25.4039
Pas de regroupement familial en cas de mariage par procuration
Page Pierre-André · P-M · Conseil national · Fribourg · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Antrag der Mehrheit
Annahme der Motion
Antrag der Minderheit
(Jost, Fonio, Glättli, Gysin Greta, Klopfenstein Broggini, Marti Samira, Masshardt, Rumy, Schläfli Nina, Tschopp)
Ablehnung der Motion
Proposition de la majorité
Adopter la motion
Proposition de la minorité
(Jost, Fonio, Glättli, Gysin Greta, Klopfenstein Broggini, Marti Samira, Masshardt, Rumy, Schläfli Nina, Tschopp)
Rejeter la motion
Le président (Page Pierre-André, président): Vous avez reçu un rapport écrit de la commission.
Knutti Thomas · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 24. April 2026 die von Ständerätin Esther Friedli am 18. September 2025 eingereichte und vom Ständerat am 10. Dezember 2025 mit 27 zu 12 Stimmen angenommene Motion vorberaten. Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, dem Parlament die erforderlichen Gesetzesänderungen zu unterbreiten und weitere notwendige Massnahmen zu ergreifen, um Ehegatten, die mit einer sogenannten Stellvertreterehe in Abwesenheit zumindest eines Ehepartners verheiratet worden sind, vom Familiennachzug auszuschliessen. Die Kommission beantragt mit 14 zu 11 Stimmen, die Motion anzunehmen.
In der Schweiz ist die Ehe ein höchstpersönliches Recht. Grundsätzlich wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt. Der Familiennachzug ist nur bei Zwangsehen und bei von der Schweiz aus geschlossenen Minderjährigenehen ausgeschlossen. In patriarchalischen Kulturen und islamischen Ländern sind sogenannte Handschuhehen weitverbreitet. Dabei ist zumindest eine der verlobten Personen bei der Eheschliessung nicht anwesend. Mit der verlangten Einschränkung des Familiennachzugs beabsichtigt die Kommission, das Recht jedes Menschen auf freie Entscheidung über die eigene Lebensgestaltung zu stärken. Eine Ehe soll aus freiem Willen und in Anwesenheit von beiden Partnern geschlossen werden können. Diese Voraussetzung ist im Fall einer Stellvertreterehe nicht gegeben.
Die Unterbindung des Familiennachzugs versteht sich nicht zuletzt auch als Massnahme gegen häusliche Gewalt, von der insbesondere Frauen nach einem Familiennachzug aufgrund ihres Abhängigkeitsverhältnisses weitaus häufiger betroffen sind. So zeigt eine Studie des Bundesamtes für Statistik, dass jede siebte Ehe mit ausländischen Ehepartnern unter Umständen geschlossen wird, die auf potenziellen Zwang oder fehlende persönliche Anwesenheit schliessen lassen können. Die Schweiz darf nicht tolerieren, dass Stellvertreterehen instrumentalisiert werden, um die gesetzlichen Anforderungen an den Familiennachzug zu umgehen. Auch wenn das internationale Privatrecht bei der Anerkennung von Stellvertreterehen eine eher grosszügige Regelung kennt, kann die Schweiz im Ausländerrecht ihre eigenen Regeln festlegen und dem Familiennachzug Grenzen setzen.
Die Minderheit der Kommission beantragt, die Motion abzulehnen, weil eine spezifische Gesetzgebung aufgrund der geringeren Zahl erhärteter Verdachtsfälle von Stellvertreterehen unverhältnismässig sei und zudem den verfassungsmässigen Schutz der Privatsphäre sowie das Recht auf Ehe und Familie infrage stelle. Mit einer solchen Gesetzgebung würde die Schweiz auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen, in der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens als Grundrecht festgeschrieben ist.
Jost Marc · Mit-M · Conseil national · Berne · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.
Welches ist die erste Frage, die wir uns stellen müssen, um einen Vorstoss einschätzen zu können? Genau, sie lautet: Gibt es Handlungsbedarf? Die Antwort im Falle der Motion Friedli Esther lautet: Nein. In den Beratungen haben wir gehört, dass den Behörden in den letzten fünf Jahren 12 problematische Fälle von sogenannten Telefonehen bekannt geworden sind. Diese Zahl zeigt uns zweierlei auf: Erstens, es handelt sich nicht um ein Massenphänomen, und zweitens - und noch wichtiger -, die heutigen Instrumente funktionieren. Unsere Behörden können Missbrauch erkennen und in solchen Fällen einschreiten, insbesondere dort, wo konkrete Hinweise auf Zwang, Missbrauch oder Umgehungstatbestände bestehen.
Ich halte im Namen der Minderheit fest: Zwangsheiraten lehnen wir entschieden ab, ebenso Minderjährigenehen oder missbräuchliche Umgehungen unseres Migrationsrechts. Solche Fälle müssen bekämpft werden, und sie werden heute bereits bekämpft. Das zentrale Problem dieser Motion liegt aber aus Sicht der Minderheit darin, dass sie einen Automatismus verlangt. Künftig soll jeder Familiennachzug ausgeschlossen werden, sobald eine Ehe in Abwesenheit eines Ehepartners geschlossen wurde, unabhängig von der konkreten Situation. Und genau das ist problematisch, denn eine Stellvertreterehe bedeutet nicht automatisch eine Zwangsheirat oder eine Scheinehe. In gewissen Ländern sind solche Eheschliessungen rechtlich zulässig, sofern beide Ehepartner zustimmen. Und bereits heute prüft die Schweiz bei der Anerkennung solcher Ehen, ob sie mit unserem Ordre public vereinbar sind, also insbesondere, ob eine freie Zustimmung vorliegt, keine Minderjährigenehe besteht und keine Umgehung des Ausländerrechts vorhanden ist. Hinzu kommen bereits heute strenge Voraussetzungen für den Familiennachzug, das bedeutet: gemeinsame Wohnung, finanzielle Unabhängigkeit, Sprachkenntnisse und Integrationskriterien.
Die Motion geht deshalb viel weiter, als es in diesem Bereich nötig wäre. Stellen wir uns ein Ehepaar vor, das mehrere Jahre gemeinsam in seinem Herkunftsland gelebt hat, gemeinsame Kinder hat, und dass dort eine Stellvertreterehe zustande kam, weil der Mann im Militärdienst war oder weil eine Krankheit oder eine Abwesenheit aus anderen zwingenden Gründen dazu führte, dass die Ehe in Abwesenheit geschlossen wurde. Dann tritt die Situation ein, dass ein Krieg ausbricht, politische oder religiöse Verfolgung eintritt und eine Flucht für einen Ehepartner notwendig ist. Er flieht in die Schweiz und erhält hier Asylschutz. Die Frau und die Kinder bleiben zurück. Nach Annahme dieser Motion könnte diese Familie trotz echter und gelebter Familiengemeinschaft nicht mehr zusammengeführt werden - einzig aufgrund der Form der Eheschliessung.
Das Recht auf Familienleben, auch der Mehrheitssprecher hat es erwähnt, ist durch unsere Bundesverfassung geschützt, ebenso durch die Europäische Menschenrechtskonvention. Einschränkungen solcher Grundrechte müssen verhältnismässig sein, und genau das ist bei diesem Automatismus nicht gegeben und problematisch. Denn eine pauschale Regelung würde den Behörden jede Möglichkeit nehmen, die konkrete familiäre Situation zu prüfen, etwa die Dauer der Ehe, das Vorhandensein gemeinsamer Kinder und die tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft. Gerade die Einzelfallprüfung würde mit dieser Motion faktisch ausgeschlossen. Ein Rechtsstaat zeichnet sich doch gerade dadurch aus, dass er nicht pauschal verbietet, sondern differenziert prüft.
Deshalb bitte ich Sie im Namen der Minderheit: Lehnen Sie diese Motion ab.
Jans Beat · BR-M · Conseil fédéral · Bâle-Ville
Zu Beginn möchte ich Folgendes festhalten: Der Bundesrat verurteilt Zwangsehen, häusliche Gewalt oder andere Formen von Unterdrückung entschieden, und er begrüsst Massnahmen, die sich zu deren Bekämpfung eignen. Diesen Vorstoss lehnt der Bundesrat ab, weil die vorgeschlagenen Massnahmen sich nicht eignen.
Die Motion stellt eine unverhältnismässige und damit verfassungswidrige Einschränkung des Rechtes auf Achtung des Familienlebens dar. Bei dieser Motion geht es nicht um die Anerkennung von Ehen, welche in Stellvertretung abgeschlossen sind. Das ist ein anderes Thema, und dazu haben wir schon andere Instrumente und haben auch Beschlüsse in diesem Rat gefasst.
Bei der vorliegenden Motion geht es um ein generelles Verbot des Familiennachzugs bei Stellvertreterehen, also bei Ehen, die in der Schweiz anerkannt und für gültig erklärt wurden. Diese Motion verlangt einen Automatismus, der die Einzelfallprüfung ausschliesst. Eine weitere Prüfung einer Familienzusammenführung wäre dadurch ausgeschlossen, selbst wenn die Ehe rechtmässig ist. Was die Motion fordert, würde den Behörden jede Möglichkeit nehmen, die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen; diese Motion will ein generelles Verbot.
Ein generelles Verbot des Familiennachzugs würde aber eine unverhältnismässige Einschränkung des Rechtes auf Achtung des Familienlebens bedeuten, es wäre somit verfassungswidrig. Die Anerkennung der Ehe bleibt eine Voraussetzung für die Familienzusammenführung, und hier sind die Behörden sehr wachsam. Ob die Ehe als solche anerkannt werden kann, schauen sie genau an; eine Einzelfallprüfung soll zur Wahrung des Familienrechtes beibehalten werden - das heutige Rechtssystem hat sich bewährt.
Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, diese Motion abzulehnen.
Vote
Le président (Page Pierre-André, président): Je souhaite un bel anniversaire à notre collègue Samuel Bendahan, qui fête son anniversaire aujourd'hui, et à notre collègue Christoph Riner, qui fêtera son anniversaire demain. (Applaudissements)
La majorité de la commission propose d'adopter la motion. Une minorité Jost et le Conseil fédéral proposent de la rejeter.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion ... 111 Stimmen
Dagegen ... 72 Stimmen
(5 Enthaltungen)