem Kompromissvorschlag gekommen, der nur noch 50 Gigawattstunden Mehrproduktion pro Jahr erlaubt. Man kann sagen: Der Vorschlag ist immerhin noch auf der positiven Seite. Wir dürfen nicht vergessen, dass wir im Energiegesetz eine Bestimmung haben, mit der 2000 Gigawattstunden Mehrproduktion pro Jahr ins Auge gefasst worden sind.
Nun, der Kompromissvorschlag liegt vor. Wir müssen ihn, in der Situation, in der wir uns befinden, wohl oder übel mittragen. Wir haben es gehört: Der Fischereiverband ist damit einverstanden, und die Branche, Swisselectric, hat auch signalisiert, dass sie mit dem Vorschlag, wie er jetzt vorliegt, einverstanden ist. Wir müssen aber natürlich schon sagen, dass es ein Kompromissvorschlag ist, der die Produktion aus Wasserkraft nicht nur begünstigt, sondern auch behindert.
Von folgenden Punkten bin ich überzeugt: Erstens haben wir es hier mit einem Gegenvorschlag zu tun; deshalb können wir damit einen langen, emotionalen und kostspieligen Abstimmungskampf vermeiden, und das ist auch etwas wert. Zweitens können wir die Interessen von Schutz und Nutzung der Gewässer ausgewogen, mit dem Kompromissvorschlag sogar noch etwas ausgewogener, berücksichtigen. Drittens gefährden wir den vom Gesetz verlangten Ausbau der Wasserkraft im Umfang von 2000 Gigawattstunden bis 2030 nicht. Immerhin sind wir, es ist gesagt worden, auf der positiven Seite. Mit der Lösung des Ständerates wären wir noch etwas besser gefahren. Es ist eben der Wermutstropfen dieses Kompromissvorschlages, dass wir das Ziel gemäss Energiegesetz kaum erreichen werden. Viertens haben wir, last, but not least, eine guteidgenössische Lösung gefunden, die die verschiedenen Interessen einigermassen berücksichtigt und die pragmatisch, tragfähig und zukunftsorientiert ist.
In der Ausgangslage, in der wir uns im Verhältnis zum Nationalrat befinden, sind wir ja schlussendlich genau für diese Kompromisslösung da. Ich bitte Sie, wohl oder übel dem Antrag der UREK zuzustimmen. Das ist natürlich mit der Hoffnung verbunden, dass dann auch die Initiative definitiv zurückgezogen wird. Das dürfte dem Fischereiverband etwas leichter fallen. Ich gehe davon aus, dass dann mit der Lex Lombardi zu den Initiativen und der Möglichkeit, sie nur bedingt zurückzuziehen, dem Fischereiverband hier dieser Entscheid etwas leichter gemacht wird.
Also: Zustimmung zum neuen Antrag der UREK.
Freitag Pankraz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Gemäss der Strategie des Bundes soll ja die Wasserkraft um 2000 Gigawattstunden oder, anders gesagt, um 2 Milliarden Kilowattstunden ausgebaut werden. Der Ausbau unserer wichtigsten einheimischen und erneuerbaren Energiequelle geniesst zu Recht breite Unterstützung. Dabei ist nur schon das Halten der bisherigen Produktion keineswegs gesichert. Durch die Umsetzung des Gewässerschutzgesetzes und bei anstehenden und sich jetzt dann häufenden Konzessionserneuerungen werden höhere Restwassermengen verlangt. Es wird also weniger Wasser turbiniert und damit weniger Strom produziert, und das insbesondere in der wasserarmen Zeit, also im Winter, wenn die Stromproduktion in der Schweiz heute schon nicht genügt und der Strompreis entsprechend höher ist. Ich schätze den Verlust an Stromproduktion auf 1000 bis 2000 Gigawattstunden. Das ist allerdings sehr vorsichtig und nur bei einer pragmatischen Umsetzung der Gesetzgebung erreichbar. Sonst ist dann der Verlust noch höher. Wenn es gutgeht, kann diese Reduktion durch die Erneuerung von technischen Anlagen über eine Erhöhung des Wirkungsgrades kompensiert werden. Das Potenzial ist aber nicht riesig, weil unsere Kraftwerke heute schon hohe Wirkungsgrade haben.
Wir müssen aber auch Auswirkungen der Klimaveränderung auf die Stromproduktion in Betracht ziehen. Hier ist eine Studie in Arbeit, an der auch das Bundesamt für Energie beteiligt ist und die genauere Resultate samt regionalen Unterschieden bringen soll. Bisherige grobe Schätzungen besagen, dass das Zubauziel von 2000 Gigawattstunden durch die Klimaveränderung weggespült oder besser gesagt weggetrocknet werden könnte.
Die ursprüngliche Fassung unserer Kommission - und jetzt komme ich zu Artikel 32 - hätte nun eine Erhöhung um 100 Gigawattstunden gebracht; wir haben es gehört. Das ist kein riesiger Betrag, aber er geht immerhin in die richtige Richtung, und es wäre dann erst noch eine Mehrproduktion ohne staatliche Förderung. Weil die meisten Wasserentnahmen im Alpenraum oberhalb von 1500, ja sogar von 1700 Metern liegen, hätte andererseits die Variante des Nationalrates eine Minderproduktion von auch gegen 100 Gigawattstunden zur Folge, und das wäre dann definitiv das Gegenteil von Ausbau. Die jetzt vorliegende Kompromissvariante ergibt noch eine halbe Mehrproduktion gegenüber der ursprünglichen Variante unseres Rates, also 50 Gigawattstunden weniger. Vergleicht man das mit den fast 9000 Gigawattstunden, die heute mit Stauseen produziert werden, ist das wenig. Aber 50 Gigawattstunden sind immerhin so viel, wie aktuell in der Schweiz von Windkraft und Fotovoltaik zusammen produziert wird. Oder anders gesagt: Um mit Fotovoltaik aktuell 50 Gigawattstunden mehr Strom zu produzieren, müsste man jährlich 30 Millionen Franken einsetzen - also sehr viel Geld.
Fazit: Die ursprüngliche Fassung unserer UREK wäre aus der Sicht der Wasserkraft klar die beste Lösung. Nachdem die Initianten der Fischerei-Initiative für den Fall, dass beide Kammern dem Kompromiss zustimmen, den Rückzug ihrer Initiative in Aussicht stellen, komme ich zu folgendem Schluss: Der Preis ist hoch, aber wir haben dafür eine mehrheitsfähige Lösung.
Ich stimme darum dem neuen Antrag unserer Kommission zu.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich möchte einen anderen Aspekt in die Diskussion einbringen. Worum geht es bei diesem Artikel? Es geht um Ausnahmen für die kleinen Gewässer im Berggebiet, im Alpenraum bis hinunter auf 1500 Meter über Meer. Diese können unter bestimmten Umständen stillgelegt, das heisst verrohrt werden. Das Gesetz setzt hier Schranken. Ich finde, auch die Wasserkraft - wie übrigens jede andere Energieform, jede andere Energieproduktion - hat ihre ökologischen Grenzen. Diese ökologischen Grenzen sind bei der Wasserkraft die Restwassermengen in den Gebirgsbächen. Das ist einfach so, und daran muss man sich halten. Das hat auch das Volk in Volksabstimmungen ganz klar gesagt: Wir wünschen, wir wollen die Wasserkraft, sicher, aber wir wollen auch, dass die Gebirgsbäche und die im oberen Gebirgsraum bestehenden Gewässer noch leben können. Das ist ein Konflikt, den der Gesetzgeber lösen muss. Es gibt eine untere Grenze, die er nicht unterschreiten darf.
Hier sind wir daran, diese Grenze festzulegen. Ich bin anderer Meinung als die beiden Vorredner, vor allem als der letzte Vorredner: Die erste Fassung des Ständerates hat diese Grenze unterschritten. Wir haben nämlich den Kleingewässern zwischen 1500 und 1700 Metern über Meer kein Existenzrecht mehr eingeräumt und sie biologisch beseitigt.
Es ist für mich jetzt noch schwierig, dieser Bestimmung zuzustimmen, weil nämlich die Gewässer über 1700 Metern über Meer als generell biologisch nicht wertvoll betrachtet werden. Das finde ich falsch; auch die Gewässer über 1700 Metern über Meer haben ihren grossen Wert. Es ist falsch, wenn man sie verrohren und stilllegen kann - leider ist es nach diesem Gesetz aber so. In diesem Sinne ist der Kompromiss, der jetzt vorliegt, wirklich am äussersten Rand. Ich könnte keinen Schritt weiter gehen. Ich war auch an dieser Initiative beteiligt. Ich finde, dass wir die Grenze dieses Kompromisses, den uns Kollege Lombardi vorlegt, nicht mehr unterschreiten dürfen und nur für die Bäche zwischen 1500 und 1700 Metern über Meer, die Nichtfischgewässer sind, die Verrohrung noch gestatten.
Es wird ganz wichtig sein, wie man die Bestimmung anwendet. Was ist ein Nichtfischgewässer? Da kommen für mich eigentlich nur objektive biologische Merkmale infrage. Ich finde es daher nicht optimal, wenn wir jetzt schon mit Gigawattstunden argumentieren und damit eigentlich schon vorgeben, wie gross der Ausnahmebereich ist. Ich glaube, es muss in jedem Einzelfall sehr sorgfältig geklärt werden, ob ein Gewässer, das zwischen 1500 und 1700 Metern über Meer fliesst, wirklich ein Nichtfischgewässer ist. Nach meiner Überzeugung wird das bei diesen Gewässern die absolute Ausnahme sein.
In dem Sinne kann ich diesem Antrag der Kommission zustimmen und bitte den Rat, dasselbe zu tun.
Büttiker Rolf · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich wollte das Wort nicht mehr ergreifen. Aber zu Herrn David möchte ich sagen: Seine Argumentation stimmt nur teilweise. Wenn er den ganzen Artikel 32 liest, erkennt er, dass nicht wir es sind, die die Ausnahme bestimmen, sondern die Kantone: "Die Kantone können ..." Das steht hier am Anfang des Artikels. Das relativiert natürlich die Argumentation. Die Kantone können diese Ausnahmen machen, das steht am Anfang, und "in folgenden Fällen" - also wenn sie wollen - "die Mindestrestwassermengen tiefer ansetzen". Das ist keine absolute Formulierung, die dann angewendet wird, sondern die Kantone haben die Möglichkeit, dies zu tun. Das relativiert natürlich den Einspruch, wie ihn Herr David jetzt formuliert hat.
Lombardi Filippo · Mit-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich möchte - auch im Sinne von Herrn Büttiker - unseren Kollegen David beruhigen. Erstens geht es hier nicht um ein Energiegesetz. Mit dieser Anpassung werden keine Ziele für die Stromerzeugung gesetzt. Es liegen Schätzungen vor - das gehört zur Arbeit einer Kommission, eines Bundesamtes für Energie, eines Bundesamtes für Umwelt -, aber diese Gesetzesanpassung legt in sich keine Erzeugungsziele fest. Zweitens ermöglicht das heutige Gesetz bereits diese Ausnahmen oberhalb von 1700 Metern. Diese Anpassung betrifft nur Nichtfischgewässer. Die Probleme im Zusammenhang mit den Restwassermengen, die wir in verschiedenen Kantonen immer noch haben, sind nicht mit diesen Ausnahmen verbunden, sondern mit einer ungenügenden Anwendung des bestehenden Gesetzes - deshalb diese Volksinitiative, deshalb unsere Bemühungen, das mit einer Gesetzesanpassung besser zu formulieren, um die Kantone in die Pflicht zu nehmen, wie das im alten Gesetz bereits theoretisch der Fall war. Die grössten Probleme sind nicht mit diesen Ausnahmen verbunden. In diesem Sinne ist unsere Revision insgesamt tatsächlich eine Verbesserung und nicht eine Verschlechterung der Situation.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Danke, dass Sie diesen Kompromiss gefunden haben. Das war eine grosse Arbeit. Der erste Anstoss kam vom Nationalrat. Die Voten zeigen ja, es wurden jetzt zwei verschiedene Interessen an den Gewässern hervorgehoben. Das eine ist die Energiegewinnung, das andere formulieren hauptsächlich die Fischer, und diese beiden Interessen stehen einander gegenüber. Sie haben jetzt einen differenzierten Kompromiss gefunden, und wenn der es uns ermöglicht, das Ganze ohne öffentlichen Schlagabtausch und ohne Volksabstimmung über eine Verfassungsänderung durchzubekommen, dann, glaube ich, ist das auch ein Fortschritt. Vielen Dank, dass Sie sich die Mühe genommen haben!
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission
Adopté selon la nouvelle proposition de la commission
Art. 36a
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
... gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Soweit möglich ist für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung Ersatz zu leisten.
Antrag Lombardi
Abs. 1
Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum):
a. die natürlichen Funktionen der Gewässer;
b. den Schutz vor Hochwasser;
c. die Gewässernutzung.
Abs. 1bis
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 36a
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
... pas considéré comme surface d'assolement. Dans la mesure du possible, la disparition de surfaces d'assolement devra être compensée conformément aux dispositions des plans sectoriels de la Confédération visés à l'article 13 de la loi fédérale du 22 juin 1979 sur l'aménagement du territoire.
Proposition Lombardi
Al. 1
Les cantons déterminent après consultation des milieux concernés, l'espace nécessaire aux eaux superficielles (espace réservé aux eaux) pour garantir:
a. leurs fonctions naturelles;
b. la protection contre les crues;
c. leur utilisation.
Al. 1bis
Le Conseil fédéral règle les modalités.
Lombardi Filippo · Mit-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
Il n'est jamais trop tard pour bien faire, et c'est ce que nous avons essayé de faire en revenant sur les résultats de nos travaux qui avaient été menés un peu rapidement au mois de mai dernier.
Tout d'abord, quelle est la différence entre la version de l'article 36a du Conseil national et notre version originale? La divergence que le Conseil national a introduite au début de l'article prévoit:
"Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest ..." Diese Anhörung der betroffenen Kreise hat der Nationalrat eingeführt, und das bestreiten wir in unserer Kommission nicht. Wir sind also mit dem Nationalrat einverstanden, dass diese Anhörung stattzufinden hat. In späteren Diskussionen in der Redaktionskommission, mit der Verwaltung und den Juristen hat sich herausgestellt, dass dieser ganze Artikel ein bisschen undurchsichtig geworden ist. Wir sind zum Schluss gekommen, wir könnten es ein bisschen besser einordnen; deshalb mein Einzelantrag, der nichts Substanzielles, sondern eben nur die Form ändert, indem die drei Ziele separat mit den Buchstaben a, b und c erwähnt werden und anschliessend gesagt wird: "Der Bundesrat regelt die Einzelheiten." Das ist die übliche Form.
Was wir in der ersten Fassung gemacht haben, war ein bisschen komisch und wurde in der Übersetzung noch komischer. In unserer ursprünglichen Fassung haben wir nämlich gesagt: "Der Bundesrat legt dafür einen Rahmen fest." Der Nationalrat hat daraus Folgendes gemacht: "Der Bundesrat legt den dafür notwendigen Rahmen fest", also für die Festlegung der Gewässernutzung. Wir waren relativ klar. Der Nationalrat hat das noch ein bisschen kompliziert. Mit der üblichen Formel "Der Bundesrat regelt die Einzelheiten" hätten wir diese Frage besser im Griff. Deswegen schlage ich vor, einerseits, betreffend die Anhörung der betroffenen Kreise, dem Nationalrat zu folgen und anderseits für die Formulierung des Artikels meinen Einzelantrag zu übernehmen.
Nun kommen wir zum schwierigen Teil, zu den landwirtschaftlichen Folgen unserer Revision. Wir wussten bereits bei der ersten Behandlung dieser Vorlage im Plenum, dass die Sorgen der Landwirtschaft in der Kommission nur relativ kurz behandelt worden waren. Aber wir wussten, das habe ich damals auch gesagt, dass der Nationalrat diesem Aspekt mehr Aufmerksamkeit schenken würde. Das war auch der Fall. Der Nationalrat möchte, dass für die Flächen, die für die Revitalisierung zur Verfügung gestellt werden müssen, eine angemessene Entschädigung erfolgt und dass der Verlust an Fruchtfolgeflächen, die in einem anderen Gesetz geregelt sind, allenfalls kompensiert wird.
Wir teilen die Sorgen des Nationalrates grundsätzlich, möchten es aber ein bisschen besser regeln. Mit Unterstützung der Verwaltung haben wir versucht, Formulierungen zu finden, die keine Interpretationsschwierigkeiten bieten und nicht mit anderen Gesetzen kollidieren; deswegen unser Antrag, zwar grundsätzlich dem Nationalrat zu folgen, aber die Formulierung ein bisschen anzupassen.
Ich komme zu den Details: Artikel 36a Absatz 2 in unserer ursprünglichen Fassung lautet: Die Kantone "sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie möglichst naturnah gestaltet und bewirtschaftet wird". Diese Formulierung war für den Nationalrat nicht ganz klar. Es gibt in der Landwirtschaftsgesetzgebung Begriffe, die deutlicher sind; deswegen hat der Nationalrat die Formulierung "... sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird ..." gewählt. Das ist die erste Problematik. In diesem Artikel werden nämlich gleichzeitig drei Probleme aufgeworfen:
Erstens geht es um die Definition von "extensiv" statt "möglichst naturnah": Was mit "extensiv" gemeint ist, ist in der Landwirtschaftsgesetzgebung klar umschrieben. Wenn eine Parzelle extensiv bewirtschaftet werden muss, dann hat man Anspruch auf Direktzahlungen. Deswegen haben wir bei diesem Punkt nichts einzuwenden und können uns dem Nationalrat anschliessen.
Zweitens möchte der Nationalrat, dass der Gewässerraum nicht als Fruchtfolgefläche gilt. Um allen zu erklären, was die Fruchtfolgefläche, was die Ackerfläche usw. ist, müsste ich ein mehrstündiges Referat halten. Wir haben in der Kommission - mit kräftiger Unterstützung der Verwaltung - versucht, das irgendwie zu verstehen, und auch bei diesem Punkt können wir mit der Fassung des Nationalrates leben. Wir sind einverstanden damit, dass man sagt, dieser Raum gehöre nicht zur Fruchtfolgefläche. Zur Information: Die Fruchtfolgeflächen machen in der Schweiz 44 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Fläche aus, nämlich 438 000 Hektaren. Die Kantone sind gezwungen, die Fruchtfolgeflächen klar zu definieren und zu schützen, weil sie für die Versorgung des Landes strategisch sehr wichtig sind. Deshalb haben wir kein Problem damit, dass man sagt, dieser Raum gehöre nicht zur Fruchtfolgefläche.
Drittens jedoch sagt der Nationalrat hier - wie auch in Artikel 38a Absatz 2 -: "Allerdings sind damit die Vorgaben des Sachplans Fruchtfolgeflächen einzuhalten." Mit dieser Formulierung haben wir ein Problem. Eine solch rigide Formulierung könnte eigentlich die ganze Übung der Renaturierung und Revitalisierung infrage stellen. Man könnte davon nämlich Folgendes ableiten: Wenn diese Fruchtfolgefläche nicht kompensiert worden ist - es kann manchmal schwierig sein, sie zu kompensieren -, dann bleibt die Renaturierung oder Revitalisierung irgendwie blockiert, bis das Problem gelöst ist.
Das Ziel unserer Vorlage ist es aber ja, die Revitalisierungen und Renaturierungen zu fördern und nicht zu verhindern. Deswegen schlagen wir eine andere Fassung vor, die für beide Artikel gilt, also für diesen hier und auch für Artikel 38a Absatz 2. Unsere Fassung lautet: "Soweit möglich ist für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes ... über die Raumplanung Ersatz zu leisten." "Soweit möglich ... über die Raumplanung Ersatz ... leisten" - das ist also unsere Formulierung. Sie ist flexibler, sie anerkennt zwar das Problem, setzt aber keine rigiden Grenzen, die dann die Renaturierungen letztlich verhindern können.
Ich ersuche Sie, Ihrer Kommission zu folgen.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Lombardi ... 16 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 14 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 38a Abs. 2
Antrag der Kommission
... bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt werden. Soweit möglich ist für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung Ersatz zu leisten.
Art. 38a al. 2
Proposition de la commission
... les programmes de revitalisation. Dans la mesure du possible, la disparition de surfaces d'assolement devra être compensée conformément aux dispositions des plans sectoriels de la Confédération visés à l'article 13 de la loi fédérale du 22 juin 1979 sur l'aménagement du territoire.
Angenommen - Adopté
Art. 39 Abs. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 39 al. 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 62b Abs. 5
Antrag der Kommission
Den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern des Gewässerraumes werden die Abgeltungen gemäss Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft für die extensive Nutzung ihrer Flächen entrichtet. Das Landwirtschaftsbudget sowie der landwirtschaftliche Rahmenkredit werden zu diesem Zweck aufgestockt.
Art. 62b al. 5
Proposition de la commission
Les exploitants de l'espace réservé aux eaux sont indemnisés selon la loi fédérale du 29 avril 1998 sur l'agriculture pour l'exploitation extensive de leurs surfaces. Le budget agricole ainsi que le crédit-cadre agricole sont augmentés en conséquence.
Angenommen - Adopté
Art. 68
Antrag der Kommission
Titel
Landumlegung, Enteignung und Besitz
Abs. 1
Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können Bund und Kantone die notwendigen Rechte, sofern ein freihändiger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren erwerben. Sie können diese Rechte Dritten übertragen.
Abs. 2
Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumlegung nicht zum Ziele führen.
Abs. 3
Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Enteignungsgesetz vom 20. Juni 1930 als anwendbar erklären; sie sehen vor, dass:
a. die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet;
b. der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission das abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen.
Abs. 4
Für Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, ist das eidgenössische Enteignungsrecht anwendbar. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation entscheidet über die Enteignung.
Abs. 5
Die genutzten Flächen des Gewässerraums bleiben so weit wie möglich im Besitz der Landwirte. Sie gelten als ökologische Ausgleichsflächen.
Art. 68
Proposition de la commission
Titre
Remembrement, expropriation et propriété
Al. 1
Si l'exécution de la présente loi l'exige et pour autant qu'une acquisition de gré à gré ne soit pas possible, la Confédération et les cantons peuvent acquérir les droits nécessaires par voie de remembrement ou d'expropriation. Ils peuvent transférer ces droits à un tiers.
Al. 2
La procédure d'expropriation ne devient applicable que s'il n'a pas été possible d'atteindre l'objectif visé au moyen d'une acquisition de gré à gré ou d'une expropriation.
Al. 3
Dans leurs prescriptions d'exécution, les cantons peuvent déclarer la loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation applicable. Ils prévoient que:
a. le gouvernement cantonal statue sur les oppositions non réglées;
b. le président de la Commission fédérale d'estimation peut autoriser l'application de la procédure sommaire lorsqu'il est possible de déterminer exactement les personnes touchées par l'expropriation.
Al. 4
La législation fédérale sur l'expropriation est applicable aux ouvrages qui se situent sur le territoire de plusieurs cantons. Le Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication statue sur les expropriations.
Al. 5
Les surfaces exploitées de l'espace réservé aux eaux restent, dans la mesure du possible, propriété des agriculteurs. Elles sont considérées comme des surfaces de compensation écologiques.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 3 Art. 62 Bst. h
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. II ch. 3 art. 62 let. h
Proposition de la commission
Maintenir
Lombardi Filippo · Mit-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
Nous vous proposons de maintenir la formulation originale du projet de la commission. Le Conseil national a décidé de biffer la lettre h que nous avions introduite, nous vous proposons de maintenir notre décision. Pourquoi? Parce que pour faciliter l'ensemble des mesures que nous proposons, l'acquisition de terrains nécessaires pour les opérations de revitalisation des eaux, de protection contre les crues, de construction de bassins de compensation pour les débits irréguliers, n'a pas besoin d'être autorisée. On soustrait donc ces terrains à la "Bewilligungspflicht". Pour effectivement faciliter, encourager ces opérations, il est important pour nous de les soustraire à la "Bewilligungspflicht", à l'obligation d'autorisation.
Nous vous proposons donc de maintenir la version que vous aviez adoptée lors de la première lecture.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté