13.056
StGB und MStG. Ausschaffung krimineller Ausländer
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)
Code pénal et Code pénal militaire (Mise en oeuvre de l'art. 121 al. 3-6 Cst. relatif au renvoi des étrangers criminels)
Ziff. 1 Art. 66a
Antrag der Mehrheit
Titel, Abs. 1 Einleitung, Bst. a, abis, ater, b-d, dbis, dter, dtera-dterd, dquater, dquinquies; 1bis; 1ter; 1tera; 1quater
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1 Bst. dsexies
Streichen
Antrag der Minderheit I
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Fehr Hans, Joder, Pantani)
Abs. 1, 1bis, 1ter
Festhalten
Antrag der Minderheit II
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Fehr Hans, Joder, Pantani)
Abs. 1tera, 1quater
Streichen
Ch. 1 art. 66a
Proposition de la majorité
Titre, al. 1 introduction, let. a, abis, ater, b-d, dbis, dter, dtera-dterd, dquater, dquinquies; 1bis; 1ter; 1tera; 1quater
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1 let. dsexies
Biffer
Proposition de la minorité I
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Fehr Hans, Joder, Pantani)
Al. 1, 1bis, 1ter
Maintenir
Proposition de la minorité II
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Fehr Hans, Joder, Pantani)
Al. 1tera, 1quater
Biffer
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 1 Art. 50a
Antrag der Minderheit
(Schenker Silvia, Amarelle, Glättli, Leuenberger-Genève, Marra, Masshardt, Nordmann, Streiff, Tschümperlin)
Titel
Aufenthalt von Opfern mit von Tätern abgeleitetem Aufenthaltsrecht
Text
Opfer und weitere schutzbedürftige Familienangehörige mit einem vom Täter abgeleiteten Aufenthaltsrecht haben Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn der Täter gemäss den Bestimmungen von Artikel 66a StGB oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b weggewiesen wird, sofern für sie selber kein Widerrufsgrund gemäss Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a bis d oder Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a bis b vorliegt.
Ch. 1 art. 50a
Proposition de la minorité
(Schenker Silvia, Amarelle, Glättli, Leuenberger-Genève, Marra, Masshardt, Nordmann, Streiff, Tschümperlin)
Titre
Séjour des victimes bénéficiant d'un droit de séjour dérivé de celui de l'auteur de l'infraction
Texte
Les victimes de violence conjugale et les autres membres de la famille à protéger qui bénéficient d'un droit de séjour dérivé de celui de l'auteur de l'infraction ont droit à l'établissement de leur propre titre de séjour, lorsque l'auteur est renvoyé de Suisse en vertu de l'article 66a CP ou de l'article 62 alinéa 1 lettre b, pour autant qu'il n'existe à leur encontre aucun motif de révocation en vertu de l'article 62 alinéa 1 lettres a à d ou de l'article 63 alinéa 1 lettre a à b.
Le président (Rossini Stéphane, président): Nous entamons la procédure d'élimination des divergences. Nous allons les traiter en deux débats. Au cours du premier débat, nous traiterons l'article 66a et, dans la modification du droit en vigueur, le chiffre 1 article 50a. Nous traiterons ensuite, dans un deuxième débat, la minorité Rutz Gregor au chiffre III alinéa 1bis.
Rutz Gregor A. · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wir diskutieren heute Morgen zum wiederholten Male über die Umsetzung der Initiative "für die Ausschaffung krimineller Ausländer". Als wir dieses Geschäft das letzte Mal in diesem Saal behandelten, stimmten wir mehrheitlich einem Kompromiss zu, den die Staatspolitische Kommission vorgeschlagen hatte. In der Zwischenzeit haben wir wieder einen grossen Schritt rückwärts gemacht: Die Mehrheit der Kommission hat sich umentschieden und beantragt Ihnen, der Version des Ständerates zuzustimmen, bei der nur noch schwer erkennbar ist, welche Initiative damit umgesetzt werden soll.
Ich erinnere noch einmal daran, was die Ausschaffungs-Initiative bezweckt: Sie will, dass ausländische Straftäter, die wegen gewisser als schwer und gefährlich eingestufter Delikte verurteilt worden sind, die Schweiz verlassen müssen. So will sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung besser gewährleisten. Das ist das Ziel dieser Initiative. Sie wurde vor dem Hintergrund lanciert, dass die Gerichts- und die Behördenpraxis in der Schweiz als sehr unterschiedlich und zu lasch wahrgenommen wurden. Die Initiative strebt also eine Praxisänderung an. Jetzt sind wir aber im Begriff, ein Gesetz zu beschliessen, das sich nahtlos in die bisherige Praxis einfügt. Das ist nicht der Sinn der Übung.
Die Anträge, die heute seitens der Mehrheit vorliegen, sind auch voller Widersprüche. Auf der einen Seite sehen sie eine Härtefallklausel vor, welche ziemlich genau dem entspricht, was Volk und Stände im November 2010 abgelehnt haben. Auf der anderen Seite sehen sie vor, dass wir unsere Beschlüsse dahingehend ändern, dass der Strafrichter zwar alles noch einmal beurteilen kann, aber die Verwaltungsbehörden keine Urteilsfreiheit mehr haben. Damit blendet die Mehrheit aus, dass die Strafrichter - ich nehme Bezug auf die Anträge Brand - vor allem die Resozialisierungsperspektive vor Augen haben, während die Migrationsbehörden auch die künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beurteilen müssen.
Es geht jetzt nicht darum, dass Sie das beschliessen, was Sie gerne möchten. Es geht darum, dass Sie das beschliessen, was Volk und Stände im November 2010 entschieden haben. Die Fassung, die wir das letzte Mal mehrheitlich beschlossen haben, entspricht allen Anforderungen des Rechtsstaates und ist ein sinnvoller Kompromiss. Sie berücksichtigt die Schwere der Taten, indem einerseits der Deliktskatalog definiert wird und andererseits Abstufungen vorgenommen werden zwischen schweren Delikten, bei denen eine Ausweisung zwingende Folge ist, und weniger schweren Delikten, welche erst im Wiederholungsfall zu einer Ausweisung führen. Diese Fassung ist ein guter Kompromiss, und es wäre ein grober Fehler, wenn wir heute vom Beschluss der letzten Beratungsrunde abrücken und auf die Variante des Ständerates einschwenken würden. Dieser hat seine Arbeit nicht gut gemacht, er hat sich nicht für den Willen der Initianten interessiert, er hat die Hintergründe der Volksabstimmung vom November 2010 weitgehend ausgeblendet.
Wir hatten vor ein paar Tagen das Thema einer anderen Initiative zum Gegenstand. Wir haben dort versucht, mit den Initianten ins Gespräch zu kommen, und es scheint gelungen zu sein. Bei dieser Vorlage haben wir jedoch das Gefühl, dass der Wille der Initianten herzlich wenig interessiert. Diese Initiative will eine Praxisänderung, sie will nicht, dass wir die gleiche Praxis fortführen.
Wenn Sie möchten, dass die Politik glaubwürdig bleibt, stimmen Sie den Minderheitsanträgen zu, und bleiben Sie bei dem Beschluss, den wir das letzte Mal hier drin gefasst haben.
Portmann Hans-Peter · Mit-M · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Der Deliktskatalog hängt ja eng mit der Ausnahme- oder Härtefallklausel zusammen. Wären Sie als Mitbegründer der Initiative damit einverstanden, dass man nicht eine Ausschaffung durchführt, sondern eine lockerere Handhabung hat, wenn Gerichte bei einem dilettantischen Delikt auch einmal sagen, das sei kein Wiederholungsfall? Könnte man in einem solchen Fall gut auf diese Härtefallklausel verzichten, indem man in den Materialien klar festlegt, dass man bei dilettantischen Delikten in der Frage der Wiederholung etwas Spielraum hat?
Rutz Gregor A. · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Portmann, der Vorschlag, den wir das letzte Mal besprochen haben, nimmt diese Gedanken absolut auf. Es war nie Ziel der Initiative, wegen Bagatelldelikten Ausweisungen zu verfügen. Die Initiative knüpft an die altrechtliche Landesverweisung an, welche - es sei hier noch einmal daran erinnert - auch bereits Tatbestände kannte, die zwingend eine Landesverweisung zur Folge hatten. Der Unterschied ist einfach, dass sich die öffentliche Sicherheit seither nicht verbessert hat und wir darum der Auffassung waren und sind, der Umfang, der Kreis und der Katalog der Delikte müssten erweitert werden.
Der Vorschlag, den wir das letzte Mal besprochen haben, nimmt eine Abstufung vor: schwere Delikte, welche eine sofortige Ausweisung zur Folge haben müssen, und leichtere, welche erst im Wiederholungsfall zu einer Ausweisung führen. Bagatelldelikte sind darin gar nicht enthalten. Das ist der Sinn der Übung: Wir wollen die öffentliche Ordnung und Sicherheit steigern. Wir haben das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet. Nur bei den Delikten, bei welchen wir es als verhältnismässig erachten, muss die Ausweisung eine zwingende Folge sein.
Schenker Silvia · Mit-F · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Gerne begründe ich meinen Minderheitsantrag, den Sie auf der deutschen Fahne auf Seite 22 finden.
Neben der Ausgestaltung des Deliktskatalogs geht es bei der heutigen Debatte um die Frage, ob wir in die Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungs-Initiative eine Bestimmung einfügen, die es den Gerichten ermöglicht, das so elementare Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Dafür soll eine Klausel eingefügt werden - Sie haben es bereits gehört -, welche eine Härtefallregelung beinhaltet. Was ich mit meinem Minderheitsantrag im Ausländergesetz erreichen möchte, ist eine spezielle Härtefallregelung, und zwar - und das ist enorm wichtig - eine Härtefallregelung zugunsten der Opfer.
Worum geht es? Es geht um die Opfer von Gewalttaten wie zum Beispiel Genitalverstümmelung oder Zwangsheirat. Solche Tatbestände führen in Zukunft dazu, dass die Täterinnen und Täter ausgeschafft werden - übrigens auch dann, wenn die Taten im Ausland geschehen. Es geht mir mit meinem Minderheitsantrag nicht darum, daran etwas zu ändern. Was aber nicht geschehen darf, ist, dass das Opfer bzw. die Frau oder die Tochter, deren Aufenthaltsrecht von dem des Täters abgeleitet ist, ebenfalls ausgeschafft wird. Zwar hat man uns in der Kommission gesagt, es gebe im Ausländergesetz eine Bestimmung, die in solchen Situationen greife. Ich bin jedoch nicht restlos überzeugt, dass das wirklich genügt, und möchte die klare Formulierung meiner Minderheit im Gesetz festhalten.
Ausserdem ist bekannt, dass Härtefälle in den Kantonen sehr unterschiedlich behandelt werden. Mit der von meiner Minderheit beantragten Formulierung sorgen Sie dafür, dass weniger Raum für kantonal unterschiedliche Anwendungen der heute geltenden Bestimmung im Ausländergesetz vorhanden ist.
Ich bitte Sie, meine Minderheit zu unterstützen. Ich betone es nochmals: Es handelt sich hier um eine Härtefallregelung für Opfer und nicht für Täter. Ich bin überzeugt davon, dass auch diejenigen, die der Ausschaffungs-Initiative zugestimmt haben, nicht wollten, dass die Opfer gemeinsam mit den Tätern ausgeschafft würden. Sie können also meinem Minderheitsantrag getrost zustimmen, Sie folgen damit immer noch dem Volkswillen.
Tschümperlin Andy · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Sozialdemokratische Fraktion
In fünf Punkten halte ich die Position der Sozialdemokratischen Partei in der Differenzbereinigung fest:
1. Der strikte Ausweisungsautomatismus in der Umsetzungsvariante des Nationalrates, der in der Frühjahrssession im letzten Jahr eine Mehrheit gefunden hat, verstösst gegen fundamentale Grundsätze unseres Rechtsstaates und gegen das Völkerrecht. Wer die Debatte im Ständerat gehört oder nachgelesen hat, stellt fest, dass der Ständerat gar kein Verständnis für diesen Lösungsansatz hat.
2. Der Beschluss des Nationalrates ging weit über das hinaus, was für eine wortgetreue Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative notwendig ist. Die Umsetzung einer Initiative wird dem Gesetzgeber, also der Bundesversammlung, übertragen. Der Nationalrat und der Ständerat sind verantwortlich dafür, dass diese Umsetzung auch den Grundsätzen der Bundesverfassung verpflichtet ist. Die Verhältnismässigkeit des staatlichen Handelns darf nicht ausser Kraft gesetzt werden.
3. Die Mehrheit im Nationalrat setzte damit nicht die Ausschaffungs-Initiative um, sondern bereits die Durchsetzungs-Initiative. Über diese hat die Bevölkerung nicht abgestimmt. Vor allem wurde diese bis zum heutigen Zeitpunkt nicht angenommen. Staatspolitisch ist dieses Vorgehen fragwürdig, auch wenn erstmals eine Durchsetzungs-Initiative einer angenommenen Initiative hinterhergeschickt wird.
Diese Durchsetzungs-Initiative will einen Deliktskatalog in die Bundesverfassung schreiben. Auch das wäre ein absolutes Novum in der Bundesverfassung.
4. Die SP hat die Ausschaffungs-Initiative abgelehnt. Wir haben im Parlament den Antrag gestellt, diese Initiative für ungültig zu erklären. Wir unterlagen sowohl bei der Volksabstimmung als auch im Parlament und anerkennen dies als Demokraten, auch wenn uns das äusserst schwer fällt.
5. Leider haben wir keine Verfassungsgerichtsbarkeit. Somit ist das Parlament, also wir in diesem grossen Saal und der Ständerat, dafür verantwortlich, dass Eingriffe in die Grundrechte durch die Bundesversammlung vermieden werden. Es kann nicht sein, dass die Richter aufgrund einer verfassungsrechtlich unwürdigen Gesetzgebung die Arbeit des Parlamentes korrigieren. Diese Aufgabe haben die Gerichte auch gemäss der Verfassung nicht. Nach dem misslungenen Versuch in unserem Rat in der letzten Frühjahrssession, die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative aufgrund der Durchsetzungs-Initiative zu gestalten, legt der Ständerat nun ein hartes Konzept vor - ich betone noch einmal: ein hartes Konzept! Der Ständerat hat den Katalog der Delikte genauer umrissen. Verbrechen im Bereich der Gewalt- und Sexualstraftaten, des Menschenhandels und des Drogenhandels sowie der Einbrüche und des Sozialhilfemissbrauchs sind im Katalog enthalten. Der Katalog ist auch viel differenzierter als alle bisherigen Varianten. Darin enthalten ist, als Beispiel, auch die Teilnahme an terroristischen Aktivitäten oder Kampfhandlungen in der Schweiz oder im Ausland. Bei Vergehen und Antragsdelikten wird mit der ständerätlichen Lösung auf einen obligatorischen Landesverweis verzichtet. Dafür wird der nichtobligatorische Landesverweis für leichtere Delikte wieder eingeführt.
Die SP-Fraktion unterstützt den Beschluss des Ständerates, dass die Verhältnismässigkeit mit der Härtefallklausel gewahrt bleibt. Hier hat der Ständerat die richtigen Mehrheitsbeschlüsse gefasst. Wir Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten werden darum den Beschluss des Ständerates unterstützen. Die Minderheitsanträge Rutz Gregor und die beiden Einzelanträge Brand lehnen wir ab. Dem Minderheitsantrag Schenker Silvia stimmt die SP-Fraktion zu.
Humbel Ruth · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP
Für die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative liegen nun zwei Konzepte auf dem Tisch: das der Kommissionsminderheit und das der Kommissionsmehrheit, die sich dem Ständerat anschliesst. Die CVP/EVP-Fraktion wird das Mehrheitskonzept unterstützen.
Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Volksinitiative sind nichts Aussergewöhnliches: Das haben wir gerade letzte Woche bei der Zweitwohnungs-Initiative erlebt, wo ein von der SVP mit den Initianten ausgehandelter Kompromiss eine Ratsmehrheit gefunden hat. Das Beispiel veranschaulicht, dass es nicht einfach Sache der Initianten ist zu bestimmen, was der Volkswille ist. Initianten und Gesetzgeber haben unterschiedliche Rollen. Als Gesetzgeber haben wir eine Interessenabwägung vorzunehmen und vor allem auch darauf zu achten, dass eine Umsetzung nicht im Widerspruch zu verfassungsmässig garantierten Grundrechten steht. Wenn die Initianten mit einer Umsetzungsgesetzgebung nicht zufrieden sind, können sie jederzeit dagegen das Referendum ergreifen.
Wir haben nun die Ausschaffungs-Initiative umzusetzen, und diese gibt uns bis Ende dieses Jahres, also bis Ende 2015, Zeit für die Gesetzgebung. Wir liegen also voll im Zeitplan, auch wenn die SVP schon Ende 2012 mit einer Durchsetzungs-Initiative nachgedoppelt hat.
Vor einem Jahr haben wir im Nationalrat aus taktisch-politischen Überlegungen eine gesetzliche Umsetzung der vom Volk gutgeheissenen Ausschaffungs-Initiative auf der Basis der Durchsetzungs-Initiative unterstützt. Der Ständerat hingegen hat die Ausschaffungs-Initiative demokratisch und rechtsstaatlich korrekt umgesetzt, dies übrigens in der Gesamtabstimmung mit bloss 3 Gegenstimmen. Das Volk will, dass Ausländer, die schwere Straftaten begangen haben, konsequent aus der Schweiz ausgewiesen werden. Das ist und war der Wille der Initianten. Ich zitiere aus dem Abstimmungsbüchlein für die Volksabstimmung vom 28. November 2010, wo unter den Argumenten des Initiativkomitees steht: "Mit der Ausschaffungs-Initiative werden Ausländer, die in unserem Land schwere Verbrechen begehen, endlich konsequent ausgewiesen und mit einer Einreisesperre von mindestens fünf Jahren belegt."
Der ständerätliche Deliktskatalog umfasst alle Gewaltdelikte und Sexualstraftaten und geht damit weiter als derjenige der Durchsetzungs-Initiative. Eine strenge Härtefallklausel wahrt indes das von der Verfassung garantierte Prinzip der Verhältnismässigkeit. Der Nationalrat hat bei seiner Version auf eine Härtefallklausel verzichtet, im Bewusstsein, dass die Gerichte die Verhältnismässigkeit ohnehin prüfen werden, weil die Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns von der Bundesverfassung garantiert ist. Die Frage ist daher, ob die Gewährleistung der Verhältnismässigkeit ganz an die Gerichte delegiert wird oder ob das Parlament als gesetzgebende Behörde Verantwortung wahrnehmen und in Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien die Verhältnismässigkeit definieren soll.
Die CVP/EVP-Fraktion ist zum Schluss gekommen, dass das Parlament diese Verantwortung nicht ganz an die Gerichte abschieben darf. Gerade weil wir in der Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit haben, ist es Aufgabe und Pflicht des Parlamentes, über die Einhaltung der Verfassung zu wachen. Demokratie und Rechtsstaat sind zwei Grundprinzipien, welche sich gegenseitig bedingen und in unserem direktdemokratischen System in Widerstreit zueinander stehen können. Bei der Umsetzung von Volksentscheiden ist es deshalb an uns als Gesetzgeber, die austarierte Balance zwischen dem demokratischen und dem rechtsstaatlichen Prinzip sorgsam zu wahren.
Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt das ständerätliche Konzept, weil dieses die Ausschaffungs-Initiative mit einem umfassenden Deliktskatalog umsetzt und den Gerichten mit einer strengen Härtefallklausel Vorgaben für die Prüfung der Verhältnismässigkeit macht.
Nachdem die SVP vor einer Woche bei der Zweitwohnungs-Initiative auf den Pfad der Tugend zurückgefunden und Kompromissfähigkeit bewiesen hat, sollte es ihr eigentlich keine Mühe bereiten, auch in diesem Fall gescheiter zu werden und lösungsorientiert auf diesen Kompromiss einzugehen, der ihre Initiative umsetzt. Sie würden damit auch der Verfassung etwas Gutes tun: Mit einem Rückzug bewahren Sie unsere Verfassung als höchstes Gesetz vor einer neuen verfassungsunwürdigen und inkonsequenten Strafrechtsbestimmung.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Mit der Ablehnung des direkten Gegenvorschlages zur Ausschaffungs-Initiative am 28. November 2010 wurden diejenigen in ein schweres Dilemma gestürzt, die sich einerseits für die direkte Demokratie einsetzen, aber andererseits auch den Rechtsstaat hochhalten wollen. Wir haben das im März 2014 anlässlich der ersten Diskussion über die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative ausführlich dargelegt. Wir wissen, dass inzwischen die Durchsetzungs-Initiative eingereicht worden ist. Wenn der Ständerat sich in der Differenzbereinigung durchsetzt, wird es aus unserer Sicht mit Sicherheit zur Abstimmung über diese Durchsetzungs-Initiative kommen. Die Initiative will, dass ihr Text direkt anwendbar ist. Das heisst, im Falle der Annahme der Initiative werden wir nicht über deren Umsetzung auf Gesetzesebene zu diskutieren haben, sondern dann bleibt es bei der Verfassungsbestimmung.
Uns wurde vor einem Jahr vorgeworfen, wir vernachlässigten den Rechtsstaat und verteidigten ihn nicht. Aber was tun Sie, wenn im Laufe des nächsten Jahres die Durchsetzungs-Initiative angenommen wird? Dann haben wir die auf Gesetzesebene umgesetzte Ausschaffungs-Initiative, und auf Verfassungsebene haben wir die direkt anwendbare Durchsetzungs-Initiative. Nach Artikel 190 der Bundesverfassung hat das Bundesgericht die Bundesgesetze zu beachten, also die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative auf Gesetzesebene. Aber zweifellos wird das Gericht auch die Verfassung mit der möglicherweise eben angenommenen Durchsetzungs-Initiative anzuwenden haben. Was dann? Weder die Frau Bundespräsidentin noch das Bundesamt für Justiz, noch irgendjemand anderes kann oder will uns Auskunft geben. Vermutlich wird es darauf hinauslaufen, dass sich das Gericht an die Verfassung halten muss. Dann wird es mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. mit den übrigen Bestimmungen der Bundesverfassung in Konflikt geraten. Dies wird z. B. Artikel 5 sein, in dem das Verhältnismässigkeitsprinzip postuliert ist. Entscheidet dann das Bundesgericht dennoch im Sinne der Durchsetzungs-Initiative, wird der Fall nach Strassburg gehen. Spätestens dort wird das Ganze dann wieder umgekehrt. Es wird sodann eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils geben. Dann wird die Rechtsstaatlichkeit wiederhergestellt sein. Aber der Konflikt mit der direkten Demokratie wird weiterhin bestehen. Dann geht der Streit um die Frage der Rolle der Gerichte, seien es die eigenen oder jenes in Strassburg, erneut los.
Dieses Dilemma können wir mit dem heutigen Entscheid nicht lösen. Bleiben wir bei unserer ersten Fassung, dann kommt es zur zweiten Differenzbereinigung mit dem Ständerat. Wir wissen aber auch, dass wir bis im November die Ausschaffungs-Initiative umgesetzt haben müssen. Zudem kennen wir die Mehrheitsverhältnisse: Diese sind im Ständerat viel klarer, als sie es bei uns waren. Der Ständerat hat sich mit 28 zu 3 Stimmen für die Fassung, über die wir jetzt diskutieren, entschieden. Unser Rat hat sich vor einem Jahr lediglich mit 106 zu 65 Stimmen für seine Fassung entschieden. Es ist also absehbar, dass sich am Schluss der Ständerat durchsetzen wird.
Unter diesen Umständen hat sich unsere Fraktion mehrheitlich dazu entschlossen, sich dem Ständerat anzuschliessen; nicht, weil wir die direkte Demokratie nun hintanstellen wollen, sondern weil wir wissen, dass die Ausschaffungs-Initiative umgesetzt werden muss. Wie gesagt, der Termin ist der November dieses Jahres. Wir nehmen an, dass sich der Ständerat so oder so durchsetzen wird. Deswegen wird sich eine Mehrheit unserer Fraktion dem Ständerat anschliessen und nicht weil wir der Auffassung sind, dass unser erster Entscheid vor einem Jahr falsch gewesen ist.
Noch zwei, drei Bemerkungen zu den Ausführungen des Minderheitssprechers: Herr Rutz hat behauptet, mit der Fassung des Ständerates werde die heutige, aus seiner Sicht lasche Praxis punkto Ausschaffungen nahtlos weitergeführt. Das wird zweifellos nicht der Fall sein. Wenn Sie auf Seite 7 der Fahne die Härtefallklausel in Absatz 1tera lesen, dann sehen Sie, dass es nicht das Verhältnismässigkeitsprinzip ist, das hier umgesetzt ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip, Herr Rutz - wir haben uns schon etwa fünfmal darüber unterhalten -, heisst nicht, dass man die Delikte differenziert, sondern das Verhältnismässigkeitsprinzip nach unserer Rechtsordnung heisst, dass man die Entscheide an den Täter angepasst fällt, unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände, seiner Herkunft usw. Das ist das Verhältnismässigkeitsprinzip. Deswegen wird es die Fassung des Ständerates eben nicht zulassen, die heutige, aus der Sicht von Herrn Rutz lasche Praxis nahtlos weiterzuführen.
Er hat ferner behauptet, die Fassung des Ständerates entspreche dem abgelehnten Gegenvorschlag. Das ist nicht so: Der Gegenvorschlag vom November 2010 sah eine Einzelfallprüfung vor. Beim Entscheid, war dort in Absatz 3 formuliert, seien die Grundrechte der Bundesverfassung, insbesondere die Verhältnismässigkeit, zu beachten. Diese Fassung war also wesentlich lockerer als der Beschluss des Ständerates mit seiner Härtefallklausel.
Zu Kollege Portmann muss ich noch sagen: Sie sehen den Deliktskatalog. Wenn Sie wie Herr Rutz der Auffassung sind, dass sämtliche Betäubungsmitteldelikte auch nach Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes schwere Delikte sind, und wenn für Sie die hier zitierten Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz schwere Delikte sind, dann können Sie der Fassung des Nationalrates vom letzten März zustimmen. Das sind aber in der Praxis keine schweren Delikte. Deshalb ist es eben nicht so, wie Herr Rutz sagte, dass ausnahmslos bei schweren Delikten die direkte Ausschaffung drohe. Das waren noch zwei, drei Bemerkungen zu den Ausführungen des Minderheitssprechers.
Wir werden also mehrheitlich die Fassung des Ständerates unterstützen. Wir werden auch den Minderheitsantrag Schenker Silvia ablehnen, weil wir der Auffassung sind, dass das abgeleitete Aufenthaltsrecht neu zu beurteilen sein wird, aber nicht aufgrund der Ausweisung des Täters, sondern aufgrund der Beurteilung der neuen Situation bei den Verbliebenen.
Wir bitten Sie also, sich dem Ständerat anzuschliessen und den Minderheitsantrag Schenker Silvia abzulehnen.
Brunner Toni · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wenn ich die Fahne betrachte, die Anträge der Mehrheit und der Minderheiten, dann muss ich Ihnen sagen: Man ist schlichtweg nur noch enttäuscht über das, was sich hier bei der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative abspielt. Das betrifft den zeitlichen Aspekt: Die Abstimmung war 2010. Das letzte Mal - es war zugleich das erste Mal - lag uns die Fahne zu diesem Geschäft vor einem Jahr hier in diesem Saal vor. Es ist wieder ein Jahr vergangen; erst jetzt kommt das Geschäft zurück. Jetzt folgt die zweite Enttäuschung: Sie betrifft den Inhalt. Vor einem Jahr hatte sich der Nationalrat noch auf eine Kompromisslösung verständigt. Eine Ausschaffung von kriminellen ausländischen Tätern bei schweren Delikten, wie zum Beispiel Mord, Raub, Vergewaltigung usw., wäre unabhängig davon, ob ein Täter vorbestraft war oder nicht, vollzogen worden. In Differenzierung davon wäre eine Ausschaffung bei Wiederholungstätern in Bezug auf Delikte, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit in besonderem Masse beeinträchtigen, beispielsweise die Bedrohung von Behördenmitgliedern, Entführung, Brandstiftung - das sind alles auch keine Bagatellen -, erst nach einer Wiederholungstat vorzusehen gewesen. Das war ein Kompromiss, weil man zwischen sehr schweren Delikten und solchen, bei denen eine Ersttat für die Landesverweisung nicht ausgereicht hätte, differenzierte.
Die SVP ist damit als Initiantin der Ausschaffungs-Initiative für kriminelle Ausländer dem Rat auf der Grundlage der Durchsetzungs-Initiative schon sehr weit entgegengekommen. Wir haben dabei auch Rücksicht auf die Diskussionen während der Abstimmungskampagne genommen.
Vor einem Jahr wurde hier im Nationalrat dem Volkswillen Rechnung getragen. Wir hätten auf der Grundlage dieser Lösung vor einem Jahr die Durchsetzungs-Initiative zurückgezogen, und die Sicherheit der Bevölkerung wäre endlich gewährleistet worden. Jetzt ist wieder alles anders. Sie steigen ein auf die Fassung des Ständerates. Hier bin ich schon erstaunt über die FDP-Liberale Fraktion und die CVP/EVP-Fraktion, dass sie jetzt eine Kehrtwende vornehmen, sich vom Kompromiss abwenden und nun auf einen untauglichen ständerätlichen Konzeptvorschlag einschwenken.
Dieser kramt wieder eine Härtefallklausel hervor - nur hat sie damals etwas anders geheissen; Herr Fluri sagte vorhin "Einzelfallprüfung". Es war die sogenannte Verhältnismässigkeitsklausel, die das Volk notabene abgelehnt hat. Jetzt taucht sie wieder auf. Der grosse Unterschied zwischen dem, was wir vor einem Jahr gemacht haben, und dem, was wir heute machen, ist, dass das Schweizervolk in 26 Kantonen und in seiner Mehrheit explizit Nein zu solch einer Einzelfallbeurteilung, zu solch einer Härtefallklausel gesagt hat. Und Sie führen das heute aufgrund des ständerätlichen Konzeptes wieder ein.
Dann kommt Frau Humbel und hält einen Vortrag mit der Aussage, es sei jetzt an der Zeit, dass die SVP auf den Pfad der Tugend zurückkehre, sich an letzte Woche erinnere und auch hier kompromissfähig werde. Also, Frau Humbel, Ihre Meinung in Ehren, aber letzte Woche hat der Rat hier drin unter der Federführung der SVP-Fraktion einen Schritt auf die Initianten zu gemacht. Sie machen heute hier drei Schritte weg von den Initianten, und Sie stossen das Volk vor den Kopf. Hier kann ich Ihnen sagen, dass das nicht der Auftakt zu einer Kompromisslösung ist, sondern es ist der Auftakt zu einem Abstimmungskampf. Sie provozieren damit, dass die Durchsetzungs-Initiative vors Volk kommt.
Offenbar wollen Sie, die Vertreter der FDP und der CVP, das mit diesem Schwenker heute erreichen. Aber ich kann Ihnen garantieren: Die Zustimmung zu dieser Volksabstimmung wird höher ausfallen als die Zustimmung, die wir bei der Ausschaffungs-Initiative erreicht haben. Dann haben Sie den Salat, denn die Forderungen werden in der Folge direkt anwendbar sein, sie werden in der Verfassung stehen. Dann können Sie eh alles vergessen, was Sie heute hier drin zusammenbasteln.
Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Ich hoffe, dass dann bei einer allfälligen Abstimmung diese Worte von Toni Brunner vielleicht noch einmal abgespielt werden, mit denen er selbst "Werbung" für die eigene Initiative gemacht und gesagt hat, dass sie untauglich sei und das Falsche am falschen Ort regeln wolle. Ich danke für diese Klarstellung, Toni Brunner.
Vor einem Jahr kommentierten wir Grünen die schwierige Aufgabe, die der Rat hatte, durchaus nachdenklich. Und wir haben nach einer langen Debatte gesagt, es sei einer jener seltenen Momente, wo nicht einfach wir als Grüne, als Minderheit eine Abstimmung verloren hätten, sondern es sei ein Moment, wo der Rechtsstaat verloren habe. Ich bin sehr froh, dass ich heute sagen kann, dank der Arbeit des Ständerates sei dieser Kommentar nicht mehr am Platz.
Unsere Überzeugung als Grüne bleibt: Aus prinzipiellen Gründen finden wir es falsch, doppelte Strafen auszusprechen. Aus prinzipiellen Gründen finden wir es falsch, wenn Mitbürgerinnen und Mitbürger ohne Schweizer Pass im Vergleich zu Menschen mit dem roten Pass für das gleiche Vergehen eine zusätzliche Strafe erhalten. Aber die Mehrheit in diesem Land hat anders entschieden. Entsprechend sind wir jetzt gehalten, eine Umsetzung zu finden. Und in dieser Umsetzung müssen wir eine doppelte Aufgabe bewältigen: Wir müssen einerseits diesen Artikel, den das Volk neu in die Verfassung eingefügt hat, im Gesetz umsetzen, andererseits aber eben auch den Respekt vor und die Kohärenz der Verfassung als Ganzes gewährleisten.
Ich erinnere daran: Genau mit der Argumentation, dass wir diese doppelte Verantwortung hätten, hat sich das Parlament gegen die Einführung jeder Form von Verfassungsgerichtsbarkeit gewehrt. Deshalb stimmen wir hier jetzt für die Beschlüsse des Ständerates. Wir lehnen auch die Minderheitsanträge, die als Einzelanträge eingebracht wurden, ab.
Selbstverständlich unterstützen wir den Minderheitsantrag Schenker Silvia, der noch etwas ganz anderes ins Auge fasst: nicht die Täter, sondern die Opfer. Denn welche Härte Sie auch immer den Tätern zukommen lassen wollen - es kann nie die Meinung gewesen sein, mit dieser Bestimmung die Opfer von Verbrechen zu bestrafen. Unterstützen Sie die Minderheit Schenker Silvia!
En l'occurrence, la Chambre de réflexion porte bien son nom. Elle a mis en avant et respecté la double responsabilité de ce Parlement dans l'application d'initiatives populaires, qui comprend non seulement le devoir de présenter une loi de mise en oeuvre des nouveaux articles constitutionnels, mais aussi le devoir de respecter la Constitution dans son intégralité, et notamment le principe fondamental de proportionnalité même si, dans ce cas, ce principe se limitera à une disposition visant les cas de rigueur. Le compromis qui nous est proposé par le Conseil des Etats n'est d'ailleurs pas une mise en oeuvre angélique, mais un renforcement de la plus dure des deux alternatives proposées par le Conseil fédéral, avec notamment l'introduction dans le Code pénal de l'expulsion du territoire suisse à titre de peine accessoire. Il ne s'agira donc pas d'un affaiblissement, mais plutôt d'un durcissement.
In diesem Sinne, ohne Begeisterung, aber doch mit Zufriedenheit, weil unser Parlament seine unangenehme Aufgabe rechtsstaatlich korrekt wahrnehmen kann, empfehlen wir Ihnen, im Grundsatz mit der Mehrheit zu stimmen und dem Antrag der Minderheit Schenker Silvia zuzustimmen, wenn es um den Schutz der Opfer geht.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Rossini Stéphane, président): Le groupe PBD soutient la proposition de la majorité.
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Die grünliberale Fraktion wird in dieser Vorlage nun überall der Mehrheit folgen. Wir werden den Antrag der Minderheit Schenker Silvia und auch die Einzelanträge ablehnen.
Was haben wir jetzt? Wir haben jetzt vom Ständerat einen echten Kompromiss zugespielt bekommen; einen echten Kompromiss, mit dem der Ständerat die Quadratur des Kreises aufgenommen hat, die wir ihm vorgelegt hatten. Was wir in der letzten Beratung beschlossen hatten, das war kein Kompromiss. Das war die Vorwegnahme der Durchsetzungs-Initiative; das waren zum Teil Straftatbestände, die "strub" wären, wenn sie automatisch zu einer Ausschaffung führen würden. Der Ständerat hat diesen Deliktskatalog nun klar gefasst. Er hat klar festgehalten, dass es schwere Straftaten sein sollen, die zu einer automatischen Ausweisung führen, und er hat klar umschrieben, wie eine Einzelfallprüfung vonstattengehen soll.
Es ist nämlich so, dass wir mit unserer letzten Fassung die Einzelfallprüfung schlicht und ergreifend den Gerichten überlassen haben. Wir haben gesagt: "Wir setzen die Initiative jetzt einfach mal um, wir nehmen die Durchsetzungs-Initiative gleich noch dazu und überlassen die Frage der Gerechtigkeit den Gerichten." Das ist aber falsch, und der Ständerat hat das richtig erkannt. Der Ständerat hat auch etwas anderes aufgenommen: Er hat neben der automatischen Ausweisung die Landesverweisung wieder aufgenommen, die im Falle von anderen Straftaten verfügt werden kann, wenn ein Interesse des Landes daran besteht.
Kollege Brunner, Sie haben vorhin gesagt, wenn wir jetzt nicht wieder zur Fassung mit der Durchsetzungs-Initiative zurückschwenken würden, dann hätten wir den Salat. Ich habe Sie so verstanden, dass es Ihnen eigentlich egal ist, was dann in der Verfassung steht - Hauptsache, Sie haben Ihren Willen durchgesetzt. Dieser "Salat" ist dann aber wirklich nicht mehr kompatibel mit dem, was in der übrigen Verfassung steht.
Wenn ich unsere Verfassung anschaue, dann stelle ich nämlich fest: Sie strotzt nur so vom Bestreben, gerecht zu sein, gerecht gegenüber jedem einzelnen Bürger, jeder einzelnen Bürgerin dieses Landes. Das ist der Sinn und Geist der Verfassung: Wir wollen gerecht sein, wir wollen Gleiches nach den Massstäben der Gleichheit und Ungleiches nach den Massstäben der Ungleichheit beurteilen. Ob Sie ein Baugesuch eingereicht haben, ob Sie ein Velo geklaut haben, ob Sie irgendeinen Betrug begangen haben oder ob Sie beim Autofahren dem Vordermann in die Stossstange gebumst sind - der Richter soll die Möglichkeit haben, nach Massgabe von Gleichheit oder Ungleichheit zu prüfen.
Das müssen wir auch ins Gesetz aufnehmen. Darum ist der Kompromiss gut, den der Ständerat jetzt vorgelegt hat, indem er sagt: Jawohl, wir haben diese automatische Ausweisung. Das Volk hat dem zugestimmt, ganz klar. Aber wir haben auch noch andere Verfassungsgrundsätze, die wir beachten wollen, und darum lassen wir dem Richter klare Vorschriften im Gesetz, wann er was zu tun hat, damit er auch den Rest der Verfassung einhalten kann.
Ich bitte Sie, jetzt hier der Mehrheit zu folgen, die Minderheitsanträge und auch die Einzelanträge abzulehnen. Wenn dann die SVP tatsächlich der Meinung ist, dass das Gesetz nicht dem entspricht, was sie will, dann gibt es die Möglichkeit des Referendums. Dann werden wir halt in eine Referendumsabstimmung gehen. Ich bin aber nicht bereit, so schnell so viele wichtige Grundsätze der Bundesverfassung über Bord zu werfen.
Büchel Roland Rino · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Kollege Flach, Sie loben jetzt diese unmögliche Version des Ständerates als Quadratur des Kreises. Wissen Sie, dass seit über hundert Jahren wissenschaftlich erwiesen ist, dass die Quadratur des Kreises nicht möglich ist?
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Ich habe mich auf Kommissionsprotokolle und Medienmitteilungen gestützt, und ich fand "Quadratur des Kreises" eine sehr gelungene Umschreibung dieses Problems. Wir haben uns nicht selber die Aufgabe gestellt, das Problem der Quadratur des Kreises zu lösen, sondern Sie haben das gemacht. Wir haben die Verfassung nach bestem Wissen und Gewissen einzuhalten und zu versuchen, die Initiative so in ein Gesetz zu giessen, dass die Richter, die Bevölkerung und alle Betroffenen damit leben können.
Amstutz Adrian · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Sie haben sehr viel von Gerechtigkeit gesprochen. Welche Gerechtigkeit bzw. welches Recht gewichten Sie höher: das Recht derjenigen, die in diesem Land vergewaltigt, ermordet oder bestohlen werden, oder das Recht derjenigen, die in diesem Land stehlen, vergewaltigen oder morden?
Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion
Das ist eine einfache Frage. Selbstverständlich ist das Recht der Opfer immer höher zu gewichten als das Recht der Täter. Das ist ganz klar. Wir wollen bestrafen, wir wollen auch deutlich bestrafen. Wir wollen, dass Leute, die unsere Gesetze brechen und die sie - ich verweise auf den entsprechenden Beschluss des Ständerates - mehrfach brechen, auch bei weniger schweren Delikten und nach Verbüssung ihrer Strafe des Landes verwiesen werden. Das wollen wir selbstverständlich.
Aber es gibt halt eben auch die Gerechtigkeit per se, die besagt, dass wir nicht einfach einen Automatismus nach einem Computersystem haben, bei dem wir irgendeinen Straftatbestand eingeben, und hinten spuckt es dann ein Resultat aus. Dafür wählen wir Richterpersönlichkeiten, Frauen und Männer, die für uns die Rechtsprechung übernehmen und die das, was wir in den Gesetzen abstrakt darstellen, was wir hier diskutieren, nachher im Einzelfall so umsetzen, dass Menschen, die betroffen davon sind - die Opfer wie die Täter -, verstehen, was Gerechtigkeit ist.
Darum bitte ich Sie, hier der Mehrheit zu folgen, die nun wirklich auch den Gerechtigkeitsgedanken und die Rechtsstaatlichkeit in den Vordergrund gerückt hat.
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Die Aufgabe, die Sie heute lösen, ist nicht neu, und sie ist auch nicht aussergewöhnlich. Im November 2010 wurde mit der Ausschaffungs-Initiative eine Volksinitiative angenommen; was in solchen Fällen folgt, ist ein demokratischer Ablauf, der vorgegeben ist. Er sieht so aus, dass Sie, das Parlament, diese neue Verfassungsbestimmung in einem Gesetz konkretisieren. Die Ausschaffungs-Initiative sah explizit vor, dass der Gesetzgeber zum Beispiel die Tatbestände ergänzen kann. Sie beschliessen nun ein Gesetz, das die Verfassungsbestimmung konkretisiert. Danach ist wieder die Bevölkerung dran. Wenn man mit der Umsetzung nicht einverstanden ist, kann man das Referendum ergreifen, und dann hat die Bevölkerung wieder die Möglichkeit, ihre Stimme abzugeben. Es lohnt sich, auch bei diesem Geschäft ruhig Blut zu bewahren und die üblichen, bekannten, selbstverständlichen demokratischen Abläufe einzuhalten.
Wir sind nun also in der Phase der Konkretisierung. Auch bei dieser ganz normalen Arbeit im Zweikammersystem macht der Bundesrat einen Entwurf, der Erstrat berät ihn, der Zweitrat berät ihn ebenfalls, und das Geschäft kommt in den Erstrat zurück. Jetzt haben Sie eine Reihe von Differenzen, die besprochen werden müssen.
Die Initianten haben im Initiativtext festgehalten, dass die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung innerhalb von fünf Jahren erfolgen soll. Auch das ist keine Ausnahme, die Anlass zur Aufregung gibt: Sie haben bis Ende dieses Jahres Zeit, die Konkretisierung vorzunehmen, und ich denke, Sie sind hier auf gutem Weg.
Der Bundesrat hat nach der Annahme der Ausschaffungs-Initiative eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Darin vertreten waren auch die Initianten, und sie haben eine Umsetzungsvariante ausgearbeitet. Auch der Bundesrat hat eine Umsetzungsvariante ausgearbeitet. Beide Vorschläge wurden in die Vernehmlassung gegeben. Der Vorschlag der Initianten wurde in der Vernehmlassung massiv abgelehnt, er wurde ausschliesslich von der SVP unterstützt. Die anderen Parteien und die Kantone haben diesen Vorschlag abgelehnt. Das war die Ausgangslage.
Der Bundesrat hat auf dieser Grundlage dann eine Botschaft ausgearbeitet. Die Botschaft des Bundesrates führt zu einer Verschärfung der Ausschaffungspraxis gegenüber heute, und dieser Entwurf des Bundesrates ist auch eine Verschärfung gegenüber dem Gegenvorschlag, der damals in der Volksabstimmung von der Bevölkerung abgelehnt worden war.
Ihr Rat, der Nationalrat, der Erstrat, hat in seiner ersten Beratung - es wurde heute gesagt - aus taktischen Überlegungen nicht die Ausschaffungs-Initiative konkretisiert, sondern die Durchsetzungs-Initiative, über die die Bevölkerung ja noch nicht einmal abgestimmt hat. Die Durchsetzungs-Initiative ist nicht die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative. Es ist irreführend zu sagen, die Durchsetzungs-Initiative sei die logische und einzige Interpretation des Volkswillens. Das ist falsch, und das ist irreführend. Es ist auch falsch zu sagen, die Durchsetzungs-Initiative sei ein Kompromiss, der angeboten worden sei, um die Ausschaffungs-Initiative umzusetzen. Sie haben es letztes Mal in Ihren Beratungen ja gehört, wir haben das intensiv diskutiert: Die Durchsetzungs-Initiative ist eine massive Verschärfung gegenüber der Ausschaffungs-Initiative, und wenn Sie die Ausschaffungs-Initiative so umsetzen, wie Sie das letztes Mal beschlossen haben, dann setzen Sie nicht den Volkswillen um, sondern Sie gehen in verschiedenen Punkten massiv weiter als das, was die Bevölkerung im November 2010 beschlossen hat.
Wie im Zweikammersystem möglich - das kommt immer wieder vor, das haben Sie bei der Zweitwohnungs-Initiative ja auch erlebt -, hat die zweite Kammer, der Ständerat, eine eigenständige Variante zur Umsetzung, zur Konkretisierung dieser Ausschaffungs-Initiative ausgearbeitet. Er hat im Deliktskatalog die Schwerpunkte aus der Ausschaffungs-Initiative aufgenommen und umgesetzt, indem er einen Schwerpunkt auf die Gewalt- und Sexualstraftaten gesetzt hat, die als Verbrechen eingestuft sind. Das ist meines Erachtens eine sinnvolle und logische Konkretisierung, weil die Initianten - es wurde heute auch gesagt - im Abstimmungsbüchlein selber ausgeführt haben, dass es bei der Ausschaffungs-Initiative eben um schwere Verbrechen und nicht um Bagatellfälle geht.
Der Ständerat übernimmt auch den Ausschaffungsautomatismus, wie Sie ihn beschlossen haben und wie er in der Ausschaffungs-Initiative vorgesehen ist. Um gröbste - gröbste! - Verletzungen von rechtsstaatlichen Prinzipien oder des Völkerrechts zu vermeiden, sieht der Ständerat eine Härtefallregelung vor, die in Ausnahmefällen dazu führen kann, dass von einer Landesverweisung abgesehen wird. Mit der nichtobligatorischen Landesverweisung hat der Ständerat ausserdem die Möglichkeit geschaffen, dass die Gerichte bei allen Verbrechen und allen Vergehen eine Landesverweisung prüfen können. Diese vom Ständerat beschlossene Möglichkeit geht weiter als die fakultative Landesverweisung, die Sie im Rahmen des Sanktionenrechts beraten haben.
Der Beschluss des Ständerates bedeutet eine massive Verschärfung der Ausschaffungspraxis gegenüber heute. Er ist eine massive Verschärfung gegenüber dem Gegenvorschlag, der damals in der Volksabstimmung von der Bevölkerung nicht angenommen worden ist. Gleichzeitig ermöglicht der Beschluss des Ständerates den Gerichten, dass sie das Gesetz im Einzelfall anwenden können. Wir haben letztes Mal bei Ihrer ursprünglichen Fassung festgestellt, dass es Situationen gab, die dann vom Gericht korrigiert werden müssten. Es wurde hier explizit im Saal auch gesagt, wenn schwere Menschenrechtsverletzungen vorkämen, wenn die Kinderrechtskonvention verletzt würde, dann müsse halt das Gericht korrigieren. Das ist kein Respekt gegenüber der Gewaltentrennung: Die Gewaltentrennung verlangt, dass Sie Gesetze machen, die das Gericht anwenden kann und muss, und zwar auch im Einzelfall anwenden kann und muss.
Der Bundesrat kann sich der Vorlage des Ständerates anschliessen. In vielen Punkten gibt es eine Übereinstimmung zwischen der Vorlage des Bundesrates und der Vorlage des Ständerates. Bei Straftaten, die mit einem Strafmass von unter sechs Monaten belegt werden, ist die Vorlage des Ständerates strenger als diejenige des Bundesrates und führt zu mehr Ausschaffungen. Bei Straftaten, die mit mehr als sechs Monaten bestraft werden, wird die Ausschaffungspraxis des Ständerates ungefähr gleich rigoros sein wie diejenige gemäss Fassung des Bundesrates.
Wir dürfen nie aus den Augen verlieren, dass es auch mit dem Beschluss des Ständerates zu Verletzungen der Menschenrechtskonvention kommen wird, zu Verletzungen von grundrechtlichen Prinzipien unserer Bundesverfassung. Die Umsetzung bleibt eine schwierige Aufgabe. Verlieren wir nie aus den Augen: Das Rechtsgut, um das es hier geht, ist ein hohes. Es geht um den Entscheid, wo Menschen leben dürfen, ob Menschen ausgeschafft werden müssen, ob Menschen in einem anderen Land leben müssen. Es ist ein massiver Eingriff, und von daher ist es richtig, dass Sie dafür sorgen, dass rechtsstaatliche Prinzipien wenn immer möglich eingehalten werden.
Herr Nationalrat Fluri hat zu Recht die Frage aufgeworfen, was passiert, wenn die Initianten zum Beispiel das Referendum gegen das Gesetz, das verabschiedet wird, nicht ergreifen, obwohl sie mit dem Gesetz nicht einverstanden sind, und wenn dann die Durchsetzungs-Initiative kommt und von der Bevölkerung angenommen wird. Dann gibt es keine Möglichkeit mehr, diese Abwägung rechtsstaatlicher Prinzipien auf gesetzlicher Ebene vorzunehmen, wie Sie sie jetzt vornehmen können.
Ich glaube, Sie haben das, wie gesagt, letzte Woche bei der Zweitwohnungs-Initiative gesehen: Die Umsetzung von neuen Verfassungsartikeln ist nie nur schwarz oder nur weiss. Sie werden auch in Zukunft - und Sie mussten es auch in der Vergangenheit - bei der Umsetzung von neuen Verfassungsartikeln immer dafür sorgen müssen, dass andere Verfassungsartikel, vor allem wenn es um Grundrechte geht, ebenfalls berücksichtigt werden. Sie müssen eine Auslegung versuchen, die den rechtsstaatlichen Grundprinzipien unseres Staates, aber auch dem Völkerrecht und den Menschenrechten Rechnung trägt und die, auf der anderen Seite, selbstverständlich auch dem Volkswillen Rechnung trägt, wie er mit der Annahme der Volksinitiative zum Ausdruck gekommen ist. Diese Aufgabe werden Sie nie ablegen können.
Es ist heute auch gesagt worden: In der Schweiz haben wir kein Verfassungsgericht. Das heisst: Sie, meine Damen und Herren, Sie sind verantwortlich, Sie sind die Hüter der Verfassung. Sie haben geschworen, dass Sie die Bundesverfassung berücksichtigen, darauf haben Sie einen Schwur geleistet. Sie werden nie um die Aufgabe herumkommen, bei jeder Annahme einer Volksinitiative diese Abwägungen immer wieder vorzunehmen. In diesem Sinne wird Ihre Arbeit auch in Zukunft anspruchsvoll bleiben.
Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen, und sage abschliessend noch etwas zum Antrag der Minderheit Schenker Silvia zu Artikel 50a. Die Minderheit möchte eine Art Härtefallregel für die Opfer und die weiteren schutzbedürftigen Familienangehörigen des Täters. Diese Problematik ist anerkannt: Es ist ein Problem, wenn ein Täter verurteilt und ausgeschafft wird und die ganze Familie - die Kinder, die Ehegattin - in Mitleidenschaft gezogen wird für eine Tat, für die sie nichts kann und mit der sie unter Umständen überhaupt nichts zu tun hat. Diese Problematik ist nicht neu, sie stellt sich immer wieder. Das einzig Neue an der Situation ist, dass es mit der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative natürlich mehr solche Fälle geben wird.
Ich glaube, es ist wichtig, dass Sie sich vor Augen führen, was heute gilt. Das geltende Ausländerrecht kennt keine Sippenhaft. Die Familienangehörigen von Straftätern werden nicht automatisch aus der Schweiz weggewiesen, denn im Ausländergesetz existiert bereits eine solche Härtefallregelung, wie sie die Minderheit fordert. Das geltende Ausländergesetz sieht nämlich vor, dass bei Auflösung der Familiengemeinschaft das Aufenthaltsrecht der Ehegattin bzw. des Ehegatten und der Kinder weiterbesteht. Das ist dann der Fall, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und wenn eine erfolgreiche Integration besteht. Unabhängig davon - es ist wichtig, dass Sie das hören - besteht das Aufenthaltsrecht zudem weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde, wenn die Ehe nicht freiwillig geschlossen wurde oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
Wir sind deshalb der Meinung, dass diese Situationen mit der heutigen Praxis so gehandhabt werden können, dass Sie eben der besonderen Situation von Opfern bzw. von Angehörigen von Straftätern Rechnung tragen. Es ist wichtig, dass Familienangehörige wegen der Verurteilung der betroffenen Person nicht mitbestraft werden. Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass eine zusätzliche Regelung, wie sie die Kommissionsminderheit fordert, nicht nötig ist.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, den Antrag der Minderheit Schenker Silvia zu Artikel 50a abzulehnen.
Moret Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
Le 28 novembre 2010, le peuple et les cantons acceptaient l'initiative populaire "pour le renvoi des étrangers criminels", issue des rangs de l'Union démocratique du Centre.
La majorité de ce Parlement était en son temps opposée à ce texte et avait même rédigé un contre-projet direct, mais le peuple a donné un message clair en rejetant le contre-projet direct et en acceptant l'initiative. Il a donc confié au Parlement une mission, à savoir concrétiser la teneur de l'initiative dans la loi. Pour rappel, l'article 121 de la Constitution a été complété par les alinéas 3 à 6, selon lesquels les étrangers condamnés pour certaines infractions ou pour avoir touché abusivement des prestations d'une assurance sociale ou de l'aide sociale perdent leur droit de séjour en Suisse. La disposition transitoire nous donne cinq ans pour préciser l'article constitutionnel et pour compléter les éléments constitutifs des infractions visées à l'alinéa 3. Cinq ans, cela veut dire jusqu'en novembre de cette année.
Dans son message du 26 juin 2013, le Conseil fédéral proposait une voie de compromis entre l'automatisme de l'expulsion, comme le prévoit le texte de l'initiative, et le respect du droit international et du principe de proportionnalité, chers à notre Etat de droit. Selon le message, la personne étrangère qui commettrait une infraction grave serait condamnée à une expulsion dont la durée pourrait aller de cinq à quinze ans, voire à vingt ans en cas de récidive, tout cela selon des critères clairement définis. La liste des infractions comportait, outre des actes de violence et des délits sexuels graves, des infractions graves contre le patrimoine. Le Conseil fédéral ajoutait que, par souci de cohérence, l'expulsion prévue par la disposition constitutionnelle en cas d'obtention abusive de prestations des assurances sociales ou de l'aide sociale s'appliquerait également aux actes d'escroquerie commis pour obtenir des prestations.
Le 20 mars 2014, notre conseil a écarté le projet du Conseil fédéral et a préféré intégrer directement dans la loi le texte d'une seconde initiative populaire de l'UDC, initiative dite de mise en oeuvre. Pour mémoire, cette initiative a été lancée à peine deux ans après l'adoption de la première initiative alors que celle-ci prévoyait pourtant un délai de mise en oeuvre de cinq ans.
Je vous avais expliqué, en mars 2014, que Monsieur Gerhard Pfister et moi-même endossions le rôle assez exceptionnel de rapporteurs par défaut. En effet, au sein de la commission, nous avions à l'époque estimé qu'il appartenait aux représentants du seul parti à avoir soutenu la première initiative de venir défendre le projet de mise en oeuvre, ce que les membres du groupe UDC ont refusé de faire. Ne pouvant laisser cet objet sans rapporteurs, Monsieur Gerhard Pfister et moi-même avions alors accepté ce mandat, bien que la version défendue ne correspondît pas à nos opinions personnelles. Nous nous contentions de mettre en oeuvre la volonté populaire.
Le 10 décembre 2014, le Conseil des Etats s'est penché sur cet objet. Il y a introduit les notions d'expulsion "obligatoire" et "non obligatoire". L'expulsion obligatoire est automatique, mais le projet introduit une clause de rigueur exceptionnelle. Cette clause de rigueur est beaucoup plus stricte que le principe de proportionnalité envisagé par le Conseil fédéral. La marge d'appréciation du juge sera extrêmement réduite.
Le Conseil des Etats a approuvé sa propre version par 28 voix contre 3 et 9 abstentions.
La version de notre conseil vidait de sa substance la seconde initiative, dite de mise en oeuvre. Pour leur part, les sénateurs ont décidé à l'unanimité de suspendre le vote final du Parlement sur la seconde initiative de l'UDC, le temps que la réforme du Code pénal soit sous toit, voire combattue par voie de référendum. La révision pourrait ainsi servir de contre-projet indirect à l'initiative.
Votre commission s'est ralliée par 16 voix contre 7 et 1 abstention à la solution du Conseil des Etats pour deux raisons: en raison de la clause de rigueur stricte introduite par le Conseil des Etats et - il faut bien le dire - par pragmatisme.
Il n'y a eu que trois oppositions à la décision du Conseil des Etats. Et l'on sait qu'en cas de divergences, lors de la séance de conciliation, c'est finalement le Conseil des Etats qui gagne dans de telles circonstances. Autant faire court. D'autant que le délai de mise en oeuvre de cinq ans échoit en novembre 2015. En cas de référendum, nous serions déjà même hors délai.
La solution du Conseil des Etats est plus proche de la volonté populaire exprimée sur la première initiative, la seule qui soit passée en votation populaire. La commission vous propose d'accepter le catalogue de délits "plus sévère mais moins arbitraire" des sénateurs.
L'expulsion automatique pour cinq à quinze ans serait en principe réservée aux crimes. Le mécanisme est prévu pour les actes de violence et les délits sexuels considérés comme des crimes, passibles d'au moins trois ans de prison, ainsi que pour les délits listés dans l'initiative acceptée par le peuple, comme le brigandage, le trafic de drogue et les abus de prestations sociales.
Par 17 voix contre 7, la commission est favorable à la clause de rigueur exceptionnelle, qui permettra aux juges de renoncer à une expulsion dans des cas exceptionnels. Ce pourra être le cas si la mesure met la personne étrangère dans une situation personnelle grave et que les intérêts publics à l'expulsion ne l'emportent pas sur les intérêts de cette personne à demeurer en Suisse. Le juge devra aussi tenir compte de la situation particulière d'une personne née et ayant grandi en Suisse.
Enfin, la commission soutient la réintroduction des expulsions non obligatoires qu'un juge pourra prononcer pour 3 à 15 ans en réaction à des délits mineurs, comme le tourisme criminel en bande. Cette possibilité n'était pas prévue dans le modèle retenu initialement par le Conseil national.
Cependant, la commission propose à l'unanimité de biffer à l'article 66 la lettre dsexies relative aux activités terroristes. En effet, toutes les infractions prévues dans le catalogue du Conseil des Etats se retrouvent dans le Code pénal, hormis celle-ci. C'est une question de systématique. Nous vous proposons de supprimer cette disposition par souci de cohérence et pour pouvoir rédiger l'infraction sur le fond plutôt que de l'insérer mécaniquement dans une liste de comportements dangereux.
Des modifications techniques à la loi sur les étrangers créent une divergence supplémentaire avec le Conseil des Etats.
La minorité I (Rutz Gregor) vous propose de maintenir la version du Conseil national. Votre commission vous propose, par 7 voix contre 7 et 1 abstention, de la rejeter.
La minorité II (Rutz Gregor) propose de biffer la clause de rigueur exceptionnelle. Par 17 voix contre 7, votre commission vous propose de la rejeter.
Par 14 voix contre 9, votre commission vous propose également de rejeter la minorité Schenker Silvia, qui est déjà couverte par le droit actuel, notamment par la loi sur les étrangers, comme vous l'a expliqué tout à l'heure Madame la conseillère fédérale Sommaruga.
Deux propositions individuelles Brand n'ont pas été traitées en commission. Mais elles se rapportent à la proposition de la minorité I. Donc, logiquement, la commission devrait proposer de les rejeter.
En résumé, la version proposée par la majorité de la commission respecte au plus près la volonté populaire exprimée lors du vote sur la première initiative. Elle est bien plus dure que le contre-projet direct à l'initiative que nous avions adopté à l'époque et que le peuple a rejeté. Elle est aussi bien plus dure que la version du Conseil fédéral. Cette version entraînera très clairement une modification de la pratique actuelle dans le sens d'un très net durcissement.
Je vous remercie de bien vouloir suivre les propositions de la majorité.
Pfister Gerhard · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion CVP-EVP
Wir sind, ein Jahr nachdem wir diese Vorlage hier beraten haben, in der Differenzbereinigung. Die Mehrheit der Kommission ist nun von dem ursprünglichen Konzept in diesem Rat abgewichen und hat sich dem Ständerat angeschlossen. Die wesentlichen inhaltlichen Argumente haben Sie von den Fraktionssprechern und von der Bundesrätin gehört. Als Kommissionssprecher werde ich diese Argumente nicht mehr explizit wiederholen.
Ich erinnere daran: Die Ausschaffungs-Initiative wurde vor fünf Jahren angenommen, und seither stehen in der Bundesverfassung, Artikel 121, Bestimmungen, die vorschreiben, bei welchen Delikten Ausländerinnen und Ausländer, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status, ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche in der Schweiz verlieren. Die Aufzählung der Delikte ist nicht abschliessend, aber sie schliesst ausdrücklich eine Verbindung mit der Höhe des Strafmasses aus. In der Verfassung steht damit in diesem Artikel 121 seit fünf Jahren eine Einschränkung der Verhältnismässigkeit, ein Automatismus, der sich nicht an der Schwere des Deliktes, sondern am Delikt orientiert.
Die Initianten lancierten daraufhin die Durchsetzungs-Initiative, die eingereicht wurde. Diese ist eine detaillierte Aufzählung der Delikte, eine explizite Formulierung des Automatismus. Im Falle der Annahme dieser Initiative durch den Souverän würden die damit eingeführten neuen Bestimmungen den jetzigen gesetzlichen Bestimmungen vorgehen. Das bewog die Kommissionsmehrheit vor einem Jahr, die Durchsetzungs-Initiative als Folie zur Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative zu nehmen, mit dem Ziel, einen Rückzug der zweiten Initiative zu erreichen und damit zu verhindern, dass der detaillierte Deliktskatalog auf die Verfassungsebene kommt. Das war klar eine politische Zielsetzung und Beurteilung.
Der Ständerat nahm eine andere Beurteilung vor. Er orientierte sich am konkreten Auftrag der Umsetzung der vom Volk angenommenen Ausschaffungs-Initiative, ohne die mögliche Annahme der Durchsetzungs-Initiative vorwegzunehmen. Er entschied sich mit grosser Mehrheit für dieses Vorgehen.
Die Kommission Ihres Rates hat sich nun mehrheitlich dem Ständerat angeschlossen, aus folgenden vier Gründen:
1. Das deutliche Resultat im Ständerat lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass das Konzept des Nationalrates obsiegen könnte.
2. Die Verhältnismässigkeit bzw. die Härtefallklausel war bereits vor einem Jahr auch in diesem Rat nur knapp gescheitert. Auch hier wäre ein Einschwenken dieses Rates höchst wahrscheinlich.
3. Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass der Beschluss des Ständerates dem Volkswillen entspricht und geeignet ist, als Argument gegen die Durchsetzungs-Initiative zu taugen.
4. Der Bundesrat hält auch nicht mehr an seinem Entwurf fest, sondern er unterstützt nun die ständerätliche Fassung.
Das waren die Gründe der Mehrheit Ihrer Kommission, sich dem Ständerat anzuschliessen. Der Beschluss des Ständerates ist stärker, härter als der Entwurf des Bundesrates und ist auch härter als der seinerzeitige Gegenvorschlag, der vom Volk abgelehnt wurde.
Ich äussere mich noch kurz zu den Minderheitsanträgen: Die Minderheit I (Rutz Gregor) zu Artikel 66a verlangt eigentlich einen Konzeptentscheid, sie möchte am Konzept unseres Rates festhalten. Dieser Antrag wurde in der Kommission abgelehnt.
Die Mehrheit will übrigens eine Änderung vornehmen, indem sie die Streichung des vom Ständerat eingefügten Artikels 66a Absatz 1 Buchstabe dsexies beantragt. Dieser nennt die "Teilnahme an terroristischen Aktivitäten oder Kampfhandlungen in der Schweiz oder im Ausland". Es wäre das einzige Delikt ohne Tatbestand im Strafgesetzbuch gewesen. Diese Bestimmung wurde in der Kommission mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung gestrichen. Insgesamt wurde das Konzept des Ständerates mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen.
Die Minderheit Schenker Silvia will im Ausländergesetz eine spezielle Härtefallregelung für Opfer einführen. Es wäre durchaus stossend, wenn Familienangehörige mit ausgeschafft würden, obwohl sie selber schuldlos oder gar Opfer wären. Die Kommissionsmehrheit ist aber der Meinung, dass Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b des Ausländergesetzes genügt; dieser sieht Ausnahmen bei "wichtigen persönlichen Gründen" vor. Die Kommission lehnte den Antrag Schenker Silvia mit 14 zu 9 Stimmen ab.
Der von der Minderheit II (Rutz Gregor) aufgenommene Antrag, welcher die wieder eingeführte Härtefallklausel streichen möchte, wurde mit 17 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Noch ein paar Bemerkungen zuhanden der Materialien: Bei Artikel 59 Absätze 3ff. des Ausländergesetzes finden Sie noch technische Anpassungen. Das Problem ist, dass das Ausländerrecht die Folgen der Landesverweisung regeln und deshalb auch auf die Artikel zur Landesverweisung verweisen muss. Als die nichtobligatorische Landesverweisung aufgenommen wurde, musste in diese Artikel ein Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen aufgenommen werden, aber bei vier Artikeln ist das in der Beratung durch den Ständerat nicht geschehen. Dort ist nur der Artikel zur obligatorischen Landesverweisung erwähnt, nicht aber jener zur nichtobligatorischen. Man müsste im Strafgesetzbuch jeweils nicht nur Artikel 66a, "Obligatorische Landesverweisung", anführen, sondern auch Artikel 66abis, "Nichtobligatorische Landesverweisung", und beim Militärstrafgesetz nicht nur Artikel 49a, sondern auch Artikel 49abis. Diese redaktionellen Ergänzungen mussten formell beschlossen werden. Betroffen sind im Ausländergesetz Artikel 59 Absatz 3, Artikel 75 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a, Artikel 76 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 78 Absatz 1; dies zuhanden der Materialien bzw. zuhanden des Ständerates.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Rossini Stéphane, président): Je souhaite un excellent anniversaire à notre collègue Andy Tschümperlin! (Applaudissements)
Abstimmung
Art. 66a Abs. 1, 1bis, 1ter - Art. 66a al. 1, 1bis, 1ter
Le président (Rossini Stéphane, président): Le vote vaut également pour le chiffre 2 article 49a alinéas 1, 1bis et 1ter.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 122 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 59 Stimmen
(6 Enthaltungen)
Abstimmung
Art. 66a Abs. 1tera, 1quater - Art. 66a al. 1tera, 1quater
Le président (Rossini Stéphane, président): Le vote vaut également pour le chiffre 2 article 49a alinéas 1tera et 1quater.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 121 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 60 Stimmen
(6 Enthaltungen)
Abstimmung
Art. 50a
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 57 Stimmen
Dagegen ... 128 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. 1 Art. 66abis; 66b; 66c Abs. 2; 66d Titel, Abs. 1, 3; 105 Abs. 1; 148a; Ziff. 2 Art. 49a Titel, Abs. 1, 1bis, 1ter, 1tera, 1quater; 49abis; 49b; 60b Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 66abis; 66b; 66c al. 2; 66d titre, al. 1, 3; 105 al. 1; 148a; ch. 2 art. 49a titre, al. 1, 1bis, 1ter, 1tera, 1quater; 49abis; 49b; 60b al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. III Abs. 1bis
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Fehr Hans, Joder, Pantani)
Festhalten
Ch. III al. 1bis
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Rutz Gregor, Amaudruz, Brand, Bugnon, Fehr Hans, Joder, Pantani)
Maintenir
Rutz Gregor A. · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Sie sind mir schon glatte Kameraden. Damit wir uns richtig verstehen und über dasselbe reden: Was ich hier vertrete, ist das, was Sie das letzte Mal mehrheitlich angenommen haben. Ich muss schmunzeln, dass ich nun von Leuten belehrt werde, welche das letzte Mal genau dasselbe erzählt haben, was ich heute sage. Ich möchte als ein Beispiel unter vielen Kollegin Humbel zitieren. Am 20. März 2014 hat sie hier im Rat gesagt, die Ausschaffungs-Initiative sei jetzt nicht mehr eine Forderung der SVP, sondern geltende Verfassungsnorm und ein Auftrag des Volkes; als Parlament müssten wir diesen Volkswillen umsetzen, ob dies uns passe oder nicht. Kollege Fluri hat dann gesagt, man hätte sich dafür entschieden, den Volkswillen in dieser Phase zu akzeptieren und die Initiative umzusetzen. Ich nehme zur Kenntnis, dass diese Phase jetzt vorbei ist.
Wir beantragen Ihnen hinsichtlich des jetzt diskutierten Artikels Festhalten. Wir sind der Auffassung, dass die Referendumsfrist erst nach der Abstimmung zur Durchsetzungs-Initiative laufen soll. Wie gesagt, wir diskutieren nicht unsere persönlichen Wünsche, wir diskutieren einen Abstimmungsauftrag vom November 2010. Daran haben wir uns zu halten.
Glättli Balthasar · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Herr Rutz hat Recht: Wir diskutieren hier über einen Auftrag, den uns die Bevölkerung mit der Annahme der Ausschaffungs-Initiative gegeben hat, nämlich, hier eine Gesetzesvorlage zu deren Umsetzung vorzulegen und diese auch umzusetzen. Das war der Auftrag dieser Volksinitiative, nichts anderes.
Diese Koppelung mit einer anderen Initiative, über die noch gar nicht abgestimmt ist, ist eine extrem komische Erfindung. Sie war das letzte Mal nur der politischen Taktiererei geschuldet; das wurde jetzt mehrfach gesagt. Die Mehrheit des Nationalrates hat sich vor einem Jahr aus politischen Gründen anders entschieden als heute. In dieser politischen Überlegung war es logisch, dass man sagte, man wolle die noch nicht angenommene Initiative nur dann umsetzen, wenn sie nicht zur Abstimmung gebracht werde.
Hier setzen wir aber nicht irgendeine Durchsetzungs-Initiative um, sondern das, was unser Volksauftrag ist, nämlich, was die Stimmbevölkerung entschieden hat, die Ausschaffungs-Initiative. Das setzen wir jetzt um - ohne Wenn und Aber. Das nun aber noch mit etwas anderem koppeln zu wollen ist wirklich absurd!
Stimmen Sie dem Beschluss des Ständerates zu, stimmen Sie dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu.
Tschümperlin Andy · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Sozialdemokratische Fraktion
Das Vorgehen bei der Annahme einer Volksinitiative ist in der Schweiz seit Jahrzehnten klar: Zuerst erarbeitet das Parlament ein Gesetz. Bei der Ausarbeitung der Gesetzesvorlage sind die Grundrechte von den Parlamentarierinnen und Parlamentariern einzuhalten, also in diesem Fall die Verhältnismässigkeit.
Wir sind nun dabei, diese Gesetzesvorlage zu erarbeiten. Es sieht so aus, dass eine Mehrheit eine Härtefallklausel in der Gesetzesvorlage verankern will und dass damit das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten wird. Sollte diese Vorlage in den Schlussabstimmungen beider Räte eine Mehrheit erhalten, gibt es für Unzufriedene die Möglichkeit, das Referendum zu ergreifen. So läuft das in der Schweiz, seit Jahren, seit Jahrzehnten, ja sogar seit über hundert Jahren, geschätzte Kolleginnen und Kollegen aus der SVP! Das Initiativrecht in der Schweiz gibt es seit 1891. Zum ersten Mal unterläuft eine Partei - und hier ausgerechnet die grösste Partei, die im Parlament einen grossen Einfluss hat - dieses urschweizerische Vorgehen, bevor die Beratung im Parlament abgeschlossen ist. Wir haben dazu fünf Jahre Zeit, das steht sogar im Initiativbegehren, in der Ausschaffungs-Initiative. Nun schickt die grösste Partei mit grossem Einfluss im Parlament nach nur zwei Jahren eine Durchsetzungs-Initiative hinterher. Ich betone: Es ist das gute Recht der SVP, diese Durchsetzungs-Initiative zur Abstimmung zu bringen. Aber ich halte fest: Es ist unschweizerisch und einer staatstragenden Partei unwürdig.
Die SP-Fraktion wird der Mehrheit und dem Ständerat bei Ziffer III folgen und Artikel 1bis streichen, und sie wird den Antrag der Minderheit Rutz Gregor klar ablehnen.
Schibli Ernst · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Tschümperlin, meine Frage lautet wie folgt: Ist bei den Gesetzesberatungen bezüglich der Umsetzung einer Initiative der Volkswille mit einzubeziehen, oder kann er einfach wieder vergessen werden, wenn er einem nicht passt?
Tschümperlin Andy · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Sozialdemokratische Fraktion
Der Volkswille wird in der Beratung dieser Gesetzesvorlage eingehalten. Es ist aber auch zu beachten, und das entspricht auch dem Volkswillen, dass wir eine Bundesverfassung haben, in der die Grundrechte enthalten sind. Das hat das Volk auch bestimmt. Wir im Parlament haben die Aufgabe, diese beiden verschiedenen Sachen, die jetzt im Widerspruch zueinander stehen, zu beurteilen und eine Vorlage zu erarbeiten, die unseres Landes würdig ist. Das ist das schweizerische Prinzip. Am Schluss gibt es ab und zu sogar auch einen Kompromiss. Sie haben ja in der letzten Woche bewiesen, dass Sie auch fähig sind, Kompromisse einzugehen.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion
Vorweg nur so viel zur Durchsetzungs-Initiative an die Adresse der SVP, die sich immer auf den Volkswillen beruft: Am 28. November 2010 hat das Volk Ihre Ausschaffungs-Initiative angenommen. Damit hat es auch entschieden, dass die Initiative innert fünf Jahren umzusetzen sei. Bereits am 24. Juli 2012 liessen Sie im Bundesblatt Ihre Durchsetzungs-Initiative publizieren, nicht einmal zwei Jahre nach Annahme der Ausschaffungs-Initiative, für deren Umsetzung eine Frist von fünf Jahren gesetzt ist. Dieses Vorgehen spricht auch nicht unbedingt dafür, dass man das Volk sehr ernst nimmt. Man könnte das auch als perfid bezeichnen.
Nach der ersten Debatte vor einem Jahr haben wir die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative mehr oder weniger auf dem Weg der Durchsetzungs-Initiative beschlossen. Deshalb war es naheliegend, dass Sie diese dann zurückzögen, das haben Sie hier im Plenum auch gesagt. Deswegen war es klar, dass wir die Formulierung gemäss Absatz 1bis beschlossen haben, wie Sie sie heute unter Ziffer III finden, wonach die Publikation der Umsetzung im Bundesblatt erst erfolgen soll, wenn die Durchsetzungs-Initiative zurückgezogen ist. Das ist heute nicht mehr der Fall. Sie werden diese Zusicherung heute nicht abgeben, aber wir werden im Laufe dieser Session das geltende Recht abändern und die Vorlage dem Referendum unterstellen. Deshalb ist es nicht mehr als logisch, dass wir die Publikation im Bundesblatt eben jetzt vornehmen, nach Durchführung der Schlussabstimmung am übernächsten Freitag. Das ist die logische Gesetzgebungsarbeit. Dann ist es an Ihnen, sich zu entscheiden, ob Sie das Referendum ergreifen wollen oder nicht oder ob Sie sich weiterhin auf die Durchsetzungs-Initiative kaprizieren wollen oder nicht.
Deswegen sind wir der Meinung, dass diese Bestimmung in Ziffer III Absatz 1bis von der Mehrheit der Kommission zu Recht gestrichen worden ist. Wir bitten den Rat, das auch zu tun.
Humbel Ruth · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP
Ich möchte die Gelegenheit nutzen, Herrn Rutz eine Antwort zu geben. Ich habe vor einem Jahr hier gesagt, dass die Ausschaffungs-Initiative nicht mehr die Initiative der SVP, sondern ein Volksentscheid sei, der umzusetzen sei. Dazu stehe ich immer noch. Die Ausschaffungs-Initiative ist von Volk und Ständen angenommen worden und muss umgesetzt werden. Doch die Durchsetzungs-Initiative ist eben noch eine Initiative der SVP und nicht von Volk und Ständen angenommen.
Nun zitiere ich eine Wortmeldung von Herrn Amstutz in diesem Rat von vor einer Woche: "Ich kann mir nicht verbieten, gescheiter zu werden." (AB 2015 N 41) In diesem Prozess der Beratungen sind wir eben gescheiter geworden. Der Ständerat hat uns eine Lösung präsentiert, die umfassender ist, was den Strafrechtskatalog anbetrifft, und die den Willen des Volkes umsetzt. Deshalb sind wir auf diese Linie des Ständerates eingeschwenkt. Der Ständerat hat übrigens diese Vorlage mit nur 3 Gegenstimmen beschlossen. Es waren also auch SVP-Vertreter bei den Befürwortern der ständerätlichen Fassung. Wir müssen uns nichts vormachen: In einem Differenzbereinigungsverfahren wird die ständerätliche Fassung sowieso obsiegen.
Bei Absatz 1bis geht es eigentlich darum, ob wir eine Ausnahme vom üblichen Prozess der Gesetzgebung vornehmen wollen oder ob wir den üblichen Weg gehen, wonach die Initianten, wenn sie mit einer Umsetzung nicht zufrieden sind, das Referendum ergreifen können. Wir haben es schon gehört: Wir haben bis Ende Jahr Zeit für die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative und sind im Zeitplan. Folglich ist es richtig, dass wir keine Ausnahmeregelung machen, sondern es beim üblichen Prozess der Gesetzgebung belassen, indem wir in diesem Punkt der ständerätlichen Fassung folgen und eine Publikation nach der Schlussabstimmung vornehmen.
Ich bitte Sie im Namen der CVP/EVP-Fraktion, auch bei dieser Bestimmung dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Rossini Stéphane, président): Le groupe vert'libéral soutient la proposition de la majorité.
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Unser demokratisches System kennt Abläufe, die sich bewährt haben. Unsere direkte Demokratie kennt klare Abläufe und klare Zuständigkeiten, es gibt eine Aufgabenverteilung zwischen Exekutive, Legislative, Judikative sowie die Rolle der Bevölkerung. Immer wenn ein neuer Verfassungsartikel aufgrund einer Volksabstimmung oder einer angenommenen Volksinitiative in die Bundesverfassung aufgenommen wird, muss dieser umgesetzt werden; ich habe das vorhin schon erwähnt. Das Gesetz, mit dem Sie einen Verfassungsartikel umsetzen, untersteht dem fakultativen Referendum. Das heisst, wenn die Bevölkerung nicht damit zufrieden ist, wie Sie, das Parlament, Ihre Aufgabe gemacht haben, dann ist die Bevölkerung wieder am Zug. Sie kann abstimmen und sagen, ob sie mit Ihrer Umsetzungsarbeit einverstanden ist oder nicht.
Nun stellt sich die Frage, ob es einen Grund gibt, diese bewährten Abläufe über den Haufen zu werfen, von ihnen abzuweichen. Ich sehe dafür einfach keinen Grund. Nur weil eine Partei zum gleichen Thema zwei Volksinitiativen lanciert hat - über eine wurde schon abgestimmt, über die andere noch nicht -, ist das doch kein Grund dafür, dass Sie von diesen jahrzehntelang bewährten Abläufen jetzt plötzlich abweichen.
Wenn Sie das Gesetz jetzt verabschieden, dann ist, wie gesagt, zuerst wieder die Bevölkerung dran. Das ist meines Erachtens das, was der Ständerat entschieden hat und was die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt. Die Bevölkerung ist dran - sie soll im Rahmen eines fakultativen Referendums Ihre Arbeit, die Arbeit des Parlamentes, begutachten können. Sie soll dazu Ja oder auch Nein sagen können.
Ich bitte Sie, von diesen bewährten, klaren Abläufen nicht abzuweichen. Sie sind für unsere direkte Demokratie wichtig. Die Bevölkerung muss wissen, wann sie am Zug ist, wann das Parlament die Arbeit macht und wer wann entscheidet. Das ist mit der Fassung der Kommissionsmehrheit so vorgesehen, das heisst so, wie das immer vorgesehen war.
Moret Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
La première version de notre conseil vidait de sa substance la seconde initiative de l'UDC, dite de mise en oeuvre. Il était donc tout à fait logique de prévoir un lien formel entre le projet qui vous était soumis et la seconde initiative de l'UDC.
La version que nous venons de voter aujourd'hui est en fait une version de mise en oeuvre de la première initiative, celle qui a été acceptée par le peuple. Nous remplissons donc le mandat qui a été attribué au Parlement, dans ce fameux délai de cinq ans. Etant donné que le Conseil fédéral a abandonné son projet, que la majorité de votre commission ne trouvait pas assez proche de la volonté populaire, et se rallie maintenant à cette nouvelle version désormais commune au Conseil national et au Conseil des Etats, il n'y a plus de raison de faire un lien avec la seconde initiative de l'UDC, dite de mise en oeuvre. Celle-ci va vivre sa vie ordinaire d'initiative populaire.
Notre objectif est d'aboutir à un texte final lors de cette session encore. Avec le délai référendaire et en raison des élections fédérales, en cas de référendum, le scrutin ne pourrait pas avoir lieu avant février 2016. La vie propre de l'initiative continuera et elle pourrait être soumise au peuple en mai ou en juin 2016, selon la décision du Conseil fédéral. Pour votre commission, il est essentiel de mettre en oeuvre la première initiative qui a été acceptée par le peuple, dans un délai le plus proche possible du délai de cinq ans, et donc d'aboutir enfin à un projet qui puisse entrer rapidement en vigueur.
Je vous remercie de bien vouloir rejeter la proposition de la minorité Rutz Gregor, afin qu'il n'y ait plus de lien entre les deux initiatives.
Pfister Gerhard · Mit-M · Nationalrat · Zug · Fraktion CVP-EVP
Diese kleine Bestimmung ist, vielleicht erinnern Sie sich noch, fünf Minuten vor zwölf in die Beratungen dieses Rates hineingekommen. Es war ein Einzelantrag, und es war ein typisches Beispiel dafür, dass der Antragsteller nicht unbedingt der Ideengeber sein muss. Näheres kann ich unter vier Augen, aber nicht zuhanden des Amtlichen Bulletins sagen.
Wir haben damals beschlossen, dass wir die Umsetzungsgesetzgebung mit der Durchsetzungs-Initiative koppeln, und insofern war der Mehrheitsentscheid dieses Rates kohärent. Jetzt hat sich auch Ihr Rat auf den ständerätlichen Weg begeben und entkoppelt die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative von der Durchsetzungs-Initiative. Von daher ist es eigentlich nur kohärent, wenn man diese Bestimmung jetzt wieder streicht. Das hat die Kommission mit 16 zu 7 Stimmen so beschlossen, und ich bitte Sie namens der Mehrheit der Kommission, das auch zu tun.
Die Anträge Brand lagen der Kommission nicht vor, deshalb kann ich mich dazu inhaltlich nicht äussern, aber meine persönliche Einschätzung ist: Sie gehören eigentlich noch in das Konzept derjenigen, die die erste Version des Nationalrates verfolgten, und wenn die Mehrheit des Nationalrates jetzt etwas anderes will, müsste sie diese beiden Anträge eigentlich ablehnen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 134 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 1 Art. 5 Abs. 1 Bst. d
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 5 al. 1 let. d
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 59 Abs. 3
Antrag der Kommission
... gefährdet oder rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG verurteilt wurde.
Ch. 1 art. 59 al. 3
Proposition de la commission
... de la Suisse ou qui a été condamné à une expulsion entrée en force au sens de l'article 66a ou 66abis CP ou de l'article 49a ou 49abis CPM n'a pas droit à des documents de voyage.
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 61 Abs. 1 Bst. f
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 61 al. 1 let. f
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 62 Abs. 2; 63 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Brand
Festhalten
Schriftliche Begründung
Verwaltungsbehörden und richterliche Instanzen verfolgen bei der Anordnung der Landesverweisung bzw. dem Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung unterschiedliche Ziele. Der Richter beurteilt die Anordnung der Landesverweisung als Nebenstrafe aufgrund der Fähigkeit des ausländischen Täters zur Reintegration in die Gesellschaft und dessen Resozialisierungsperspektiven in der Schweiz. Die Migrationsbehörden dagegen beurteilen den Widerruf einer Bewilligung aufgrund der Risikobeurteilung des Täters im Hinblick auf seine künftige Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. die innere oder äussere Sicherheit. Aufgrund dieser unterschiedlichen Beurteilungsziele soll der Verwaltungsbehörde unbesehen von der Beurteilung des Falles durch den Strafrichter auch weiterhin ein Bewilligungswiderruf offenbleiben.
Ch. 1 art. 62 al. 2; 63 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Brand
Maintenir
Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern
Was bewirkt dieser Einzelantrag Brand? Er bewirkt, dass die Ausländerbehörde noch einmal die gleiche Frage beurteilen kann und dass sie allenfalls zu einem anderen Entscheid gelangt, wenn ein Strafrichter einen Entscheid in Bezug auf die Landesverweisung gefällt hat.
Nun muss ich sagen, dass die Voraussetzungen für den Entscheid des Strafrichters, die Herr Nationalrat Brand beschreibt, falsch sind. Es ist nicht so, dass der Strafrichter bei seinem Urteil nur die Resozialisierung anschaut - das ist einfach falsch! Vielmehr müssen im Strafrecht nebst der Resozialisierung immer auch der Rechtsgüterschutz und - das ist wichtig - die öffentlichen Interessen beachtet werden. Gerade die öffentlichen Interessen sind in der Härtefallregelung, die Sie jetzt beschlossen haben, explizit erwähnt. Das heisst, der Strafrichter schaut nicht nur die Resozialisierungsmöglichkeiten an, sondern explizit auch die öffentlichen Interessen; er muss auch die Sicherheit beurteilen. Das Strafrecht dient immer auch dem Schutz der Öffentlichkeit, das heisst, der Strafrichter überprüft die Sache umfassend und fällt gestützt darauf sein Urteil.
Früher hatten wir die Situation, dass die Ausländerbehörde noch einmal die gleiche Frage anschaute und allenfalls zu einem anderen Entscheid kam. Genau das wollten Sie ja mit der Revision des Strafrechts korrigieren. Das haben Sie jetzt auch gemacht, weil Sie gesagt haben, dass es zu Widersprüchlichkeiten und Doppelspurigkeiten führe. Sie haben nun entschieden, dass Sie das aufheben wollen.
Etwas muss aber noch gesagt werden, weil es wichtig ist, dass Sie das wissen. Ich weiss nicht, ob es vielleicht auch Herrn Brand zu einer Änderung seiner Einschätzung veranlasst: Die Ausländerbehörden können selbstverständlich auch mit dem Antrag der Mehrheit, wenn der Einzelantrag also abgelehnt wird, aufgrund von ausländerrechtlichen Tatbeständen eine Landesverweisung anordnen. Das ist also nicht ausgeschlossen. Es ist aber nicht so, dass die Ausländerbehörden noch einmal das Gleiche wie der Strafrichter prüfen: Das macht keinen Sinn.
Ich bitte Sie, die beiden Einzelanträge Brand abzulehnen.
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Rossini Stéphane, président): Les rapporteurs renoncent à prendre la parole. Le groupe libéral-radical soutient la proposition de la commission.
Abstimmung
Art. 62 Abs. 2 - Art. 62 al. 2
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 126 Stimmen
Für den Antrag Brand ... 58 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Abstimmung
Art. 63 Abs. 3 - Art. 63 al. 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 126 Stimmen
Für den Antrag Brand ... 58 Stimmen
(5 Enthaltungen)
Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. 1 Art. 71
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 71
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 75 Abs. 1
Antrag der Kommission
Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, sicherzustellen ...
a. sich im Asylverfahren, im Wegweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, weigert ...
...
Ch. 1 art. 75 al. 1
Proposition de la commission
Afin d'assurer l'exécution d'une procédure de renvoi ou d'une procédure pénale pouvant entraîner une expulsion au sens de l'article 66a ou 66abis CP ou de l'article 49a ou 49abis CPM, l'autorité cantonale compétente ...
a. lors de la procédure d'asile ou de renvoi ou de la procédure pénale dans laquelle elle encourt une expulsion au sens de l'article 66a ou 66abis CP ou de l'article 49a ou 49abis CPM, la personne refuse de décliner son identité ...
...
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 76
Antrag der Kommission
Abs. 1
Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen, so ...
Abs. 4
Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.
Ch. 1 art. 76
Proposition de la commission
Al. 1
Après notification d'une décision de première instance de renvoi ou d'expulsion au sens de la présente loi ou une décision de première instance d'expulsion au sens de l'article 66a ou 66abis CP ou de l'article 49a ou 49abis CPM, l'autorité compétente peut ...
Al. 4
Les démarches nécessaires à l'exécution du renvoi, de l'expulsion au sens de la présente loi ou de l'expulsion au sens de l'article 66a ou 66abis CP ou de l'article 49a ou 49abis CPM doivent être entreprises sans tarder.
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 78 Abs. 1
Antrag der Kommission
... Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so ...
Ch. 1 art. 78 al. 1
Proposition de la commission
... d'expulsion ou la décision entrée en force d'expulsion au sens de l'article 66a ou 66abis CP ou de l'article 49a ou 49abis CPM ne peut être exécutée ...
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 83 Abs. 9; 86 Abs. 1; Ziff. 2 Art. 37 Abs. 4; 53 Bst. c; 64 Abs. 1 Bst. d, e; 73 Bst. c; 79 Bst. d; 109 Abs. 5; Ziff. 3 Art. 88 Abs. 3; Ziff. 3a Art. 3 Abs. 4bis; Ziff. 5 Art. 352 Abs. 2; Ziff. 6 Art. 21 Abs. 1; 73 Abs. 1; Ziff. 7 Art. 119 Abs. 1ter, 2 Bst. e; Ziff. 8 Art. 15 Abs. 1 Bst. d; Ziff. 9 Art. 16 Abs. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 83 al. 9; 86 al. 1; ch. 2 art. 37 al. 4; 53 let. c; 64 al. 1 let. d, e; 73 let. c; 79 let. d; 109 al. 5; ch. 3 art. 88 al. 3; ch. 3a art. 3 al. 4bis; ch. 5 art. 352 al. 2; ch. 6 art. 21 al. 1; 73 al. 1; ch. 7 art. 119 al. 1ter, 2 let. e; ch. 8 art. 15 al. 1 let. d; ch. 9 art. 16 al. 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté