13.103
Bundesgesetz über die politischen Rechte. Änderung
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Mit dieser Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte sind vor allem folgende Themenbereiche angesprochen: die Organisation, Vorbereitung und Ergebnisermittlung bei den Nationalratswahlen; die Nachzählung bei knappen Abstimmungsergebnissen; die Möglichkeit der Beobachtung von Urnengängen, im Besonderen auch die Wahlbeobachtung durch internationale Organisationen und Gremien. Es sind vor allem technische Änderungen, die der Bundesrat in seiner Botschaft vorschlägt. Der Nationalrat hat diese dann in der Beratung als Erstrat noch durch eine Erweiterung der Frist für die Stimmrechtsbescheinigungen beim fakultativen Referendum ergänzt.
Die Staatspolitische Kommission befasste sich an ihren Sitzungen vom 10. und 11. April 2014 mit diesem Geschäft. Vor der eigentlichen Beratung hörten wir auch eine Delegation der Staatsschreiberkonferenz an. Die Änderungen bei den Nationalratswahlen waren weitgehend unbestritten.
Seit dem Erlass des geltenden Gesetzes zum Verfahren der Nationalratswahlen ist die Zahl der Wahlberechtigten um fast ein Drittel angestiegen, und die Zahl der Kandidierenden hat sich fast verdoppelt. Zudem wurde in dieser Zeit das Namensrecht mehrfach liberalisiert, was die Identifikation der Kandidierenden nicht einfacher macht. Neu soll das Wahlanmeldeverfahren bereits auf den August des Wahljahres konzentriert werden, damit die Wahlunterlagen drei Wochen vor der eigentlichen Wahl und nicht erst zehn Tage vorher verteilt werden können. Damit gibt es mehr Raum, um unzulässige Doppelkandidaturen und andere ungültige Kandidaturen zu erfassen. Das entspricht übrigens auch dem Zeitraum, in dem die Unterlagen bei Abstimmungen verschickt werden.
Mehr zu reden gaben die Ergänzungen des Nationalrates zur Behandlungsfrist für die Stimmrechtsbescheinigung, die er beschlossen hat, indem er einem Minderheitsantrag aus seiner SPK mit 110 zu 76 Stimmen zugestimmt hat. Demnach soll die Bundeskanzlei Unterschriftenlisten zu Referenden auch dann noch berücksichtigen, wenn sie innerhalb der 100-tägigen Referendumsfrist erst bei den Gemeinden eingereicht, aber noch nicht beglaubigt worden sind. Die grosse Mehrheit unserer SPK argumentiert hier, dass diese Frist schon einmal von 90 auf 100 Tage aufgestockt wurde, um den Gemeinden mehr Zeit für die Behandlung einzuräumen. Da diese zehn Tage mehr aber von den Referendumskomitees flugs zur Sammelfrist zugerechnet wurden, wird es für die Bescheinigung in den Gemeinden bereits wieder eng. Für die Mehrheit der SPK macht es keinen Sinn, die Frist nochmals aufzustocken, weil das in Kürze wieder zur gleichen Situation führen könnte. Ich werde beim entsprechenden Artikel noch einmal auf unsere Argumente zurückkommen.
Wir nahmen in der Kommission mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Bundeskanzlei auf die politische Diskussion, die nach dem Nichtzustandekommen der Referenden gegen die Steuerabkommen mit Grossbritannien, Österreich und Deutschland entbrannte, bereits reagiert hat. Sie verfasste eine ganze Serie von ausgezeichneten Broschüren, die den Initianten von Volksinitiativen und den Referendumskomitees umfassende und wertvolle Informationen und Anleitungen gibt.
Für beide Volksrechte gibt es einfach und übersichtlich ausgeführte Unterlagen: über die Stimmrechtsbescheinigung, je einen Leitfaden betreffend Einreichung einer Volksinitiative oder eines Referendums, die rechtlichen Grundlagen dazu, eine Zusammenstellung von Checklisten und Adressen und sogar eine Auflistung der notwendigen Formulare und Muster. Ich erlaube mir eine Klammerbemerkung: Als ehemalige Präsidentin des Initiativkomitees zur Volksinitiative "Jugend und Musik" kann ich den grossen Wert dieser Dokumentationen wirklich einordnen, und meine Anerkennung entspringt der praktischen Erfahrung; Klammer geschlossen. Ich habe diese Broschüren hier, und wenn Sie Interesse daran haben, lade ich Sie gerne ein, darin zu blättern. Ich lege sie dann auf die Bank neben mir.
Das waren meine Vorbemerkungen zum Eintreten auf diese Teilrevision. Eintreten war in der SPK unbestritten. So bitte ich Sie, Gleiches zu tun und den Mehrheiten zu folgen.
Casanova Corina · BK-F · Graubünden
Ich möchte der Kommission ganz herzlich dafür danken, dass sie sich für diese Vorlage so viel Zeit genommen hat. Es sind vor allem technische Vorgaben, die wir für diese Revision vorgesehen haben.
Besonders hervorheben möchte der Bundesrat auch die Tatsache, dass sich ebenfalls der Ständerat mit dieser Vorlage befassen darf, ja befassen muss, obwohl die Änderungen ja vorwiegend den Nationalrat betreffen. Dafür gibt es wichtige Gründe: Neben wahlrechtlichen Bestimmungen enthält die Vorlage nämlich zum einen auch Regeländerungen für Volksabstimmungen, Volksbegehren und das Beschwerdewesen im Bereich der politischen Rechte, und zum andern ist das volle Mitgestaltungsrecht des Ständerates im Nationalratswahlrecht hervorragender Ausdruck unseres politischen Systems. Weltweit gibt es heute nur zwei Staaten mit einem Zweikammerparlament, in dem beide Räte exakt die gleichen Rechte haben, nämlich Italien und die Schweiz.
Dass die Regeln zur Wahl in eine der beiden Kammern nicht vom nationalen Parlament, sondern von den Gliedstaaten zu erlassen sind, ist eine schweizerische Besonderheit. Dank dieser Besonderheit ist die Schweiz aber auch der einzige Staat der Welt, in welchem nicht allein die aktuellen Mehrheitsverhältnisse in der nationalen Volkskammer den Ausschlag für die Ausgestaltung des künftigen Wahlrechts geben. Der Ständerat ist gewissermassen Garant für die Objektivierung des Wahlrechts, weil er dabei weder direkt noch indirekt in eigener Sache entscheidet. Verfassungsrechtlich ist dies weltweit einzigartig.
Hinzu kommt, dass einige von Ihnen ja auch Mitglieder des Nationalrates waren und hier natürlich auf einschlägige Erfahrungen zurückgreifen können. Das hat auch die lebendige Debatte in der Kommission gezeigt.
Warum braucht es überhaupt Anpassungen? Ich möchte nicht alles wiederholen, was die Berichterstatterin schon gesagt hat. Aber es gibt doch noch einige Gründe. Seit dem Erlass der heutigen Regeln zum Nationalratswahlverfahren im Jahr 1978 ist die Zahl der Wahlberechtigten um rund 30 Prozent gestiegen. Wahljahr für Wahljahr verzeichnen wir auch einen neuen Rekord an Listen, Listenverbindungen und Kandidaturen; seit 1978 hat sich deren Zahl verdoppelt. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Zahlen zurückgehen würden. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass sich die Wachstumstendenz fortsetzt. Zudem wurde auch das Namensrecht mehrfach liberalisiert, was die Identifikation der Kandidierenden erschwert. Im Übrigen werde ich in der Detailberatung dann zu den anderen Ausführungen auch noch Stellung nehmen.
Ich danke für das Eintreten auf die Vorlage.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die politischen Rechte (Nationalratswahlen)
Loi fédérale sur les droits politiques (Election du Conseil national)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Titel, Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule; ch. I titre, préambule
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 13 Abs. 3
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Comte, Abate, Cramer, Egerszegi-Obrist)
Streichen
Art. 13 al. 3
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Comte, Abate, Cramer, Egerszegi-Obrist)
Biffer
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Diese Bestimmung basiert auf einer Beschwerde, die nach der Abstimmung über die biometrischen Pässe eingereicht worden ist. Dort ging es um eine Differenz von 5700 Stimmen. Es war ein knappes Ergebnis, aber kein sehr knappes. Das Bundesgericht beauftragte den Gesetzgeber zu definieren, was ein sehr knappes Resultat sei und wann eine Nachzählung stattfinden sollte. Das Bundesgericht setzte ein sehr knappes Resultat mit einer Unregelmässigkeit gleich. Der Entwurf des Bundesrates gibt nun keine präzise Zahl vor, sondern erwähnt einfach, dass eine Nachzählung anzuordnen sei, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht worden sind. Die Mehrheit der Kommission - das Stimmenverhältnis war 7 zu 4 Stimmen - ist überzeugt, dass man bei einem knappen Ergebnis nicht von vornherein vermuten kann, dass falsch gezählt worden ist. Deshalb ist die Fassung des Bundesrates pragmatisch richtig.
Ich bitte Sie namens der Kommission, der Mehrheit zu folgen.
Comte Raphaël · 2VP-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
De quoi s'agit-il ici? En fait, il s'agit de l'article 34 de la Constitution relatif aux droits politiques, qui stipule à l'alinéa 1 que les droits politiques sont garantis et à l'alinéa 2 que la garantie des droits politiques protège la libre formation de l'opinion des citoyennes et des citoyens et l'expression fidèle et sûre de leur volonté. Ce sont les deux éléments fondamentaux qui figurent dans la Constitution.
Le Tribunal fédéral a mis en oeuvre cet article constitutionnel en estimant que, dans les cas où les votes sont très serrés, l'expression fidèle et sûre de la volonté populaire pourrait ne pas être respectée parce que des erreurs se seraient produites. Dans ces cas-là, il estime donc qu'un recomptage s'impose. Naturellement, cette jurisprudence a entraîné un certain nombre de réactions politiques. Du côté du Conseil national, le député Joder a déposé une initiative parlementaire. Il s'agit ici de la suite de ces discussions.
Logiquement, lorsque le Tribunal fédéral met en oeuvre un principe constitutionnel et demande au législateur de le consacrer, il faudrait aller dans le sens de sa jurisprudence. Mais, ce qui est proposé ici, c'est justement d'agir autrement, c'est-à-dire de considérer que le Tribunal fédéral n'est pas allé dans la bonne direction. On souhaite donc introduire une règle différente qui consiste à dire qu'il ne doit pas y avoir de recomptage systématique dans ces cas-là.
Le but de la Constitution est clair, c'est le respect de l'expression fidèle et sûre de la volonté des électrices et des électeurs. Cette expression fidèle et sûre peut être bafouée de deux manières, soit par des irrégularités volontaires - des personnes qui mettent des bulletins de vote supplémentaires dans les urnes, des captations de suffrages -, soit par des erreurs tout à fait involontaires - une personne au bureau de vote qui se trompe de colonne, qui recopie mal un chiffre. Ce sont des choses qui peuvent se produire. Il est assez difficile de différencier les irrégularités et les erreurs parce qu'une erreur de chiffre peut être le fait d'une action involontaire, mais peut être aussi le fait d'une action délibérée.
Le problème est donc de savoir comment faire en sorte de repérer une erreur. Le seul moyen d'y parvenir est de recompter les voix, sinon on ne peut pas constater qu'il y a eu une erreur. Il y a des erreurs dans tous les scrutins, mais, si le résultat est très serré, le problème est que les erreurs peuvent faire basculer le résultat du scrutin dans l'autre sens. C'est-à-dire que la volonté populaire peut avoir été un oui, mais que le résultat sera un non. Dans les cas où les résultats étaient nets, il y a sans doute eu aussi des erreurs, mais en définitive on se dit que cela n'a pas d'influence sur le résultat. La présente disposition traite bien des cas dans lesquels une erreur peut entraîner un changement de résultat. Si on veut être sûr que le résultat est le bon, le seul moyen est de recompter les voix. Si on refuse d'office le recomptage, on prend le risque que la volonté populaire ne soit pas respectée, que le peuple ait dit oui et qu'en définitive, le résultat soit non.
Je vous invite donc à mettre en oeuvre pleinement l'article 34 de la Constitution et la jurisprudence du Tribunal fédéral. Je crois qu'on doit s'assurer, dans les cas où les résultats sont très serrés, que le résultat est le bon. On ne peut pas se mettre un bandeau sur les yeux et se dire que l'important est d'avoir un résultat, peu importe lequel. Il en va de la confiance des citoyens dans le résultat des votations, et, en définitive, c'est une question de confiance des citoyens dans notre démocratie.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Ich bitte Sie auch, sich der Mehrheit anzuschliessen.
Ich halte den Vorschlag, den der Bundesrat macht, für sehr pragmatisch und auch für verhältnismässig. Der Bundesrat versucht mit diesem Vorschlag, ein Problem zu lösen, welches das Bundesgericht im von der Kommissionssprecherin angesprochenen Fall zum Thema gemacht hat. Der Bundesrat tut das, indem er im Gesetz keinen Automatismus festschreibt, ab wann zwingend eine Nachzählung zu erfolgen hat. Nach der Lösung des Bundesrates muss das Ergebnis "sehr knapp" sein. Das Bundesgericht hat quasi vorgegeben, ab wann von einem "sehr knappen" Ergebnis auszugehen ist, nämlich dann, wenn der Unterschied der Stimmen zwischen 0,15 und 0,3 Prozent beträgt. Im Fall, den das Bundesgericht zu entscheiden hatte, wäre das bei 0,15 Prozent ein Unterschied von 2800 Stimmen gewesen. Es braucht also ein "sehr knappes" Ergebnis.
Das genügt aber noch nicht, damit die Vermutung entstehen kann, dass das Ergebnis falsch zustande gekommen ist. Es braucht zusätzlich noch das Glaubhaftmachen einer Unregelmässigkeit. Wer ein sehr knappes Abstimmungsergebnis anfechten möchte, muss also zusätzlich geltend machen, es sei zu Unregelmässigkeiten gekommen, die "nach Art und Umfang geeignet waren, das Bundesergebnis wesentlich zu beeinflussen". Damit liegt eine sehr restriktive Formulierung vor für die Frage, wann ein Abstimmungsergebnis nachzuzählen ist. Ich halte das für richtig, denn auch ein knappes, ja sogar ein sehr knappes Ergebnis ist ein Ergebnis; man darf nicht einfach davon ausgehen, dass falsch ausgezählt worden ist, nur weil das Ergebnis knapp ist.
Der Bundesrat hat sich auch davon leiten lassen, dass er nach einer Abstimmung möglichst schnell wissen möchte, wie das Volk entschieden hat. Je länger man die Ungewissheit aufrechterhält, indem man die Voraussetzungen für eine Nachzählung relativ offen definiert, umso länger bleibt unklar, ob die Vorlage angenommen wurde oder nicht. So verstehe ich es auch, dass darauf verzichtet wurde, im Gesetz selber zu bestimmen, was "sehr knapp" heisst; man hätte ja auch eine Differenz zwischen 0,1 und 0,3 Prozent der Stimmen nennen können.
Ich halte es für pragmatischer, keinen solchen Automatismus ins Gesetz hineinzuschreiben, und bin deshalb von der Lösung des Bundesrates überzeugt.
Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte mich den Ausführungen von Kollege Engler in allen Punkten anschliessen. Ich bin völlig der gleichen Meinung und möchte noch Folgendes beifügen: Die Fehlerquoten werden bereits heute durch das System erheblich reduziert, indem das Resultat zuerst vorhanden sein muss, damit man es anfechten kann. Bis das Resultat steht, werden Nachzählungen gemacht. Bei knappen Resultaten werden die entsprechenden Unterlagen zweimal gezählt. Es werden Kontrollzählgänge durchgeführt. So wird versucht, die Mängel, die beim heutigen System automatisch vorhanden sind, zu eliminieren.
Aber die Nachzählung hier, welche Sie verlangen, bezieht sich auf eine bereits festgestellte Zahl, welche von den zuständigen Verwaltungsbehörden festgestellt wird; das ist der Unterschied. Ich bin auch der Meinung, dass es in einem demokratischen Verfahren nicht einfach wegen eines Resultats, das man als knapp ansieht, zu einem Verfahren der Nachzählung kommen kann. Die Demokratie lebt eben von der Zahl, und diese wird ermittelt. So muss, wenn man das ermittelnde Verfahren infrage stellt, auch eine Unregelmässigkeit glaubhaft gemacht werden.
Casanova Corina · BK-F · Graubünden
Bei sehr knappen Volksabstimmungsergebnissen geht es um die Frage, ob ein Nachzählautomatismus geschaffen werden soll. Der Bundesrat schlägt vor, zur altbewährten Regel der eidgenössischen Räte zurückzukehren: Nachzählungen sind dort und nur dort angebracht, wo Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht werden, die nach Art und Umfang ein knappes Abstimmungsergebnis zum Kippen gebracht haben könnten. Der Nationalrat ist dem Bundesrat am 19. März dieses Jahres gefolgt und hat einen Nachzählautomatismus abgelehnt.
Erlauben Sie mir einige Ausführungen, was mit dem Begriff Nachzählautomatismus gemeint ist. Die Ablehnung des Bundesrates beruht darauf, dass Qualitätssicherungsmechanismen bei Bundesurnengängen bereits serienweise im heutigen Verfahren eingebaut sind, wie das Herr Stöckli auch gerade erwähnt hat. Ich möchte Ihnen diese kurz vergegenwärtigen.
Am Abstimmungssonntag wird zwar ein Ergebnis bekanntgegeben, aber dieses setzt sich aus rund 3000 Mail-, Telefon- oder Fax-Übermittlungen zusammen und umfasst einzig die Ja- und die Neinstimmen. Dass dieses Ergebnis immer wieder kleine Fehler enthält, liegt auf der Hand. Einmal werden am Telefon die Ja- und die Neinstimmen verwechselt. Ein anderes Mal ist eine kleine Gemeinde wegen einer EDV-Panne nicht miterfasst. Ein drittes Mal wird über die Sprachgrenze hinweg aus "quatre-vingts" "vierundzwanzig" anstatt "achtzig". Die Fehler sind regelmässig klein, aber sie kommen vor. Da gebe ich Herrn Comte Recht.
Völlig anders läuft die verbindliche Feststellung des Abstimmungsergebnisses, nämlich die Erwahrung. Jede Gemeinde hat nicht nur die Ja- und die Neinstimmen anzugeben, sondern im Abstimmungsprotokoll müssen auch die Anzahl der Stimmberechtigten, die Anzahl der zurückgesandten Stimmrechtsausweise, die Anzahl eingegangener Stimmzettel zu jeder Vorlage, die Anzahl der leeren und die Anzahl der ungültigen Stimmen festgehalten werden. Diese Angaben werden durch die Vertreter des Auszählbüros unterzeichnet. Daraufhin ist das Protokoll zu plausibilisieren. Das heisst, die Ja- und die Neinstimmen pro Vorlage summiert müssen die Anzahl gültiger Stimmzettel ergeben, und diese zu den leeren und ungültigen Stimmzetteln addiert muss die Anzahl der eingelegten Stimmzettel ergeben. Ausserordentliche Wahrnehmungen beim Urnengang müssen im Protokoll ebenfalls festgehalten und unterzeichnet werden.
Das Protokoll wird im Doppel erstellt. Die Stimmzettel sind nach gültigen und ungültigen getrennt zu verpacken und zu versiegeln und mit dem Doppel des Protokolls aufzubewahren. Das erste Original des Protokolls wird am Montag nach der Abstimmung der Bezirksverwaltung übermittelt, die die Protokolle aller ihrer Gemeinden zusammenstellt, erneut nach dem gleichen Vorgehensschema überprüft und erst anschliessend als Bezirksergebnis der kantonalen Verwaltung weiterleitet. Hier werden alle Bezirksteilergebnisse zusammengefasst und ein weiteres Mal plausibilisiert, bevor sie spätestens dreizehn Tage nach der Volksabstimmung im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden.
Jeder Schweizer Stimmberechtigte, also nicht nur die Stimmberechtigten des jeweiligen Kantons, kann diese Veröffentlichung überprüfen. Wenn er darin Fehler zu finden glaubt, kann er innert drei Tagen bei der Kantonsregierung Beschwerde führen. Die Kantonsregierung muss die Beschwerde prüfen und innerhalb von zehn Tagen darüber entscheiden. Ihr Entscheid kann dann vom Beschwerdeführer innerhalb von fünf Tagen ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Der Bundesrat kann die Abstimmungsergebnisse erst verbindlich feststellen, wenn alle Beschwerdefristen in allen Kantonen unbenutzt abgelaufen sind oder wenn das Bundesgericht über sämtliche eingegangenen Beschwerden zur Abstimmung entschieden hat. Zu diesem Zweck übermitteln alle Kantone ihre Abstimmungsprotokolle der Bundeskanzlei. Auf Verlangen müssen sie der Bundeskanzlei auch die Stimmzettel zusenden. Hier werden alle Teilergebnisse aufaddiert und zum dritten Mal überprüft. Das ganze Prozedere dauert also im Minimum eineinhalb Monate. Stellt eine Kantonsregierung von sich aus eine Unregelmässigkeit fest, so trifft sie bereits selber die nötigen Massnahmen zu deren Behebung.
Es gibt also viele Kontrollen, viele Qualitätskontrollen. Das ist sehr, sehr wichtig. In diesem Fall ist, wenn wir von diesen Nachzählungen sprechen, eigentlich etwas anderes gemeint: Hier soll nur nachgezählt werden, wenn eigentlich alles schon ein paarmal gezählt worden ist, plausibilisiert worden ist und eigentlich auch veröffentlicht worden ist. Diese Frist hinauszuzögern bringt Rechtsunsicherheit. Warum Rechtsunsicherheit? Wenn Sie noch einmal zählen, werden Sie noch einmal neue Resultate bekommen. Es sind oft ja nicht Fehler beim Zählen, sondern in der Bewertung gemacht worden. Hinzu kommt z. B. auch, dass vielleicht nicht klar "Nein" oder "Non" geschrieben wird oder nicht klar ist, ob "Ne" auch noch ein "Nein" ist. Solche Fragen sind Bewertungsfragen, die auch jedes Mal wieder neu gesehen werden können.
Aus diesem Grunde ist der Bundesrat klar der Auffassung, dass man zum alten Recht zurückkehren sollte und dass wirklich Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht werden müssen, wenn ein Abstimmungsergebnis ein sehr knappes ist. Das soll auch so dargelegt werden. Das ist im Sinne der Rechtssicherheit. So kann der Bundesrat auch rechtzeitig die Abstimmungsresultate in Kraft setzen. Denken Sie z. B. an die Abkommen über die Abgeltungssteuer, denken Sie an andere Steuerfragen, bei denen das Datum der Inkraftsetzung oft der 1. Januar ist. Die rechtzeitige Inkraftsetzung wäre natürlich so nicht mehr möglich.
Ich danke Ihnen, wenn Sie auch der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat folgen.
Stadler Markus · Mit-M · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion
Absatz 3 enthält zwei Kriterien: das sehr knappe Abstimmungsergebnis und das Glaubhaftmachen von Unregelmässigkeiten. Zu diesem zweiten Kriterium: Heisst das faktisch, dass nur Mitglieder der verschiedenen Auszählbüros die Möglichkeit zu dieser Glaubhaftmachung haben? Oder wie haben wir es uns vorzustellen, dass Nichtmitglieder von Auszählbüros überhaupt in die Lage kommen könnten, solche Unregelmässigkeiten glaubhaft zu machen?
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Diese Frage gebe ich gerne an die Bundeskanzlerin weiter.
Ich wollte einfach eine Bemerkung anbringen, die ich mir nicht verkneifen kann: In diesem Rat sitzen ganz viele, die von der Gemeindepolitik herkommen. Ich bin nicht einverstanden mit der Art und Weise der Schilderung, wie dort mehr oder weniger falsche Resultate zustande kommen! Alle, die die Gemeindepolitik auch vom Kanton her kennen, haben Stunden mit Nachzählungen verbracht. Ich muss Ihnen einfach sagen, Frau Bundeskanzlerin: So leicht wird das auf unterer Stufe nicht genommen!
Casanova Corina · BK-F · Graubünden
Ich wollte mit meinen Ausführungen nicht sagen, dass es leichtgenommen wird. Ich wollte sagen, dass diese Aufgaben eben gerade sehr ernst genommen werden und dass es mehrere Qualitätssicherungsschritte gibt.
Wer kann Unregelmässigkeiten glaubhaft machen? Wir haben gesehen, dass gegen Abstimmungsergebnisse Beschwerden eingereicht werden können. Eine solche kann jedermann einreichen, wenn er glaubhaft darlegen kann, eine Unregelmässigkeit festgestellt zu haben. Diese Möglichkeit steht jedermann offen.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Germann Hannes, Präsident): Besten Dank für diese Klarstellung.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 31 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 10 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Präsident (Germann Hannes, Präsident): Ich bin erleichtert, dass hier keine Nachzählung erfolgen muss. (Heiterkeit)
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Art. 21 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 21 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 22 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
...
g. Streichen
Antrag der Minderheit
(Föhn, Engler, Minder, Stöckli)
Bst. g
g. Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 22 al. 2
Proposition de la majorité
...
g. Biffer
Proposition de la minorité
(Föhn, Engler, Minder, Stöckli)
Let. g
Adhérer à la décision du Conseil national
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Was ich jetzt sage, gilt auch für Artikel 47 Absatz 1bis Buchstabe f.
Die Mehrheit der Kommission will auf Buchstabe g, die Angabe des Berufs, verzichten, weil heute die meisten Leute gar nicht mehr im erlernten Beruf arbeiten. Zudem sind die meisten Berufsbezeichnungen gar nicht mehr geschützt. So ist heute ein Facility Manager eine Hausfrau. Die im Parlament am meisten genannten Berufsbezeichnungen sind Unternehmensberater, Geschäftsleiter und Mitglied der Geschäftsleitung - was immer man sich darunter vorzustellen hat.
Die Kommission entschied mit 7 zu 4 Stimmen. Die Mehrheit ist der Ansicht, die Berufsbezeichnung sei kein wahlentscheidendes Kriterium mehr. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen. Die Minderheit wird von Kollege Föhn vertreten.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich beantrage Ihnen, bei Artikel 22 Absatz 2 mit Litera g auch den Beruf in die Aufzählung aufzunehmen. Hier in Absatz 2 geht es darum, was bei den Wahlvorschlägen alles aufgeführt werden muss, wie jemand bezeichnet werden muss. Bis jetzt mussten Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnadresse, selbstverständlich auch Heimatkanton, Heimatort und Beruf aufgeführt werden. Der Bundesrat wollte die Berufsangabe eigentlich aus dem ersten Entwurf der Vernehmlassungsvorlage streichen. Und siehe da: Praktisch alle haben bei der Vernehmlassung opponiert. Man findet nämlich, der Beruf sei wesentlich und müsse in den Wahlvorschlägen unbedingt aufgeführt werden. Genau gleicher Meinung ist der Nationalrat.
Jetzt kann man natürlich schon sagen, dass es zum Teil nichtgeschützte Berufe seien oder dass nicht mehr im angestammten Beruf gearbeitet werde. Aber wir machen hier eine Gesetzgebung, welche letztendlich dem Wähler, der Wählerin zugutekommen muss; deshalb muss auf dem Wahlzettel möglichst sec stehen, wer sich bewirbt. Man hat schon gesagt, dass sich im Kanton Genf einmal jemand als Prophet bezeichnet hat und im Kanton Bern jemand als Lebenskünstler. Genau solche Bezeichnungen charakterisieren sehr wahrscheinlich eine Person. Genau das möchte ich - und möchten sehr wahrscheinlich auch die Vernehmlassungspartner - demzufolge auf dem Wahlzettel haben. Ich finde es sehr richtig und wichtig, dass der Beruf aufgeführt wird, ja aufgeführt werden muss. Das ist nämlich eine weitreichende Aussage und Angabe. Die Landwirte, die Bauern, wollen doch wissen, wer ein Bauer oder ein Agronom ist, der sie letztendlich vertritt, und auch die Lehrer, die Juristen, die Studenten usw. wollen Entsprechendes wissen. Dann weiss eine junge Person, dass da z. B. ein Student ist und dass sie diesem Studenten ihre Stimme geben darf; das Gleiche gilt z. B. auch für Rentner.
Ich bitte Sie dringend, hier der Minderheit zu folgen, die Berufsbezeichnung stehenzulassen und nicht noch eine Differenz zum Nationalrat zu schaffen. Herzlichen Dank für die Unterstützung der Minderheit.
Casanova Corina · BK-F · Graubünden
Der Bundesrat kann mit beiden Lösungen leben. Er hatte ja in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehen, dass keine Berufsangabe mehr nötig sei. Dagegen hat es Widerstand gegeben; darum wurde hier eine solche Angabe vorgeschlagen. Die Frage ist, ob es zu mehr Transparenz beiträgt. Der Bundesrat kann mit beiden Lösungen leben.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Germann Hannes, Präsident): Der Bundesrat wird so oder so mit unserem Abstimmungsergebnis leben müssen.
Abstimmung
Bst. g - Let. g
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 19 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 18 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Art. 24 Abs. 3 Bst. b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 24 al. 3 let. b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Bei Absatz 3 Buchstabe b hat sich die Kommission bewusst dem Nationalrat angeschlossen und will ebenfalls diese Bestimmung aufheben. Nach geltendem Recht muss eine politische Partei, die bei der Bundeskanzlei registriert ist, zur Einreichung des Wahlvorschlages nicht auch noch Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern auftreiben, und zwar unabhängig davon, ob sie in einem Kanton eine, zwei oder drei Listen einreicht. Eine andere Partei, die eine Männer-, eine Frauen- und eine Jungparteienliste einreicht, muss für jede Liste das Quorum erreichen. Das findet die Kommission mit 7 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen nicht angebracht. Deshalb empfehle ich Ihnen, sich dem Nationalrat anzuschliessen, falls die Bundeskanzlerin ihren Antrag aufrechterhält.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 29 Abs. 4; 32 Abs. 2; 32a; 33 Abs. 2; 36
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 29 al. 4; 32 al. 2; 32a; 33 al. 2; 36
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 38
Antrag der Kommission
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
... sind, so werden die letzten vorgedruckten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.
Art. 38
Proposition de la commission
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
... à occuper, les derniers noms imprimés puis les derniers noms ajoutés à la main sont biffés.
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Wenn ein Wahlzettel mehr Namen enthält, als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen, und zwar nach dem Willen der Kommission zunächst die letzten vorgedruckten und dann die letzten handschriftlich vermerkten. Mit dieser Änderung wird dem Wählerwillen bewusst mehr Gewicht gegeben. Einige Kantone haben dieses System bereits. Die SPK empfiehlt Ihnen diese Änderung einstimmig.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 47 Abs. 1bis
Antrag der Mehrheit
...
f. Streichen
Antrag der Minderheit
(Föhn, Engler, Minder, Stöckli)
Bst. f
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Bischofberger
Einleitung
Die Kantone, in denen mehr als ein Mitglied des Nationalrates zu wählen ist, veröffentlichen alle Kandidaturen ...
Antrag der Redaktionskommission
Bst. bbis
bbis. das Geschlecht;
Art. 47 al. 1bis
Proposition de la majorité
...
f. Biffer
Proposition de la minorité
(Föhn, Engler, Minder, Stöckli)
Let. f
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Bischofberger
Introduction
Les cantons qui doivent élire plus d'un député au Conseil national publient, sous forme électronique et dans la feuille officielle cantonale, toutes les candidatures parvenues ...
Proposition de la Commission de rédaction
Let. bbis
bbis. le sexe;
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Ich denke, dass zunächst Herr Bischofberger seinen Einzelantrag begründen will. Herr Altherr wird nachher den Antrag der Redaktionskommission kurz begründen, weil diese einen Fehler entdeckt hat.
Bischofberger Ivo · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP
Mein Einzelantrag zu Artikel 47 Absatz 1bis beruht darauf, dass nach meiner Überzeugung die Ausgangslage bei Nationalratswahlen in Kantonen, die nur einen Nationalrat stellen - also in den Kantonen Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Appenzell Ausserrhoden und speziell eben auch bei uns im Kanton Appenzell Innerrhoden -, trotz Bedenken in der Vernehmlassung zu wenig berücksichtigt wird. Die Revisionsvorlage schreibt nun aktuell gemäss Artikel 47 Absatz 1bis auch den Kantonen mit Majorzwahl vor, dass alle Kandidaturen im Voraus elektronisch und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden müssen. Damit wird indirekt für alle Kantone die Pflicht zur Voranmeldung eingeführt.
Das heutige Recht schreibt gemäss den Artikeln 21ff. für die Kantone mit Proporzwahl vor, dass die Kandidaten im Voraus angemeldet werden müssen. Für die genannten Kantone mit Majorzwahl gilt gemäss den Artikeln 47ff. diese Pflicht nicht, was nur schon deshalb logisch ist, weil Wählerinnen und Wähler den Wahlzettel grundsätzlich handschriftlich ausfüllen müssen - dies gemäss Artikel 49 Absatz 1 Litera c - und ihren Kandidaten bzw. ihre Kandidatin noch am Wahltag frei bezeichnen können. Das heisst im Klartext: Jede wählbare Person bleibt, mit Blick auf Artikel 47, auch ohne Voranmeldung bis zum Wahltag wählbar. Nur in jenen Kantonen, in denen das kantonale Recht die stille Wahl vorsieht, sind vorgedruckte Wahlzettel zulässig.
Daher macht die Einführung einer Pflicht zur Voranmeldung in einem Wahlkreis keinen Sinn. Wenn ein Kanton diese einführen möchte, kann er dies heute schon tun, wie z. B. der Kanton Glarus oder der Kanton Nidwalden. Es wäre jedoch meiner Meinung nach grundlegend falsch, wenn die anderen Kantone nun dazu gezwungen würden.
Aufgrund dieser föderalistisch geprägten Überlegungen bitte ich Sie, meinen Einzelantrag zu unterstützen.
Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Ich habe einen Antrag der Redaktionskommission zu vertreten. Diese hat gesagt, dass sie sich sehr stark für diesen Antrag einsetzen wird. Ich kann mich aber kurzfassen, nachdem die Sprecherin bereits gesagt hat, es gehe um eine Fehlerkorrektur. Es ist aber kein redaktioneller Antrag, er geht vielmehr über das Redaktionelle hinaus. Deshalb müssen wir hier darüber diskutieren.
Wenn Sie Artikel 47 mit Artikel 22 Absatz 2 vergleichen, dann stellen Sie fest, dass es um ein sehr ähnliches Thema geht, dass aber mehrere Unterschiede vorhanden sind. In Artikel 22 Absatz 2 wird verlangt, dass das Geschlecht aufgeführt wird und dass das Geburtsdatum erwähnt wird. Wir haben uns in der Redaktionskommission gefragt, worin die Gründe für diese unterschiedliche Behandlung liegen. Es war uns unklar. Wir haben dann gesagt, dass wir das mit der Verwaltung abklären und je nachdem einen Antrag stellen.
Wir stellen Ihnen jetzt einen Antrag bezüglich der Kategorie des Geschlechts. Diese Kategorie soll bei Artikel 47 Absatz 1bis unter Buchstabe bbis noch eingefügt werden, das Geburtsdatum hingegen nicht. Auf das Geburtsdatum haben wir verzichtet, weil da offenbar die Kantone einen administrativen Mehraufwand befürchten. Beim Geschlecht ist das weniger der Fall. Das Anliegen scheint mir wichtig; es ist nicht nur ein Anliegen der Redaktionskommission, sondern spezifisch auch von Appenzell Ausserrhoden. Unser einziger Nationalrat heisst Andrea Caroni, und da ist nicht prima vista klar, welches Geschlecht er hat. Wenn er also neu kandidierte, müsste man hier "männlich" bzw. andernfalls "weiblich" beifügen, um diese enorm wichtige Frage zu klären.
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Zunächst zum Antrag Bischofberger: Der Antrag lag der Kommission nicht vor. Ich erlaube mir aber zu sagen, dass er mir plausibel erscheint, dass ich das Anliegen gut nachvollziehen kann. Wenn sich jetzt in der Debatte die Mitglieder der Kommission nicht vehement dagegen wehren, würde ich Ihnen empfehlen, dem Antrag zuzustimmen, zumal wir ja eine Differenz produzieren. Wenn allfällige Bedenken nachträglich noch angemeldet würden, könnte man das noch bereinigen.
Zum Antrag der Redaktionskommission: Aus meiner Sicht ist das berechtigt, gerade mit dem Beispiel, das Herr Altherr erwähnt hat. Hier wäre ich auch bereit, das nachzuvollziehen, zumal sich die Kantone ja nicht vehement dagegen gewehrt haben, anders als beim Geburtsdatum.
Casanova Corina · BK-F · Graubünden
Wir sind mit dem Antrag der Redaktionskommission einverstanden.
Zum Antrag Bischofberger betreffend die Majorzkantone: Der Bundesrat hat das aufgenommen, weil es vor allem ein Anliegen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ist, die sich für die Wahlen interessieren, aber die Kandidaturen nicht kennen. Es ist ein Vorschlag des Bundesrates, aber es steht Ihnen natürlich frei, dem Antrag Bischofberger zuzustimmen.
Abstimmung
Einleitung - Introduction
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Bischofberger ... 39 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 1 Stimme
(3 Enthaltungen)
Bst. bbis - Let. bbis
Angenommen gemäss Antrag der Redaktionskommission
Adopté selon la proposition de la Commission de rédaction
Bst. f - Let. f
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Art. 48
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 61
Antrag der Kommission
Abs. 1
Der Stimmberechtigte muss seinen Namen und seine Vornamen handschriftlich und leserlich ...
Abs. 2
... nötig sind, wie Geburtsdatum und Adresse.
Art. 61
Proposition de la commission
Al. 1
L'électeur doit écrire à la main et de façon lisible son nom et ses prénoms sur ...
Al. 2
... son identité, telles que sa date de naissance et son adresse.
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Zu Artikel 61 Absatz 1 und Absatz 2: Die Nennung der Vornamen wurde von Absatz 2 in Absatz 1 verschoben. Das ist nicht nur eine redaktionelle Änderung, denn wenn Name und Vornamen handschriftlich aufgeführt werden müssen, ist die Übereinstimmung eher zu finden; die Möglichkeit einer Manipulation ist also geringer. Deshalb haben wir diese Verschiebung vorgenommen.
Eberle Roland · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich habe eine Frage: Es heisst hier "und seine Vornamen". Wie viele Vornamen sind da gemeint? Ich denke etwa an Secondos mit drei oder vier Vornamen und zwei Nachnamen.
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Ich sage das Folgende als ehemaliges Mitglied eines Gemeinderates. Es werden so viele Vornamen aufgeschrieben, wie angeführt werden. Im aargauischen Recht haben wir da nie eine Beschränkung gehabt. Am meisten Vornamen haben - da es bei uns keine adeligen Personen gibt - die Spanier. Dort hängt man ja auch immer noch die Nachnamen beider Eltern an. Aber das führt nur selten zu Schwierigkeiten, sodass man hier den Plural "Vornamen" stehenlassen kann, zumal das ja nichts Neues ist - der Begriff "Vorname" war schon immer im Plural angeführt.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 62
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 1bis
Streichen
Antrag der Minderheit
(Cramer, Comte)
Abs. 1bis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 62
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 1bis
Biffer
Proposition de la minorité
(Cramer, Comte)
Al. 1bis
Adhérer à la décision du Conseil national
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Ich habe es bereits bei den Bemerkungen zum Eintreten erwähnt: Dieser neue Absatz 1bis bezieht sich auf das Scheitern des Referendums zu den Steuerabkommen, als verschiedene Unterschriftenbögen nicht rechtzeitig von der Stimmrechtsbescheinigung in den Gemeinden zurückkamen und so nur verspätet eingereicht werden konnten. Bereits der Bundesrat reagierte aber auf diesen Zwischenfall, indem er festhielt, dass die Unterschriftenlisten laufend, spätestens aber rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Amtsstelle zuzusenden sind, die für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.
Nun verlangt der Nationalrat, dass "Unterschriftenlisten, deren Eingang innert der Referendumsfrist von der Amtsstelle bestätigt worden ist", von der Bundeskanzlei auch nach Ablauf der Frist berücksichtigt werden müssen. Ja, wie lange kann es denn insgesamt dauern? Diese Frage hat sich die Kommission gestellt. Diese neue Frist ist wirklich sehr ungenau. Die kantonalen Staatsschreiber wehrten sich denn auch vehement gegen einen solchen Gummiartikel ohne klare Vorgaben. Wir halten fest, dass klare Fristen zur Rechtssicherheit beitragen. Sie sind einzuhalten. Um den Komitees mehr Zeit für die Beglaubigung einzuräumen, wurde die Frist von 90 auf 100 Tage verlängert, und das steht seit 2003 in der Bundesverfassung, Artikel 141. Es war die klare Absicht, die 90 Tage zu behalten, aber den Komitees 10 Tage mehr für die Beglaubigung der Unterschriften einzuräumen.
Wir liessen uns auch informieren, wie denn die Stimmrechtsbescheinigung im Kanton Genf beim Referendum gegen die drei Abgeltungssteuerabkommen lief. Denn die Frage stand im Raum, ob einfach Zeit vertrödelt wurde. Gegen die drei Abgeltungssteuerabkommen wurden im Kanton Genf rund 8000 Unterschriften gesammelt. Davon wurden 4000 notabene am 97. Tag eingereicht - die wurden doch schon vorher gesammelt! Die Genfer Verwaltung hat sofort geschaltet und die Arbeitszeiten verlängert; sie dauerten von 7 Uhr morgens bis 22 Uhr abends. Am Ende des Tages vergassen die Beamten, einen A-Post-Stempel aufzudrücken. Deshalb erhielt das Referendumskomitee die Unterschriften erst am Freitagmorgen, also wenige Stunden nach Ablauf der Referendumsfrist, und die Bundeskanzlei erhielt die Unterschriften vom Referendumskomitee erst am darauffolgenden Montagabend um 17 Uhr. Im Nationalrat wurde gesagt, dass Tausende von Unterschriften zu spät zurückgekommen seien, und es gab keine Belege, dass die Gemeinden die Unterlagen zum Beglaubigen rechtzeitig erhalten hatten.
Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang noch auf Absatz 2 dieses Artikels hinweisen, der klar festhält, dass die Listen von der Amtsstelle bescheinigt und den Absendern "unverzüglich" zurückgeschickt werden müssen.
Die SPK hat mit 7 zu 2 Stimmen entschieden, dass dieser Zusatz des Nationalrates zu streichen sei. Ich bitte Sie, dem hier von der Mehrheit vertretenen Antrag zu folgen.
Cramer Robert · Mit-M · Ständerat · Genf · Grüne Fraktion
Malgré un résultat écrasant en commission, je vais essayer de vous convaincre de soutenir la proposition de la minorité et, surtout, celle du Conseil national.
Pour commencer, je vais faire une brève lecture de la Constitution fédérale. L'article 141 alinéa 1 de la Constitution stipule que "Si 50 000 citoyens et citoyennes ayant le droit de vote ou huit cantons le demandent dans les 100 jours à compter de la publication officielle de l'acte, sont soumis au vote du peuple ...", ensuite les actes soumis au vote du peuple sont énumérés. Ce que prévoit la Constitution, c'est qu'il faut exercer son droit de signature pour un référendum facultatif dans les 100 jours à compter de la publication officielle. Ce que nous dit la Constitution fédérale, c'est que si l'on signe le 99e jour la demande de référendum, on a exercé valablement ses droits politiques.
Permettez-moi de considérer que la "Rechtssicherheit", la sécurité juridique, exige que le texte clair de la Constitution soit appliqué et que si la Constitution fédérale me donne un droit, celui d'approuver le référendum en apposant ma signature sur la demande de référendum dans un délai de 100 jours, ce droit, l'Assemblée fédérale doit en être le garant. Elle doit faire en sorte que je puisse exercer mes droits.
Que l'on dise que la Constitution fédérale doit être interprétée parce que, avant la Constitution, il existait une loi et que cette loi a été modifiée en 1996 pour prolonger le délai de dix jours, n'est pas très intéressant. Ce qui est intéressant, c'est que la Constitution fédérale a été modifiée en 1999, qu'elle est entrée en vigueur en 2000, que depuis 2000 elle donne des droits aux citoyennes et aux citoyens de notre pays et que ces droits doivent être respectés.
De plus, on nous explique que ce qu'exige la Constitution fédérale est très compliqué à appliquer. C'est effectivement très compliqué à appliquer si l'on suit la majorité; il n'y a que cinq cantons, en tout et pour tout, qui appliquent le système que l'on vous propose ici.
Je vais les énumérer: il s'agit des cantons des Grisons, de Lucerne, de Thurgovie, d'Uri et de Nidwald. Si vous représentez ici l'un ou l'autre de ces cinq cantons, vous devez suivre la majorité. Si vous représentez un autre canton, vous devez suivre la minorité, car ce que nous proposons est ce qui se pratique chez vous. Le texte qui vous est proposé correspond très précisément à ce qui est appliqué dans huit cantons: Appenzell, Bâle-Ville, Bâle-Campagne, Fribourg, Genève, Obwald, le Tessin et Zurich. Berne et Vaud vont au-delà du texte proposé, fixant encore plusieurs délais supplémentaires par rapport à celui prévu pour récolter les signatures. Les cantons d'Argovie, de Neuchâtel, de Schaffhouse, de Soleure, de Saint-Gall et du Valais appliquent à peu près le système proposé par la minorité, avec quelques variantes.
Voilà la situation. C'est la raison pour laquelle ce système, qui est pratiqué dans la quasi-totalité de la Suisse au niveau des droits politiques cantonaux, mérite d'être également appliqué au niveau suisse, n'en déplaise aux chanceliers des cantons qui sont venus s'exprimer. Permettez-moi de considérer que ce ne sont pas les citoyennes et les citoyens qui doivent être au service des administrations cantonales qui contrôlent les signatures, mais que c'est l'inverse qui doit s'appliquer. Ce qui est en jeu ici, c'est un sain exercice de nos droits politiques.
C'est la raison pour laquelle je vous recommande très vivement de suivre la position de la minorité et donc celle du Conseil national.
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Ich würde gerne noch dem Sprecher der Minderheit eine Antwort geben: Wir haben ja die verschiedenen Modelle angeschaut. Es gibt diejenigen Kantone, von denen jetzt Kollege Cramer gesprochen hat, die ein anderes Modell haben als das des Nationalrates. Wenn dort eine Gemeinde die Unterschriften nicht rechtzeitig beglaubigen kann, muss sie eine Sofortzählung machen und dem Komitee eine Quittung für die im Ganzen abgegebenen Referendumsstimmen einreichen. Sie bestätigt, dass sie die Unterlagen rechtzeitig erhalten hat, aber es ihr nicht möglich war, alle rechtzeitig zu prüfen. Das Referendumskomitee kann dann diese Quittung bei der Staatskanzlei einreichen, und jene Unterschriften, die gültig sind und für die eine solche Quittung vorliegt, werden folglich in die Zählung mit einbezogen.
Sie können die Frist schon von 100 auf 110 Tage erweitern, aber ich mache jede Wette, dass wir in der genau gleichen Situation sein werden, wenn das Referendumskomitee im Laufe der Sammlung realisiert, dass es eng wird. Dann braucht es jeden Tag dafür. Wir lösen das Problem nicht mit einer Formulierung, die überhaupt keine Frist beinhaltet; Unterschriftenlisten, die erst nach Ablauf der Frist bescheinigt wurden, können dann irgendeinmal eingereicht werden.
Ich möchte Sie noch einmal daran erinnern, dass sich die Kantone - auch diejenigen, die jetzt zum Teil von Kollege Cramer erwähnt worden sind - und die Staatsschreiber vehement gegen diese Ausweitung gewehrt haben.
Deshalb bitte ich Sie, hier dem Streichungsantrag der Mehrheit zuzustimmen.
Casanova Corina · BK-F · Graubünden
Der Bundesrat schlägt vor, dass die Unterschriftenlisten laufend zur Bescheinigung zuzustellen sind. Es gab ja die Motion, die getrennte Fristen dafür haben wollte, wann die Unterschriftenlisten einzureichen sind und wie lange die Behörden dann Zeit haben, um sie zu bescheinigen. Das wurde auch so in die Vernehmlassung aufgenommen, ist dann aber abgelehnt worden. Wie die Berichterstatterin ausgeführt hat, hat die Bundeskanzlei zusammen mit den Kantonen und mit der Staatsschreiberkonferenz ein Vademecum gemacht, in dem genau gesagt und dargestellt wird, wie die Gemeinden und die Behörden vorgehen sollen, um die Unterschriften fristgerecht zu bescheinigen. Von daher ist es sehr wichtig für den Bundesrat, dass die Frist, die im Gesetz festgelegt ist, auch eingehalten wird und dass die Unterschriften der Bundeskanzlei innerhalb von 100 Tagen bescheinigt einzureichen sind.
Ich denke, dass das Gesetz, der jetzige Artikel 62, auch die Ausführungsbestimmung zu Artikel 141 der Bundesverfassung ist. Wir haben vom Kanton Genf gehört, dass sehr viele Unterschriftenbogen erst in den letzten drei Tagen eingereicht worden waren. Wir denken, dass das mit dieser Massnahme, die wir mit den Kantonen so besprochen und auf die hin wir sie auch geschult haben, nicht mehr vorkommen sollte. Wir haben auch einen Leitfaden für die Komitees gemacht, den wir - wenn wir die Komitees kennen - bei den Referendumsabstimmungen jeweils abgeben. Es war ja gerade Ihre Kommission, die die Bundeskanzlei aufgefordert hatte, in der Praxis Verbesserungen anzubringen.
Wie die Berichterstatterin auch gesagt hat, sind es vor allem die Kantone, die hier Schwierigkeiten sehen. Es wäre für den Bundesrat jedoch auch sehr schwierig, wenn wir überhaupt keine Frist hätten. Wann kann dann die Bundeskanzlei die Stimmen auszählen und die Verfügung machen, dass ein Referendum zustande gekommen ist? Das hat dann auch Folgen für die Ansetzung der Abstimmung: Auch dort gibt es ja zum Teil Fristen, denn die Frage stellt sich auch, wann ein Gesetz oder ein Abkommen in Kraft treten soll. Solange es in der Schwebe ist und wir nicht wissen, wann die Verfügung erstellt werden kann, ist das sehr, sehr schwierig.
Ich bitte Sie, auch dem Bundesrat und der Mehrheit zu folgen und diese Bestimmung abzulehnen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 29 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 14 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Art. 75a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1-3
Unverändert
Abs. 3bis
Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 verlängern sich um sechs Monate, wenn sie zum Zeitpunkt zwischen zehn und drei Monaten vor der nächsten Gesamterneuerung des Nationalrates beginnen.
Antrag der Minderheit
(Stöckli, Föhn, Janiak, Schwaller)
Abs. 1-3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 75a
Proposition de la majorité
Al. 1-3
Inchangé
Al. 3bis
Les délais prévus aux alinéas 1 à 3 sont prolongés de six mois lorsque le moment où ils commencent à courir se situe entre dix et trois mois avant le prochain renouvellement intégral du Conseil national.
Proposition de la minorité
(Stöckli, Föhn, Janiak, Schwaller)
Al. 1-3
Adhérer à la décision du Conseil national
Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich kann mich ganz kurz fassen: Gestützt auf die Tatsache, dass der Nationalrat diese Frist wegen der Wahljahre von zehn auf zwölf Monate verlängert hat und dass der auf einen Antrag Minder zurückgehende neue Absatz unbestritten ist, kann ich den Minderheitsantrag nach Rücksprache mit drei der vier Unterzeichner zurückziehen.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Germann Hannes, Präsident): Ich stelle fest, dass der vierte Unterzeichner des Minderheitsantrages ebenfalls einverstanden ist. (Heiterkeit) Der Antrag der Minderheit ist damit zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 85
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 85
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Im Namen der einstimmigen SPK mache ich Ihnen beliebt, diesen Artikel zur Wahlbeobachtung nicht zu streichen. Wir finden es wichtig und richtig, dass der Souverän respektive seine Vertretung die Möglichkeit hat, zu beobachten, in welchem Rahmen die Urnengänge stattfinden. Wir tun das auch im Ausland: in Delegationen der OSZE, des Europarates und der Nato. Natürlich hat die Schweiz diese Organisationen auch schon selber zur Wahlbeobachtung eingeladen. Aber nun wird das auch gesetzlich festgehalten, und das nicht zuletzt deshalb, weil die Wahlbeobachter der OSZE in ihren Schlussberichten 2008 und 2012 zu den Gesamterneuerungswahlen des Parlamentes bei uns festgestellt haben, dass es gut wäre, dieses Recht der Wahlbeobachtung, das wir praktizieren, im entsprechenden Gesetz aufzuführen.
Die Möglichkeit der Wahlbeobachtung in den Ländern und innerhalb der Organisationen ist ein Zeichen, dass der Ablauf von Wahlen transparent und gesetzeskonform und vor allem auch demokratisch begleitet und abgestützt ist.
So empfehle ich Ihnen namens der einstimmigen Kommission, am Entwurf des Bundesrates festzuhalten.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 87 Abs. 1, 1bis; Ziff. II Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 87 al. 1. 1bis; ch. II introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II Art. 46 Abs. 2
Antrag der Kommission
... für Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) und auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
Ch. II art. 46 al. 2
Proposition de la commission
Cette règle ne s'applique ni dans les procédures concernant l'octroi de l'effet suspensif ou d'autres mesures provisionnelles, ni à la poursuite pour effets de change, ni aux questions relatives aux droits politiques (art. 82 let. c), ni à l'entraide pénale internationale ou à l'assistance administrative internationale en matière fiscale.
Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion
Das ist nichts Neues. Hier wurde einfach noch die Fassung des Steueramtshilfegesetzes angepasst, weil das im Entwurf des Bundesrates vergessengegangen war. Das ist der Zusatz "und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen".
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Ziff. III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 36 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(3 Enthaltungen)