00.088

Verwendung von DNA-Profilen. Bundesgesetz

Lauper Hubert · Nationalrat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

On sait depuis maintenant plusieurs années que la technique de l'analyse de l'ADN permet d'identifier de manière fiable des personnes à l'aide de ce qu'on appelle le profil d'ADN, c'est-à-dire par l'analyse d'une substance chimique contenant l'information héréditaire humaine. Il s'agit d'une molécule filiforme qui se trouve dans chaque cellule du corps humain et dont la structure est propre à chaque individu. C'est ainsi qu'en comparant le profil d'ADN d'une personne avec des traces relevées sur les lieux d'une infraction, il est possible de démontrer que tel ou tel individu s'y trouvait ou ne s'y trouvait pas. En Suisse, la création d'un système d'information fondé sur les profils d'ADN a été demandée par les autorités de poursuite pénale et par la police.

Le Conseil fédéral, après une consultation relative à l'avant-projet de loi sur l'analyse génétique - avant-projet qui contenait des dispositions sur les analyses génétiques à des fins d'identification dans le cadre d'une enquête pénale -, en a déduit que le principe d'une telle loi n'était pas contesté. Il a donc décidé de mettre en exploitation, à titre d'essai, un système d'information basé sur les profils d'ADN. Les résultats sont extrêmement concluants. L'utilisation de ce système a rapidement permis d'identifier de nombreux criminels et aussi d'exclure beaucoup de suspects avec certitude.

C'est ainsi que, depuis l'introduction, le 1er juillet 2000, d'une banque de données ADN nationale, la police cantonale fribourgeoise a réussi à faire établir près de 280 profils d'ADN récoltés sur les lieux de crimes ou de délits. Environ 70 d'entre eux ont permis d'identifier l'auteur de l'infraction alors que 70 autres profils établissaient des relations inter ou extracantonales. En moins de deux ans, cette banque de données a apporté, pour le canton de Fribourg, plus d'informations sur les auteurs d'infractions que la banque de données des empreintes digitales.

Il s'agit maintenant de donner la base légale nécessaire à ce système, conformément à l'article 351septies du Code pénal. Le projet du Conseil fédéral prévoit le recours à l'analyse de l'ADN pour élucider tout crime ou délit lorsque celle-ci permet d'obtenir un résultat. En outre, la loi règle l'identification de personnes inconnues, disparues ou décédées.

Contrairement à ce que prévoyait le Conseil fédéral, la commission a exclu toute analyse des séquences codantes de l'ADN, séquences qui comportent les caractéristiques héréditaires de l'individu, le prélèvement d'un échantillon - il s'agit en général d'un frottis de la muqueuse jugale effectué sur des personnes vivantes - et l'analyse de cet échantillon pouvant être ordonnés par la police aux fins du traitement signalétique. Si la personne en cause s'y oppose, une autorité d'instruction pénale devra trancher. Ce n'est que dans des cas particuliers, notamment lors d'enquêtes de grande envergure, c'est-à-dire lorsque l'on est en présence d'un cercle de personnes répondant aux caractéristiques du délinquant, afin de les confondre ou de les exclure de la participation à un crime, que la décision relèvera exclusivement de l'autorité judiciaire. Le principe d'un prélèvement aux fins d'analyse de l'ADN lors d'enquêtes de grande envergure est d'ailleurs contesté par une minorité de la commission (art. 3 al. 1er let. c).

La commission a modifié les conditions permettant l'enregistrement dans le système d'information d'un profil d'ADN. La majorité propose que seuls puissent être enregistrés les profils d'ADN de personnes soupçonnées d'avoir commis une infraction contenue dans un catalogue exhaustif de délits (art. 11). La minorité I estime que les vols non qualifiés doivent être biffés de ce catalogue. La minorité II propose d'en rester à la version du Conseil fédéral qui renonce à un catalogue des délits et prévoit la saisie d'un profil d'ADN pour toute personne soupçonnée d'avoir commis un crime ou un délit.

Le système d'information contient les profils d'ADN de personnes suspectes ou condamnées, de traces, de même que les profils de personnes non identifiées, vivantes, décédées ou disparues. Les profils seront effacés lorsque les soupçons pesant sur la personne en cause seront levés, ou qu'elle sera acquittée, ou qu'elle décédera, et au plus tard après trente ans. Le projet du Conseil fédéral prévoyait que l'effacement se fasse sur demande uniquement. La commission propose de rendre cet effacement automatique. Quant à la protection des données, elle est régie par la loi fédérale sur la protection des données, et non par la réglementation s'appliquant à d'autres systèmes d'information de police.

La commission a adopté ce texte, par 12 voix contre 2 et avec 2 abstentions.

Au nom de la commission, je vous demande d'entrer en matière et de soutenir ses propositions.

Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Im Mai 2000 erliess der Bundesrat, gestützt auf Artikel 351septies StGB, eine befristete Verordnung über die DNA-Profil-Datenbank und beauftragte das EJPD, eine solche Datenbank im Sinne eines befristeten Probebetriebes einzurichten. Dieser wurde im Juli 2000 aufgenommen. Allein bis Ende März 2002 wurden 18 451 Profile in dieses Register aufgenommen, 16 024 Wangenschleimhaut-Abstriche und 2427 Spuren.

Im November 2001 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen. Die Kommission für Rechtsfragen hat das Geschäft an sechs Sitzungen einlässlich beraten und hat dazu auch mehrere Experten angehört. Am Konzept des Bundesrates hat sie verschiedene Änderungen angebracht, die unter dem Titel "Verstärkung der rechtsstaatlichen Leitplanken" zusammengefasst werden können. Sie hat den Verwendungszweck des Gesetzes eingeschränkt, indem sie die Untersuchung der codierenden Abschnitte der DNA aus dem Gesetz strich. Dann hat sie die Zuständigkeit zur Anordnung von Probenahmen bei Massenuntersuchungen auf eine richterliche Behörde übertragen und auf Verbrechen beschränkt.

Zudem wurde die Polizei verpflichtet, die Betroffenen darüber zu informieren, dass sie eine Probenahme bei der Strafuntersuchungsbehörde anfechten können. Ferner hat sie klare Regeln für die Vernichtung von Proben und die Löschung von Profilen aufgestellt und damit auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen. Darüber hinaus hat sie, anstelle der Generalklausel zur Aufnahme aller aufgrund des Gesetzes erstellten Profile in das Informationssystem, das bisherige System beibehalten und sich dafür entschieden, nur diejenigen Profile aufzunehmen, deren Inhaber eines der aufgezählten Delikte verdächtigt wird.

Schliesslich ist in Artikel 15 betreffend den Datenschutz eingefügt worden, dass jede Person das Recht hat, Auskunft zu verlangen, ob sich ihr DNA-Profil im Informationssystem befindet. Das Auskunftsverfahren richtet sich nach dem Datenschutzgesetz. In der Gesamtabstimmung in der Kommission wurde die Vorlage, wie sie Ihnen heute auf Antrag der Kommission für Rechtsfragen vorliegt, mit 12 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen verabschiedet.

Das neue Gesetz soll die Verwendung von DNA-Profilen gesamtschweizerisch für alle bürgerlichen und militärischen Strafverfahren sowie deren Einsatz zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen regeln. Damit wird der heute sehr uneinheitlichen Praxis in den Kantonen ein Riegel geschoben.

Für diejenigen, die sich noch nie näher mit diesem neuen, ausserordentlich effizienten und deshalb bei Polizei, Strafbehörden und Kriminologen sehr beliebten Beweismittel befasst haben, eine kurze begriffliche Aufklärung: Nach derzeitigem Wissensstand sind nur etwa 3 bis 5 Prozent der DNA codierend in dem Sinne, dass sie die Gene als Träger von Erbinformationen repräsentieren. Etwa 95 Prozent der DNA gelten demgegenüber als stumm, das heisst, sie besitzen nach heutiger Kenntnis keine unmittelbare Funktion für die Erbvorgänge und werden deshalb als nichtcodierend bezeichnet.

Innerhalb der nichtcodierenden Abschnitte gibt es aber Merkmale, die sich bei jedem Individuum und auch zwischen den Geschlechtern unterscheiden. Aus ihnen wird das DNA-Profil erstellt. Es besteht aus Buchstaben- und Zahlenkombinationen und erlaubt die eindeutige Identifizierung einer Person. Beim Gesetz, das wir heute beraten, geht es ausschliesslich um die Analyse und die Registrierung des nichtcodierenden Teils der DNA. Das DNA-Profil wird in diesem Zusammenhang einzig zu Vergleichszwecken verwendet und wird deshalb oft als genetischer Fingerprint bezeichnet. Allerdings - das ist einer der Gründe, weshalb die Verwendung von DNA-Profilen einer gesetzlichen Grundlage und rechtsstaatlicher Schutzmassnahmen bedarf - besteht auch die Gefahr des Missbrauchs der genetischen Untersuchung. Von einer DNA-Probe kann oder könnte nämlich auch eine Analyse der codierenden Abschnitte gemacht werden. Dieser Gefahr will das Gesetz begegnen, indem es eine klare Ordnung für die Vernichtung der Proben vorsieht.

Wie bereits erwähnt, gehört der Vergleich von DNA-Profilen zu den aussagekräftigsten Beweismitteln. Die Rechtssicherheit mit der DNA-Analyse hat gegenüber den herkömmlichen Untersuchungsmethoden deutlich zugenommen. Die Methode ist allerdings auch sehr viel empfindlicher gegen bewusste oder zufällige Verunreinigungen des Spurenmaterials z. B. mit Fremd-DNA. Darum ist es umso wichtiger, dass die Untersuchung qualitativ einwandfrei ist, was das Gesetz sicherstellen will, indem es eine staatliche Zulassungsbewilligung für Labors vorsieht. In der Praxis wird die Qualität der Analyse auch dadurch sichergestellt, dass jede Analyse zweimal zum gleichen Profil führen muss.

Damit ist zwar der Gefahr der Verwechslung oder dem Legen einer falschen Spur noch nicht Rechnung getragen, aber die Qualitätsstandards und die Kontrollmechanismen bieten Gewähr für möglichst einwandfreie Resultate. Das ist auch wichtig, denn das DNA-Profil ist ein hoheitlich angeordnetes Expertengutachten und kann entscheidend sein für Freispruch oder Verurteilung einer Person.

Im Strafverfahren kommen DNA-Profile vor allem dort zum Einsatz, wo biologische Spuren wie Blut, Haare, Hautfetzen, Sperma usw. am Tatort aufgefunden werden. Das ist sowohl bei Straftaten gegen die körperliche Integrität als auch bei Eigentumsdelikten sehr oft der Fall. Wenn die Spurenprofile aus einem Einbruch bei Bern mit den Spurenprofilen aus anderen Regionen der Schweiz übereinstimmen, so ist das für die Ermittlungsbehörden ein so genannter "Spurenhit", der hilft, die Täterschaft zu überführen.

"Personenhit" wird der Fall genannt, wo das Spurenprofil aus einer Straftat mit einem Personenprofil in der Datenbank übereinstimmt. Die Möglichkeit der Überprüfung in einer gesamtschweizerischen Datenbank kann dazu führen, einen Wiederholungs- oder Serientäter rascher zu identifizieren, was die öffentliche Sicherheit in solchen Fällen zweifellos verbessert.

Im Probebetrieb hat jede dritte Spur zu einem Hit geführt. Am erfolgreichsten war die Analyse bei Diebstählen. Das ist eine Erfahrung, die nicht nur in der Schweiz gemacht wird, sondern auch in anderen Ländern. Der Vergleich von DNA-Profilen dient aber auch sehr oft der Entlastung von verdächtigen Personen im Tatumfeld. In den USA kamen sogar eine Reihe von Todeskandidaten wieder frei, weil eine DNA-Analyse ihre Unschuld bzw. den Justizirrtum nachweisen konnte.

Trotzdem stellt sich auch in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Nutzen den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen rechtfertigt, das heisst verhältnismässig ist.

Diese Frage stellt sich namentlich bei Artikel 3, wo es um die Voraussetzungen für die Probenahme geht. In der Kommission wurde lange darüber diskutiert, ob der Eingriff bloss zur Aufklärung von Verbrechen erfolgen und welcher Kreis von Personen in eine Untersuchung einbezogen werden dürfe. Man einigte sich schliesslich auf einen mittleren Weg, indem man die Probenahme zwar auch zur Aufklärung von Vergehen zuliess, dafür aber den Rechtsschutz der Betroffenen beim Verfahren verstärkte und die Aufnahme der Daten ins Informationssystem auf bestimmte Delikte beschränkte. Eine Minderheit beantragt zur Verstärkung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass die Entnahme von genetischem Material nur dann zulässig ist, "wenn dies zur Aufklärung nötig ist".

Professor Dr. iur. Jörg Paul Müller, den wir zu den Fragen der Grundrechtskompatibilität anhörten, war der Meinung, dass die Probenahme und die Anordnung einer Analyse ohnehin nur dann verhältnismässig sei, wenn der Täter nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen, wie beispielsweise mit glaubwürdigen Zeugenaussagen oder einer Blutgruppenanalyse, überführt werden könne. Verhältnismässig ist seines Erachtens die Entnahme einer Probe und die Erstellung einer Analyse von tatortberechtigten Personen und Opfern beim Fund geeigneter Spuren am Tatort, wie dies in Artikel 3 Absatz 1 Literae a und b vorgesehen ist. Nicht gelten liess der Experte hingegen den Hinweis in der Botschaft, wonach die hohen Kosten einer DNA-Analyse die Behörden von alleine davon abhalten würden, unnötige Analysen anzuordnen - eine Ansicht, die von der Kommissionsmehrheit geteilt wurde.

Im Zusammenhang mit der Frage nach der Verhältnismässigkeit wurde auch die Probenahme im Strafvollzug im Hinblick auf allfällige zukünftige Delikte thematisiert. Hier wurde eingewendet, dies könne gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstossen. Auf die besondere Problematik von Massenuntersuchungen werde ich in der Detailberatung zu sprechen kommen. Schliesslich hat das Gesetz, was den Schutz der Daten vor missbräuchlicher Bearbeitung betrifft, eine sinnvolle und gute Ordnung vorgesehen. Auf das Thema Deliktskatalog versus Generalklausel möchte ich ebenfalls in der Detailberatung eingehen; es liegt ja dazu auch ein Minderheitsantrag vor.

Die Kommission für Rechtsfragen ist ohne Gegenantrag auf das Gesetz eingetreten und beantragt Ihnen, dasselbe zu tun.

Ménétrey-Savary Anne-Catherine · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

Le groupe écologiste considère qu'il est absolument incontestable que l'utilisation des profils génétiques rend de grands services à la justice pour élucider des crimes. C'est même tellement évident que les espoirs les plus fous deviennent possibles, et des fantasmes de toute-puissance se font jour, qui portent certains policiers à penser que si la banque de données des profils d'ADN concernait l'ensemble de la population, la criminalité serait complètement sous contrôle.

Pour les autorités en effet, n'importe qui peut devenir un délinquant. Le dicton dit: "Qui vole un oeuf, vole un boeuf", et on lit à peu près la même chose dans le message du Conseil fédéral: "On ne saurait exclure qu'une personne dont on a conclu .... qu'elle ne pouvait être l'auteur de l'infraction, ou qui a été acquittée, commette plus tard un délit grave" (ch. 2.2.4.2). Nous sommes là en plein dans ce que j'appellerai le syndrome du docteur Knock. Le bon docteur Knock, en effet, disait que "tout bien portant est un malade qui s'ignore"; de même, pour les autorités policières, tout innocent est un délinquant en puissance.

Dans les discussions en commission, nous avons entendu plusieurs fois cet argument, que les auteurs de crimes ont commencé généralement par de petits délits, voire une infraction à la loi fédérale sur la circulation routière, ou pour alcool au volant. On l'a appris hier encore d'ailleurs, à propos de Mischa Ebner - l'assassin du 1er août dernier -, dont on a précisément révélé qu'il avait commencé par des petits vols. Nous ne contestons pas cette réalité-là, mais nous disons: "Attention!" Si tous les grands criminels ont peut-être commencé par de petits délits, l'inverse n'est pas vrai: tous les petits délinquants ne deviendront pas de grands criminels. A moins que les méthodes policières, judiciaires et le fichage généralisé les inscrivent, involontairement d'ailleurs, dans une carrière de délinquance.

Les chiffres que nous avons reçus en commission donnent à réfléchir: entre l'année 2000 et mars 2002, plus de 18 000 profils génétiques ont été saisis dans la banque de données, ce qui a permis 522 "hits", comme on dit, soit 522 correspondances entre une trace et un profil, permettant donc d'élucider 522 délits. 522 sur 18 000: est-ce que c'est un bon rapport? Je ne saurais le dire. Mais ce que je vois très clairement en tout cas, c'est que sur ces 522 délits élucidés, il y a 435 vols et seulement une cinquantaine de crimes avec atteinte à l'intégrité corporelle. Les chiffres sont d'ailleurs à peu près les mêmes en Angleterre, un pays dont s'inspirent les autorités suisses, et qui a déjà rassemblé plus de 1 million d'empreintes génétiques pour 16 150 délits élucidés; et sur ces 16 150 délits élucidés, il y a 15 400 vols, même des simples vols de Natel ou de voiture! A raison de 300 francs l'analyse d'un prélèvement sur une personne et de 700 francs l'analyse d'une trace laissée sur le lieu d'un délit, c'est un moyen finalement extrêmement coûteux. Mais son coût n'est pas que financier. Les fichages à grande échelle ont eux aussi un coût social qu'on ne peut pas passer sous silence.

Pour ce qui concerne les empreintes génétiques, le risque de dérive est grand, car l'empreinte génétique ne se laisse pas confondre avec l'empreinte digitale. Comme l'écrivait M. Guntern, alors Préposé fédéral à la protection des données, le 9 avril 2001 dans une lettre à la Commission des affaires juridiques: "On ne peut pas exclure que l'on puisse, dans un avenir proche, déduire des profils d'ADN des informations sur les prédispositions, voire même sur l'état de santé d'une personne. La conservation de matériaux génétiques et les banques de profils d'ADN comportent ainsi des dangers réels pour les droits fondamentaux des personnes concernées." Certes, les séquences d'ADN qui figurent actuellement dans les banques de données sont dites non codantes, mais elles révèlent déjà maintenant des éléments personnels, comme la filiation, ou des caractéristiques ethniques que le message appelle, d'ailleurs, la race. Par la suite, elles pourraient devenir plus parlantes.

Pour terminer là où j'ai commencé, je dirai que cette méthode a les défauts de ses qualités. Elle offre en effet un tel potentiel qu'elle en devient quasi magique, comme si elle était infaillible. De plus, et Dieu sait si ses partisans ont beaucoup insisté sur ce point, elle permet d'innocenter des personnes injustement suspectées, et elle a déjà permis d'extraire des couloirs de la mort plusieurs condamnés à la peine capitale aux Etats-Unis. Mais cela n'exclut pas des erreurs, et le fantasme d'infaillibilité rend ces erreurs encore plus difficiles à corriger.

Dans la "Revue pénale suisse", Raphaël Coquoz, par ailleurs fervent partisan de la méthode, met tout de même en garde contre la trop grande confiance qu'on a tendance à faire à la banque de profils génétiques, au point, dit-il, qu'on ne cherche pas suffisamment d'autres indices. Non seulement des erreurs sont possibles, ajoute-t-il, mais les délinquants vont apprendre très vite à brouiller les pistes et à éliminer toutes les traces, comme ils le font déjà avec les empreintes digitales. Bref, nous avons là un moyen utile, mais dangereux.

Sur plusieurs points, la commission a amélioré le projet en introduisant des limites et des garde-fous. Sur d'autres points, des minorités proposent des dispositions encore plus limitatives, que nous vous demanderons d'adopter.

Pour le moment, malgré de très grandes réticences, le groupe écologiste propose d'entrer en matière sur ce projet et il reviendra pour défendre ses propositions de minorité.

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Auch die FDP-Fraktion möchte Ihnen beantragen, auf dieses Geschäft einzutreten. Sie haben vom Kommissionssprecher und von der Kommissionssprecherin schon gehört, worum es hier geht. Ich darf die Ausgangslage noch einmal kurz zusammenfassen. Es geht darum, eine Technik, die nun seit Jahren etabliert ist, in die Kriminalistik einzuführen. Die Technik der so genannten DNA-Analyse erlaubt die zuverlässige Identifikation von Personen mittels eines so genannten DNA-Profils. Zum Beispiel kann mittels Vergleichen mit Tatspuren die Anwesenheit von Personen am Tatort nachgewiesen werden, man kann die Beweisführung unterstützen, und natürlich gehen die Anwendungsmöglichkeiten bis hin zur Identifikation von vermissten Personen. Sie wissen auch, dass es in der Schweiz seit dem 1. Juli 2000 einen Probebetrieb im DNA-Bereich gibt. Es geht nun darum, diesen Probebetrieb vermittels einer gesetzlichen Grundlage definitiv zu verankern.

Der Gesetzentwurf sieht vor - wir werden auf dieses Thema zurückkommen -, dass die DNA-Analyse zur Aufklärung aller Verbrechen und Vergehen eingesetzt werden kann, wenn diese Methode Erfolg verspricht. Dies gilt nebenbei gesagt auch für die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen. Technisch gesprochen geht es im Prinzip um einen Abstrich der Wangenschleimhaut, also um eine kaum interventive Methode. Sie ist nicht derart invasiv wie etwa eine Blutentnahme. Auch darauf wird zurückzukommen sein. Die Polizei wird diese erkennungsdienstliche Massnahme anordnen können. Bei Weigerung der betroffenen Person muss eine vorgesetzte Strafuntersuchungsbehörde entscheiden. Weiter geht es um das Informationssystem, welches diese DNA-Profile enthalten soll. Es wird noch zu diskutieren sein, in welchem Umfang eine Datenbank aufgebaut werden soll. Das Konzept, das wir also verfolgen möchten - es gibt dazu einen zentralen Minderheitsantrag bei Artikel 11 -, umfasst im Prinzip eine breite Aufnahme von entsprechenden DNA-Profilen, gleichzeitig aber sehr klare Löschregeln, die dem individuellen Datenschutz Rechnung tragen. Dieses System ist auch in andern Ländern so umgesetzt. England etwa hat das gleiche Prinzip. Dort heisst es "any recordable offence": Breite Aufnahme von möglichen Tatbeständen, klare Löschregeln, wenn Informationen nicht mehr gebraucht werden. In diesem Zusammenhang, und das wird eines der Kernstücke der Diskussion sein, wird natürlich auf das Zitat von Frau Ménétrey-Savary von vorhin - "qui vole un oeuf, vole un boeuf" - zurückzukommen sein. Sie werden nachher bei der Detailberatung sehen, dass es eben genau so ist, dass man nämlich auch durch Spuren, die bei kleinen Delikten festgestellt worden sind, später grössere Verbrechen hat klären können. Dies wird ein entscheidender Punkt in der Diskussion sein.

Worum geht es nun bei diesem genetischen Fingerprint? Es ist mir sehr wichtig, dass es hier um eine erkennungsdienstliche Massnahme geht. Sie hat nichts zu tun mit Untersuchungen zu persönlichen Charaktereigenschaften, zu Identifikationsmerkmalen, sondern es ist eine erkennungsdienstliche Behandlung, ein Fingerprint, also ein Fingerabdruck wie eben ein anderer, Ihnen vielleicht bekannter vorkommender konventioneller Fingerabdruck.

Ich darf es noch einmal sagen: Die DNA, die hier untersucht wird - für die, die es interessiert, steht das Kürzel für Desoxyribonukleinsäure -, ist ein fadenförmiges Molekül, das sich in jeder Zelle findet und Erbinformation enthält. Es gibt dabei codierende Abschnitte, die für persönliche Merkmale zuständig sind, z. B. für die Augenfarbe, und dann gibt es eben die so genannten nichtcodierenden Abschnitte - sie werden auch stumme Abschnitte genannt -, denen keinerlei Funktion für die Erbvorgänge zukommt. Es geht nur und ausschliesslich um diese letzteren Abschnitte. Die Kommissionssprecherin hat darauf hingewiesen, dass das Türchen, das in Richtung von codierenden Abschnitten in der Botschaft des Bundesrates offen gelassen wurde, sehr zu Recht zugemacht wurde. Es geht also um diese nicht identifizierenden Abschnitte, die in das DNA-Profil Eingang finden. Aus diesen nichtcodierenden Abschnitten wird mit Hilfe molekularbiologischer Techniken das Profil entwickelt. Das Profil ist ganz konkret eine für jedes Individuum spezifische Buchstaben-Zahlen-Kombination, mit der eine Nichtfachperson also nichts anfangen kann, die aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Identifizierung der Person oder der Zusammengehörigkeit von Spuren etc. erlaubt. Das ist das Prinzip dieses genetischen Fingerprints, dieser erkennungsdienstlichen Behandlung.

Ich will - in Ergänzung zu den Kommissionssprechern - betonen, dass diese Zahlenreihe keine individuellen Merkmale enthält ausser einer Angabe des mit Buchstaben gekennzeichneten Geschlechtes, sondern eine reine Zahlenreihe darstellt. Ich will noch einmal unterstreichen, weil das immer wieder ein Thema ist, dass die Kenntnis der Rassenzugehörigkeit, die manchmal benötigt wird, die nicht aus dem DNA-Profil abgelesen werden kann, nur der statistischen Auswertung der Profile, d. h. der korrekten Berechnung des Beweiswertes einer DNA-Analyse dient. Wir haben diesen Punkt verschiedentlich in der Kommission diskutiert und von Experten absichern lassen. Es geht also, um diesen Teil noch einmal zusammenzufassen, um die Überführung dieses Instrumentes in ein Definitivum, eines erkennungsdienstlichen Instrumentes, das mit Bezug auf die Wangenschleimhaut wenig invasiv ist.

Ich darf schliesslich darauf hinweisen, dass auch die persönlichkeitsrechtlichen Fragen, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, sehr sorgfältig analysiert wurden. Man kann hier Folgendes klar festhalten, ich zitiere dazu einen Bundesgerichtsentscheid vom 29. Mai 2002: "Die Erstellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Profils stellen keine Eingriffe in den Kerngehalt des informationellen Selbstbestimmungsrechts dar." Und zwar deshalb, weil es sich hier um eine anonymisierte Zahlenreihe handelt. Das ist eben wichtig, wenn wir nachher über einige Minderheitsanträge diskutieren.

Ich möchte zusammenfassen: Wir bitten Sie, auf die Gesetzesvorlage einzutreten und die rechtliche Basis für diese DNA-Datenbank-Analyse nun festzulegen. Wir werden Sie dann aber auch bitten, sehr sorgfältig der Frage nachzugehen, wie breit die Aufnahme von möglichen DNA-Mustern sein soll. Das wird bei Artikel 11 zu diskutieren sein. Ich unterstreiche schon jetzt nochmals unser Konzept: breite Aufnahme, kein entsprechender Deliktskatalog, aber dann stringente Löschregeln, die dieses System beherrschen.

Ich bitte Sie, einzutreten und diesem Konzept dann nachher zum Durchbruch zu verhelfen.

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion

Mit der neuen Methode des DNA-Profils sind den Untersuchungsbehörden weitere Möglichkeiten bei der Strafverfolgung, bei der Aufklärung von Verbrechen in die Hand gegeben worden. Herr Gutzwiller hat es eben sehr deutlich gesagt, dass mit der DNA-Analyse zweierlei Dinge festgestellt werden können: Es können die nichtcodierenden Teile der DNA untersucht werden, und es kann anhand von biologischem Material einer Person die Identität der betreffenden Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Eine Ausnahme bilden nur die eineiigen Zwillinge. Dort kann mit dieser Methode nicht festgestellt werden, welcher der Zwillinge eine Spur hinterlassen hat.

Für die Identitätsfeststellung braucht man bei der DNA-Analyse nur die nichtcodierenden Teile. Es geht nur um die nichtcodierten Teile dieses Moleküls, die wir untersuchen wollen und mit denen wir die entsprechenden Daten erheben und in einer Datenbank speichern wollen. Die codierenden Teile, die weitere Aufschlüsse über die Person, beispielsweise über ihre gesundheitliche Veranlagung und Ähnliches geben können, stehen hier nicht zur Diskussion. Mit anderen Worten: Es ist tatsächlich so, dass es hier um einen genetischen Fingerabdruck geht. Es geht nicht um irgendwelche weiteren Untersuchungen. Es geht lediglich - wie es eben auch gesagt wurde - um ein erkennungsdienstliches Instrument, das es ermöglicht, eine Spur einer Person zuzuordnen.

Solche erkennungsdienstlichen Instrumente kennen wir seit Jahren und Jahrzehnten. Man hat früher Fussspuren gesammelt, man hat Reifenspuren gesammelt, und man hat seit Jahrzehnten Fingerabdrücke gesammelt. Hier geht es um nichts anderes als um eine moderne, eine verbesserte und verfeinerte Form eines Fingerabdrucks, mit der man eine Spur einer bestimmten Person zuordnen kann. Dies ist nun mit viel höherer Sicherheit möglich, als das bei den bisherigen Spuren der Fall war.

Ich sehe deshalb überhaupt nicht ein, weshalb diese grosse Angst, weshalb diese grosse Vorsicht gegenüber solchen Untersuchungsmethoden in der Kommission geherrscht haben und wahrscheinlich auch die heutige Diskussion beherrschen werden. Denn wir wollen dieses Instrument ja nicht irgendwelchen Kriminellen in die Hand geben, die da Unfug treiben können. Es soll ein Instrument der Strafverfolgung bleiben: der Polizei, der Untersuchungsbehörden. Die Strafverfolgung ist bei Gott nicht ein Institut, das wir von vornherein beargwöhnen müssen, von dem wir von vornherein befürchten müssen, dass damit Unfug getrieben werden könnte.

Trotzdem - und dazu stehen wir auch in unserer Fraktion - ist es richtig, dass man die notwendigen gesetzlichen Leitplanken in dieses Gesetz einbaut, damit mit dem Spurenmaterial und den Erkenntnissen aus diesem Material nicht Unfug getrieben werden kann, damit nichts Unrechtes geschehen kann.

Unseres Erachtens aber geht die Vorsicht, wie sie in der Kommission geherrscht hat und die nun ihren Niederschlag zum Teil in den Anträgen an unseren Rat gefunden hat, zu weit. Zu weit, weil die Untersuchungshandlungen, die Untersuchungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, weil die Möglichkeiten, rasch aufzuklären, rasch Erkenntnisse zu erhalten, aber auch umfassend abzuklären, doch relativ eingeschränkt werden.

Ich selbst habe mich in der Kommission so verhalten, und unsere Fraktion wird es in der Diskussion und in den Entscheiden heute auch tun: Wir werden alles unterstützen, was das Arbeiten der Strafverfolgung, was das Arbeiten der Untersuchungsbehörden mit diesem Instrument wirklich gewährleistet. Die Einschränkungen, die zum Teil von Minderheiten anbegehrt werden, lehnen wir kategorisch ab. Denn - ich wiederhole es - dieses Instrument kann mit den Leitplanken, die wir jetzt vorsehen und zu denen ich auch stehe, so wenig missbraucht werden wie ein Katalog im Zusammenhang mit Fingerabdrücken - und an Sammlungen von Fingerabdrücken hat sich seit Jahrzehnten niemand gestört.

Ich sehe auch nicht ein, wieso eine Probeentnahme ein unverhältnismässiger Eingriff in die Persönlichkeit eines Menschen sein soll. Wer nichts zu verbergen hat, der kann sich ohne weiteres untersuchen lassen. Ich habe Freude, wenn ich am Flughafen untersucht werde - wenn ich sehr genau untersucht werde. Dann weiss ich nämlich, dass die Sicherheitsmassnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Ich finde es auch richtig, wenn wir die Möglichkeiten für die Aufklärung von Verbrechen - aber es geht auch um die Möglichkeit der Entlastung von Verdächtigen, das Instrument ist dafür ebenso geeignet - nicht einschränken, sondern sie wirklich voll nutzen, so, wie sie jetzt dank der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Verfügung stehen.

Es ist angeführt worden - dazu möchte ich auch noch ein Wort sagen -, dass das Verhältnis von Probeentnahmen und von gespeicherten DNA-Profilen und den dadurch aufgeklärten Straftaten ein relativ schlechtes sei. Es ist auch angeführt worden, dass es sich bei den durch dieses Instrument aufgeklärten Straftaten um sehr viele nur kleine Straftaten handelt. Ich muss sagen, jede aufgeklärte Straftat ist ein Erfolg für sich, und dies wird auch von der Bevölkerung gewünscht. Ob es ein Handy- oder ein Autodiebstahl oder schwerere Kriminalität ist: Wir wollen weder die leichten noch die schweren Vergehen und Verbrechen bagatellisieren. Wir sind doch verpflichtet, den Rechtsstaat tatsächlich umzusetzen und nicht rechtsfreie Räume zuzulassen, weder in der grossen noch in der kleinen Kriminalität. Deshalb habe ich gar kein Verständnis, wenn man davon spricht, dass ein grosser Teil der Aufklärung von Straftaten durch die DNA-Profile und durch die Vergleiche mit der Datenbank nur kleine Delikte betroffen habe. Es gibt - das hat Frau Aeppli sehr schön aufgezeigt - eine ganze Menge sehr guter Erfolge im bisherigen Probebetrieb. Ich wünsche mir, dass man mit diesem Instrument noch viel mehr solche Erfolge haben kann, sei es bei der Überführung von Tätern und Täterinnen oder sei es bei der Feststellung, dass Verdächtigte nicht an einer Tat beteiligt sind, also bei der Entlastung. Es muss doch unser aller Anliegen sein - gerade in der heutigen Zeit, in der die Unsicherheit, die Kriminalität relativ weit im Vordergrund der politischen Diskussion stehen und auch die Bürgerinnen und Bürger in diesem Land beschäftigen -, der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden möglichst gute Mittel in die Hand zu geben, um diese Straftaten auch aufzuklären.

Ich stelle fest, dass das vorliegende Gesetz die notwendigen Leitplanken für eine gute DNA-Datenbank setzt; es gibt eine gute Grundlage, um diese Möglichkeit auszunutzen. Es geht nun darum, dass wir in der Detailberatung diese Grundlage und diese Möglichkeiten durch unsere Gesetzgebung nicht noch weiter einschränken.

In diesem Sinne tritt unsere Fraktion auf die Vorlage ein und wird, wie gesagt, alle Anträge unterstützen, die die Möglichkeiten dieses neuen Systems und dieses neuen Instrumentes auch tatsächlich ausschöpfen.

Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu