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Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA)

9244 · Amtliches Bulletin

Dals 2 zercl. 2005

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/ab-bo-bu/9244/de/massnahmen-zur-bekampfung-der-schwarzarbeit-bgsa

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Funtauna

Fatschenta parlamentara: Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) (02.010)

02.010

Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA)

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Loi fédérale concernant des mesures en matière de lutte contre le travail au noir

Art. 2a

Antrag der Kommission

Einleitung, Bst. a, c

Festhalten

Bst. b

b. .... den zweifachen Betrag ....

Art. 2a

Proposition de la commission

Introduction, let. a, c

Maintenir

Let. b

b. .... 200 pour cent ....

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Wir haben im Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit noch drei Differenzen zu beraten.

Ich beginne mit Artikel 2a: Hier geht es um das vereinfachte Abrechnungsverfahren. Dem Nationalrat ist es ein Anliegen, dass Arbeitgeber mit höchstens fünf Arbeitnehmern nach diesem Verfahren abrechnen können, wenn die Löhne gering sind bzw. - gemäss Beschluss des Nationalrates - die Hälfte des BVG-Mindestlohnes nicht übersteigen; das sind etwa 10 000 Franken. Wir sind diesem Anliegen insofern entgegengekommen, als wir die Gesamtlohnsumme für die vereinfachte Abrechnung, die wir bisher auf 36 000 Franken festgelegt hatten, auf 50 000 Franken angehoben haben. Damit ist es eben praktisch möglich - wie das auch der Nationalrat möchte -, fünf Arbeitnehmer mit einem individuellen Lohn in der Grössenordnung von 10 000 Franken zu beschäftigen. Das sind in der Regel ja Teilzeitbeschäftigte, die vorübergehend bei einem Arbeitgeber tätig sind.

Wir möchten formal aber an der Lösung festhalten, die wir in der ersten Runde beschlossen haben. Warum? Weil uns die Ausgleichskassen mit allem Nachdruck darauf aufmerksam gemacht haben, dass das Verfahren, das der Nationalrat vorschlägt, für sie untauglich ist, riesigen administrativen Aufwand bewirkt und von ihnen daher mit allem Nachdruck abgelehnt wird. Wir haben das wiederholt geprüft und sind der gleichen Meinung wie die Ausgleichskassen. Man sollte ein Verfahren wählen, das sie durchführen können, das auch von der administrativen Seite her machbar ist. Daher schlagen wir vor, bezüglich des Verfahrens in Artikel 2a bei unserem Beschluss zu bleiben, bezüglich der quantitativen Grenze aber eben auf 50 000 Franken zu gehen und damit dem Anliegen des Nationalrates entgegenzukommen. Die Kommission hat hier einstimmig entschieden.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 18 Abs. 1, 3

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 18 al. 1, 3

Proposition de la commission

Maintenir

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Artikel 18 regelt die Sanktionen im Falle einer gravierenden Schwarzarbeit. Aus zwei Gründen beantragen wir Ihnen, hier an unserer Fassung festzuhalten. Erster Grund: Wir haben den Tatbestand ganz klar und ganz eindeutig definiert, bei dem eben diese Sanktionen zum Zuge kommen. Mit einer Sanktion rechnen müssen gemäss Artikel 18 Absatz 1 Arbeitgeber, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt die Melde- und Bewilligungspflichten im Sozialversicherungsrecht oder im Ausländerrecht missachtet haben. Es wird also ein doch gravierendes Verhalten vorausgesetzt. Demgegenüber steht im Text des Nationalrates zwar auch der Ausdruck "schwerwiegend", aber es wird einfach gesagt "bei schwerwiegenden Verstössen gegen dieses Gesetz". Das ist nach unserer Ansicht nicht präzise. Es muss genau gesagt werden, welche Verletzungen eben vorgekommen sein müssen, nämlich wiederholte Missachtung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht. Das ist der erste Punkt.

Der zweite Grund ist der, dass der Nationalrat diese Sanktion nur auf den gewerblichen Bereich beschränken möchte, wo öffentliche Aufträge erteilt werden; hingegen möchte er den Subventionsbereich von Sanktionen ausschliessen und keine Kürzung von Finanzhilfen, d. h. Subventionen, vornehmen. Wir sind der Ansicht, dass wir hier alle gleich behandeln müssen. Überall, wo öffentliche Mittel fliessen und Schwarzarbeit vorkommt, sollte Gleichbehandlung stattfinden, also eben nicht nur im Bereich der öffentlichen Aufträge. Daher beantragen wir Ihnen auch aus einer Gerechtigkeitsüberlegung heraus, hier an der Kürzung der Finanzhilfen festzuhalten. Ich darf noch darauf hinweisen, insbesondere auch für den Bereich der Landwirtschaft, der hier - allenfalls neben dem Tourismus, den Forstbetrieben usw. - sicher betroffen ist: Wir halten im Gesetzestext fest, dass eine angemessene Kürzung erfolgen muss, d. h. die beurteilende Behörde hat immer noch das Recht, die Umstände genau zu beurteilen und dann im Einzelfall die Kürzung entsprechend vorzunehmen.

Wir bitten Sie, dem zu folgen. Auch dieser Entscheid wurde einstimmig getroffen.

Die dritte Differenz steht unten auf Seite 3 der Fahne; diese Differenz bei Artikel 18 Absatz 3 müssen wir noch behandeln. Hier geht es um die Mitteilung der Kürzungsmassnahmen oder der Nichterteilung öffentlicher Aufträge.

Der Nationalrat hat beschlossen, dass den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden eine Liste zugänglich gemacht wird. Das heisst, es würden über 3000 Gemeinden immer wieder, regelmässig mit Listen bedient werden. Der Nationalrat ist der Meinung, diese Listen seien nicht öffentlich zu machen. Wir sind der Auffassung: Wenn 3000 Listen an Gemeinden verschickt werden, dann ist das öffentlich. In dem Sinne ist diese Liste "öffentlich zugänglich". Das ist dasselbe, wie wenn Sie etwas im Amtsblatt publizieren.

Von daher gesehen finden wir - in Übereinstimmung mit der Verwaltung - diese Beschränkung in Bezug auf die Öffentlichmachung eines Versandes an die Gemeinden nicht richtig. Wir schlagen Ihnen vor, bei Artikel 18 Absatz 3 am Beschluss unseres Rates festzuhalten, dass die Liste öffentlich zugänglich ist.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 22 Abs. 1bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 22 al. 1bis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Bei Artikel 22 Absatz 1bis schliessen wir uns dem Nationalrat an.

Frick Bruno · P-M · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté