13.106
Groupe d’action financière. Umsetzung der Empfehlungen 2012
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière
Loi fédérale sur la mise en oeuvre des recommandations du Groupe d'action financière, révisées en 2012
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Wir beraten, wie Sie dem Verlauf auf der Fahne entnehmen können, zum zweiten Mal die noch verbliebenen Differenzen in der Umsetzung der Gafi-Empfehlungen. Bekanntlich steht die Integrität unseres Finanzplatzes auf dem Spiel, die mitunter auch von der Wirksamkeit des Geldwäschereidispositivs bestimmt wird. Zwischenzeitlich hat sich der Nationalrat in vielen Punkten dem Ständerat angeschlossen. Verblieben sind noch vier Differenzen, über die wir jetzt, und zwar der Fahne folgend, zu entscheiden haben.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. 1 Art. 52 Abs. 2
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 1 art. 52 al. 2
Proposition de la commission
Maintenir
Ziff. 1 Übergangsbestimmung Art. 6b Abs. 2bis
Antrag der Kommission
Kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... (Art. 52 Abs. 2) nicht im Handelsregister eingetragen sind, bleiben als juristische Personen anerkannt. Sie müssen die Eintragung ins Handelsregister binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten vornehmen. Der Bundesrat berücksichtigt bei den Anforderungen an die Eintragung ins Handelsregister die besonderen Verhältnisse der kirchlichen Stiftungen.
Ch. 1 disposition transitoire art. 6b al. 2bis
Proposition de la commission
Les fondations ecclésiastiques et les fondations de famille non inscrites au registre du commerce à la date d'entrée en vigueur de la modification du ... (art. 52 al. 2) gardent leur qualité de personnes morales. Elles doivent procéder à leur inscription au registre du commerce dans un délai de cinq ans. Le Conseil fédéral tient compte de la situation particulière des fondations ecclésiastiques dans le cadre des exigences relatives à l'inscription au registre du commerce.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Zu Artikel 52 Absatz 2: Der einzige offene Punkt bezüglich Transparenz bei den juristischen Personen verbleibt bei der Regelung zu den kirchlichen Stiftungen, die nach dem Entwurf des Bundesrates ins Handelsregister eingetragen werden müssen.
Sie erinnern sich, der Ständerat hat sich bereits zweimal der Haltung des Bundesrates angeschlossen. In der Zwischenzeit wurde im Nationalrat ein vermittelnder Vorschlag eingebracht. Ihre vorberatende Kommission empfiehlt Ihnen, diese Brücke zu nutzen, den Vermittlungsvorschlag aus dem Nationalrat aufzunehmen und ihm dann auch zuzustimmen.
Gemäss dem Kompromissvorschlag zu Artikel 6b Absatz 2bis Schlusstitel müssen alle bereits bestehenden kirchlichen Stiftungen innerhalb von fünf Jahren, nicht wie ursprünglich vorgesehen innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Gesetzesrevision zur Umsetzung der Gafi-Empfehlungen ins Handelsregister eingetragen werden. Von dieser Eintragung wird man nicht absehen können. Es sollen also schlussendlich alle kirchlichen Stiftungen ins Handelsregister eingetragen werden, um die von Gafi verlangte Transparenz herzustellen. Allerdings, und darin liegt der Kompromiss, droht kirchlichen Stiftungen nicht mehr der Verlust der Rechtspersönlichkeit, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen.
Der Bundesrat erhält auch die Möglichkeit, durch eine Regelung in der Handelsregisterverordnung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich oftmals um sehr alte Stiftungen handelt. Die Eintragung soll namentlich auch dann vorgenommen werden können, wenn nicht mehr alle notwendigen Belege für die Handelsregisteranmeldung auffindbar sind.
Nach Auffassung der Kommission handelt es sich hierbei um einen pragmatischen Ansatz, den zu unterstützen sich lohnt, und ich möchte Ihnen beliebt machen, dem Nationalrat diese Fassung von Artikel 6b Absatz 2bis Schlusstitel im Sinne eines Alternativvorschlags zu offerieren.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Der Bundesrat kann sich diesem Kompromissvorschlag anschliessen. Es scheint uns ein guter, ein pragmatischer Weg zu sein - und es ist eine Brücke zum Nationalrat.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 129 Abs. 2; 136 Abs. 2
Antrag der Kommission
Festhalten
Ch. 3 art. 129 al. 2; 136 al. 2
Proposition de la commission
Maintenir
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Es handelt sich um die zweite verbliebene Differenz mit dem Nationalrat. Es geht dabei um die Schwelle, bis zu welcher im Rahmen einer betreibungsrechtlichen Versteigerung von Mobilien und Immobilien der Betreibungsbeamte die Zahlung in bar entgegennehmen darf. Anders als der Nationalrat hat sich der Ständerat bisher auf den Standpunkt gestellt, dass es an und für sich keinen Grund gebe, von der Schwelle von 100 000 Franken abzuweichen. Die vorberatende Kommission sieht das nach wie vor so und möchte Ihnen beliebt machen, an der ursprünglichen Fassung festzuhalten, wonach im Rahmen von Versteigerungen die Schwelle von 100 000 Franken gilt. Nach unserer Auffassung gibt es tatsächlich keinen ersichtlichen Grund und auch kein erklärtes Bedürfnis vonseiten der Betreibungsbehörden, diese Schwelle anzuheben. Im Gegenteil: Man würde damit die Versteigerungsbehörden möglicherweise sogar noch zusätzlichen und unnötigen Risiken aussetzen.
Deshalb beantragt Ihnen Ihre Kommission Festhalten an der ursprünglichen Fassung.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 7
Antrag der Mehrheit
Titel
Festhalten
Art. 2 Abs. 1
Dieses Gesetz gilt:
a. für Finanzintermediäre;
b. für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händler).
Art. 2 Abs. 1bis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Minder)
Titel, Art. 2 Abs. 1
Unverändert
Ch. 7
Proposition de la majorité
Titre
Maintenir
Art. 2 al. 1
La présente loi s'applique:
a. aux intermédiaires financiers;
b. aux personnes physiques ou morales qui font le commerce de biens à titre professionnel et reçoivent à cet effet des espèces (négociants).
Art. 2 al. 1bis
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Minder)
Titre, al. 2 al. 1
Inchangé
Le président (Hêche Claude, président): Monsieur Minder a déposé une proposition de minorité à l'article 2. Les autres propositions de minorité Minder sont la conséquence de celle déposée à l'article 2.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Zwei Sätze zum Voraus: Es handelt sich um die Differenz betreffend den Umgang mit Bargeldgeschäften. Sie erinnern sich: Diesbezüglich hatte sich der Ständerat in der Vergangenheit der bundesrätlichen Version angeschlossen. Die bundesrätliche Version sah an und für sich eine Einschränkung ab 100 000 Franken vor. In der Zwischenzeit hat der Bundesrat selber im Nationalrat einen vermittelnden und ergänzenden Vorschlag eingebracht. Dieser Vorschlag wurde allerdings vom Nationalrat nicht übernommen; es gab dort ein relativ knappes Ergebnis. Wir werden anschliessend darauf zu sprechen kommen.
Die Mehrheit empfiehlt Ihnen deshalb, dieses neue Konzept des Bundesrates auch als Offerte an den Nationalrat erneut aufzunehmen. Kollege Minder hat allerdings zu dieser Position eine andere Auffassung und vertritt eine Minderheit. Mir ist es recht, wenn er hier zuerst die Minderheitsauffassung vertritt.
Minder Thomas · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ein generelles Bargeldverbot oder, anders ausgedrückt, die Vorschrift, Waren im Wert von über 100 000 Franken nicht mit Bargeld zu kaufen und zu bezahlen, ist keine Gafi-Vorschrift. Ein Verbot, Geldbeträge über 15 000 Dollar oder Euro entgegenzunehmen, existiert nur für Finanzintermediäre. Gafi verlangt bis heute keine Beschränkung des Bargeldverkehrs im allgemeinen Handel mit Waren, wie sie vom Bundesrat anfänglich eingebracht wurde. Mit meiner Einerminderheit wollte ich zumindest den nationalrätlichen Entscheid aufrechterhalten, damit der Rat eine Abwägung vornehmen kann. Es stimmt, Herr Präsident, ich spreche nur einmal zur Minderheit, da es sich um einen Systementscheid handelt.
Was mich an dieser Vorlage stört, ist Folgendes: Wir sollen in unserem hochseriösen Rechtsstaat mit einer weltweit anerkannten Währung diese ab einer gewissen Summe im eigenen Land nicht mehr als Zahlungsmittel verwenden. Diese Einschränkung ist ganz grundsätzlich falsch, denn sie geht davon aus, dass alle grösseren Barbeträge schwarz sein könnten. Gerade in der Schweiz mit ihrem Steuersystem der Selbstdeklaration, bei dem jeder Bürger gegenüber dem Staat seine eigene Steuererklärung ausfüllt, basieren die Beziehungen auf diesem Vertrauensverhältnis. Es geht um das Prinzip, dass die Wirtschaft den Bürger, den Kunden oder den Touristen in erster Linie als vertrauenswürdige Person wahrnimmt und nicht hinter jedem Bargeldbesitzer gleich einen Geldwäscher sieht.
Um diese Grundhaltung geht es. Stimmen wir einer Einschränkung von Bargeldgebrauch zu, so geben wir unserer betuchten touristischen Klientel, die wir bekanntlich ja gerne in der Schweiz sehen, genau dieses Image. Wir können hinter jedem Autofahrer einen Raser, hinter jedem Lehrer einen Pädophilen und hinter jedem Cash-Besitzer einen Geldwäscher sehen. Die Unschuldsvermutung sollte in einem Rechtsstaat nicht nur bei der Justiz, sondern auch bei der Legislative gelten.
Zu glauben, dass man mit alternativen Zahlungsmitteln, primär mit der Kreditkarte oder dem Check, kein Geld waschen kann, ist schlicht falsch. Auch wenn man einen Einkauf mit einer Kreditkarte bezahlen müsste, könnte damit Geld gewaschen werden. Das hat Bundesanwalt Lauber in der Kommission bestätigt. Weltweit liegt der Missbrauch von Kreditkarten im Milliardenbereich. Ich würde sogar behaupten, dass mit der Kreditkarte weit mehr Schindluder betrieben wird als mit Bargeld, weil es weniger offensichtlich ist.
Nun werden einige erwidern, dass jener Kunde oder Tourist eben seine Bank beauftragen solle, das Geld zu überweisen. Zurzeit beginnt der Weihnachtsverkauf; die Läden sind nicht nur am Samstag, sondern im Dezember auch am Sonntag offen. Ich kenne keine Bank, bei der an diesen beiden Tagen eine Begleichung eines Betrags via Bank möglich wäre. Auch an der Bahnhofstrasse sind die Banken am Wochenende geschlossen. Selbst wenn sie offen wären, wäre es trotzdem so, dass es bei solchen Banküberweisungen ein paar Tage dauern würde, bis das Geld von einer ausländischen Bank auf einem Schweizer Konto wäre. In der Zwischenzeit wäre der Kunde oder der Tourist längst über alle Berge.
Ich habe durchaus Verständnis, wenn sich einige nicht vorstellen können, dass es Personen gibt, welche solche Luxusgüter - die Schweiz bietet diese an - cash bezahlen können. Wenn Sie mit Schmuck- und Uhrenladenbesitzern sprechen, dann erfahren Sie aber, dass es diese Klientel sehr wohl gibt. Zwingen wir den Schmuck- und Uhrenhändler, seine Kunden mit Kreditkarte oder Banktransfer bezahlen zu lassen, so riskieren wir einfach, dass das eine oder andere Geschäft nicht mehr in der Schweiz getätigt wird.
Da sich der Nationalrat gegen das Bargeldverbot ausspricht und bei Artikel 2 an seinem Beschluss festhält, hat Ihre Kommission den neuen Vorschlag der Verwaltung aufgenommen. Ich nenne es jetzt "Sorgfaltspflicht für Händler". Das ist der neue Vorschlag des Bundesrates: Sorgfaltspflicht für Händler. Leider ist dieser Vorschlag auch nicht das Ei des Kolumbus, ansonsten hätte ihn die Verwaltung von Anfang an in die Botschaft mit einbezogen.
Fast im Dauerchor wird gesagt, man müsse die Wirtschaft und die KMU administrativ entlasten. Die nun vorliegende Variante führt zum puren Gegenteil. Nicht nur macht sie den Kaufmann und den Händler zum Detektiv - nein, viel schlimmer noch: Die Unternehmen werden gezwungen, einen Revisor mit der Prüfung und Kontrolle der Pflichten zu beauftragen. Im neuen Revisionsaufsichtsgesetz sind alle Firmen mit einem Umsatz unter 20 Millionen Franken und einer Belegschaft unter 250 Mitarbeitern von der Revisionspflicht ausgeklammert. Es besteht also ein Widerspruch, den wir so nicht legiferieren sollten.
Mit anderen Worten: Will ein Unternehmen, gleich welcher Art, auch nur einmal im Jahr einen Kunden seine Rechnung von über 100 000 Franken in bar bezahlen lassen, so ist es gezwungen, einen Revisor zu engagieren. Viele Uhren-, Schmuck- und Immobiliengeschäfte, Garagen, luxuriöse Hotels und Kunstgalerien sehen sich wohl gezwungen, dies zu tun. Da bauen wir für die Privatwirtschaft mit den Revisions- und Meldestellen eine unglaubliche Bürokratie auf.
Aus all diesen Überlegungen hat der Nationalrat genau diesen bundesrätlichen Kompromissvorschlag bezüglich der Sorgfaltspflicht für Händler abgelehnt. Dieser bundesrätliche Vorschlag ist aus der Not geboren. Wäre er wirklich überzeugend, hätte ihn der Bundesrat als erste Lösung vorgeschlagen. Er wurde übrigens bei der ersten Beratung in unserer Kommission für Rechtsfragen ebenfalls verworfen.
Die ellenlange Gesetzesbestimmung - Sie finden diese auf Ihrer Fahne von Seite 13 bis Seite 26 bei der Mehrheit - bestätigt, dass sie wahrlich nicht das Ei des Kolumbus ist. Weil man nicht alle Details im Gesetz regeln konnte oder wollte, finden wir in Artikel 8a Absatz 5 den Passus, dass der Bundesrat die Pflichten der Händler konkretisiert.
Meine Schlussbemerkung ist folgende: Beurteilen wir die Sachlage bitte nicht nur mit der gesetzestechnischen, sondern auch mit der praxistauglichen Brille. In Artikel 8a Absatz 2 steht, dass der Händler gezwungen wird, den Zweck eines Geschäfts abzuklären, wenn es ungewöhnlich erscheint. Was heisst "ungewöhnlich"? In Schaffhausen ist ein arabischer Kunde in einem Uhrenladen ungewöhnlich, in Genf und Zürich nicht. Der Uhrenhändler muss gemäss Artikel 8a die Vertragsparteien und die wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren, und zwar bevor sie den Kauf abschliessen. Dies ist alles andere als kundenfreundlich und verkaufsfördernd. Jeder, der nur annähernd einmal im Verkauf gearbeitet hat, weiss, dass dies ein No-go ist. Im Moment eines Verkaufsgespräches den Kunden nach diesen Informationen zu fragen untergräbt das vielleicht wichtigste Element bei Geschäften überhaupt, nämlich das Vertrauen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass der Kunde in einem solchen Fall noch Freude hat, einen teuren Artikel in der Schweiz zu kaufen, wenn er bei einer Barzahlung zuerst noch ein Scanning oder, so könnte ich auch sagen, einen monetären Striptease über sich ergehen lassen muss. Swiss Business stelle ich mir definitiv anders vor.
Ich bitte Sie aus diesen Überlegungen heraus, das nationalrätliche Nein zum Bargeldverbot aufrechtzuerhalten, sich hier in der Differenzbereinigung dem Nationalrat anzuschliessen und die Differenz zu eliminieren.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Ich möchte Ihnen einfach kurz die Elemente des alternativen Vorschlages vorstellen, mit der Bitte, dass dann die Frau Bundesrätin vielleicht die Details, die jetzt auch im Votum von Kollege Minder aufgeworfen wurden, noch erläutert.
Ich glaube, wir sind uns einig, dass innerhalb des Geldwäschereidispositivs dem Umgang mit Bargeld eine ganz besondere und zentrale Bedeutung zukommt. Und sehen Sie, wir sprechen, wenn wir vom Umgang mit Bargeld sprechen, nicht darüber, ob wir mit 1000 oder 30 000 Franken in bar ein Schmuckstück, ein Pferd, ein Bild oder was auch immer kaufen, sondern wir sprechen von einer Schwelle von über 100 000 Franken in bar. Das ursprüngliche Konzept des Bundesrates sah für das, was über dieser Schwelle lag, eine Beschränkung von Bargeldgeschäften vor - kein Verbot, aber die Abwicklung über einen Finanzintermediär.
Der Bundesrat hat sich in der Zwischenzeit, aber immer noch unter Beachtung der Gafi-Regeln, für einen Alternativvorschlag entschieden, der darauf ausgelegt ist, dass auch Händler unter bestimmten Voraussetzungen Abklärungs- und Meldepflichten ausüben. Dieser von der Mehrheit aufgenommene Alternativvorschlag besteht im Wesentlichen aus folgenden Elementen:
Zuerst einmal geht es um die Definition des Geltungsbereichs, also darum, wer unter die Regelung fällt. Artikel 2 Absatz 1 Litera b sagt dazu, dass das Geldwäschereigesetz sich im Geltungsbereich auf natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen, erstreckt; sie werden zusammenfassend Händler genannt. Als Händler gelten somit Personen und nur Personen, die gewerbsmässig mit Gütern handeln und dabei auch Bargeld entgegennehmen, das heisst, dass sie selber als Verkäufer auftreten. Nicht erfasst sind Einmalgeschäfte, also Geschäfte, mit denen keine Gewerbsmässigkeit verbunden ist. Nicht erfasst sind auch Personen, welche nicht als Verkäufer auftreten, sondern lediglich als Vermittler oder beurkundende Notare tätig sind. Nimmt jemand aber das Bargeld stellvertretend für einen Händler entgegen, betreffen die entsprechenden Sorgfaltspflichten auch den Stellvertreter. Das ist das erste Element: die Ausweitung von Sorgfaltspflichten auf den Händler.
Das zweite Element des alternativen Vorschlags des Bundesrates beinhaltet den Umfang und den Inhalt der Abklärungen, die der Händler vorzunehmen hat. Das ist in Artikel 8a geregelt. Hier wurde die Frage aufgeworfen, wann ein Geschäft als ungewöhnlich erscheine bzw. wie dieser unbestimmte Rechtsbegriff "ungewöhnlich" auszulegen sei.
Als drittes Element neben diesen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Abklärungen zu einem Geschäft trifft den Händler unter Umständen die Pflicht zur Meldung. Aber auch dafür müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Aus Artikel 9 Absätze 1a, 1bis und 2 lassen sich die Voraussetzungen für die Meldepflicht ablesen.
Das vierte Element schliesslich betrifft die Prüfungspflicht gegenüber den Händlern selber. Die ganze Bestimmung macht natürlich nur dann Sinn, wenn ihr auch ein wirksames Instrument zur Seite gestellt wird, durch welches sich die Einhaltung dieser Abklärungs- und Meldevorschriften der Händler auch überprüfen lässt. Hier hat sich der Bundesrat für eine Light-Version entschieden, indem er die Hürde nicht sehr hoch angesetzt hat, die übersprungen werden muss, um diese Kontrollen dann auch vornehmen zu dürfen.
Das letzte Element des bundesrätlichen Alternativvorschlags betrifft die Sanktion im Falle der Verletzung der Prüfungspflicht.
Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit ist das neue Konzept tauglich und pragmatisch und verankert in keiner Art und Weise ein Bargeldverbot für Zahlungen über 100 000 Franken. Im Gegenteil: Es lässt Bargeldgeschäfte über 100 000 Franken auch in Zukunft zu, verpflichtet aber unter gewissen Umständen den Händler dazu, Abklärungen zu treffen und allenfalls auch Meldung zu erstatten.
Wir glauben, dass es sich lohnt, diesen Kompromissvorschlag nochmals in die Diskussion zu geben und nochmals dem Nationalrat zu unterbreiten. Der Nationalrat hat diese Fassung nur mit 90 zu 94 Stimmen abgelehnt, im Wesentlichen weil er die zusätzlichen Abklärungspflichten des Händlers kritisiert und die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe vermisst hat. Ich habe es vorhin angesprochen: Was heisst "ungewöhnlich", wann liegt ein Verdacht vor, wann muss der Händler wissen, dass das Bargeld in Verbindung mit kriminellen Geschäften steht? Weitere Gründe dafür, dass der Nationalrat den Kompromissvorschlag des Bundesrates, welcher ihm weit entgegenkommt, noch nicht angenommen hat, waren noch offene Fragen im Zusammenhang mit der Kontrolle durch die Revisionsstelle.
Wir haben uns in der Kommission davon überzeugen lassen, dass der Vorschlag tauglich und verhältnismässig ist und es erlaubt, die Gafi-Empfehlungen auch in diesem sensiblen Bereich des Bargeldgeschäfts auf eine pragmatische Art und Weise umzusetzen.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich muss Ihnen gestehen, dass ich am liebsten an unserem Beschluss festgehalten hätte. Nur die Zusicherung von Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf, dass die nunmehr vorgeschlagene Fassung Gafi-konform sei, konnte mich bewegen, auf einen entsprechenden Antrag zu verzichten.
Es ist schon bemerkenswert, wie die Mehrheit des Nationalrates, aber auch Kollegen aus unserem Rat mit dem Feuer spielen; ich habe eben die "NZZ" vom 28. November zitiert. Ich hätte angesichts des Entscheids des Nationalrates eher von der Bereitschaft gesprochen, das Land im Zusammenhang mit Finanzmarktfragen einmal mehr an die Wand zu fahren bzw. auf eine graue oder schwarze Liste zu manövrieren. Denn die Mehrheit des Nationalrates hat bei den Bargeldzahlungen, entgegen den Ausführungen von Herrn Minder, eine Gafi-untaugliche Regelung beschlossen. Die Mehrheit des Nationalrates hat noch immer nicht begriffen, welche Verpflichtungen die Schweiz im Kampf gegen die Geldwäscherei eingegangen ist.
Ich habe mir von einer renommierten Anwaltskanzlei aufzeigen lassen, was die Aufnahme der Schweiz auf eine solche Liste bedeuten würde. Man könnte damit alle Bemühungen um die Zulassung von Finanzdienstleistern bzw. Vermögensverwaltern zum EU-Markt vergessen. Alle bisherigen Bemühungen, unsere Finanzmarktgesetzgebung an die Richtlinien über Märkte für Finanzinstrumente (Mifid II) und über die Verwalter alternativer Investmentfonds anzupassen, wären für die Katz gewesen. Denn der notwendige Gleichwertigkeitsbeschluss der EU-Kommission setzt unter anderem voraus, dass die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) betreffend Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen umgesetzt sind.
Noch ein Punkt: Die EU hat für Risikokapitalfonds, welche während früher Phasen von jungen, innovativen Unternehmen investieren, eine spezielle und privilegierte Regelung getroffen, die sogenannte Risikokapitalverordnung. Gemäss dieser Verordnung dürfen Risikokapitalfonds aus der EU in Drittländern wie der Schweiz nur investieren, wenn diese sich nicht auf der Liste der betreffend die FATF nichtkooperativen Länder befinden. Will die Mehrheit des Nationalrates, wollen Sie, Herr Minder, unseren jungen, innovativen Unternehmen diesen Zugang verunmöglichen? Wollen Sie das in Kauf nehmen?
Es wäre unbegreiflich, wenn der Marktzugang unserer Finanzdienstleister zur EU am Schluss an der Nichtumsetzung der Empfehlungen betreffend die Bargeldtransaktionen scheitern würde. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Marktzugangs zur EU dürfte deutlich grösser sein als die praktische Relevanz von Bargeldtransaktionen über 100 000 Franken. Oder schätzen Sie die paar arabischen Scheichs und die paar osteuropäischen Oligarchen, die mit Beträgen in sechsstelliger Höhe im Koffer herumreisen, als gewichtiger ein? Diese Frage richte ich insbesondere auch an die Vertreter von Privatbanken, die sich im Nationalrat geäussert haben. Wie viele Fälle kennen Sie aus eigener Wahrnehmung, bei denen hundert Tausendernoten oder zweihundert Fünfhunderternoten die Hand wechselten? Wie viele Bijoutiers haben Ihnen davon erzählt, dass ihr Geschäft ohne diese Möglichkeit nicht mehr funktionieren würde? Nochmals: Ist dieser Aspekt wichtiger als der Marktzugang zur EU? Für mich ist die Antwort auf diese Frage klar; das ist sie übrigens auch für den Bundesanwalt, den wir angehört haben.
Noch ein Wort zur jetzt als Kompromiss vorliegenden Fassung, von der ich wirklich hoffe, dass sie Gafi-konform ist - das ist der einzige Punkt, bei dem ich mit Herrn Minder einverstanden bin: Wer sich sonst über überflüssige Bürokratie beklagt, sollte als Allererstes einmal den jetzt als Kompromiss vorliegenden neuen Gesetzestext lesen. Ich habe die zusätzlichen Zeilen nicht gezählt, aber lesbarer und verständlicher ist die Gesetzgebung nicht geworden. Bitte beklagen Sie sich in diesem Zusammenhang nicht über Bürokratie, wenn Händler zusätzliche Verpflichtungen haben und wenn Revisionsstellen auch noch - sicher nicht unwillkommene, weil bezahlte - Aufgaben übernehmen dürfen. Unsere ursprüngliche Fassung, an der wir bisher festgehalten haben, hätte sie davor bewahrt.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP
Nach Herrn Janiak spreche ich nun von der anderen Seite her, aber ich komme am Schluss zum gleichen Ergebnis.
Ich habe grosse Hemmungen, die Bargeldverwendung in der Schweiz einzuschränken. Wir sind ein Land mit einer ausserordentlich glaubwürdigen Währung, weltweit. Und das basiert unter anderem auch darauf, dass man das Zahlungsmittel, das wir haben, den Schweizerfranken, in jeder Situation gebrauchen darf, also an sich auch für jeden Betrag. Die Vorlage, die wir hier vom Bundesrat haben, erfüllt das in dem Sinne nicht, zumal bei Barbeträgen über 100 000 Franken bei Kassageschäften Einschränkungen gemacht werden. Ich bin aber der Auffassung, dass die Kompromissvariante des Bundesrates, die wir jetzt haben, unsere Zustimmung verdient.
Die Variante hat zunächst den grossen Vorteil, den der Kommissionssprecher und Kollege Janiak beschrieben haben: Nach Auskunft der Bundesrätin ist diese Variante Gafi-tauglich und die Variante des Nationalrates nicht. Wir haben hier die Wahl, ob wir der Gafi den Fehdehandschuh zuwerfen wollen oder nicht. Und wenn es um die Erstellung entsprechender schwarzer oder andersfarbiger Listen geht, ist die Schweiz am kürzeren Hebel, ob uns das jetzt passt oder nicht.
Inhaltlich ist die Einschränkung des Bargeldhandels über 100 000 Franken erträglich, sage ich jetzt einmal. Bargeldzahlungen über 100 000 Franken sind kein Alltagsgeschäft. Sie sind aber in einigen Branchen auch nicht unüblich. Die Branchen sind erwähnt worden: Uhrenhandel, Schmuckhandel, zum Teil Autohandel, Kunsthandel und ähnliche Bereiche. In all diesen Bereichen kommt jetzt vor allem die Beschränkung durch Artikel 8a zum Zuge. Der entsprechende Händler - der Schmuckhändler, der Autohändler, was auch immer - hat ja die Wahl. Er wird nicht gezwungen. Er kann entweder dem Kunden sagen, er solle das Geschäft über eine Bank abwickeln. Dann gibt es kein Problem, dann haben wir einen Finanzintermediär. Wenn der Kunde sich aber für eine Barzahlung entscheidet - eben in Fällen, in denen es um ein Sonntagsgeschäft geht, oder in einer Situation, in der man keine Bank besuchen kann -, bekommt der Händler jetzt die Möglichkeit, relativ einfache Prüfungen vorzunehmen. Diese basieren dann insbesondere auf der Frage, was denn jetzt ein ungewöhnliches Geschäft sei. Kollege Minder hat das angesprochen, und ich möchte nun darauf zu sprechen kommen mit der Bitte an die Frau Bundesrätin, das nachher zu bestätigen oder zu präzisieren.
Wenn es sich um ein ungewöhnliches Geschäft handelt, löst das die Prüfungspflichten des Händlers aus. Er muss nachfragen. Oft gibt es einen einleuchtenden Grund für das Geschäft, dann muss der Händler weiter nichts mehr unternehmen. Wenn aber kein einleuchtender Grund vorhanden ist, muss er Meldung erstatten - das immer nur bei ungewöhnlichen Geschäften.
Damit wir uns richtig verstehen: Die Bargeldzahlung über 100 000 Franken an sich ist kein ungewöhnliches Geschäft im Sinne der Vorlage des Bundesrates, sondern sie ist es erst, wenn etwas Zusätzliches gegeben ist. Was muss in diesem Fall gegeben sein? Wir haben uns in der Kommission orientieren lassen, dass man sich grundsätzlich an der heute bestehenden Geldwäschereiverordnung orientiert. Man kann sie nicht eins zu eins übernehmen, weil es dort um Kassageschäfte geht, aber von der Grundstruktur her schon.
Ich sage Ihnen vier Kriterien, die genannt worden sind, um ein ungewöhnliches Geschäft zu erkennen:
Erstens ist ein Geschäft ungewöhnlich oder bietet Anhaltspunkte für Nachfragen, wenn der Kunde falsche oder irreführende Angaben zu seiner Person macht oder die Angabe der Identität verweigert; bei einem Bargeldgeschäft über 100 000 Franken sind diese Nachfragen zumutbar.
Zweitens, jetzt wird es schon etwas pikanter, ist gemäss der Geldwäschereiverordnung das Zahlen mit grossen Bargeldbeträgen dann bedenklich, wenn die Zahlung in kleinen Noten erfolgt. Als Beispiel wurde gesagt, es sei bedenklich, wenn der entsprechende Nennwert mit einem Koffer voller loser Zehner- oder Zwanzigernoten oder mit Fünf- oder Zehn-Dollar-Noten bezahlt wird. Das Bündel Tausendernoten ist an sich nicht ungewöhnlich.
Drittens hängt die Ungewöhnlichkeit vom Objekt ab, das gekauft wird. Wenn wir den Uhren- und Schmuckhandel nehmen, dann ist es nicht ungewöhnlich, eine teure Uhr zu kaufen. Es ist auch gerade vor Weihnachten nicht ungewöhnlich - ich weiss nicht, wie viele von uns dazu in der Lage sind, aber für diejenigen, die das könnten -, der Ehepartnerin oder dem Ehepartner ein Schmuckstück für über 100 000 Franken zu kaufen. Das ist nicht ungewöhnlich. Ungewöhnlich wird es dann, wenn Sie nicht ein Schmuckstück oder eine Uhr kaufen, sondern lose Diamanten oder Edelsteine, die leicht handelbar und kurant sind - gegen Barbezahlung. Dann ist die Ungewöhnlichkeit gemäss Geldwäschereiverordnung gegeben.
Viertens, noch einmal pikant, kann auch der Kunde ungewöhnlich sein, und zwar aufgrund seines Herkunftslandes. Nicht ungewöhnlich ist ein Kunde, der aus Deutschland, Italien oder Österreich kommt. Auch nicht ungewöhnlich ist ein Kunde aus den USA oder aus Australien. Ungewöhnlich wäre gemäss Verordnung, wie wir in der Kommission erfahren haben, wenn ein Kunde die Herkunft in einem "ärmeren Drogenproduktionsland" hat. Hier könnte also die Herkunft des Kunden ein Element für die Ungewöhnlichkeit bieten.
Sie sehen, wir haben eigentlich schon einen ausgefeilten Kriterienkatalog, der vielleicht im Einzelnen angepasst werden muss. Aber es ist nicht so, dass man die entsprechenden Händler nun total in die Ungewissheit entliesse und sich jeder von ihnen sagen müsste: Ich weiss ja gar nicht, was hier ungewöhnlich ist und was nicht.
Ich bitte Sie deshalb, hier dem Antrag der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Herr Ständerat Minder, es ist so, dass man verschiedene Möglichkeiten hat. Wir haben das auch aufgezeigt. Zum einen müssen Finanzintermediäre der Gafi-Regelung unterstellt werden. Darin sind wir uns einig. Zum andern würde es im anderen Bereich, den Sie angesprochen haben, genügen, dass man nicht alle unterstellt; da haben Sie Recht. Es würde genügen, dass man der Regelung nur bestimmte Branchen, diese aber dann vollständig unterstellt. Dies wären Immobilienmakler, Treuhänder, Anwälte, Bijoutiers, also alle, die relevante Geschäfte machen; diese muss man der Regelung unterstellen. Dann gibt es dort auch noch eine Schwelle, das haben Sie gesagt. Wenn man alle diese Branchen unterstellt, hat man noch die Schwelle von 15 000 Euro oder der Entsprechung in Schweizerfranken. Wenn Sie also von einem monetären Striptease sprechen, müssen Sie sehen, dass dieser Striptease in Ländern wie Deutschland, Italien und Österreich, wo man diese Schwellen kennt und die Branchen vollständig unterstellt hat, etwas grösser ist als bei uns, wo die Schwelle erst ab 100 000 Franken greifen würde, wenn Sie nicht die Regelungen einführen würden, die wir jetzt vorschlagen.
Sie sagen, der Bundesrat hätte das schon lange vorgeschlagen, wenn es eine gute Lösung wäre. Dazu Folgendes: Wir sind in einer ersten Diskussion davon ausgegangen, dass die am pragmatischsten und auch am einfachsten umzusetzende Lösung für die betroffenen Branchen diejenige sei, mit der man Bargeldzahlungen bis zu 100 000 Franken ermöglicht; geht es darüber hinaus, kommen die Finanzintermediäre zum Zug. Das wäre in der Abwicklung für die Branchen sehr einfach und administrativ nicht aufwendig zu handhaben. Man hat in der Diskussion gesagt, es müsse doch die Möglichkeit bestehen, dass man die Sorgfaltspflichten anwenden würde und dann dieser Beschränkung nicht unterstellt wäre. Aber jetzt haben Sie beide Möglichkeiten.
Es wurde gesagt, wir hätten hier ein neues Modell vorliegen. Aber die Möglichkeit, Finanzintermediäre ab 100 000 Franken einzuschalten, besteht nach wie vor. Insofern gibt es das bundesrätliche Modell und die Alternative, wonach man die Sorgfalts- und Meldepflichten anstelle der ursprünglich vorgeschlagenen Regelung anwenden kann. Wenn man sagt, dies gebe eine zusätzliche Bürokratie, stimmt das zwar, denn Sie haben einen zusätzlichen Aufwand, wenn Sie ab 100 000 Franken nicht einfach zu einem Finanzintermediär übergehen können. Aber so, wie die Regelung aufgebaut ist, ist sie vertretbar.
Wir haben heute auch gehört - es wurde vom Präsidenten der Kommission für Rechtsfragen ausführlich dargelegt -, was ein Händler ist. Da wird Gewerbsmässigkeit verlangt. Man muss mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen. Das ist die Voraussetzung; man muss also als Verkäufer auftreten, sonst fällt man nicht darunter. Es wurde dann die Ungewöhnlichkeit dargelegt, und Herr Ständerat Bischof hat das sehr eingehend getan. Er hat auch darauf hingewiesen, dass im Finanzbereich eine Verordnung besteht, die aufzeigt, was "ungewöhnlich" ist. Die Finma hat ebenfalls eine Verordnung, in der es um die Ungewöhnlichkeit geht, also den ganzen Finanzbereich betreffend; dies ist aber auch dort nicht gesetzlich festgelegt.
Man hat nirgends gesetzlich geregelt, was "ungewöhnlich" bedeutet, weil das sehr stark von den tatsächlichen Umständen abhängt; das wurde von Herrn Ständerat Bischof aufgezeigt. Was ich Ihnen hier sagen kann: Der Bundesrat wird selbstverständlich eine Verordnung machen und darlegen, was unter "ungewöhnlich" zu verstehen ist, wobei das immer auch eine subjektive Komponente hat, das haben wir heute gehört. Es ist nicht alles einfach messerscharf, sondern es hängt auch davon ab, wie der Verkäufer es wahrnimmt und ob er sich verpflichtet fühlt, ein Geschäft aus seinen Wahrnehmungen heraus als ungewöhnlich anzuschauen. Ich denke, es ist sehr pragmatisch, wie wir hier vorgehen.
Bei der Frage, wann man Meldung erstatten muss, wurde kurz der Begriff des begründeten Verdachts angetönt, den wir heute auch kennen. Man kennt ihn in der Rechtsprechung, in der Praxis. Der Begriff ist nicht etwas völlig Fremdes, aber er ist natürlich auch nicht mathematisch genau - wann hat man einen begründeten Verdacht? Doch auch hier weiss man, wie man in der Praxis damit umgehen muss.
Ich komme noch zu den Fragen oder Feststellungen von Herrn Ständerat Janiak: Ich denke, Sie nennen die Ausgangsfrage, die wir uns stellen wollen, oder die Ausgangslage, die wir haben. Unser Land ist die Verpflichtung eingegangen, sich mit allen Mitteln gegen Geldwäscherei einzusetzen, das heisst, die notwendigen Regelungen zu treffen, um die Geldwäscherei möglichst weitgehend zu verhindern. Wir haben das gemacht wie andere Staaten auch, die Regelungen gelten nicht nur für die Schweiz. Diese Bargeldvorschriften, die hier im Zentrum stehen, gelten nicht nur für die Schweiz, sie gelten für alle Staaten, die die gleichen Verpflichtungen im Rahmen von Gafi eingegangen sind und die daran gemessen werden.
Ich denke, es ist wichtig, dass wir uns so verhalten, dass wir Gafi-konform sind; nicht wegen uns, nicht wegen Legislative und Exekutive dieses Landes, sondern wegen der Unternehmen, das wurde gesagt. Wir haben viele Unternehmen, die darauf angewiesen sind, im europäischen Raum, im ganzen Ausland, auch im nichteuropäischen Raum tätig zu sein. Ich bin nicht der Meinung, dass man ihnen heute zusätzliche Schwierigkeiten auferlegen soll, indem man gemäss Minderheit Regelungen vorschlägt, von denen man weiss, dass sie so nicht akzeptiert werden. Die Regelungen gemäss Mehrheit sind im Übrigen auch solche, die wirklich nicht stärker in die persönliche Freiheit eingreifen, als es sinnvoll ist, als es nachvollziehbar ist. Ich möchte Sie schon bitten, hier etwas zu tun, was letztlich unseren Unternehmungen, die weltweit tätig sind, auch hilft, ihren Job zu machen.
Zur Gafi-Tauglichkeit, die auch mindestens antönungsweise infrage gestellt wurde: Die ursprüngliche Vorlage des Bundesrates, in der verlangt wird, ab 100 000 Franken einen Finanzdienstleister einzuschalten, ist Gafi-konform. Die Vorlage, die wir hier haben - mit der Überprüfung, mit der Revision und mit der Meldepflicht, wenn ein begründeter Verdacht besteht -, ist auch Gafi-konform. Das, was der Nationalrat verabschiedet hat, ist nicht Gafi-konform.
Darum möchte ich Sie wirklich bitten: Verabschieden Sie eine Vorlage, die Gafi-konform ist, die pragmatisch ist, aber die letztlich auch unseren Unternehmen nicht zusätzliche Schwierigkeiten bei ihrer Tätigkeit im Ausland macht.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 36 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 4 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Ziff. 7 Gliederungstitel vor Art. 2b; Art. 2b; 2c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 7 titre précédant l'art. 2b; art. 2b; 2c
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 7 Gliederungstitel vor Art. 3
Antrag der Mehrheit
2. Kapitel: Pflichten
1. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre
Antrag der Minderheit
(Minder)
Unverändert
Ch. 7 titre précédant l'art. 3
Proposition de la majorité
Chapitre 2 Obligations
Section 1 Obligations de diligence des intermédiaires financiers
Proposition de la minorité
(Minder)
Inchangé
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 7 Gliederungstitel vor Art. 8a
Antrag der Mehrheit
1a. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Händler
Antrag der Minderheit
(Minder)
Streichen
Ch. 7 titre précédant l'art. 8a
Proposition de la majorité
Section 1a Obligations de diligence des négociants
Proposition de la minorité
(Minder)
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 7 Art. 8a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b müssen folgende Pflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 100 000 Franken in bar entgegennehmen:
a. Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 Abs. 1);
b. Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b);
c. Dokumentationspflicht (Art. 7).
Abs. 2
Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären, wenn:
a. es ungewöhnlich erscheint, es sei denn, seine Rechtmässigkeit sei erkennbar;
b. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen.
Abs. 3
Sie unterstehen den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch dann, wenn die Barzahlung in mehreren Tranchen erfolgt und die einzelnen Tranchen unter 100 000 Franken liegen, zusammengezählt diesen Betrag jedoch überschreiten.
Abs. 4
Sie unterstehen den Pflichten nicht, wenn die Zahlungen, die 100 000 Franken übersteigen, über einen Finanzintermediär abgewickelt werden.
Abs. 5
Der Bundesrat konkretisiert die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.
Antrag der Minderheit
(Minder)
Streichen
Ch. 7 art. 8a
Proposition de la majorité
Al. 1
Les négociants visés à l'article 2 alinéa 1 lettre b doivent remplir les obligations suivantes s'ils reçoivent plus de 100 000 francs en espèces dans le cadre d'une opération de négoce:
a. identification de l'identité du contractant (art. 3 al. 1);
b. identification de l'ayant droit économique (art. 4 al. 1 et 2 let. a et b);
c. obligation d'établir et de conserver des documents (art. 7).
Al. 2
Ils doivent clarifier l'arrière-plan et le but d'une opération lorsque:
a. l'opération paraît inhabituelle, sauf si sa légalité est manifeste;
b. des indices laissent supposer que des valeurs patrimoniales proviennent d'un crime ou d'un délit fiscal qualifié au sens de l'article 305bis chiffre 1bis CP, ou qu'une organisation criminelle (art. 260ter ch. 1 CP) exerce un pouvoir de disposition sur ces valeurs.
Al. 3
Ils doivent remplir les obligations prévues aux alinéas 1 et 2 même si le paiement en espèces est effectué en plusieurs tranches d'un montant inférieur à 100 000 francs, mais qui, additionnées, dépassent ce montant.
Al. 4
Ils ne doivent pas remplir les obligations lorsque les paiements dépassant 100 000 francs sont effectués par le biais d'un intermédiaire financier.
Al. 5
Le Conseil fédéral précise les obligations définies aux alinéas 1 et 2 et en règle les modalités d'application.
Proposition de la minorité
(Minder)
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 7 Art. 9
Antrag der Mehrheit
Abs. 1a
Ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB stehen;
b. aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; oder
c. der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.
Abs. 1bis
Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1a muss der Name des Finanzintermediärs oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.
Antrag der Minderheit
(Minder)
Abs. 1a
Streichen
Abs. 1bis
Unverändert
Ch. 7 art. 9
Proposition de la majorité
Al. 1a
Le négociant informe immédiatement le bureau de communication s'il sait ou présume, sur la base de soupçons fondés, que les espèces utilisées lors d'une opération de négoce:
a. ont un rapport avec une des infractions mentionnées aux articles 260ter chiffre 1 ou 305bis CP;
b. proviennent d'un crime ou d'un délit fiscal qualifié au sens de l'article 305bis chiffre 1bis CP; ou
c. sont soumises au pouvoir de disposition d'une organisation criminelle.
Al. 1bis
Dans les communications effectuées en vertu des alinéas 1 et 1a, le nom de l'intermédiaire financier ou du négociant doit apparaître; en revanche, le nom des employés de l'intermédiaire financier ou du négociant chargés du dossier peut ne pas être mentionné, pour autant que le bureau de communication et l'autorité de poursuite pénale gardent la possibilité de prendre rapidement contact avec eux.
Proposition de la minorité
(Minder)
Al. 1a
Biffer
Al. 1bis
Inchangé
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 7 Art. 10a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Festhalten
Abs. 5
Der Händler darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat.
Abs. 6
Ausgenommen vom Informationsverbot nach den Absätzen 1 und 5 bleibt die Wahrung eigener Interessen im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens.
Antrag der Minderheit
(Minder)
Abs. 5
Streichen
Ch. 7 art. 10a
Proposition de la majorité
Al. 1
Maintenir
Al. 5
Le négociant ne doit informer ni les personnes concernées ni des tiers du fait qu'il a effectué une communication en vertu de l'article 9.
Al. 6
L'interdiction d'informer au sens des alinéas 1 et 5 ne s'applique pas lorsqu'il s'agit de sauvegarder ses propres intérêts dans le cadre d'une procédure civile, pénale ou administrative.
Proposition de la minorité
(Minder)
Al. 5
Biffer
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Die vierte und letzte Differenz betrifft das Informationsverbot in Artikel 10a. Der Nationalrat ist bezüglich des Meldepflichtkonzepts im Wesentlichen dem Ständerat bzw. dem neuen Konzept des Ständerates gefolgt, hat allerdings einen Vorbehalt bzw. Einschränkungen beim Informationsverbot gemacht.
Der Nationalrat möchte namentlich Ausnahmen vom Informationsverbot im Gesetz verankert haben. Dazu gibt es Folgendes zu sagen: Gafi verlangt, dass der Kunde nicht darüber informiert werden darf, dass der Finanzintermediär eine Meldung nach Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes erstattet hat. Dem Kunden soll nicht die Möglichkeit gegeben werden, künftige Strafverfahren zu vereiteln.
Nun soll der Finanzintermediär gemäss Absatz 6 neu die Möglichkeit haben, sich zur Wahrung seiner eigenen Interessen im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens über das Informationsverbot hinwegzusetzen und sich gegenüber den Behörden über die Tatsache, dass er eine Meldung erstattet hat, zu äussern. Wenn jetzt aber die obligationenrechtliche Rechenschaftspflicht nach Artikel 400 Absatz 1 OR eine solche Ausnahme vom Informationsverbot zulassen würde, würde es faktisch wirkungslos. Der Finanzintermediär könnte sich auf seine Rechenschaftspflicht berufen und den Kunden trotz Informationsverbots über die Meldung in Kenntnis setzen.
So unterstützt die Mehrheit der Kommission den neuen Antrag des Bundesrates mit der Ergänzung von Artikel 10a mit einem neuen Absatz 6.
Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 7 Art. 15
Antrag der Mehrheit
Titel
Prüfpflicht für Händler
Abs. 1
Händler, die den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8a nachzukommen haben, beauftragen eine Revisionsstelle mit der Prüfung der Einhaltung ihrer Pflichten nach dem zweiten Kapitel.
Abs. 2
Als Revisionsstelle beauftragt werden können Revisoren nach Artikel 5 oder Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005, die das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung aufweisen.
Abs. 3
Die Händler sind verpflichtet, der Revisionsstelle alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr die nötigen Unterlagen herauszugeben.
Abs. 4
Die Revisionsstelle prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des verantwortlichen Organs des geprüften Händlers.
Abs. 5
Kommt ein Händler seiner Meldepflicht nicht nach, erstattet die Revisionsstelle der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass:
a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB vorliegt;
b. Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; oder
c. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.
Antrag der Minderheit
(Minder)
Streichen
Ch. 7 art. 15
Proposition de la majorité
Titre
Obligation de contrôle incombant aux négociants
Al. 1
Les négociants qui doivent remplir les obligations de diligence visées à l'article 8a chargent un organe de révision de vérifier qu'ils respectent les obligations définies au chapitre 2.
Al. 2
Des réviseurs selon l'article 5 ou des entreprises de révision selon l'article 6 de la loi du 16 décembre 2005 sur la surveillance de la révision peuvent être mandatés en qualité d'organe de révision s'ils possèdent les connaissances techniques requises et l'expérience nécessaire.
Al. 3
Les négociants sont tenus de fournir à l'organe de révision tous les renseignements et documents nécessaires au contrôle.
Al. 4
L'organe de révision vérifie que les obligations fixées dans la présente loi sont respectées et établit un rapport à l'intention de l'organe responsable du négociant soumis au contrôle.
Al. 5
Si un négociant ne remplit pas son obligation de communiquer, l'organe de révision prévient immédiatement le bureau de communication lorsque des soupçons fondés permettent de présumer:
a. qu'une infraction mentionnée aux articles 260ter chiffre 1, 305bis ou 305ter alinéa 1 CP a été commise;
b. que les valeurs patrimoniales proviennent d'un crime ou d'un délit fiscal qualifié au sens de l'article 305bis chiffre 1bis CP; ou
c. que des valeurs patrimoniales sont soumises au pouvoir de disposition d'une organisation criminelle.
Proposition de la minorité
(Minder)
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 7 Art. 30 Abs. 2 Bst. a
Antrag der Mehrheit
a. den Namen des Finanzintermediärs oder des Händlers, soweit dadurch die Anonymität der Person gewahrt bleibt, die eine Meldung erstattet hat oder einer Informationspflicht nach vorliegendem Gesetz nachgekommen ist;
Antrag der Minderheit
(Minder)
Unverändert
Ch. 7 art. 30 al. 2 let. a
Proposition de la majorité
a. le nom de l'intermédiaire financier ou du négociant, dans la mesure où l'anonymat de la personne qui a adressé une communication ou qui a respecté le devoir d'informer visé par la présente loi est garanti;
Proposition de la minorité
(Minder)
Inchangé
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 7 Art. 32 Abs. 3
Antrag der Mehrheit
Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs oder des Händlers erstattet hat oder die der Informationspflicht nach Artikel 11a nachgekommen ist, darf von der Meldestelle nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.
Antrag der Minderheit
(Minder)
Unverändert
Ch. 7 art. 32 al. 3
Proposition de la majorité
Le bureau de communication n'est pas autorisé à transmettre aux autorités de poursuite pénale étrangères le nom de la personne qui lui a adressé la communication de l'intermédiaire financier ou du négociant ou qui a respecté le devoir d'informer visé à l'article 11a.
Proposition de la minorité
(Minder)
Inchangé
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 7 Art. 38
Antrag der Mehrheit
Titel
Verletzung der Prüfpflicht
Abs. 1
Ein Händler, der vorsätzlich seine Pflicht nach Artikel 15 verletzt, eine Revisionsstelle zu beauftragen, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
Abs. 2
Handelt er fahrlässig, wird er mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Antrag der Minderheit
(Minder)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 7 art. 38
Proposition de la majorité
Titre
Violation de l'obligation de contrôle
Al. 1
Un négociant est puni d'une amende de 100 000 francs au plus s'il enfreint intentionnellement l'obligation prévue à l'article 15 de mandater un organe de révision.
Al. 2
S'il agit par négligence, il est puni d'une amende de 10 000 francs au plus.
Proposition de la minorité
(Minder)
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité