98.067

Gerichtsstandsgesetz

Lauper Hubert · Nationalrat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

La Commission des affaires juridiques s'étant ralliée à la plupart des décisions du Conseil des Etats, il n'y a plus que quelques divergences, que nous vous proposons de maintenir. C'est ainsi qu'aux articles 22, 27 et 38, la commission diverge d'avec le Conseil des Etats. A l'article 41, par contre, la majorité de la commission propose de maintenir une divergence, alors que la minorité de la commission se rallie à la décision du Conseil des Etats.

Verfahrensbeitrag

Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen

Loi fédérale sur les fors en matière civile

Art. 1 Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 1 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 9 Abs. 2 Bst. a

Antrag der Kommission

a. Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Art. 9 al. 2 let. a

Proposition de la commission

a. .... par un texte (télex, téléfax, messagerie électronique, etc.);

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion

Dies ist nur eine sehr kleine Anpassung im Sinne einer Aktualisierung des Textes und betrifft im Übrigen nur den französischen Text, wo statt "E-Mail" der Ausdruck "messagerie électronique" gewählt wird.

Im Übrigen wurde in der Kommission davon Kenntnis genommen, dass das Bundesamt für Kommunikation uns die Prüfung der Möglichkeiten und die baldige Berichterstattung darüber, wie elektronische Übermittlungsformen im gesamten Bundesprivatrecht zu berücksichtigen seien, zugesichert hat. Hier lösen wir das Problem eigentlich nur in einem einzelnen Gesetz. Der Bundesrat ist aber gewillt, sehr bald auch andere Privatrechtsmaterien zu behandeln.

Verfahrensbeitrag

Angenommen - Adopté

Art. 22

Antrag der Kommission

Abs. 1

.... von Wohn- oder Geschäftsräumen, die pachtende Partei bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen sowie die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten.

Abs. 2

Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Anhebung des Prozesses.

Art. 22

Proposition de la commission

Al. 1

.... de locaux d'habitation ou commerciaux, le fermier agricole, ainsi que le demandeur d'emploi et le travailleur ne peuvent renoncer à l'avance ou par acceptation tacite aux fors prévus par la présente section.

Al. 2

Demeure réservée la conclusion d'une élection de for intervenue après le début d'un procès.

Art. 23; 24 Abs. 3; 25 Abs. 3, 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 23; 24 al. 3; 25 al. 3, 4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion

Ich würde vorschlagen, dass wir die Artikel 22, 23, 24 und 25 mit einbeziehen, weil wir bei Artikel 22 Absatz 1 dem Ständerat folgen wollen, um die teilzwingenden Gerichtsstände bei den Konsumentenverträgen, bei den Mietverträgen und bei den Arbeitsverträgen in einer Bestimmung zusammenzufassen. Das ist eine wesentliche Erleichterung im gesetzlichen Ausdruck. Hier wollen wir dem Ständerat folgen.

Damit würden die bisherigen Bestimmungen in Artikel 23, Konsumentenverträge, Artikel 24, Mietverträge, Artikel 25, Arbeitsverträge, aufgehoben.

Teilzwingend in diesem Sinne heisst, dass der Kläger oder die Parteien nicht im Voraus oder durch Einlassung auf diesen Gerichtsstand verzichten können. Sie können aber sehr wohl nach Einlassung allenfalls eine Gerichtsstandsvereinbarung darüber abschliessen und einen anderen Gerichtsstand bestimmen.

Es geht noch um zwei Probleme, die eine Differenz zum Ständerat schaffen: Wir sind uns bezüglich der Zusammenfassung dieser teilzwingenden Gerichtsstände einig. Es gibt aber nach wie vor eine Differenz zum Ständerat: einerseits bei der Frage der Einlassung. Einlassung definiert ja, mit welcher rechtlichen Handlung man sich auf ein rechtliches Verfahren einlässt. Hier ist Ihre Kommission der Auffassung, dass im Sinne des Sozialrechtsschutzes, vor allem von Parteien an sozialen Zivilprozessen, auch durch Einlassung nicht auf diesen teilzwingenden Gerichtsstand verzichtet werden kann. Wir haben aber dafür auf einen Antrag hin klar zum Ausdruck gebracht, dass man in diesen Fällen, in denen man an sich bei diesem System bleibt, auch nach der Einlassung noch eine Gerichtsstandsvereinbarung abschliessen kann. Das wurde in der Fassung Nationalrat durch einen zweiten Satz klargestellt.

Bei der Definition der Konsumentenverträge schliesst sich Ihre Kommission der engeren Fassung des Ständerates an. Wir wählen dort die restriktivere Fassung, die sagt, dass üblicher Verbrauch für die persönlichen und familiären Bedürfnisse eben das Wesen des Konsumentenvertrages ausmache, und gehen damit weg von der bisher extensiveren Fassung des Bundesrates, der nur berufliche und gewerbliche Tätigkeit ausschliessen wollte. Wir haben aber in der Diskussion klargestellt, dass beispielsweise auch der Kauf eines Autos - im Sinne, das Auto als üblichen Verbrauchsartikel zu bezeichnen - durchaus unter diese engere ständerätliche Fassung subsumiert werden kann.

Wir sind, um das auf den Punkt zu bringen, in der Zusammenfassung der teilzwingenden Gerichtsstände in Artikel 22 mit dem Ständerat einig. Wir sind mit dem Ständerat in Bezug auf die Legaldefinition des Konsumentenvertrages einig, wir schliessen uns dort der Fassung des Ständerates an. Aber wir möchten den Sozialrechtsschutz vor allem bei den Konsumentenverträgen aufrechterhalten und auch sagen, man dürfe nicht durch Einlassung auf diesen Gerichtsstand verzichten. Dies einfach, weil eine solche Einlassung rechtlich, prozessual auch stillschweigend möglich ist und weil der Richter oder der Vermittler die betroffene Partei - vor allem den Konsumenten, den Arbeitnehmer oder den Mieter - nicht ausdrücklich auf die Konsequenzen dieser Einlassung aufmerksam machen muss.

Aber als Gegengewicht haben wir zum Ausdruck gebracht, dass Gerichtsstandsvereinbarungen auch nach Einlassung - nachdem sich die Parteien dadurch im Verfahren befinden - noch möglich sein sollen. Das ist jetzt in unserem Text explizit zum Ausdruck gebracht.

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die SVP-Fraktion unterstützt bei Artikel 22 die Fassung der Kommission für Rechtsfragen, und zwar aus folgenden Gründen: Für die Landwirtschaft ist es wichtig, dass auch beim Pachtrecht die bereits heute im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht verankerte Regelung übernommen wird, d. h., dass auch der Pächter als schwächere Partei nicht zum Voraus auf seine Rechte verzichten muss bzw. dazu gedrängt werden kann, bereits beim Abschluss des Pachtvertrages beispielsweise auf seinen Wahlgerichtsstand bei Schadenersatzansprüchen zufolge vorzeitiger Pachtauflösung bzw. bei seinem Erstreckungsrecht zu verzichten. Weniger Freude hat die SVP-Fraktion, dass die Kommission die Einlassung aufgenommen hat. Wenn dies aber schon der Fall ist, dann ist die SVP-Fraktion klar der Meinung, dass es wichtig ist, dass als Korrektiv dazu zumindest nach Anhebung des Prozesses eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen werden kann und dass dies im Gesetzestext verdeutlicht wird.

Bei Artikel 23 schliesst sich die SVP-Fraktion der ständerätlichen Lösung an, da diese restriktiver ist als die bundesrätliche.

Verfahrensbeitrag

Angenommen - Adopté

Art. 26

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Art. 27

Antrag der Kommission

Festhalten

Proposition de la commission

Maintenir

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion

Man muss Artikel 26 in Zusammenhang mit Artikel 27 sehen. Bei Artikel 26 schliesst sich die Kommission für Rechtsfragen dem Ständerat an. Es ging dort darum, ob bei der unerlaubten Handlung auch der Erfolgsort, also der Ort, wo die schädigenden Wirkungen dieser unerlaubten Handlung eingetreten sind, in die möglichen Gerichtsstände einbezogen werden soll.

Wir haben uns durch den Ständerat davon überzeugen lassen, dass es verschiedene Deliktarten gibt, wo dieser Erfolgsort durchaus ein tauglicher, ein sinnvoller Gerichtsstand ist. Ich denke hier vor allem an Distanzdelikte, bei welchen die Wirkung an einem anderen Ort eintritt als an jenem, wo die schädigende Handlung ausgeübt wurde, beispielsweise im Wettbewerbsrecht oder im Immaterialgüterrecht. Besonders wichtig ist er bei der Produktehaftpflicht, wenn Produkte bei vielen Betroffenen Schaden auslösen, oder beispielsweise auch im Umweltstrafrecht. Hier ist der Erfolgsort als Anknüpfung durchaus sinnvoll. Dies entspricht übrigens auch dem internationalen Privatrecht, wie es im IPRG und im Lugano-Übereinkommen zum Ausdruck kommt.

Für die Kommission ist es wichtig, dass der Wohnort oder der Sitz der geschädigten Person integral - nicht nur beim Grundsatz "Klagen aus unerlaubter Handlung", sondern auch bei den Verkehrsdelikten - zum Ausdruck kommt. Das hat unser Rat eingefügt; das ist ein Sozialrechtsschutz vor allem für die schwächere Partei. Die Kommission für Rechtsfragen ist der Auffassung, dass das bei den Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen integral durchgezogen werden soll. Dort soll der Grundsatz gelten, dass der gleiche Gerichtsstand, wie er für das Deliktrecht allgemein gilt, auch im Strassenverkehrsrecht gelten soll. Das heisst insbesondere, dass auch der Gerichtsstand am Wohnort der geschädigten Partei, nämlich des Unfallopfers, als Anknüpfung für den Gerichtsstand wichtig ist. Das ist ein wohlverstandener Schutz des Unfallopfers.

Hier möchte der Ständerat der bundesrätlichen Fassung folgen; aber bei der bundesrätlichen Fassung - das musste der Bundesrat eingestehen - haben wir ja noch nicht eingefügt, dass auch der Wohnort oder der Sitz der geschädigten Partei Anknüpfung sein kann. Der Bundesrat hat in der Berichterstattung in der Kommission durchaus zum Ausdruck gebracht, dass der gleiche Gerichtsstand im Deliktrecht auch im Strassenverkehrsrecht gelten soll.

Weil nun der Unfallort in den meisten Fällen mit dem Handlungs- und dem Erfolgsort identisch ist, ist damit die bundesrätliche Fassung durchaus übernommen - einfach angereichert um den Gerichtsstand am Wohnort der geschädigten Partei. Damit gehe ich davon aus, dass der Bundesrat mit diesem Antrag auf Festhalten, der mit 11 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen beschlossen wurde, durchaus leben kann.

Lauper Hubert · Nationalrat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Nous sommes, à l'article 27, dans le cadre de la détermination du for en matière d'actions ensuite d'accidents de véhicules à moteur et de bicyclettes. En première délibération, notre Conseil avait admis que le for, en cette matière, devait être le même que pour les actions fondées sur un acte illicite, et nous avions renvoyé à l'article 26 la fixation de ce for, c'est-à-dire que celui-ci peut être ou celui du domicile ou du siège de la personne ayant subi le dommage, ou celui du défendeur, ou celui du lieu où l'acte s'est produit, et si nous suivons maintenant la dernière version du Conseil des Etats, et nous le faisons, celui où le résultat s'est produit.

Par sa décision, le Conseil des Etats veut s'écarter de cette règle et limiter le for pour les accidents de véhicules à moteur et de bicyclettes à celui du lieu de l'accident ou de celui du domicile du défendeur. Nous ne voyons pas pourquoi la victime serait moins bien protégée à la suite d'un accident de la circulation plutôt qu'à la suite d'un autre acte illicite, d'où notre proposition de maintenir notre première version et de faire en sorte qu'il y ait le même for, que ce soit en matière d'accidents de véhicules à moteur et de bicyclettes ou en matière d'actions fondées sur un acte illicite.

Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.

Ich verzichte darauf, einen Antrag zu stellen, möchte aber festhalten, dass der Bundesrat nach wie vor der Auffassung ist, dass seine Lösung die bessere ist. Wir werden diese Frage im Ständerat, der ja die Lösung des Bundesrates unterstützt, noch einmal aufnehmen.

Verfahrensbeitrag

Angenommen - Adopté

Art. 29, 34

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 38

Antrag der Kommission

Streichen

Proposition de la commission

Biffer

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion

Hier hat unser Rat beschlossen, die Regelung der Rechtshängigkeit, d. h., wenn ein Verfahren, eine Klage, im Rechtssinne anhängig gemacht ist, zu streichen, und zwar aus folgenden Überlegungen: Wir wollen keinen Vorgriff auf die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechtes machen; dies ist ja eine materielle Frage des Zivilprozessrechtes. Wir wollen hier nicht vorgreifen, bevor auch das Volk im Rahmen einer Verfassungsabstimmung über die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechtes abgestimmt hat. Was der Bundesrat will, nämlich sagen, die Rechtshängigkeit trete mit der Klageanhebung ein, ist eigentlich nur eine Scheinvereinheitlichung, denn damit ist der Zeitpunkt des Verfahrens, mit dem dann die Rechtshängigkeit konkret eintritt, nicht wirklich bestimmt; die Kantone wählen ganz unterschiedliche Zeitpunkte - sei es den Zeitpunkt der Einreichung des Vermittlungsgesuches oder den der Einreichung der Klageschrift. Wir haben also eine bunte Vielfalt von Lösungsansätzen, und diese Vielfalt wird durch die Bestimmung in Artikel 38 gemäss bundesrätlicher Fassung nicht wirklich behoben. Die Bestimmung erweckt den Eindruck einer Vereinheitlichung, lässt aber den Kantonen nach wie vor die Freiheit, die Rechtshängigkeit zu definieren.

Der Ständerat hat versucht, hier einen Lösungsansatz zu formulieren, indem er sagt, die Einreichung der Klage sei in der Regel der massgebende Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nach Bundesrecht; die Kantone könnten als Lösung aber auch ein Gesuch für eine Aussöhnungsverhandlung nach kantonalem Zivilprozessrecht vorschlagen.

Die Kommission für Rechtsfragen hat nun in ihrer grossen Mehrheit zum Ausdruck gebracht, dass damit die Einwände, dies sei nur eine Scheinvereinheitlichung, nicht entkräftet sind. Die Kommission hat auch gesagt, dass gewisse Kantone, die andere Zeitpunkte bestimmt haben, gewissermassen vergewaltigt würden, weil sie sich dann mit ihren kantonalen Lösungen eben nicht mehr gegen das Bundesrecht durchsetzen könnten. Das alles hat uns veranlasst, bei den seinerzeitigen Überlegungen zu bleiben. Es ist nicht sinnvoll, hier eine materielle Frage des Zivilprozessrechtes anzugehen.

Wir sind deshalb dem Beschluss des Ständerates, das Problem gleichwohl "scheinzulösen", einstimmig nicht gefolgt.

Lauper Hubert · Nationalrat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion

Il s'agit, à l'article 38, de la litispendance, ou plutôt de la date de celle-ci, c'est-à-dire du moment où l'on considère le procès comme ouvert.

Comme il s'agit là avant tout d'une question de procédure civile, et que celle-ci est, pour l'instant du moins, l'affaire des cantons, et que la date de la litispendance est réglée de manière très différente selon les cantons, la commission estime que nous ne devons pas, par le biais de cette loi sur les fors, anticiper sur l'unification de la procédure civile qui se fera un jour ou l'autre.

C'est pourquoi nous vous proposons de biffer cet article.

Verfahrensbeitrag

Angenommen - Adopté

Art. 40

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 41

Antrag der Kommission

Mehrheit

Festhalten

Minderheit

(Baumann J. Alexander, Baader Caspar, Bosshard, Heim, Lauper, Nabholz, Suter)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 41

Proposition de la commission

Majorité

Maintenir

Minorité

(Baumann J. Alexander, Baader Caspar, Bosshard, Heim, Lauper, Nabholz, Suter)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Namens einer Kommissionsminderheit beantrage ich Ihnen bei Artikel 41, die Fassung des Ständerates zu übernehmen. In Artikel 41 wird die übergangsrechtliche Frage geregelt, nach welchem Recht sich die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt, welche vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen worden ist.

Zur Diskussion stehen zwei Möglichkeiten für die Lösung dieser Frage: Wir können festlegen, dass das neue Recht - also dieses Gesetz - für alle Fälle anwendbar sein soll. Dies haben wir am 10. Juni dieses Jahres so beschlossen. Danach wären alle Gerichtsstandsklauseln, welche namentlich Konsumentenverträge beschlagen hätten, ungültig geworden. Der Ständerat hingegen hat im Oktober der anderen Variante den Vorzug gegeben, nämlich dass sich die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden ist, auch nach altem Recht bestimmt. Ich bitte, in der Fahne bei der Formulierung Ständerat einen Schreibfehler zu korrigieren und das Wörtchen "nach" zwischen den Wörtern "sich" und "altem" einzufügen, so dass es heisst: ".... bestimmt sich nach altem Recht ...."

Sie haben heute zu entscheiden, welchem Wert Sie den Vorzug geben wollen: einem zusätzlich ausgeweiteten Sozialschutz einerseits oder aber dem Wertpaket aus Vertragstreue, aus Schutz des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die geltende Rechtsordnung sowie der aus diesen Komponenten resultierenden Rechtssicherheit andererseits, wobei damit auch dem Gebot der nicht übermässigen Rückwirkung eines Gesetzes Rechnung getragen wird. Während die an Sozialschutzmassnahmen orientierte Gesetzgebung sehr oft zu Unrecht pervertieren kann oder zu einer Umkehr von Vorstellungen führen kann, welche im so genannten Rechtsbewusstsein verankert sind - denken wir an die Anfechtbarkeit der vertraglich vereinbarten Anfangsmiete -, sollten wir uns im vorliegenden Falle des Gerichtsstandsgesetzes derartiger Sündenfälle nicht schuldig machen. Die Vertragstreue ist in zivilisierten Rechtsgemeinschaften ein ausserordentlich hoch eingeschätztes Gut. Der Grundsatz "Pacta sunt servanda" ist eine nicht wegzudenkende Grundlage für das Funktionieren des Rechtsstaates. Die Teilnehmer der Rechtsgemeinschaft müssen in die Erfüllung aller vertraglichen Vereinbarungen Vertrauen haben können. Dieses Vertrauen in die Rechtssicherheit verdient den gesetzlichen Schutz. Insbesondere darf dieses Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Rechtsordnung nicht durch gesetzliche Regelungen wie beispielsweise die rückwirkende Ausserkraftsetzung von Vertragsbestimmungen vom Gesetzgeber selber in Frage gestellt werden.

Wir wollen, dass die Vertragspartner wissen, woran sie sind. Deshalb lehnen wir die rückwirkende Ausserkraftsetzung von vereinbarten Gerichtsstandsklauseln ab und schliessen uns dem Ständerat an. Ich bitte Sie um Unterstützung des Antrages der Minderheit.

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Nur ganz kurz: Bei diesem Artikel geht es um die Frage des Übergangsrechtes. Die SVP-Fraktion unterstützt die Minderheit Baumann Alexander einstimmig. Die von der Mehrheit vorgeschlagene Lösung würde nach unserer Meinung eine übermässige Rückwirkung des Gerichtsstandsgesetzes bewirken, indem Gerichtsstandsvereinbarungen, die unter dem altem Recht gültig abgeschlossen wurden, faktisch ausser Kraft gesetzt würden. Damit wäre aber der Grundsatz der Vertragstreue krass verletzt und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in unsere Rechtsordnung massiv beeinträchtigt. Es besteht nach Meinung der SVP-Fraktion kein Grund dafür, in diesem Fall dem sofortigen Sozialschutz gegenüber dem Grundsatz von Treu und Glauben den Vorrang zu geben.

Daher beantragen wir Ihnen, die Minderheit Baumann Alexander zu unterstützen.

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion

Das ist die einzige Bestimmung, bei der die Kommission sich wirklich nicht einig war. Ich möchte aber daran erinnern, dass die Kommissionsmehrheit - bei einem Stimmenverhältnis von 9 zu 7 - beantragt, der ursprünglichen bundesrätlichen Fassung zu folgen. Wie gesagt wurde, geht es darum, ob Gerichtsstandsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossen wurden, nach altem oder neuem Recht zu beurteilen sind.

Nun ist gewiss einzuräumen, dass sich hier verschiedene Interessen gegenüberstehen. Für die Anwendung des neuen Rechtes spricht sicher, dass wir uns hier in einem Bereich befinden, wo der Sozialrechtsschutz - vor allem beim Arbeitsvertrag, beim Mietvertrag und beim Konsumentenvertrag - eine ganz gewichtige Rolle spielt.

Auf der anderen Seite werden für die Anwendung des alten bzw. die Nichtanwendung des neuen Rechtes vor allem Vertragstreue, Vertrauensschutz und keine übermässige Rückwirkung des neuen Rechtes geltend gemacht. Ich bitte Sie aber zu beachten, dass es hier nicht um die klassische Rückwirkungsproblematik in dem Sinne geht, dass neues Recht auf alte Tatbestände anwendbar würde; hier geht es vielmehr um den Fall, dass früher abgeschlossenen Verträgen ein neues Gesetz vorgeht, dass zwingendes Recht also bisheriges vertragliches Recht verdrängt.

Ich denke, dass die ursprüngliche bundesrätliche Fassung deshalb die richtige Lösung ist, damit dem materiellen Recht, auch dem Gerechtigkeitsgedanken und dem Sozialrechtsschutz, zum Durchbruch verholfen wird.

Deshalb bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit - und damit dem Bundesrat - zu folgen.

Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.

Der Antrag der Mehrheit entspricht formal dem Entwurf des Bundesrates. Demnach würden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vor allem im Bereich des Konsumentenrechtes sämtliche vorbestehenden Gerichtsstandsklauseln ungültig, auch diejenigen, die nach dem heute geltenden Recht zulässig wären. Das geht recht weit, kann aber mit dem Stichwort des sozialen Zivilprozesses gerechtfertigt werden. Demgegenüber würden die altrechtlichen Klauseln gemäss Antrag der Minderheit, die dem Ständerat folgt, gültig bleiben. Aufgrund der Argumente - "Pacta sunt servanda", Schutz des Vertrauens der Bürger in die jeweils geltende Rechtsordnung und Vermeidung übermässiger Rückwirkung - kann der Bundesrat auch mit der Lösung der Minderheit leben.

Ich möchte Ihnen daher eher Zustimmung zum Antrag der Minderheit und damit zum Ständerat empfehlen.

Verfahrensbeitrag

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit .... 66 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit .... 47 Stimmen

Änderung von Bundesgesetzen

Modification du droit en vigueur

Ziff. 2 Art. 136 Abs. 2

Antrag der Kommission

Unverändert

Ch. 2 art. 136 al. 2

Proposition de la commission

Inchangé

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion

Nur ganz kurz: Es ist eine Frage der Konsequenz. Wenn wir die Bestimmung über die Rechtshängigkeit in Artikel 38 streichen, dann müssen wir den Sondergerichtstatbestand - wonach eben nach neuem Scheidungsrecht am Wohnort beider Parteien geklagt werden kann - beibehalten. Das ist auch der Grund, weshalb zwingend beantragt wird, aufgrund dieser Konsequenz Artikel 136 Absatz 2 ZGB beizubehalten.

Verfahrensbeitrag

Angenommen - Adopté

Ziff. 16 Art. 120 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. 16 art. 120 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

An den Ständerat - Au Conseil des Etats

Schluss der Sitzung um 12.25 Uhr

La séance est levée à 12 h 25