10.3524
Für ein zeitgemässes Erbrecht
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Antrag Schwaller
Ablehnung der Motion
Proposition de la commission
Rejeter la motion
Präsidentin (Forster-Vannini Erika, Präsidentin): Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Gutzwiller Felix · Mit-M · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Obwohl meine Stimme etwas lädiert ist, werde ich versuchen, die wichtigsten Punkte zu erörtern. Ein Kollege hat mich gefragt, ob ich wegen meiner etwas lädierten Stimme schon über das Erbrecht sprechen möchte; so weit ist es aber noch nicht.
Das seit 1912 geltende Erbrecht ist ja sehr stark auf die traditionelle Familie zugeschnitten; diese steht denn auch im Zentrum des Vermögensübergangs. Der Verfügungsfreiheit des Erblassers sind durch das Erbrecht starre Grenzen gesetzt. Das engt den Spielraum für die Begünstigung nahestehender Personen, aber auch für gemeinnützige Zuwendungen deutlich ein.
Ich weise auf eine vom Schweizerischen Nationalfonds durchgeführte Studie hin, die veranschaulicht, welche gesellschaftspolitische und volkswirtschaftliche Dimension diese von mir aus gesehen nun fällige Debatte über die Einschränkung der Verfügungsgewalt aufweist: Das schweizerische Erbvolumen machte im Jahre 2000, im Jahr der Studie, ungefähr 28 Milliarden Franken aus. Zehn Prozent der Erbempfänger gelangen in den Genuss von drei Vierteln der Gesamtsumme. Sie wissen, dass diese Vermögen in der Schweiz ganz stark in der Rentnergeneration konzentriert sind. Bedingt durch den gesetzlichen Erbmechanismus akzentuiert sich dieses Phänomen der Konzentration in der Rentnergeneration weiter. Eine Lockerung des Pflichtteilsschutzes hätte volkswirtschaftlich und sozialpolitisch sinnvolle Effekte, indem der Erblasser etwas autonomer einen bestimmten Teil seines Nachlasses gemäss seinen persönlichen Anliegen und Überzeugungen einsetzen könnte.
Im Rahmen dieser Dynamik der Alterspyramide hat sich, glaube ich, auch die Bedeutung des Erbens wirklich verändert. Heute ereignen sich diese Erbfälle in späteren Lebensphasen, nämlich dann, wenn sich die Nachkommen der eigenen Pensionierung nähern, geerbtes Vermögen nicht mehr einfach als Starthilfe oder zu Ausbildungszwecken benötigen und Chancen der Existenzsicherung und finanziellen Unabhängigkeit längst wahrgenommen haben. Man kann also durchaus in vielen Fällen auf Unterhaltsersatz verzichten und beispielsweise an die Enkelgeneration denken. Auch das Pflichtteilsrecht der Eltern mutet bei dieser Sachlage doch sehr fragwürdig an.
Ich möchte weiter sagen, dass der überlebende Ehegatte früher eher zur Wiederverheiratung bereit war; heute gibt es viele andere Formen - eine lose Partnerschaft, eine Haushaltsgemeinschaft -, welche von der älteren Generation vorgezogen werden. Statt kostspielige externe Pflegeleistungen zu beanspruchen, wird auf diese Weise nicht nur Unterstützung und emotionale Zuwendung, sondern auch die Möglichkeit geboten, das Altern in Würde beispielsweise mit einem neuen Lebenspartner oder einer neuen Lebenspartnerin zu erleben. Trotz dieser ausserordentlich geschätzten, zunehmenden und gesellschaftlich überaus sinnvollen Lebensform geniesst der die überlebende Familie und den Staat entlastende Partner mangels Heirat keinen erbrechtlichen Schutz. Solcher wird vielmehr den Angehörigen zuteil, die gegebenenfalls Hilfeleistungen vermissen liessen und auch noch von generösen Steuerprivilegien profitieren.
Ich glaube also, dass eine weitere Diskriminierung der unverheirateten Partner, die man allenfalls mit bescheidenen Legaten bedenkt, nicht sinnvoll ist. Natürlich benötigt dies auch eine Flexibilisierung und eine Diskussion des Steuerrechts, weil diese Legate massiv besteuert werden und somit hier eine gewisse Erleichterung hilfreich wäre. Es wäre aber sinnvoll, dass die neue Regelung für die eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, die es heute gibt, eben in dem Sinne noch erweitert würde, dass nicht nur die gleichgeschlechtlichen Paare berücksichtigt sind, sondern auch Partner und Partnerin, die zusammenleben.
Ich möchte noch auf Folgendes hinweisen: Ich glaube wirklich, dass es aufgrund der geänderten demografischen und sozialpolitischen Vorgaben nun Zeit ist, an diesen Prozess heranzutreten. Sie haben festgestellt, dass die Motion offen ist, sie ist nicht definitiv, sondern sie leitet den Prozess der Revision des Erbrechts ein.
Ich möchte schliesslich darauf hinweisen, dass auch die schweizerischen Experten und Expertinnen in diesem Bereich dieser Meinung sind. Eine kürzliche Befragung durch die welsche Rechtszeitschrift "Plaidoyer" hat Folgendes ergeben: "La réforme du droit successoral préoccupe également les quatre experts consultés par 'Plaidoyer' - c'est-à-dire Regina Aebi-Müller de Lucerne, Peter Breitschmid de Zurich, Roland Fankhauser de Bâle et Alexandra Rumo-Jungo de Fribourg. Ces experts estiment urgent que le droit successoral reconnaisse les formes familiales atypiques, par exemple lorsqu'il s'agit de concubins."
Es geht uns bei dieser Motion darum, den Prozess für eine Debatte über das seit mehr als hundert Jahren nicht mehr revidierte Erbrecht einzuleiten, um es den heute vorhandenen Formen anzupassen, es in seinem Kerngehalt aber zu bewahren, indem dem Erblasser die Möglichkeiten gegeben werden, auch weiterhin das zu tun, was er heute schon tun kann. Die Reformdiskussion ist aber nötig und soll in folgende Richtung gehen: Das Erbrecht soll eine den heutigen Lebenswirklichkeiten angemessene liberale Pflichtteilsregelung enthalten. Es soll unverheirateten Lebenspartnern oder -partnerinnen die Möglichkeit gegeben werden, ebenfalls ins Erbrecht einbezogen zu werden. Es soll die Verfügungsmöglichkeit des Erblassers etwas erweitert werden. Das ist nicht nur sinnvoll bezüglich der Nachlassplanung, bezüglich des Generationensprunges, etwa zu den Enkeln, es ist auch sinnvoll bezüglich der Unternehmensnachfolgeregelung oder der Begünstigung von gemeinnützigen Institutionen. Das sind die Zielrichtungen dieser Motion, die ich, wie Sie ja wissen, zusammen mit Kollegen und Kolleginnen unseres Rates erarbeitet habe, insbesondere mit Rolf Schweiger, Simonetta Sommaruga und Verena Diener, im Weiteren auch mit Nationalratskollegin Lucrezia Meier-Schatz.
Ich würde Sie also bitten, diese Motion anzunehmen und damit den Anstoss zur nötigen öffentlichen Debatte über dieses wichtige Thema zu geben.
Schwaller Urs · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp
Der Text der Motion Gutzwiller Felix ist sehr weit und unbestimmt formuliert. Er vermeidet auch präzise Forderungen. Eigentlich wird damit das Instrument der Motion überstrapaziert. Ebenso unbestimmt wie der Motionstext kommt der Vierzeiler des Bundesrates daher, der sich bereiterklärt, das heutige Pflichtteilsrecht zu überdenken, insbesondere was die Gleichstellung von Konkubinats- und Ehepaaren anbelangt. Ich bin gegen Denkverbote und hätte sehr wahrscheinlich einem Postulat sogar zugestimmt, einem Postulat, welches zum Ziel gehabt hätte, in einzelnen Punkten die heutige, hundertjährige Pflichtteilsregelung zu überprüfen. So, wie aber die Begründung des Textes und die Stellungnahme des Bundesrates nun daherkommen, lehne ich es ab, mit einer Motion verbindliche Aufträge zu erteilen und damit auch zu sagen, dass ich inhaltlich damit einverstanden sei.
Ich erkläre Ihnen kurz warum: In erster Linie geht es mir hier um die Frage der erbrechtlichen Gleichstellung von verheirateten Paaren und Konkubinatspaaren. Was heisst denn "Konkubinatspaar"? Hat der Staat inskünftig zu kontrollieren, ob das Zusammenleben tatsächlich von einer gewissen Dauer und einer Intensität ist, welche dann auch einen Pflichtteil rechtfertigen würden? Wird inskünftig die Maitresse der Ehefrau vorgehen, welche die gemeinsamen Kinder grossgezogen hat? Soll inskünftig das Konkubinatspaar, welches gegenüber dem Ehepaar bereits steuerrechtliche Vorteile hat, welches in der AHV zwei Einzelrenten bezieht, nun auch noch im Erbrecht weitere Vorteile erhalten? Das entspricht eigentlich nicht meinem Gesellschafts- und Familienbild. Gleiches gilt für das, was die Aufhebung des Pflichtteilsrechts der Eltern anbelangt. Müsste man dann nicht konsequenterweise sofort die Unterstützungspflicht der Eltern für die Kinder aufheben bzw. schnellstens auch die Verwandten-Unterstützungspflicht aus dem ZGB kippen? Problematisch ist wahrscheinlich auch die Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen zugunsten der Begünstigung von gemeinnützigen Institutionen.
Ein weiterer Punkt: Wenn ich mich recht entsinne, hat es unser Rat etwa vor einem Jahr abgelehnt, ein spezielles Unternehmenserbrecht - ich glaube, es war eine Intervention von Kollege Brändli - zu prüfen. In diesem Zusammenhang hätte man sich eine Überprüfung des Pflichtteilsrechts vorstellen können; es hätte da auch Sinn gemacht. Unser Rat hat es aber abgelehnt, hier weiterzuarbeiten.
Die Motion hat in ihrer Zielsetzung auch grösste Auswirkungen auf das Ehegüterrecht und greift auch in die Grundlagen unseres Familienrechts ein. Nachvollziehen kann man auch nicht, dass man ein "Konkubinatspaar" plötzlich mit "eingetragener Partnerschaft" gleichsetzt.
Ein letzter Punkt: Was mich eigentlich am meisten erstaunt hat, ist, dass in der Motion bezüglich der Konkubinatspaare das eigentliche Problem nicht angesprochen wird. Es geht dabei um die steuerliche Belastung der Zuwendungen, die unter Konkubinatspaaren gemacht werden. Wir haben Kantone - unser Kanton gehört auch dazu -, in denen diese Zuwendungen mit 50 Prozent belastet werden. Ich habe auch als früherer Finanzdirektor immer wieder festgestellt, dass das grösste Problem ist, wenn man Zuwendungen - auch innerhalb des Pflichtteilsrechts und von Schenkungen unter Lebenden - noch mit 50 Prozent belastet. Da muss man ansetzen, wenn man gerade auch für diese Partner, die ja sehr oft enge Beziehungen haben, tatsächlich etwas regeln will. Es gibt Lösungen, aber ich bin dagegen, dass man das Pflichtteilsrecht auf diese Konkubinatspaare ausdehnt.
Das sind meine Bedenken und Gründe, weshalb ich den Antrag gestellt habe, diese breitunterstützte Motion so, wie sie vorliegt, abzulehnen.
Inderkum Hansheiri · 1VP-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Das Erbrecht gehört zusammen mit dem Familienrecht zu denjenigen Bereichen des Zivilgesetzbuches, die schwergewichtig das individuelle Zusammenleben der Menschen zum Gegenstand haben, mit anderen Worten Lebenssachverhalte, die logischerweise einem gewissen gesellschaftlichen Wandel unterworfen sind. Während das Familienrecht im Laufe der Jahre und Jahrzehnte verschiedene, zum Teil grundlegende Änderungen erfahren hat, trifft dies für das Erbrecht kaum oder, wie man auch sagen könnte, nicht zu. So gesehen ist es nicht überraschend, wenn nun mittels einer Motion eine Revision des Erbrechts beantragt wird.
Kollege Gutzwiller hat erklärt, die Motion sei offen formuliert; das ist grundsätzlich sicher richtig. Aber sie enthält doch, wie Herr Kollege Schwaller gesagt hat, einige klare Pfeiler, zu denen kurz Stellung zu nehmen ist.
Da ist zunächst die Aufhebung des Pflichtteilsrechts der Eltern. Aufgrund meiner beruflichen Praxis könnte ich diesem Anliegen durchaus zustimmen, wenngleich es natürlich auch in dieser Beziehung unterschiedliche Meinungen geben kann. Was die Einschränkung des Pflichtteilsrechts der Ehegatten betrifft, so bin ich grundsätzlich der Meinung, dass man auch über diese Frage reden kann. Denn es gilt ja, nicht zu verkennen, dass die Steuerung der vermögensmässigen Begünstigung des Ehepartners und insbesondere auch der Ehegattin substanziell auch durch das Ehegüterrecht erfolgt oder erfolgen kann. Man kann generell sagen, dass eine gewisse Einschränkung des Pflichtteilsrechts mit dem Ziel, dass dadurch die frei verfügbare Quote erhöht werden kann, grundsätzlich in die richtige Richtung geht.
Ich habe aber klar Mühe - das muss ich mit aller Deutlichkeit sagen - mit einer Reduktion des Pflichtteilsrechts für die unmittelbaren Nachkommen, das heisst für die Kinder. Das mag Sie vielleicht überraschen. Aber es ist doch schon so, dass zumindest dann, wenn es sich um gemeinsame Nachkommen handelt, die unmittelbaren Nachkommen "benachteiligt" werden können, allerdings mit Zustimmung des Gesetzes, indem der überlebende Ehepartner güterrechtlich begünstigt wird, beispielsweise durch Zuweisung der gesamten Errungenschaft an den überlebenden Ehegatten; das muss man auch sagen. Selbst wenn, was nicht zu bestreiten ist, infolge der längeren Lebensdauer die Kinder beim Tod ihrer Eltern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vielfach schon konsolidiert haben, ist nicht zu verkennen, dass die Kinder, also die unmittelbaren Nachkommen, wie alt sie auch immer sein mögen, das natürliche Empfinden haben, die eigentlichen, wenn ich das so sagen darf, Erben bzw. Erbinnen des Erblassers oder der Erblasserin zu sein. Und auch da kann ich aus meiner beruflichen Praxis feststellen, dass in solchen Situationen die Eltern in der Regel durchaus bereit sind, wenn sie etwas vererben können, dies ihren Kindern freiwillig weiterzugeben.
Auch für mich gibt es eine klare Barriere - da bin ich mit Kollege Schwaller sehr einverstanden - bei der Forderung der Motion, wonach die bisher diskriminierten unverheirateten Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen in das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht mit einzubeziehen seien. Ich habe vorhin gesagt, ich hätte nichts dagegen, wenn die Zielsetzung dahinginge, dass die Pflichtteile generell etwas reduziert würden und die frei verfügbare Quote dadurch konsequenterweise entsprechend stiege. Was nun aber die Gleichstellung der unverheirateten Lebenspartner und Lebenspartnerinnen mit den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften anbetrifft, so ist natürlich klar, geschätzter Herr Kollege Gutzwiller, dass gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare der Partner oder die Partnerin nicht bereits verheiratet sein darf. Bei den nichtgleichgeschlechtlichen Partnerschaften kommt es dagegen sehr häufig vor, dass der eine oder gar beide Partner immer noch verheiratet sind. Und da ist es natürlich schon sehr problematisch, wenn die Begünstigung über eine Integrierung in das gesetzliche oder gar in das Pflichtteilserbrecht erfolgt.
Herr Schwaller hat zu Recht auf die Auswirkungen der Motion auf verschiedene andere Rechtsgebiete hingewiesen. Es gibt dann natürlich auch Auswirkungen im Erbrecht selber, nicht nur im Ehegüterrecht oder im Steuerrecht, sondern auch im Erbrecht selber, beispielsweise in Bezug auf den Ausgleich und die Herabsetzung. Fairerweise muss aber auch gesagt werden, dass der Motionär in der Motion klar festgehalten hat, dass er vom Bundesrat auch erwartet, dass dieser allfällige weitere Fragen, insbesondere Querbezüge, prüft und entsprechend aufzeigt.
Die Frage ist: Welches Fazit soll aus diesen Ausführungen gezogen werden? Ich komme zu einer anderen Beurteilung als Herr Kollege Schwaller. Ich wehre mich nicht grundsätzlich gegen die Motion, sofern der Bundesrat eine allfällige Annahme so versteht, dass man die Revision mit einer gewissen Flexibilität angeht und den Bedenken, insbesondere was die Gleichstellung mit den gleichgeschlechtlichen Partnerschaften anbetrifft, Rechnung trägt. Wenn ich die - allerdings sehr kurze, das muss ich auch sagen - Stellungnahme des Bundesrates richtig verstehe, so ist er bereit, dies zu tun. Es heisst dort insbesondere: "Der Bundesrat ist bereit, die heutige Pflichtteilsregelung zu überdenken." Und was die Gleichstellung von Konkubinats- mit Ehepaaren anbetrifft, ist man sich offensichtlich auch seitens des Bundesrates der rechtspolitischen Tragweite und Problematik bewusst.
Frick Bruno · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp
Es wurde darauf hingewiesen, dass der Text der Motion sehr unbestimmt sei. Eine Motion ist ein Auftrag an den Bundesrat, gesetzgeberisch tätig zu werden. Wenn der Bundesrat diesen Motionstext liest, weiss er noch nicht, was er zu tun hat. Eigentlich ist es gemäss Text eher ein Prüfungsauftrag, also ein Postulat. Aus der Begründung der Motion hingegen wird einigermassen klar, was Herr Gutzwiller und die Mitunterzeichner möchten. Sie möchten drei wesentliche Änderungen einführen: erstens den Pflichtteil der Eltern aufheben, zweitens den Pflichtteil der Kinder reduzieren und drittens eine stärkere Begünstigung von unverheirateten Lebenspartnern ermöglichen. Letztere seien gegenüber Ehepartnern und eingetragenen Partnerschaften diskriminiert.
In der Motion wird auch gesagt, das Erbrecht sei hundertjährig, und es wird suggeriert, es sei nie verändert worden. Das Pflichtteilsrecht wurde aber mit der Einführung des neuen Eherechts 1988 modifiziert. Der Pflichtteil der Geschwister und der Nichten und Neffen wurde damals für die ganze Schweiz aufgehoben, während vorher die Kantone bloss die Möglichkeit hatten, es für ihre Kantonsbürger aufzuheben.
Der Pflichtteil stützt sich - in der Schweiz und in jedem Erbrecht weltweit - einerseits auf die gesellschaftliche Überzeugung und andererseits auf die politische Beurteilung der Frage, welches die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person sind, die vermögensmässig besonders geschützt werden sollen. Aus dieser Überzeugung heraus ist die schweizerische Gesetzgebung zum Ergebnis gelangt: Die Eltern, die Ehegatten und die Kinder sollen - allerdings in unterschiedlichem Mass - einen Pflichtteilsschutz geniessen.
Nun möchte ich auf die drei Punkte, die gemäss Begründung der Motion geändert werden sollen, eingehen:
1. Der Pflichtteilsschutz der Eltern soll aufgehoben werden. Ich weise darauf hin, dass bei unverheirateten Personen, manchmal auch bei verheirateten die grösste Bindung zu den Eltern besteht. Wenn die Eltern keinen Pflichtteil mehr haben, obwohl sie die wichtigsten Bezugspersonen sind, leuchtet das nicht ganz ein. Es besteht auch ein Korrelat - es wurde darauf hingewiesen, namentlich von Herrn Inderkum - zwischen Unterstützungspflicht der Eltern und ihrem Pflichtteilsschutz im Erbrecht. Ist es gerechtfertigt, Eltern für die Kinder egal welchen Alters, selbst wenn sie bereits vierzig, fünfzig Jahre alt sind, als unterstützungspflichtig zu erklären, sie aber dann im Erbrecht auszuschliessen? Das greift in die Grundfesten unserer familiären Überzeugungen und des Familienrechts ein, und das müssen wir gründlich überlegen. Ich mahne zur Vorsicht. Bereits aus diesem Beispiel wird klar, dass das Erbrecht nie isoliert betrachtet werden kann, sondern dass das Erbrecht immer einen gewichtigen Bezug zu anderen Rechtsgebieten hat. Das wird sich in der kommenden Diskussion noch deutlicher zeigen.
2. Zum Pflichtteilsschutz der Kinder: Die Schweiz hat, wie ich es überblicke, den grössten Pflichtteilsschutz für Kinder in Europa. In Deutschland beläuft er sich nur auf die Hälfte, bei uns sind es drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs; in den angelsächsischen Ländern ist er praktisch ganz abgeschafft, kann aber vom Richter in besonderen Fällen zugesprochen werden. In der Schweiz soll er reduziert werden, und da möchte ich auf drei Problemkreise eingehen.
Der erste Problemkreis betrifft die heutige Kinderzahl, die gegenüber derjenigen zur Zeit der Einführung der Erbrechts vor hundert Jahren wesentlich kleiner ist. Der Erbanteil der einzelnen Kinder wird damit automatisch grösser, auch unter Beibehaltung des Pflichtteils. Soll nun der faktische Pflichtteil angesichts immer kleinerer Kinderzahlen für den Einzelnen tatsächlich immer grösser werden? Da meine ich auch, dass wir etwas ändern können. Wir haben das Problem im Landwirtschaftsrecht gelöst. Dort hat das Kind, wenn es zur Selbstbewirtschaftung fähig ist, das Recht, einen Gewerbebetrieb zu übernehmen. Aber das geschieht nicht einfach durch die faktische Abschaffung des Pflichtteilsschutzes, sondern im Gegenzug durch die Einführung eines Gewinnanteilsrechts der übrigen Kinder über 25 Jahre hinweg. Beim Gewerbe haben wir das noch nicht geregelt. Herr Brändli hatte angeregt, ein Gewerbe-Erbrecht einzuführen, aber wir haben in der Diskussion gesehen, wie schwierig es ist, hier eine Lösung und einen Ausgleich auch durch Gewinnanteilsrechte und andere Massnahmen zu finden.
Der zweite Problemkreis beim Pflichtteil der Kinder ist die hohe Lebenserwartung. Heute ist es in der Schweiz so, dass rund 80 Prozent des Vermögens zwischen Personen zwischen dem sechzigsten und dem neunzigsten Lebensjahr zirkulieren. Die Eltern werden sehr alt, die Kinder erben erst weit nach fünfzig, oft erst nach sechzig, und das führt zur Kumulation des schweizerischen Vermögens in der Altersklasse zwischen sechzig und neunzig Jahren. Das zu durchbrechen scheint mir auch gesellschaftspolitisch richtig zu sein. Es scheint mir sinnvoll, wenn wir den Pflichtteil der Kinder gewissermassen wahren, aber ermöglichen, dass die Grosseltern anstelle der Kinder ihre Enkel als Erben einsetzen. In diese Richtung sollten wir dringend handeln.
Der dritte Problemkreis: Der Pflichtteil ist bei uns im Vergleich zum Ausland wesentlich höher, auch wenn wir immer Eherecht und Erbrecht miteinander betrachten müssen. Wenn Sie eine Erbteilung nach deutschem Erbrecht durchführen müssen, dann sehen Sie, dass die deutschen Kinder, obwohl ihr Pflichtteilsschutz greiflich geringer ist, durch das Zusammenspiel von Ehe- und Ehegüterrecht und Erbrecht faktisch den gleichen Pflichtteilsschutz geniessen wie die Kinder bei uns. Man muss die Sache wirklich im Ganzen ansehen.
3. Der dritte Punkt - er scheint mir in der Diskussion der Stein des Anstosses zu sein - ist die Neuordnung des Erbrechts bezüglich Ehe- und Konkubinatspaaren. Hier verzeichnen wir den grössten gesellschaftlichen Wandel. Ich muss meinem Kollegen sagen: Es ist nicht so, dass heute Konkubinatspartner nicht geschützt sind. Praktisch bei jeder Pensionskasse wird heute der Konkubinatspartner nach fünfjähriger Partnerschaft begünstigt wie ein Ehepartner. Er erhält also die Barauszahlung oder die Rente wie ein Ehegatte. Bei den meisten Leuten ist die Anwartschaft aus der Pensionskasse grösser als das Vermögen, das sie vererben können. Dass wir bezüglich einer Lebenspartnerschaft eine Änderung vollziehen, die analog dem heutigen Recht bei den Pensionskassen und analog ihrer Praxis ist, das scheint mir nötig. Ich setze aber eine Grenze, die auch von Herrn Inderkum deutlich gesetzt wurde: Der Erblasser, um dessen Vermögen es geht und der eine Lebenspartnerin, einen Lebenspartner besonders begünstigen möchte, darf nicht gleichzeitig verheiratet sein. Wir dürfen nicht die Ehe derart aushöhlen, dass die Ehefrau benachteiligt und gleichzeitig die Konkubinatspartnerin begünstigt wird. Dieses Problem, das bei Wetterfröschen bestehen mag, (Heiterkeit) wollen wir nicht zum Normalfall erheben.
Doch auch hier wird klar: Das Erbrecht für Konkubinatspaare hat auch einen Bezug zu anderen Rechtsgebieten. Den Bezug zur beruflichen Vorsorge habe ich bereits erwähnt. Es gibt aber auch den Bezug zur AHV. Wie regeln wir dort, Herr Gutzwiller? Wir müssen sehr gründlich anschauen, ob wir auch dort Konkubinatspartner begünstigen wollen.
Ein weiterer Punkt ist das Fiskalische: In Zürich nimmt der Staat fast 50 Prozent des Erbes weg, das an einen Konkubinatspartner geht. Ich komme aus einem Kanton, der diese Probleme nie gekannt hat. Der Kanton Schwyz hat die Toten fiskalisch nie geplündert, er hat nie ein Erbschaftssteuerrecht gekannt. Wenn Sie für Konkubinatspartner eine andere Lösung finden, wofür ich wie gesagt sehr offen bin, müssen wir auch im Rahmen der Steuerharmonisierung nach einer neuen Regelung suchen.
Eine erste Schlussbemerkung: Ich bin - Sie haben es gehört - nicht grundsätzlich gegen die Motion. Ich habe sie nicht unterzeichnet, weil ich mir zuerst Gedanken machen wollte. Nach vertiefter Überlegung komme ich aber zum Schluss, dass die Motion mehrere Elemente hat, die es verdienen, näher geprüft zu werden.
Zweitens müssen wir uns immer klar sein: Wenn wir das Pflichtteilsrecht ändern, greifen wir in die Grundzüge des Privatrechts ein, und es betrifft immer auch andere Rechtsgebiete.
Drittens muss das Erbrecht auch einfach und klar sein. Wir dürfen beim Erbrecht nicht derart komplizierte Regeln einführen, dass es für Laien nicht mehr verständlich und nicht mehr handhabbar ist. Einfachheit, Klarheit und Verständlichkeit sind wichtige Anforderungen an das Erbrecht.
Eine letzte Bemerkung gilt dem zeitlichen Aspekt der Arbeit: Wir dürfen nicht erwarten, dass das Ergebnis der Arbeit in drei Jahren auf dem Tisch liegt und das Pflichtteilsrecht in vier Jahren neu geregelt ist. Es ist eine Generationenaufgabe, genau wie die Änderung des Eherechts, des Familienrechts eine Generationenaufgabe war. Selbst wenn ich nach amerikanischem Vorbild bis zum 80. Altersjahr als Ständerat kandidieren würde, glaube ich nicht, obwohl ich mich noch jung fühle, dass ich das neue Pflichtteilsrecht in diesem Rat noch erleben würde.
Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Diesen Voten ist eigentlich nicht mehr viel anzufügen. Wenn ich dennoch das Wort ergreife, so deswegen, weil ich mit Nachdruck unterstreichen möchte, dass ich zu dieser Motion eine ambivalente Haltung habe.
Ich bedaure es ausserordentlich, Kollege Gutzwiller, dass man die Motion in dieser Art und Weise formuliert hat. Ich habe Ihnen bereits erklärt, dass ich die Motion so, wie sie ist, nicht unterschreiben werde. Es zeigt sich nun aufgrund der heutigen Diskussion auch, dass es eben wirklich klüger gewesen wäre, es in etwa beim Motionstext, wie er da steht, bewenden zu lassen. Wenn Sie in der Begründung nämlich schreiben: "Deshalb sollen insbesondere Artikel 462 ZGB, Artikel 470 Absatz 1 ZGB und Artikel 471 ZGB in dem Sinne angepasst werden ...", und dann klare Forderungen stellen, dann stellen Sie eben klare Forderungen, und Sie machen Einschränkungen. Es ist meines Erachtens etwas - Entschuldigung, Kollege Gutzwiller - fahrlässig, wie diese Motion aufgebaut worden ist.
Ich unterstreiche noch einmal: Ich bin auch der Meinung, dass man die Herkulesarbeit - das ist es, das hat auch Kollege Frick gesagt - einer Revision des Erbrechts nach hundert Jahren durchaus einmal an die Hand nehmen muss. Die Revision des Familienrechts, des Eherechts lässt grüssen - das für die, die sich noch erinnern können, welch gewaltige Aufgabe das war und was für Auseinandersetzungen das gebracht hat. Es wird in diesem Bereich genauso gehen. Ich persönlich kann dieses Anliegen dann unterstützen, wenn, wie das auch von den Kollegen Inderkum und Frick gesagt wurde, seitens des Bundesrates erklärt wird, dass man diesen Katalog nicht gleichsam als gesetzt betrachten kann, und wenn auch Kollege Gutzwiller diesbezüglich eine Erklärung abgeben könnte, dass hier ein Interpretationsspielraum besteht.
Ich habe in der "NZZ" vom 21. September 2010 den Beitrag eines Herrn Professors mit dem Titel "Ein Erbrecht für unsere Zeit - und für die Zukunft" gelesen. Die Einleitung lautet: "Kritische Stimmen monieren, die geplante Reform des Erbrechts fördere das Konkubinat. Eigentlich aber geht es um die faire erbrechtliche Berücksichtigung von zwischenmenschlichen Beziehungen und damit um eine Qualitätsverbesserung im Erbrecht." Da muss ich sagen, dass das, Herr Professor, viel komplexer ist, als Sie meinen.
In diesem Sinne kann ich mich durchaus mit einer Revision des Erbrechts einverstanden erklären, aber wirklich nur im Bewusstsein, dass man gewachsene Strukturen nicht einfach leichtfertig über den Haufen wirft. Vielmehr soll man an diese ausserordentlich anspruchsvolle Aufgabe - ich wiederhole mich: an diese Herkulesaufgabe, die von grosser gesellschaftspolitischer Tragweite ist - mit der nötigen Sorgfalt und mit der nötigen Rücksichtnahme herangehen.
Reimann Maximilian · Mit-M · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich gehöre, im Gegensatz zu meinen beiden Vorrednern, zu den Mitunterzeichnern dieser Motion, aber inhaltlich stehe ich ihnen nicht allzu fern. Ich habe die Motion vor allem deshalb unterzeichnet, weil auch ich grundsätzlich der Meinung bin, dass man ein hundertjähriges Gesetz schon einmal einer echten Prüfung unterziehen soll und darf - nicht nur einer partiellen, sondern einer grundsätzlichen Prüfung vom ersten bis zum letzten Artikel. In der Tat: Die gesellschaftlichen Lebensverhältnisse haben sich in den letzten hundert Jahren gewaltig geändert.
Aber eine Motion mitunterzeichnen heisst noch lange nicht, sie dann mit allen Begehren bis ans Ende mitzutragen, sich mit allen Begehren einverstanden zu erklären. Das soll auch bei dieser Gelegenheit klar gesagt sein. Sollte es nach der parlamentarischen Beratung zu einschneidenden Veränderungen beim Erbrecht kommen, dann ist das Referendum so sicher wie das Amen in der Kirche. Es wird zu einer erwünschten und hoffentlich auch fundierten Diskussion im Volk kommen. Der Souverän wird dann zu Recht das letzte Wort haben.
Ich begrüsse es also, wenn eine solche Diskussion im Volk in Gang kommt. Deshalb habe ich die Motion mitunterzeichnet. Ich bin nun gespannt, was uns der Bundesrat alles an Änderungen vorschlagen wird. Ich bin dann aber in einer allfällig bevorstehenden Volksabstimmung noch längst nicht a priori im Feld der Befürworter zu finden, vor allem dann nicht, wenn die Vorlage weit über jene Lebensrealitäten hinausgehen sollte, die von konservativ denkenden Mitmenschen und Familien in unserer Gesellschaft noch akzeptierbar sind. Dieser Vorbehalt sei hier doch noch klipp und klar angebracht.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich muss zuerst eine Interessenbindung offenlegen: Ich bin trotz meines Alters zumindest erbrechtlich noch ein Kind, weil meine nur unwesentlich jüngere Frau noch ihre Eltern hat und deshalb potenzielle Erbin und damit Kind ist. Darum äussere ich mich materiell in der Sache nicht. Es geht mir um etwas anderes.
Wir haben im Parlament ja die primäre Aufgabe, Entscheide zu fällen, die Gesetze betreffen, die auch andere Angelegenheiten zum Inhalt haben. Wir müssen uns immer wieder überlegen, inwieweit wir in den Entscheidungsweg eingebunden sind bzw. sein wollen. In allen Voten ist zum Ausdruck gekommen, dass es an sich wünschbar wäre, einmal detailliert und in Kenntnis konkreter Vorlagen über die Sache zu sprechen. Von einigen Rednern wurde dann aber gesagt, um dies anzustossen, brauche es eine Motion, die möglichst klar sei und gleichsam bereits den Inhalt dessen umfasse, was später herauskomme. Andere Redner haben gesagt, die Motion sei nur schon durch die Begründung zu konkret gefasst. Dritte wiederum meinen, sie sei zu schwabbelig abgefasst usw.
Wir müssen doch realistisch sein: Wir können in einem grösseren Segment den Entscheidungsweg dann und nur dann einschlagen, wenn wir die Formulierung am Anfang relativ allgemein belassen. Die Erwähnung dessen, dass eine Überprüfung des Pflichtteilsrechts wünschbar sei, mit einzelnen Beispielen, ist doch die einzige Möglichkeit, auf dem Motionsweg irgendetwas anzustossen mit Blick auf ein Gebiet, bei dem wir eigentlich alle der Auffassung sind, es bedürfe einer Revision. Es wäre eine Überforderung des Parlamentes, wenn wir schon zum jetzigen Zeitpunkt sagen müssten, wir wollten das, das und das. Hier beginnt das Zusammenspiel zwischen Parlament, Verwaltung und Bundesrat. Den Anstoss geben, das sollen und dürfen wir. Die detaillierte Ausarbeitung dessen, was im Rahmen des Auftrags liegt, soll aber durch den Bundesrat erfolgen. Dann und nur dann sind wir in der Lage, zu all den hier aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen, vor dem Hintergrund eines konkreten Gesetzestextes, vor dem Hintergrund einer Botschaft, in welcher alle Vor- und Nachteile, alle Eventualitäten und Varianten aufgezählt werden können.
Wenn wir sagen, ein so verstandener Anstoss genüge nicht, können wir es schlicht vergessen, irgendwann wieder einmal etwas auf dem parlamentarischen Weg anzustossen, das etwas komplexer ist.
Gutzwiller Felix · Mit-M · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich möchte zuerst den Kollegen sehr herzlich für die ausserordentlich spannende Debatte danken. Ich möchte auch sagen, dass es für mich und meine Kolleginnen und Kollegen klar ist, dass es um einen zentralen Themenbereich in unserem Zivilgesetz geht. Die Debatte hat das klargemacht. Es ist uns deutlich, dass es auch um Eingriffe in andere Rechtsbereiche geht; dies wurde erwähnt. Herr Schwaller hat etwa das Steuerrecht erwähnt, Herr Frick die Bezüge zur AHV, und Herr Inderkum hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Klärungsbedarf bestehe beispielsweise hinsichtlich noch verheirateter Lebenspartner und -partnerinnen in anderen Gemeinschaften. Ich kann Ihnen bestätigen, dass der Text der Motion in diesem Sinn bewusst offen formuliert ist, wie es Herr Schweiger gesagt hat. Es heisst dort nämlich, dass der Auftrag dahin gehe, dass das über hundertjährige Recht flexibler auszugestalten und den geänderten familiären Lebensrealitäten anzupassen sei. Der Text sagt aber auch, das geltende Recht solle in seinem Kerngehalt bewahrt und die Familie als institutionelle Konstante auch weiterhin geschützt werden. Er sagt ferner, es solle weiterhin möglich sein, was heute möglich ist, gleichzeitig aber solle es eine gewisse Flexibilisierung geben.
In diesem Sinn bestätige ich, dass es auch darum geht, die Debatte anzustossen. Es wird eine lange Debatte werden. Aber ich bin überzeugt, dass die Frau Bundesrätin die entsprechenden Fragen breit aufnehmen wird. In diesem Sinn plädiere ich dafür, dass man die Motion im Bewusstsein annimmt, dass dies nur der erste Schritt auf einem langen, noch intensiv zu diskutierenden Weg sein wird.
Schwaller Urs · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp
Ganz kurz: Mein Ablehnungsantrag zeigt, dass die Diskussion mehr als notwendig war. Wir stecken heute erste Positionen ab. Vielleicht wird der Nationalrat dann die Motion noch ergänzen oder abändern. Ich bin auch gespannt, was die Frau Bundesrätin dazu sagen wird. Ich werde so oder so meinen Ablehnungsantrag aufrechterhalten. Das läutet wahrscheinlich auch die Diskussion der nächsten Monate und Jahre ein. Ich werde mich da auch für mein Familienbild einsetzen; ich will diese erbrechtliche Gleichstellung mit den Konkubinatspaaren, was den Pflichtteil anbelangt, nicht.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Da ja nicht ganz unberechtigterweise der Vorwurf gemacht wurde, die Antwort des Bundesrates sei etwas kurz ausgefallen - dieser Vorwurf geht an meine Adresse -, erlaube ich mir, hier ein paar Ausführungen zu machen. Das ist wahrscheinlich auch in Ihrem Sinn.
Zur Ausgangslage: Es wurde erwähnt, dass das heutige schweizerische Erbrecht aus dem 19. Jahrhundert stammt und sich entsprechend am Familienbild des 19. Jahrhunderts orientiert. Das heisst nicht, dass heute ein anderes Familienbild gilt, aber das war die Ausgangslage. Das Erbrecht war damals aufgrund des Pflichtteilsrechts relativ strikt ausgestaltet. Das Pflichtteilsrecht sollte dazu dienen, dass die Hinterbliebenen einer Erblasserin bzw. eines Erblassers auch nach dessen bzw. deren Ableben versorgt waren. Das war damals der Hintergrund der Regelung.
Seit 1988 haben wir ein neues Ehe- und teilweise ein neues Erbrecht. Überlebende Ehefrauen sind seither, wenn man es rein vom Güterstand her anschaut, nicht mehr so zwingend darauf angewiesen, gleich hohe Erbanteile zu erhalten, wie das vorher der Fall war. Unter dem ordentlichen Stand der Güterverbindung war es einer Frau unter dem ehemaligen Eherecht ja nicht möglich, gegen den Willen des Ehemannes eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Formell war es nicht möglich, gegen den Willen des Ehemannes eine berufliche Tätigkeit auszuüben und sich etwas Selbstständigkeit zu verschaffen - materiell haben sich die Frauen auch vorher schon etwas anders verhalten. Es war aber einfach schwieriger, sich überhaupt beruflich zu betätigen.
Man hat früher auch eher jünger geerbt; "Kinder" wie Herr Ständerat Schweiger waren damals etwas seltener. Man hat früher geerbt und damit eben auch das Vermögen früher an die nächste Generation weiterverschieben können. Heute ist die Realität etwas anders. Wir haben sehr viele atypische Familienverhältnisse - Patchworkfamilien, geschiedene Ehegatten mit Kindern, ohne Kinder in neuen Beziehungen -, und da stellt sich schon die Frage, welches nun die nächsten Personen sind. Ist es richtig, das einfach rein rechtlich nach dem Parentelsystem zu bestimmen, oder ist es richtig, es auch soziologisch oder gesellschaftspolitisch anzuschauen? Das sind ja die Fragen, die sich stellen. Heute sind Erbinnen und Erben älter, sie sind in der Regel - das sehen Sie gerade, wenn Sie das Beispiel von Herrn Ständerat Schweiger nehmen - nicht mehr darauf angewiesen, mit einer Erbschaft eine Existenz aufzubauen; diese Begründung fällt also weg. Wir haben heute natürlich auch ausgebaute Sozialversicherungen, die beiden Ehepartnern eine bessere Stellung geben.
Trotzdem haben wir in der verkürzten Antwort darauf hingewiesen, dass auch verschiedene andere Bereiche zur Diskussion stehen, wenn man diese Fragen jetzt angeht. Es stellen sich, Sie haben darauf hingewiesen, auch rechtspolitische Fragen. Man wird, wenn man diese Fragen aufwirft, über das Institut der Ehe im Allgemeinen diskutieren. Es stellen sich nicht nur erbrechtliche, sondern auch familienrechtliche Fragen. Auch sozialversicherungsrechtliche Fragen sind entscheidend. Heute ist eine Ehefrau bei der AHV gegenüber Konkubinatspartnerinnen ja benachteiligt, das muss man auch sehen; also wird man sich auch dort Überlegungen machen müssen. Dann stellen sich auch Fragen mit Blick auf die Unterstützungspflicht. Es sind hier also viele Fragen abzuklären.
Ich nehme es als Kritik entgegen, dass die Motion offen ist, aber ich habe manchmal etwas Schwierigkeiten, Ihre Stossrichtung zu verstehen. Sie haben uns auch schon den Vorwurf gemacht, wir seien zu wenig offen und würden Ihre Motionen zu schnell ablehnen. Hier ist es so, dass der Bereich, in welchem eine Prüfung vorgenommen werden soll - Stichwort Pflichtteilsrechte -, mit der Motion eigentlich abgesteckt ist. Wie die Lösung dann aussehen soll, ist offen. Da werden wir Ihnen Vorschläge machen.
Ich habe gesagt, was wir noch alles zu prüfen haben. Es wird kein einfacher Weg sein, es spielen hier sehr viele Fragen hinein. Es wird nicht nur ein halbes Jahr vergehen, bis wir Ihnen einen Vorschlag machen können. Wenn Sie sich die Leidensgeschichte des neuen Eherechts vor Augen halten, dann ist Ihnen klar, dass wir uns auf einiges gefasst machen müssen, bis wir eine gute Lösung haben. Trotzdem muss man die gesellschaftliche Entwicklung auch im Erbrecht berücksichtigen.
Ich möchte Sie bitten, die Motion anzunehmen und uns die Möglichkeit zu geben, Ihnen Vorschläge zu machen.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 32 Stimmen
Dagegen ... 7 Stimmen