98.451
Altlasten. Untersuchungskosten
Büttiker Rolf · 2VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Hier wird es etwas komplizierter. Die parlamentarische Initiative "Altlasten. Untersuchungskosten" wurde am 17. Dezember 1998 vom damaligen Nationalrat Baumberger eingereicht. Er verlangt in seinem Grundanliegen, dass die Untersuchungskosten bei einem Standort, der im Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist, sich aber im Nachhinein als unbelastet erweist, von der öffentlichen Hand getragen werden. Auf Antrag der UREK-NR gab der Nationalrat dieser parlamentarischen Initiative in der Herbstsession 1999 Folge. Die UREK-NR setzte daraufhin eine Subkommission ein, die das ursprüngliche Anliegen der parlamentarischen Initiative Baumberger weit ausbaute und in zahlreichen Punkte ergänzte. Nach einer breiten Vernehmlassung wurde der Entwurf von der Subkommission nochmals überarbeitet. Der Nationalrat hat der Vorlage schliesslich am 18. März 2004 mit 125 Ja- gegen 2 Neinstimmen zugestimmt. Es gab also eine gewaltige Mehrheit im Nationalrat.
Die UREK-SR hat die Vorlage des Nationalrates in drei Sitzungen behandelt. Da in der Vernehmlassung der UREK-NR praktisch alle Kantone mit einem Teil der Änderungen nicht einverstanden waren, führte die UREK-SR an ihrer Sitzung vom 1. Juli 2004 ein Hearing mit fünf Kantonsvertretern durch. Anschliessend hat sie durch die Bundesverwaltung einen Bericht zu verschiedenen Fragen erarbeiten lassen. Die UREK-SR hat schliesslich an ihrer Sitzung vom 2. September beschlossen, dem Ständerat gegenüber der Vorlage des Nationalrates wichtige Änderungen zu beantragen. Ich möchte Sie aber darauf hinweisen, dass sich unsere Kommission völlig im Einklang mit der Haltung des Bundesrates befindet. Ich möchte aber auch sagen, dass sich die UREK-SR mit ihrer Haltung nicht nur mit dem Bundesrat, sondern auch mit den Kantonen, die doch in verschiedenen Punkten Opposition angemeldet haben, im Einklang befindet.
In diesem Sinne möchte ich Ihnen beliebt machen, der Linie der UREK-SR und damit auch der Linie des Bundesrates und der Haltung der Kantone zu folgen. Ich beantrage Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.
Hofmann Hans · Mit-M · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Das Problem der Altlasten, insbesondere der damit verbundenen Untersuchungskosten, war eines meiner ganz grossen Sorgenkinder, als ich noch kantonaler Baudirektor war. Der Kanton Zürich begann zu Beginn der Neunzigerjahre damit, die Altlasten flächendeckend zu ermitteln und den damals geforderten Altlastenverdachtsflächen-Kataster zu erstellen. Diese Aktion fiel zusammen mit der einsetzenden wirtschaftlichen Rezession und den dadurch sinkenden Liegenschaftspreisen. Ein Eintrag in diesen Kataster wertete ein Grundstück noch zusätzlich ab. Es gab viele erboste Grundbesitzer, die mit dem damaligen Baudirektor, der zwar nur das geltende Recht vollzog, gar nicht zufrieden waren. Wenn in einer Liegenschaft beispielsweise früher einmal ein Garagenbetrieb, eine chemische Reinigung oder sonst ein kleines handwerkliches Gewerbe untergebracht war, wurde das Grundstück praktisch präventiv in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen. War der Grundbesitzer jedoch überzeugt, dass sein Grundstück nicht belastet sei, und beantragte er die Entlassung aus dem Kataster, dann hatte er selbst mittels einer meist teuren Untersuchung das Gegenteil zu beweisen und die Kosten dafür auch dann zu tragen, wenn er Recht hatte.
Der Staat konnte also quasi kommen und sagen: Mein lieber Eigentümer, dein Grundstück wird in den Kataster aufgenommen, es besteht der Verdacht, dass es belastet ist; selbstverständlich können wir es wieder entlassen, aber du musst auf deine Kosten beweisen, dass unsere Einschätzung falsch war und der Eintrag zu Unrecht erfolgte. Das war schon damals - und natürlich heute noch - mit meinem Rechtsempfinden absolut unvereinbar. Ich stand mit dem Winterthurer Bauanwalt und damaligen Nationalrat Peter Baumberger deswegen oft in Kontakt. Es war insbesondere dieser Missstand, welcher Peter Baumberger veranlasste, eine parlamentarische Initiative einzureichen.
Ich erlaube mir eine kleine Zwischenbemerkung: Die parlamentarische Initiative wurde am 17. Dezember 1998 eingereicht. Heute, am 29. September 2004, behandeln wir sie im Ständerat. Rechnen wir noch das Differenzbereinigungsverfahren und die Referendumsfrist dazu, wird diese meines Erachtens dringende und wichtige Gesetzesänderung wohl auf den 1. Januar 2006, also acht Jahre nach Einreichung der Initiative, in Kraft treten. Wenn uns oft vorgeworfen wird, die Bundesmühlen würden langsam mahlen, dann ist diese Vorlage ein weiterer Beweis dafür, dass dies leider zutrifft. In Sachen Effizienzsteigerung könnte das Parlament durchaus einmal etwas über die eigenen Bücher gehen. Das ist natürlich kein Vorwurf, sondern lediglich eine persönliche Feststellung.
Zurück zur Sache: Die parlamentarische Initiative, wie sie von Nationalrat Peter Baumberger ursprünglich eingereicht wurde, beabsichtigte eine sinnvolle Änderung des Altlastenrechtes.
Anstelle des Standortinhabers sollen neu die Kantone die Kosten einer Untersuchung tragen, wenn sich herausstellt, dass der Standort überhaupt nicht belastet ist, also zu Unrecht in den Altlastenkataster eingetragen wurde oder zur Eintragung vorgesehen war. Nun geht aber die UREK-NR - unser Präsident hat darauf hingewiesen - weit über die Absicht hinaus, die Peter Baumberger eingebracht hat. Sie will die Finanzierung und Kostentragung für den gesamten Altlastenbereich umfassend neu regeln. Die vom Nationalrat vorgeschlagene Teilrevision des Umweltschutzrechtes würde zu einer massiven Mehrbelastung der kantonalen Finanzhaushalte sowie zu vielen unnötigen Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren führen. Nicht Regulierung, sondern Deregulierung ist doch das Gebot der Stunde. So sollen die Kantone neu die so genannten Ausfallkosten tragen. Das heisst: Die öffentliche Hand bezahlt die Kosten für die Untersuchung, für die Überwachung und für die Sanierung belasteter Standorte, wenn es der Verwaltung nicht gelingt, die Verursacheranteile zweifelsfrei nachzuweisen - was bei den oft weit zurückliegenden Sachverhalten meist gar nicht möglich ist.
Entgegen der gesetzgeberischen Absicht widerspricht diese Kostenzuweisung dem Verursacherprinzip, da das Gemeinwesen, hier also der Kanton, anstelle des Standortinhabers das volle Risiko tragen würde, ohne selbst Verursacher zu sein. Das Interesse der Privaten an der Eruierung des wirklichen Verursachers ist nicht mehr gegeben, wenn im Zweifelsfall der Staat die ganz Zeche zahlt. Ebenso schwindet das Interesse der Privaten, die altlastenrelevanten Fakten im Zuge einer Handänderung zu regeln. Die Rückvergütung von 40 Prozent aus dem bundesrechtlichen Altlastenfonds deckt die Kosten nur ungenügend, und den Kantonen würden Mehraufwendungen in Millionenhöhe erwachsen, die mit allgemeinen Staatsmitteln zu finanzieren wären.
Die UREK-SR hat hier zugunsten der Kantone korrigierend eingegriffen, sodass die öffentliche Hand nur dann zum Zuge kommt, wenn bei einer sanierungsbedürftigen Altlast der Verursacher gar nicht ermittelt werden kann oder wenn er zahlungsunfähig ist.
Ein zweiter Punkt, bei welchem der Nationalrat über das Ziel hinausgeschossen hat, betrifft die belasteten Standorte, die im Rahmen eines Bauvorhabens auftreten. Hier stellt sich häufig heraus, dass der Standort an sich nicht sanierungsbedürftig ist. Trotzdem muss das belastete Aushubmaterial aber untersucht und in geeigneter Weise verwertet werden. Hier handelt es sich um so genannte Bauherrenaltlasten, die bisher dem Abfallrecht unterstellt waren. Die gegenüber einem normalen, unbelasteten Aushub anfallenden Mehrkosten hatte der Inhaber, meist der Bauherr, zu übernehmen. Der Nationalrat sieht nun vor, dass auch in diesen Fällen eine altlastenrechtliche Kostenverteilung verlangt werden kann, was wohl in der grossen Mehrzahl der Fälle auch passieren dürfte. Angesichts der grossen Zahl von Bauvorhaben in der Schweiz würden sehr viele aufwendige Kostenverteilungsverfahren und anschliessende Rekurs- und Beschwerdeverfahren ausgelöst; massive Bauverzögerungen wären vorprogrammiert. Ferner verträgt es sich meines Erachtens nicht mit dem freien Liegenschaftshandel, wenn noch Jahrzehnte nach einem Verkauf damit zu rechnen ist, dass auf alte Grundstücksverkäufe zurückgekommen werden muss.
