05.058
Unternehmenssteuerreformgesetz II
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Simonetta, Berset, Leuenberger-Solothurn)
Rückweisung an den Bundesrat
mit dem Auftrag, eine Vorlage auszuarbeiten:
die sich auf jenen Bereich beschränkt, wo eine Kapitalgesellschaft gegenüber einer Personengesellschaft aufgrund der Rechtsform tatsächlich benachteiligt ist;
die im Fall einer Teilbesteuerung von ausgeschütteten Gewinnen eine Besteuerung von Beteiligungsgewinnen vorsieht.
Proposition de la minorité
(Sommaruga Simonetta, Berset, Leuenberger-Solothurn)
Renvoi au Conseil fédéral
avec mandat d'élaborer un projet:
qui se limite aux cas où une société de capitaux est effectivement désavantagée en raison de sa forme juridique par rapport à une société de personnes;
qui prévoit une imposition des bénéfices sur participations en cas d'imposition partielle des bénéfices distribués.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Unternehmenssteuerreform I von 1997 hat vor allem für den Holdingstandort Schweiz namhafte Verbesserungen gebracht. Massnahmen wie die Beseitigung der Kapitalsteuer, die Einführung des linearen Gewinnsteuersatzes von 8,5 Prozent bei der direkten Bundessteuer und zahlreiche zusätzliche Massnahmen haben sich für den Wirtschaftsstandort Schweiz positiv ausgewirkt. Doch seither haben die Konkurrenten im Markt nicht geschlafen, haben sie doch zum Teil massive Steuerreduktionen vorgenommen. Der Wettbewerb um die Standortgunst ist gross. Darum sind wir gut beraten, auch auf das Projekt Unternehmenssteuerreformgesetz II einzutreten und es zielstrebig und zeitgerecht durchzuberaten.
Besteht Handlungsbedarf? In einigen Bereichen besteht sogar dringender Handlungsbedarf. Deutlich weniger attraktiv als in anderen Ländern ist der Standort Schweiz nämlich dann, wenn nebst der Stufe Unternehmen mit den tiefen Gewinnsteuersätzen auch die Grenzbelastung des Investors mitberücksichtigt wird. Aufgrund der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Unternehmensgewinnen und ausgeschütteten Dividenden bei Bundes- und Kantonssteuern kommt es zu einer effektiven Grenzsteuerbelastung auf Dividendeneinkommen von bis zu 55 Prozent. Sie haben sich nicht verhört; das sagt die OECD. Damit liegen wir deutlich hinter Konkurrenten wie der Slowakei mit ihrem linearen Satz von 19 Prozent, Irland, Grossbritannien oder auch Belgien. Der Platz im hintersten Drittel der OECD-Rangliste ist der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz abträglich.
Die Zielsetzung der bundesrätlichen Vorschläge besteht im Wesentlichen darin, das Risikokapital steuerlich zu entlasten, Anreize für unternehmerische Investoren zu schaffen, kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten, ungerechtfertigte Überbesteuerung zu verhindern beziehungsweise zu mildern und über alles gesehen Wachstumsimpulse zu setzen.
Die mögliche Abschaffung der unseligen Stempelsteuer ist zwar auch diskutiert worden. Hier wurden aber im Laufe der Beratungen keine konkreten Vorschläge eingebracht. Ein Antrag zur Aufhebung der Stempelsteuer fand keine Mehrheit. Bundesrat Merz hat aber signalisiert, dass dieses Problem, ein Überbleibsel, mit dem wir in Europa bald einmal allein dastehen werden, zu einem späteren Zeitpunkt eliminiert werden soll.
Kern der Massnahmen ist die Milderung der steuerlichen Doppelbelastung über ein Teilbesteuerungsverfahren, wie man es in anderen Ländern kennt. Ergänzt wird der Systemwechsel zum Teilbesteuerungsverfahren durch spezifische Entlastungsmassnahmen für Kapitalgesellschaften sowie für Personenunternehmen. Zudem soll dem vom Volk im Jahre 2001 mit Zweidrittelmehrheit bekräftigten Prinzip des steuerfreien privaten Kapitalgewinns wieder vermehrt Nachachtung verschafft werden. Private Kapitalgewinne sind steuerfrei, private Kapitalverluste sind folgerichtig steuerlich nicht abzugsfähig.
Der Ständerat hat in der Frühjahrssession die Aufteilung der komplexen Vorlage beschlossen. Dieses Vorgehen ermöglicht es uns, dass infolge bestehender Rechtsunsicherheit dringend erforderliche Neuregelungen der indirekten Teilliquidation und der Transponierung in einem gesonderten Erlass vorgezogen behandelt werden konnten. Diese Vorlage 2, wie wir sie nennen, befindet sich in der Differenzbereinigung und wird auch im Laufe dieser Session beraten. Heute Morgen ist sie leider noch nicht behandlungsbereit, da die Kommissionssitzung etwas länger gedauert hat.
Im Hauptteil der Vorlage verbleiben der Fragenkomplex um das richtige Teilbesteuerungsverfahren, der vorgesehene Wechsel vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip, die Suche nach einer tragfähigen Lösung beim umstrittenen Quasi-Wertschriftenhandel, die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs im Privatvermögen, die Neuregelung der Ersatzbeschaffung und der Beteiligungsabzüge, die Möglichkeit einer Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer bei Kapitalgesellschaften auf kantonaler Ebene und vieles mehr.
Das Teilbesteuerungsverfahren zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ist das Kernstück der gesamten Unternehmenssteuerreform. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft ein Grundmodell vorgeschlagen, das auf folgenden Eckwerten basiert - davon werden wir heute Morgen noch verschiedentlich sprechen und darüber diskutieren -: 60 Prozent Teilbesteuerung für Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens, 80 Prozent Teilbesteuerung im Privatvermögen, also bei sogenanntem Ertrag aus beweglichem Vermögen, und keine Mindestbeteiligungsquote auf Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art. Lediglich Gewinne aus Veräusserungen im Geschäftsvermögen sind an eine qualifizierte Beteiligung von 10 Prozent sowie die Mindesthaltedauer von einem Jahr geknüpft.
Die Kommission schlägt Ihnen dagegen vor, die drei Eckwerte zur Milderung der Doppelbelastung wie folgt festzulegen: 50 Prozent Teilbesteuerung für Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens, 60 Prozent Teilbesteuerung im Privatvermögen und dafür, wegen dieser tieferen Sätze, eine Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent.
Der Bundesrat in seinem Vorschlag basiert auf einem System, das alle Anteilseigner von der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung profitieren lassen will. Das ist an sich gerecht und gesetzessystematisch konsequent. Die Kommission dagegen konzentriert sich auf ein System mit einer qualifizierten Teilbesteuerung. Mit der stärkeren Entlastung durch tiefere Teilbesteuerungsquoten von 50 Prozent im Geschäftsvermögen und 60 Prozent im Privatvermögen will die Kommission zum einen bewirken, dass künftig mehr Gewinnanteile ausgeschüttet, statt im Unternehmen parkiert werden. Zum anderen soll mit der Mindestbeteiligungsquote ein Zeichen zugunsten des Unternehmeraktionärs gesetzt werden. Die Verantwortung des Unternehmers, der Unternehmerin, die Gewinn erwirtschaftet haben und damit Arbeitsplätze sichern, soll belohnt werden. Damit wird die Unternehmenssteuerreform zu einer echten KMU-Vorlage zur Milderung der Doppelbelastung.
Nur mit einem klaren Signal lässt sich das bisher in der Schweiz äusserst zurückhaltende Ausschüttungsverhalten ändern. Tiefere Teilbesteuerungssätze wirken sich positiv auf das Ausschüttungsverhalten aus. Überschüssige Liquidität oder nichtbetriebsnotwendiges Vermögen wird, statt im Unternehmen thesauriert oder eben parkiert zu werden, künftig vermehrt in Umlauf gebracht. Das macht volkswirtschaftlich Sinn, denn die überschüssigen Mittel können beschäftigungswirksam in den Wirtschaftskreislauf eingebracht werden. Dass bei einer tieferen Teilbesteuerungsquote respektive bei höherer Entlastung zusätzliches Wirtschaftswachstum erzielt werden kann, weist Professor Keuschnigg in seinem Gutachten nach und belegt dies mit eindrücklichen Zahlen. So verändert sich beispielsweise der Wachstumseffekt bei einer Veränderung des Teilbesteuerungssatzes von 70 Prozent runter auf 50 Prozent, wie wir es jetzt beim Geschäftsvermögen beantragen, immerhin um plus 60 Prozent. Der positive Kippeffekt setzt also erst bei einer deutlicheren Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung ein.
Eine Kommissionsminderheit stellt das Vorhandensein einer tatsächlichen wirtschaftlichen Doppelbelastung infrage und verlangt in ihrem Rückweisungsantrag nach einer neuen Vorlage. Sie lehnt die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung in der von der Kommissionsmehrheit und später auch vom Bundesrat unterstützten Form integral ab. Sie wird ihre Anliegen in der Eintretensdebatte oder aber bei der Begründung der Minderheitsanträge jeweils detaillierter darlegen können.
Wichtig ist der Kommissionsmehrheit ein tieferer Teilbesteuerungssatz als 60 respektive 80 Prozent, auch, weil man dann international halbwegs wieder "bei den Leuten" wäre: Deutschland, Frankreich und Luxemburg kennen das Halbeinkünfte- oder Halbsatzverfahren, während die skandinavischen Länder im Rahmen ihres dualen Systems bei der Privilegierung von Unternehmensgewinnen mit einem tiefen proportionalen Satz für Kapitalerträge von etwa 28 Prozent noch weiter gehen; dafür aber, das sei auch der Gerechtigkeit halber gesagt, haben sie eine höhere progressive Besteuerung der Arbeitseinkommen - wie wir wissen - und natürlich eine wesentlich höhere Mehrwertsteuer.
Mit der Mindestbeteiligungsquote hat die Kommission auch ein Anliegen der Kantone aufgenommen: Vonseiten der Kantone signalisierte die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) ihr Einverständnis zu einer Lösung mit einer qualifizierten Beteiligung von 10 Prozent und einem Teilbesteuerungssatz von generell 50 Prozent. Diverse Kantone haben tiefere Teilbesteuerungssätze eingeführt oder beschlossen: so Luzern, Obwalden, Nidwalden, Schaffhausen, Appenzell Innerrhoden, Graubünden und auch Appenzell Ausserrhoden.
In St. Gallen und im Aargau steht dieser Teilbesteuerungssatz ebenfalls im Vordergrund der Diskussion. Sogar noch tiefer gehen Uri mit 40 Prozent - allerdings erst in Diskussion -, Schwyz mit 25 Prozent Teilbesteuerungssatz und Glarus, das mit 20 Prozent der Spitzenreiter bei den tiefen Sätzen ist; die beiden zuletzt erwähnten Kantone haben dies 2006 beschlossen. Auf über 50 Prozent wollen beim Satz für die Teilbesteuerung nur gerade zwei Kantone gehen: Zug mit 70 Prozent und Bern mit 60 Prozent. Ohnehin aber sind die Kantone in der Frage, ob und wie hoch sie einen Teilbesteuerungssatz festlegen wollen, heute frei; und sie sollen es nach dem Willen der Kommissionsmehrheit und des Bundesrates auch in Zukunft bleiben.
Anders dagegen verhält es sich mit der Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent. Um den Wildwuchs an kantonalen Regelungen nicht zu gross werden zu lassen, soll die Mindestbeteiligung ins Steuerharmonisierungsgesetz aufgenommen werden. Um dem Bundesrat entgegen zu kommen und die kurzfristigen Ausfälle in noch engeren Grenzen zu halten, hat sich die Kommission auf ein vorsichtigeres Modell - 50 Prozent im Geschäftsvermögen, 60 Prozent im Privatvermögen - geeinigt; dazu komme ich dann in der Detailberatung bei Artikel 20 Absatz 1bis. Die Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent - damit man überhaupt in den Genuss der Teilbesteuerung von Dividenden kommt - hat den Nebeneffekt, dass sich die kurzfristig zu erwartenden Ausfälle im Rahmen des ursprünglichen bundesrätlichen Vorschlags bewegen oder tendenziell sogar tiefer liegen. Die kurzfristig zu erwartenden Ausfälle für den Bund sind ohnehin äusserst bescheiden. Dafür sind die positiven volkswirtschaftlichen Effekte grösser. Langfristig schlägt sich die Reform erfreulicherweise sogar leicht positiv auf der Einnahmenseite nieder. Darum zeigte sich nach langer Diskussion und sorgfältigem Abwägen auch der Bundesrat davon überzeugt, dass man mit dem Weg der Kommissionsmehrheit zwar nicht den steuersystematisch konsequenteren, dafür aber einen volkswirtschaftlich wirksameren und vom fiskalischen Aspekt her ebenfalls vertretbaren Weg geht.
Wenn ich schon von einem fiskalisch vertretbaren Weg spreche, seien abschliessend noch einige Worte zu den finanziellen Auswirkungen der Vorlage erlaubt: Wir haben nach Bereinigung der Vorlage in der letzten Sitzung der WAK vom 26. Mai 2006 von der Eidgenössischen Steuerverwaltung die gewünschte Nachkalkulation verlangt und auch erhalten. Laut Schätzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 1. Juni 2006 fallen gemäss Beschlüssen der WAK-SR auf Bundesebene folgende Mindereinnahmen an: Am stärksten schenkt natürlich die Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne ein; nach dem Modell 10 Prozent Mindestbeteiligung, 50 respektive 60 Prozent Teilbesteuerung macht das auf Bundesebene gerade mal Ausfälle von 56 Millionen Franken pro Jahr aus.
Die Erleichterungen bei der Emissionsabgabe machen weniger als 1 Million Franken aus, und die Massnahmen bei den Personengesellschaften machen 17 Millionen Franken aus, sodass auf Bundesebene mit gesamten kurzfristigen Ausfällen von 74 Millionen Franken gerechnet werden muss. Für einen Zeitraum von über zehn Jahren rechnet die Eidgenössische Steuerverwaltung aufgrund der positiven wirtschaftlichen Effekte jedoch mit Mehreinnahmen. Wir können also mit Fug und Recht von einer Reform sprechen, die sich bereits kurz- und mittelfristig für den Unternehmensstandort positiv niederschlägt und die langfristig auch für den Staat Mehreinnahmen bringen wird.
Die Ausfälle auf kantonaler Ebene sind die höheren: Sie sind für die Teilbesteuerung mit 637 Millionen Franken veranschlagt, dann kommen noch die Massnahmen für Personengesellschaften mit 43 Millionen Franken hinzu. Es macht also auf kantonaler Ebene 680 Millionen Franken aus. Aber hier muss man einfach sagen, dass die Berechnungen natürlich darauf basieren, dass alle Kantone das Modell des Bundes übernehmen, also dieselbe Lösung wählen würden, und wir wissen ja: Viele Kantone haben bereits gehandelt. Also fällt ein Teil dieser vermeintlichen Ausfälle natürlich heute schon an, sodass man wirklich sagen kann: Nein, ein Risiko geht der Fiskus mit dieser Vorlage nicht ein, dafür verbinden sich viele Chancen damit.
In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission einstimmig, auf die Vorlage einzutreten. Im Weiteren beantragt Sie Ihnen, den Rückweisungsantrag der Minderheit Sommaruga Simonetta abzulehnen.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Wir haben für dieses Geschäft viel Zeit und beträchtliche Ressourcen aufgewendet. Ich nehme es vorweg: Das Resultat ist leider - aus meiner Sicht - alles andere als befriedigend. Ich möchte das gerne etwas ausführen.
Die Ziele, die man sich mit dieser Unternehmenssteuerreform II gesetzt hat, trage ich vollumfänglich mit, aber sie werden mit dieser teuren Reform, wie sie hier vorliegt, nicht erreicht.
Das erste Ziel war die rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung. Ich halte es für wichtig, dass Unternehmer ihre Geschäftsentscheide nicht aufgrund von Steueroptimierungsmöglichkeiten fällen, sondern unternehmerisch entscheiden, so, wie es für das Unternehmen mittel- und langfristig am besten ist. Der Bundesrat hat hierzu eine Expertenkommission eingesetzt, die Vorschläge erarbeitet hat. Leider blieben die Vorschläge der Wissenschaft bei unseren Entscheidungen aber weitgehend unberücksichtigt. Obwohl klar geworden ist, dass nach heutiger Ordnung in aller Regel der Aktionär steuerlich besser fährt als der Personenunternehmer, will die Kommissionsmehrheit nun in erster Linie die Aktionäre entlasten. Kapitalgesellschaften sind gegenüber Personenunternehmen aber nur dann benachteiligt, wenn sie mehr als zwei Drittel ihres Gewinns ausschütten. Aber auch dieser Sachverhalt blieb unberücksichtigt. Die Kommissionsmehrheit hat die Entlastung für alle ausgeschütteten Dividenden beschlossen, sofern eine Beteiligung von 10 Prozent vorliegt. Das ist aber nicht das, was ich mir unter einer zielgerichteten steuerlichen Entlastung, wie ich sie durchaus unterstützt hätte, vorstelle.
Das zweite Ziel der Unternehmenssteuerreform II ist, das Problem der wirtschaftlichen Doppelbelastung anzupacken; der Kommissionssprecher hat es soeben ausgeführt. Wenn wir das tun, dann sollten wir aber eine kohärente und konsequente Lösung suchen. Das bedeutet einerseits, dass zuerst abgeklärt wird, ob diese Doppelbelastung überhaupt existiert, bevor eine Entlastung vorgenommen wird. Einen solchen Vorbelastungstest hat die Kommissionsmehrheit aber abgelehnt. Damit hat diese Vorlage für mich nun ein echtes Glaubwürdigkeitsproblem.
Der andere Punkt ist, dass die Expertenkommission zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung empfohlen hat, für Dividenden eine Teilbesteuerung einzuführen. Diesen Schritt haben wir jetzt gemacht. Allerdings haben die Experten auch empfohlen - und das gehört eben zusammen -, dass in diesem Fall konsequenterweise auch eine Beteiligungsgewinnsteuer einzuführen ist. Leider ist die Kommissionsmehrheit auch dieser Empfehlung der Wissenschaft nicht gefolgt. Ich bedaure, dass die Beteiligungsgewinnsteuer dermassen tabuisiert ist, dass man dazu nicht einmal ein Hearing durchführen kann. Da hatte der Vorgänger von Bundesrat Merz, Bundesrat Villiger, ein unverkrampfteres Verhältnis zu solchen Fragen. 2001 versprach er, der Bundesrat werde eine Beteiligungsgewinnsteuer anschauen, und er bedauerte, wie ich das auch tue, "dass das auf bürgerlicher Seite eine Art Reizwort ist, auf das man, bevor man sich überhaupt einmal angeschaut hat, worum es geht, schon negativ reagiert".
Ich möchte Sie, Herr Bundesrat Merz, nicht länger mit Zitaten von Ihrem Vorgänger belästigen. Aber einen Satz von Ihrem Vorgänger möchte ich noch anfügen: "Ich bin der Meinung, dass eine vernünftige Beteiligungsgewinnsteuer auch ökonomisch, auch für KMU, durchaus etwas Gutes sein kann." (AB 2001 N 145) Das Gesamtsystem wäre ".... nachher eben logischer und ökonomisch und betriebswirtschaftlich vernünftiger".
Diese beiden Kritikpunkte nehme ich in meinem Rückweisungsantrag auf. Wir hätten mit meinem Rückweisungsantrag die Möglichkeit, zwei zentrale Punkte nochmals anzuschauen. Wir hätten damit die Möglichkeit, einerseits eine gezielte steuerliche Entlastung für unsere KMU zu finden - bei dieser Vorlage sind die Selbstständigerwerbenden nämlich auf der Strecke geblieben - und andererseits eine auch finanzpolitisch ausgewogene Lösung. Denn bei den über 700 Millionen Franken, welche der Bund und vor allem die Kantone durch diese Steuervorlage verlieren, ist überhaupt nicht klar, an wen dieses Geld tatsächlich geht, an welche Art von Unternehmen, wie viele Unternehmen davon profitieren und in welchem Umfang. Alle diese Informationen fehlen, und das erinnert mich doch ein bisschen an die verunglückte Vorlage zu den Mitarbeiterbeteiligungen.
Auch vom Wachstumseffekt dieser Vorlage spricht man mittlerweile ja nur noch sehr zurückhaltend. Der Kommissionssprecher hat einmal einen Zeitraum von zehn Jahren in Betracht gezogen. Da ich die Chance, dass mein Rückweisungsantrag eine Mehrheit findet, durchaus realistisch einschätze, erlaube ich mir im Rahmen der Eintretensdebatte gleich noch ein paar Ausführungen zu den konkreten Auswirkungen dieser Vorlage.
Einer der heikelsten Punkte dieser Vorlage betrifft die Einnahmenausfälle, die bei den Sozialversicherungen entstehen könnten. Konkret geht es darum, dass mit einer grosszügigen Teilbesteuerung ein Anreiz dafür besteht, sich anstelle von Lohn Dividenden auszahlen zu lassen. Der Bundesrat hat dazu in der Botschaft geschrieben, Modellrechnungen hätten gezeigt, dass eine gesamtschweizerische Entlastung der Dividenden im Umfang von 30 Prozent die Finanzierung der AHV gefährden würde. Das entspräche einem Teilbesteuerungssatz von 70 Prozent. Da der Bundesrat davon ausgeht, dass man mit grosszügigeren Entlastungsmassnahmen in einzelnen Kantonen rechnen muss - der Kanton Schwyz besteuert ja z. B. schon heute nur noch zu 25 Prozent -, sieht er die Grenze der verantwortbaren Entlastung bei 80 Prozent.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen nun aber eine Teilbesteuerung von 50 respektive 60 Prozent. Diese Teilbesteuerung soll zwar nur für eine Beteiligung ab 10 Prozent gelten, doch die Befürchtungen des Bundesrates sind damit nicht vom Tisch. Im Gegenteil: In der Botschaft zur 11. AHV-Revision wiederholt der Bundesrat: "Die Teilbesteuerung wird dazu führen, dass vermehrt nicht beitragspflichtige Dividenden statt beitragspflichtige Löhne ausgerichtet werden. Für die Sozialversicherungen wird dies mit entsprechenden .... nicht einschätzbaren Einnahmenausfällen verbunden sein." Die negativen Auswirkungen auf die Sozialversicherungen sind denn auch ein beträchtlicher Schwachpunkt dieser Vorlage. Diese Tatsache bleibt bestehen, obwohl man versucht hat, sie mit zusätzlichen Unterlagen zu überspielen.
Ich bitte Sie also namens der Minderheit, die Vorlage zurückzuweisen. Wir sind bereit, die KMU, die Familienunternehmen, in der Schweiz steuerlich zu entlasten. Aber wir möchten es gezielt tun, dort, wo Ungerechtigkeiten vorhanden sind, und so, dass eine positive Wirkung auf die Gesamtwirtschaft zu erwarten ist, ohne andere wichtige Bereiche wie eben die Finanzierung der Sozialversicherungen - der AHV, der IV und anderer Versicherungen - zu beeinträchtigen.
Slongo Marianne · Mit-F · Ständerat · Nidwalden · Christlichdemokratische Fraktion
Mit der ersten Tranche der Unternehmenssteuerreform II konnten wir bereits in der Frühjahrssession wichtige Weichenstellungen vornehmen. Bei der Vorlage, welche wir heute diskutieren, geht es um ebenso sinnvolle Entlastungen für Personenunternehmen. Wie Sie wissen, vertrete ich diese Anliegen auch als Vorstandsmitglied des Schweizerischen Gewerbeverbandes.
Die volkswirtschaftliche Bedeutung dieser Personenunternehmen ist nicht zu unterschätzen. Ein grosser Teil der KMU ist als Personenunternehmen organisiert. Gemäss Betriebszählung im sekundären und tertiären Sektor von 2001 sind 65 Prozent der rund 300 000 kleinen und mittleren Betriebe Personenunternehmen. Sie wissen es: Neun von zehn KMU in unserem Land sind Mikrounternehmen mit weniger als zehn Arbeitsplätzen. Praktisch alle Landwirtschaftsbetriebe haben die Rechtsform einer Personenunternehmung. Rund einen Viertel unserer Arbeitsplätze haben wir diesen Personenunternehmen zu verdanken. Diese Steuerreform muss auch bei den Personenunternehmen gezielte Entlastungen, insbesondere im Bereich der Geschäftsübergabe und der Nachfolgeregelung, bringen. Heute bestehen zahlreiche steuerliche Barrieren für eine zeitgerechte und finanzierbare Nachfolgeregelung in KMU-Familienunternehmen. Betroffen sind insbesondere das Gewerbe und die Landwirtschaft. Ihre vorberatende Kommission hat sich für eine Milderbewertung der Liquidationsgewinne bei einer Geschäftsaufgabe ausgesprochen. Erreicht würde dies, indem die Liquidationsgewinne neu getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden.
Allerdings sind bezüglich Verzinsung noch Fragen offen geblieben. Diese sollten im Rahmen der nationalrätlichen Beratung nochmals angeschaut werden. Für uns ist es ausserdem wichtig, dass die Übertragung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen möglichst bald erleichtert wird. Kleine und kleinste Gewerbetreibende beziehungsweise Einzelfirmen werden heute, nach der Überführung eines Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen, steuerlich ungebührlich belastet. Um hier Abhilfe zu schaffen, soll die Besteuerung der stillen Reserven beim Altersrücktritt so lange aufgeschoben werden, wie das investierte Kapital dem Unternehmen nicht entzogen bzw. die Liegenschaft nicht tatsächlich veräussert wird. Die Steuer muss also erst dann bezahlt werden, wenn tatsächlich Geld fliesst. Damit soll insbesondere die Verpachtung von Betrieben ermöglicht werden.
Mit der laufenden Unternehmenssteuerreform wollen wir schädliche Steuerärgernisse aus dem Wege schaffen, das Risikokapital entlasten und gezielte Verbesserungen für Personenunternehmen herbeiführen. Insgesamt schaffen wir damit wichtige Voraussetzungen für mehr Wachstum und Beschäftigung.
Ich bitte Sie einzutreten, den Rückweisungsantrag abzulehnen und in der Detailberatung den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Lauri Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bin im Gegensatz zu Frau Sommaruga der Überzeugung, dass es der Kommission gelungen ist, innerhalb der gegebenen Zeit und aufbauend auf den Vorarbeiten des Bundesrates - das war ja für uns ganz wesentlich - in einer komplexen Materie eine ausgewogene, Extrempositionen ausschliessende Vorlage mit einer Reihe von positiven Elementen zu realisieren. Ich möchte einige Punkte herausgreifen, Herr Kollege Germann hat sie auch schon erwähnt, sie aber etwas anders gewichtet.
Erstens: Erwähnt sei nebst vielem anderem insbesondere die Konzentration auf eine spürbare Entlastung der Unternehmen und Risikokapitalträgerschaft im KMU-Bereich und der Verzicht - das ist ganz wesentlich - auf eine breitangelegte, allgemeine, dafür aber im Einzelfall deutlich geringere Entlastung bei der Dividendenbesteuerung, wie sie der Bundesrat in seiner Botschaft noch vorgesehen hat. Die Vorlage konzentriert sich damit nicht mehr auf eine allgemeine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, sondern sie präsentiert sich als eine gezielte Verbesserung für die KMU in unserem Land. Hier kann man nun ohne grösseres Risiko sagen, dass sich eine Verbesserung hinsichtlich einer Milderung in diesem Bereich der KMU aufdrängt.
Frau Sommaruga hat in diesem Zusammenhang auch für den Vorbelastungstest geworben. Sie hat auf die Expertenkommission Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung (ERU) verwiesen. Ich verstehe die Äusserungen dieser Expertenkommission, wie sie auf Seite 4747 der Botschaft zusammengefasst sind, etwas anders. Nach meiner Interpretation des dortigen Textes hat diese Expertenkommission einen Vorbelastungstest eben nicht empfohlen, und zwar mit Blick auf den komplexen schweizerischen Staatsaufbau und mit Blick auf die Praxis, indem sie sagt, dass ein solcher Test nur mit grösster Schwierigkeit durchgeführt werden könnte, und schliesslich auch mit Blick auf die internationale Entwicklung, wo ein solcher Test an Bedeutung verliere und durch andere Modelle ersetzt werde.
Ich verspreche mir im Einklang mit den allgemeinen Erkenntnissen eines Gutachtens von Professor Keuschnigg von der Universität St. Gallen mittelfristig spürbare Wachstumsimpulse für unsere Volkswirtschaft - Herr Germann hat darauf hingewiesen -, weil eben bei einer tieferen Dividendenbesteuerung die Ausschüttung von Dividenden attraktiver und damit mehr Kapital für Anteilsfinanzierungen verfügbar wird, was zu mehr Investitionen und damit zu zusätzlichen Arbeitsplätzen führt. Die übermässige Thesaurierung in zahlreichen Gesellschaften, wie wir sie heute mindestens teilweise haben, wird abnehmen, und die Grenzsteuerbelastung in den Fällen mit einer Beteiligung von 10 und mehr Prozent wird sinken.
Zweitens: Die Vorlage bringt eine namhafte Verbesserung bei der Dividendenbesteuerung. Angesichts der beantragten Teilbesteuerungssätze tut sie dies, ohne gleichzeitig ernsthaft die Finanzierung der Sozialwerke zu gefährden. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil bei einer zu starken Privilegierung der Dividenden die Lohnzahlungen an den Unternehmeraktionär und, damit verbunden, die Beiträge an die Sozialversicherungen in der Tat zurückgehen könnten. Die Vorlage erweist sich jedoch unter diesem Kriterium als wohlausgewogen, was vom Bundesrat gegen Schluss der Kommissionsverhandlungen auch ausdrücklich anerkannt wurde.
Man muss in diesem Zusammenhang beachten, dass die Annahme, der typische Aktionärsunternehmer besitze praktisch 100 Prozent der Aktien und entscheide allein aufgrund von steuerlichen Optimierungsüberlegungen zwischen Lohn und Dividende, an der Wirklichkeit vorbeigeht, denn es gibt zum Beispiel auch bei den KMU ganz unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse. Weiter ist der rentenbildende Charakter des Lohnes bei der Vorsorge nach BVG in die Überlegungen mit einzubeziehen. Missbrauchsvorschriften der kantonalen Steuerverwaltungen verhindern schon heute - sie werden es auch in der Zukunft tun -, dass Lohnzahlungen weit unter den marktüblichen Salären von den Steuerverwaltungen überhaupt akzeptiert werden.
Ich muss hier feststellen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung zu Beginn unserer Diskussion in diesen Fragen teilweise andere Meinungen vertreten hat, was mich angesichts der damals getroffenen Annahmen gestört hat. Diese Annahmen schienen mir wesentlich zu wenig differenziert. Die Position der Eidgenössischen Steuerverwaltung hat sich dann aber im Verlauf der Diskussion verändert. Persönlich bin ich der Überzeugung, dass man bei einer realistischen Einschätzung aller Effekte, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, und unter Miteinbezug der durch die Vorlage ausgelösten Wachstumswirkungen von einem neutralen Verhältnis zwischen den Entlastungen bei der Dividendenbesteuerung und der Finanzierung der Sozialwerke sprechen kann.
Drittens hält sich die Vorlage in etwa an die Steuermindererträge, wie sie der Bundesrat für seine Vorlage prognostiziert hat.
Viertens entspricht die Vorlage auch mehr oder weniger den Vorstellungen der Kantone; dies nicht nur hinsichtlich der finanziellen Effekte, die auf ihrer Ebene anfallen werden, sondern auch in Bezug auf die konkreten steuerrechtlichen Ausgestaltungen. Das scheint mir doch ganz wesentlich zu sein in einem Erhebungssystem, bei welchem die Kantone die Verantwortung haben, diese Bundessteuer, nämlich die direkte Bundessteuer, zu erheben.
Alles in allem ist es also eine ausgewogene und, so glaube ich, durchaus stimmige Vorlage.
Eine der besonderen Herausforderungen, mit der sich die Kommission konfrontiert sah, ergab sich aus dem Umstand, dass Gewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen - im Gegensatz zu Dividendenerträgen - nach geltendem Recht steuerfrei sind. Der Versuchung, diesen Grundsatz zu relativieren, konnte widerstanden werden. Meines Erachtens muss dieser Versuchung auch in Zukunft entgegengetreten werden. Die Abgrenzungsfragen, die sich aus dem Prinzip ergeben, sind allerdings nicht immer leicht zu lösen, das ist durchaus einzugestehen. Ich erinnere an dieser Stelle aber doch an die Volksabstimmung vom Dezember 2001 mit ihrem ausserordentlich deutlichen Nein-Resultat gegenüber dem Versuch, eine Kapitalgewinnsteuer einzuführen. Die damals mit Erfolg vorgebrachten Argumente haben bis heute nichts von ihrer Gültigkeit verloren. Zu erinnern ist etwa daran, dass das Privatvermögen und dessen Erträge auch ohne Kapitalgewinnsteuer bereits heute mehrfach besteuert werden. So unterliegen Kapitalerträge der Einkommenssteuer; auf dem ganzen Privatvermögen wird eine ergiebige Vermögenssteuer erhoben. Im Jahr 2002 resultierten daraus schweizweit rund 4,6 Milliarden Franken zugunsten der Kantone und Gemeinden. Heute dürfte dieser Betrag bereits wesentlich höher sein. Der Handel mit Wertpapieren, so weiter, unterliegt der Umsatzabgabe. Die wirtschaftliche Doppelbelastung bleibt auch nach Erlangung der Rechtskraft der Unternehmenssteuerreform II für einen Teil der Dividenden bestehen, nämlich für alle Aktionäre mit einem Anteil von weniger als 10 Prozent am Aktienkapital einer Gesellschaft. Die Ergiebigkeit der Kapitalgewinnsteuer war zur Zeit, als sie in gewissen Kantonen noch erhoben wurde, äusserst gering und stand in einem eklatanten Gegensatz zum unverhältnismässig grossen Erhebungsaufwand. Ungeklärt blieb bis heute auch die Frage der Verlustabzüge, die zwingend gelöst werden müsste. So gesehen kann man sagen, dass es mindestens sieben Argumente gibt, die gegen Bestrebungen, hier etwas Neues einzuführen, sprechen. Soweit meine Bemerkungen; Einzelheiten werde ich im Rahmen der Detailberatung vorbringen.
Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Titel des Gesetzes spricht von der Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen. In der Botschaft wird darauf hingewiesen, dass die Reform primär den Investoren, welche sich unternehmerisch beteiligen, zugute kommen soll. Es soll aber auch - immer wieder gemäss Botschaft - auf die steuerliche Entlastung der KMU hingearbeitet werden. Ich kann dieses Ziel bestens unterstützen. Die Minderung der Doppelbelastung von Unternehmung und Aktionär ist wohl das älteste fiskalische Anliegen der Wirtschaft zur Förderung des Unternehmertums. Ich bin dem Bundesrat denn auch dankbar, dass er es aufgenommen hat und dass es nun auf unserer Traktandenliste steht. Ich bin jedoch der Meinung, dass der Bundesrat die Reform zu zögerlich angegangen ist. Ich bin deshalb froh, dass die Mehrheit der WAK bei der Beurteilung dieser Vorlage nicht die fiskalischen Massnahmen, sondern die unternehmerischen Massnahmen ins Zentrum der Diskussion gerückt hat. Die WAK möchte aus der Vorlage des Bundesrates also ein eigentliches Wachstumspaket für die KMU machen. Deshalb will sie in erster Linie die bestehende wirtschaftliche Doppelbelastung für die KMU aufheben.
Unbestritten ist, dass mit dem Besteuerungsverfahren von Dividenden ein Anreizsystem entsteht, das Arbeitsplätze schafft und damit auch den privaten Konsum erhöht. Die Unternehmensbesteuerung ist ein für den Wohlstand, die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit unserer einheimischen Unternehmerbasis äusserst wichtiges Projekt. Ein Blick über die Grenze zeigt, dass andere europäische Länder, die die Steuersätze innerhalb kürzester Zeit nach unten angepasst haben, ein wesentlich grösseres Wachstum aufweisen, als die Schweiz es hat. Die internationale Entwicklung verläuft zudem weiter in Richtung einer massgeblichen Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung auf Stufe Aktionär, wobei heute auch weit radikalere Ansätze als das "Halbeinkünfteverfahren" praktiziert werden.
Der internationale Steuerwettbewerb hat also durchaus seinen Sinn, weshalb es so wichtig ist, dass die steuerliche Doppelbelastung der KMU nicht zu zögerlich angegangen wird, und weshalb diese Gesetzesänderung nur gelingen wird, wenn wir das Risikokapital durch rigorosere Entlastung, als sie der Bundesrat will, stärken. Wer ein grosses Paket von Aktien einer kleineren oder mittleren Firma besitzt, stellt dieser Firma Risikokapital zur Verfügung. Fällt Gewinn an, wird dieser im Unternehmen besteuert. Wird der Profit heute und morgen in Form von Dividenden an den Aktionär ausgeschüttet, wird dieser über die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern nochmals erfasst. Gemäss dem Entwurf des Bundesrates sollen trotzdem neu alle Aktionäre beim Privatvermögen steuerlich entlastet werden. Denn sie alle stellen dem Unternehmen Risikokapital zur Verfügung, dank dem das Unternehmen seine Geschäfte erfolgreich tätigen kann.
Es sei deshalb logisch, alle Aktionäre, egal wie hoch ihre Quote ist, mit 20 Prozent zu entlasten, das heisst, die Besteuerung der Dividenden sei für alle auf 80 Prozent anzusiedeln. Herr Lauri hat bereits ausgeführt, dass wir über diese Fragen lange Diskussionen geführt haben. Ich bin eigentlich sehr dankbar, dass der Bundesrat letztendlich unsere Meinung teilt, dass man durchaus weiter gehen kann, als der Bundesrat in seiner Botschaft gegangen ist, hat doch die heutige Praxis der vollen Doppelbesteuerung dazu geführt, dass vor allem in Familienaktiengesellschaften sehr oft keine oder nur kleine Dividenden ausgeschüttet werden. Das wiederum führt dazu, dass das thesaurierte Geld nicht anderweitig investiert wird und entsprechend auch keine neuen Arbeitsplätze geschaffen werden. Einfache Berechnungen zeigen, dass mit der vorgeschlagenen geringeren Entlastung von 20 Prozent KMU-Aktionäre ihr Verhalten eben nicht ändern würden, denn die fiskalischen Impulse, Gewinne nicht zurückzuhalten, sondern auszuzahlen, wären zu gering.
Nachdem im internationalen Steuerwettbewerb die Schweiz ihren Spitzenplatz gegenüber vielen Ländern verloren hat und gegenüber andern zu verlieren droht und ausserdem die Doppelbesteuerung in den meisten Ländern abgeschafft worden ist, ist nun auch bei uns die Zeit reif für diese Massnahmen. Eine Rückweisung an den Bundesrat, wie sie die Minderheit beantragt, stellt den Grundsatz der Teilbesteuerung an sich nicht infrage, will das Ganze aber noch mit einer Beteiligungsgewinnsteuer und einer reformneutralen Besteuerung verknüpfen. Wenn wir diesem Minderheitsantrag folgen würden, könnten wir als Rat wirklich nachher sagen: "Back to square one", mit der Aussicht auf Verschiebung eines wichtigen wirtschaftspolitischen Ziels auf, ich würde einmal sagen, den Sankt-Nimmerleins-Tag. Die Beteiligungsgewinnsteuer hat nämlich wieder mit der Vermögenssteuer zu tun, und die rechtsformneutrale Besteuerung ist ohne formelle Steuerharmonisierung unmöglich.
Wir müssen uns doch im Klaren sein: Die ganze Vorlage ist primär eine Angelegenheit für die Kantone und letztlich nicht für den Bund. Ich möchte eben nicht, dass wir jetzt bei dieser Vorlage weitgehend ideologische Diskussionen für eine Beteiligungs- oder eine Kapitalgewinnsteuer führen. Wenn wir in dieser Frage etwas tun wollen, und zwar innert nützlicher Frist, dann müssen wir auf dem Weg fortfahren, der uns durch mehrere Abstimmungen vorgezeichnet worden ist; das heisst, wir müssen auf die Vorlage eintreten und die Vorlage im Sinne der Mehrheit der WAK durchberaten.
Berset Alain · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Au départ, soit au moment de proposer une nouvelle réforme de la fiscalité des entreprises, le Conseil fédéral écrivait dans son message qu'il voulait en particulier améliorer les conditions pour les petites et moyennes entreprises, poser des conditions plus favorables au capital-risque et atténuer la double imposition injustifiée là où elle existe. C'était au départ.
A l'arrivée, nous avons un projet qui avantage les sociétés de capitaux au détriment des sociétés de personnes - qui sont pourtant les plus nombreuses dans notre pays; nous avons un projet qui incite les actionnaires à se verser moins de salaire, mais plus de dividendes: des dividendes sur lesquels, vous le savez, les cotisations sociales ne sont pas payées, ce qui pourrait poser des problèmes de financement aux assurances sociales. On peut donc dire que nous sommes assez loin à l'arrivée des objectifs que le Conseil fédéral avait fixés au départ.
Je suis néanmoins - avec une certaine retenue - favorable à l'entrée en matière sur ce projet, parce qu'il comporte aussi des mesures qui sont nécessaires, qui n'ont, pour la plupart, pas été contestées en commission et qui ont fait l'objet de très peu de discussion. Par contre, je suis également favorable à la proposition de la minorité Sommaruga Simonetta de renvoi du projet au Conseil fédéral, parce que le projet comporte aussi un nombre important de mesures qui sont beaucoup plus discutables. Elles ont été très discutées en commission; elles risquent de mener demain à une situation moins bonne que celle que nous connaissons aujourd'hui. Dans ce projet, j'ai au fond le sentiment qu'il s'agit finalement surtout de diminuer l'impôt pour les actionnaires. Pourtant, j'aimerais souligner ici que les travaux de la commission ont démontré que les prémisses sur lesquelles le Conseil fédéral s'appuyait pour réclamer une révision étaient parfois fausses. C'est le message du Conseil fédéral lui-même qui apporte les éléments les plus solides à ce sujet, vous conviendrez que c'est tout de même assez spectaculaire.
Je reviens sur le projet en général:
1. Un nombre important d'études qui ont été réalisées ont montré que l'imposition des entreprises en Suisse, aussi bien au niveau national que cantonal, est dans la plupart des cas plus avantageuse que celle pratiquée par les pays qui nous entourent, en particulier par les pays voisins. Cela vaut pour l'impôt sur le bénéfice, et cela vaut aussi pour ce qui concerne la charge marginale des investisseurs; je me permettrai là de citer un passage du message du Conseil fédéral, à la page 4471: "Dans ces conditions, adopter des allègements globaux en faveur des entreprises ne s'impose pas."
2. Le message du Conseil fédéral explique que la double imposition des entreprises soit en partie une sorte de mythe. Il est quand même assez intéressant que ce soit le message du Conseil fédéral qui donne les arguments les plus convaincants à ce sujet. On ne peut parler de double imposition de la société anonyme et de l'actionnaire que pour autant que la somme de l'impôt sur le bénéfice et de l'impôt sur le revenu payé sur les dividendes soit au total plus importante que la charge globale à laquelle est soumis l'associé, par exemple d'une société en nom collectif, pour son activité indépendante. Et sur ce point, le message du Conseil fédéral indique très clairement que ce cas est rare, et que pour que l'on se trouve dans cette situation, il faut qu'une entreprise distribue régulièrement plus de 70 pour cent de son bénéfice sous forme de dividendes. Dans tous les autres cas - et ce sont les plus nombreux -, on ne peut pas parler d'imposition injustifiée pour les sociétés de capitaux.
3. La fiscalité devrait être neutre, c'est-à-dire qu'elle ne devrait pas influencer le choix d'une entreprise de réinvestir le bénéfice dans l'entreprise ou alors de le verser sous forme de dividendes. En effet, ce sont des choix de nature stratégique qui devraient répondre à ce qui est le meilleur pour une entreprise, et pas à ce qui permet le plus facilement de payer moins d'impôts. C'est d'ailleurs pour cette raison que l'objectif d'une fiscalité neutre est poursuivi depuis longtemps et qu'il reste malgré tout difficile de s'en approcher.
C'est justement pour essayer de s'approcher de cet objectif que le Conseil fédéral avait créé une commission d'experts "Imposition des entreprises neutre quant à la forme" en 2000, sauf erreur de ma part. Celle-ci est arrivée à des conclusions extrêmement intéressantes. Premièrement, que la double imposition injustifiée est un cas qui se présente rarement, parce qu'il faut que 70 pour cent au moins des bénéfices soient distribués régulièrement pour qu'on puisse se trouver dans cette situation. Et, deuxièmement, elle arrive à la conclusion extrêmement importante que si l'on souhaite une imposition neutre, il faut prévoir en même temps une imposition partielle des dividendes et une imposition partielle des gains en capital.
J'aimerais quand même souligner ce point, parce que j'ai entendu dire tout à l'heure qu'il faudrait s'éloigner des discours idéologiques sur l'introduction d'un impôt sur les gains en capital. Il ne s'agit pas d'une approche idéologique; il s'agit simplement des conclusions d'une commission d'experts composée de représentants de l'économie, de grandes fiduciaires, des cantons, de l'administration, et qui arrive à la conclusion que si on veut une imposition neutre sur la forme, on ne peut pas faire une imposition partielle des dividendes sans prévoir en même temps un impôt sur les gains en capital.
Malheureusement - et cela a été dit aussi précédemment - cette discussion n'a pas eu lieu comme il l'aurait fallu en commission, même s'il s'agit d'une conclusion importante de la commission d'experts et même si le Conseil fédéral lui-même avait envoyé cette proposition en consultation. Il faudra voir comment cette discussion aura lieu; peut-être faudra-t-il passer par le biais d'une intervention parlementaire, peu importe la forme, l'important, sur le fond, c'est que les débats puissent effectivement se tenir.
Au final, le résultat des travaux de la commission est très éloigné de l'objectif de départ. Le résultat est peu ciblé, il ne cherche pas à corriger une charge fiscale trop lourde pour les sociétés de capitaux là où elle pose vraiment des problèmes; au contraire, ce projet prévoit une diminution de l'impôt sur les dividendes qui va toucher tous les actionnaires importants sans distinction. La conséquence directe, peut-être bien involontaire mais bien réelle aussi, c'est que les sociétés de personnes, les plus nombreuses en Suisse, vont subir une péjoration relative de leur propre situation, ce qui est quand même, vous en conviendrez avec moi, dans une certaine mesure un autogoal pour une commission comme la nôtre.
Au total, cela représente quand même beaucoup de problèmes, sans mentionner encore les pertes fiscales extrêmement importantes pour les cantons - qui font d'ailleurs preuve d'une certaine passivité dans cette affaire: on les avait connus plus combattifs sur d'autres pertes fiscales qui les concernaient.
J'aimerais vous prier de soutenir la proposition de la minorité Sommaruga Simonetta de renvoi du projet au Conseil fédéral; elle permettrait au Conseil fédéral de reprendre la main dans un dossier qui lui a largement échappé. Il est vrai que la consultation n'avait pas donné de résultats clairs l'année dernière; il est vrai aussi que la commission a assez largement modifié ce que le Conseil fédéral avait proposé. Il me semble qu'il serait aujourd'hui raisonnable que ce dossier puisse être repris, pour répondre aussi aux principales questions qui se posent quant à la neutralité et quant aux entreprises et aux personnes qui seraient vraiment touchées par ce projet. Cela permettrait, naturellement, de savoir à qui doivent effectivement profiter les allègements fiscaux, parce que je crains pour ma part qu'ils ne profitent pas toujours aux entreprises qui en ont besoin, ce qui pose quand même un assez gros problème.
Avec ces considérations, je vous prie de voter la proposition de la minorité Sommaruga Simonetta de renvoi du projet au Conseil fédéral.
Leumann-Würsch Helen · Mit-F · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Eigentlich kann ich mich jetzt kurz fassen, es wurde schon so viel gesagt. Aber ich möchte doch einige Bemerkungen machen. Denn: "Was lange währt, wird endlich gut", so könnte man ja als Überschrift über die Unternehmenssteuerreform II setzen. "Lange" gilt selbstverständlich nicht für die Beratungen in unserer Kommission; da sind wir zügig vorangegangen, sondern "lange" in Bezug auf das Anliegen der Wirtschaft, vor allem aber der Klein- und Mittelbetriebe in unserem Land. Das Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen ist ein Wachstumspaket für die kleinen und mittleren Betriebe. Das Modell soll die notwendigen wirtschaftlichen Impulse bringen, und das brauchen wir dringend. Denn es ist unbestritten, dass durch die Ausschüttung der zukünftigen und der bisher aus steuerlichen Gründen einbehaltenen Gewinne der KMU Arbeitsplätze geschaffen, das Bruttoinlandprodukt und auch der private Konsum erhöht werden - für die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit unserer einheimischen Unternehmen, die das ja schon lange fordern, also eine unentbehrliche Massnahme.
Das negative Resultat der seinerzeitigen Abstimmung zum Steuerpaket hat bewiesen, dass ein erfolgversprechendes Konzept nur zusammen mit den Kantonen realisiert werden kann. Das haben wir dieses Mal besser gemacht. Der Kontakt zu den Kantonen hat regelmässig stattgefunden, und das Resultat ist heute eine vernünftige und ausgewogene Vorlage. Die Steuerausfälle sind für Bund und Kantone zu verkraften, besonders wenn man in Betracht zieht, dass die Ausfälle dank der Wachstumsimpulse aufgefangen werden können.
Leider konnte ich an der letzten Sitzung wegen Auslandabwesenheit nicht teilnehmen, und ich war etwas enttäuscht oder verunsichert, dass gewisse Punkte an der Maisitzung entgegen den ursprünglichen Mehrheitsanträgen verschlechtert wurden. Das betrifft erstens z. B. den Schwerpunkt der steuerlichen Doppelbelastung: Der Entscheid, Dividenden im Geschäftsvermögen zu 50 Prozent zu besteuern, ist richtig, der gleiche Satz sollte jedoch auch für Dividenden im Privatvermögen angewendet werden. Praktisch alle Kantone, in denen eine Teilbesteuerung bereits existiert respektive ernsthaft diskutiert wird, kennen eine Teilbesteuerung von 50 Prozent, einige gehen sogar bis 20 Prozent herunter. Der Teilbesteuerungssatz von 50 Prozent dürfte dank des günstigeren Effekts auf Wachstum, Arbeitsplätze und Löhne für den Bund und die Sozialversicherungen längerfristig sogar Mehreinnahmen nach sich ziehen. Ich bin etwas verunsichert ob dieses Brutto- und Nettoprinzips, und ich bin mir nicht so ganz sicher, ob das schlussendlich nicht die ganze Sache etwas verkompliziert.
Der zweite Punkt betrifft den Quasi-Wertschriftenhandel. Ich habe einen Antrag zu diesem Punkt eingereicht, den ich begründen werde, wenn wir dazu kommen.
Ich bin selbstverständlich für Eintreten, lehne den Rückweisungsantrag der Minderheit ab und bin auch für Zustimmung zur Vorlage.
Jenny This · Mit-M · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wahrscheinlich gehöre ich mit meiner Unternehmung zu den typischen, von Ihnen viel zitierten Klein- und Mittelunternehmungen. Als Vertreter einer solchen Unternehmung möchte ich Sie dringend bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen. Die nun vorgeschlagenen Korrekturen sind überfällig und vor allem für Betriebe in der Grössenordnung meines Betriebes für die Zukunft sehr wichtig. Es ist auch, und das dürfte die Kolleginnen und Kollegen zu meiner Linken interessieren, ein Impulsprogramm für mehr Arbeitsplätze und Wachstum. Anstatt diese Unternehmen steuerlich zu entlasten, will die Minderheit die Klein- und Mittelbetriebe nun sogar mit einer Beteiligungsgewinnsteuer belasten. Aber das kann ja nicht ihr Ernst sein! Das hier ist eine Minimalreform. Zum Glück geht die Kommission etwas weiter als der Bundesrat. Allerdings, das muss ich als kleine Klammerbemerkung vermerken, wird der Stellenwert solcher Unternehmen bei uns auch bei dieser Reform wieder einmal klar wiedergegeben: Während uns die Entlastung der Familien über 500 Millionen Franken wert ist, geben wir uns bei dieser Reform für die Unternehmen mit einem Bruchteil davon zufrieden, sofern die nun vorgeschlagenen Massnahmen überhaupt etwas kosten - das ist überhaupt nicht so sicher, meine Vorredner haben darauf hingewiesen.
Wenn bei Unternehmungen keine Dividenden ausbezahlt werden - das ist heute sehr oft der Fall -, dann profitiert die Staatskasse eben nicht davon, also fliesst mit dieser Reform letztlich mehr Geld in die Kasse, und nicht weniger. Wenn Dividenden im Total bis zu 70 Prozent besteuert werden, nämlich zu 35 Prozent im Unternehmen und nachher noch zu 35 Prozent beim Empfänger, dann wäre ja ein Unternehmer wirklich schlecht beraten, wenn er sich Dividenden auszahlen würde. Ich kenne Unternehmen, die haben in ihrer hundertjährigen Geschichte nicht ein einziges Mal Dividenden ausbezahlt. Die Folgen sind dann fatal: Das Unternehmen wird immer schwerer und schwerer und ist letztlich unverkäuflich. Nachfolger sind praktisch keine mehr zu finden. Selbstverständlich, da gebe ich Frau Kollegin Sommaruga Recht, darf es nicht so weit gehen, dass letztlich anstelle von Lohn Dividenden ausbezahlt werden. Das wäre dann für unsere Sozialwerke fatal. Aber ich meine, diese Grenze sei beim Vorschlag, den wir vor uns haben, bei weitem nicht erreicht. Der Kanton Glarus ist viel weiter gegangen und hat eine Entlastung von 80 Prozent beschlossen. Das ist mit dieser 50-Prozent-Regelung noch nicht der Fall, es wird kein Unternehmer hingehen und seinen Unternehmerlohn kürzen, um sich anstelle des Lohns Dividenden auszuzahlen. Denn so genau kann er das auch nicht berechnen; als Ganzes wird das keinen frappanten Vorteil darstellen. Da kann ich Sie also beruhigen.
Ich möchte Sie deshalb bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich möchte mich noch einmal kurz zum Rückweisungsantrag der Minderheit Sommaruga Simonetta äussern, dessen Begründung wir ja nach meinem Eintretensvotum gehört haben, und zwar geht es um die Szenarien, die in Bezug auf die Sozialwerke gemalt werden.
Natürlich oder hoffentlich wird künftig mehr Dividende ausgeschüttet. Das heisst, dass allenfalls dann auch weniger Lohn bezogen wird, aber eben nur von einer Person oder ganz wenigen Personen im ganzen Unternehmen. Das muss einfach relativiert werden; das müssen Sie wissen. Wir haben ja über diese Bereiche diskutiert und kamen zum Schluss, dass da keine Gefahr bestehe. Wenn Frau Sommaruga in ihrer Begründung wieder dieses Drohszenario malt, so darf ich das hier als Berichterstatter nicht unbeantwortet lassen.
Ich gebe Ihnen einfach einmal den Aspekt zu bedenken, der in einem Bericht der Verwaltung dargelegt wurde: Gemäss dem Gutachten Keuschnigg, das verschiedentlich angesprochen wurde, gehen von der Unternehmenssteuerreform II Wachstumseffekte aus. Dadurch weitet sich auch die Lohnsumme aus, sodass über höhere Lohnabgaben Mehreinnahmen für die Institutionen der Sozialversicherungen resultieren. Im langfristigen Gleichgewicht dürften die Lohnsumme und damit die Mehreinnahmen der Sozialversicherung um rund 0,7 Prozent ansteigen. Gemessen an den Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugunsten von AHV, IV und EO, die sich im Jahre 2004 auf 27,44 Milliarden Franken beliefen, wäre dies ein Betrag von 192 Millionen Franken. Allerdings - das sei der Objektivität halber auch gesagt - entfalten sich diese Wachstumseffekte natürlich nicht von heute auf morgen, sondern allmählich. Fünf Jahre nach Einführung der Reform dürfte die Lohnsumme erst etwa um 0,25 Prozent, nach zehn Jahren um 0,4 Prozent höher liegen als im Szenario ohne Reform. Dies entspricht zusätzlichen Einnahmen von AHV, IV und EO von 69 Millionen bzw. 110 Millionen Franken. Das muss hier einfach klargestellt werden.
Zur Annahme, dass dann plötzlich alles vom Lohntopf in den Ausschüttungstopf ginge: Das kann man natürlich nicht so statisch betrachten. Das gilt allenfalls für den Unternehmertypus Alleinaktionär; der kann das bestimmen. Aber meistens sind es ja mehrere. Und ein gegebener Unternehmerlohn kann in der Regel nicht in der gleichen Höhe als Dividende ausgeschüttet werden. Die Annahme, dass Lohn und Dividende in jedem Fall austauschbar seien, gilt nur dort, wo eine Kapitalgesellschaft zu 100 Prozent von einem Aktionär beherrscht und geleitet wird.
In allen anderen Fällen ist die Annahme falsch. Wird der Lohn zugunsten einer späteren Dividende reduziert, erhöht sich ja der Unternehmensgewinn. Die Vorbelastung durch die Gewinnsteuer steigt in diesem Fall. Die Dividende wird kleiner als der entsprechende, vorher mögliche Lohn. Das gilt es einfach zu beachten. Die Unternehmer können in der Regel schon rechnen. Der rentenbildende Lohnanteil ist bei der AHV gegenwärtig 77 400 Franken, der muss in jedem Fall bezogen werden. Wird der Lohn reduziert, reduziert sich der Risikoschutz, ein in der Praxis erstrangiges Steuerplanungsinstrument ginge so verloren. Die PK-Beiträge sind vom Unternehmensgewinn abziehbar, haben einen hohen Zeitwert und einen Steuervorteil beim Bezug. Daran muss einfach erinnert werden, und das weiss jeder Unternehmer, und er überlegt sich darum gut, wie weit er in dieser Umschichtung von Lohn zu Dividende gehen soll. Es ist eben, wie das auch aus dem Gutachten hervorgeht, hier nicht von massiven Verschiebungen auszugehen. Im Übrigen sei einfach noch in Klammern darauf verwiesen, dass die Kantone ohnehin schon den Anreiz bieten; es sind ja bereits diverse Kantone, wir haben das gehört. Ich weise diese Angstmacherszenarien in aller Form zurück, sie stimmen nicht, und sie wurden innerhalb der Kommission mehrfach widerlegt.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Die Ausgangslage für dieses Steuerreformprojekt ist von Ihrem Kommissionspräsidenten zutreffend geschildert worden, als er gesagt hat, dass wir im internationalen Steuerwettbewerb in den letzten Jahren an Boden verloren haben und dass der Trend auch in der Zukunft gegen uns laufen wird, wenn wir nicht handeln. Zwar ist die Besteuerung der Kapitalgesellschaften, der Unternehmen, im internationalen Vergleich in unserem Land immer noch eine vorteilhafte. Aber das ändert sich, sobald wir den Anteilseigner in die Besteuerung mit einbeziehen. Damit ist automatisch die Frage der wirtschaftlichen Doppelbelastung gestellt. Genau da läuft der Trend gegen uns, und zwar rasch.
Es ist richtig, wenn gesagt wurde, dass es auch gewissermassen Binnenmarktgründe gibt, warum man die Steuerpolitik in die anbegehrte Richtung bewegen soll. Das hängt damit zusammen, dass die Steuerquote in unserem Land seit den Neunzigerjahren entgegen dem, was man gelegentlich hört, von 25 auf 30 Prozent angestiegen ist. Von einem Wettbewerb, der mit der Schraube nach unten geht, "down to the bottom", wie man es etwa nennt, kann vorläufig keine Rede sein, im Gegenteil, wir haben immer ansteigende Steuerquoten zur Kenntnis nehmen müssen.
Dann stellt sich die Frage: Wie weit soll man bei einer solchen Steuerreform gehen? Die Frage ist natürlich für Steuerrechtler nicht relevant, sie können mit weiter und weniger weit nichts anfangen. Sie müssen wissen, wovon man in Bezug auf die Steuersubjekte, die Steuerobjekte, die Behandlung, die Abzüge, die Systeme spricht, und dort müssen wir ansetzen. Deshalb ist es auch schwierig, wenn ich bezüglich anderer Bereiche immer wieder höre, im Ausland sei man da besser und da sei man bei uns besser. Sie müssen immer die ganzen Systeme miteinander vergleichen. Andere Länder haben zum Teil andere Steuersysteme. Für unser Land sind wir, glaube ich, mit einer solchen Reform auf dem richtigen Weg. Diese Reform schliesst sich nahtlos an die Unternehmenssteuerreform I von 1998 an.
Nun wird immer wieder die Frage gestellt: Ist denn eine solche Reform wachstumsrelevant? Was bringt sie? Ich kann Ihnen anhand der Zahlen der Unternehmenssteuerreform I von 1998 zeigen, dass tatsächlich solche Wachstumseffekte da sind, denn das Bruttoinlandprodukt ist seit 1998 nominell um 17 Prozent gewachsen. Aber die Steuererträge aus der direkten Bundessteuer, aus der Unternehmensbesteuerung, sind in der gleichen Zeit um 30 Prozent gewachsen, und das, obschon Sie damals bei der Unternehmenssteuerreform I bedeutende Erleichterungen - und damit auch Mindereinnahmen - gewährt haben. Wenn kein Wachstumseffekt da wäre, dann müssten sich ja die nominellen Entwicklungen des Bruttoinlandproduktes und der Steuereinnahmen anders entwickeln, als sie es getan haben. Das soll uns doch den Mut geben zu sagen: Jetzt packen wir diese zweite Unternehmenssteuerreform an, im Glauben und im Vertrauen darauf, dass sich hier ähnliche Effekte ergeben können.
In der Tat sind wir ja derzeit eigentlich an zwei Fronten tätig. Die Fragen, die eine dieser Fronten betreffen, behandeln Sie jetzt, heute Morgen, nachdem ein Teil davon, die indirekte Teilliquidation, Ihren Rat schon erfolgreich überstanden hat. Der dritte Teil wird dann die Ehepaarbesteuerung sein. Es ist eine Frage der sozialen Gerechtigkeit, dass wir es inhaltlich als ein Paket anschauen, auch wenn es materiell nicht unbedingt miteinander verbunden ist.
Es ist auch richtig, dass wir diese Reform mit den Kantonen zusammen angepackt haben, denn die Ausfälle in Bezug auf die Unternehmenssteuerreform II fallen in erster Linie bei den Kantonen an - es wurde gesagt: in der Grössenordnung von über 600 Millionen Franken pro Jahr. Je nachdem, in welchem Ausmass die Kantone die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anrechnen, kann es dann schnell einmal über eine Milliarde Franken gehen. Ein Teil der Teilbesteuerung ist ja schon vollzogen worden. In einem Fall, im Fall des Kantons Glarus, hatte ich vor einigen Wochen die Ehre, als Gast bei der Landsgemeinde dem Beschluss beizuwohnen, es sei eine Teilbesteuerung mit 20 Prozent vorzunehmen.
Die Ausfälle in Bezug auf die Ehepaarbesteuerung betreffen die Bundeskasse. Deshalb ist es richtig, dass wir hier auch mit den Kantonen eine Vereinbarung finden, um das Paket "Unternehmen und Familie" zusammenzufügen. Es ist auch richtig und enthält eine gewisse Logik, dass sich die Ausfälle in beiden Fällen in der gleichen Grössenordnung bewegen.
Wenn diese Reformen vorbei sind - ich möchte sie Ihnen ans Herz legen -, dann werden wir uns in einem nächsten Schritt mit der Frage befassen müssen: Wollen wir das System der Individualbesteuerung einführen, oder wollen wir uns im Bereich das Splittings weiterentwickeln? Das ist eine wesentliche Grundfrage, die Sie dann in einer nächsten Phase, im nächsten Winter, zu entscheiden haben werden.
Zum Projekt als solchem: Frau Sommaruga, es stimmt, dass im Vorfeld dieser Reform eine Expertenkommission einberufen wurde. Es stimmt auch, dass die Ergebnisse dergestalt herausgekommen sind, wie Sie das geschildert haben. Aber im Laufe der Vernehmlassung ist die Sache dann anders herausgekommen, als diese Experten es gesagt haben, und es gilt nicht immer das Wissen der Experten, es gelten auch die Erfahrung der Praxis und die Bedürfnisse der Wirtschaft und der Steuerzahlenden. Die haben gesagt: Es kommt nicht infrage, dass wir eine Beteilungsgewinnsteuer einführen, auch wenn die Experten das vielleicht anders sehen. Ich war mit dieser Realität der Vernehmlassung konfrontiert. Daher können Sie in Ihrem Rückweisungsantrag auf diesen Teil nicht zurückkommen, weil Sie derzeit dafür politisch in diesem Land schlicht keine Mehrheit finden. Daher war es für mich gegeben, dass ich mich dieser Thematik nicht annehme.
Sie bemängeln ferner das Fehlen dieser Vorbelastungstests. Auch hier haben selbst die Experten gesagt, dass es eine komplizierte Angelegenheit ist, die letztlich nicht effizient ist. "Effizient" ist ein Begriff, der im Steuerrecht sehr viel zu sagen hat; das wissen Sie. Das wäre hier nicht der Fall. Folglich hat es doch keinen Sinn, dass ich gegen besseres Wissen solche Dinge durchdrücke, die dann an der eigenen Administration zugrunde gehen und letztlich keine Steuereffizienz bringen.
Heute Morgen haben Sie mündlich einen weiteren Punkt erwähnt, den ich sehr ernst nehme, dem ich aber ebenso entgegentreten möchte: Das ist die Frage der AHV-Beiträge. Es trifft zu, dass man rein mathematisch, more geometrico, einen Punkt erreichen und berechnen könnte, bei dem es sich lohnt, statt Lohn aus einem Unternehmen Dividende herauszuziehen, mit dem Ziel, nicht mehr AHV-Beiträge leisten zu müssen. Das kann mathematisch errechnet werden. Aber die Vielfalt unserer Wirtschaft, die Vielgestaltigkeit unserer Strukturen, die Vielgestaltigkeit unserer KMU, wo keines dem anderen gleicht, wo alle ihre eigene Situation haben, führt uns dazu zu sagen: Hier finden individuelle Entscheidungen statt.
Eine erste Frage ist - Herr Lauri hat sie genannt, glaube ich -, ob es die Beteiligungsverhältnisse überhaupt erlauben, solche Entscheidungen zu treffen. Zweitens kann man sich BVG-Überlegungen machen. Die Unternehmer können sagen: Ich bin interessiert, aus BVG-Gründen möglichst viel AHV-Beiträge zu bezahlen. Drittens kann auch die Konstellation eines Unternehmens eine bestimmte Bilanzgestaltung erfordern - da geht es um die Frage der Liquidität, der Investitionsplanung, der Reservenbildung.
Viertens, Herr Germann hat am Schluss noch darauf hingewiesen, ist es natürlich so, dass bei höheren Einnahmen - und solche sind aus der Unternehmenssteuerreform I hervorgegangen - dann eben auch mehr AHV-Beiträge erwachsen werden. Die These, dass die Reform zum Schaden der AHV werde, Frau Sommaruga, ist so nicht verallgemeinerbar.
Nun zu Ihrem Rückweisungsantrag, den ich dem Rat nicht zur Annahme empfehle, und zum Geschäft selber: Als wir die Vernehmlassung machten, schickten wir einmal drei Modelle in die Vernehmlassung. Ich muss Ihnen sagen, dass das mit diesen drei Modellen am Ende in einer Pattsituation geendet hat. Keines dieser Modelle hat am Ende obsiegt. Sie schmunzeln, Frau Sommaruga, aber ich darf Ihnen sagen: Ich bin nachher völlig unverkrampft an die Situation herangegangen, entgegen Ihrer Behauptung völlig unverkrampft, indem ich mir gesagt habe: Ich versuche jetzt, aus diesen drei Modellen im Hinblick auf eine Steuerreform das herauszufiltern, was den Unternehmen nützt und was auch letztlich den volkswirtschaftlichen Nutzen bringt. Das habe ich unverkrampft getan. Es stellte sich die Frage: Soll man mehr den Unternehmer oder soll man mehr das Unternehmen entlasten? Das ist eine Grundfrage. Wir haben im Bundesrat dann gefunden, wir könnten uns auf den Unternehmer konzentrieren und die Teilbesteuerung für sämtliche Anteilseigner vorschlagen. Aber ich werde Ihnen nachher noch nachweisen, dass die Lösung, wie sie die Kantone wollen und wie sie sich die Mehrheit Ihrer Kommission vorstellt, nämlich mit einer qualifizierten Teilbesteuerung und mit einem herabgesetzten Teilbesteuerungssatz, zum gleichen Ziel führen kann. Ich habe keine Mühe, mich dieser Variante anzuschliessen.
Ziel des Bundesrates war es erstens, Risikokapital gezielt zu entlasten, und zweitens, die KMU zu entlasten. Das ist auch vor allem von den verschiedenen Rednerinnen gesagt worden. Alle drei Damen haben sich ja sehr deutlich in diesem Sinne geäussert, die KMU seien zu entlasten und hier besonders die Personenunternehmen. Das gelang uns, indem wir eine ganze Menge von im Laufe der Zeit angehäuften Ärgernissen einmal zur Diskussion gestellt haben und diese Probleme lösen wollten. Wir haben für alle diese Ärgernisse eine Lösung gefunden. Frau Leumann, vielleicht gibt es noch eine Ausnahme, die Situation beim Quasi-Wertschriftenhandel. Darüber werden wir uns nachher noch streiten. Aber davon abgesehen haben wir, glaube ich, für alle diese Ärgernisse eine Lösung gefunden.
Schliesslich sieht der Bundesrat auch gezielte Verbesserungen für Kapitalgesellschaften vor, namentlich die Möglichkeit der Kantone, weil nur noch die Kantone die Kapitalsteuer haben, die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anzurechnen.
Wir haben dann im Laufe der Kommissionsberatungen zur Kenntnis genommen, dass die Kantone effektiv die qualifizierte Teilbesteuerung wollen. Der Bundesrat kann sich dieser Variante anschliessen. Er hat Ihnen zuvor in der Botschaft allerdings fünf Reformpunkte unterbreitet:
1. Er will die wirtschaftliche Doppelbelastung auf Stufe Anteilsinhaber mildern. Ich habe schon damals, bei der Präsentation der Vorlage, gesagt: Wenn wir von einem Teilbesteuerungssatz von 80 Prozent sprechen, ist das nicht in Stein gemeisselt. Das ist auch in den Medien überall geschildert worden. Ich wusste, dass Sie zugreifen werden, ich wusste, dass man darüber würde diskutieren müssen; es war dann auch so. Anhand dieser Zahlen hat sich in der Kommission ein lebhafter Dialog entwickelt - ein Dialog, der für das Ganze von grossem Wert war.
2. Der Bundesrat will, dass die Gewinne aus der Veräusserung von privaten Wertschriften steuerfrei bleiben. Dieser steuerfreie Raum wird jedoch genauer umschrieben, es ist eben eine Frage der Definition. Der Quasi-Wertschriftenhandel wird nachher zu behandeln sein.
3. Er wollte das Problem der indirekten Teilliquidation und der Transponierung lösen. Es hat sich gezeigt, dass hier viele Tausend Kleinunternehmen - zum Teil wahrscheinlich aus biologischen Gründen - vor der Nachfolge stehen und dass sie eben gezwungen sind, eine solche indirekte Teilliquidation vorzunehmen. Weil das Bundesgericht vor zwei Jahren einen etwas unglücklichen Entscheid getroffen und diese Situation der indirekten Teilliquidation verschärft hat, indem es sogar noch künftige Gewinne in die Betrachtung einbezogen hat, hat Ihre Kommission gefunden, sie wolle diesen Tatbestand separat und dringlich behandeln. Das ist in der Zwischenzeit geschehen.
4. Der Bundesrat möchte praktisch unbestrittene Massnahmen zugunsten der Personenunternehmen vorschlagen, namentlich im Bereiche der Ersatzbeschaffung, also z. B. für den Fall, dass eine Bäckerei einen Ofen durch eine Teigmaschine oder umgekehrt ersetzen will. Das war bis jetzt nicht so einfach möglich. Für den Bäcker, der in seinem Geschäft Entscheidungen treffen muss, die auch mit seinen Produkten und der ganzen Strategie seiner Bäckerei zusammenhängen, ist das ein wichtiger Entscheid. Dann stellt sich die Frage von Umstrukturierungen, der Übertragung von Immobilien vom Privat- ins Geschäftsvermögen und vom Geschäfts- ins Privatvermögen, und natürlich die Frage der Liquidation von Unternehmen und die Folgen der Liquidation.
5. Als Kernstück der Massnahmen ist die Möglichkeit für die Kapitalgesellschaften zu erwähnen, die kantonale Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anzurechnen, ich habe das bereits erwähnt. Das findet allerdings nur auf der kantonalen Ebene statt.
Ich finde, die Kommission hat nun nach intensiver Debatte in allen offenen Punkten - oder sagen wir mit einer Ausnahme - Lösungen gefunden, die ich als Vorsteher des Finanzdepartementes mittragen kann.
Ich ersuche Sie in diesem Sinne, zunächst den Rückweisungsantrag abzulehnen, auf das Geschäft einzutreten, es im Sinne Ihrer Kommission zu behandeln und ihren Mehrheitsanträgen zu folgen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Wir stimmen über den Rückweisungsantrag der Minderheit Sommaruga Simonetta ab.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 8 Stimmen
Dagegen .... 34 Stimmen
1. Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II)
1. Loi fédérale sur l'amélioration des conditions fiscales applicables aux activités entrepreneuriales et aux investissements (Loi sur la réforme de l'imposition des entreprises II)
Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Wir können bei dieser Vorlage nicht artikelweise vorgehen. Das macht keinen Sinn und führt zu Problemen. Sie haben ein Papier erhalten, nach dem wir vorgehen; ich möchte der Kommission und dem Sekretär für die Vorarbeiten danken. Dieses Papier deckt auch einen gewissen inhaltlichen Strukturierungsbedarf ab.
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I, II Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule; ch. I, II introduction
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2 Art. 16 Abs. 3
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Simonetta, Berset, Leuenberger-Solothurn)
.... sind steuerfrei. Ausgenommen sind solche Kapitalgewinne, die eine Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung von mindestens 20 Prozent betreffen. Diese sind zu 70 Prozent steuerbar.
Ch. II ch. 2 art. 16 al. 3
Proposition de la minorité
(Sommaruga Simonetta, Berset, Leuenberger-Solothurn)
.... ne sont pas imposables. Font exception les gains en capital concernant l'aliénation d'une participation qualifiée d'au moins 20 pour cent. Ces gains sont imposables à hauteur de 70 pour cent.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Artikel 16 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) regelt die allgemeinen Bestimmungen über die steuerbaren Einkünfte im Bereich der Einkommenssteuer. Er ist vom Bundesrat nicht in die Unternehmenssteuerreform einbezogen worden. Deshalb finden Sie in der Botschaft auch keine speziellen Erläuterungen zu diesem Artikel. Absatz 3 besagt unmissverständlich, dass Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei sind. Folgerichtig können auch Kapitalverluste nirgends in Abzug gebracht werden. Das Schweizervolk hat erst vor fünf Jahren die Volksinitiative "für eine Kapitalgewinnsteuer" mit einer Zweidrittelmehrheit verworfen.
Die Minderheit Sommaruga Simonetta möchte nun bei Absatz 3 von Artikel 16 DBG gleichwohl eine einschränkende Ergänzung einfügen. Diese bezweckt die Erhebung einer Kapitalgewinnsteuer auf der Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung von mindestens 20 Prozent. Dieser einseitige Schritt ohne analogen Verlustabzug wäre ein Fremdkörper in unserem Steuersystem, ein Einbruch ins System des steuerfreien privaten Kapitalgewinns und würde den zuvor erwähnten Zielsetzungen des Reformprojektes zuwiderlaufen. Zudem lässt der Minderheitsantrag ausser Acht, dass im Fall der Erhebung einer Beteiligungsgewinnsteuer auch die Möglichkeit geschaffen werden müsste, dass Beteiligungsverluste in Abzug gebracht werden könnten. Auch müsste man in diesem Fall konsequenterweise sagen, ob und in welchem Umfang dieser Beteiligungsverlust abziehbar wäre. Die Kommission hat darum den Minderheitsantrag Sommaruga Simonetta, der mit dem soeben abgelehnten Rückweisungsantrag in direkter Verbindung steht, ebenfalls mit 9 zu 3 Stimmen abgelehnt.
Wir beantragen Ihnen, den Antrag der Minderheit Sommaruga Simonetta abzulehnen.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die Begründung, weshalb ich im Gleichzug mit der Teilbesteuerung auch eine Beteiligungsgewinnsteuer einführen möchte, habe ich beim Eintreten bereits ausgeführt; ich möchte meine Argumente hier nicht wiederholen. Ich werde aber einfach den Eindruck nicht los, dass wir diese Beteiligungsgewinnsteuer nicht wirklich diskutiert haben. Ich habe Mühe damit, wenn man solche Fragen aus ideologischen Gründen usw. einfach abblockt. Wer nämlich für Vereinfachungen im Steuersystem plädiert - Kollege Lauri hat auf die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Kapitalerträgen und -gewinnen hingewiesen -, ein effizientes Steuersystem will und auf Steuersystematik Wert legt, der muss sich mit der Beteiligungsgewinnsteuer ernsthaft auseinander setzen. Ob dann der Teilbesteuerungssatz 60 oder 70 Prozent beträgt und ob die Beteiligungsquote bei 10 oder 20 Prozent liegt, darüber kann man selbstverständlich reden; das ist auch nicht das Hauptthema. Auch die Frage der Beteiligungsverluste, die der Kommissionssprecher soeben angesprochen hat, steht hier nicht im Zentrum; auch das kann Teil einer Diskussion sein.
Es geht einfach darum, dass man dieses Thema überhaupt einmal seriös diskutiert. Denn mit der Abstimmung über die Kapitalgewinnsteuer wurde diese Frage nicht erledigt. Ich bin etwas erstaunt über diese mehrfachen Hinweise auf diese Initiative. Ich gehe doch immerhin davon aus, dass in diesem Rat der Unterschied zwischen der Kapital- und der Beteiligungsgewinnsteuer bekannt sein müsste. Der Hinweis auf die Vermögenssteuer ist in diesem Zusammenhang auch nur ein Ablenkungsmanöver. Denn auf Bundesebene gibt es bekanntlich keine Vermögenssteuer.
Ich bitte Sie, die Minderheit zu unterstützen und damit ein Zeichen zu setzen, dass wir vor Reizwörtern nicht einfach zurückschrecken.
Herr Jenny hat gesagt, man würde hier gleichzeitig eine Entlastung vorsehen und dann dieselben KMU wieder belasten. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass wir mit der Einführung der Teilbesteuerung eine massive Entlastung für KMU vorsehen, vor allem, wenn wir mit Teilbesteuerungssätzen von 50 und 60 Prozent operieren. Dass in diesem Zusammenhang auch eine Teilbesteuerung der Beteilungsgewinne vorgesehen wird, das würde dieses System nur kohärent machen und nicht die erworbenen Entlastungen wieder aufheben. Es ist also im Sinne der Kohärenz, dass man teilbesteuert, aber dann nicht nur entlastet, sondern diese Teilbesteuerung auch bei den Gewinnen mit einfügt.
Es ist eine Frage der Kohärenz und der Steuersystematik, die hier angesprochen ist. Ich bitte Sie, hier die Minderheit zu unterstützen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 6 Stimmen
Dagegen .... 30 Stimmen
Ziff. II Ziff. 2 Art. 18b
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. (Siehe auch Art. 20 Abs. 1bis DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG)
Abs. 2
Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
Abs. 3
Streichen
Antrag der Minderheit
(Berset, Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)
Abs. 1
Streichen
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Simonetta, Berset, Leuenberger-Solothurn)
Abs. 3
Die Teilbesteuerung ist nicht anwendbar auf Einkünfte aus Beteiligungsrechten, die von der ausschüttenden Körperschaft nicht mit mindestens 8,5 Prozent versteuert wurden; der nach Massgabe des DBG gewährte Beteiligungsabzug fällt nicht unter den Vorbelastungstest. (Siehe auch Art. 20 Abs. 1bis DBG)
Ch. II ch. 2 art. 18b
Proposition de la majorité
Al. 1
Les dividendes, les parts de bénéfice, les excédents de liquidation et les prestations appréciables en argent provenant d'actions, de parts à des sociétés à responsabilité limitée, de parts à des sociétés coopératives et de bons de participation ainsi que les bénéfices provenant de l'aliénation de tels droits de participation sont imposables, après déduction des charges imputables, à hauteur de 50 pour cent, lorsque ces droits de participation équivalent au moins à 10 pour cent du capital-actions ou du capital social de capitaux ou d'une société coopérative. (Voir aussi art. 20 al. 1bis LIFD et art. 7 al. 1 LHID)
Al. 2
L'imposition partielle n'est accordée sur les bénéfices d'aliénation que si les droits de participation sont restés propriété du contribuable ou de l'entreprise de personnes pendant un an au moins.
Al. 3
Biffer
Proposition de la minorité
(Berset, Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)
Al. 1
Biffer
Proposition de la minorité
(Sommaruga Simonetta, Berset, Leuenberger-Solothurn)
Al. 3
L'imposition partielle ne s'applique pas aux revenus produits par des droits de participation qui n'ont pas été imposés au taux de 8,5 pour cent au moins auprès de la société qui les distribue; la réduction pour participation accordée selon la LIFD n'est pas comprise dans le test de la charge préalable. (Voir aussi art. 20 al. 1bis LIFD)
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich spreche bei Artikel 18b gleichzeitig zu den Absätzen 1 und 2. Bei Artikel 18b sei auf die Eintretensdebatte verwiesen, bei der ich Ihnen die Überlegungen dargelegt habe, die zur stärkeren Ausrichtung des Reformpaketes auf die KMU geführt haben. Wir sind dabei wie erwähnt von den bundesrätlichen Eckwerten mit Teilbesteuerungssätzen von 60 bzw. 80 Prozent ohne Mindestbeteiligungsquote abgewichen. Die Kommission schlägt Ihnen vor - ich rufe das gerne in Erinnerung -, die drei Eckwerte zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung wie folgt festzulegen: 50 Prozent Teilbesteuerung für Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens und 60 Prozent Teilbesteuerung für das Privatvermögen. Das kommt erst bei Artikel 20, aber es gehört integral ins System, und ich kann dann dort auf weitere Ausführungen verzichten. 50 Prozent Geschäftsvermögen, 60 Prozent Privatvermögen, Mindestbeteiligungsquote 10 Prozent - das sind also die drei Eckwerte der Kommission.
Wir konzentrieren uns damit auf ein System mit einer qualifizierten Teilbesteuerung, das die unternehmerische Leistung des Unternehmeraktionärs honoriert. In einer intern vorgenommenen zweiten Lesung hat sich die WAK-SR mit 5 zu 4 Stimmen durchgerungen, eine Anpassung des Teilbesteuerungssatzes im Privatvermögen nach oben vorzunehmen: Wir waren zuerst bei 50 Prozent, sind dann aber auf 60 Prozent hinaufgegangen. Ausgangsbasis waren ein Antrag Lauri mit 50 Prozent gemäss Nettoprinzip, also nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes, sowie ein Antrag David mit 60 Prozent, dafür mit dem Bruttoprinzip. Beide Vorschläge haben eine innere Logik und wären an sich denkbar gewesen; weil jedoch die Bruttobetrachtung für das Geschäftsvermögen unüblich ist, schlagen wir Ihnen für das Geschäftsvermögen einen Teilbesteuerungssatz gemäss Nettoprinzip vor.
Das heisst, dass man hier vorgängig den Aufwand der Bruttodividende in Abzug bringen muss. Befreit wird nur die Hälfte der Nettodividende oder, im Falle einer Veräusserung, des Nettogewinns. Dank dieser Konzession und der damit verbundenen Differenzierung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen ist es gelungen, den Bundesrat endgültig für den Weg der Kommissionsmehrheit zu gewinnen. Dafür möchte ich ihm an dieser Stelle herzlich danken. So ist man mit dieser Vorlage bei den Sozialwerken, bei AHV- und IV-Beträgen, sowie bei den ohnehin minimalen Ausfällen auf Bundesebene auf der sicheren Seite. Mit einer Teilbesteuerung von 50 Prozent für Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens schaffen wir aber gleichzeitig einen ausreichenden Anreiz für eine verbesserte Ausschüttungspraxis. Die Minderheit Berset hingegen möchte in diesem Bereich überhaupt keine wirtschaftlichen Erleichterungen gewähren und beim alten Recht bleiben.
Die Kommissionsmehrheit empfiehlt daher bei Absatz 1 Ablehnung des Minderheitsantrages und Zustimmung zum Teilbesteuerungssatz von 50 Prozent im Geschäftsvermögen sowie zu einer qualifizierten Mindestbeteiligung von 10 Prozent.
Berset Alain · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
En vous proposant de maintenir le droit en vigueur, la minorité vous adresse un message simple: elle n'est pas d'accord d'introduire une diminution de l'imposition sur les dividendes s'il n'y a pas en parallèle l'introduction d'un impôt sur les gains en capital. Ce que la minorité vous dit, par ce message, c'est exactement la même chose que la conclusion à laquelle était arrivé le groupe d'experts qui avait été mis en place en 2000 par le Département fédéral des finances, groupe d'experts dont je vous ai donné la composition tout à l'heure.
J'aimerais d'abord souligner que le terme de double imposition a quelque chose de trompeur. Il laisse entendre que l'on imposerait deux fois la même substance fiscale, alors qu'on impose une fois le bénéfice du capital et qu'on impose une autre fois les dividendes qui sont, eux, les revenus des actionnaires; et on les impose seulement si l'entreprise décide de verser des dividendes. On impose donc deux fois des substances fiscales différentes.
Il ne faut pas oublier que cette notion de double imposition s'inscrit dans le cadre de sociétés qui ont une personnalité juridique propre, donc une personnalité juridique qui est différente de celle de l'actionnaire. D'ailleurs, si les sociétés de capitaux existent, c'est aussi pour apporter une protection particulière aux actionnaires, qui ne peuvent en principe pas être tenus pour personnellement responsables de ce que fait ou ne fait pas l'entreprise. Si l'on admet cette logique qui prévaut dans la constitution des sociétés de capitaux, on doit également admettre la séparation de la fiscalité, d'une part entre le bénéfice de l'entreprise, qui est une personne morale, et d'autre part sur le revenu des actionnaires, qui peuvent être des personnes physiques.
Ensuite, même si l'on admet l'existence théorique de la double imposition, il faut voir aussi que celle-ci ne prend que très rarement des proportions qui posent des problèmes. Il faut, pour que cela pose des problèmes, que l'entreprise verse régulièrement plus de 70 pour cent de son bénéfice en dividendes, ce qui représente un cas assez particulier.
Je crois qu'il nous faut faire une pesée des intérêts et mettre en relation l'intérêt qu'il peut y avoir à prévoir des mesures très générales dans l'imposition partielle des dividendes - pour répondre, d'ailleurs, à un problème particulier et assez rare - avec les problèmes qu'une imposition partielle des dividendes peut poser, par exemple dans le domaine du financement des assurances sociales. D'ailleurs, le fait que nous divergions sur ce point des conséquences pour les assurances sociales montre bien que nous n'avons pas de certitude à ce sujet. Mais il faut aussi mettre en relation les problèmes qui pourraient se poser dans l'imposition des entreprises de personnes ou, en fait, dans la péjoration relative de l'imposition de ces sociétés.
Je reprends brièvement ces deux points. Premier point: on sait que les cotisations sociales qui sont prélevées sur les salaires financent les assurances sociales - l'AVS, l'AI et l'assurance-chômage notamment. Si on crée une incitation, comme on le fait maintenant, à transférer les salaires vers les dividendes, on aura naturellement aussi une perte assez importante du côté des assurances sociales, ce qui pourrait poser des difficultés. Deuxième point: avec la décision qu'on prendrait ici, se pose naturellement le problème de la péjoration relative directe de l'imposition des sociétés de personnes. Ces sociétés représentent nettement plus de la moitié des sociétés de notre pays, c'est quand même un message un peu ambigu qu'on leur envoie si nous avantageons fortement les sociétés de capitaux. Donc naturellement on péjore relativement la situation des sociétés de personnes. Ce n'est pas le bon message.
Voilà les effets de cette réforme et voilà pourquoi la minorité vous propose de ne pas l'accepter sur ce point. La réforme est en fait déséquilibrée, ce qui nous paraît peu souhaitable aujourd'hui. C'est pour cette raison que nous souhaiterions qu'en parallèle on puisse introduire un impôt sur les gains en capital, ce qui n'a pas été le cas, malgré le rapport de la commission d'experts, malgré les propositions du Conseil fédéral qui avaient été mises en consultation. Il semble qu'il y ait un tabou sur ce point.
Au final, nous avons une évolution de la fiscalité qui ne va pas être neutre, ce qui va poser naturellement des difficultés. C'est pour cette raison que la minorité vous propose pour l'instant d'en rester au droit en vigueur.
Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Gestatten Sie mir auch noch einige Sätze zur qualifizierten Beteiligung.
Bei Publikumsgesellschaften ist oft eine Grenze von 3 bis 5 Prozent in den Statuten festgeschrieben, ab der ein Aktionär eingetragen werden muss, ab der er stimmberechtigt ist. Im Fachjargon der KMU spricht man in der Regel von einer qualifizierten Beteiligung, wenn diese 20 Prozent erreicht. Sehr häufig trifft man auf Klauseln in Statuten, laut denen für Beteiligungen von mehr als 10 Prozent dem Inhaber ein Sitz im Verwaltungsrat zusteht. Wenn ich diese Kriterien gegeneinander abwäge, scheint mir die Quote von höchstens 10 Prozent, wie Sie Ihnen jetzt die Mehrheit vorschlägt, angemessen.
Dann noch zur entscheidenden Frage des Abzugs: Im Ausland kennt man die sogenannte Halbdividende, d. h., es wird ein Abzug von 50 Prozent gewährt. Das ist deshalb auch für mich, wie auch für die Mehrheit der WAK, das angestrebte Ziel. Wenn wir im Sinne des Unternehmertums aktiv werden wollen, steht dem auch nichts entgegen. Die Steuerausfälle sind ja vor allem bei der Bundessteuer nicht sehr hoch. Sie belaufen sich bei der von der Mehrheit vorgeschlagenen Lösung für den Bund auf 56 Millionen Franken; sie sind also durchaus verkraftbar. Im Übrigen soll es ja gemäss Mehrheit der Kommission den Kantonen anheim gestellt bleiben, welchen Steuersatz sie wählen; die Mehrheit will im Gesetz nur die Quote für die Kantone festhalten.
Schliesslich möchte ich in Erinnerung rufen, und das wurde heute schon mehrmals betont, dass die meisten Kantone, die ihre Gesetze bereits angepasst haben, eine Quote von 10 Prozent einführen oder gar noch darunter gehen, dies bei einer Dividendenbelastung von 50 Prozent. Sie sind also bereits weiter gegangen, als dies auf Bundesebene vorgesehen werden kann.
Noch ganz kurz etwas zur Unterscheidung von Brutto- und Nettovermögen, netto bei Geschäftsvermögen und brutto bei Privatvermögen: Hier habe ich noch gewisse Bedenken; uns wurden Berechnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgelegt, die ich so nicht teilen kann. Mir scheinen die Berechnungen vor allem für das Privatvermögen zu hoch. Ich möchte einfach bitten, und deshalb ist es mir wichtig, dies zu Protokoll zu geben, dass diese Frage im Zweitrat nochmals diskutiert wird.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich gestatte mir, ein kurzes Beispiel aus der Praxis darzustellen, das besagt, dass 20 Prozent in gewissen Fällen zu hoch wäre.
Nehmen Sie einmal an, Müller und Meier gründen miteinander eine AG, die Schreinerei Müller und Meier AG. Müller und Meier sterben, beide haben eine Ehefrau und je zwei Kinder. Werden die Aktien nach den erbrechtlichen Regeln verteilt, erhält Frau Müller 25 Prozent der Aktien und Frau Meier 25 Prozent der Aktien; die vier Kinder erhalten je 12,5 Prozent der Aktien. Es ist nun häufig so, dass es wünschbar wäre, dass solche diversifizierten Gesellschaften verkauft werden. Wäre es nun so, dass eine Grenze von 20 Prozent bestünde, wäre es für die vier Kinder nicht unbedingt sinnvoll, das Unternehmen zu verkaufen, sondern man würde andere Lösungen suchen.
Die Praxis zeigt also auch bei einem durchaus nicht völlig konstruierten Beispiel, dass es gerade in der zweiten Generation, noch viel mehr aber in der dritten Generation, relativ viele Aktionäre geben kann. Die Einheit des Unternehmens aber verlangt, dass ein Gesamtverkauf aller Aktien erfolgt. Um dies nicht aus steuerlichen Gründen zu blockieren oder zu verhindern, ist es vernünftig, einen Satz von 10 Prozent nehmen.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich darf an die letzte Bemerkung von Herrn Berset anknüpfen. Er sagt, die ganze Reform sei eigentlich "déséquilibrée", unausgeglichen. Das ist nicht so! Diese Reform findet auf drei Schauplätzen statt. Der erste Schauplatz ist die Besteuerung der Anteilseigner. Der zweite Schauplatz ist die Besteuerung der Unternehmen. Der dritte Schauplatz sind die besonderen KMU-Anliegen, die wir auch als steuerliche Ärgernisse bezeichnen. In diesen drei Bereichen haben wir versucht zu optimieren. Ich glaube, dass das der Kommission auch gelungen ist.
Bei diesem Artikel befinden wir uns im Bereich der Massnahmen für die Anteilseigner. Die Kommissionsmehrheit ist zum Schluss gekommen, dass die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung erstens auf der Stufe Anteilseigner stattfinden soll, dass sie zweitens eine qualifizierte Beteilung von 10 Prozent voraussetzt. Man hat auch andere Prozentsätze diskutiert, es standen 20 und 5 Prozent zur Diskussion; ich glaube, 10 Prozent sind sachgerecht. Drittens soll ein Teilbesteuerungssatz gewährt werden. Das ist der Bereich, in dem wir uns befinden, das ist ein Teil der Massnahmen für die Anteilsinhaber. Der andere Teil wird dann die steuerfreie Rückzahlung von Kapitaleinlagen sein, die Sie nachher auch noch zu behandeln haben.
Frau Leumann hat hier eine Frage aufgeworfen, die ich auch noch kurz anschneiden möchte, nämlich: Wie soll man bei diesem Teilbesteuerungssatz zwischen Privat- und Geschäftsvermögen unterscheiden? Beim Privatvermögen ist es relativ einfach. Dort sind wir zu diesen 60 Prozent gekommen. Ich habe Ihnen beim Eintreten gesagt, dass diese 60 Prozent nach unserer Auffassung unter jedem Titel, insbesondere auch unter jenem der Beiträge an die Sozialversicherungen, haltbar sind. Das darf man abhaken. Beim Geschäftsvermögen mussten wir eine nuancierte Regelung vorschlagen. Dies hängt damit zusammen, dass beim Geschäftsvermögen zuerst ein ermittelbarer Bruttoerfolg dasteht. Von diesem Bruttoerfolg muss dann der anteilige Schuldzins abgezogen werden, und es können die Aufwendungen abgezogen werden. Nach diesen Abzügen kommen wir zu einem Nettoerfolg, dieser ist schliesslich im Umfang von 50 Prozent zu besteuern. Das ist die Antwort auf Ihre Frage.
Frau Forster, ich bin gerne bereit, das zuhanden des Nationalrates noch einmal detaillierter zu präsentieren. Aber letztlich ist die Situation hier völlig klar. Der Unterschied in der Besteuerung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen ist gerechtfertigt.
Ich ersuche Sie, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 33 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 7 Stimmen
Abs. 3 - Al. 3
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Zum Entwurf des Bundesrates im Vergleich zum Antrag der Kommissionsmehrheit gibt es nichts mehr zu entscheiden. Das ist gesagt worden. Das Problem mit den Anlagefonds stellt sich mit der Variante der Mehrheit als Konsequenz aus der qualifizierten Beteiligung nicht mehr.
Die Minderheit fordert dagegen, dass die Teilbesteuerung nicht auf Einkünfte aus Beteiligungsrechten anwendbar ist, sofern diese von der ausschüttenden Gesellschaft nicht mit mindestens 8,5 Prozent versteuert worden sind. Das tönt auf den ersten Blick einleuchtend und vermittelt den Eindruck von Steuergerechtigkeit. Wer sich jedoch in der Praxis mit der Problematik von Vorbelastungstests respektive Aktivitätstests auseinander setzen muss, stellt bald einmal fest, dass derartige Vorbelastungstests mehr als nur einen Haken haben. Ich habe gleich ein halbes Dutzend gefunden:
1. Der Vorbelastungstest ist nicht ein Aussensteuerrecht, aber ein Element des Aussensteuerrechtes. Die Schweiz kennt abgesehen vom Bundesratsbeschluss gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme der Doppelbesteuerungsabkommen kein aussensteuerrechtliches Missbrauchsrecht. Das ist ein gewichtiger Standortvorteil für unser Land.
2. Der Vorbelastungstest hätte für Dividenden, die von Holdings ausgeschüttet werden, gravierende Folgen.
3. Ein Vorbelastungstest ist in der Praxis kaum oder nur mit grössten Schwierigkeiten und enormem Aufwand durchführbar. Was in der Schweiz noch machbar schiene, ist bei internationalen Konzernstrukturen wohl ein Ding der Unmöglichkeit. Weil auch die von ausländischen Holdings ausgeschütteten Dividenden steuerlich nicht qualifizieren wie die schweizerischen, müssten die auf Stufe der vorgelagerten Gesellschaften bezahlten Steuern einbezogen werden. Die Ermittlung der tatsächlichen Steuerbelastung ist bei internationalen Konzernstrukturen weder möglich noch zumutbar. Ich gebe einfach ein paar Stichworte dazu: verbleibende Gewinnsteuern, verbleibende ausländische Quellensteuern, unterschiedliche Methoden zur Beseitigung der Doppelbelastung, Ermittlung der steuerbelasteten Erträge von Tochtergesellschaften usw. Kein Wunder, dass Vorbelastungstests in Europa am Verschwinden sind.
4. Die bestehenden Instrumente zum Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme der Teilbesteuerung, also Umwandlung von in der Schweiz voll steuerpflichtigen Erträgen in steuerbegünstigte Dividenden, sind ausreichend. Nötigenfalls müssen sie für die entsprechenden Tatbestände noch verfeinert werden.
5. Die Vorlage zur Unternehmensbesteuerungsreform II ist primär auf KMU ausgerichtet, die in der Schweiz tätig sind. Unternehmen, die via dubiose Steueroasen operieren, haben mit dem typisch schweizerischen KMU nichts zu tun. Solche Firmen müssen über die Umgehungs- respektive Missbrauchsgesetzgebung erfasst und belangt werden.
6. Selbst die Eidgenössische Steuerverwaltung warnt in einem schriftlichen Bericht auf eine Frage der Antragstellerin, Frau Sommaruga, dringend davor, die Schweiz von einem sogenannten Freistellungsland zu einem Anrechnungsland zu machen. Wollte man diese Realität ändern, so müsste man einen tiefgreifenden Steuerwechsel ins Auge fassen, der den Rahmen dieser Unternehmenssteuerreform II sprengen würde. Sollten jedoch in der Schweiz erwirtschaftete Erträge zuerst einer passiven, in der Regel in einer Steueroase niedergelassenen Tochtergesellschaft z. B. in Form von Lizenzgebühren zufliessen, von welcher dann die Erträge als Dividenden an die schweizerische Muttergesellschaft zurückfliessen, ist laut Eidgenössischer Steuerverwaltung ein Beteiligungsabzug zu verhindern. Also ist dieses Problem gelöst. Professor Oberson, der uns bei den Beratungen anfänglich begleitet hat, hat klar darauf aufmerksam gemacht, dass es beim Beteiligungsabzug um die Vermeidung der potenziellen Dreifachbelastung gehe, die vom Thema der Teilbesteuerung zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Anteilsinhaber zu trennen sei.
Aus all diesen Gründen ist von Vorbelastungstests in unserem Land dringend abzusehen und der Minderheitsantrag abzulehnen.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Wir kommen nun zum eigentlichen Glaubwürdigkeitstest dieser Vorlage. Als einer der Hauptauslöser für diese Vorlage wird ja immer wieder die wirtschaftliche Doppelbelastung genannt, also die Besteuerung auf Stufe der Gesellschaft und der Dividenden. Bevor Sie jemandem beim zweiten Besteuerungsschritt eine Entlastung geben, weil er doppelt belastet wurde, darf man ja wohl noch nachfragen, ob denn beim ersten Schritt überhaupt besteuert wurde. Das scheint mir ein ziemlich normaler Vorgang zu sein. Die vielen Familien-KMU, die Unternehmeraktionäre, für die wir diese Vorlage ja machen, können gegen einen solchen Vorbelastungstest wirklich nichts einzuwenden haben. Sie versteuern ihre Gewinne, und sie können das auch problemlos nachweisen.
Interessanterweise ist jetzt aber im Zusammenhang mit diesem Vorbelastungstest plötzlich die Rede von internationalen Konzernen, die aufgrund ihrer Strukturen etwa Mühe hätten, nachzuweisen, dass sie beim ersten Besteuerungsschritt ebenfalls bereits eine Besteuerung vorgenommen haben. Ich habe gemeint, wir würden diese Vorlage in erster Linie für Schweizer Familienunternehmen, für Schweizer KMU machen. Offenbar gibt es hier aber auch diese internationalen Konzernstrukturen, bei denen man dann nicht mehr nachprüfen kann, ob eine Besteuerung vorliegt oder nicht. Jene Unternehmen, die ihre Geschäfte auf Offshore-Plätze verlagern, um ihr Geld am Fiskus vorbeizuschmuggeln - das ist heute ja auch legal möglich -, sollen sicher nicht auch noch mit einer Teilbesteuerung belohnt werden. Um sie geht es mir hier, und ihre Zahl ist höher, als man generell annimmt.
Der Kommissionssprecher hat jetzt gesagt, man müsste dann bei diesen Unternehmen den Beteiligungsabzug verhindern. Ich muss einfach darauf hinweisen, dass in dieser Vorlage in dieser Hinsicht nichts geregelt wird. Man sagt das jetzt einfach so, aber man hat weder etwas in diese Richtung unternommen, noch will die Kommissionsmehrheit diesen Vorbelastungstest annehmen. Das System, wie dieser Vorbelastungstest durchzuführen ist, ist sehr einfach: Es wird abgeklärt, ob die Gewinnsteuer mit einem Satz von 8,5 Prozent bezahlt wurde. Das ist der Gewinnsteuersatz des Bundes, da habe ich nicht einmal die Kantone einbezogen, das wird also ausschliesslich auf Ebene Bund abgeklärt.
Interessanterweise wurde gegen meinen Antrag auch eingewendet, dass dieser nun auch den Beteiligungsabzug infrage stelle. Das steht aber in keiner Art und Weise in meinem Antrag, im Gegenteil: Ich habe explizit gesagt, dass der Beteiligungsabzug auch weiterhin ohne Vorbelastungstest gemacht werden könne und dass die Tatsache, dass ein Beteiligungsabzug vorliegt, für einen Vorbelastungstest nicht schädlich wäre. Man sollte mir diese Dinge also nicht unterstellen. Im Unterschied zum Vorschlag, den der Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt hat, fällt bei meinem Antrag der Beteiligungsabzug nicht unter den Vorbelastungstest. Ich weiss nicht, wie man der Bevölkerung erklären kann, warum man von einer Doppelbelastung spricht und warum man diese Teilbesteuerung einführen will, und dann aber nicht einmal hinschauen will, ob eine solche überhaupt vorliegt. Wenn jemand von einer Steuerentlastung profitieren will, dann darf man auch erwarten, dass er die dazu notwendigen Informationen beschafft und vorlegt.
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen und hier zur Glaubwürdigkeit dieser Vorlage beizutragen.
Jenny This · Mit-M · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Das Votum von Kollegin Sommaruga irritiert mich jetzt doch ein wenig. Ich habe immer gemeint: Wenn ich einen Gewinn erziele und eine Dividende von einer Million Franken ausschütte, muss ich diesen Betrag von einer Million Franken zuerst im Unternehmen versteuern; nur das, was ich im Unternehmen versteuert habe, kann ich überhaupt für die Ausschüttung verwenden. Ich bezahle also zuerst die Steuern im Unternehmen und nachher, wenn ich den Betrag ausgeschüttet habe, bezahle ich noch einmal Steuern. Um diese Entlastung geht es. Wenn dem nicht so wäre, dann müsste ich Frau Kollegin Sommaruga zustimmen. Aber ich nehme an, der Herr Bundesrat kann diese Frage beantworten.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Nehmen Sie es mir nicht übel, wenn ich mich kurz fasse; ich tue es aus zwei Gründen. Erstens habe ich mich bereits beim Eintreten zur Bedeutung dieser Vorbelastungstests geäussert. Zweitens verweise ich auch zuhanden der Materialien auf die Ausführungen Ihres Kommissionspräsidenten, die in Abstimmung mit der Steuerverwaltung vorbereitet wurden.
Die Frage von Herrn Jenny beantworte ich aber natürlich gleichwohl. Es ist so, wie er vermutet. Ich glaube, man muss diese beiden Dinge auseinander halten. Es liegt am System, ein Unternehmen nach bestem Wissen und Gewissen zu besteuern. Dazu kennen wir Verfahren, die in sich stimmig sind. Dann kommt jetzt ein neues dazu, das Teilbesteuerungsverfahren für den Anteilseigner. Die Verbindung dieser beiden kann man wollen. Aber wir haben auf die Schwierigkeiten dabei hingewiesen, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Betroffensein von Unternehmen. Wir wollen hier ja in erster Linie eine Reform für die KMU. Das sind Unternehmen mit 10-Prozent-Beteiligungen, es sind nicht die grossen, die internationalen Konzerne, von denen man spricht, dort hat niemand 10 Prozent. Dort gibt es reine Streubesitze, oder dann sind es Familienbeteiligungen, die wieder anders besteuert werden. Die Gefahr, dass hier Löcher bestehen, ist äusserst gering und steht in keinem Verhältnis zum Aufwand, den wir treiben müssten, wenn wir all diese Abertausende von Fällen zuerst rechtens auf der Stufe des Unternehmens und der Vorstufe erfassen müssten und dann zum zweiten Mal beim Anteilseigner. Es macht so einfach keinen Sinn, und es unterschiebt unserem System etwas, was theoretisch möglich wäre, was aber in der Praxis lange nicht die Bedeutung hat, die es bräuchte, um hier nach Massgabe des Minderheitsantrages zu legiferieren.
Deshalb ersuche ich Sie, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 30 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 7 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Ziff. II Ziff. 2 Art. 18 Abs. 2
Antrag der Kommission
.... erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.
Ch. II ch. 2 art. 18 al. 2
Proposition de la commission
.... de leur acquisition. L'article 18b est réservé.
Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Diese Bestimmung ist auf dem Papier, das Sie erhalten haben, nicht aufgeführt.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich habe dazu keine Bemerkungen anzubringen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2 Art. 20 Abs. 1bis
Antrag der Mehrheit
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. (Siehe auch Art. 18b DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG)
Antrag der Minderheit I
(Sommaruga Simonetta, Berset, Leuenberger-Solothurn)
Die Teilbesteuerung ist nicht anwendbar auf Einkünfte aus Beteiligungsrechten, die von der ausschüttenden Körperschaft nicht mit mindestens 8,5 Prozent versteuert wurden; der nach Massgabe des DBG gewährte Beteiligungsabzug fällt nicht unter den Vorbelastungstest. (Siehe auch Art. 18b Abs. 3 DBG)
Antrag der Minderheit II
(Berset, Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)
Streichen
Ch. II ch. 2 art. 20 al. 1bis
Proposition de la majorité
Les dividendes, les parts de bénéfice, les excédents de liquidation et les avantages appréciables en argent provenant d'actions, de parts à des sociétés à responsabilité limitée, de parts à des sociétés coopératives et de bons de participation (y compris les actions gratuites, les augmentations gratuites de la valeur nominale, etc.) sont imposables à hauteur de 60 pour cent, lorsque ces droits de participation équivalent au moins à 10 pour cent du capital-actions ou du capital social d'une société de capitaux ou d'une société coopérative. (Voir aussi art. 18b LIFD et art. 7 al. 1 LHID)
Proposition de la minorité I
(Sommaruga Simonetta, Berset, Leuenberger-Solothurn)
L'imposition partielle ne s'applique pas aux revenus produits par des droits de participation qui n'ont pas été imposés au taux de 8,5 pour cent au moins auprès de la société qui les distribue; la réduction pour participation accordée selon la LIFD n'est pas comprise dans le test de la charge préalable. (Voir aussi art. 18b al. 3 LIFD)
Proposition de la minorité II
(Berset, Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)
Biffer
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Beim Privatvermögen beantragt Ihnen die Kommission den bereits vorgängig begründeten Teilbesteuerungssatz von 60 Prozent nach dem Bruttoprinzip. Das Bruttoprinzip ist hier nach Ansicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung die einfachere und bessere Lösung: Man hat den vollen Zinsabzug und muss keine administrativen Aufwendungen erbringen, weil das ganze Prozedere mit der Steuerverwaltung entfällt. Mit dieser Lösung glauben wir weder Privatvermögen noch Geschäftsvermögen einseitig zu bevorzugen. Auch beim Privatvermögen gilt eine qualifizierte Beteiligungsquote von 10 Prozent.
Was den Antrag der Minderheit I (Sommaruga Simonetta) anbelangt: Er ist identisch mit Artikel 18a und meines Erachtens hinfällig. Dazu muss ich nichts mehr sagen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Anträge der Minderheit I und II sind infolge der bereits durchgeführten Abstimmungen erledigt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. II Ziff. 3 Art. 7 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
.... aus Leibrenten. Bei Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen (qualifizierte Beteiligungen), können die Kantone die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern mittels Teilbesteuerung (Art. 18b und Art. 20 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundesteuer) mildern. (Siehe auch Art. 18b Abs. 1 DBG und Art. 20 Abs. 1 DBG)
Antrag der Minderheit
(David, Berset, Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)
Unverändert
Ch. II ch. 3 art. 7 al. 1
Proposition de la majorité
.... les rentes viagères. En cas de dividendes, de parts aux bénéfices, d'excédent de liquidation et d'avantages appréciables en argent provenant de participations de tout genre qui équivalent au moins à 10 pour cent du capital-actions ou du capital social d'une société de capitaux ou d'une société coopérative (participations qualifiées), les cantons peuvent atténuer la double imposition économique des sociétés et des détenteurs de participations au moyen de l'imposition partielle (art. 18b et 20 al. 1bis de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct). (Voir aussi art. 18b al. 1 LIFD et art. 20 al. 1 LIFD)
Proposition de la minorité
(David, Berset, Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)
Inchangé
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
In Artikel 7 Absatz 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes geht es darum, den Kantonen im Sinne der formellen Steuerharmonisierung die Mindestquote von 10 Prozent zwingend vorzugeben.
Frei sollen die Kantone nach dem Willen von Bundesrat und Kommissionsmehrheit bei der Festlegung des Satzes bleiben. Wir nutzen damit einen gewissen Spielraum, den uns die Bundesverfassung in Artikel 129 hinsichtlich der formellen Steuerharmonisierung mit dem Passus "Der Bund legt Grundsätze fest ...." gewährt. Damit entspricht die Kommission einem Anliegen der Kantone. Indem sie den Teilbesteuerungssatz frei festlegen können, haben sie den gewünschten finanziellen Spielraum, der es ihnen erlaubt, die Reform so auszugestalten, dass sie für die einzelnen Kantone finanzpolitisch zu verkraften ist. Die freie Satzwahl relativiert auch die Aussagen, die zu möglichen Steuerausfällen auf Kantons- und Gemeindeebene gemacht worden sind. Denn die Kantone können sich sowohl der Bundeslösung anschliessen als auch eine weitergehende Entlastung realisieren; sie haben aber auch die Möglichkeit, auf die Teilbesteuerung der Dividenden ganz zu verzichten.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 8 zu 4 Stimmen, den Minderheitsantrag David abzulehnen, Bundesrat und Kommissionsmehrheit zu folgen und den Kantonen die gewünschte freie Satzbestimmung zu ermöglichen.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Ich betrachte den Antrag der Mehrheit als Verletzung der Verfassung, und zwar verletzt dieser Antrag nach meiner Meinung Artikel 129 der Bundesverfassung über die Steuerharmonisierung. Dort heisst es in Absatz 1, dass der Bund Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden festlegt. In Absatz 2 heisst es: "Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern ...." Hier haben wir es mit einem "Gegenstand" zu tun; Gegenstand ist nämlich der Vermögensertrag. Das heisst, es wird festgelegt, was als Vermögensertrag besteuert werden soll. Das macht das Bundesrecht übrigens auch in anderen Fällen, z. B. bezüglich des Lohns, indem gesagt wird, dass der gesamte Lohn besteuert werden soll.
Die Mehrheit möchte nun zu einem System übergehen, indem sie sagt: Die Kantone können bei einzelnen Steuergegenständen einfach festlegen, dass nur Bruchteile besteuert werden. Die Kantone können also nach eigenen Gutdünken sagen: Vom Vermögensertrag wird nur ein Prozentsatz x besteuert. Konsequenterweise müssten sie auch festlegen können, dass vom Lohn nur ein Prozentsatz x besteuert wird, dass von den Renten nur ein Prozentsatz x besteuert wird usw.
Ich bin der Meinung, dass eine solche Regelung in eklatantem Widerspruch zur Verfassungsbestimmung steht, die besagt, dass der Gegenstand der Steuern harmonisiert ist und in allen Kantonen dieselben Steuerbemessungsgrundlagen angewendet werden sollen. Ich kann daher dieser Lösung nicht zustimmen, sondern schlage Ihnen vor, dass bezüglich des Gegenstands der Besteuerung das, was nun in der Schweiz als Vermögensertrag besteuert werden darf, harmonisiert gilt - sowohl für die Ebene des Bundes wie für jene der Kantone, so, wie es Artikel 129 der Bundesverfassung vorsieht.
Das Gegenargument, das der Kommissionspräsident ausgeführt hat, überzeugt mich nicht. Er sagt Folgendes: Die Kantone möchten das; die Kantone möchten, dass wir ihnen hier den Freiraum geben, einfach nur Teile der bundesrechtlichen Gegenstände zu besteuern.
Ich habe selber diese Meinungsäusserung nicht gehört, sie wurde uns immer rapportiert; ich habe sie selber nicht so gehört von den Kantonen. Aber wenn sie so gemacht wurde, dann steht sie in eklatantem Widerspruch zum Begehren der Kantone, dass wir die Steuerharmonisierung endlich durchsetzen sollen. Ich erinnere daran, dass uns die Kantone letzten Herbst einen Gesetzesvorschlag unterbreitet haben. Sie sagen, es gehe nicht an, dass sich die Steuerharmonisierung in der Schweiz so entwickle, dass die Steuerbemessungsgrundlage auf kantonaler Stufe immer mehr verändert werde und man vom Prinzip der einheitlichen Bemessungsgrundlage abweiche. Die Kantone wollen, dass die Harmonisierung durchgesetzt wird. Und nun kommen sie in einem zentralen Punkt, nämlich bei der Besteuerung des Vermögensertrags, und sagen selbst: Wir wollen, dass diese Möglichkeit besteht; es soll also hier jeder Kanton machen, was er möchte.
Ich habe, ehrlich gesagt, auch noch ein Problem mit der Steuergerechtigkeit. Die Schweiz ist ein relativ kleines Land, und die Steuergerechtigkeit ist ein hohes Gut. Die Steuerzahler sollten, finde ich, im ganzen Land eigentlich davon ausgehen können, dass bei der Einkommenssteuer die gleichen Dinge besteuert werden und dass nicht in einem Kanton dieses besteuert wird und im anderen Kanton jenes. Ich bin einverstanden, und das sieht auch die Verfassung vor, dass man unterschiedliche Steuertarife macht. Wie hoch dann die Steuer sein soll, kann also jeder Kanton bestimmen. Aber was besteuert wird, das sollte in der Schweiz auch aus Gründen der Steuergerechtigkeit einheitlich sein, so, wie es die Verfassung vorsieht.
Aus diesen Gründen schlage ich Ihnen vor, dass wir im Steuerharmonisierungsgesetz die gleiche Regelung treffen, wie wir es für das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vorgesehen haben, und damit auch dem Harmonisierungsanspruch Genüge tun, der uns von der Verfassung vorgegeben ist.
Lauri Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Hier sind wir tatsächlich an einem Punkt, über den wir auch in der Kommission lange diskutiert haben. Ausgangspunkt dieser Diskussion ist wie gesagt Artikel 129 der Bundesverfassung, der lautet: "Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone." In welchem Umfang diese Grundsätze dann auch im Rahmen von Absatz 2 konkret umgesetzt werden, ist Gegenstand des StHG, über das wir hier diskutieren. Die Kommission hat sich im Dialog mit dem Direktor der Steuerverwaltung darüber unterhalten. Es besteht hier durchaus eine gewisse Handlungsfreiheit, in welcher Art und Präzision man hier vorgeht. Wir sind zum Schluss gekommen, hier den Kantonen die Freiheit zu belassen.
Es ist zuzugeben: Dabei haben wir auch ein politisches Argument akzeptiert, nämlich dass sich die Kantone entschieden auf den Standpunkt gestellt haben, sie möchten diese Handlungsfreiheit haben, im Interesse ihrer eigenen Steuersysteme und ihrer Möglichkeiten, Steuern zu erheben. Der Bundesrat hat das ja akzeptiert. Wenn wir hier etwas anderes legiferieren würden, so ist die Kommission zum Schluss gekommen, dann müsste man die Kantone noch einmal dazu anhören. Das ging ganz deutlich aus den Stellungnahmen der Verwaltung hervor, weil man in der Vorbereitung dieses Gesetzes auf Kantonsstufe davon ausgehen konnte, dass in diesem Punkt, den jetzt Herr David angesprochen hat, nicht harmonisiert werden soll.
Deshalb bitte ich Sie, im Interesse der Tragfähigkeit dieser Vorlage beim Antrag der Mehrheit zu bleiben und jenen der Minderheit abzulehnen.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Auch ich möchte Sie bitten, der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.
Für mich ist die Argumentation von Herrn David, dass der Antrag der Mehrheit gegen die Verfassung verstosse, keineswegs zwingend. Zum Ersten hat Herr Kollege Lauri darauf hingewiesen, dass die Verfassung Grundsätze verlange, Grundsätze, nicht aber entsprechende Ausführungen. Hier haben wir es aber mit einer Ausführungsgesetzgebung zu einem Grundsatz zu tun.
Zum Zweiten sehe ich nicht ein, wieso wir einen Entscheidungsbereich der Kantone bei einer derartigen Ausgangslage zwingend einschränken sollten. Im Zweifel ist es für mich klar, dass wir zugunsten der Zuständigkeit der Kantone entscheiden, und das möchte ich auch hier tun. Wenn schon, dann müsste überzeugender dargelegt werden, dass wir mit diesem Vorschlag wirklich gegen die Verfassung verstossen. Das ist aber nicht dargetan worden, und es dürfte nicht ganz einfach sein, das im Rahmen des Steuerharmonisierungsgesetzes zu tun.
Ich bitte Sie also auch aus diesen Überlegungen heruas, sich für den Antrag der Mehrheit zu entscheiden und gegen den Antrag der Minderheit.
Frick Bruno · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Lassen Sie mich mit zwei Gedanken zur Diskussion beitragen: Zum Ersten ist der Vergleich mit übrigem Einkommen, wie ihn der Minderheitssprecher gemacht hat, nicht statthaft. Hier geht es um Einkommen, das zweimal versteuert wird: als Ertrag beim Unternehmen und nachher als Dividende beim Aktionär oder GmbH-Inhaber. Das sind zwei völlig unterschiedliche Tatbestände. Die dürfen auch unterschiedlich erfasst werden. Zum Zweiten will der Antrag der Minderheit nichts anderes, als bestehende kantonale Gesetze rückgängig machen. Ist das jetzt unsere Aufgabe, ist das ein Teil dessen, was wir heute tun? Die Kantone sind dazu nicht befragt worden - Herr Lauri hat darauf hingewiesen -, der Steuerwettbewerb wird von uns befürwortet, und jetzt wollen Sie mit einem Federstrich rückgängig machen, was in den Kantonen demokratisch gereift und entschieden worden ist. Das darf nicht sein.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich verstehe durchaus, dass Herr David Zweifel hat. Er hat diese Zweifel ja auch in der Kommission vorgebracht. Ich möchte Sie aber bitten, unter allen Umständen der Mehrheit zuzustimmen. Ich begründe das wie folgt: Schon bei der Anhörung zu diesem Gesetz in Rapperswil ist dieses Thema einmal angetönt worden. Ich habe dort erstens festgestellt, dass die Kantone auf dieses Thema sehr sensibel reagieren. Ich würde mich sogar zur Behauptung versteigen: Wenn Sie heute im Sinne der Minderheit entscheiden, dann ist das eine Kriegserklärung an die Kantone. Das kann ich Ihnen sagen. Die Kantone würden das nicht akzeptieren, und zwar nicht deshalb, weil sie nicht bereit wären, die Frage vertieft zu diskutieren, sondern weil sie mit ihnen in diesem Sinne gar nicht diskutiert worden ist. Sie würden sich auf den Standpunkt stellen, der Antrag der Minderheit bewirke eine materielle Steuerharmonisierung. Das wollen die Kantone nicht.
Die Minderheit würde zweitens eine Reformbewegung, die sich in verschiedenen Kantonen angebahnt hat - im Sinne der Ausführungen von Herrn Frick -, rückgängig machen. Drittens würden die Kantone sagen, dass ein solches Verfahren gewissermassen eine Reform in sich darstellen würde - im Sinne der Ausführungen von Herrn Frick -, weil es zwei verschiedene Sachverhalte sind. Man hätte anhören, man hätte vernehmlassen, man hätte separat legiferieren müssen.
Ich komme zum Schluss, dass es ein sehr interessantes Thema ist, dass aber im Rahmen dieser Steuerreform der Antrag der Minderheit keine Beachtung finden sollte.
Sie sollten der Mehrheit zustimmen und hier keine materielle Harmonisierung vornehmen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 29 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 9 Stimmen
Ziff. II Ziff. 2 Art. 20 Abs. 1
Antrag der Kommission
....
c. .... entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer). Absatz 1bis bleibt vorbehalten;
....
Ch. II ch. 2 art. 20 al. 1
Proposition de la commission
....
c. .... anticipé). L'alinéa 1bis est réservé;
....
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2 Art. 20 Abs. 1bis Bst. b, c
Antrag der Kommission
Streichen (siehe Vorlage 2)
Ch. II ch. 2 art. 20 al. 1bis let. b, c
Proposition de la commission
Biffer (voir projet 2)
Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Diese Bestimmungen sind auf dem Papier betreffend das Vorgehen nicht aufgeführt.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um jene zur indirekten Teilliquidation und bei Buchstabe c um die Bestimmung zur Transponierung. Sie sind Bestandteil der Vorlage 2, die vorgezogen worden ist, und können hier gestrichen werden.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2 Art. 20 Abs. 3, 4
Antrag der Kommission
Abs. 3
Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. (Siehe auch Art. 7b StHG)
Abs. 4
Streichen (siehe auch Art. 7b Abs. 1 StHG)
Ch. II ch. 2 art. 20 al. 3, 4
Proposition de la commission
Al. 3
Le remboursement d'apports, d'agios et de versements supplémentaires effectués par les détenteurs des droits de participations après le 31 décembre 1996 est traité de la même manière que le remboursement du capital-actions ou du capital social. (Voir aussi art. 7b LHID)
Al. 4
Biffer (voir aussi art. 7b al. 1 LHID)
Lauri Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Im Bereich des Privatvermögens beruht das Steuersystem des Bundes und der meisten Kantone heute auf dem sogenannten Nennwertprinzip. Das heisst, nur die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital - eben von Nennwertkapital - ist ohne Steuerfolgen möglich. Dieses Nennwertprinzip soll nun vom Kapitaleinlageprinzip abgelöst werden. Legen an einer Kapitalgesellschaft beteiligte natürliche Personen entweder bei der Liberierung der Beteiligungsrechte oder später Vermögenswerte in die Gesellschaft ein, welche weder mit Nennwert abgegolten werden noch ein Darlehen begründen, so erfolgt eine Einlage in die Reserven der Gesellschaft. Diese Einlagen werden auch als Agios oder Zuschüsse bezeichnet. Ab dem Zeitpunkt der Einzahlung stellen sie eine besondere Reserveposition dar und werden damit für die steuerliche Behandlung dem Nennwert gleichgesetzt. Entscheidend für diese Qualifikation der Einlagen ist, dass sie von Inhabern der Beteiligungsrechte geleistet werden. Dementsprechend kann in der Folge die Auszahlung einer solchen Kapitaleinlage an Inhaber der Beteiligungsrechte gleich wie der Rückfluss von Nennwert ohne Steuerfolgen vorgenommen werden.
Die Botschaft vermeidet bewusst den Fachausdruck "Kapitalrückzahlungsprinzip", damit nicht der Eindruck entsteht, dass einbezahltes Agio nur an die Person steuerfrei zurückfliessen kann, die es seinerzeit einbezahlt hat. Die Betrachtung der Kapitaleinlage und der Steuerfolgen des Rückflusses erfolgt aus der Sicht der Inhaber der Beteiligungsrechte. Die leichte Veränderung von Absatz 3 erster Satz, welche die Kommission gegenüber der Variante des Bundesrates hier vorgenommen hat, bezweckt, diesen Überlegungen noch besser gerecht zu werden. So viel zum Anfang von Absatz 3.
Im Zuge einer mehr formellen Bereinigung hat die Kommission dann die Regelung gemäss Buchstabe b in den verfahrensrechtlichen Teil des DBG verschoben, konkret in Artikel 125 mit dem schon bestehenden Titel "Beilagen zur Steuererklärung". Den Artikel finden Sie auf Seite 20 der Fahne. Deshalb ist hier auf Buchstabe b verzichtet worden, und weil auf Buchstabe b verzichtet werden konnte, kann dann eben auch Absatz 4 gemäss Kommission gestrichen werden; so viel zu Seite 12.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 3 Art. 7a
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet wurden, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. (Siehe auch Art. 20 Abs. 3 DBG)
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 3 art. 7a
Proposition de la commission
Al. 1
Le remboursement d'apports, d'agios et de versements supplémentaires effectués par les détenteurs des droits de participation après le 31 décembre 1996 est traité de la même manière que le remboursement du capital-actions ou du capital social. (Voir aussi art. 20 al. 3 LIFD)
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Lauri Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Das Kapitaleinlageprinzip findet sich auch im StHG und, wie Sie erwähnt haben, auf Seite 24 der Fahne. Gemäss einer Anregung der Eidgenössischen Steuerverwaltung hat die Kommission darauf verzichtet, den Inhalt gemäss Buchstabe b von Artikel 20 des DBG, über den wir eben gesprochen haben, hier bei Artikel 7 oder Artikel 42 des StHG über die Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen zu erwähnen. Die Kommission hat nach Diskussion mit der Steuerverwaltung entschieden, dass es Sache der Kantone sein soll, hier ihr eigenes formelles Recht entsprechend präzisieren zu können.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 4 Art. 5 Abs. 1 Bst. g, 1bis
Antrag der Kommission
Abs. 1 Bst. g
g. die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn diese von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung meldet (Siehe auch Art. 7a Abs. 1 StHG und Art. 20 Abs. 3 DBG)
Abs. 1bis
Streichen
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 4 art. 5 al. 1 let. g, 1bis
Proposition de la commission
Al. 1 let. g
g. le remboursement d'apports, d'agios et de versements supplémentaires effectués par les détenteurs des droits de participation après le 31 décembre 1996 est traité de la même manière que le remboursement du capital-actions ou du capital social, lorsque la société de capitaux ou la société coopérative les comptabilise sur un compte spécial de son bilan commercial et communique toute modification de ce compte à l'Administration fédérale des contributions. (Voir aussi art. 7a al. 1 LHID et art. 20 al. 3 LIFD)
Al. 1bis
Biffer
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Lauri Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Aus all dem ergibt sich nun, dass es - unter Vorbehalt einer redaktionellen Veränderung - keine Veränderung gibt auf Seite 41 der Fahne zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2 Art. 125 Abs. 3
Antrag der Kommission
.... auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von Artikel 20 Absatz 3, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
Ch. II ch. 2 art. 125 al. 3
Proposition de la commission
.... le montant de leur capital propre. Ce capital propre comprend le capital-actions ou le capital social libéré, les apports, les agios et les versements supplémentaires au sens de l'article 20 alinéa 3, portés au bilan commercial, les réserves ouvertes et les réserves latentes constituées au moyen de bénéfices imposés ainsi que la part des fonds étrangers qui est économiquement assimilable au capital propre.
Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Diese Bestimmung fehlt auf dem Papier betreffend das Vorgehen.
Lauri Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich habe es bereits erwähnt; es geht um die Verschiebung von Buchstabe b auf Seite 12 in Artikel 125, "Beilagen zur Steuererklärung", auf Seite 20. Damit ist das System kohärent und in sich geschlossen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2 Art. 18 Abs. 2bis
Antrag der Kommission
Veräusserungsgewinne aus Wertschriften und anderen Finanzanlagen, die sich nicht aus Vermögen ergeben, das in einem funktionalen Zusammenhang mit einem von der steuerpflichtigen Person geführten Geschäftsbetrieb steht, stellen kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar. Der An- und Verkauf eigener Wertschriften gilt ausnahmsweise dann als Geschäftsbetrieb, wenn während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Steuerjahren der jährliche Verkaufserlös 500 000 Franken übersteigt und die Summe der in jedem Steuerjahr getätigten An- und Verkäufe wertmässig mindestens viermal das zu Beginn des Steuerjahres vorhandene Wertschriftenvermögen ausmacht. Wertschriften und Finanzanlagen mit einer Haltedauer von mehr als vier Jahren fallen dabei ausser Betracht. Veräusserungsverluste sind nur mit Veräusserungsgewinnen unbefristet verrechenbar. (Siehe auch Art. 33 Abs. 1 Bst. e DBG sowie Art. 8 Abs. 2bis StHG und Art. 9 Abs. 2 Bst. a StHG)
Antrag Leumann
.... stellen kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar. (Rest streichen)
Ch. II ch. 2 art. 18 al. 2bis
Proposition de la commission
Les bénéfices provenant de l'aliénation de titres et d'autres placements financiers qui ne proviennent pas de la fortune qui est en rapport fonctionnel avec une exploitation dirigée par le contribuable ne constituent pas des revenus d'une activité lucrative indépendante. Exceptionnellement, l'achat et la vente de titres constituent une exploitation commerciale si le produit de leur vente est supérieur à 500 000 francs par an pendant deux années fiscales consécutives et si la somme des achats et des ventes effectués chaque année fiscale équivaut au moins à quatre fois la valeur des titres détenus au début de l'année fiscale. Les titres et les placements financiers qui ont été détenus pendant plus de quatre ans ne sont pas pris en compte. Les pertes d'aliénation sont déductibles d'une manière illimitée uniquement des bénéfices d'aliénation. (Voir aussi art. 33 al. 1 let. e LIFD ainsi que art. 8 al. 2bis LHID et art. 9 al. 2 let. a LHID)
Proposition Leumann
.... d'une activité lucrative indépendante. (Biffer le reste)
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ist das viel, einmal in einer Dekade? Im ersten Moment werden Sie spontan sagen: "Nein", um dann sogleich anzufügen: "Es kommt darauf an, was."
Worum geht es? Wir schlagen uns wieder einmal mit dem Quasi-Wertschriftenhandel bzw. der gesetzlichen Regelung der Abgrenzung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels von der privaten Vermögensverwaltung herum. Diejenigen von uns, die bereits 1998 im Rat sassen, erinnern sich vielleicht daran, dass wir im Rahmen des Bundesgesetzes über das Stabilisierungsprogramm 1998 versucht haben, den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel im Gesetz explizit zu regeln. Es blieb beim Versuch. Das Vorhaben scheiterte aufgrund der Komplexität der Materie. Das Steuerärgernis blieb bestehen. Damals wurde lediglich beschlossen, nichts zu beschliessen, das heisst, im Gesetz nichts zu regeln und es beim bisherigen Recht zu belassen.
Aus den Beratungen des Stabilisierungsprogramms 1998 geht immerhin hervor, dass die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel, wie sie unter dem Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer entwickelt und unter dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer weitergeführt wurde, weiter gelten soll und insbesondere nicht ausgedehnt werden darf. Eine dynamische private Vermögensverwaltung, so wurde damals vonseiten des Bundesrates ausgeführt, soll nach wie vor möglich sein. So steht es - mit Zitaten aus der Debatte über das Stabilisierungsprogramm 1998 - im ominösen Kreisschreiben Nr. 8 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel, das die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtes und die gehandhabte Praxis wiedergibt.
Kaum jemand bestreitet, dass die heutige Regelung samt Rechtsprechung und Praxis schwer verständlich und schwer handhabbar ist. Der Bundesrat schreibt denn auch in seiner Botschaft auf Seite 4809: "Im Rahmen der vorgeschlagenen Reform soll diese Praxis, die mehr auf subjektiven als auf objektiven Kriterien beruht und damit weder Rechtssicherheit noch Gleichbehandlung gewährleistet", revidiert werden.
Das ist eine deutliche Aussage. Mit Hilfe von quantifizierbaren Alternativkriterien will der Bundesrat die Regelung des Quasi-Wertschriftenhandels merklich vereinfachen. Dabei greift er auf zwei bisher zentrale Merkmale des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels zurück, zum einen auf die Fremdfinanzierung und, alternativ dazu, zum andern auf die Bedeutung und relative Häufigkeit der Transaktionen, die den Rahmen der blossen Verwaltung von Privatvermögen sprengen.
Ihre WAK beurteilt den bundesrätlichen Vorschlag als zu einschränkend. Zum einen lehnt sie das Kriterium des Fremdkapitaleinsatzes ab, da es nicht leicht ist, Fremdkapitalaufnahmen eindeutig einem bestimmten Zweck zuzuordnen. Denken Sie nur an die Finanzierung einer Liegenschaft über Hypotheken, wovon auch für den Wertschriftenhandel Geld verwendet werden kann.
Dagegen entschied sich Ihre WAK schliesslich dafür, das Kriterium der Bedeutung und relativen Häufigkeit der Transaktionen aufzunehmen. Und wie sieht diese Regelung des Kommissionsantrages nun aus? Es ist eine Vierteilung: Erstens der Grundsatz, zweitens die Ausnahmen, drittens die Einschränkung der Ausnahmen und viertens die unbefristete Verlustrechnung, aber nur im Rahmen des Wertschriftenhandels, nicht mit anderen Einkünften. Der Grundsatz in der Einleitung des Absatzes 2bis besagt, dass "Veräusserungsgewinne aus Wertschriften und anderen Finanzanlagen, die sich nicht aus Vermögen ergeben, das in einem funktionalen Zusammenhang mit einem von der steuerpflichtigen Person geführten Geschäftsbetrieb steht", kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Damit wird einleitend ganz klar gesagt, was der Grundsatz ist.
Dann kommt die Ausnahme - ich betone den Ausnahmecharakter. Das ist wichtig für die spätere Auslegung. Und dann kommt eine Einschränkung dieser Ausnahme, auf die ich gleich noch zurückkommen werde.
Den Grundsatz habe ich bereits dargelegt. Es geht um Wertschriften und andere Finanzanlagen, die gehandelt werden. Wir haben in den letzten Tagen vonseiten der Banken Kritik entgegengenommen, und zwar auch in dem Sinne, dass es nicht mehr nur um eigentliche Wertpapiere, also herkömmliche Anlagen gehe, die im Vordergrund stünden, sondern um neue Produkte. Die Kommission hat versucht, auch diese neuen Produkte aufzunehmen, vielleicht muss man das in den weiteren Beratungen noch verdeutlichen.
Nun die Ausnahme: Die Kriterien, die ich im Folgenden aufzähle, müssen im Gegensatz zum bundesrätlichen Vorschlag kumulativ erfüllt sein. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtbesteuerung liegt wiederum vor, wenn innerhalb von zwei Jahren aufeinanderfolgend - also nicht unterbrochen - ein Erlös von mehr als 500 000 Franken pro Jahr erzielt wird. Der Verkaufserlös ist das, was eingenommen wird. Dazu kommt, dass die Summe der in jedem dieser Jahre - das ist zu betonen - getätigten An- und Verkäufe viermal den Wert der Wertschriften und der anderen Anlagen gemäss Stand zu Beginn des Steuerjahres ausmachen muss. Zur Klarstellung: Es muss also jedes Jahr viermal die Summe, die am Anfang des Jahres zur Verfügung steht, umgesetzt werden. Es wäre also möglich, wenn man die zwei aufeinanderfolgenden Jahre betrachtet, dass im einen Jahr die Umsetzung fünfmal erfolgt, im zweiten Jahr nur dreimal; dann wäre diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt, weil im zweiten Jahr die Umsetzung nicht viermal erfolgt ist.
Jetzt noch zur Ausnahme von der Ausnahme, also zur Einschränkung der Ausnahme: Bei Anlagen, deren Haltedauer länger als vier Jahre beträgt, werden die Vermögenswerte zwar zum Kriterium des Bestandes am Anfang des Jahres gezählt - dort wird also die Ausgangssumme zugunsten des allenfalls Betroffenen erhöht, was ihm einen grösseren Umschlag erlaubt -, dagegen werden die Anlagen bei der Berechnung des Erlöses nicht berücksichtigt. Solche Anlagen werden, wenn sie verkauft werden, aber auch bei der Berechnung des Umschlags nicht berücksichtigt. Diese Ausnahme von der Ausnahme ist also wiederum zugunsten des allenfalls Steuerpflichtigen auszulegen.
Zum Abschluss eine kurze Beurteilung dieser Regelung: Ihre Kommission hat sich anstelle der heute eher subjektiven Rechtslage ausschliesslich auf quantitative Kriterien festgelegt; man möchte mehr Rechtssicherheit schaffen. Der Versuch der Objektivierung, wie er hier vorgegeben ist, muss im Zweitrat weitergeführt werden. Sollte dieser Versuch scheitern, befürchte ich, dass das Ergebnis gleich sein wird wie 1998, dass am Schluss nichts beschlossen wird.
Der Zweitrat ist somit aufgerufen, diesen quantitativen Ansatz mit einer Objektivierung weiterzuführen, bei den erfassten Objekten allenfalls eine Klärung vorzunehmen und sich auch mit gewissen Problemen der Umsetzung und Durchführung näher zu befassen.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen und damit einen Schritt in die Richtung zu machen, die 1998 nicht eingeschlagen werden konnte.
Leumann-Würsch Helen · Mit-F · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich bin zwar Mitglied der WAK, konnte aber leider an der Sitzung vom 26. Mai, an der das entschieden wurde, nicht teilnehmen. Weil ich im Januar diesen gleichen Antrag schon einmal eingereicht hatte und er damals eine Mehrheit fand, habe ich mir gestattet, ihn heute noch einmal einzubringen.
Das Bundesgericht hat eine Praxis entwickelt, die die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne verneint. Damit wird der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers und des Souveräns - 2001 wurde die Kapitalgewinnsteuer klar abgelehnt - umgangen. So können die Steuerbehörden private Wertschriftengewinne der Besteuerung und der AHV unterwerfen; es geht um sogenannte Quasi-Wertpapierhändler. Bis heute sind diese Fälle sehr selten. Wir sprechen von etwa 20 bis 30 innerhalb der letzten 20 Jahre. Allerdings besteht aufgrund der Argumente des Gerichtes eine hohe Rechtsunsicherheit. Deshalb wäre es angebracht, im jetzigen Gesetz eine Lösung festzuschreiben.
Die WAK schlägt nun eine neue Lösung vor, die weniger Nachteile aufweist als die bundesrätliche. Es bestehen aber trotzdem nach wie vor Fragezeichen:
1. Verglichen mit der heutigen Situation würden erheblich mehr Steuerpflichtige von der Kapitalgewinnbesteuerung erfasst, denn mit der Grenze von 500 000 Franken wären auch deutlich mehr Steuerpflichtige betroffen, zum Beispiel wenn im Rahmen der Unternehmensnachfolge Beteiligungen übertragen werden.
2. Gemäss Beschluss der Kommission wäre das Thema durch objektivierte, fix bezifferte Schwellenwerte zu lösen. Diese Lösung ist problematisch und kann negative Auswirkungen auf den volkswirtschaftlich bedeutsamen Finanzplatz haben. Sie ist auch fragwürdig, denn sie bedeutet eine Ausweitung der Kapitalgewinnsteuer.
3. Es fragt sich, ob dieser Ansatz der Realität in der Vermögensverwaltung gerecht werden kann. Denn Wertschriften sind nicht gleich Wertschriften. Es gibt in der Vermögensverwaltung viele Produkte, zum Beispiel die klassischen Wertpapiere wie Aktien und Obligationen. Diese verfügen tatsächlich über die rechtlichen und strukturellen Merkmale, zu welchen die vorgeschlagenen Schwellenwerte grundsätzlich passen würden. Für andere Formen von Finanzierungsinstrumenten wie zum Beispiel Geldmarktanlagen gilt das aber nicht. Hier wäre festzulegen, wie sie hinsichtlich der Schwellenwerte zu behandeln wären. Fixe Kriterien im Rahmen einer generell-abstrakten Gesetzesnorm würden im Vermögensalltag mehr Fragen aufwerfen, als sie beantworten. Fixe Schwellen dürften im Markt erhebliche und unerwünschte Nebenwirkungen haben. Sie führen zu Marktverzerrungen; Rechtssicherheit und Praktikabilität sind nicht gegeben.
4. Gesetzliche Kriterien verpflichten die Banken, auf Begehren der Kunden notabene, komplizierte und kostspielige Kontrollverfahren einzurichten, da sonst die Kunden Gefahr laufen, empfindlich besteuert zu werden. Solche Verfahren können nur dann wirksam sein, wenn eine Bank den vollständigen Überblick über die finanzielle Situation ihrer Kunden hat, was diese wiederum zwingt, ihre gesamten Wertschriftenguthaben bei einem Institut zu konzentrieren. Die vorhin skizzierten Kriterien führen also dazu, dass der Konzentrationsprozess im Bankensektor beschleunigt wird, zum Vorteil der grossen oder spezialisierten Banken, aber zum Nachteil der kleinen Bankhäuser, da diese oft nur einen Teil des Portefeuilles ihrer Kunden betreuen.
5. Der Text ist an vielen Punkten interpretationsbedürftig. Wertschriften, die länger als vier Jahre gehalten werden, sollen ausser Betracht fallen. Was heisst das? Fallen sie bei der Berechnung der Schwellen oder bei dem allenfalls zu versteuernden Gewinn ausser Betracht? Eine ungelöste Frage ist auch, wie man die Haltedauer bewertet, denn Wertschriften sind nicht individualisierbar. Wenn man zum Beispiel vor vier Jahren Aktien der Firma X gehalten hat und dieses Jahr noch einmal Aktien dazukauft, im nächsten Jahr wiederum einen Drittel dieser Aktien verkauft - welche Aktien wurden dann schlussendlich während vier Jahren gehalten?
Diese Gründe haben mich veranlasst, den ursprünglichen Beschluss der WAK, der an der Sitzung vom 27. Januar 2006 verabschiedet wurde, nochmals aufzunehmen.
Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Unser Rat hat am 12. Dezember 2000 die Empfehlung 00.3549, "Gewerbsmässiger Wertschriften- und Immobilienhandel", überwiesen. Der Bundesrat war bereit, diese Empfehlung entgegenzunehmen. Sie wollte eine klare Abgrenzung zwischen steuerfreier privater Vermögensverwaltung und gewerbsmässigem Wertschriften- und Immobilienhandel. Der Bundesrat wurde mit der Empfehlung eingeladen, die nötigen Massnahmen zu treffen, die die Rechtsunsicherheit und die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer durch die Hintertür bei der Besteuerung des Wertschriften- und Immobilienhandels im Privatbereich eliminieren bzw. verhindern sollten.
Wenn ich die heutige Vorlage unter diesem Gesichtspunkt betrachte, stelle ich fest, dass diesem Anliegen nicht Rechnung getragen wird, im Gegenteil: Der Gesetzestext - Frau Kollegin Leumann hat darauf hingewiesen - ist in hohem Masse interpretationsbedürftig, und es werden neue Probleme geschaffen. Es muss aber unser Anliegen sein, dass der Steuerpflichtige selber, der Steuerberater, die Banken und die Steuerbehörden zuverlässig prognostizieren können bzw. wissen, unter welchen konkreten Umständen Kapitalgewinne bzw. -verluste vom steuerlich neutralen Privatbereich in den steuerlich relevanten Geschäftsbereich kippen. Diese Sicherheit erreichen wir, wenn wir dem Antrag Leumann zustimmen, worum ich Sie bitte.
Ich darf zum Schluss noch darauf hinweisen, dass Herr Bundesrat Merz damals, im Dezember 2000, unsere Empfehlung mitunterzeichnet und die Anliegen, die wir damals vertreten haben, voll mitgetragen hat. Ich bin überrascht über seinen Gesinnungswandel.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Ich möchte auf die Überlegungen zum Einzelantrag Leumann eingehen, die jetzt eben geäussert wurden. Das wichtigste Ziel dieser Vorlage ist ja, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen, das heisst, klarzustellen, wo die Grenze zwischen privatem und geschäftlichem Kapitalgewinn liegt. Der Antrag Leumann löst das Problem so, dass man bei einem Geschäftsbereich, nämlich beim Wertschriftenhandel, sagt, es gebe überhaupt keinen geschäftlichen Kapitalgewinn. Das existiere in diesem Sektor nicht. Diese Meinung halte ich nicht für vertretbar. Es gibt auch im Wertschriftenhandel eine Grenze, wo der geschäftliche Kapitalgewinn beginnt, wo also eine Geschäftstätigkeit stattfindet. Wenn wir dem Antrag Leumann folgen würden, würden wir deutlich hinter das jetzige Gesetz zurückgehen, das im Geschäftsvermögen auch Kapitalgewinne besteuert. Ich glaube nicht, dass wir hingehen und bei einem ganz bestimmten Bereich des Finanzplatzes einfach sagen dürfen, es gebe hier keine geschäftlichen Kapitalgewinne. Also besteht die sachliche Notwendigkeit einer Grenzziehung, und das ist, was der Bundesrat uns vorgetragen hat. Ich schliesse mich hier dem Bundesrat an.
Die Frage ist, wie wir die Grenze ziehen. Wo hört der private Kapitalgewinn auf, und wo beginnt der geschäftliche Kapitalgewinn? Ich glaube, darüber kann man sich sicher streiten. Man kann auch die optimalen Grenzelemente und Kriterien infrage stellen und darüber diskutieren. Es ist immer ein Optimierungsproblem. Wenn wir aber die Vorschläge des Bundesrates und die heutige Praxis des Bundesgerichtes und die heutige Praxis gemäss Kreisschreiben miteinander vergleichen, dann ist die Lösung, die Ihnen die Kommission vorschlägt, deutlich liberaler. Das heisst, diese Lösung gibt eine klare Abgrenzung, und sie zieht die Grenzen keineswegs zu eng, sondern sie zieht sie gegenüber der heutigen Praxis relativ - behaupte ich jetzt - weit. Es geht nicht ohne zwei Kriterien, nämlich erstens quantitativ zu sagen, wo der Umfang einer Tätigkeit zu gross wird und man sagen muss, das sei eigentlich geschäftliches Verhalten, hier werde eine Geschäftstätigkeit betrieben, und zweitens festzustellen, dass das dauerhaft gemacht werde. Darum ist insbesondere im Vorschlag der Kommission die Bedingung enthalten, dass in zwei aufeinanderfolgenden Jahren grosse Umsätze erzielt werden müssen. Mit dieser Kondition ist auch sichergestellt, dass man effektiv geschäftliche und nicht private Gewinne erfasst.
Ich glaube auch, dass wir eine ausgewogene Vorlage machen müssen. Ich schliesse mich auch in diesem Punkt dem Bundesrat an. Es kann nicht angehen, dass wir einfach generell Steuerbefreiungstatbestände für bestimmte Bereiche ins Gesetz schreiben. Das würde auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht entsprechen. Wir dürfen auch nicht hingehen und bisher besteuertes geschäftliches Einkommen einfach mit einem Schlag steuerfrei erklären. Es geht um das Mass und die richtige Abgrenzung.
Ich möchte Ihnen daher empfehlen, dieser Abgrenzung zuzustimmen. Wenn nachher im Nationalrat noch die Kriterien der Grenzziehung verbessert werden, dann ist das okay; damit bin ich selbstverständlich einverstanden. Aber ich finde, mit der Auflösung jeder Grenze würden wir den falschen Weg begehen.
Ich bitte Sie daher, der Kommission zu folgen.
Reimann Maximilian · Mit-M · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich hatte zu diesem Thema des sogenannten Quasi-Wertschriftenhändlers bekanntlich schon in der letzten Herbstsession eine dringliche Interpellation eingereicht und erlaube mir deshalb heute, wo wir nun darüber legiferieren, kurz zu den uns vorliegenden Anträgen Stellung zu nehmen.
Mein damaliger Vorstoss war ein Zeichen des Unmutes über das sonderbare und meines Erachtens rechtswidrige Kreisschreiben Nr. 8 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom letzten Jahr über die willkürliche Qualifikation von gewöhnlichen Sparern und Anlegern als Wertschriftenhändler, beispielsweise wenn sie ein Wertpapier kaufen und es vor Ablauf von 12 Monaten mit Gewinn wieder verkaufen. Es ist ja wirklich stossend, wenn solche Anleger einen solchen Kapitalgewinn als Einkommen versteuern müssen, obwohl es in unserer Steuergesetzgebung ganz klar heisst, dass private Kapitalgewinne steuerfrei seien.
Mit der heutigen Vorlage bereinigen wir nun diesen Missstand. Mir geht es dabei in erster Linie um die Tausende von kleinen, mittleren, aber auch grösseren Anlegern, die ein Leben lang in Form von Wertschriften gespart oder private Altersvorsorge betrieben haben oder nun plötzlich von einem Tag auf den anderen aus der zweiten Säule ein paar Hunderttausend Franken als Vorsorgekapital zur Verfügung haben. An diese Leute müssen wir denken; sie sollen wissen, ob ihnen der Fiskus irgendwelche - ich sage es einmal so - Fallen entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes ausgelegt hat. Wir brauchen also Klarheit, Rechtssicherheit, Transparenz. Welches ist nun aber der zweckmässigste und auch mehrheitsfähigste Weg? Drei Wege liegen uns vor.
Ich meine, der zweckmässigste und mehrheitsfähigste Weg ist derjenige der vorberatenden Kommission. Abzulehnen, weil zu restriktiv, ist der Vorschlag des Bundesrates. Am klarsten ist wohl derjenige von Kollegin Leumann. Ich bezweifle aber, dass er mehrheitsfähig ist; mir jedenfalls geht er zu weit. Jene Börsianer, die ihr Vermögen jährlich mehr als viermal umsetzen und so Jagd auf Gewinnmaximierung machen, die kann man auch aus meiner Sicht getrost den berufsmässigen Wertschriftenhändlern gleichsetzen - sie sind es ja. Man kann und soll dann auch ihre Gewinne der Einkommenssteuer unterstellen und sie spiegelbildlich dazu ihre Kapitalverluste vom steuerbaren Einkommen abziehen lassen.
Den vernünftigen Mittelweg hat uns nun die Kommission vorgezeichnet. Ich habe mich mit der Einführung eines Schwellenwertes von 500 000 Franken zwar lange schwer getan, weil ich ursprünglich darin ein erhebliches Unsicherheitspotenzial geortet hatte. Dem ist aber nicht so - insbesondere Kommissionssprecher Schiesser hat darauf hingewiesen -, sodass ich mich nicht zu wiederholen brauche. Massgebend ist hier das kumulative Erfordernis; nebst besagtem Schwellenwert muss nämlich auch noch das Wertschriftenvermögen jährlich mindestens viermal umgesetzt werden, damit jemand als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler mit den entsprechenden Steuerfolgen erfasst wird. Das aber tut kein vernünftiger Anleger. Und wenn es an seiner statt seine Bank auf der Basis einer Verwaltungsvollmacht tut - primär, weil sie natürlich an sich selber denkt, um Kommissionserträge zu generieren -, dann soll man die Bank schleunigst wechseln. Man hat ja ein volles zweites Jahr Zeit dazu, um das ohne negative Steuerfolgen bewerkstelligen zu können.
Auch im Lichte dieser Erkenntnis erweist sich somit der Antrag der Kommission als sehr taugliche Lösung, weshalb ich Sie bitte, der Kommission zuzustimmen.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Steuerdebatten laufen immer Gefahr - und das muss so sein -, dass sie relativ theoretisch geführt werden. Ich gestatte mir nun, zwei, drei Sachen zu sagen, die relativ konkret sind und die zeigen, dass im Beschluss, welchen die Kommission unterbreitet, doch relativ viele Haken verborgen sind. Ich mache dies anhand eines ersten Beispiels.
Stellen Sie sich vor, jemand hat überhaupt kein Wertschriftenvermögen. Zu Beginn des Jahres ist sein Konto bzw. sein Depot diesbezüglich also blank. Wenn er nun im Verlaufe des Jahres beispielsweise als Auszahlung aus einer Pensionskasse 500 000 Franken erhält und damit Wertschriften kauft, sind die Voraussetzungen für das erste Jahr bereits gegeben - dies nur um zu zeigen, wie wenige Transaktionen es braucht; man kann auch einmal verkaufen. Wenn er im zweiten Jahr beispielsweise eine Erbschaft erhält, das kleine Einfamilienhäuschen seiner Eltern, das er dann verkauft und wiederum in Wertschriften anlegt, und wenn er diese Wertschriften ein- bzw. zweimal umsetzt, ist er bereits ein gewerbsmässiger Liegenschaftshändler. Man kann sagen, dieses Beispiel sei theoretisch, deshalb ein zweites.
Leute, die Geld aus der Pensionskasse erhalten, haben die Tendenz, dieses anzulegen. Der Grad der Sicherheit, den sie wollen, ist dabei ein unterschiedlicher. Nehmen wir einmal an, jemand besitze ein gewisses Immobilienvermögen und neige deshalb dazu, sein von der Pensionskasse erhaltenes Geld etwas spekulativer anzulegen, aber trotzdem Sicherheit zu haben. Was macht er? Er kauft Aktien oder Obligationen - das spielt an sich keine Rolle - und legt dann mit der sein Vermögen verwaltenden Bank fest, dass sowohl bei gewissen Kursgewinnen als auch bei gewissen Kursverlusten verkauft werden muss, weil er so sein Risiko minimiert, grössere Verluste einzufahren - ein durchaus übliches Vorgehen.
Wenn nun solche Vorgaben an die Bank gemacht sind, dann kommt sehr schnell einmal der Punkt, wo die Schwellenwerte, die hier drin genannt werden, nicht mehr eingehalten sind. Man sieht anhand der Beispiele, die hier gemacht werden, dass eben nicht primär die sogenannt Grossen erwischt werden, sondern dass sehr viele Kleine eben auch in diese Kategorie fallen, denn der Ausgangspunkt der ganzen Betrachtungsweise ist ja das Wertschriftenvermögen am Anfang der jeweiligen Steuerjahre. Ich glaube darum, dass es problematisch ist, zu meinen, man könne das Problem mit solchen Schwellenwerten in den Griff bekommen. Darum warne ich davor, mit dem Versuch, ein Problem lösen zu wollen, Probleme aufzubauen, die in der Praxis kaum zu bewältigen sind, bzw. vielen vor allem auch relativ kleinen Anlegern - und mit dem heutigen Pensionskassensystem kommt jemand relativ schnell zu einem Betrag, der in dieser Grössenordung liegt - zu verunmöglichen, das zu tun, was an sich wirtschaftlich wäre.
Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
1. Gerecht, einfach, sicher - das ist die Forderung, die hier an eine gesetzliche Regelung aufgestellt worden ist. Das ist bei einem Steuergesetz fast eine Contradictio in adjecto. Dennoch haben wir versucht, gegenüber der heutigen Praxis einen Schritt weiter zu tun. Wenn ich das Kreisschreiben anschaue und das, was alles an Vorprüfung erfolgen muss, bevor man feststellen kann, ob eine oder ob keine Besteuerung erfolgt; wenn man weiter davon ausgeht, dass kumulativ alle Erfordernisse erfüllt sein müssen, weil andernfalls die Besteuerung erfolgt, dann meine ich, der Kommissionsvorschlag sei ein wesentlicher Schritt. Dass er noch nicht das Schlussresultat ist, gebe ich gerne zu. Ich möchte aber Folgendes festhalten: Wir haben die betroffene Finanzwelt verschiedentlich ersucht, taugliche Vorschläge zu unterbreiten. Es war nicht möglich, einen tauglichen Vorschlag zu erhalten.
2. Herr Reimann hat darauf hingewiesen, wen er mit einer Regelung eigentlich schützen möchte: den normalen Sparer. Angenommen, jemand hat eine Auszahlung von 2 Millionen Franken aus einer Pensionskasse erhalten. Dann kann er gemäss Antrag der Kommission diese 2 Millionen pro Jahr viermal umsetzen. Das ist doch auch schon etwas für jemanden, der nicht systematisch davon ausgeht, Gewinne zu erzielen, sondern Vermögensverwaltung betreibt.
3. Zur politischen Bedeutung: Ich möchte Sie bitten, bei der Beurteilung des Antrages Leumann etwas zu bedenken, auch wenn Volksabstimmungen in die andere Richtung ausgegangen sind und die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer abgelehnt worden ist. Wenn in der politischen Auseinandersetzung gewisse Zahlenbeispiele publiziert werden, wie wir das auch schon erlebt haben, dann ist die Vorlage erledigt. Das haben wir beim Steuerpaket erlebt, und ich möchte nicht etwas Ähnliches bei dieser Vorlage erleben.
Deshalb bitte ich Sie, auf einen vernünftigen Weg, auch wenn er noch etwas holprig ist, einzuschwenken und zu versuchen, diesen Weg zu glätten.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Dieser Artikel ist ja in der ganzen Steuerreform nicht der wichtigste. Aber er war in der Vorbereitung und auch in der Kommission zweifellos der dornenvollste. Er ist deshalb dornenvoll, weil mir bis heute und bis hier noch niemand einen brauchbaren Vorschlag gemacht hat, wie man dieses Problem lösen könnte. Ich habe Bankiers eingeladen und habe Ihnen gesagt: Ich bin bereit, euch aus der Hand zu fressen, wenn ihr endlich etwas bringt - und sie haben nichts gebracht. Und auch jetzt - im Grunde genommen heisst die Variante von Frau Leumann einfach wie damals in den Neunzigerjahren, nichts zu tun. Das ist politisch schwierig. Denn dann haben wir in dieser ganzen Steuerreform eine Ecke, in der offene Fragen bestehen. Als ich damals der Empfehlung Hess Hans zustimmte, war das unter anderem auch, um eben gerade Sicherheit zu bekommen. Was wir hier wollen, ist Sicherheit schaffen. Es ist ein qualitatives Problem, viel mehr als ein quantitatives.
Ich möchte eingangs zur Erläuterung gegenüber Frau Leumann zuhanden der Materialien festhalten: Wenn wir sagen, "von mehr als vier Jahren fallen dabei ausser Betracht", dann verstehen wir unter dem "dabei" die Gewinnberechnung und nicht den Schwellenwert. Ich sage das hier zuhanden des Amtlichen Bulletins, damit das dann auch im Zweitrat so gesehen wird.
Weiter möchte ich noch einmal festhalten, dass der Grundsatz, wie er von Herrn Schiesser eingangs anschaulich geschildert wurde, eindeutig davon ausgeht, dass Veräusserungsgewinne kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Daher sind auch die Beispiele, die Herr Schweiger gebracht hat, vielleicht nicht ganz zutreffend, wenn er von Kapitalen spricht, die man aus Renten oder irgendwelchen Abfindungen gewinnt. Damit ist man nicht automatisch in einem Geschäftsvermögen, sondern das sind private Mittel. Wir wollen ja nur sagen, nach welchen Kriterien verhindert wird, dass solche Mittel dann eben als Geschäftsvermögen betrachtet werden; da liegt ja das Problem.
Nun ist die Kommission hingegangen und hat gegenüber den Anträgen des Bundesrates eine nach unserer Auffassung sehr viel grosszügigere Definition gefunden. Ich wäre auch geneigt, diese Definition allenfalls nochmals etwas grosszügiger zu handhaben, wenn Sie das für nötig anschauen. Aber ich bitte Sie, im Sinne Ihrer Kommission zu legiferieren.
Ich möchte noch eine Bemerkung nachschieben: Sie werden jetzt über Artikel 18 Absatz 2bis abstimmen. Aber ich bitte Sie, zu berücksichtigen, dass wir dann in einem anderen Zusammenhang das Thema des Abzugs privater Schuldzinsen behandeln werden. Das vorliegende Thema hat in der Tat auch mit jenem Thema zu tun. Denn in dem Masse, in dem ich mich gegebenenfalls verschulde, um Wertschriftenanlagen zu betreiben, muss ich entweder dafür einen Abzug bekommen oder nicht. Dieser Entscheid muss dann durchaus im Lichte dessen gesehen werden, was Sie bei Absatz 2bis legiferieren werden.
Wir haben uns immer wieder die Frage gestellt: Was ist eigentlich ein Geschäft in diesem Zusammenhang? Ist Day Trading ein Geschäft? Ist es ein Geschäft, wenn jemand am Abend im Internet solche Geschäfte betreibt, oder nicht? Denn er oder sie selber ist vielleicht im einer Bank tätig und hat das entsprechende Know-how und versucht auch entsprechend, für sich ein Geschäft zu betreiben. Diese Grauzonen sind viel erheblicher, wenn Sie die Anknüpfung allein unter dem Aspekt machen würden, was Geschäft ist und was privat, als wenn wir versuchen, einige grosszügige Kriterien festzulegen, die uns dann die Abgrenzung wesentlich erleichtern.
Der Weg der Kommission ist richtig. Ich ersuche Sie, diesem Weg zuzustimmen. Die Debatte hat zuhanden der Materialien gezeigt, dass beim Zweitrat noch einmal Diskussionsbedarf bestehen kann. Vielleicht gelingt dann fünf Minuten vor zwölf auch den Banken und den Finanzintermediären einmal ein vernünftiger Vorschlag.
Leumann-Würsch Helen · Mit-F · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Entschuldigung, dass ich mich nach dem Bundesrat noch einmal melde, aber ich möchte für die Diskussion danken. Sie hat sehr deutlich aufgezeigt, dass ein Problem besteht und dass weder der Antrag des Bundesrates noch mein Antrag die optimale Lösung sind. Es hat sich aber auch gezeigt, dass auch die Lösung, wie sie die Kommission vorschlägt, nicht wirklich in allen Teilen befriedigend ist. Deshalb ist es richtig, dass nun das ganze Paket, wie schon Kollege Schiesser vorgeschlagen hat, zuhanden des Nationalrates weitergereicht wird, in der Hoffnung, es gebe dann am Schluss eine Lösung.
Entsprechend kann ich jetzt meinen Antrag zurückziehen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Antrag Leumann ist zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Ziff. II Ziff. 3 Art. 8 Abs. 2bis
Antrag der Kommission
Veräusserungsgewinne aus Wertschriften und anderen Finanzanlagen, die sich nicht aus Vermögen ergeben, das in einem funktionalen Zusammenhang mit einem von der steuerpflichtigen Person geführten Geschäftsbetrieb steht, stellen kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar. Der An- und Verkauf eigener Wertschriften gilt ausnahmsweise dann als Geschäftsbetrieb, wenn während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Steuerjahren der jährliche Verkaufserlös 500 000 Franken übersteigt und die Summe der in jedem Steuerjahr getätigten An- und Verkäufe wertmässig mindestens viermal das zu Beginn des Steuerjahres vorhandene Wertschriftenvermögen ausmacht. Wertschriften und Finanzanlagen mit einer Haltedauer von mehr als vier Jahren fallen dabei ausser Betracht. Veräusserungsverluste sind nur mit Veräusserungsgewinnen unbefristet verrechenbar. (Siehe auch Art. 9 Abs. 2 Bst. c StHG sowie Art. 18 Abs. 2bis und Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG)
Antrag Leumann
.... stellen kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar. (Rest streichen)
Ch. II ch. 3 art. 8 al. 2bis
Proposition de la commission
Les bénéfices provenant de l'aliénation de titres et d'autres placements financiers qui ne proviennent pas de la fortune qui est en rapport fonctionnel avec une exploitation commerciale dirigée par le contribuable ne constituent pas des revenus d'une activité lucrative indépendante. Exceptionnellement, l'achat et la vente de titres constituent une exploitation commerciale si le produit de leur vente est supérieur à 500 000 francs par an pendant deux années fiscales consécutives et si la somme des achats et des ventes effectués chaque année fiscale équivaut au moins à quatre fois la valeur des titres détenus au début de l'année fiscale. Les titres et les placements financiers qui ont été détenus pendant plus de quatre ans ne sont pas pris en compte. Les pertes d'aliénation sont déductibles d'une manière illimitée uniquement des bénéfices d'aliénation. (Voir aussi art. 9 al. 2 let. c LHID ainsi que art. 18 al. 2bis et art. 33 al. 1 let. a LIFD)
Proposition Leumann
.... d'une activité lucrative indépendante. (Biffer le reste)
Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Der Antrag Leumann ist erledigt.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Ziff. II Ziff. 2 Art. 33 Abs. 1 Bst. a
Antrag der Kommission
a. die privaten Schuldzinsen bis zur Höhe der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge; darüber hinaus sind private Zinsen für Grundpfandschulden bis höchstens 50 000 Franken mit übrigem Einkommen verrechenbar. (Siehe auch Art. 18 Abs. 2bis DBG sowie Art. 8 Abs. 2bis und Art. 9 Abs. 2 Bst. a StHG)
Ch. II ch. 2 art. 33 al. 1 let. a
Proposition de la commission
a. les intérêts passifs privés à concurrence du rendement imposable de la fortune au sens des articles 20, 20a et 21; en outre, les intérêts privés des dettes hypothécaires sont déductibles du reste du revenu à concurrence de 50 000 francs au plus. (Voir aussi art. 18 al. 2bis LIFD ainsi que art. 8 al. 2bis et art. 9 al. 2 let. a LHID)
Lauri Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Nach geltendem Recht können die Schuldzinsen im Umfang der Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen nach den Artikeln 20 und 21 DBG sowie von weiteren 50 000 Franken abgezogen werden. Das gemäss dem ursprünglichen Antrag des Bundesrates für alle Dividenden vorgesehene Teilbesteuerungsverfahren und die von ihm vorgesehene restriktive Neuregelung des Quasi-Wertschriftenhandels haben ihn zur Auffassung gebracht, die Anerkennung eines Schuldzinsenüberhangs, diese 50 000 Franken, liessen sich nicht mehr rechtfertigen. Die Grenze der Abzugsfähigkeit privater Schuldzinsen soll somit der Summe aller Bruttoerträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen entsprechen - nicht mehr und nicht weniger.
Gegenüber dem Entwurf des Bundesrates enthält die Lösung der Kommission zwei Änderungen:
Erstens einmal sollen die privaten Schuldzinsen nur bis zur Höhe der tatsächlich steuerbaren Vermögenserträge abgezogen werden können. Dividenden wären demzufolge beispielsweise bei der Berechnung des zulässigen Schuldzinsenabzugs nur mit dem zur Besteuerung gelangenden Teil zu berücksichtigen.
Zweitens will die Kommission den bisherigen maximalen Schuldzinsenüberhang von 50 000 Franken beibehalten, ihn jedoch auf private Zinsen für Grundpfandschulden fokussieren und im Vergleich zum bisherigen Recht nicht als einen allgemeinen Schuldzinsenabzug verstehen. Damit werden die maximal 50 000 Franken insbesondere auch als eine Massnahme zur Förderung von Wohneigentum verstanden. Es wird in Zukunft also nicht mehr möglich sein, dass sich jemand ausserhalb eines Grundpfandes Geld beschafft, die dafür bezahlten Zinsen abziehen kann und beispielsweise die beschafften Mittel im privaten Wertschriftenhandel einsetzt und hier steuerfreie Kapitalgewinne realisiert. Hier sind wir in der Grenzzone zu dem, was wir soeben diskutiert haben.
Die Lösung der Kommission bedeutet gegenüber dem bestehenden Recht eine gewisse Einschränkung der Handlungsfreiheit, die uns jedoch unter dem Aspekt einer gerechten Besteuerung notwendig erscheint.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 3 Art. 9 Abs. 2 Bst. a
Antrag der Kommission
a. die privaten Schuldzinsen bis zur Höhe der nach den Artikeln 7 und 7a steuerbaren Vermögenserträge; darüber hinaus sind private Zinsen für Grundpfandschulden bis höchstens 50 000 Franken mit übrigem Einkommen verrechenbar. (Siehe auch Art. 8 Abs. 2bis StHG sowie Art. 18 Abs. 2bis DBG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG)
Ch. II ch. 3 art. 9 al. 2 let. a
Proposition de la commission
a. les intérêts passifs privés à concurrence du rendement imposable de la fortune au sens des articles 7 et 7a; en outre, les intérêts privés des dettes hypothécaires sont déductibles du reste du revenu à concurrence de 50 000 francs au plus. (Voir aussi art. 8 al. 2bis LHID ainsi que art. 18 al. 2bis LIFD et art. 33 al. 1 let. a LIFD)
Lauri Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eine analoge Bestimmung zu Artikel 33 finden wir in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a StHG, auf der soeben benannten Seite 28 der Fahne. Auch hier finden wir den Maximalbetrag von 50 000 Franken und die Beschränkung auf die tatsächlich steuerbaren Vermögenserträge. Die Kantone können, wie wir entschieden haben, selbst entscheiden, welche Teilbesteuerungssätze sie haben wollen. Wenn ein Kanton nun beispielsweise einen Teilbesteuerungssatz von 25 Prozent festlegt, wie das bereits geschehen ist, so bedeutet dies also, dass auch nur bis zu diesem Prozentsatz Vermögensertrag abgezogen werden kann.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2 Art. 30 Abs. 1; Ziff. 3 Art. 8 Abs. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 2 art. 30 al. 1; ch. 3 art. 8 al. 4
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Slongo Marianne · Mit-F · Ständerat · Nidwalden · Christlichdemokratische Fraktion
Erlauben Sie mir eine generelle Vorbemerkung: Für den jetzt zur Diskussion stehenden Bereich Entlastungen für Personenunternehmen finden Sie ab Seite 4814 der Botschaft wichtige Erläuterungen.
Kurze Details zu den Ersatzbeschaffungen: Die neuen Rechtsgrundlagen finden Sie in Artikel 30 Absatz 1 DBG, auf Seite 12 der Fahne, wie es unser Präsident erwähnt hat, und in Artikel 8 Absatz 4 des Steuerharmonisierungsgesetzes, auf Seite 28 der Fahne. Sie können zusammen behandelt und beschlossen werden. Der Bundesrat und Ihre Kommission schlagen Ihnen vor, die Bedingungen für eine Ersatzbeschaffung zu lockern. Wir beantragen Ihnen, dies zuzulassen, wenn der ersatzweise angeschaffte Vermögensgegenstand für die Weiterführung eines Betriebes notwendig ist. Diese vorgesehene Ausweitung der Ersatzbeschaffung schafft zudem eine steuerliche Erleichterung in Fällen des Berufswechsels.
Wir bitten Sie um Zustimmung.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2 Art. 18a Abs. 1
Antrag der Mehrheit
.... besteuert wird. Die Steuer auf den übrigen stillen Reserven (Wertzuwachsgewinn) wird zusammen mit dem übrigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit veranlagt. Dieser Steuerbetrag ist erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräusserung dieser Liegenschaft zu bezahlen und wird jährlich mit 2 Prozent verzinst. (Siehe auch Art. 8 Abs. 2ter StHG)
Antrag der Minderheit
(Berset, Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (siehe auch Art. 8 Abs. 2ter StHG)
Ch. II ch. 2 art. 18a al. 1
Proposition de la majorité
.... imposées au moment du transfert. Les autres réserves latentes (plus-value) sont imposées avec le reste du revenu de l'activité lucrative indépendante, mais l'impôt n'est payé qu'au moment de l'aliénation effective de l'immeuble; le montant de cet impôt est grevé d'un intérêt de 2 pour cent par an. (Voir aussi art. 8 al. 2ter LHID)
Proposition de la minorité
(Berset, Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)
Adhérer au projet du Conseil fédéral (voir aussi art. 8 al. 2ter LHID)
Ziff. II Ziff. 3 Art. 8 Abs. 2ter
Antrag der Mehrheit
.... Einkommenssteuerwert besteuert wird. Die Steuer auf den übrigen stillen Reserven (Wertzuwachsgewinn) wird zusammen mit dem übrigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit veranlagt. Dieser Steuerbetrag ist erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräusserung dieser Liegenschaft zu bezahlen und wird jährlich mit 2 Prozent verzinst. (Siehe auch Art. 18a DBG)
Antrag der Minderheit
(Berset, Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (siehe auch Art. 18a DBG)
Ch. II ch. 3 art. 8 al. 2ter
Proposition de la majorité
.... au moment du transfert. Les autres réserves latentes (plus-value) sont imposées avec le reste du revenu de l'activité lucrative indépendante, mais l'impôt n'est payé qu'au moment de l'aliénation effective de l'immeuble; le montant de cet impôt est grevé d'un intérêt de 2 pour cent par an. (Voir aussi art. 18a LIFD)
Proposition de la minorité
(Berset, Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)
Adhérer au projet du Conseil fédéral (voir aussi art. 18a LIFD)
Slongo Marianne · Mit-F · Ständerat · Nidwalden · Christlichdemokratische Fraktion
Auch hier beantrage ich Ihnen, diese Bestimmung zusammen mit Artikel 8 Absatz 2ter des Steuerharmonisierungsgesetzes auf Seite 26 zu behandeln. Bei der Übertragung von Grundstücken vom Geschäfts- ins Privatvermögen haben wir einen Mehrheits- und Minderheitsantrag. Ich bitte zuerst um die Begründung des Minderheitsantrages.
Berset Alain · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Cet article pose une règle pour l'imposition et le paiement de l'impôt dans le cas du transfert d'un immeuble de la fortune commerciale vers la fortune privée. Nous avons ici une proposition qui s'applique facilement, qui est claire et facile à comprendre - celle du Conseil fédéral - et une autre proposition qui est plus confuse, qui complique les choses et qui me semble même être de nature à semer la confusion - celle de la majorité de la commission. Vous avez lu que la proposition de la majorité prévoit que l'imposition a lieu au moment du transfert, et que, par contre, le paiement de l'impôt dû n'est effectué qu'au moment où le bâtiment est effectivement vendu.
Cela pose plusieurs problèmes assez importants.
Le premier problème, c'est qu'il faut estimer la valeur vénale du bâtiment au moment du transfert, quand bien même cette valeur est souvent difficile à estimer. Il y a des bâtiments pour lesquels on peut imaginer que la valeur est relativement simple à estimer, mais pour d'autres ce n'est qu'au moment où on vend réellement le bâtiment qu'on peut avoir une idée précise de ce qu'il vaut. C'est une des faiblesses de la proposition de la majorité: l'évaluation est parfois difficile à faire.
Deuxièmement, la proposition de la majorité de la commission prévoit que le paiement peut avoir lieu des années après la taxation. Cela pose effectivement aussi un problème: imaginez un instant une situation où un bâtiment est estimé aujourd'hui - je cite un exemple - à 10 millions de francs, est imposé en tant que tel sur ladite valeur vénale estimée, mais que, quelques années plus tard, il soit vendu à la moitié de ce prix: il n'y aura effectivement que 5 millions de francs qui seront issus de la vente du bâtiment. Mais il y aura une taxation sur 10 millions de francs, ce qui pose un problème relativement important. Cela suscite de l'incertitude chez les personnes concernées; cela engendre des procédures qui peuvent durer des années parce qu'il peut y avoir une taxation à un moment donné et le paiement des années plus tard. Je ne crois pas que ce soit ainsi qu'on crée plus de clarté et plus de simplicité dans le système.
J'en viens maintenant au projet du Conseil fédéral, qui prévoit - ce qui est effectivement plus clair et plus simple - que le propriétaire ne soit imposé que sur le gain qu'il a effectivement réalisé au moment de la vente de son immeuble. Cela me paraît plus clair, plus simple à comprendre.
C'est avec ces considérations et pour ces raisons que la minorité de la commission vous propose de suivre l'argumentation et le projet du Conseil fédéral.
Slongo Marianne · Mit-F · Ständerat · Nidwalden · Christlichdemokratische Fraktion
Die Kommissionsmehrheit begründet ihren Antrag wie folgt: Unser Antrag ist das Resultat umfangreicher Abklärungen. Unsere Kommission hat seitens der Steuerverwaltung gute Papiere für die Erarbeitung dieses Antrages erhalten. Dieser Antrag beinhaltet eine Anpassung des bundesrätlichen Vorschlages im Interesse der Personengesellschaften. Dabei geht es nicht um die in Artikel 37 des DBG geregelte Überführung anlässlich der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Unser Antrag verfolgt die folgenden Ziele:
1. Die vollständige Überführung in das Privatvermögen;
2. eine vollständige Abrechnung im Zeitpunkt der Überführung;
3. Die Steuern - das ist wichtig - werden erst bezahlt, wenn die überführte Liegenschaft tatsächlich veräussert wird.
Was soll zu welchem Zeitpunkt besteuert werden? Es handelt sich um die Besteuerung der übrigen stillen Reserven, nämlich um die Differenz zwischen dem Verkehrswert und den Anlagekosten. Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenswert besteuert wird. Die Steuer auf den übrigen stillen Reserven wird zusammen mit den übrigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit veranlagt. Dieser Steuerbetrag ist jährlich zu verzinsen und erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräusserung dieser Liegenschaft zu bezahlen. Prinzipiell wollen wir, wie ich es im Eintreten erwähnt habe, dass keine Steuer erhoben wird, solange auch kein Geld fliesst. Das bedeutet, dass die Besteuerung des Wertzuwachsgewinnes aufgeschoben werden soll, bis das Grundstück tatsächlich verkauft ist.
Das Ziel bleibt: Kleine und kleinste Gewerbetreibende, Einzelfirmen, sollen nach der Überführung eines Grundstückes vom Geschäfts- ins Privatvermögen steuerlich nicht ungebührlich belastet werden.
Wir verfolgen analog zum Ergebnis der Volksabstimmung auch das Ziel, privaten Kapitalgewinn nicht zu besteuern. In unserem Antrag sehen wir analog zu den Bestimmungen bei den Verzugszinsen eine jährliche Verzinsung von 2 Prozent vor.
Zusammenfassend beantworte ich die Frage, welche Vorteile der Antrag der Mehrheit hat, wie folgt:
1. Die Geschäftsliegenschaft kann ab der Überführung eindeutig und mit allen entsprechenden Konsequenzen dem Privatvermögen zugeordnet werden.
2. Wir beantragen Ihnen, dass die Einzelfirmen oder Personengesellschaften einen Steueraufschub erhalten. Dies hat zur Folge, dass die Gewinnsteuer nur für diejenige Zeit berechnet werden darf, während der das Grundstück oder die Wohnung beim Geschäftsvermögen anfällt, später aber nicht mehr.
3. Die Ausgestaltung als Darlehensschuld gegenüber der Steuerbehörde mit einer Verzinsung analog den Verzugszinsen von 2 Prozent bewirkt eine Gleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen, welche ihre Steuern noch nicht bezahlt haben und deshalb eine entsprechende Verzinsung erbringen müssen. Zudem wird dadurch sichergestellt, dass der Ausstand laufend nachvollziehbar ist.
Weitere Sicherungsmassnahmen sind gestützt auf Artikel 169 DBG ohne weiteres möglich. Sie müssen aber erst dann und nicht früher ergriffen werden, wenn die Bezahlung der geschuldeten Steuer gefährdet erscheint.
In der Kommission blieb die Frage offen, was bei einer Vererbung, einer Schenkung einer solchen Liegenschaft passiert, wer sie verwaltet. Wir hoffen und gehen davon aus, dass der Zweitrat diesen offenen Fragen die nötige Beachtung schenken wird.
In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und eine Differenz zum Entwurf des Bundesrates zu schaffen.
Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich glaube, wenn Sie dem Antrag der Kommissionsmehrheit zustimmen, dann ist keine Differenz zum Bundesrat da. Dann gilt einfach Ihr Beschluss, nicht wahr?
Nun zu diesem Thema - ich möchte mich kurz fassen: Ich habe in der Tat in Zusammenhang mit diesem Bereich der Unternehmenssteuerreform, genannt "Ärgernisse", immer die Auffassung vertreten, wir sollten, wo kein Geld fliesst, auch keine Steuern erheben. Das ist richtig und sollte eigentlich wegleitend sein. Jetzt, im Falle dieser Übertragungen muss ich sagen, sind im Grunde genommen beide Wege möglich, der Weg des Bundesrates und auch der Weg, der aus der Kommission stammt und dort von Frau Slongo, wenn ich mich richtig erinnere, vorgeschlagen wurde. Sie wollen nicht einen Besteuerungs-, sondern einen Zahlungsaufschub. An sich habe ich dafür Verständnis. Es muss einfach beigefügt werden, dass diese Lösung, wonach die geschuldete Steuer erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräusserung der Liegenschaft zu bezahlen ist, zu einer gewissen Latenz führt. Und das ist mit administrativem Aufwand verbunden, auch das Erheben dieser 2 Prozent Verzugszins. Das ist aus der Sicht der Steuerbehörde wahrscheinlich etwas Negatives, aber es hat mit der Lösung nichts zu tun. Ich glaube, diese Komplikation müssten wir in Kauf nehmen, um den Grundsatz - keine Steuern, wo kein Geld fliesst - zu verwirklichen. In diesem Sinne sind beide Varianten möglich.
Ich gebe Ihnen jetzt zum ersten Mal in dieser Debatte keine Empfehlung ab, weder für den Entwurf des Bundesrates noch für den Antrag der Kommissionsmehrheit.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 33 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 6 Stimmen
Ziff. II Ziff. 2 Art. 18a Abs. 2, 3; Ziff. 3 Art. 8 Abs. 2quater, 2quinquies
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 2 art. 18a al. 2, 3; ch. 3 art. 8 al. 2quater, 2quinquies
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Slongo Marianne · Mit-F · Ständerat · Nidwalden · Christlichdemokratische Fraktion
Auch hier bitte ich Sie, diese Bestimmung zusammen mit Artikel 8 Absätze 2quater und 2quinquies des Steuerharmonisierungsgesetzes, Seite 27 der Fahne, zu behandeln. Ich kann mich ganz kurz fassen: Wir bitten Sie, der bundesrätlichen Fassung zuzustimmen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2 Art. 37a Abs. 1
Antrag der Kommission
.... aufgegeben, so sind die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven zusammen, aber getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern; für die Satzbestimmung ist ein Fünftel der realisierten stillen Reserven massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von 2 Prozent erhoben. (Siehe auch Art. 11 Abs. 4 StHG)
Ch. II ch. 2 art. 37a al. 1
Proposition de la commission
.... imposables séparément des autres revenus si le contribuable cesse .... pour déterminer le taux, un cinquième des réserves latentes réalisées est pris en compte, mais l'impôt est toujours perçu à un taux de 2 pour cent au moins. (Voir aussi art. 11 al. 4 LHID)
Ziff. II Ziff. 3 Art. 11 Abs. 4
Antrag der Kommission
.... aufgegeben, so sind die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven zusammen, aber getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Der für die Satzbestimmung massgebende Anteil wird durch das kantonale Recht bestimmt. Die gleiche .... (Siehe auch Art. 37a Abs. 1 DBG)
Ch. II ch. 3 art. 11 al. 4
Proposition de la commission
.... sont imposables séparément des autres revenus si le contribuable cesse .... d'invalidité. Le droit cantonal fixe la part des réserves latentes réalisées déterminante pour le taux. La même réduction .... (Voir aussi art. 37a al. 1 LIFD)
Slongo Marianne · Mit-F · Ständerat · Nidwalden · Christlichdemokratische Fraktion
Wir beantragen Ihnen diese Fassung ebenfalls nach langen Vorbereitungen und intensiven Diskussionen in der Kommission, die zuletzt am "Brückentag" nach Auffahrt unter einigem Zeitdruck stattfanden. Bei der jetzt beantragten Formulierung möchte ich deshalb heute zuhanden der nationalrätlichen WAK ausdrücklich erwähnen, dass der Schluss des letzten Satzes in Artikel 37a - "es wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz von 2 Prozent erhoben" - bezüglich der Auswirkungen auf die Kleinstunternehmen leider aus Zeitgründen noch nicht absolut geklärt werden konnte. Deshalb möchte ich, dass der Zweitrat das mit Ihnen, Herr Bundesrat Merz, und mit der Steuerverwaltung noch einmal anschaut.
Positiv bei der vorliegenden Formulierung ist aus Sicht unserer WAK und im Einverständnis mit Herrn Bundesrat Merz, dass die Liquidationsgewinne neu getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden. Für die meisten unserer KMU stellt diese Regelung eine Entlastung dar, nämlich:
1. Die Planung wird für die Unternehmen einfacher.
2. Die Besteuerung wird plan- und kalkulierbar.
3. Die Regelung der getrennten Besteuerung stellt eine formelle Vereinfachung dar.
Namens der Kommission beantrage ich Ihnen, Artikel 37a Absatz 1 DBG und den ersten Satz von Artikel 11 Absatz 4 des Steuerharmonisierungsgesetzes gutzuheissen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2 Art. 37a Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 2 art. 37a al. 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Slongo Marianne · Mit-F · Ständerat · Nidwalden · Christlichdemokratische Fraktion
Auch hier darf ich Sie namens der Kommission bitten, der bundesrätlichen Fassung zuzustimmen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 3 Art. 14 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 3 art. 14 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Slongo Marianne · Mit-F · Ständerat · Nidwalden · Christlichdemokratische Fraktion
Das ist der letzte Teil bei den Personengesellschaften. Wir beantragen Ihnen ebenfalls, bei der Bewertung der Wertpapiere des Geschäftsvermögens, im Hinblick auf die Vermögenssteuer, der Fassung des Bundesrates zuzustimmen.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 3 Art. 30 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 3 art. 30 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es geht um die Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer. Auf Bundesebene wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform I 1997 für die Gewinnbesteuerung der Übergang vom Dreistufentarif zum Proportionalsatz vollzogen und gleichzeitig die bisherige Kapitalsteuer von 0,8 Prozent auf dem Eigenkapital abgeschafft. Diese hatte der Korrektur der Steuerbelastung von Unternehmen mit hohem Eigenkapital, aber geringer Eigenkapitalrendite, die durch die renditeabhängige Gewinnsteuer schwächer belastet waren, gedient. Die Funktion dieser Steuer wurde mit der Einführung des proportionalen Gewinnsteuersatzes hinfällig.
In den Kantonen ist ebenfalls eine Entwicklung weg von progressiven hin zu proportionalen Gewinnsteuersätzen sichtbar. Mit dem Übergang auf einen proportionalen Gewinnsteuersatz entfällt der eigentliche Grund für die Erhebung einer Kapitalsteuer. Das Steuerharmonisierungsgesetz sieht jedoch deren Erhebung vor; in der Tarifgestaltung hingegen sind die Kantone frei. Die integrale Abschaffung der Kapitalgewinnsteuer würde für die Kantone erhebliche Steuerausfälle bringen, aber weil wir es ihnen offen lassen - wir haben das heute Morgen ja schon einmal diskutiert -, können sie bei null bleiben, darauf verzichten. Wenn dies alle machen würden, würde das bis zu 1 Milliarde Franken ausmachen. Das Volumen für Kantone und Gemeinden ist, wenn ich es jetzt richtig im Kopf habe, im Moment etwa 1,4 Milliarden Franken.
Für die weiteren Artikel in diesem Abschnitt verweise ich auf die Botschaft, sie sind unbestritten.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2 Art. 64 Abs. 1, 1bis; 69; 70 Abs. 4 Bst. b; 62 Abs. 4; Ziff. 3 Art. 24 Abs. 4bis; 28 Abs. 1, 1bis, 1ter; Ziff. 1 Art. 6 Abs. 1 Bst. b, i, j; 11 Bst. a; 34 Abs. 3; Ziff. 4 Art. 16 Abs. 1 Bst. b; 38 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 2 art. 64 al. 1, 1bis; 69; 70 al. 4 let. b; 62 al. 4; ch. 3 art. 24 al. 4bis; 28 al. 1, 1bis, 1ter; ch. 1 art. 6 al. 1 let. b, i, j; 11 let. a; 34 al. 3; ch. 4 art. 16 al. 1 let. b; 38 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Ziffer 3 Artikel 8 Absatz 4 wurde im Zusammenhang mit Ziffer II Ziffer 2 Artikel 30 Absatz 1 erledigt.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 4 Art. 5 Abs. 1 Bst. c, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 4 art. 5 al. 1 let. c, 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Mit der Einführung einer Freigrenze von 200 Franken für alle Zinserträge aus Kundenguthaben - die Zinsen sind von der Steuer ausgenommen, wenn der Betrag für ein Kalenderjahr die Freigrenze nicht übersteigt - kann das auf Sparanlagen beschränkte Sparprivileg von 50 Franken aufgehoben werden.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 3 Art. 7 Abs. 1bis, 1ter, 1quater
Antrag der Mehrheit
Abs. 1bis
Streichen
Abs. 1ter, 1quater
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(David, Berset, Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)
Abs. 1bis
Im Geschäftsvermögen sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
Abs. 1ter
Im Privatvermögen sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
Ch. II ch. 3 art. 7 al. 1bis, 1ter, 1quater
Proposition de la majorité
Al. 1bis
Biffer
Al. 1ter, 1quater
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(David, Berset, Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)
Al. 1bis
Dans la fortune commerciale, les dividendes, les parts de bénéfice, les excédents de liquidation et les avantages appréciables en argent provenant d'actions, de parts à des sociétés à responsabilité limitée, de parts à des sociétés coopératives et de bons de participations ainsi que les bénéfices provenant de l'aliénation de tels droits de participation sont imposables, après déduction des charges imputables, à hauteur de 50 pour cent, lorsque ces droits de participation équivalent à 10 pour cent au moins du capital-actions ou du capital social d'une société de capitaux ou d'une société coopérative.
Al. 1ter
Dans la fortune privée, les dividendes, les parts de bénéfice, les excédents de liquidation et les avantages appréciables en argent provenant d'actions, de parts à des sociétés à responsabilité limitée, de parts à des sociétés coopératives et de bons de participations (y compris les actions gratuites, les augmentations gratuites de la valeur nominale, etc.) sont imposables à hauteur de 60 pour cent, lorsque ces droits de participation équivalent à 10 pour cent au moins du capital-actions ou du capital social d'une société de capitaux ou d'une société coopérative.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. II Ziff. 5 Art. 26a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II ch. 5 art. 26a
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die vergangenen fünfzig Jahre zeigen, dass sich das Instrument der Arbeitsbeschaffungsreserven in der Praxis nicht bewährt hat. Die Wirtschaft war zu keinem Zeitpunkt bereit, jenes Ausmass an Reserven zu bilden, mit dem sich ein makroökonomischer Effekt überhaupt hätte erzielen lassen. Die Effektivität, die von den Arbeitsbeschaffungsreserven ausgehen sollte, ist im Lichte der beobachteten Volumen als vernachlässigbar einzustufen.
Schliesslich sei noch erwähnt, dass die heutige Ausgestaltung in dem Sinne eine Ungleichbehandlung darstellt, als Unternehmen mit weniger als zwanzig beziehungsweise zehn Beschäftigten von den offerierten Steuervergünstigungen ohnehin ausgeschlossen sind. Für den Bund, die Kantone und die Gemeinden resultieren aus der Aufhebung der Arbeitsbeschaffungsreserven bei gleichem Steuersubstrat geringfügig höhere Einnahmen bei den direkten Steuern. Mit Blick auf die durchschnittliche Reservenbildung in den vergangenen zehn Jahren handelt es sich um eine Summe in der Grössenordnung von 12 Millionen Franken. Mit der Aufhebung des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven verbindet sich weiter eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes.
In diesem Lichte kann die Auflösung der Arbeitsbeschaffungsreserven befürwortet werden.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. III
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Das Inkrafttreten der Ziffer II Ziffern 2, 3 und 4 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g ist ....
Ch. III
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
.... lettre g entrent en vigueur ....
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich kann hier einfach noch Folgendes sagen: In Ergänzung der Bestimmungen unter Ziffer III hat uns Herr Bundesrat Merz die Absicht dargelegt, das Unternehmenssteuerreformgesetz II per 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen; also das wäre der optimistische Fahrplan.
Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 28 Stimmen
Dagegen .... 7 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Die Kommission teilt mit, dass die Vorlage 2 noch nicht behandlungsreif ist. Die Beratung der Differenzen muss daher auf morgen verschoben werden.