25.057
Loi sur les installations électriques (Accélération de l’extension et de la transformation des réseaux électriques). Modification
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Wir debattierten in den letzten Jahren viel und wiederkehrend darüber, wie die Stromproduktion ausgebaut und damit die Versorgungssicherheit vor allem im Winter gestärkt werden kann, wie der Ausbau der Wasserkraft- und der Solarenergieproduktion beschleunigt und die Produktion von Windenergie erleichtert werden kann. Bei all diesen Diskussionen und den dabei beratenen Vorlagen waren wir uns immer bewusst, dass die beste Produktion nichts nützt, wenn die produzierte Energie nicht transportiert werden kann. Wir waren uns zudem immer auch bewusst, dass die angestrebte Dekarbonisierung und die zunehmend dezentrale Stromproduktion einen starken Aus- und Umbau der Stromnetze nötig machen.
Mit dem am 1. Juni 2019 in Kraft gesetzten Bundesgesetz vom 15. Dezember 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Strategie Stromnetze) und den damit zusammenhängenden Verordnungsanpassungen wurden die Rahmenbedingungen für Stromleitungsprojekte in diesem Sinne verbessert. Doch die Situation im Bereich der Stromnetze entschärfte sich noch nicht wie gewünscht. Die Instandhaltung und die Sanierung sowie der Um- und Ausbau der Stromnetze blieben herausfordernd und zeitintensiv. Dass eine weitere Beschleunigung notwendig ist, wurde schon vor einiger Zeit erkannt und ist auch in unserer Kommission völlig unbestritten.
Der Hauptgrund für den dringenden Handlungsbedarf ist der heutige Zustand des Übertragungsnetzes. Mehr als 60 Prozent des Übertragungsnetzes, das heisst konkret vor allem die Strommasten, sind zwischen 50 und 80 Jahre alt und erreichen in absehbarer Zeit die maximale Lebensdauer. Ein grosser Teil dieser Netzebene 1 unseres Stromnetzes muss daher in den nächsten Jahren und Jahrzehnten erneuert werden. Die Netzebene 1 muss aber nicht nur saniert, sondern auch dringend ausgebaut werden, dies unter anderem wegen der Dekarbonisierung der Energieversorgung und der zunehmend dezentralen Stromproduktion.
Der grosse Sanierungs- und Ausbaubedarf führt zu entsprechend vielen Stromleitungsprojekten und zu komplexen, langwierigen Planungs-, Genehmigungs- und Rechtsmittelverfahren. Die im Elektrizitätsgesetz für das Sachplanverfahren festgelegte Zweijahresfrist konnte bisher nie eingehalten werden. Auch die ebenfalls im Elektrizitätsgesetz vorgesehene Zweijahresfrist für das Plangenehmigungsverfahren wird bei Projekten zum Übertragungsnetz teilweise noch immer überschritten.
Vor diesem Hintergrund möchte der Bundesrat mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes die Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie die Rechtsmittelverfahren betreffend den Um- und Ausbau der Stromnetze vereinfachen und damit beschleunigen. Ich erwähne kurz die fünf wichtigsten Punkte, die der Bundesrat mit seiner Vorlage ändern möchte.
1. Den Anlagen des Übertragungsnetzes wird schon heute ein nationales Interesse beigemessen. Neu soll ihnen, von Ausnahmen abgesehen, gegenüber anderen nationalen Interessen ein grundsätzlicher Vorrang eingeräumt werden.
2. Bei Leitungen des Übertragungsnetzes sollen die Sanierungs- und Ersatzvorhaben unter gewissen Voraussetzungen auf dem bisherigen Trassee oder unmittelbar daran angrenzend genehmigt werden können, ohne dass vorgängig nochmals ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss.
3. Um die Verfahren auch bundesintern zu beschleunigen, soll die Koordination zwischen der Leitbehörde und einer Fachbehörde oder zwischen den Fachbehörden vereinfacht werden. Neu soll in Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen, die in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Energie fallen, nicht mehr zwingend ein Bereinigungsgespräch mit anderen Bundesbehörden stattfinden müssen. Stattdessen soll künftig in Abweichung zum formellen Differenzbereinigungsverfahren gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) ein Bereinigungsversuch genügen.
4. Transformatorenstationen ausserhalb der Bauzonen sollen gemäss einem in der Vernehmlassung von den Verteilnetzbetreibern geäusserten Anliegen unter gewissen Voraussetzungen neu als standortgebunden gelten.
5. Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. Von den enteigneten Rechten darf heute aber erst Gebrauch gemacht werden, wenn das Schätzungsverfahren abgeschlossen und die Entschädigung bezahlt ist oder wenn der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt hat. Neu soll dem Enteigner das Recht zur vorzeitigen Besitzergreifung von Gesetzes wegen zustehen. Mit dieser Änderung können ebenfalls Verzögerungen in der baulichen Realisierung vermieden werden.
Der Nationalrat ist Erstrat und beriet die Vorlage am 18. Dezember 2025. Nachdem in der Detailberatung verschiedene Änderungen beschlossen worden waren, nahm der Nationalrat die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 190 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen an.
Unsere Kommission befasste sich an vier Sitzungen mit der Vorlage. Am 19. Januar 2026 liess sie sich durch Bundesrat Albert Rösti die Vorlage präsentieren. Die Kommission beschloss danach Eintreten, ohne dass ein Gegenantrag gestellt worden wäre. Die Kommission beschloss, vor der Detailberatung die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elcom), die unabhängige Regulierungsbehörde im Elektrizitätsbereich, und die nationale Netzgesellschaft Swissgrid anzuhören. Diese Anhörungen fanden an der Sitzung vom 12. Februar statt. Im Anschluss daran wurden verschiedene Berichte erörtert und besprochen, mit denen die Verwaltung durch die Kommission beauftragt worden war. An der Sitzung vom 14. April wurden weitere Berichte präsentiert und diskutiert. Danach wurde mit der Detailberatung begonnen, und an der Sitzung vom 7. Mai wurde diese abgeschlossen.
Wie Sie der Fahne entnehmen können, beantragt Ihnen die Kommission ergänzend bzw. abweichend zu den Beschlüssen des Nationalrates eine grössere Anzahl von Änderungen. In der Gesamtabstimmung nahm die Kommission die Vorlage mit 11 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen an. Auf die doch recht vielen Differenzen, auch solche mit komplexen Inhalten, komme ich dann im Verlauf der Detailberatung zu sprechen.
Rösti Albert · BR-M · Conseil fédéral · Berne
Diese Vorlage zu den Stromnetzen wird, nachdem wir bereits eine Beschleunigungsvorlage für Produktionsanlagen und das Stromgesetz verabschiedet haben, als letzter Mosaikstein bei der Förderung der Erneuerbaren eingesetzt, damit die Integration schneller geht. Das ist auch bei den Stromnetzen sehr wichtig. Ziel ist es, die Verfahren für den Sanierungsersatz und die Ausbauten im Stromnetz zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Die Erneuerung des Übertragungsnetzes ist auch eine Frage der Versorgungssicherheit. Über 60 Prozent der Anlagen des Übertragungsnetzes sind zwischen 50 und 80 Jahre alt und müssen in den kommenden Jahren zwingend erneuert oder ersetzt werden. Gleichzeitig steigt der Bedarf an Netzkapazitäten durch die Dekarbonisierung, die zunehmend dezentrale Stromproduktion und die Anbindung von Erzeugungsanlagen von erneuerbarem Strom deutlich.
Diese Umstände führen zu einer Zunahme der Anzahl Stromleitungsprojekte und der damit verbundenen Verfahren. Trotz bereits erfolgter Massnahmen sind die Bewilligungsverfahren nach wie vor oftmals langwierig. Vor diesem Hintergrund müssen die Verfahren im Bereich der Stromnetze zwingend beschleunigt werden. Der Bundesrat hat dies bereits getan, indem er die zuständige Verordnung angepasst und Massnahmen auf Verwaltungsebene, soweit dies möglich gewesen ist, schon beschleunigt umgesetzt hat.
Hier kommt jetzt ergänzend die Anpassung des Gesetzes hinzu. Die Vorlage sieht insbesondere Folgendes vor:
Es geht im ersten Punkt, als eine der Hauptmassnahmen, um den Wegfall des Sachplanverfahrens bei der Sanierung bestehender Leitungen des Übertragungsnetzes. Der Wegfall des Sachplanverfahrens ist ein wichtiger Ansatz, der im Nationalrat unbestritten war. Sanierungs- und Ersatzvorhaben bei Höchstspannungsleitungen können künftig auf der bestehenden Trasse oder unmittelbar daran angrenzend realisiert werden, ohne dass ein neues Sachplanverfahren durchgeführt werden muss, sofern dem kein überwiegendes Schutzinteresse entgegensteht.
Im zweiten Punkt geht es um einen Vorrang des Übertragungsnetzes - das ist das vom Kommissionssprecher bereits erwähnte nationale Interesse -: Anlagen des Übertragungsnetzes bleiben von nationalem Interesse. Neu soll dieses Interesse anderen nationalen Interessen aber grundsätzlich vorgehen. Hier wurde der Begriff "grundsätzlich" aus dem Beschleunigungserlass auch in Bezug auf die Produktion übernommen. Zentral dabei ist, dass die Interessenabwägung weiterhin erforderlich bleibt, um zu prüfen, ob der grundsätzliche Vorrang zum Tragen kommt. Im Einzelfall kann sich ergeben, dass andere Schutzinteressen überwiegen. Ausdrückliche Ausnahmen vom Vorrang bestehen insbesondere bei Mooren und Moorlandschaften, Biotopen von nationaler Bedeutung sowie Wasser- und Zugvogelreservaten.
Der dritte Punkt ist die Vereinfachung beim Bau von Transformatorenstationen. Der Bau von Transformatorenstationen ausserhalb der Bauzone wird wesentlich vereinfacht. Sie gelten unter klaren Voraussetzungen als standortgebunden. Damit entfällt die Standortevaluation, womit ein wichtiges Anliegen der Verteilnetzbetreiber aus der Vernehmlassung aufgenommen wird.
Der vierte Punkt ist die Straffung der bundesinternen Koordination. Falls es im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren bundesintern zu Differenzen kommt, soll anstelle eines formellen Bereinigungsgesprächs künftig ein Bereinigungsversuch innerhalb von 30 Tagen genügen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Leitbehörde - unabhängig davon, ob die Differenz wesentlich ist. Dies und weitere Vorgaben an die Kantone und an die Gerichte sollen die Verfahren beschleunigen.
Und schliesslich der letzte und fünfte Hauptpunkt: die vorzeitige Besitzergreifung. Für die Realisierung von elektrischen Anlagen soll dem Enteigner künftig das Recht zur vorzeitigen Besitzergreifung von Gesetzes wegen zustehen. Damit können Verzögerungen in der baulichen Realisierung vermieden werden.
Der Nationalrat ist bei der Beurteilung der Vorlage dem Bundesrat in weiten Teilen gefolgt und hat die Vorlage punktuell angepasst. Ihre Kommission - und dafür danke ich - hat ebenfalls diesen Weg beschritten und die Vorlage in weiteren Teilen ergänzt. Wir werden bekanntlich in der Detailberatung darauf zurückkommen. Ich kann bereits an dieser Stelle sagen, dass der Bundesrat dort, wo Ihrerseits keine Minderheitsanträge gestellt werden, selbst auf einen Antrag verzichten wird und dann allenfalls in der Differenzbereinigung das eine oder andere aufgreifen wird, wenn bis zum Schluss Differenzen bestehen bleiben.
Ich bitte Sie im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze)
Loi fédérale concernant les installations électriques à faible et à fort courant (Accélération de l'extension et de la transformation des réseaux électriques)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 15b
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
... ist als Freileitung auszuführen. Innerhalb der Bauzonen kann eine Erdverkabelung erfolgen.
Abs. 1bis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Rieder, Graf Maya)
Abs. 1bis
Es muss geprüft werden, ob eine solche Leitung oder Abschnitte davon auch als Erdkabel ausgeführt werden können:
...
b. aus technischen Gründen;
c. ... nach Artikel 23a und 23b NHG;
d. in der Bauzone;
e. zur Bündelung mit anderen Infrastrukturvorhaben; oder
f. zur Erhaltung von Biotopen von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG.
Abs. 1ter
In diesen Fällen muss eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Dabei sind alle zur Verfügung stehenden Technologieoptionen zu berücksichtigen.
Art. 15b
Proposition de la majorité
Al. 1
... est réalisée sous forme de ligne aérienne. En zone à bâtir, elle peut être réalisée sous forme de ligne souterraine.
Al. 1bis
Adhérer à la décision du Conseil des États
Proposition de la minorité
(Rieder, Graf Maya)
Al. 1bis
Il convient d'examiner si une telle ligne ou ...
...
b. pour des raisons techniques ;
c. ... visés aux articles 23a et 23b LPN ;
d. dans la zone à bâtir ;
e. pour le regroupement avec d'autres projets d'infrastructure ; ou
f. pour le maintien des biotopes d'importance nationale visés à l'article 18a LPN.
Al. 1ter
Dans ces cas, il faut procéder à une pesée des intérêts. Toutes les options technologiques disponibles doivent y être prises en compte.
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Das geltende Recht sieht in Artikel 15b Absatz 1 vor, dass Leitungen des Übertragungsnetzes, d. h. Leitungen der Höchstspannungsebene mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder höher, als Freileitung oder als Erdkabel ausgeführt werden können. Mit dem in die Vernehmlassung gegebenen Entwurf wollte der Bundesrat den Grundsatz festschreiben, dass Leitungen des Übertragungsnetzes im Grundsatz als Freileitungen auszuführen sind. Eine Ausführung als Erdkabel soll als Ausnahme dann möglich sein, wenn dies kostengünstiger ist oder aus technischen Gründen oder zur Einhaltung von verschiedenen konkreten Schutzzielen erforderlich erscheint.
Der vom Bundesrat vorgeschlagene Freileitungsgrundsatz war in der Vernehmlassung besonders umstritten und wurde daher vom Bundesrat wieder aus der Vorlage entfernt. Der Nationalrat nahm die Bestimmung aber wieder auf. In Abweichung zum Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates reduzierte der Nationalrat bei Absatz 1bis - darauf kommen wir später zurück - zudem die Anzahl der Sachverhalte, bei deren Vorliegen eine Erdverkabelung infrage kommen soll.
Im Rahmen der Anhörung forderten sowohl die Elcom als auch Swissgrid dezidiert, dass für das Übertragungsnetz der Freileitungsgrundsatz gelten müsse. Die zunehmende Verkabelung berge erhebliche Risiken für den sicheren Betrieb und erschwere den Netzwiederaufbau massiv. Ein hoher Anteil an Erdkabeln sei aus physikalischen und betrieblichen Gründen nicht möglich. Da Erdkabel rund zwei- bis zehnmal teurer seien und eine halb so lange Lebensdauer hätten, sei eine Erdverlegung mit hohen volkswirtschaftlichen Kosten verbunden. In der Anhörung wurde zudem darauf hingewiesen, dass Erdkabel grosse Landschaftseingriffe verursachen würden und dass die Treibhausgasemissionen und die Umweltauswirkungen bis zu dreimal höher seien als bei Freileitungen. Elcom und Swissgrid unterstützen daher den Beschluss des Nationalrates. Sie warnten auch davor, den Ausnahmenkatalog gemäss ursprünglichem Entwurf des Bundesrates um die BLN-Gebiete zu ergänzen, da sich fast die Hälfte der bestehenden Trassen abschnittsweise in BLN-Gebieten befinden.
Ihre Kommission fasste nach eingehender Beratung zwei Beschlüsse:
Erstens soll in Artikel 15b Absatz 1 gemäss Beschluss des Nationalrates und ursprünglichem Entwurf des Bundesrates der Freileitungsgrundsatz festgeschrieben werden. In Ergänzung zur Version des Nationalrates schlägt Ihnen die Kommission jedoch vor, die Ausnahme einer Erdverkabelung nur in den Bauzonen zu ermöglichen. Der entsprechende Beschluss fiel in der Kommission einstimmig.
Zweitens beantragt Ihnen die Kommission, bei Artikel 15b Absatz 1bis dem Nationalrat zu folgen. Eine Erdverkabelung wäre demnach nur möglich, wenn dies kostengünstiger oder aus technischen Gründen angezeigt ist oder wenn damit der Schutz von Mooren und Moorlandschaften nach Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung eingehalten werden kann. Dabei handelt es sich gemäss Wortlaut der Verfassung um Moore und Moorlandschaften von "besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung", zu denen sich in den Artikeln 23a bis 23d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) gesetzliche Ausführungsbestimmungen finden.
Eine Minderheit Rieder schlägt für die Ausnahmebestimmungen in Absatz 1bis eine andere Version vor. Im Einleitungssatz soll nicht eine Kann-Formulierung verwendet werden sondern die Behörden sollen dazu gezwungen werden, zu prüfen, ob eine Leitung oder ein Leitungsabschnitt des Übertragungsnetzes in die Erde verlegt werden soll. Demnach wäre bei einem Verlauf innerhalb der Bauzonen immer auch eine Variante mit Erdkabel zu planen.
Die Minderheit beantragt zwei weitere Sachverhalte, bei denen eine Erdverlegung zwingend zu prüfen wäre: erstens zur Bündelung mit anderen Infrastrukturvorhaben und zweitens bei Leitungen, welche Biotope von nationaler Bedeutung im Sinne von Artikel 18a NHG tangieren. Damit würde der Ausnahmenkatalog stark ausgeweitet, denn zu den Biotopen nach Artikel 18a NHG gehören nicht nur die in Artikel 78 Absatz 5 der Verfassung erwähnten Moore und Moorlandschaften, sondern auch Auengebiete, Amphibienlaichgebiete sowie Trockenwiesen und Trockenweiden.
Schliesslich beantragt die Minderheit mit einem zusätzlichen Absatz 1ter weiter, dass in den Fällen gemäss Absatz 1bis die Variante einer Erdverlegung nicht nur zu prüfen ist, sondern zwischen den beiden Varianten zwingend auch eine Interessenabwägung durchgeführt werden muss, bei der alle zur Verfügung stehenden Technologieoptionen zu berücksichtigen sind.
Die Kommissionsmehrheit lehnt bei Absatz 1bis die von der Minderheit beantragten zusätzlichen Ausnahmen vom Freileitungsgrundsatz ab. Sie lehnt es auch ab, die zuständigen Behörden mit einem zusätzlichen Absatz 1ter zu einer Interessenabwägung zu zwingen. Eine solche würde bedingen, dass immer beide Varianten ausgearbeitet werden. Damit würde das Beschleunigungsziel der Revision torpediert. Der Entscheid fiel mit 6 zu 3 Stimmen ohne Enthaltungen.
Noch zwei kurze Ergänzungen: Ein Antrag auf Streichung von Absatz 1bis Buchstabe d wurde in der Kommission mit 7 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Ein Antrag auf vollständige Streichung von Absatz 1bis wurde schliesslich mit 8 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Rieder Beat · Mit-M · Conseil des Etats · Valais · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Es ist eine kleine, aber eine gute Minderheit, weil sie die Wahrheit auf ihrer Seite hat. Ich werde Ihnen darlegen, wieso. Dieser Artikel erinnert mich an einen Song von Julien Clerc: "Travailler c'est trop dur". Das stammt aus den 1970er-Jahren: "Travailler c'est trop dur." Wenn Sie Arbeit vermeiden wollen, dann können Sie sich der Mehrheit anschliessen. Wenn Sie aber arbeiten wollen, müssen Sie der Minderheit Rieder zustimmen.
Ich frage mich, was eigentlich in den letzten 60 Jahren mit unseren Hochspannungsleitungssystemen passiert ist. Der Bundesrat und der Berichterstatter haben es ausgeführt: Wir haben unglaubliche Rückstände! Wir müssen 12 000 Tragwerke ersetzen. 60 Prozent sind zwischen 50 und 80 Jahre alt. Worauf ist das zurückzuführen? Wahrscheinlich nicht nur auf Einsprachen und Beschwerden der Bevölkerung, sondern auf das Versagen unserer Hochspannungsleitungsproduzenten und unserer staatlichen Energiekonzerne in der Schweiz. Wir haben ja fast keine liberalen Unternehmen in der Schweiz, die diese Leitungen besitzen. Jetzt haben wir das Ganze Swissgrid übergeben. Es ist also alles staatlich.
Wir sind in einem Rückstand, und diese Minderheit ist nur bei diesem Punkt in der Minderheit. Ich bin für Beschleunigung. Sie werden mich bei keinem anderen Punkt in der Position finden, in welcher ich entschleunige, ausser hier bei diesem einen Punkt. Und wieso? Ich sage Ihnen offen: Wenn Sie der Mehrheit zustimmen, wird dieser Freileitungsgrundsatz natürlich strikte durchgesetzt. Das heisst, es wird dann nicht in jedem Fall geprüft, ob auch eine Erdverkabelung möglich ist, denn es ist eine Kann-Formulierung. Wenn Sie diese Kann-Klausel aufnehmen, dann wird natürlich der Bauherr dieser Freileitung nicht verpflichtet, zu prüfen, ob eine solche Leitung auch als Erdkabel ausgeführt werden kann. Er wird auch nicht verpflichtet, eine Interessenabwägung zu machen zwischen einem Erdkabel und einer Freileitung.
Wir haben 6925 Kilometer Hochleistungsnetz ausserhalb der Bauzone. Dieses wird wahrscheinlich weniger umstritten sein, ein paar Umweltverbände werden dort aktiv werden. Wir haben aber auch 172 Kilometer innerhalb der Bauzone, und die Bauzone wird ein Streitpunkt sein. Die Eigentümer in diesen Bereichen werden alles dafür tun, dass die Hochspannungsleitungen innerhalb der Bauzone verschwinden. Wer lebt schon gerne unter einer Hochspannungsleitung? Der Bauherr wird von sich aus aber bei keinem einzigen Entscheid prüfen, ob eine Erdverkabelung möglich ist, wenn Sie ihn nicht dazu zwingen. Wieso sollte er? Erstens verursacht dies Mehrkosten, zweitens geht es länger.
Dabei ist insbesondere im Baugebiet, im Siedlungsgebiet der Konflikt zwischen den Eigentümern, den Bewohnern, den Schweizerinnen und Schweizern und diesen Hochspannungsleitungsprojekten immanent. Er ist offenkundig. Es gibt eine Baueinschränkung, wenn es eine Hochspannungsleitung gibt. Es gibt eine Wertverminderung, es gibt eine Landschaftsbildveränderung, es gibt eine Einschränkung der baulichen Entwicklung, auch der innenbaulichen Entwicklung in diesen Zonen, und das ohne Transparenz über Alternativen und Kosten.
Die kommunalen und kantonalen Behörden werden bei diesen Projekten der Bevölkerung darlegen müssen - ohne Zahlen, ohne Fakten -, wieso sie eine Freileitung akzeptieren muss. Das wird die kommunalen und kantonalen Behörden überfordern. Man muss den Leuten erklären, wieso im Baugebiet eine Freileitung notwendig ist und keine Erdverkabelung möglich ist. Und wenn sie das nicht machen, dann gibt es eine Welle der Opposition gegen diese Leitungen, und dann werden die Verfahren wahrscheinlich nicht beschleunigt, sondern eher verlangsamt.
Und deshalb, wahrscheinlich auch deshalb haben zum ersten Mal in der Geschichte, seitdem ich hier im Rat bin, die BPUK und die EnDK meine Position, diejenige von Frau Graf und von mir, geteilt, weil sie Angst haben, dass wir den schwarzen Peter den Kantonen und den Gemeinden zuschieben.
Deshalb verlangt diese Minderheit, dass zumindest geprüft wird, wie hoch die Kosten einer Erdverkabelung sind und ob dies eine valable Alternative wäre. Wenn Sie dann später in der Differenzbereinigung noch einzelne Bereiche korrigieren wollen, sind wir dazu bereit. Aber es geht um den Grundsatz: Können oder müssen wir? Wenn wir nicht müssen, wird Swissgrid nie ein Projekt für eine Erdverkabelung prüfen, weder im Baugebiet noch ausserhalb des Baugebiets.
Kommen Sie mir jetzt nicht mit Eigeninteressen! Die Hochleistungsleitungen im Oberwallis sind gebaut - im Goms steht eine. Aber wir wissen auch, dass diverse Hochleistungsleitungen heftig umstritten sind. Wenn Sie die Gefahr in Kauf nehmen wollen, die damit einhergeht, keine Vorschriften vorzusehen, geraten wir am Ende wahrscheinlich in kein gutes Fahrwasser. Swissgrid kann man mitteilen: "Travailler, c'est pas trop dur - Sie müssen arbeiten."
Besten Dank, wenn Sie meine Minderheit unterstützen.
Crevoisier Crelier Mathilde · 2VP-F · Conseil des Etats · Jura · Groupe socialiste
Je me permets de prendre la parole, puisque je ne figure pas nommément dans cette minorité, mais que je la soutiens également. Je ne vais pas répéter ce qu'a dit M. Rieder. Simplement, je tiens à rappeler que le principe de ligne aérienne a été retiré du projet à la suite de la consultation. Je me permets de citer le message du Conseil fédéral : "Le principe de la ligne aérienne, contenu initialement, était particulièrement contesté et a été retiré du projet. Son maintien aurait entraîné une augmentation importante du nombre d'exceptions, ce qui aurait réduit à néant l'effet d'accélération recherché." Introduire cette primauté de la ligne aérienne aura donc probablement pour effet de ralentir les procédures plutôt que de les accélérer.
Je me permets également de rappeler les risques sécuritaires qui peuvent concerner les lignes aériennes. On parle beaucoup de sécurité en ce moment. On renforce les moyens de l'armée. On parle d'attaques éventuelles. Les lignes électriques sont un point stratégique d'une infrastructure nationale. Si elles ne sont pas enterrées, elles sont évidemment plus vulnérables. C'est également un point que l'on peut prendre en considération dans nos réflexions.
La proposition vise simplement à établir ou à rétablir une forme de neutralité ou du moins à envisager sérieusement l'enterrement des lignes. Évidemment, les considérations environnementales entrent aussi en ligne de compte, de même que celles liées à l'aménagement du territoire. Je rappelle quand même qu'on est sur un territoire petit, que des conflits d'utilisation sont nombreux, et qu'une ligne à haute tension prend de la place. Cela touche évidemment les zones à bâtir, mais on peut également imaginer que cela interfère avec des infrastructures routières, par exemple. Dès lors, il peut être intéressant, pour de multiples et diverses raisons, de considérer sérieusement la question de l'enterrement des lignes à haute tension.
C'est pourquoi je vous invite à revenir sur cette décision du Conseil national en adoptant la minorité Rieder, afin d'offrir de meilleures chances aux lignes souterraines lorsqu'elles sont pertinentes.
Würth Benedikt · Mit-M · Conseil des Etats · St-Gall · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Wir sind hier schon an einem, glaube ich, wichtigen Punkt angelangt. Es geht um die Frage, ob wir dem Freileitungsgrundsatz wirklich Schub verleihen oder nicht.
Es tönt natürlich gut, wenn man sagt, dass wir im konkreten Fall eine Interessenabwägung machen müssten. De facto entspricht das aber dem heute geltenden Recht. Heute haben Sie auch die Situation: entweder Freileitung oder Erdkabel. Mithin müssen Sie in der Praxis die entsprechenden Interessenabwägungen machen - jeder, der mal im Kanton oder in einer Stadt bzw. Gemeinde tätig war, kennt das Problem. Gerade aufgrund dieser praktischen Erfahrung sind die Institutionen Swissgrid, Elcom usw. auf uns zugekommen und haben gesagt, hier müssen wir eine gesetzgeberische Klärung, eine Vorrangstellung des nationalen Interesses, verankern, sonst kommen wir nicht aus diesem Dilemma heraus. Darum ist es für mich und für die Mehrheit der UREK klar, dass wir als Gesetzgeber hier diesen Pflock einschlagen müssen, wenn wir die Beschleunigung tatsächlich erreichen wollen. Das ist also schon ein Kernartikel. Wenn Sie hier der Minderheit folgen, dann sind Sie zwar auf das Gesetz eingetreten und wollen beschleunigen, treten dann aber gleich wieder auf die Bremse.
Ich bitte Sie also, der Mehrheit zu folgen.
Schmid Martin · Mit-M · Conseil des Etats · Grisons · Groupe libéral-radical
Herr Kollege Rieder, Sie haben insoweit recht, als Sie darauf hinweisen, dass es Swissgrid in den letzten Jahren nicht gelungen ist, das Netz genügend auszubauen. Leider können wir das Rad nicht zurückdrehen. Sie wissen es genau: Die Netze gehörten früher den Überlandwerken, den Produzenten, und im Zuge der damaligen Strommarktliberalisierungs-Debatte wurde das dann aufgetrennt. Es war natürlich einfacher, wenn jemand vom Bündner Elektrizitätswerk einem Bündner Bauern zu erklären hatte, dass eine Leitung gebaut wird. Wenn heute jemand aus Laufenburg kommt, um dies den Bauern im Tal zu erklären, dann ist dies, und man versteht das schnell, glaube ich, natürlich schwieriger, da die lokale Verankerung fehlt. Ich gebe aber offen zu, dass das Geschichte ist.
Wir haben in diesem Rat vor einiger Zeit ja schon einmal eine Netzvorlage beschlossen, in der wir diese Änderungen teilweise vorgenommen haben. Diese haben sich dann in der Praxis als unwirksam erwiesen. Ich glaube, da muss der Bundesrat, da müssen wir als Parlament auch selbstkritisch sein. Wir haben bereits einen Versuch unternommen, und wir sehen: In der Praxis kommen wir nicht zum Ziel. Die Interessenabwägungen sind bei Freileitungsprojekten extrem schwierig. Ich glaube, das wissen wir alle. Es gibt sehr viele Interessen, die zu berücksichtigen sind.
Der Bundesrat will am geltenden Recht festhalten; der Nationalrat hat nur den Freileitungsgrundsatz ins Gesetz geschrieben. Die Kommissionsmehrheit unternimmt aus meiner Sicht nun den Versuch, zwischen diesen Positionen eine Lösung zu finden, die möglichst vielen Interessen gerecht wird, indem sie nämlich sagt, dass die Freileitungen ausserhalb der Bauzone erstellt werden sollen. Dort soll der Freileitungsgrundsatz gelten. Sehen Sie: Über 90 Prozent aller Leitungskilometer befinden sich ausserhalb der Bauzone. Das heisst, bei über 90 Prozent der Sachverhalte lösen wir so einen Teil des Problems.
Es ist zugegebenermassen zu berücksichtigen, dass auch beim Antrag der Mehrheit die Erdverkabelung in der Bauzone bei einer sachgerechten Anwendung des Gesetzes - da habe ich eine andere Interpretation als Kollege Rieder - trotzdem einmal angeschaut werden muss. Denn sonst würde die Erwähnung in Absatz 1, dass die Leitung auch als Erdverkabelung geführt werden kann, gar keinen Sinn machen. Das wäre eine obsolete Gesetzgebung. In diesem Sinne haben wir dort eine gesetzliche Verankerung gemacht, damit eben auch in den Bauzonen Erdverkabelungen möglich sind. Das ist der Entscheid. Im Unterschied dazu gilt gemäss Antrag der Mehrheit ausserhalb der Bauzone das Freileitungsprinzip. Hier haben wir dann zu entscheiden.
Der Antrag der Minderheit geht noch viel weiter. Es ist richtig, die Minderheit gibt weitere Pflichten vor. Sie erwähnt weitere Sachverhalte, das NHG wird erwähnt, die Erhaltung von Biotopen, die Bündelung mit anderen Infrastrukturvorhaben. Die Minderheit geht einfach noch weiter und schreibt diese Interessenabwägung ins Gesetz. Aus meiner Sicht kann diese entfallen. Solange die privaten Dienstbarkeiten und Rechte vorhanden sind, ist diese Interessenabwägung nicht mehr vorzunehmen.
Herr Kollege Rieder, dort, wo keine Rechte mehr bestehen, muss gemäss Bundesgerichtsurteil 2011, 2012 sowieso ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Innerhalb der Bauzone ist dann aus meiner Sicht bei einem Plangenehmigungsverfahren weiterhin diese Interessenabwägung vorzunehmen, weil das ein Vorverfahren ist.
Die Kommissionsmehrheit macht einen Schritt in Richtung Nationalrat. Sie geht aber nicht so weit, allerdings weiter als der Entwurf des Bundesrates, und nimmt auch Teile der Vernehmlassungskritik auf. Ich persönlich bin der Überzeugung, dass der Antrag der Mehrheit eine gute Lösung ist, weil er in der Praxis in über 90 Prozent der Fälle das Problem löst. Zugegebenermassen wird es innerhalb der Bauzone auch in Zukunft vermehrt Abklärungen brauchen. Aber das sind viel weniger Leitungskilometer als im übrigen Gebiet.
Aus diesen Gründen möchte ich Ihnen beliebt machen, hier mit der Kommissionsmehrheit zu stimmen.
Schwander Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Zu meinen Interessen: Ich war in den letzten dreissig Jahren und bin noch immer Anlaufstelle für viele Grundeigentümer, deren Land mit einer Freileitung belastet ist - Grundeigentümer wie Baulandbesitzer, Gemeinden, Korporationen, aber auch Landwirte. Ein aktuelles, Ihnen vielleicht bekanntes Beispiel ist Rothenthurm, wo es um einen längeren Abschnitt geht.
Ich bin ja nicht in der Kommission. Ich bin dem Kommissionssprecher dankbar für die klare Darlegung dieser fünf Punkte. Das hat mir die Augen noch mehr geöffnet, um zu sehen, was diese fünf Punkte bedeuten.
Bei einem Punkt muss ich widersprechen. In diesen dreissig Jahren haben wir von Technischen Hochschulen sehr viele Gutachten verlangt, und diese sind auch gemacht worden. Heute von Mehrkosten zu reden, ist aus meiner Sicht eine Mär. Ich weiss nicht, ob Sie diese Gutachten in der Kommission auch begutachtet haben. Es gibt Erfahrungen aus Deutschland: Dort hat man den Stromverlust aus der Freileitung mit dem geringeren Stromverlust aus der Verkabelung verglichen und das volkswirtschaftlich berechnet, und man kommt klar zum Schluss, dass das überhaupt keine Mehrkosten ergibt. Das sind nicht meine Berechnungen, das sind Berechnungen von Technischen Hochschulen. Ich gehe mal davon aus, die verstehen, wie man das rechnet. Diesen Punkt muss ich hier entsprechend klar zurückweisen.
Ein Punkt noch: Man bekommt den Eindruck, es habe in der Vergangenheit Probleme mit Einsprechern und Grundeigentümern gegeben. Auch das muss ich relativieren. In mindestens 50 Prozent der Fälle sind das Problem die Netzbetreiber - und es ist nicht nur Swissgrid, es gibt noch andere Unternehmen, die Netzbetreiber sind. In mindestens 50 Prozent habe ich die Netzbetreiber als stur und arrogant erfahren, mit null Toleranz, null Kooperation und null Kompromissbereitschaft. Treten die Netzbetreiber gegenüber einem Grundeigentümer so auf - auch gegenüber Interessenvertretern des Landschaftsschutzes -, kommen sie natürlich nicht weiter, das muss ich mit aller Deutlichkeit sagen. Das ist immer das Erste, womit ich Mühe habe, wenn ich in eine Verhandlung gehe und spüre, dass die Gegenseite nicht bereit ist, auf Augenhöhe zu diskutieren. Das ist meine Ausgangslage.
Jetzt komme ich auf das Bauland zu sprechen und habe eine wichtige Frage an den Bundesrat. Ich stelle fest, dass erste Gerichtsentscheide, teilweise gestützt vom Bundesgericht, Folgendes besagen: Ja, wir müssen keine volle Entschädigung aussprechen, wir können auch eine Teilenteignung machen. Bei entsprechenden Freileitungen braucht es nicht die volle Entschädigung; man kann trotzdem bauen, weil die Aussicht durch die Leitungen nicht verbaut wird, man die Aussicht immer noch sehen kann.
Die Gerichte argumentieren dahin gehend, dass die Grundeigentümer, gestützt auf das nationale Interesse, auch gewisse Nachteile in Kauf nehmen müssen. Gewisse Nachteile, das bedeutet konkret: weniger Entschädigung. Hier ist meine Frage: Ist das die Auffassung in dieser Vorlage, dass wir nicht mehr von vollen Entschädigungen und nur noch von Teilenteignungen sprechen?
Graf Maya · Mit-F · Conseil des Etats · Bâle-Campagne · Groupe des VERT-E-S
Ich habe mich nach der Diskussion gemeldet und möchte mich gerne noch einmal zum Grundsatz äussern, den wir hier miteinander diskutieren.
Die Mehrheit verlangt, dass eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder höher als Freileitung auszuführen ist - Punkt. Weiter heisst es: "Innerhalb der Bauzonen kann eine Erdverkabelung erfolgen." Ich möchte auf die Ausführungen von Kollege Rieder hinweisen. Wenn hier "kann" steht, heisst das nicht, dass in jedem Fall geprüft wird, ob Abschnitte - es geht ja auch um Abschnitte - oder solche Leitungen als Erdkabel ausgeführt werden können. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, dass Freikabel im ersten Moment vielleicht wie die bessere Lösung aussehen, weil sie günstiger oder besser im Unterhalt sind. Sie müssen aber auch berücksichtigen, dass es gerade im Siedlungsraum in den nächsten Jahren eine Verdichtung geben wird. Bauvorhaben könnten verhindert werden, wenn Freileitungen gebaut werden sollen, bei denen vorher nicht geprüft wird, ob sie durch Erdkabel ersetzt werden könnten. Das kann zu einer Verteuerung oder, im anderen Fall, zu einer Verhinderung führen.
Ich möchte noch einmal auf die kantonale Sicht hinweisen. Sie haben die Schreiben der Konferenz kantonaler Energiedirektoren und der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz bekommen. Sie weisen darauf hin, dass nach wie vor ein wichtiges Schutzbedürfnis besteht, insbesondere was Biotope anbetrifft. Das müssen nicht nur Moore sein; wir werden nachher darüber sprechen. Es muss immer geprüft werden, dass wir beim Ersatz und bei neuen Leitungen das Richtige tun, damit wir später nicht feststellen müssen, dass hier ein falscher Entscheid getroffen wurde. Wir hoffen, dass wir Freileitungen oder Erdverkabelungen für die nächsten 50 bis 60 Jahre für unser Stromnetz bauen. Daher ist es weise, bereits jetzt auf die Schutzbedürfnisse von Mensch und Umwelt Rücksicht zu nehmen.
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Ich danke Ihnen für diese Diskussionsbeiträge. Ich möchte drei Bemerkungen machen, die erste ist die wichtigste: Wir reden hier nur über das Höchstspannungsnetz, über die Netzebene 1, und nicht über das Verteilnetz und auch nicht über die Niederspannung. Bei den Strommasten, wie Sie sie aus der Landschaft kennen, handelt es sich in vielen Fällen eben nicht um die Stromleitungen des Übertragungsnetzes, der Höchstspannungsebene, sondern der Mittelspannung oder der Hochspannung, allenfalls auch der Niederspannung. Bei der Niederspannung ist inzwischen fast in der gesamten Schweiz eine Erdverlegung erfolgt.
Und ich muss an Kollege Schwander noch eine Erklärung richten. In Artikel 15c Absatz 1 - wir kommen nachher am Rande darauf zurück - ist der Grundsatz festgelegt, dass für Leitungen des Verteilnetzes, also bei allen Leitungen, die nicht zum Höchstspannungsnetz gehören, bei den Netzebenen 3, 5 und 7, eine Ausführung als Erdkabel vorgesehen ist. Dies ist vorzusehen, sofern dies technisch und betrieblich möglich ist, die Zugänglichkeit gewährleistet werden kann und - das ist meine Antwort an Sie, Herr Kollege Schwander - sofern die Gesamtkosten des Erdkabels im Vergleich zu den Kosten einer Freileitung den Mehrkostenfaktor nicht übersteigen, der bei 3,0 liegt. Bereits bei der Hochspannung und bei der Mittelspannung reden wir von einem Mehrkostenfaktor von 3. Das ist einfach teurer, das können Sie nicht negieren. In Bezug auf die Höchstspannung hat uns Swissgrid dargelegt, dass man von Mehrkosten des Faktors 2 bis 10 ausgeht.
Ich möchte auch etwas vor der Illusion warnen, dass eine Höchstspannungsleitung einfach so in den Boden verlegt und durch das Baugebiet geführt werden könnte. Das ist nicht ein Kabel, das sind mehrere Kabel, für welche entsprechende Abstände einzuhalten sind. Sie können sich das wie eine Autobahn vorstellen, die dann in den Boden verlegt ist. Diese braucht entsprechend Platz, muss Hindernisse umgehen, muss unterhalten werden, hat eine kürzere Lebensdauer, zumal sie auch wieder ersetzt werden können muss. In diesem Sinne ist die Verlegung des Höchstspannungsnetzes in den Boden wirklich nur in wenigen Fällen sinnvoll und auch nur dort möglich, wo man den nötigen Platz dafür hat.
Die zweite Bemerkung betrifft die Elektrostrahlung. Es gibt die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die selbstverständlich einzuhalten ist. Niemand lebt gerne unter einer Höchstspannungsleitung. Aber ich glaube auch, dass gar niemand unter einem Höchstspannungskabel lebt, weil damit die eben genannte Verordnung nicht eingehalten werden könnte; daran ändert sich nichts.
Und noch eine letzte Bemerkung: Ja, die Kommission hat in Absatz 1 vorgesehen, dass in den Bauzonen eine Erdverlegung erfolgen kann. Wie es Ständerat Schmid korrekt dargelegt hat, wird es dort nötig sein, die beiden Varianten zu planen, damit eine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen werden kann. Diese wird dann zeigen, ob eine Erdverlegung möglich sowie technisch und betrieblich auch sinnvoll ist.
Mit diesen letzten Bemerkungen bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.
Rösti Albert · BR-M · Conseil fédéral · Berne
Der Bundesrat kann gut mit Absatz 1 leben; hier gibt es keine Differenz. Der Bundesrat führte den Freileitungsgrundsatz in seinem Entwurf nicht mehr auf, weil er nach der Kritik der Kantone im Rahmen der Vernehmlassung hin- und hergerissen war. Aber im Sinne der Beschleunigung ist es gut, dass dieser Grundsatz hier aufgeführt wird.
Ich denke, dass bei Absatz 1bis zwischen der Minderheit Rieder und der Mehrheit gar nicht so eine grosse Differenz besteht; das hat auch die Diskussion jetzt gerade gezeigt. Ich würde Ihnen hier empfehlen, der Mehrheit zu folgen. Es besteht keine so grosse Differenz. Die Kommissionsmehrheit sieht in Bezug auf die Erdverkabelung eine Kann-Formulierung vor, wie gerade ausgeführt wurde. Das bedeutet, dass dort, wo die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung andernfalls nicht eingehalten werden kann, also in Bauzonen, eine solche Prüfung der Erdverkabelung natürlich erfolgen muss. Damit wird das "kann" in gewissen Fällen zu einem "muss". Daher wird die Beschleunigungswirkung auch gemäss der Mehrheit dort abgeschwächt, wo es notwendig und zwingend ist. Dem in Buchstabe d formulierten Anliegen betreffend Erdkabel in Bauzonen wurde mit der Änderung von Absatz 1 also eigentlich schon entsprochen.
Dem Anliegen in Buchstabe f betreffend Biotope wird insofern Rechnung getragen, als laut Artikel 15d Absatz 5 Buchstabe b des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen gemäss dem Entwurf des Bundesrates das überwiegende nationale Interesse an der Realisierung von Anlagen des Übertragungsnetzes in Biotopen von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz nicht gilt. Ich glaube also, dass die beiden Versionen recht nahe beieinanderliegen, sodass der Mehrheit hier auch in Bezug auf die Aspekte zugestimmt werden kann, die von der Minderheit vorgebracht werden.
Zur Frage von Herrn Ständerat Schwander: Die Entschädigung wird nicht eingeschränkt. Es gibt die volle Entschädigung. Es ist klar, dass im Falle einer Bauzone versucht wird, die Bauzone zu umgehen - letztlich auch aufgrund der Entschädigungspflicht, denn es müssen hier höhere Entschädigungen geleistet werden. Beim Anteil des betroffenen Landes wird die Entschädigung aber nicht eingeschränkt. Was ich sagen muss: Sie haben Studien zitiert; wir beziehen uns auf andere Studien und andere Grundlagen, was die Kosten von Erdverlegungen und Freileitungen anbelangt. Wir gehen bei den Mehrkosten vom Faktor 2 bis 4 oder sogar noch höher aus. Man müsste das sicher auch im Einzelfall anschauen.
Ausserdem gibt es andere negative Aspekte der Erdverlegung, wie beispielsweise die fehlende Schwarzstartfähigkeit: Die Erdverlegung von zu langen Kabeln ist mit entsprechenden Schwierigkeiten in Bezug auf die Netzstabilität bzw. das Aufstarten verbunden.
Vote
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 22 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 21 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Art. 15bbis
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
... mit einer Nennspannung von über 36 Kilovolt können auf dem bestehenden ...
Abs. 2
... wenn die Nennspannung oder der thermische Grenzstrom der Leitung erhöht oder ...
Abs. 3
... sind dabei die Interessen der Grundeigentümer sowie umweltrechtliche Anliegen zu prüfen. Die gesetzlichen Wald- und Gewässerabstände dürfen unterschritten werden.
Abs. 4
...
a. Streichen
b. ... eine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzzielverträglichkeit darstellen würde:
...
3. in Mooren und Moorlandschaften nach den Artikeln 23a und 23b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG).
c. auf Leitungsabschnitten, auf denen die Bestimmungen zur elektrischen Sicherheit nicht eingehalten werden können;
d. auf Leitungsabschnitten innerhalb der Bauzone;
e. auf Leitungsabschnitten, auf denen die Belastung durch nichtionisierende Strahlung oder Lärm die massgebenden Grenzwerte neu überschreitet oder, wenn diese vorher überschritten waren, weiter zunimmt.
Antrag der Minderheit
(Crevoisier Crelier, Graf Maya)
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Graf Maya, Crevoisier Crelier, Z'graggen)
Abs. 4 Bst. a, b
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 15bbis
Proposition de la majorité
Al. 1
... tension nominale supérieure à 36 kilovolts peuvent être réalisés ...
Al. 2
... tension nominale ou le courant thermique limite de la ligne ou ...
Al. 3
... sont déplacés, il convient d'examiner les intérêts des propriétaires fonciers ainsi que les exigences environnementales. Les distances légales par rapport aux forêts et aux cours d'eau peuvent être réduites.
Al. 4
...
a. Biffer
b. ... une atteinte grave à la compatibilité avec le but visé par la protection :
...
3. aux marais et aux sites marécageux au sens des articles 23a et 23b de la loi fédérale du 1er juillet 1966 sur la protection de la nature et du paysage (LPN).
c. sur les tronçons de ligne où les dispositions régissant la sécurité électrique ne peuvent pas être respectées ;
d. sur les tronçons de ligne à l'intérieur de la zone à bâtir ;
e. sur les tronçons de ligne sur lesquels l'exposition aux rayonnements non ionisants ou au bruit dépasse nouvellement les valeurs limites applicables ou, si celles-ci étaient déjà dépassées auparavant, ladite exposition continue d'augmenter.
Proposition de la minorité
(Crevoisier Crelier, Graf Maya)
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Graf Maya, Crevoisier Crelier, Z'graggen)
Al. 4 let. a, b
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Wir kommen hier bei Artikel 15bbis zur vermutlich wichtigsten Bestimmung dieser Vorlage. Bei dieser entscheidet sich, ob die angestrebte und notwendige Beschleunigung der Bewilligungsverfahren bei Sanierungs- und Ersatzvorhaben effektiv erreicht wird.
Ich beginne mit den Absätzen 1 und 2. Ich habe in meinem Eintretensvotum dargelegt, dass die Anlagen des Übertragungsnetzes in den nächsten Jahren und Jahrzehnten dringend saniert und erneuert werden müssen. Gemäss den von Swissgrid erhaltenen Informationen sind rund zwei Drittel des Übertragungsnetzes zwischen 50 und 80 Jahre alt. Das heisst, dass bei über 8000 Tragwerken in absehbarer Zeit die maximale Lebensdauer erreicht ist. In den letzten zehn Jahren konnten im Schnitt nur etwa 40 Tragwerke pro Jahr erneuert werden. Künftig müssen es über 200 pro Jahr sein. Für die Periode 2035-2040 wird sogar mit 300 bis 500 Tragwerken gerechnet, die pro Jahr erneuert werden müssen. Mit den heutigen Verfahren kann dieses Ziel unmöglich erreicht werden.
Der Bundesrat schlägt daher mit Absatz 1 vor, dass bei einer Sanierung oder dem Ersatz einer Leitung des Höchstspannungsnetzes auf das Sachplanverfahren verzichtet werden kann, wenn das Vorhaben auf dem bestehenden Leitungstrassee oder unmittelbar daran angrenzend realisiert wird; die entsprechende Regelung dazu finden Sie in Artikel 15e Absatz 1bis auf Seite 10 der deutschsprachigen Fahne. Gemäss geltendem Recht müssen demgegenüber bei einer Gesamterneuerung die gleichen Verfahren durchlaufen werden wie beim Bau einer vollständig neuen Leitung. Die vorgeschlagene Änderung führt zu markanten Kostenreduktionen und wird die Verfahren gemäss Schätzungen von Swissgrid um bis zu vier Jahre beschleunigen. Die neue Regelung soll gemäss Entwurf des Bundesrates in Absatz 2 auch dann gelten, "wenn die Nennspannung der Leitung erhöht oder zusätzliche elektrische Systeme installiert werden sollen", z. B. ein weiterer Strang des Übertragungsnetzes oder eine Leitung des Verteilnetzes.
Ihre Kommission hat sich bei den Beratungen auch mit der Frage befasst, was unter "unmittelbar daran angrenzend" zu verstehen ist. Der Bundesrat erwähnt in der Botschaft, dass neue Masten "grundsätzlich innerhalb eines Achsabstands von maximal 50 Metern gebaut" werden sollen. Auf eine entsprechende Festschreibung im Gesetz hat die Kommission aber bewusst verzichtet, da der konkrete Abstand vom Stand der Technik und vom baulichen Vorgehen abhängt.
Der Hauptgrund für die Einführung einer Lex specialis für die Sanierung und den Ersatz von Leitungen des Höchstspannungsnetzes ist die dadurch erwartete Beschleunigung der Verfahren. Es gibt jedoch weitere gute Gründe, ich nenne drei davon: Erstens sind die bestehenden Leitungen entsprechend den geografischen, topografischen und technischen Gegebenheiten in die Landschaft integriert. Die grossräumige Verlegung einer Leitung würde zweitens andere Orte und Landschaften belasten, würde also die Probleme nur verlagern. Und drittens können Teile der bestehenden Infrastruktur wie Mastfundamente und teilweise auch Masten weiterverwendet werden, ebenso Strassen, welche zur Erschliessung der Maststandorte gebaut wurden.
Der Nationalrat hat den Entwurf des Bundesrates unverändert übernommen. Ihre Kommission schlägt Ihnen demgegenüber auch aufgrund der Erkenntnisse aus den Anhörungen zwei Änderungen vor: So soll gemäss Absatz 1 der weiter hinten in Artikel 15e Absatz 1b geregelte Verzicht auf die Durchführung des Sachplanverfahrens bei der Gesamterneuerung einer bestehenden Leitung auf gleichem Trassee nicht erst für das Höchstspannungsnetz mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder höher gelten, sondern bereits für das Netz mit einer Nennspannung von über 36 Kilovolt. Solche Hochspannungsleitungen der Netzebene 3 des Verteilnetzes verbinden beispielsweise Wasserkraftwerke mit den Unterwerken.
Wird ein bestehendes Leitungsseil durch ein stärkeres Seil mit grösserem Durchmesser ersetzt, entsteht ein erhöhter thermischer Grenzstrom. Mit der entsprechenden Ergänzung bei Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass allein der Einbau eines stärkeren Leitungsseils nicht dazu führt, dass doch noch ein Sachplanverfahren durchzuführen ist. Die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung bleiben davon unberührt. Eine Minderheit zu diesen beiden Änderungen bei Absatz 1 und Absatz 2 liegt nicht vor.
Ich fahre gleich fort mit Absatz 3. Wird eine Leitung in Anwendung von Absatz 1 auf dem bestehenden Leitungstrassee saniert oder ersetzt, sollen gemäss Entwurf des Bundesrates die umweltrechtlichen Anliegen trotzdem berücksichtigt werden müssen, wenn es zur Versetzung von Masten kommt. Gemäss Botschaft ist in diesem Sinne beispielsweise bei der Wahl der Maststandorte dem Gewässer- und dem Waldschutz Rechnung zu tragen.
Die Kommission beantragt Ihnen eine abgeänderte Formulierung, und zwar in drei Punkten.
1. Die umweltrechtlichen Anliegen sollen bei einer Versetzung der Masten nicht berücksichtigt, sondern geprüft werden müssen.
2. Die gesetzlichen Wald- und Gewässerabstände sollen bei einer Erneuerung oder Sanierung auf demselben Trassee unterschritten werden dürfen. Die Kommission möchte dies im Gesetz klargestellt haben, auch wenn der Bundesrat in der Kommission die Meinung vertrat, dieses Anliegen sei mit dem von ihm vorgesehenen Wortlaut bereits abgedeckt.
3. Nebst den umweltrechtlichen Anliegen sollen auch die Interessen der betroffenen Grundeigentümer geprüft werden.
Dieser Entscheid fiel in der Kommission mit 8 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Die Minderheit Crevoisier Crelier beantragt Ihnen, die vom Nationalrat gutgeheissene Formulierung des Bundesrates zu übernehmen.
Auf Absatz 4 komme ich nach der Bereinigung dieses Absatzes zu sprechen.
Crevoisier Crelier Mathilde · 2VP-F · Conseil des Etats · Jura · Groupe socialiste
Comme l'a dit le rapporteur, cet article 15bbis est un peu le coeur du projet. C'est un des vecteurs qui permettra de réaliser l'accélération des projets d'extension du réseau électrique. Dans ce sens, il s'agit de le concevoir de manière adéquate et aussi équilibrée. Vous voyez que le projet du Conseil fédéral prévoit que les projets d'assainissement ou de remplacement des lignes à haute tension égale ou supérieure à 220 kilovolts - il s'agit donc du réseau de transport à très haute tension - puissent être réalisés sur le tracé existant ou dans la zone qui le jouxte immédiatement. Il s'agit donc déjà d'une amélioration, d'une accélération, puisqu'il ne serait plus nécessaire de repasser par une procédure pour effectuer ces travaux. Maintenant, la commission de notre conseil vous propose, à l'alinéa 1, d'élargir cette possibilité jusqu'au réseau de 36 kilovolts. Cela inclut donc le niveau de réseau 3, à savoir le réseau à haute tension. Cette disposition concerne donc, en tout, pour le réseau à très haute tension, environ 6000 kilomètres de lignes, et pour le réseau à haute tension, 16 000 kilomètres de lignes. Ce sont déjà, avec la disposition telle qu'elle est prévue à l'alinéa 1, 22 000 kilomètres de lignes qui sont concernées par cette facilitation.
À l'alinéa 3, qui fait l'objet de ma minorité, la majorité de la commission a décidé d'élargir encore les possibilités, puisqu'elle propose de ne pas tenir compte des distances légales par rapport aux forêts et aux cours d'eau, et donc de prévoir que les projets d'assainissement, d'extension ou de remplacement de lignes puissent être réalisés à des distances réduites par rapport aux forêts et aux cours d'eau. Avec cela, on franchit ce point d'équilibre qui doit être maintenu.
Je vous rappelle que nous avons une discussion qui est similaire à celle concernant le projet de loi pour l'accélération des procédures que nous avons menée l'année passée et qui a attaqué également le droit de recours - on va y revenir. Il est important de maintenir une forme d'équilibre, de manière à protéger les intérêts de l'environnement et aussi à éviter de créer une disposition qui est trop déséquilibrée et qui donnerait lieu, ensuite, à un référendum. Attaquer des exigences légales qui sont déjà relativement minimales dans le droit en vigueur par rapport aux distances des forêts et des cours d'eau, c'est faire un pas de trop.
Je vous propose donc de ne pas le faire et d'en rester à la version du Conseil fédéral à l'alinéa 3.
Rösti Albert · BR-M · Conseil fédéral · Berne
Zuerst zu Artikel 15bbis Absätze 1 und 2: Sinn und Zweck der vom Bundesrat beantragten Regelung ist es, Sanierungs- und Ersatzvorhaben vom zeitaufwendigen Sachplanverfahren zu befreien. Dieses Sachplanverfahren gilt aber nur für Leitungen des Übertragungsnetzes. Deshalb hat sich der Bundesrat auch darauf beschränkt, das heisst auf die Netzebene 1. Es würde sich kaum ein verfahrensbeschleunigender Effekt ergeben, wenn die Regelung, wie beantragt, auch auf Leitungen des überregionalen Verteilnetzes, beispielsweise die Netzebene 3, angewendet würde. Wir werden das, sollten sich Differenzen ergeben, in der Differenzbereinigung allenfalls nochmals ausführen. Der Ergänzung in Absatz 2 stimmt der Bundesrat zu.
Bei Absatz 3 bittet Sie der Bundesrat, seinem Entwurf und damit dem Antrag der Minderheit Crevoisier Crelier zuzustimmen. Der Minderheitsantrag unterstützt in diesem Punkt den Entwurf des Bundesrates. Die von der Mehrheit der Kommission verlangten Anpassungen gelten nach Ansicht des Bundesrates ohnehin bereits. Müssen im Rahmen einer Sanierung oder eines Ersatzes Masten versetzt werden, ist vorgängig ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Dabei sind die Interessen der Grundeigentümer sowie die umweltrechtlichen Anliegen immer zu prüfen. Nach geltender Rechtslage dürfen die gesetzlichen Wald- und Gewässerabstände unterschritten werden, sofern von der Gesuchstellerin eine Ausnahmebewilligung beantragt wird und die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung erfüllt sind. Das wird ebenfalls im Plangenehmigungsverfahren geprüft.
Stimmen Sie hier deshalb bitte dem Antrag der Minderheit zu.
Vote
Abs. 1, 2 - Al. 1, 2
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 3 - Al. 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 29 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 14 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abs. 4 Bst. a, b - Al. 4 let. a, b
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
In Absatz 4 wird geregelt, wann der in Absatz 1 neu festgeschriebene Verzicht auf das Sachplanverfahren bei einer Gesamterneuerung auf dem bestehenden - ich betone: auf dem bestehenden - Leitungstrassee keine Anwendung finden soll. Der Nationalrat hat sich in diesem Punkt vollständig dem Bundesrat angeschlossen.
Ich beginne mit Absatz 4 Buchstaben a und b. Rund 80 Kilometer des 6925 Kilometer umfassenden Swissgrid-Gesamtnetzes betreffen Moore und Moorlandschaften. Die Kommission anerkennt, dass Moore und Moorlandschaften weitgehend zu schützen sind. Dass die Erneuerung und der Ersatz von bestehenden Leitungen in Mooren und Moorlandschaften faktisch verboten werden sollen, wie dies der Bundesrat vorschlägt, geht der Kommission aber zu weit. Damit würde die Erneuerung der Stromnetze zu stark erschwert. Ihre Kommission hat daher in Form des Antrags der Mehrheit einen Kompromiss erarbeitet.
Sie schlägt Ihnen vor, die absolute Formulierung in Buchstabe a zu streichen, dafür aber die Moore und Moorlandschaften in einer zusätzlichen Ziffer 3 von Buchstabe b zu thematisieren. Betreffend die Moore und Moorlandschaften soll nicht direkt auf Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung referenziert werden, sondern auf die Umsetzungsgesetzgebung, konkret auf die Artikel 23a und 23b und indirekt auch auf die damit zusammenhängenden Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Die Kommission denkt dabei insbesondere an Artikel 23d Absatz 2 NHG. Dort ist unter Buchstabe b festgehalten, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zulässig sind.
Auch mit dem Antrag der Mehrheit der Kommission wird dem Moorschutz Rechnung getragen, aber weniger absolut. Und doch würde klargestellt, dass die Regelung gemäss Absatz 1 nicht zur Anwendung kommen soll, wenn ein Leitungsersatz auf dem bestehenden Trassee eine wesentliche Beeinträchtigung von Mooren und Moorlandschaften darstellen würde. Mit dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission werden die Moore und Moorlandschaften gleich behandelt wie die Biotope von nationaler Bedeutung und gleich wie die Wasser- und Zugvogelreservate. Sie finden die entsprechende Regelung in den Ziffern 1 und 2 von Buchstabe b. Den Entscheid dazu fällte die Kommission mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen.
Die Minderheit Graf Maya möchte Bundesrat und Nationalrat folgen. Der Entscheid zu dieser Differenz betrifft auch Artikel 15d Absatz 5 des Elektrizitätsgesetzes; das ist zu finden auf Seite 9 der deutschsprachigen Fahne. Dort wird in gleicher Weise festgelegt, in welchen Schutzgebieten das den Anlagen des Übertragungs- und Verteilnetzes zukommende nationale Interesse anderen nationalen Interessen nicht vorgeht.
Ich bitte Sie, in diesem Sinne mit der Mehrheit zu stimmen.
Graf Maya · Mit-F · Conseil des Etats · Bâle-Campagne · Groupe des VERT-E-S
Ich bitte Sie, hier der Minderheit und damit auch dem Bundesrat zu folgen. Die Kantone haben uns ebenfalls geschrieben und gebeten, hier gemäss dem Entwurf des Bundesrates zu entscheiden. Warum?
Zur Einordnung: Artikel 15bbis Absatz 1 des Elektrizitätsgesetzes erlaubt das Errichten von Ersatzanlagen auf einem bestehenden Leitungstrassee. Artikel 15d Absatz 5 gewährt beim Bauen elektrischer Anlagen den Nutzinteressen einen grundsätzlichen Vorrang vor den Schutzinteressen. Der Mehrheitsantrag verlangt nun aber, dass Ersatzanlagen von Masten auf dem bestehenden Trassee auch dann bevorzugt realisiert werden können, wenn die Masten in einem Moor oder einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung stehen. Zudem sollen auch beim Bauen in solchen Gebieten die Nutzinteressen grundsätzlich den Schutzinteressen vorgehen.
Das ist ein Angriff auf den Moorschutz und auf Artikel 78 Absatz 5 unserer Bundesverfassung. Nächstes Jahr ist es 40 Jahre her, seit das Stimmvolk, also die Schweizerinnen und Schweizer, für die Annahme der Rothenthurm-Initiative gestimmt haben. Das heisst, der Unterhalt und die Erneuerung bestehender Anlagen sind in Moorlandschaften möglich. Nur unter sehr engen Voraussetzungen sind nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Moorlandschaftsverordnung sogar Ersatzanlagen in Moorlandschaften heute schon möglich. Es muss aber in jedem Fall immer geprüft werden, ob die Ersatzanlagen auch ausserhalb der Moorlandschaft gebaut werden können. Es darf nun nicht sein, dass in solchen Gebieten durch den Antrag der Kommissionsmehrheit das Nutzinteresse den Schutzinteressen grundsätzlich vorgeht. Das würde der Verfassung klar widersprechen.
Ich möchte noch kurz etwas zu unseren Mooren sagen. Moore sind besonders bedrohte Lebensräume von höchster Bedeutung für den Erhalt der Biodiversität, da sie meist gefährdete Arten beheimaten. Moore und Moorlandschaften sind durch unsere Verfassung geschützt. Insbesondere ist das Schutzziel direkt anwendbar und in der Verfassung verankert. Eine Gleichbehandlung mit anderen Biotopen ist daher rechtlich gar nicht möglich.
Vielleicht noch kurz zum Unterschied, wann wir von Mooren und wann wir von Moorlandschaften sprechen: Moore sind einzelne Biotope, das heisst konkrete Feuchtgebiete mit torfbildender Vegetation. Sie sind in der Verfassung strikt geschützt. Wir müssen auch feststellen, dass sie nur 0,6 Prozent unserer Landesfläche ausmachen. Sie sind einzigartig und daher besonders schutzwürdig, weil es nicht mehr viele Moore gibt.
Moorlandschaften sind Landschaftseinheiten, die durch Moore geprägt sind. Sie bestehen aus einem Mosaik aus Moorflächen, Übergangszonen und umgebenden Habitaten wie z. B. Feuchtwiesen. Sie sind in Artikel 23b Absatz 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes wie folgt umschrieben: "Eine Moorlandschaft ist eine in besonderem Masse durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung." In diesen Moorlandschaften werden heute lediglich 3 Prozent der Freileitungen des Verteilnetzes geführt. Daher ist es umso wichtiger, dass auf diesen Abschnitten immer grösste Sorgfalt gewahrt wird. Der Minderheitsantrag möchte wie der Bundesrat dem verfassungsrechtlichen Schutz der Moore und Moorlandschaften Rechnung tragen.
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.
Würth Benedikt · Mit-M · Conseil des Etats · St-Gall · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Es wurde nun von der Minderheitssprecherin dargelegt, dass das ein Angriff auf den Moorschutz sei. Ich glaube nicht, dass das ein Angriff ist. Für den Moorschutz haben wir ja einerseits die Verfassungsbestimmung, und wir haben die entsprechenden Ausführungsbestimmungen im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Unsere Vorgängerinnen und Vorgänger haben das damals einlässlich diskutiert, und sie haben entsprechend legiferiert. Hier wollen wir lediglich auf die gesetzlichen Bestimmungen referenzieren, weil diese eben differenzierter sind, weil diese den Moorschutzartikel der Verfassung umgesetzt haben.
Dort ist es wichtig zu differenzieren: Die Moore, das ist klar, werden weiterhin einen absoluten Schutz geniessen; das ist ja im NHG auch so angelegt. Der Berichterstatter hat erwähnt, dass man im Gesetz dann weiter gehen muss. Welche Bestimmungen sind weiter mit den Artikeln 23a und 23b NHG verbunden? Das ist vor allem Artikel 23d NHG. Absatz1 hält fest: "Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen." Und weiter heisst es in Absatz 2: "Unter der Voraussetzung von Absatz 1 sind insbesondere zulässig [...] b. der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen [...]"
Bei Artikel 15bbis des Elektrizitätsgesetzes geht es ja im Grunde genommen um das Verschlechterungsverbot, wie dies der Berichterstatter erwähnt hat. Wir reden hier nicht von neuen Leitungen in Moorlandschaften, sondern es geht lediglich um die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen in diesen Gebieten. Der Streitpunkt, der auch in der Kommission entbrannte, betrifft die Frage, was man unter "Erneuerung" gemäss Artikel 23d NHG versteht. Es trifft zu - darauf bezieht sich auch die Verwaltung -, dass die Rechtsprechung hier eine sehr restriktive Praxis entwickelt hat, welche im Grunde genommen nicht mehr dem seinerzeitigen gesetzgeberischen Willen entspricht. Das ist der Kernpunkt bei dieser Bestimmung. Wenn man in die Materialien zu Artikel 23d NHG geht, wird klar, dass der Gesetzgeber damals die Erneuerung explizit wollte und dies auch den Ersatzneubau einschloss.
Noch ein Wort zur Bedeutung dieser Bestimmung: Man kann natürlich sagen, das betreffe lediglich 3 Prozent der Freileitungen, das sei nicht so relevant. Aber am Ende des Tages ist es ja die Kumulation verschiedener Massnahmen, welche die entsprechende Wirkung entfaltet. Würde man hier dem Bundesrat folgen, würde das bedeuten, dass diese 3 Prozent der Freileitungen nicht mehr ersetzt oder erneuert werden könnten; sie müssten die entsprechenden Moorlandschaften umkurven, wenn Sie so wollen.
Noch ein letztes Wort zur Gesamtfläche der Moorlandschaften: Es ist hier nicht der Fall, dass ganz seltene Gebiete betroffen wären. Man muss sich bewusst sein, dass die Gesamtfläche der Moorlandschaften in der Schweiz heute mittlerweile bei 87 474 Hektaren liegt; das sind 2,1 Prozent der Landesfläche. Im Vergleich dazu: Die Gesamtfläche der Bauzonen beträgt 234 337 Hektaren. Es ist eben schon so, dass in bestimmten Gebieten und Regionen der Schweiz die Ausdehnung der Moorlandschaften mittlerweile erheblich ist und bei der Umsetzung der Erneuerung dieser Netzanlagen entsprechende Probleme entstehen.
Wenn wir das Ganze also etwas pragmatisch umsetzen wollen, sollten wir hier, auch im Sinne des Zwecks dieses Gesetzes, der Mehrheit folgen.
Z'graggen Heidi · Mit-F · Conseil des Etats · Uri · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
In den vergangenen Jahren gewichtete dieser Rat den Ausbau der erneuerbaren Energien gegenüber dem Natur- und Landschaftsschutz höher und räumte der Stromversorgung einen Vorrang ein. Es waren ja durchaus heftige Diskussionen, die wir führten, etwa zum Mantelerlass, zum "Solar-Express" und "Wind-Express" sowie zum Beschleunigungserlass. Im Raumplanungsrecht sowie in zahlreichen bau- und umweltrechtlichen Vorlagen zeigt sich dieselbe Entwicklung. Die zentralen Inventare des Natur- und Heimatschutzes, sei es BLN oder Isos, sowie die Instrumente des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz als auch der Gewässerschutz stehen zunehmend zur Disposition.
Schutzbestimmungen werden geöffnet, relativiert, es wird neu ausgelegt, und jedes Mal heisst es, es sei sachlich begründet, nur punktuell, ohne Präjudiz, weil dies übergeordnete Interessen erfordern würden. Was als Ausnahme beginnt, verändert schrittweise den Charakter unserer Schutzsysteme, die wir über Jahrzehnte aufgebaut haben; ja, man könnte auch sagen, über Jahrhunderte, wenn man schaut, wie die Korporationen mit unseren Naturschutzregelungen umgehen. Aus klaren und verlässlichen Schutzinstrumenten werden Regelungen, die immer häufiger zur Disposition gestellt werden.
Nun soll also im Rahmen des "Netz-Expresses" auch noch der Moorschutz aufgeweicht werden - jetzt auch noch der Moorschutz. Volk und Stände verankerten am 6. Dezember 1987 den Moorschutz in der Bundesverfassung. Ich möchte Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung zitieren: "Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen." Ich sehe da keinen Interpretationsspielraum - auch in der Praxis nicht. Es gibt hier keine Interessenabwägung vorzunehmen.
Nun will die Mehrheit der UREK-S diesen Schutz im Rahmen des "Netz-Expresses" aufweichen. Bei den bisherigen Öffnungen im Umweltrecht konnte man, grosszügig betrachtet, noch sagen, die Grenze werde belastet, aber sie halte stand. Aber mit dem Antrag der Mehrheit wird die Grenze überschritten, die Mehrheit der UREK-S überschreitet eine rote Linie. Die Formulierung des Bundesrates nimmt nach meiner Ansicht und meiner Erinnerung genau die Fassung auf, die wir im "Solar-Express" erstritten hatten. Diese rote Linie dürfen wir nicht überschreiten, weil der Schritt nicht notwendig ist. Der Moorschutz ist verfassungsrechtlich verankert - klar, eindeutig, unmissverständlich.
Ich bitte Sie, der Minderheit und dem Bundesrat zu folgen und den Moorschutz nicht aufzuweichen, weil es verfassungswidrig wäre.
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Ich sehe mich veranlasst, die Fragestellung nochmals etwas einzuordnen. Wir reden hier nur über die Frage, ob eine bestehende Leitung des Übertragungsnetzes, welche ein Moor oder eine Moorlandschaft tangiert, vom Sachplanverfahren ausgenommen werden soll. Es geht also nur um die Frage, wann vom Grundsatz in Absatz 1, den wir vorhin oppositionslos gutgeheissen haben, abgewichen werden soll.
In Absatz 4 sagen der Bundesrat, der Nationalrat und auch wir, wann Absatz 1 keine Anwendung findet, und dann werden die Sachverhalte aufgezählt. Es ist aber natürlich nicht so, wie es meine Sitznachbarin, Frau Ständerätin Z'graggen, gesagt hat, dass der verfassungsrechtliche Moorschutz aufgehoben würde, wenn Sie der Kommissionsmehrheit folgen. Die Kommissionsmehrheit möchte einfach nicht nur auf die Verfassung referenzieren, sondern auch auf die Umsetzungsgesetzgebung. Der Moorschutz gemäss der Verfassung ist im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz umgesetzt. Deshalb finden Sie auf Seite 5 der deutschsprachigen Fahne Buchstabe b Ziffer 3 gemäss Antrag der Mehrheit, wonach bei Mooren und Moorlandschaften nach den Artikeln 23a und 23b NHG ein Verzicht auf ein Sachplanverfahren nur infrage kommt, wenn darin keine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzziele vorliegt. Damit ist nach Auffassung der Kommissionsmehrheit dem Moorschutz genügend Rechnung getragen. Die Verfassung wird damit nicht verletzt.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zu folgen.
Rösti Albert · BR-M · Conseil fédéral · Berne
Ich kann mit Blick auf ein pragmatisches Vorgehen das Anliegen der Mehrheit nachvollziehen, wenn es einfach um den Ersatz einer bestehenden Leitung geht. Aber es ist so, dass der Bundesrat diese Frage des Moorschutzes hier bewusst nicht antasten wollte, weil diese Diskussion in anderen Geschäften geführt wurde; der "Solar-Express" war ein solches Geschäft. Hier sind wir der Auffassung, dass sich diese Diskussion in Anbetracht der lediglich nicht einmal 3 Prozent an Leitungen, die den Moorschutz direkt tangieren - 2,5 Prozent, wurde mir soeben von den Fachleuten gesagt -, negativ auf die ganze Vorlage auswirken könnte. Das möchten wir vermeiden.
Ich bitte Sie entsprechend, dem Antrag der Minderheit und damit der bundesrätlichen Fassung zuzustimmen.
Vote
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Der Entscheid gilt auch für Artikel 15d Absatz 5 Buchstabe a.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 23 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 20 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Abs. 4 Bst. c-e - Al. 4 let. c-e
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Die Kommission führte eine lange Diskussion darüber, in welchen weiteren Fällen die in Absatz 1 festgelegte Erleichterung für die Erneuerung bzw. den Ersatz von bestehenden Leitungen auf dem bisherigen Trassee ebenfalls nicht gelten soll. Die Kommission ist wie der Bundesrat und der Nationalrat der Meinung, dass der in Absatz 1 festgelegte Verzicht auf das Sachplanverfahren nicht gelten soll, wenn auf den betreffenden Leitungsabschnitten die Bestimmungen zur elektrischen Sicherheit nicht eingehalten werden können. Sie sehen dies bei Absatz 4 Buchstabe c.
Der Schutz vor nichtionisierender Strahlung und vor Lärm soll in einen neuen Buchstaben e verschoben und präziser formuliert werden. Der nach eingehender Diskussion gefällte Entscheid nimmt einen Vorschlag der Elcom auf und basiert auf einem Vorschlag der Verwaltung. Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) enthielt bis Ende Juni 2016 eine Bestimmung, die besagte, dass der Ersatz der Leitung auf dem bestehenden Trassee ausgeführt werden kann, wenn dadurch bei Orten mit empfindlicher Nutzung "die magnetische Flussdichte beziehungsweise die elektrische Feldstärke nicht zunehmen". Das Bundesgericht entschied dann mit Urteil vom 15. November 2011, dass diese als Verschlechterungsverbot bezeichnete, nur auf Verordnungsebene festgeschriebene Erleichterung den Vorgaben des Umweltschutzgesetzes nicht genügt. Um dieses Prinzip zwecks Erleichterung des Netzerhalts und -ausbaus wieder festzuschreiben, soll daher eine klare gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Das Verschlechterungsverbot soll sowohl für die Belastung durch nichtionisierende Strahlung als auch für die Belastung durch Lärm gelten. Sie finden den entsprechenden Antrag der Kommission im neuen Buchstaben e von Absatz 4. Der Entscheid dazu fiel in der Kommission einstimmig.
In Ergänzung zum Entwurf des Bundesrates beantragt die Kommission, das Verschlechterungsverbot bei Leitungsabschnitten in Bauzonen explizit auszuschliessen. Damit wird ausgeschlossen, dass dort, wo der Schutzbedarf der Menschen am grössten ist, das Verschlechterungsverbot in Bezug auf nichtionisierende Strahlung und Lärm ebenfalls gilt. Dies ist nach Meinung der Kommission vertretbar, da nur etwa 172 Kilometer Leitungen durch Bauzonen verlaufen. Dies sind etwa 2,5 Prozent des gesamten Übertragungsnetzes von Swissgrid. Die von der Kommission beantragte Formulierung finden Sie im neuen Buchstaben d von Absatz 4. Der Entscheid dazu fiel in der Kommission ebenfalls einstimmig.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 15c
Antrag der Mehrheit
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Stark, Chiesa)
Abs. 1bis
Vorhaben des Verteilnetzes nach Artikel 15bbis Absätze 1 und 2 sind von der Verkabelungspflicht nach Absatz 1 ausgenommen.
Art. 15c
Proposition de la majorité
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Stark, Chiesa)
Al. 1bis
Les projets du réseau de distribution visés à l'article 15 bbis alinéas 1 et 2 sont exemptés de l'obligation de câblage prévue à l'alinéa 1.
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Ich bin bei der Differenz zu Artikel 15b bereits kurz auf diese Bestimmung in Absatz 1 zu sprechen gekommen. In Absatz 1 ist im geltenden Recht festgelegt - und daran ändert sich nichts -, dass im Grundsatz Leitungen des Verteilnetzes mit einer Nennspannung von unter 220 Kilovolt, das heisst die Netzebenen 3, 5 und 7, als Erdkabel auszuführen sind, sofern dies technisch und betrieblich möglich ist, wenn die Zugänglichkeit gewährleistet werden kann und sofern die Gesamtkosten des Erdkabels im Vergleich zu einer Freileitung den in Absatz 2 festgelegten Mehrkostenfaktor von 3,0 nicht übersteigen.
Wir haben nun vorhin bei Artikel 15bbis Absatz 1 entschieden, dass der Verzicht auf die Durchführung des Sachplanverfahrens bei der Gesamterneuerung einer bestehenden Leitung auf gleichem Trassee nicht nur für die Netzebene 1, das heisst für das Höchstspannungsnetz mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder höher, gelten soll, sondern auch für die Netzebene 3, also für Leitungen des Hochspannungsnetzes mit einer Nennspannung von über 36 Kilovolt. Der Kommission lag in diesem Kontext ein Antrag vor, in einem neuen Absatz 1bis von Artikel 15c festzulegen, dass die grundsätzliche Verkabelungspflicht für Vorhaben des Verteilnetzes bei Leitungen mit einer Nennspannung von über 36 Kilovolt nicht gelten soll, wenn eine solche Leitung auf dem bestehenden Trassee saniert oder ersetzt wird. Die Kommission hatte diesen Antrag mit 6 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt, ohne dass darüber - das halte ich nach nochmaliger Lektüre der Protokolle fest - eine separate, inhaltliche Diskussion geführt wurde. Ich kann daher über die Gründe des Antrags der Kommissionsmehrheit nur Mutmassungen anstellen.
Ich erläutere Ihnen dies: In Artikel 15bbis Absatz 1, auf den die jetzige Minderheit stark referenziert, geht es um die Frage, ob Sanierungs- und Ersatzvorhaben auf dem bisherigen Trassee erleichtert realisiert werden können. Dies betrifft nach dem Sinn der Norm Freileitungen und nicht erdverlegte Leitungen. Indem wir vorhin bei der Beratung dieser Bestimmung entschieden haben, auch Vorhaben des Verteilnetzes mit einer Nennspannung von über 36 Kilovolt den Vorhaben des Übertragungsnetzes gleichzustellen, stellt sich bei Sanierungs- und Ersatzvorhaben einer bestehenden Leitung nach Artikel 15c Absatz 1 die Frage gar nicht, ob Sanierungs- und Ersatzvorhaben des Verteilnetzes im Bereich der Hochspannung neu als Erdkabel auszuführen sind.
Das ist mutmasslich der Grund, weshalb die Kommissionsmehrheit Ihnen beantragt, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Stark Jakob · Mit-M · Conseil des Etats · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Wird der Sachverhalt so interpretiert, wie das der Kommissionssprecher tut, und verfährt auch das Bundesgericht entsprechend, könnte man meinen Antrag möglicherweise als obsolet erklären. Ich möchte Ihnen das aber nochmals kurz darlegen.
Für die Netzebene 3, also für die Hochspannung, gelten zwei Grundsätze: Es gilt gemäss Artikel 15c der Verkabelungsgrundsatz - Hochspannungsleitungen sind immer zu verkabeln. Es gibt dann gewisse Ausnahmen. Gemäss Artikel 15bbis gilt jetzt neu der sogenannte Erneuerungsgrundsatz: Eine bestehende Hochspannungsleitung kann ersatzweise erneuert werden. Diese zweite Bestimmung ist aber eben nicht so klar. Ich bin überzeugt, bei ihrer Anwendung würde auch der Verkabelungsgrundsatz angerufen; man sagt, Artikel 15c gelte eben auch in Bezug auf solche Erneuerungsvorhaben. Und dann haben wir den Salat, und das Bundesgericht wird angerufen.
Ich sage Ihnen einfach: Es ist doch sinnvoll, wenn dieses Parlament klare Gesetze macht. Der Antrag, den ich vertrete, fordert nichts anderes als das: Trifft dieses Szenario auf Netzebene 3 ein, hat der Erneuerungsgrundsatz gegenüber dem Verkabelungsgrundsatz Vorrang. Das ist auch im Sinne des Kommissionssprechers.
Ich bitte Sie deshalb, meine Minderheit zu unterstützen.
Rösti Albert · BR-M · Conseil fédéral · Berne
Damit für die Diskussion und zuhanden der Materialien noch Folgendes festgehalten ist: Der Bundesrat stimmt hier zu und schliesst sich der Meinung der Mehrheit an. Der Sanierungsartikel, Artikel 15bbis, ermöglicht, dass eine bestehende Leitung auf dem gleichen Trassee oder unmittelbar daran angrenzend sowie mit der gleichen Leitungstechnologie ersetzt werden kann. Im Rahmen der Sanierung der Leitung stellt sich somit die Frage grundsätzlich nicht mehr, auf welchem Trassee und mit welcher Technologie die Leitung geführt werden soll. Der Sanierungsartikel 15bbis ist im Verhältnis zu den Artikeln 15b und 15c eine Lex specialis. Letztere kommen demnach im Sanierungsfall gar nicht zur Anwendung. Dies zuhanden der Materialien.
Vote
Abs. 1bis - Al. 1bis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 7 Stimmen
Dagegen ... 37 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Art. 15cbis
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Sofern eine Transformatorenstation ausserhalb der Bauzonen nicht überwiegend Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erschliesst, ist sie zulässig, wenn:
...
b. Streichen
c. Streichen
d. die Dimensionen maximal 20 Quadratmeter in der Fläche und maximal 3 Meter in der Höhe betragen;
e. am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Abs. 3
Eine Änderung an und der Ersatz einer rechtmässig ausserhalb der Bauzone erstellten Transformatorenstation ist zulässig, wenn:
a. ein Ersatzbau im Umkreis von höchstens 50 Metern des bestehenden Standorts liegt; und
b. Buchstabe d von Absatz 1 erfüllt ist.
Art. 15cbis
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des États
Al. 2
... ne raccorde pas majoritairement des constructions et installations situées hors de la zone à bâtir, son implantation est licite :
...
b. Biffer
c. Biffer
d. lorsque les dimensions ne dépassent pas 20 mètres carrés pour la surface et 3 mètres pour la hauteur ; et
e. lorsqu'il n'y a pas d'intérêts prépondérants contraires à l'endroit prévu pour son implantation.
Al. 3
La modification et le remplacement d'une station de transformation construite légalement hors de la zone à bâtir sont autorisés :
a. lorsque la construction de remplacement se trouve dans un rayon maximal de 50 mètres de l'emplacement existant ; et
b. lorsque les exigences visées à l'alinéa 1 lettre d sont réalisées.
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Ich danke Ihnen allen, dass Sie die Geduld haben, dieses Geschäft in der nötigen Tiefe zu beraten. Sie hören von mir auch Ausführungen zu Bestimmungen, bei denen kein Minderheitsantrag vorliegt, bei denen es aber trotzdem wichtig ist, zuhanden der Materialien und vor allem zuhanden des Nationalrates darzulegen, weshalb die Kommission Änderungen vorgenommen hat.
Das ist beispielsweise bei Artikel 15cbis der Fall. Hier geht es um Trafostationen. Die Verteilnetzbetreiber hatten im Rahmen der Vernehmlassung angeregt, den Bau von Transformatorenstationen ausserhalb der Bauzonen zu regeln und im Vergleich zu den heutigen Rahmenbedingungen massgeblich zu vereinfachen. Gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes dürfen ausserhalb der Bauzonen im Sinne des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet nichtzonenkonforme Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn diese standortgebunden sind und ein gewichtiges öffentliches Interesse an deren Realisierung besteht. Ein solches gewichtiges öffentliches Interesse besteht beispielsweise an der Nutzung erneuerbarer Energien sowie an einem sicheren, leistungsfähigen und effizienten Stromnetz. Die produzierte elektrische Energie soll mit möglichst wenig Verlusten von der Produktionsanlage fortgeleitet und an die Verbraucher verteilt werden können. Bis der Strom schliesslich zur Steckdose in den Haushalten gelangt, muss die Spannung um das Tausendfache von 380 000 Volt bzw. 220 000 Volt auf 400 bzw. 230 Volt reduziert werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass an geeigneter Stelle Transformatorenstationen, kurz Trafostationen, neu erstellt bzw. bei Bedarf ersetzt oder erweitert werden können.
Für die Umwandlung von Strom aus der Netzebene 5, d. h. der Mittelspannung von 1 bis 36 Kilovolt, auf eine Endspannung von unter 1 Kilovolt bzw. in der Regel auf 400 bzw. 230 Volt für die Netzebene 7 braucht es relativ kleine Trafostationen, die sich idealerweise möglichst nahe bei den Verbrauchern befinden. Mit dem Zubau auch von kleineren Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie steigt der Bedarf an Trafostationen stark an. Das ist der Grund für die Anpassung des Elektrizitätsgesetzes.
Der Bundesrat beantragt, dass Trafostationen ausserhalb der Bauzone unter bestimmten Voraussetzungen als standortgebunden gelten und somit einfacher bewilligt werden können. Dies wird die Realisierung von Trafostationen erleichtern. Kann die Standortgebundenheit nämlich bejaht werden, muss im konkreten Fall nicht mehr geprüft werden, ob auch ein Standort innerhalb der Bauzonen infrage kommt. Auch eine Standortevaluation mit Standortvergleichen ist nicht mehr nötig. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Trafostation überwiegend der elektrischen Erschliessung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen dient. Den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes wird damit Rechnung getragen.
Der Nationalrat hat den Entwurf des Bundesrates gutgeheissen. Er hat jedoch beschlossen, Artikel 15cbis mit einem Absatz 2 zu ergänzen.
Ihre Kommission hat dazu eine sehr eingehende Diskussion geführt. Bei Absatz 1 hat sie sich einstimmig dem Nationalrat angeschlossen und beantragt Ihnen ebenfalls, diesbezüglich dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen. Zu Absatz 2 schlägt Ihnen die Kommission aber einige Anpassungen vor. Ich erläutere Ihnen diese kurz.
1. Der Begriff der Standortgebundenheit soll im Elektrizitätsgesetz nicht anders als im Raumplanungsgesetz definiert werden. Eine Trafostation ausserhalb der Bauzonen kann gemäss Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes nur dann standortgebunden sein, wenn sie objektiv auf einen ganz bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist oder sie aufgrund von schädlichen Auswirkungen ausserhalb von Bauzonen errichtet werden muss. Diese Voraussetzungen sind bei Trafostationen, die nicht überwiegend Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erschliessen, nicht gegeben. Solche Trafostationen sind daher nicht standortgebunden, sollen aber unter gewissen Bedingungen zulässig sein.
2. Die Begrifflichkeiten sollen konsistent verwendet werden. Bei Absatz 1 wird vorausgesetzt, dass eine Trafostation überwiegend Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erschliesst. Daran soll Absatz 2 anschliessen, indem darin jene Trafostationen geregelt werden, die nicht überwiegend Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erschliessen. Der durch den Nationalrat gewählte Begriff "nicht ausschliesslich" ist irreführend, denn damit würde die notwendige Anknüpfung an Absatz 1 nicht erreicht.
3. Die Realisierung von Trafostationen ausserhalb der Bauzonen soll erleichtert werden. Mit den durch den Nationalrat bei den Buchstaben b und c formulierten Bedingungen würden die Hürden allerdings zu hoch angesetzt, zumal diese kumulativ erfüllt sein müssten.
4. Eine Beschränkung solcher Trafostationen auf 10 Quadratmeter Grundfläche und eine Höhe von 2,5 Metern trägt den technischen Anforderungen zu wenig Rechnung. Gemäss Empfehlung der Verwaltung sollte die maximale Grundfläche bei 20 Quadratmetern und die maximale Höhe bei 3 Metern angesetzt werden.
5. Das bei Absatz 1 festgelegte Erfordernis, dass am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen, sollte auch bei den Trafostationen gemäss Absatz 2 gelten.
Die Kommission hat zu den einzelnen Punkten je eine separate Abstimmung durchgeführt. Da keine Minderheiten vorliegen, verzichte ich darauf, die jeweiligen Stimmenverhältnisse zu erwähnen.
Im Zuge der Beratungen stellte die Kommission fest, dass nicht nur die Erstellung von neuen Trafostationen ausserhalb der Bauzonen erleichtert werden soll, sondern auch die Änderung oder der Ersatz von bestehenden Trafostationen. Ein Ersatz soll zulässig sein, wenn der Ersatzbau nicht weiter als 50 Meter vom bisherigen Standort entfernt zu stehen kommt. Zudem dürfen auch bei diesen Fällen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Diese Ergänzung von Artikel 15cbis mit einem zusätzlichen Absatz 3 hiess die Kommission mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung gut, und wie Sie auf der Fahne sehen können, gibt es auch hier keine Minderheiten.
Rösti Albert · BR-M · Conseil fédéral · Berne
Der Bundesrat wollte in seiner ursprünglichen Version gemäss Botschaft ganz bewusst, dass Trafostationen in der Landwirtschaftszone unterstützt werden können, wenn diese für Anlagen, die auch in der Landwirtschaftszone sind, notwendig sind; dies im Sinne des klaren Grundsatzes der Trennung zwischen Bauzone und Nichtbauzone.
Der Nationalrat wollte das im Grundsatz ausdehnen, sodass Trafostationen auch bewilligt werden können, wenn sie Bauten und Anlagen in der Bauzone erschliessen. Hier verbessern Sie die Vorlage bezüglich des Trennungsgrundsatzes nicht in Richtung des Bundesrates. Sie verbessern sie aber mindestens insofern, als hier geklärt ist, wie die Trafostationen ausserhalb der Bauzone verwendet werden müssen, damit sie bewilligt werden können; dies gilt für Anlagen, die sowohl in der Bauzone als auch in der Landwirtschaftszone einen Nutzen daraus haben. Es ist gegenüber der nationalrätlichen Fassung im Sinne des Trennungsgrundsatzes eine Verbesserung und Vereinfachung.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Angenommen - Adopté
Art. 15d
Antrag der Mehrheit
Abs. 2
Die Anlagen des Übertragungsnetzes, des Verteilnetzes über 1 Kilovolt und des Bahnstromnetzes sind von nationalem Interesse ...
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 5
Für Anlagen des Übertragungsnetzes, des Verteilnetzes über 1 Kilovolt und des Bahnstromnetzes gilt, dass das nationale Interesse an ihrer Realisierung ...
a. Mooren und Moorlandschaften unter Vorbehalt von Artikel 23d des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG);
...
Antrag der Minderheit
(Graf Maya, Crevoisier Crelier, Z'graggen)
Abs. 5 Bst. a
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 15d
Proposition de la majorité
Al. 2
Les installations du réseau de transport, du réseau de distribution supérieur à 1 kilovolt et du réseau de courant de traction revêtent un ...
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 5
... du réseau de transport, du réseau de distribution supérieur à 1 kilovolt et du réseau de courant de traction prime ...
a. dans les marais et les sites marécageux sous réserve de l'article 23d de la loi fédérale du 1er juillet 1966 sur la protection de la nature et du paysage (LPN) ;
...
Proposition de la minorité
(Graf Maya, Crevoisier Crelier, Z'graggen)
Al. 5 let. a
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Ich komme zunächst zum geltenden Recht, das in Artikel 15d Absatz 1 festhält, dass die Versorgung mit elektrischer Energie von nationalem Interesse ist. Im Sinne dieses Grundsatzes kommt den Anlagen des Übertragungsnetzes gemäss Absatz 2 ein nationales Interesse zu, das bei der Interessenabwägung gemäss Absatz 4 als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu berücksichtigen ist. Gemäss Absatz 3 kann der Bundesrat unter bestimmten Voraussetzungen auch Anlagen des Verteilnetzes der Netzebene 3 mit einer Nennspannung von 36 Kilovolt oder mehr ein nationales Interesse beimessen. Mit seinem Revisionsentwurf sieht der Bundesrat vor, seine Kompetenz in Absatz 3 zu erweitern, sodass er einzelnen Anlagen des Verteilnetzes unabhängig von der Netzebene ein nationales Interesse beimessen kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
In Absatz 5 seines Entwurfes sieht der Bundesrat weiter vor, das nationale Interesse an Anlagen des Übertragungsnetzes zu verstärken. Es soll anderen nationalen Interessen, von Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich vorgehen. Eine Interessenabwägung bleibt erforderlich, doch kann der Bedeutung der Anlagen des Übertragungsnetzes für die Versorgungssicherheit künftig besser Rechnung getragen werden. Der Nationalrat hat den Entwurf des Bundesrates aufgenommen, will jedoch weiter gehen. Nebst den Anlagen des Übertragungsnetzes soll auch den Anlagen des Verteilnetzes der Netzebenen 3 und 5 generell ein nationales Interesse beigemessen werden; in der Konsequenz entfällt Absatz 2.
Ihre Kommission schliesst sich diesem Ansatz des Nationalrates im Grundsatz an, beantragt jedoch eine Präzisierung und eine Ergänzung. Erstens soll klargestellt werden, was in diesem Kontext als Verteilnetz gilt. Gemäss Auffassung der Kommission sollen alle Leitungen mit einer Nennspannung von über 1 Kilovolt dazugehören, d. h. auch sämtliche Leitungen der Netzebene 5. Zweitens kommt den Anlagen des Bahnstromnetzes eine ähnlich grosse Bedeutung zu wie den Anlagen des Übertragungsnetzes und des Verteilnetzes; ihnen soll daher ebenfalls ein nationales Interesse beigemessen werden.
Die Präzisierung des Verteilnetzes in Absatz 2 wurde in der Kommission mit 10 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung gutgeheissen, während die Ergänzung betreffend das Bahnstromnetz in den Absätzen 2 und 5 einstimmig angenommen wurde. Eine Minderheit liegt zu beiden Punkten nicht vor. Über die Differenz bei Absatz 5 Buchstabe a - das möchte ich noch erwähnen - wurde vorhin bei Artikel 15bbis Absatz 4 bereits entschieden.
Zopfi Mathias · Mit-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe des VERT-E-S
Wie der Berichterstatter bereits gesagt hat, liegt weder ein Einzelantrag noch eine Minderheit vor. Er hat aber auch gesagt, dass er zuhanden des Amtlichen Bulletins hierzu Ausführungen macht, was sicher sinnvoll ist. Ich möchte dies ebenfalls tun, denn es ist ja eine Differenz zum Nationalrat, die wir hier schaffen, und ich meine, dass der Nationalrat diese Bestimmung noch einmal genau anschauen sollte.
Es ist so, dass die ständerätliche Kommission hier gegenüber dem Beschluss des Nationalrates eine Präzisierung vornimmt - der Berichterstatter hat es gesagt -, aber es ist auch so, dass diese beiden Varianten deutlich weiter gehen als das, was der Bundesrat mit seinem Entwurf beantragt hatte. Das Übertragungsnetz ist etwa 6700 Kilometer lang - wir haben diese Zahl heute bereits gehört -, und hauptsächlich dieses Netz ist gemäss dem Entwurf des Bundesrates mit dem Begriff "nationales Interesse" gemeint. Demgegenüber reden wir bei der Definition, die die Kommission hier vorgenommen hat - wenn man also das Verteilnetz und das Bahnstromnetz mit einbezieht -, von ungefähr 60 000 Kilometern.
Hier stellt sich mir schon die Frage, ob es nicht unverhältnismässig ist, die Grenze so tief, also bei einem Kilovolt, anzusetzen. Wir hätten damit die Situation, dass eine Leitung auf Netzebene 5 in ein Quartier, zum Beispiel für eine Quartiererschliessung, von gleichem oder sogar höherem nationalen Interesse wäre als beispielsweise die Landesflughäfen oder das Gebiet Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch. In Anbetracht dessen, dass vor allem die Beschleunigung auf den obersten Netzebenen nötig ist und beabsichtigt war, scheint es mir hier schon sehr weit zu gehen, die Grenze so tief anzusetzen.
Weil es mutmasslich keine Abstimmung geben wird, wenn der Bundesrat nicht noch eine solche verlangt, bitte ich den Nationalrat deshalb zuhanden des Amtlichen Bulletins, noch einmal die Frage anzuschauen, ob die Verhältnismässigkeit hier noch gewahrt ist oder ob die Grenze nicht doch ein bisschen höher angesetzt werden müsste als gemäss dem Antrag der Kommission.
Rösti Albert · BR-M · Conseil fédéral · Berne
Ich habe schlechte Erfahrungen damit gemacht, alleine als Bundesrat einen Antrag für eine Abstimmung zu stellen; deshalb verzichte ich. Aber ich werde das Thema im Sinne des von Herrn Ständerat Zopfi Gesagten allenfalls in der Differenzbereinigung nochmals aufbringen. Es gäbe dann vielleicht den Kompromiss, die Grenze bei 36 Kilovolt festzulegen. Die lokalen Netze sollten nicht das gleiche Gewicht erhalten wie ein Militärflugplatz oder eine Nationalstrasse; das ist nicht ganz gleich zu bemessen. Wir werden diesen Punkt deshalb in der weiteren Beratung noch einmal aufnehmen.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 15e
Antrag der Kommission
Abs. 1bis, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 1ter
Vorhaben, die unmittelbar neben Eisenbahntrassen oder Nationalstrassen erster und zweiter Klasse realisiert werden, können auf diesen Abschnitten von der Sachplanpflicht ausgenommen werden.
Art. 15e
Proposition de la commission
Al. 1bis, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 1ter
Les projets réalisés à proximité immédiate de voies ferrées ou de routes nationales de première et de deuxième classe peuvent, sur ces tronçons, être exemptés de l'obligation d'être fixés dans un plan sectoriel.
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Wir haben bei Artikel 15bbis entschieden, dass eine Sanierung oder der Ersatz von Höchst- und Hochspannungsleitungen, von Ausnahmen abgesehen, auf dem bisherigen Trassee realisiert werden kann. Ich habe erwähnt, dass diese Vorhaben damit gleichzeitig von der Sachplanpflicht ausgenommen werden. Die entsprechende Regelung findet sich im neuen Absatz 1bis von Artikel 15e. Diese durch den Bundesrat beantragte und vom Nationalrat angenommene Ergänzung war in der Kommission unbestritten.
Zu reden gab hingegen eine Ergänzung des Nationalrates. Die grosse Kammer möchte, dass auch Vorhaben, die unmittelbar neben Eisenbahntrassen oder Nationalstrassen realisiert werden können, von der Sachplanpflicht ausgenommen werden können. Die Kommission wehrt sich nicht dagegen, möchte Absatz 1ter aber präzisieren. Dabei geht es um die Frage, ob die vom Nationalrat beschlossene Ausnahme von der Sachplanpflicht entlang aller Nationalstrassen oder nur entlang Nationalstrassen mit einem höheren Ausbaustandard gelten soll.
Dazu folgende Erklärung: Mit der 2013 beschlossenen Änderung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen bzw. mit dem neuen Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz (Netzbeschluss) wurden 387 Kilometer bereits bestehender kantonaler Strassenverbindungen zusätzlich in das Nationalstrassennetz aufgenommen. Einige der neuen Nationalstrassen sind weder Autobahnen noch Autostrassen, sondern Hauptstrassen, die gemäss Netzbeschluss als Nationalstrassen dritter Klasse qualifiziert werden. Bei diesen ist es nach Auffassung der Kommission nicht gerechtfertigt, eine Ausnahme von der Sachplanpflicht zu ermöglichen. Dieser Entscheid fiel in der Kommission mit 9 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Angenommen - Adopté
Art. 15i Abs. 2bis
Antrag der Kommission
Die Kantone teilen dem BFE bis spätestens 30 Tage nach Abschluss des Anhörungs- und Mitwirkungsverfahrens nach Artikel 19 RPV mit, ob sie eine Bereinigung gemäss Artikel 12 RPG wünschen.
Art. 15i al. 2bis
Proposition de la commission
Les cantons communiquent au plus tard 30 jours après la fin de la procédure de consultation et de participation en vertu de l'article 19 OAT à l'OFEN s'ils souhaitent une procédure de conciliation au sens de l'article 12 LAT.
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Auch hier liegt eine Differenz zum Nationalrat vor. Die Kommission möchte sich hier nicht dem Nationalrat anschliessen. Sie hat die Sachlage und die Rechtslage vertieft geprüft und schlägt eine andere Lösung vor.
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) kann das Bereinigungsverfahren nach Artikel 12 RPG verlangt werden, wenn sich Kantone untereinander oder mit dem Bund nicht darüber einigen können, wie raumwirksame Tätigkeiten aufeinander abgestimmt werden. Ein Vorhaben betreffend eine Leitung des Übertragungsnetzes muss grundsätzlich in einem Sachplan festgesetzt werden. Das entsprechende Verfahren wird durch das Bundesamt für Energie geleitet, das vorgängig die betroffenen Kantone anzuhören hat. Die Unternehmung muss gemäss Absatz 1 von Artikel 15i mindestens zwei Korridorvarianten erarbeiten. Es ist dann Aufgabe des Bundesrates, den Planungskorridor festzulegen.
Der Nationalrat hat nun beschlossen, dass bei sachplanpflichtigen Vorhaben anlässlich von Meinungsdifferenzen zwischen Kantonen oder zwischen einem oder mehreren Kantonen und dem Bund kein Bereinigungsverfahren mehr stattfinden soll. Ihre Kommission erachtet dies als falsch. Um die vom Nationalrat gewünschte Beschleunigung dennoch zu erreichen, schlägt sie eine andere Lösung vor.
Das Sachplanverfahren ist im Raumplanungsrecht in Artikel 14 ff. der Raumplanungsverordnung (RPV) geregelt. Gemäss Artikel 19 Absatz 1 RPV ist die zuständige Bundesstelle verpflichtet, den Entwurf eines Sachplans den betroffenen Kantonen zuzustellen, verbunden mit Hinweisen, wie die öffentliche Auflage zu erfolgen hat. Mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Absatz 2bis werden die Kantone verpflichtet, bei sachplanpflichtigen Vorhaben im Bereich des Elektrizitätsgesetzes dem Bundesamt für Energie spätestens 30 Tage nach Abschluss des Anhörungs- und Mitwirkungsverfahrens mitzuteilen, ob sie eine Bereinigung gemäss Artikel 12 RPG wünschen. Damit wird die raumplanungsrechtliche Konzeption eingehalten, aber dennoch eine gewisse Beschleunigung erreicht. Dieser Entscheid der Kommission fiel einstimmig.
Rösti Albert · BR-M · Conseil fédéral · Berne
Im Sinne einer Unterstützung Folgendes: Ihre Kommission will den besagten Artikel abändern, sodass das Bereinigungsverfahren gemäss Artikel 12 RPG bis spätestens 30 Tage nach Abschluss des Anhörungs- und Mitwirkungsverfahrens einzuleiten ist. Der Bundesrat unterstützt dies aus folgenden Gründen: Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, das Bereinigungsverfahren aufrechtzuerhalten. Es schafft eine bessere Vertrauensbasis unter den Beteiligten. Der vorliegende Antrag Ihrer Kommission nimmt dieses Anliegen auf und sorgt gleichzeitig für eine Straffung des Verfahrens, indem sie den Kantonen eine Frist setzt, ihren Antrag für das Bereinigungsverfahren spätestens einen Monat nach Ablauf des Anhörungs- und Mitwirkungsverfahrens zu stellen. Dies ermöglicht es, ein allfälliges Bereinigungsverfahren nach Raumplanungsgesetz unverzüglich durchzuführen und gleichzeitig eine Verzögerung des Verfahrens im Rahmen des Sachplans Übertragungsleitungen zu minimieren.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Angenommen - Adopté
Art. 16 Abs. 6bis
Antrag der Kommission
Anlagen des Verteilnetzes bis 36 Kilovolt werden vom Inspektorat nachträglich genehmigt, wenn sie ausserhalb von Schutzgebieten gemäss NHG, Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 oder kantonalem Recht liegen und folgende Bedingungen erfüllen:
a. Transformatorenstationen werden innerhalb der Bauzone errichtet oder gelten gemäss Artikel 15cbis als standortgebunden;
b. Leitungen werden als Erdkabel ausgeführt.
Art. 16 al. 6bis
Proposition de la commission
Les installations du réseau de distribution jusqu'à 36 kilovolts sont approuvées ultérieurement par l'inspection dès lors qu'elles se trouvent hors des zones protégées au sens de la LPN, de la loi du 20 juin 1986 sur la chasse ou du droit cantonal et qu'elles remplissent les conditions suivantes :
a. des stations transformatrices sont mises en place en zone à bâtir ou sont considérées comme des installations dont l'implantation est imposée par leur destination au sens de l'article 15cbis ;
b. des lignes sont réalisées sous forme de ligne souterraine.
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Die Kommission stellte fest, dass nicht nur beim Höchst- und Hochspannungsnetz Beschleunigungsbedarf besteht, sondern teilweise auch im Mittelspannungsnetz unter 36 Kilovolt und vereinzelt auch im Niederspannungsnetz. Während die meisten Fotovoltaikanlagen nur noch meldepflichtig sind, müssen die für den Transport der produzierten Energie nötigen Leitungen und Trafostationen ein Plangenehmigungsverfahren durchlaufen.
Hier sieht die Kommission Verbesserungspotenzial. Sie möchte, dass Fotovoltaikanlagen oder E-Ladestationen rascher an das Verteilnetz angeschlossen werden können. Die heute in den meisten Fällen bestehende Plangenehmigungspflicht führt zu unerwünschten Verzögerungen. Mit dem in Artikel 16 eingefügten Absatz 6bis soll ermöglicht werden, dass die Genehmigung nachträglich erfolgen kann, sofern diverse Bedingungen erfüllt sind. Bei den Trafostationen ist gefordert, dass diese innerhalb der Bauzone errichtet werden oder ausserhalb der Bauzonen standortgebunden sind. Gemeint sind dabei Trafostationen nach Artikel 15bbis Absatz 1. Bei den Leitungen ist gefordert, dass diese als Erdkabel verlegt werden. Schliesslich ist eine erst nachträgliche Genehmigung nur zugelassen, wenn das Vorhaben keines der explizit aufgezählten Schutzgebiete tangiert.
Die Kommission fällte diesen Entscheid mit 7 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Ein Minderheitsantrag liegt nicht vor.
Rösti Albert · BR-M · Conseil fédéral · Berne
Diese Neuerung bzw. Ergänzung sieht der Bundesrat kritisch. Ihre Kommission möchte mit dem neuen Artikel 16 Absatz 6bis den Ausbau des Verteilnetzes im Sachplanverfahren anders regeln. Dabei sollen Anlagen des Verteilnetzes bis 36 Kilovolt unter den genannten Voraussetzungen nachträglich genehmigt werden. Das wäre ein neues, aus unserer Sicht umstrittenes Element in der Vorlage. Wir lehnen es aus verschiedenen Gründen ab.
Erstens scheint uns der Nutzen des Beantragten begrenzt. Auch bei einer nachträglichen Genehmigung müssen die Netzbetreiber vollständige technische, sicherheitsrelevante, umweltrechtliche und raumplanerische Unterlagen vorlegen. Es gibt also keinen kleinen Aufwand.
Zweitens geht es nicht nur um erdverlegte Leitungen, es geht auch um Transformatorenstationen, die Lärm verursachen. Nachbarn können beeinträchtigt werden, und Umweltbelange wie etwa das Gewässerschutzgesetz können berührt werden.
Drittens könnte man versucht sein, den Antrag mit der heutigen Regelung für Niederspannungsverteilnetze zu vergleichen. Dieser Vergleich hinkt allerdings. Bei Niederspannungsverteilnetzen geht es typischerweise um kleinräumige Leitungen in Strassen oder bestehenden Gräben.
Der Bundesrat will beschleunigen, aber hier scheinen die Gegenargumente grösser zu sein. Wir werden das in der nationalrätlichen Kommission nochmals zur Diskussion stellen.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Angenommen - Adopté
Art. 16d Abs. 1; 16g Abs. 1, 1bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 16d al. 1 ; 16g al. 1, 1bis
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 16i Abs. 1
Antrag der Kommission
Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
Art. 16i al. 1
Proposition de la commission
L'approbation des plans est caduque si la réalisation du projet de construction n'a pas commencé dans les cinq ans qui suivent l'entrée en force de la décision.
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Die Kommission beantragt mit Unterstützung der Verwaltung, die Gültigkeit von Plangenehmigungen von bisher drei auf fünf Jahre zu verlängern. In der Kommission wurde der entsprechende Antrag damit begründet, dass die Koordination des Bewilligungsverfahrens und der Plangenehmigung des Netzanschlusses bei Windenergie- und Wasserkraftprojekten regelmässig Schwierigkeiten verursache. Eine Verlängerung der Gültigkeit der Plangenehmigung würde in solchen Fällen verhindern, dass diese ausläuft, bevor für das Projekt die kantonale Baubewilligung erteilt wurde.
Der Entscheid der Kommission fiel mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung. Eine Minderheit gibt es nicht.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Angenommen - Adopté
Art. 16j
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
...
c. Streichen
Abs. 3
Mit der Individualbeschwerde gegen Plangenehmigungen können nur Rügen vorgebracht werden, die sich auf schutzwürdige individuelle Interessen der beschwerdeführenden Person beziehen.
Art. 16j
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
...
c. Biffer
Al. 3
Seuls les griefs se rapportant aux intérêts individuels dignes de protection de la personne qui dépose un recours individuel peuvent être invoqués contre l'approbation de plans.
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Zu Absatz 1 und zu Absatz 2 Buchstaben a und b liegen weder Mehrheits- noch Minderheitsanträge vor. Ich sage aber noch etwas zum Hintergrund, damit die Anträge auf Streichung von Buchstabe c und auf Ergänzung um einen neuen Absatz 3 eingeordnet werden können.
Dass die Verfahren zum Aus- und Umbau der Stromnetze heute zu lange dauern, hat nicht nur mit dem zeitaufwendigen Sachplanverfahren zu tun, sondern auch mit den Beschwerdeverfahren bei Plangenehmigungen. Der Bundesrat sieht daher vor, dass die Gerichte - konkret vor allem das Bundesverwaltungsgericht - in der Sache selbst entscheiden müssen, und zwar innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Schriftenwechsels. Von einer Rückweisung an die Genehmigungsbehörde soll, wenn möglich, abgesehen werden.
Der Nationalrat möchte zusätzlich auch bei der Beschwerdelegitimation ansetzen. Gemäss Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist heute auch bei Plangenehmigungen nur zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt, wer schon vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatte, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und wer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Mit Buchstabe c des eingefügten Absatzes 2 versucht der Nationalrat, das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses auf rechtlich schutzwürdige Interessen einzuschränken.
Die Kommission ist bei ihrer Beratung zur Einschätzung gekommen, dass es kaum möglich ist, zwischen tatsächlichen und rechtlichen Interessen zu unterscheiden. Sie ist zudem der Meinung, dass im Plangenehmigungsverfahren tatsächliche Interessen ebenfalls schutzwürdig sein können. Sie beantragt Ihnen daher, Absatz 2 Buchstabe c zu streichen. Dafür beantragt die Kommission, in einem neuen Absatz 3 für Individualbeschwerden die Rügemöglichkeit auf schutzwürdige individuelle Interessen der beschwerdeführenden Person zu beschränken.
Diese Änderung beschloss die Kommission mit 9 zu 3 Stimmen bei 0 Enthaltungen. Ein Minderheitsantrag liegt auch hier nicht vor.
Rösti Albert · BR-M · Conseil fédéral · Berne
Eine derart punktuelle Anpassung der Legitimationsbestimmungen für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht, die sich ausschliesslich auf das Elektrizitätsgesetz bezieht, möchten wir hinterfragen. Es wird ja jetzt eine Differenz geschaffen zum Nationalrat. Wir werden das im Nationalrat nochmals zur Debatte stellen.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Angenommen - Adopté
Art. 43; 44; 44a; 45 Abs. 3; Gliederungstitel nach Art. 54; Art. 54a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 43 ; 44 ; 44a ; 45 al. 3 ; titre suivant l'art. 54 ; art. 54a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 65
Antrag der Kommission
Abs. 1
Für Plangenehmigungsgesuche, die ein Vorhaben betreffen, das vor Inkrafttreten der Änderung vom ... in einem Sachplan nach Artikel 15e festgesetzt wurde, gilt Artikel 15b in der bisherigen Fassung.
Abs. 2
Artikel 15d ist auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... vor erster Instanz hängig sind, in der neuen Fassung anwendbar.
Art. 65
Proposition de la commission
Al. 1
Pour les demandes d'approbation des plans concernant un projet qui a été fixé dans un plan sectoriel au sens de l'article 15e avant l'entrée en vigueur de la modification du ... l'article 15b s'applique dans son ancienne version.
Al. 2
L'article 15d s'applique dans sa nouvelle version aux procédures pendantes en première instance au moment de l'entrée en vigueur de la modification du ...
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Auf Vorschlag der Verwaltung hat die Kommission die Revisionsvorlage in Artikel 65 mit zwei Übergangsbestimmungen ergänzt. Mit Absatz 1 soll klargestellt werden, dass auch nach Inkrafttreten des Freileitungsgrundsatzes auf ein nochmaliges Sachplanverfahren verzichtet wird, wenn bereits ein Sachplan festgesetzt wurde. Und mit Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass der neu formulierte Artikel 15d zum nationalen Interesse von Anlagen des Übertragungsnetzes, des Hoch- und Mittelspannungsnetzes sowie des Bahnstromnetzes bereits zur Anwendung kommen kann, wenn entsprechende Verfahren beim Bundesamt für Energie oder beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hängig sind. Diese beiden Übergangsbestimmungen wurden von der Kommission übernommen und einstimmig gutgeheissen.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 1 0
Antrag der Mehrheit
Titel
1 0. Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
Art. 83 Bst. zter
zter. Entscheide über Beschwerden von Organisationen nach den Artikeln 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz betreffend Wasserkraftwerke nach Artikel 9a Absatz 3 und Anhang 2 in der Fassung vom 29. September 2023 des Stromversorgungsgesetzes sowie ihre Anschlussleitungen und die erforderlichen Netzverstärkungen.
Art. 132c Titel
Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Art. 132c Text
Artikel 83 Buchstabe zter gemäss der Änderung vom ... ist bezüglich der Anschlussleitungen und erforderlichen Netzverstärkungen für die betreffenden Wasserkraftwerke auf Beschwerden von beschwerdeberechtigten Organisationen, die bei Behörden oder Gerichten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... hängig sind, unmittelbar anwendbar. Beschwerden bezüglich Anschlussleitungen und erforderliche Netzwerkverstärkungen für die betreffenden Wasserkraftwerke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung vor Bundesgericht hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
Antrag der Minderheit
(Crevoisier Crelier, Graf Maya, Z'graggen)
Streichen
Ch. II ch. 1 0
Proposition de la majorité
Titre
1 0. Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral
Art. 83 let. zter
zter. les décisions sur les recours d'organisations, au sens de l'article 55 de la loi du 7 octobre 1983 sur la protection de l'environnement et de l'article 12 de la loi fédérale du 1er juillet 1966 sur la protection de la nature et du paysage, concernant les centrales hydroélectriques visées à l'article 9a alinéa 3 et à l'annexe 2, dans sa version du 29 septembre 2023, de la loi sur l'approvisionnement en électricité, ainsi que leurs lignes de raccordement et les renforcements de réseau nécessaires.
Art. 132c titre
Disposition transitoire relative à la modification du ...
Art. 132c texte
L'article 83 lettre zter, selon la modification du ... est directement applicable aux recours des organisations ayant qualité pour recourir formés contre les lignes de raccordement et contre les renforcements de réseau nécessaires pour les centrales hydroélectriques concernées et pendants devant les autorités ou les tribunaux au moment de l'entrée en vigueur de la modification du ... Les recours contre les lignes de raccordement et contre les renforcements de réseau nécessaires pour les centrales hydroélectriques concernées pendants devant le Tribunal fédéral au moment de l'entrée en vigueur de cette modification sont traités selon l'ancien droit.
Proposition de la minorité
(Crevoisier Crelier, Graf Maya, Z'graggen)
Biffer
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Sie haben es gesagt: Hier liegt ein Minderheitsantrag vor, über den dann abzustimmen ist. Wir sind beim Bundesgerichtsgesetz auf den Seiten 18 und 19 der deutschsprachigen Fahne.
Mit der am 26. September 2025 verabschiedeten Revision des Energiegesetzes, dem sogenannten Beschleunigungserlass, wurde das Bundesgerichtsgesetz in Bezug auf das Verbandsbeschwerderecht geändert. Wir schränkten das Recht der gemäss Artikel 55 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes beschwerdeberechtigten Organisationen zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht ein und ergänzten den entsprechenden Ausnahmenkatalog im Bundesgerichtsgesetz um die Buchstaben zbis und zter. Diese Bestimmungen finden Sie auf den Seiten 18 und 19 der Fahne. Die beiden Ergänzungen des Bundesgerichtsgesetzes traten übrigens am 1. April dieses Jahres in Kraft. Was gilt seither?
1. Entscheide über die Gewährung von Wasserrechtskonzessionen für die am runden Tisch identifizierten fünfzehn Wasserkraftprojekte sowie für das Projekt Chlus im Kanton Graubünden können von den beschwerdeberechtigten Organisationen nur noch dann beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Diese Regelung finden Sie in Artikel 83 Buchstabe zbis.
2. Entscheide über die Bewilligung der mit dem sogenannten Mantelerlass vom 29. September 2023 in das Stromversorgungsgesetz aufgenommenen und zuvor am runden Tisch identifizierten fünfzehn Wasserkraftprojekte sowie über das Projekt Chlus können im Rahmen des Verbandsbeschwerderechtes nicht mehr beim Bundesgericht angefochten werden. Das ist geltendes Recht gemäss Artikel 83 Buchstabe zter.
Mit der Übergangsbestimmung in Artikel 132b des Bundesgerichtsgesetzes wurde festgelegt, dass Beschwerden, die am 1. April 2026 bereits beim Bundesgericht hängig sind, von der Einschränkung des Verbandsbeschwerderechtes nicht betroffen sind und die Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden.
Eine ähnliche Einschränkung des Verbandsbeschwerderechtes hatte das Parlament schon mit dem am 16. Juni 2023 beschlossenen Bundesgesetz über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, dem "Wind-Express", beschlossen. Die mit einem neuen Buchstaben z bei Artikel 83 des Bundesgerichtsgesetzes vorgenommene Ergänzung ist seit dem 1. Februar 2024 in Kraft.
Wo liegt das Problem? Die am 25. September 2025 mit dem Beschleunigungserlass beschlossenen Änderungen des Bundesgerichtsgesetzes gelten für die im Mantelerlass bezeichneten sechzehn Wasserkraftwerke. Sie gelten aber nicht in Bezug auf Anlagen, die dem Anschluss dieser Wasserkraftwerke an das Elektrizitätsnetz dienen. Der Grund dafür liegt im Umstand, dass diese Anlagen nicht der kantonalen Verfahrenshoheit unterstehen, sondern gemäss Elektrizitätsgesetz dem Plangenehmigungsverfahren des Bundes. Das heisst, heute können Umweltverbände beispielsweise Plangenehmigungen für Leitungen oder für Transformatorenstationen, die den bedeutendsten Wasserkraftprojekten dienen, bis vor Bundesgericht anfechten, während eine Beschwerde gegen die Kraftwerke als solche an das Bundesgericht ausgeschlossen ist.
Diese Differenzierung macht nach Auffassung der Kommission keinen Sinn. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung in Artikel 83 Buchstabe zter des Bundesgerichtsgesetzes sowie einer zusätzlichen Übergangsbestimmung in Artikel 132c soll beim Verbandsbeschwerderecht im Sinne einer Harmonisierung eine Angleichung erfolgen. Andernfalls bestünde die Möglichkeit - ich habe es bereits gesagt -, dass Umweltverbände beispielsweise Plangenehmigungen für Transformatorenstationen oder Leitungen, die dem Anschluss der Wasserkraftwerke an das Elektrizitätsnetz dienen, bis vor Bundesgericht anfechten können, während gegen die Wasserkraftwerke als solche eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht zulässig wäre.
An der Beratung in der Kommission begrüsste die Verwaltung die Ergänzungen, da damit der Rechtsschutz hinsichtlich der Anschlussleitungen und Produktionsanlagen harmonisiert wird. Dieser Entscheid fiel mit 9 zu 3 Stimmen ohne Enthaltung. Die Minderheit Crevoisier Crelier lehnt die Ergänzungen im Bundesgerichtsgesetz ab.
Crevoisier Crelier Mathilde · 2VP-F · Conseil des Etats · Jura · Groupe socialiste
Il s'agit là d'une autre croisade - et pas la dernière, malheureusement - de la Commission de l'environnement, de l'aménagement du territoire et de l'énergie, qui vise à limiter le droit de recours des associations.
Je rappelle que, dans ce projet, nous avons déjà considérablement affaibli le droit de l'environnement à l'article 15bbis alinéas 3 et 4, en particulier pour ce qui est de la protection des marais. Maintenant, nous cherchons également à limiter les voies de droit. Comme l'a dit le rapporteur de la commission, cette limitation du droit de recours des organisations dans la loi sur le Tribunal fédéral fait écho à la restriction que nous avons déjà opérée lors du traitement du "Beschleunigungserlass", le projet d'accélération des procédures.
Cela dit, il faut quand même savoir sur quoi cela porte : on parle ici du réseau de raccordement de ces seize centrales hydroélectriques. Si l'on enlève la possibilité de faire recours, on enlève la possibilité de contester des projets qui peuvent s'étendre, tel un ruban, sur plusieurs dizaines de kilomètres. Je rappelle quand même qu'on parle de centrales qui sont situées en haute montagne et dont l'infrastructure de raccordement peut s'étaler sur de très grandes surfaces, contrairement aux projets de centrales hydroélectriques à proprement parler qui, elles, sont restreintes à un site circonscrit. Donc, on cherche à argumenter sur l'harmonisation des procédures, mais en occultant le fait que le site et l'infrastructure de raccordement ne sont pas pareils et ne peuvent pas être traités de la même manière. Effectivement, l'administration et l'Office fédéral de l'énergie saluent cette harmonisation, mais je rappelle que, quand on a discuté de ces attaques contre le droit de recours dans la loi sur le Tribunal fédéral, l'administration s'y était opposée dans la mesure où c'est une attaque frontale contre le droit de recours des organisations, qui est un peu la base du droit de l'environnement.
Je rappelle aussi - s'il faut le faire - que lorsque la population avait été invitée à valider ces seize projets de centrales dans la loi sur l'approvisionnement en électricité, la brochure de votation indiquait que le droit de recours des associations était garanti. C'est donc aussi dans ce cadre-là que s'inscrit cette nouvelle restriction du droit de recours.
Enfin, j'aimerais rappeler qu'avec les décisions que nous avons prises aujourd'hui, nous restreignons déjà le droit de recours dans la loi sur les installations électriques. Il s'agit, d'une part, de l'article 16j alinéa 2 lettre c, dans lequel nous avons exclu de la qualité pour recourir contre l'approbation des plans, les parties ayant un intérêt juridiquement digne de protection, mais aussi, d'autre part, du nouvel ajout que nous avons validé aujourd'hui à l'alinéa 3, qui limite les griefs invocables aux seuls intérêts individuels dignes de protection. Une restriction du droit de recours est déjà opérée dans la loi sur les installations électriques.
Je vous prie de ne pas faire un pas supplémentaire et de ne pas "en rajouter une couche" dans la loi sur le Tribunal fédéral en soutenant ma minorité.
Graf Maya · Mit-F · Conseil des Etats · Bâle-Campagne · Groupe des VERT-E-S
Ich möchte Ihnen ebenfalls beantragen, hier der Minderheit und dem Bundesrat zu folgen und auf diese Einschränkung des Verbandsbeschwerderechtes zu verzichten, und zwar aus den drei folgenden Gründen und weil ich überzeugt bin, dass es gar nicht nötig ist.
Erstens haben die Umwelt- und Landschaftsschutzorganisationen in den vergangenen Jahren keine einzige Beschwerde gegen Stromleitungen eingelegt. Zweitens handelt es sich bei praktisch allen sechzehn Wasserkraftprojekten um bereits heute bestehende Anlagen, welche also schon ins Netz integriert sind. Es ist somit nicht absehbar, dass die Frage der Netze zu einer Verzögerung führen könnte. Drittens ist fragwürdig, ob es diesen Zusatz überhaupt noch braucht. Gemäss Artikel 9ater der Energieverordnung gehören zu den betroffenen sechzehn Speicherwasserkraftwerken auch die Anlagen und Installationen, die für deren Realisierung und Betrieb notwendig sind. Dies würde, so bin ich der Meinung, diese Leitungen bereits inkludieren. Ich zitiere Artikel 9ater, "Speicherwasserkraftwerke für den Zubau für die Stromproduktion im Winter": "Zu den Speicherwasserkraftwerken gehören auch Anlagen und Installationen, die für die Realisierung und den Betrieb der Speicherwasserkraftwerke nach Artikel 9a Absatz 3 StromVG notwendig sind."
Mein Fazit ist: Wir legiferieren hier erstens auf Vorrat. Das sollten wir vermeiden. Zweitens gefährden wir diese Vorlage, die wir doch dringend nötig haben, damit es ein "Netz-Express" bleibt.
Rösti Albert · BR-M · Conseil fédéral · Berne
Die beantragte Ergänzung war noch kein Teil des Entwurfes des Bundesrates. Erst im Nachgang zur Botschaft ergab sich die Diskussion rund ums Verbandsbeschwerderecht. Sie führte zum Kompromiss, dass man mit den Projekten nach Anhang 2 des Stromversorgungsgesetzes nicht vor das Bundesgericht ziehen kann. Das erwies sich als mehrheitsfähig, es wurde dagegen auch kein Referendum ergriffen. Für den Bundesrat ist es deshalb sachlogisch, dass man das hier ergänzt. Es mag sein, dass hier "auf Vorrat" legiferiert würde. Aber es wäre falsch, das hier nicht zu berücksichtigen; nur so kann es aufgrund einer Zuleitung nicht doch noch zu einer massiven Verzögerung kommen.
Deshalb unterstütze ich den Antrag der Mehrheit.
Vote
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 30 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 13 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Ziff. II Ziff. 1
Antrag der Kommission
Titel
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 24sexies Abs. 1
...
a. ... ins Elektrizitäts- oder Gasnetz sowie in thermische Netze erforderlich ist;
...
Art. 24sexies Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 1
Proposition de la commission
Titre
Adhérer à la décision du Conseil national
Art. 24sexies al. 1
...
a. ... du réseau électrique ou du réseau de gaz ainsi que des réseaux thermiques du point de vue ...
...
Art. 24sexies al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Wir haben bei Artikel 15cbis Absatz 1 des Elektrizitätsgesetzes entschieden, dass eine Trafostation ausserhalb der Bauzonen unter bestimmten Bedingungen als standortgebunden gilt. Der Nationalrat hat nun mit einem neuen Artikel 24sexies entschieden, dass auch Energiespeicher ausserhalb der Bauzonen unter bestimmten Bedingungen als standortgebunden erklärt werden können. Gefordert ist gemäss Nationalrat insbesondere, dass der vorgesehene Standort ausserhalb der Bauzonen für eine technisch und wirtschaftlich optimierte Ein- oder Ausspeisung in das Elektrizitätsnetz erforderlich ist.
Die Kommission begrüsst die Variante des Nationalrates, schlägt aber eine technologieneutrale Ausgestaltung vor. Als Energiespeicher im Sinne der neuen Bestimmung sollen nicht nur Elektrizitätsspeicher gelten, sondern auch Speicheranlagen, die für die Ein- oder Ausspeisung in das Gasnetz oder in thermische Netze erforderlich sind. Dieser Beschluss fiel in der Kommission einstimmig.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 3 Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 3 titre
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 3 Art. 8a
Antrag der Kommission
Titel
Bilanzgruppen
Abs. 1
Jede Bilanzgruppe hat einen Bilanzgruppenverantwortlichen zu bezeichnen, der die Bilanzgruppe gegenüber der nationalen Netzgesellschaft und Dritten vertritt. Der Bilanzgruppenverantwortliche muss direkt an der Bilanzgruppe beteiligt sein.
Abs. 2
... um diese Ausgeglichenheit jederzeit zu gewährleisten ...
Ch. II ch. 3 art. 8a
Proposition de la commission
Titre
Groupes-bilan
Al. 1
Chaque groupe-bilan doit désigner un responsable de groupe-bilan qui le représente vis-à-vis de la société nationale du réseau de transport et vis-à-vis des tiers. Le responsable du groupe-bilan doit directement prendre part au groupe-bilan.
Al. 2
... pour garantir cet équilibre en tout temps ...
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Ich muss Sie warnen, jetzt wird es technisch oder noch technischer als bisher.
Die direkt an die Endverbraucher weitergegebenen Kosten für Regelenergie sind in den letzten Jahren stark gestiegen, gemäss Auskunft der Verwaltung allein zwischen 2023 und 2024 von 26,2 Millionen auf 240,6 Millionen Franken. Diese extreme Preisentwicklung hat die Elcom dazu veranlasst, für 2025 eine neue Obergrenze für die Vergütung von Regelenergie festzulegen. Diese beträgt pro Megawattstunde 1000 Euro statt wie zuvor 15 000 Euro. Die Bedingungen für die Teilnahme am Regelenergiemarkt werden heute zwischen den Bilanzgruppen und Swissgrid mit privatrechtlichen Verträgen geregelt. In diesen haben die Anbieter zugestimmt, die durch die Elcom festgelegte Preisobergrenze bis 2026 zu verlängern. Es gibt allerdings keine Garantie, dass sie dies auch in Zukunft tun werden.
Die Anbieter haben aber immerhin ihrerseits Massnahmen ergriffen, um die Nachfrage nach Regelenergie zu senken. Swissgrid hat zudem im laufenden Jahr einen Preismechanismus eingeführt, der die Bilanzgruppen über finanzielle Anreize anregt, zum Gleichgewicht der Schweizer Regelzone beizutragen. Swissgrid plant zudem, nächstes Jahr neue Produkte einzuführen, die es Betreibern von Fotovoltaikanlagen sowie Betreibern von anderen kleinen und mittleren Flexibilitätsressourcen ermöglichen sollen, am Regelmarkt teilzunehmen. Auch der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen wurde aktiv, indem er neue Empfehlungen zur Qualität von Daten und Prognosen sowie zur Nutzung der Intraday-Märkte veröffentlichte. Diese Empfehlungen sind allerdings nicht verbindlich. Auch die Versorger wurden aktiv. So haben sie für den Zugang zum Intraday-Markt neue Handelsplattformen und ein Produkt für den Day-Ahead-Markt eingerichtet, die den kurzfristigen Stromhandel erleichtern sollen.
All diese Massnahmen erfolgen auf freiwilliger Basis und garantieren keine Preisstabilität. Die Verwaltung ist daher der Meinung, dass Massnahmen auf Gesetzesstufe nötig sind. Sie hat der Kommission in Absprache mit der Elcom einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet. Die Kommission hat diesen Vorschlag übernommen und gutgeheissen.
Was ist der Inhalt dieses Vorschlags? Mit der beantragten Ergänzung von Artikel 8a soll die Eigenverantwortung der Bilanzgruppen auf der Nachfrageseite gestärkt werden. Die Kommission beantragt zudem - wiederum aufgrund eines Vorschlags der Verwaltung und der Elcom -, auch bei der Preisgestaltung anzusetzen, und zwar mit einer Präzisierung im ersten Satz von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e und mit einem neuen Absatz 2ter; Sie finden diese Bestimmungen auf den Seiten 30 und 31 der deutschsprachigen Fahne. Damit soll es der Elcom ermöglicht werden, nicht nur den Abschluss von Vereinbarungen anzuordnen, sondern auch die Änderung bestehender Vereinbarungen. Mit der Anpassung des geltenden Rechts soll die Elcom zudem neu die Kompetenz erhalten, Swissgrid Vorschriften zum anzuwendenden Verfahren aufzuerlegen. Dies gilt für den Fall, dass der Bezug von Systemdienstleistungen nicht zu angemessenen Kosten erfolgen kann oder dieser kein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Übertragungsnetz gewährleistet.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen, bei Artikel 8a den Beschluss des Nationalrates bzw. bei Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e das geltende Recht anzupassen und mit einem neuen Absatz 2ter zu ergänzen.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 3 Art. 8abis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 3 art. 8abis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 3 Art. 8v
Antrag der Kommission
Titel
Übertragung der bestehenden Verträge für die thermische Reserve
Text
Die nationale Netzgesellschaft muss die Verträge zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Anbietern von Reservekraftwerken, Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen, die vor Inkraftsetzung des StromVG (Stromreserve) abgeschlossen wurden und bei denen das Vertragsverhältnis über das Jahr 2027 hinaus andauert, zu den Konditionen gemäss dem jeweiligen Vertrag zwölf Monate nach Inkraftsetzung dieser Gesetzesänderung übernehmen.
Ch. II ch. 3 art. 8v
Proposition de la commission
Titre
Transfert des contrats existants concernant la réserve d'électricité thermique
Texte
Dans les douze mois suivant l'entrée en vigueur de la présente modification, la société nationale du réseau de transport est tenue de reprendre les contrats conclus entre la Confédération et des fournisseurs de centrales de réserve, de groupes électrogènes de secours ou d'installations de couplage chaleur-force avant l'entrée en vigueur de la LApEl (réserve d'électricité) et dont la durée s'étend au-delà de l'année 2027, aux conditions fixées dans lesdits contrats.
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Hier haben wir es nochmals mit einem Vorschlag der Verwaltung zu tun, den die Kommission übernommen und einstimmig gutgeheissen hat. Eine Strommangellage wird vom Bund als grösstes Risiko eingestuft. Dieser soll auch auf wiederholte Empfehlung der Elcom mit einer thermischen Stromreserve begegnet werden. Sie erinnern sich, mit der vor einem Jahr in der Schlussabstimmung vom 20. Juni 2025 verabschiedeten Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) haben wir den Einsatz einer thermischen Reserve auf Gesetzesstufe geregelt. Diese besteht aus Reservekraftwerken, die mit Öl oder Gas betrieben werden, aus gepoolten Notstromgruppen sowie aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen.
Das neue Recht wird voraussichtlich auf den 1. Januar 2027 in Kraft treten und die per Notrecht eingeführte und bis Ende 2026 geltende Winterreserveverordnung ablösen. Auf dieser Grundlage verhandelt der Bund derzeit mit Betreibern den Bau und den Betrieb von Reservekraftwerken bzw. schloss zum Teil bereits entsprechende Verträge ab. Es handelt sich dabei um vier bestehende Reservekraftwerke, darunter diejenigen in Birr, Monthey und Cornaux mit einer Gesamtleistung von 360 Megawatt, sowie um fünf neue Kraftwerke mit einer Leistung von total 600 Megawatt, die Anfang der 2030er-Jahre in Betrieb genommen werden sollen.
Der Bundesrat hat aufgrund der vor Jahresfrist beschlossenen Übergangsbestimmung in Artikel 33d des Stromversorgungsgesetzes das Recht, für die schon vorher zur Teilnahme an der Stromreserve verpflichteten Unternehmen die Bedingungen für eine Teilnahme an der thermischen Reserve festzulegen. Swissgrid ist gemäss dem vor Jahresfrist beschlossenen Artikel 8n des Stromversorgungsgesetzes in der Pflicht, mit den einzelnen Teilnehmern der Stromreserve eine Vereinbarung zur Regelung der Teilnahmebedingungen abzuschliessen.
Hingegen fehlt bis jetzt eine gesetzliche Grundlage, welche Swissgrid dazu verpflichtete, die bereits bestehenden Verträge zu den darin festgelegten Bedingungen zu übernehmen. Gemäss Auskunft der Verwaltung ist Swissgrid ohne gesetzliche Pflicht auch nicht bereit, die zu den Stromreserven bestehenden Verträge zu übernehmen. Damit würde diese in der Konsequenz in der Verantwortung des Bundes verbleiben. Der Bund müsste konsequenterweise eine operative Rolle übernehmen und den Betrieb der Reservekraftwerke finanzieren. Um dies zu verhindern, ist die bestehende Rechtslücke im StromVG mit einem neuen Artikel 8v zu schliessen. Diesen Beschluss fasste die Kommission einstimmig.
Rösti Albert · BR-M · Conseil fédéral · Berne
Der Kommissionssprecher hat alles Notwendige gesagt. Ich möchte hier lediglich den Dank aussprechen, dass zwei wichtige Anpassungsvorschläge der Verwaltung übernommen werden konnten. Gerade bei diesem Artikel 8v ist es für uns sehr wichtig, dass die Reserveverträge richtig übertragen werden können.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 3 Art. 9c Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 3 art. 9c al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 3 Art. 17d Abs. 2 Bst. a
Antrag der Minderheit
(Müller Damian, Brüngger, Burkart, Crevoisier Crelier, Graf Maya)
a. im gleichen Netzgebiet und örtlich nahe beieinander am Elektrizitätsnetz angeschlossen sind;
Ch. II ch. 3 art. 17d al. 2 let. a
Proposition de la minorité
(Müller Damian, Brüngger, Burkart, Crevoisier Crelier, Graf Maya)
a. être raccordés au réseau d'électricité dans la même zone de desserte et être proches localement ;
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Bei Artikel 17d Absatz 2 Buchstabe e gibt es noch die letzte Differenz, über die wir heute zu entscheiden haben. Zur Ausgangslage: Mit dem als Mantelerlass bezeichneten Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vom 29. September 2023 hat das Parlament im Stromversorgungsgesetz unter anderem eine gesetzliche Grundlage für die Bildung von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) geschaffen. Diese Gesetzesanpassung trat nach der Zustimmung in der Referendumsabstimmung vom 9. Juni 2024 zusammen mit allen anderen Änderungen am Energiegesetz, am Stromversorgungsgesetz (StromVG) und an weiteren Bundesgesetzen am 1. Januar dieses Jahres in Kraft.
In Artikel 17d Absatz 2 Buchstabe a StromVG ist also seit fünf Monaten festgelegt, dass die Bildung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft unter anderem voraussetzt, dass die Teilnehmer "im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander am Elektrizitätsnetz angeschlossen sind". Noch bevor diese Bestimmung in Kraft getreten ist, hat Frau Nationalrätin Barbara Schaffner mit ihrer am 18. Juni des letzten Jahres eingereichten Motion 25.3665 deren Anpassung verlangt; zumindest steht es so in der Begründung der Motion und im korrigierten Motionstext. Die Motionärin möchte die Bedingung streichen, wonach eine LEG nur gebildet werden kann, wenn deren Teilnehmer auf der gleichen Netzebene am Elektrizitätsnetz angeschlossen sind. Der Nationalrat hat die Motion am 19. März dieses Jahres mit 127 zu 61 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Ihre UREK - und das ist wichtig für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die nicht in der UREK sind - hat sich aber noch nicht mit diesem Anliegen befasst.
Bei der Beratung der vorliegenden Revision des Elektrizitätsgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze ist in der Kommission nun der Antrag gestellt worden, das StromVG bereits im Sinne der Motion Schaffner 25.3665 anzupassen. Die Mehrheit Ihrer Kommission lehnt dieses abgekürzte Verfahren ab. Die Teilnehmer der LEG profitieren gemäss Artikel 17e Absatz 3 für den Bezug der in der LEG selbst erzeugten Elektrizität von einem reduzierten Netznutzungstarif von maximal 60 Prozent des üblichen Tarifs. Wird der Kreis der potenziellen Teilnehmer einer LEG im Sinne des Antrags der Minderheit ausgeweitet, werden die übrigen Konsumenten nochmals zusätzlich belastet.
Behalten Sie bitte im Auge: Jemand muss diese Kosten zahlen. Auch die Netzbetreiber wären von der Änderung betroffen. Die Kommissionsmehrheit erwartet daher, dass hierzu zuerst ein Bericht unterbreitet wird, mit dem die gemachten Erfahrungen und die sich mit der Motion Schaffner ergebenden Änderungen aufgezeigt werden. Die Mehrheit möchte zudem auch die Haltung der Branche in Erfahrung bringen.
Aus diesen Überlegungen heraus lehnt die Kommissionsmehrheit den Antrag der Minderheit ab. Die in der vorliegenden Revisionsvorlage sachfremde und von unserer Kommission noch gar nicht ordentlich beratene Motion Schaffner soll nicht auf die Schnelle und quasi nebenbei im "Netz-Express" umgesetzt werden. Dieser Beschluss fiel mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Die Minderheit Müller Damian wird ihre gegenteiligen Argumente selbst darlegen können.
Müller Damian · Mit-M · Conseil des Etats · Lucerne · Groupe libéral-radical
Ich danke dem Berichterstatter für seine Ausführungen. Im Rahmen der Beratung des Stromversorgungsgesetzes haben wir mit den lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) ein wichtiges Instrument geschaffen. Damit können nun Produzenten, Speicherbetreiber und Stromkundinnen und Stromkunden innerhalb einer Region den lokal produzierten Strom gemeinsam nutzen und auch vermarkten; das ist gewollt. Das stärkt die dezentrale Energieversorgung, erhöht die Akzeptanz der Energiewende und fördert die regionale Wertschöpfung, kurz gesagt: Strom aus der Region für die Region.
Leider enthält die heutige Regelung eine unnötige Einschränkung. Die Teilnehmer einer LEG müssen auf derselben Netzebene angeschlossen sein. Genau das verhindert jedoch zahlreiche sehr sinnvolle Projekte. Besonders betroffen sind auch kleinere und mittlere Wasserkraftwerke. Diese speisen ihren Strom häufig auf der Netzebene 5 ein, während die Endverbraucher auf der Netzebene 7 angeschlossen sind. Obwohl Produktion und Verbrauch im selben Gemeindegebiet erfolgen, können sie deshalb heute keine gemeinsamen LEG bilden. Das ist weder energiepolitisch noch volkswirtschaftlich sinnvoll. Gerade Wasserkraftwerke produzieren zuverlässig regional und oft günstiger als viele kleinere Anlagen. Die heutige Regelung verhindert deshalb, dass lokal erzeugter Strom möglichst effizient und kostengünstig den Menschen vor Ort zugutekommt.
Mit dem Minderheitsantrag beseitigen wir diese unnötige Hürde. Wir schaffen keine neuen Subventionen und keine Sonderrechte. Wir ermöglichen lediglich, dass LEG auch über verschiedene Netzebenen hinweg gebildet werden können, weil es physikalisch einfach nicht anders geht. Damit stärken wir die lokale Stromversorgung, verbessern die Nutzung bestehender Produktionsanlagen und setzen die ursprüngliche Idee der LEG konsequent um.
Sie mögen sich an unsere Diskussion zum Stromversorgungsgesetz erinnern: In Österreich ist dies alles bereits möglich. In Österreich gibt es keine Einschränkungen bezüglich Regionen und Postleitzahlen, sondern es ist im ganzen Land möglich - das machen wir in der Schweiz nicht. In diesem Bereich sagen wir nur, dass Strom, den man zum Beispiel auf der Netzebene 5 einspeist, auf der Netzebene 7, also beim Endverbraucher, entsprechend ankommt.
Ich bitte Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen. Er tut weder weh, noch verursachen wir damit weitere unnötige substanzielle Kosten. Wir geben das Heft nur denjenigen in die Hand, die es mit den LEG wirklich ernst meinen.
Deshalb bitte ich Sie, den Minderheitsantrag zu unterstützen.
Rieder Beat · Mit-M · Conseil des Etats · Valais · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Der Rapporteur hat Ihnen bereits gesagt, was zeitlich gesehen bezüglich dieses Punktes abgeht. Wir haben im damaligen Erlass - heftig umstritten übrigens, heftig umstritten - den LEG in der Differenzbereinigung zugestimmt. Wir haben gesagt, okay, wir probieren dieses Instrument innerhalb gewisser Prämissen wie gleiches Netzgebiet, gleiche Netzebene, gleicher Ort, gleiche Gemeinde. Wir haben gesagt, wir lassen das mal auf uns zukommen, und dann machen die Netzbetreiber Erfahrungen bezüglich des Netzbetriebs mit den LEG. Die LEG werden natürlich von den Netznutzungskosten befreit. Sie haben dort gewisse Vorteile, sie müssen einen gewissen Beitrag zahlen; aber man weiss nicht, wie das genau verteilt wird.
Jetzt machen Sie einen wichtigen Schritt, und der wird wehtun. Das sage ich Ihnen hier und heute: Das wird wehtun. Wenn Sie nämlich jetzt die Netzebene verlassen, werden auch grössere Produzenten in die LEG einsteigen. Dann werden ganze Ortschaften, ganze Gemeinden nicht mehr an den Kosten des gesamten Netzes teilhaben. Dann werden sie sich da ausklammern, und die Restkosten des Netzes bleiben bei jenen, die keine LEG haben. In meiner Talschaft haben wir fünf Kleinwasserkraftwerke. Ich sage Ihnen, wenn das spielt, dann haben Sie ganze Regionen, die nicht mehr an die Netzkosten beitragen werden. Ich bitte auch den Bundesrat, sich das genau anzuschauen.
Sie können das schon versuchen. Sie können schon den Markt aufmischen, das ist mir auch klar, und versuchen, den Markt zu bewegen. Aber ob es so schnell geht, ohne dass wir uns über die Konsequenzen der Netzkosten unterhalten, wage ich zu bezweifeln. Mir wäre es recht, aber die Netzkosten dürfen Sie später nicht auf jene abwälzen wollen, die in der Peripherie wohnen. Das geht dann nicht. Das wäre das verheerendste Zeichen einer Entsolidarisierung zwischen den Regionen, die produzieren, die mit ihren Grosswasserkraftwerken den ganzen Markt überhaupt aufrechterhalten, und den Regionen, die den ganzen Vorteil haben. Das ist nicht sehr günstig.
Ich bitte Sie hier, heute noch der Mehrheit zu folgen, das Ganze zu analysieren und in einem ordnungsgemässen Vernehmlassungsverfahren abzuklären. Wenn man im Vernehmlassungsverfahren sagt, es sei okay, dann machen wir das.
Rösti Albert · BR-M · Conseil fédéral · Berne
Ich verstehe hier absolut beide Seiten. Aus Sicht einer potenziellen LEG ist es nicht verständlich, wenn sie an diesen technischen Hürden scheitert. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat auch die Motion Schaffner 25.3665 zur Annahme beantragt. Der Nationalrat ist dem am 19. März 2026 gefolgt. Gleichzeitig ist sich aber der Bundesrat auch bewusst, dass die Netznutzungskosten, die dann teilweise, im Umfang von 20 oder 40 Prozent, erlassen werden, von jemandem bezahlt werden müssen. Erste Einschätzungen des Bundesamtes für Energie (BFE) gehen davon aus, dass das im zweistelligen Millionenbereich liegen würde, also nicht überhöht wäre.
Ich möchte es Ihnen freistellen, ob Sie das Anliegen der Minderheit bereits jetzt, im Rahmen dieser Vorlage, aufnehmen oder ob Sie den Bericht, der beim BFE erarbeitet wird und der im August vorliegen soll, abwarten wollen. Die Motion wird ja dann zur Beratung in Ihren Rat kommen. Es passiert bei beiden Varianten nichts, denn wenn Sie das Anliegen bereits hier im Sinne der Minderheit Müller Damian einfügen, wird dieser Bericht dann auch bereit sein, wenn das Geschäft in die Differenzbereinigung in den Nationalrat geht, und wir werden dann genau wissen, um welche Verluste es beim Netzentgelt geht. Im Übrigen hätte dann der Bundesrat, wenn diese Verluste zu gross ausfallen sollten, Möglichkeiten, über die Verordnung korrigierend einzugreifen. Wir wollen natürlich nicht, dass das ganze System der Netznutzungsentgelte mit den LEG ausgehebelt wird. Gleichzeitig gibt das hier den LEG eine Chance.
Vote
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 15 Stimmen
Dagegen ... 26 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Ziff. II Ziff. 3 Art. 22
Antrag der Kommission
Abs. 2 Bst. e
e. Im Zusammenhang mit Massnahmen bei Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs (Art. 20a) verfügt sie nötigenfalls den Abschluss oder die Anpassung einer Vereinbarung zwischen den jeweiligen Parteien, einschliesslich der Vorgaben zum notwendigen Mindestinhalt; ausserdem entscheidet sie über die Zulässigkeit und die Kostenfolgen von angeordneten Massnahmen und von bei Nichtbefolgung solcher Anordnungen getroffenen Ersatzmassnahmen.
Abs. 2ter
Ist die Beschaffung von Systemdienstleistungen nicht zu angemessenen Kosten möglich oder gewährleistet sie kein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Übertragungsnetz, so macht die Elcom der nationalen Netzgesellschaft Vorgaben zum anzuwendenden Verfahren. Diese Vorgaben können auch die Festlegung einer Preisobergrenze bei marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren betreffen.
Ch. II ch. 3 art. 22
Proposition de la commission
Al. 2 let. e
e. ordonner si nécessaire, par voie de décision, en relation avec des mesures en cas de menace pour la sécurité de l'exploitation du réseau de transport (art. 20a), la conclusion ou l'adaptation d'une convention entre les différentes parties, dont elle fixe la teneur minimale ; l'Elcom statue en outre sur la recevabilité et les coûts des mesures ordonnées et des mesures de substitution décrétées en cas de non-respect des mesures ordonnées ;
Al. 2ter
Si l'acquisition de services-système ne peut se faire à des coûts appropriés ou si elle ne garantit pas un réseau de transport sûr, performant et efficace, l'Elcom impose à la société nationale du réseau de transport des prescriptions concernant la procédure à appliquer. Ces prescriptions peuvent également concerner la fixation d'un prix plafond concernant les procédures axées sur le marché, transparentes et non discriminatoires.
Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Ich habe mich auch zu dieser Bestimmung bereits zuvor geäussert. Sie war in der Kommission unbestritten.
Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Angenommen - Adopté
Ziff. III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Vote
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 35 Stimmen
Dagegen ... 4 Stimmen
(5 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte (BBl 2025 1832)
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales (FF 2025 1832)
Angenommen - Adopté
Präsident (Engler Stefan, Präsident): Das Geschäft geht zurück an den Nationalrat.