Die bisherige Regelung nach dem Abfallrecht ist sachgerecht, weshalb sich die Kommission hier im Interesse der Kantone nicht dem Nationalrat anschliessen konnte. Natürlich gibt es den unschönen Härtefall, der dadurch vielleicht durch die Maschen fällt. Ich werde mir erlauben, in der Detailberatung dazu noch eine kurze Bemerkung zu machen.
Im Weiteren hat unsere Kommission bei verschiedenen Artikeln klärende Präzisierungen angebracht, auf die der Kommissionspräsident in der Detailberatung dann eingehen wird. Wie Sie auf der Fahne sehen, gibt es keine Minderheitsanträge aus der Kommission, was zeigt, dass hier in allen Punkten ein breiter Konsens vorhanden ist.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und in der Detailberatung den Anträgen der Kommission zuzustimmen.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die Revision ist zu begrüssen - ich kann mich da meinem Vorredner anschliessen -, weil sie für die Praxis Klärung bringt, die dringend notwendig ist. Die Frage der Ausfallkosten wird geregelt, die Kantone erhalten Bundesabgeltung für Untersuchungen und Überwachungen im Altlastenbereich; beides ist zu begrüssen. Problematisch - auch das hat mein Vorredner erwähnt - war die nationalrätliche Vorlage in Bezug auf die Regelung der Bauherrenaltlast. Die Motivation war zwar verständlich, dass man hier das Verursacherprinzip konsequent anwenden wollte, hingegen haben wir in den Beratungen herausgefunden, dass die Folgen in der Praxis unter Umständen auch für den Bauherrn nicht unbedingt vorteilhaft sind. Mein Vorredner hat das ausgeführt; ich werde es nicht wiederholen.
Ich möchte zu einem einzigen Punkt Stellung nehmen, weil er in der Detailberatung nicht vorkommt. Eine Frage, die nicht unproblematisch ist, haben wir in dieser Revision immer noch nicht gelöst; sie betrifft die Gemeindeschiessanlagen. Ich stelle hier klar, dass ich in meiner Gemeinde für das Schiesswesen verantwortlich bin und mehrfach mit dieser Frage konfrontiert war. Wir wissen, dass Mitte der Neunzigerjahre verschiedene Schiessanlagen aufgrund der Altlastenverordnung saniert werden mussten. Wir wissen auch, dass das VBS ursprünglich davon ausgegangen ist, dass mit dem Schussgeld alle Unannehmlichkeiten bereits abgedeckt seien, also auch die Belastung von Böden. Von dieser Ansicht ist man im VBS mittlerweile abgerückt; man geht nicht mehr davon aus, dass mit dem Schussgeld automatisch alle Schäden, die verursacht werden, abgegolten sind. Hingegen sieht sich das VBS nach wie vor nur dort als Mitverursacher solcher Belastungen, wo es das militärische Schiessen anbetrifft, nicht hingegen im Bereich des obligatorischen Schiessens. In diesem Bereich sind immer noch Fragen ungeklärt, sind Fragen offen. Denn es ist für die Gemeinden in sehr vielen Fällen unmöglich, auf die Schützenvereine zurückzugreifen, weil diese zum Teil gar nicht mehr existieren.
Ich meine, dass diese Fragen unter Umständen von der Kommission angepackt werden müssen, weil sehr viele Gemeinden zum Teil mit sehr hohen Kosten konfrontiert sind und weil das VBS innerhalb sehr kurzer Zeit seine Meinung geändert hat. Hier haben wir nach wie vor eine Unklarheit.
In Bezug auf die Vorlage, die heute zur Diskussion steht, bitte ich Sie, darauf einzutreten und den Anträgen der Kommission zu folgen.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich bin der Kommission dankbar, dass sie das alles so gründlich untersuchen liess. Der Bundesrat wird mit allen von der Kommission beantragten Änderungen einverstanden sein.
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über den Umweltschutz
Loi fédérale sur la protection de l'environnement
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 32bbis
Antrag der Kommission
Streichen
Proposition de la commission
Biffer
Büttiker Rolf · 2VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Das ist genau der Artikel, der als Ganzer den Kantonen sauer aufgestossen ist und auf dessen Problematik jetzt auch Herr Hofmann hingewiesen hat. Es geht um das Verursacherprinzip beim Aushub. Artikel 32bbis will neu auch bei Standorten, die wohl belastet, aber nicht sanierungsbedürftig sind, die Kosten für die Aushubentsorgung den Verursachern überbinden. Nach heutigem Abfallrecht muss der Inhaber des belasteten Grundstücks, unabhängig davon, ob er die Verschmutzung selbst verursacht hat oder nicht, für die Kosten der Entsorgung des Aushubs aufkommen. Die neue Regelung würde somit einen Systemwechsel, einen Paradigmawechsel vom Abfall- zum Altlastenrecht darstellen. Der Bundesrat und praktisch alle Kantone lehnen diese Neuerung strikte ab. Ob er kontaminiertes Material ausheben will oder nicht, ist dem Inhaber eines nicht sanierungsbedürftigen, belasteten Standorts - anders als bei einer Altlast - schliesslich freigestellt.
Man befürchtet ökologisch unnötige Totalsanierungen, eine Flut von Gesuchen um Feststellungsverfügungen und somit eine unnötige Aufblähung des Verwaltungsapparates. Der Bundesrat hat im Nationalrat und auch in der Stellungnahme zu dieser parlamentarischen Initiative gesagt, dass volkswirtschaftliche Kosten von 10 Milliarden - 10 Milliarden! - Franken anfallen würden. Sie müssen sich das einmal in der Praxis vorstellen. Bei Landverkäufen würden für das Gewerbe und die Industrie neue, langfristige Unsicherheiten geschaffen. Da die Entsorgungskosten nur bei zahlungsfähigen Verursachern überwälzt werden könnten, würde schliesslich eine Rechtsungleichheit unter den Inhabern von belasteten Standorten entstehen.
Die UREK-SR schliesst sich diesen Argumenten an und beantragt, Artikel 32bbis integral und ersatzlos zu streichen.
Hofmann Hans · Mit-M · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es liegt wirklich im Interesse der Kantone, aber meines Erachtens auch der Rechtssicherheit, wenn wir den vom Nationalrat eingefügten Artikel 32bbis nicht in diese Gesetzesrevision aufnehmen. Er ist nicht sachgerecht. Ich bin bereits beim Eintreten materiell darauf eingegangen und will mich nicht wiederholen.
Es ist jedoch unbestritten, dass es den unschönen Härtefall gibt oder geben kann, der störend wirkt. Die Kommission wurde - leider etwas zu spät - auf einen solchen aus dem Kanton Zürich aufmerksam gemacht. Natürlich hat hier der Betroffene alles Interesse daran, dass am nationalrätlichen Beschluss festgehalten wird, und ich habe dafür auch Verständnis. Aber dieser Fall, oder allenfalls noch einige wenige andere, die wir nicht kennen, sind wirklich Ausnahmen. Ein Gesetz darf nicht die letzte Ausnahme regeln, die es auch noch geben kann. Das Gesetz muss den Normalfall regeln, sonst wird, wie schon oft, die Ausnahme zur Regel. Würden wir den Artikel 32bbis im Gesetz belassen, wäre dies mit Bestimmtheit auch der Fall, mit den bekannten negativen Folgen für die Kantone; der Präsident hat darauf hingewiesen. Wo dies sinnvoll und angezeigt ist, sollte das Gesetz jedoch die Möglichkeit schaffen, dass eine anerkannte Ausnahme eben auch als solche, als Ausnahme, behandelt werden kann.
Wenn Sie dem Antrag der Kommission zustimmen, worum ich Sie ebenfalls bitte, und Artikel 32bbis streichen, schaffen wir eine Differenz zum Nationalrat. Ich möchte in diesem Fall die UREK-NR bitten, zu prüfen, ob nicht in einem kleinen Gesetzesartikel den zuständigen kantonalen Behörden die Kompetenz erteilt werden kann, in begründeten Ausnahmefällen - die jedoch klar zu definieren wären - eine Verfügung über die Kostenverteilung zu erlassen. Dafür fehlte unserer Kommission einfach am Schluss die Zeit, sonst hätte auch dieses Geschäft noch auf die Wintersession verschoben werden müssen. Es wäre schön, wenn die UREK-NR hier eine praktikable und klar abgrenzbare Lösung finden würde - dann wäre nämlich allen gedient.
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 32c
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
....
b. der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen; oder
c. der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt.
d. Streichen
Art. 32c
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
....
b. celui qui est tenu d'y procéder n'est pas à même de veiller à l'exécution des mesures; ou
c. celui qui est tenu d'y procéder n'agit pas, malgré un avertissement, dans le délai imparti.
d. Biffer
Büttiker Rolf · 2VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bei Artikel 32c Absatz 3 geht es um die Ersatzvornahme: Diese Bestimmung legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Behörde anstelle des Pflichtigen die Massnahmen durchführen darf - die so genannte Ersatzvornahme. Es gibt drei Fälle, bei denen die Behörde die Massnahmen anstelle des Pflichtigen durchführen darf:
1. Es muss unverzüglich gehandelt werden, um eine Beeinträchtigung der Umwelt zu vermeiden, d. h. zum Beispiel eine unmittelbare Gefahr abzuwehren.
2. Der Pflichtige ist nicht in der Lage, die Massnahmen selbst durchzuführen.
3. Der Pflichtige ist nicht willens, die Massnahmen selbst durchzuführen.
Diese drei Tatbestände werden nun in drei verschiedenen Buchstaben aufgezählt, womit die Bestimmung vereinfacht wird. Wer der Pflichtige ist, an dessen Stelle die Behörde tätig wird, wird in dieser Bestimmung nicht geregelt. Der Pflichtige ist regelmässig der Inhaber des Standortes.
In diesem Sinne möchte ich Ihnen beantragen, der Kommission zu folgen und dieser Änderung zuzustimmen.
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 32d
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... und Sanierung von belasteten Standorten.
Abs. 2
.... verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
Abs. 2bis
.... Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
Abs. 3
.... wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
Abs. 4
Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.
Art. 32d
Proposition de la commission
Al. 1
Celui qui est à l'origine des mesures nécessaires assume les frais d'investigation, de surveillance et d'assainissement du site pollué.
Al. 2
.... par son comportement. Celle qui n'est impliquée qu'en tant que détenteur du site n'assume pas de frais si, même en appliquant le devoir de diligence, elle n'a pas pu avoir connaissance de la pollution.
Al. 2bis
.... la part de frais due par les personnes à l'origine des mesures, qui ne peuvent être identifiées ou qui sont insolvables.
Al. 3
L'autorité prend une décision sur la répartition des coûts lorsqu'une personne à l'origine des mesures l'exige ou que l'autorité prend les mesures elle-même.
Al. 4
Si l'investigation révèle qu'un site inscrit ou susceptible d'être inscrit au cadastre (art. 32c al. 2) n'est pas pollué, la collectivité publique compétente prend à sa charge les frais des mesures d'investigation nécessaire.
Abs. 1 - Al. 1
Büttiker Rolf · 2VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Artikel 32d Absatz 1 betrifft die Kostenverteilung bei der Altlastenbearbeitung. Bei dieser Bestimmung wurde der zweite Teilsatz gestrichen, weil der Verursacher die Kosten für Massnahmen auch tragen muss, wenn diese nicht von der Behörde angeordnet oder mit ihr vereinbart wurden. Dass der Verursacher nur die Kosten für die im Rahmen der Altlastenbearbeitung notwendigen Massnahmen tragen muss - und nicht zum Beispiel auch Kosten für Baugrunduntersuchungen oder für die Löschung aus dem Kataster -, ergibt sich bereits aus dem ersten Teilsatz, der bestimmt, dass der Verursacher nur die Kosten für die notwendigen Massnahmen zu tragen hat.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, bei Absatz 1 der Kommission zu folgen.
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Büttiker Rolf · 2VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Artikel 32d Absatz 2 dritter Satz - die so genannte Exzeptionsklausel - will den "ahnungslosen Zustandsstörer" von der Kostentragungspflicht ganz befreien. Hierzu müssen die Buchstaben a bis c kumulativ erfüllt sein. In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2003 zum Bericht der UREK-NR hat der Bundesrat bereits beantragt, Buchstabe c zu streichen, da er in der Praxis kaum je zur Anwendung gelangen würde.
Die UREK-SR ist nun nach eingehender Diskussion zu folgender Auffassung gelangt: Sofern die Voraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt sind, so sind auch die Voraussetzungen nach Buchstabe b erfüllt. Die Kommission beantragt deshalb, die Buchstaben b und c zu streichen und Buchstabe a in den vorangehenden Satz zu integrieren.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Abs. 2bis - Al. 2bis
Büttiker Rolf · 2VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
In diesem Absatz kommt zum Ausdruck, dass zwischen verschiedenen zahlungspflichtigen Verursachern keine generelle Solidarhaftung besteht, dies im Einklang mit dem in Bundesverfassung und Umweltschutzgesetz verankerten Verursacherprinzip. Ist ein Verursacher nicht ermittelbar oder zahlungsunfähig, so soll das Gemeinwesen die entstehenden Ausfallkosten übernehmen. Im Übrigen wird hier dieselbe Terminologie verwendet wie im folgenden Artikel 32e Absatz 1.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Büttiker Rolf · 2VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
In Artikel 32d Absatz 3 geht es um den behördlichen Entscheid über privatrechtliche Verhältnisse. Hier hat der Nationalrat vorgesehen, dass beim Entscheid über die Kostenverteilung die Behörde bei klaren Verhältnissen auch über die privatrechtlichen Ansprüche der Beteiligten verfügen soll.
Der UREK erscheint es sehr problematisch, wenn die Verwaltungsbehörde Privatrecht anwenden muss, und sie sieht auch Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage, wann die Verhältnisse "klar" sind. Sie beantragt deshalb, den zweiten Satz von Artikel 32d Absatz 3 zu streichen und infolgedessen im ersten Satz den Begriff "ein Beteiligter" durch "ein Verursacher" zu ersetzen.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Abs. 4 - Al. 4
Büttiker Rolf · 2VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Artikel 32d Absatz 4 entspricht der ursprünglichen parlamentarischen Initiative Baumberger. In Artikel 32d Absatz 4 soll zuerst der Tatbestand und dann die Rechtsfolge genannt werden. Diese Formulierung ist sprachlich eleganter, sie ändert jedoch materiell nichts an der Bestimmung. Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 32e
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4-6
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
....
a. Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 31. Dezember 2005 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:
1. der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist; oder
2. auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, auf die seit dem .... (zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung) keine Abfälle mehr gelangt sind; ausgenommen sind Schiessanlagen mit einem überwiegend gewerblichen Zweck;
d. Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 4).
Art. 32e
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4-6
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
....
a. l'établissement des cadastres des sites pollués, si les détenteurs de ces sites ont eu la possibilité de se prononcer jusqu'au 31 décembre 2005;
b. l'investigation, la surveillance et l'assainissement des sites pollués sur lesquels plus aucun déchet n'a été déposé après le 1er février 1996, et dans les cas suivants:
1. le responsable ne peut être identifié ou est insolvable;
2. le site a servi en grande partie à un stockage définitif des déchets urbains;
c. l'investigation, la surveillance et l'assainissement des sites pollués accueillant des stands de tir sur lesquels plus aucun déchet n'a été déposé (deux ans après l'entrée en vigueur de la présente révision), à l'exclusion de stands de tir à but essentiellement commercial;
d. l'investigation concernant des sites qui se révèlent non pollués (art. 32d al. 4).
Büttiker Rolf · 2VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Zu Artikel 32e: Sie sehen es, auf der Fahne ist er stark umgestellt, aber materiell ist eigentlich kaum etwas verändert worden. Dies aus folgenden Gründen: Aufgrund eines Missverständnisses in der Sitzung der UREK-NR vom 19. August 2003 ersetzte der Buchstabe a gemäss Stellungnahme des Bundesrates die Buchstaben a bis c gemäss Entwurf der UREK-NR. Der Nationalrat entschied am 18. März 2004 auch so. Das war aber nicht die Absicht der UREK-NR. Die UREK-NR wollte die Buchstaben a bis c nicht fallen lassen. Der Buchstabe a gemäss der Stellungnahme des Bundesrates soll den Buchstaben a bis c gemäss Entwurf der UREK-NR vorangestellt werden, wie es auf der Ihnen vorliegenden Fahne nun dargestellt ist. Der Text in Artikel 32e hat sich nicht verändert, nur die Nummerierung der Absätze.
Wir haben deshalb diese formale Korrektur vorgenommen und beantragen, ihr zuzustimmen.
Maissen Theo · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion
Mit dieser Bestimmung, die bereits besteht, kann der Bundesrat vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe zu entrichten ist. Es ist also eine Kann-Vorschrift; sie ist nicht zwingend. Nun haben wir eine etwas besondere Situation, indem eine Abgabe entrichtet wird, die dann, wie wir gesehen haben, unter anderem für Sanierungen verwendet wird, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. In der Praxis heisst das heute: All jene - auch öffentliche Gemeinwesen, Regionen und Verbände -, die über Jahre hinweg gesetzeskonform Deponien im öffentlichen Interesse betrieben haben und auch weiterhin Deponien betreiben müssen, haben diese Abgabe zu leisten. Damit hat man finanzielle Mittel für Massnahmen, die zum Teil wegen Verursachern nötig sind, die möglicherweise über Jahre hinweg entgegen den Umweltschutzbestimmungen Deponien betrieben haben, unter Umständen damit viel Geld verdient haben und nun zahlungsunfähig sind. Somit überlassen sie die Beseitigung dieser Altlasten dann vornehm der öffentlichen Hand respektive jenen, die diese Abgaben entrichten.
Ich habe hier nun ein Anliegen an Sie, Herr Bundesrat. Ich denke, dass es bei der Aufgabenerfüllung einer Deponie gewisse Unterschiede gibt. Ich denke da an die Beseitigung der Schlacken aus Kehrichtsverbrennungsanlagen. Die Verbrennung der Siedlungsabfälle wird nun weitgehend auch in den Regionen, die damit verbunden finanzielle Schwierigkeiten hatten, ordnungsgemäss durchgeführt. Aber es ist nun einmal so: Es gibt keine Verbrennung, welche die Abfälle hundertprozentig beseitigt, sondern es fallen vom Volumen her ungefähr 10 Prozent als Kehrichtschlacke an. Ich finde nun eines stossend: In diesem Bereich, wo an und für sich nach strengen Vorschriften eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, die sehr hohe Kosten verursacht, vor allem auch in abgelegeneren Gebieten, wird dann auf diesen Reststoffen, die bei der Kehrichtverbrennung entstehen, eine Abgabe erhoben. Sie wird verwendet, um praktisch jene zu belohnen, die über Jahre hinweg ihre Aufgabe nicht korrekt erfüllt haben, indem sie keine Vorsorge getroffen haben, um diese Altlasten auf eigene Kosten zu beseitigen.
Es geht also heute konkret darum, dass Gemeindeverbände, die Rückstellungen für ihre eigenen Deponien gemacht haben, um Altlasten zu beseitigen, gleichzeitig in der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe noch mit einer zusätzlichen Abgabe belegt werden. Die Einnahmen sollen dann für Deponiebetreiber verwendet werden, die ihre Aufgabe nicht derart seriös erfüllt haben. Herr Bundesrat, ich möchte Ihnen deshalb zu überlegen geben, ob hier nicht eine Vorschrift möglich wäre, dass also Kehrrichtverbrennungsanlagen, die ihre Schlacke bei den Deponien ablagern, von dieser Deponieabgabe entlastet würden. Das wäre nach meinem Dafürhalten sachlich gerechtfertigt und würde die Kosten bei der ganzen Beseitigung von Siedlungsabfällen gemäss Umweltschutzgesetz einigermassen tief halten. Herr Bundesrat, wenn Sie in diese Richtung Verständnis haben, danke ich Ihnen bestens.
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Frau Sommaruga hat das Problem der Gemeindeschiessanlagen aufgegriffen. Wir haben hier bei Litera c ja auch das Stichwort "Standorte bei Schiessanlagen". Ich möchte den Bundesrat in diesem Zusammenhang wirklich bitten, sich die ganze Abgeltung vonseiten des Bundes bei Gemeindeschiessanlagen nochmals zu überlegen. Es kann doch nicht sein, dass der Bund den Gemeinden erst vorschreibt, Schiessanlagen zu errichten, und dass er sich dann aus der Verantwortung stiehlt, wenn eine stillgelegte Schiessanlage, die nicht mehr gebraucht wird, saniert werden sollte.
Ich habe aufgrund der Unterlagen der Kommission - der ich nicht angehöre - festgestellt, dass man sich im VBS nun doch etwas bewegt. Ich möchte aber bitten, dass man nicht einfach alles auf die Gemeinden abwälzt. Es kann nicht sein, dass das kleine Schussgeld, das in Bezug auf das "Obligatorische" Jahr für Jahr geleistet wird, als Abgeltung für die spätere Sanierung gelten soll. Denn auf diesen Anlagen hat auch das Militär geschossen, und das Militär hat dann keine solchen Leistungen erbracht. Mir scheint, kurz gesagt, dass das VBS hier über die Bücher muss, um mit den Gemeinden eine annehmbare und angemessene Lösung suchen zu können.
Frick Bruno · 1VP-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion
Ich schliesse mich dem Votum von Kollege Wicki an. Wir wissen heute, dass Beschwerdeverfahren im Gange sind und dass sich das VBS seiner Beitragspflicht an die Sanierung entziehen will, mit dem Hinweis, durch die Leistung des kleinen Schussgeldes seien alle Verpflichtungen des Bundes abgegolten. Nach Treu und Glauben und nach allgemeiner Auffassung war dieses kleine Schussgeld - es geht um einige Rappen - die Abgeltung der organisatorischen Belange und dafür, dass die Schützenvereine Gebäude und Anlagen erstellten und den Betrieb sicherstellten. Daraus im Nachhinein abzuleiten, dass damit auch die sehr teure Sanierung von Altlasten von vornherein abgegolten sei, war nie die Meinung. Davon war zu jener Zeit, als die Gemeinden ihre Pflicht wahrgenommen haben, gar nie die Rede, und es darf nicht im Nachhinein das Motiv untergejubelt werden, alles, was später bzw. erst aufgrund der späteren Gesetzgebung an Lasten anfalle, sei damit abgegolten.
Ich halte fest, dass die Praxis des VBS - es hat in einzelnen Fällen Beschwerde gegen kantonale Entscheide ergriffen - höchst befremdlich und nicht sachgerecht ist. Wenn es uns gelingt, mit dieser Gesetzgebung dieser sachlich nicht gerechtfertigten Praxis einen Riegel vorzuschieben, ist das absolut angezeigt. Es soll aber bereits als Botschaft an das VBS für die laufenden Verfahren gehen, seine Praxis zu ändern und seine Beschwerden einzustellen.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Zu Herrn Maissen kurz Folgendes: Er hat zu Recht gesagt, dass der Bundesrat diesbezügliche Regelungen erlassen kann und nicht muss. Das heisst, die Gestaltung der Gebühren kann dann auch aus dem Prinzip "in maiore minus" so ausgestaltet werden, dass sein Anliegen zumindest geprüft werden kann. Mehr kann ich nicht in Aussicht stellen.
Es ist richtig, dass die Gebühren natürlich rechtsstaatlich und gemäss dem Verursacherprinzip ausgestaltet werden müssen, aber eben auch im Sinne des Umweltschutzgesetzes. Das Umweltschutzgesetz sieht bewusst vor, dass dieser Solidaritätsgedanke zwischen verschiedenen Verursachern spielt und dass hier ein Ausgleich vorgenommen werden kann. Das wurde vom Bundesrat bei der Gebührenausgestaltung in der entsprechenden Verordnung auch berücksichtigt.
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II
Antrag der Kommission
Abs. 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Abs. 2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ch. II
Proposition de la commission
Al. 1
La présente loi est sujette au référendum facultatif.
Al. 2
Le Conseil fédéral fixe la date de l'entrée en vigueur.
Büttiker Rolf · 2VP-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Vorlage hat im Nationalrat zwar eine grosse Mehrheit gefunden; trotzdem hat der Rat aber am Schluss vergessen, noch die Frage des Referendums und des Inkrafttretens zu regeln. Das hat die sorgfältige UREK-SR nachgeholt.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen und der Vorlage insgesamt zuzustimmen.
Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Aufgrund des Stillschweigens unseres Umweltministers gehe ich davon aus, dass das Anliegen betreffend die Schiessstände stillschweigend entgegengenommen wurde und ihm nachgekommen wird.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Das Schicksal des Umweltministers war, dass er durch ein Mitglied Ihres Rates gestört wurde, als Sie Ihr Votum hielten. Ich habe daher nicht den ganzen Sinn Ihres Votums mitbekommen: Ich muss mich dafür entschuldigen. Es geht um die Problematik der verschossenen Munition, die jetzt verschmutzend irgendwo herumliegt. Der Bundesrat hat hier, was den Kanton Bern betrifft, durch das VBS Stellung genommen, dabei aber vieles offen gelassen. Es gilt grundsätzlich schon das Verursacherprinzip, das ist richtig. Dabei muss im Einzelfall geprüft werden, ob hier nicht doch auch andere Akteure, wie z. B. der Kanton, zum Zuge kommen müssten, und vor allem, wie die Entsorgung vonstatten geht.
Jubeln Sie mir also bitte nichts zulasten des VBS unter.
Schiesser Fritz · P-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 34 Stimmen
(Einstimmigkeit)