04.439
Betäubungsmittelgesetz. Revision
Verfahrensbeitrag
Art. 28b Abs. 1bis (Fortsetzung)
Art. 28b al. 1bis (Suite)
Carobbio Guscetti Marina · Mit-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
La situation actuelle reste problématique. Bien que la consommation de cannabis reste interdite, des différences dans la mise en oeuvre cantonale et communale brouillent les messages de prévention. Les plus de 30 000 dénonciations chaque année n'ont qu'un effet limité et elles impliquent des dépenses administratives de plusieurs millions, sans qu'un effet préventif soit prouvé.
La procédure relative aux amendes d'ordre propose une solution mesurée. L'interdiction de consommer reste valable. Cependant, dans le cas de consommateurs adultes et lors de cas manifestement d'importance minime, la police pourra, à la place d'une dénonciation pénale, infliger une amende d'ordre. Si celle-ci n'est pas payée, la procédure ordinaire sera ouverte. La procédure relative aux amendes d'ordre concentre les forces: la police peut se concentrer sur la poursuite du trafic de stupéfiants, plutôt que d'éparpiller ses ressources dans la poursuite des consommateurs.
La procédure relative aux amendes d'ordre amène une sécurité juridique dans toute la Suisse. A la place d'avoir des pratiques d'application régionales quasi arbitraires, la procédure relative aux amendes d'ordre amène une réglementation nationale homogène, qui est pratiquement et facilement communicable.
Au nom du groupe socialiste, je vous invite à soutenir la minorité Cassis à l'alinéa 1bis, selon laquelle il est possible de renoncer à infliger une amende d'ordre lorsqu'il s'agit d'un cas bénin au sens de l'article 19a.
de Courten Thomas · Mit-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
In der Diskussion um Artikel 28b Absatz 1bis geht es um eine Dreistigkeit der Hanflegalisierungsbefürworter. Der Verweis auf Artikel 19a Ziffer 2 bedeutet nichts anderes, als dass in leichten Fällen das Verfahren eingestellt und/oder von einer Strafe abgesehen werden kann. Es kann noch eine Verwarnung ausgesprochen werden. Unter dem Aspekt der Drogenpolitiksäule Repression und jenem der Säule Prävention ist diese weitere Lockerung der Lockerung ein Witz.
Wir haben vorher über die Maximalmenge diskutiert und haben 10 Gramm als geringfügige Menge definiert. Ich gehe jetzt davon aus, dass Sie auch wissen, dass das deutlich mehr ist als einfach nur eine Tagesration, dass das auch weit über das hinausgeht, was innerhalb eines Tages als Eigenkonsum deklariert werden kann. Die Vorbereitung des Konsums und die Weitergabe von Betäubungsmitteln unter Kollegen zum gemeinsamen Konsum ist nach geltendem Recht bereits straffrei. Faktisch geht es also hier um nicht mehr und nicht weniger als um die vollständige Liberalisierung durch die Hintertür des schrankenlosen Drogenkonsums.
Wir bitten Sie namens der SVP-Fraktion - und ich wiederhole mich hier -, den Volkswillen zu respektieren, den Konsum von Betäubungsmitteln weiterhin unter Strafe zu stellen und den Befürwortern der Legalisierung des Kiffens nicht auf den Leim zu gehen.
Die SVP-Fraktion beantragt, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
van Singer Christian · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Nous avons adopté le principe des amendes d'ordre; il faut veiller maintenant à ce que la situation ne soit pas péjorée pour les cas bénins. Actuellement déjà, pour les cas bénins, il est possible de renoncer à infliger toute peine lorsqu'il s'agit d'un cas bénin au sens de l'article 19a alinéa 2. La minorité Cassis vous demande d'adopter cette même disposition, qui est déjà en vigueur actuellement, avec l'alinéa 1bis de l'article 28b.
Le groupe des Verts vous invite à soutenir la proposition de la minorité.
Humbel Ruth · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP
Wie schon beim Eintreten möchte ich nochmals an die Zielsetzung dieser Gesetzesrevision erinnern: Es geht darum, bei der Ahndung des Cannabiskonsums Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Wir wollen, dass dieses Gesetz in allen Kantonen rechtsgleich umgesetzt wird. Folglich sollten wir keine Ausnahmen schaffen.
Beim vorhergehenden Artikel haben wir in der Diskussion heute Morgen die Maximalmenge bundesweit einheitlich definiert. Wir von der CVP/EVP-Fraktion sind klar der Meinung, dass wir auch hier keine Ausnahmen zulassen sollten. Ausnahmen würden dazu führen, dass diese Bestimmung in den Kantonen unterschiedlich ausgeführt würde.
Im Sinne der Zielsetzung einer rechtsgleichen Umsetzung dieser Gesetzesrevision bitte ich Sie, bei der Fassung der Kommissionsmehrheit zu bleiben und auf Absatz 1bis zu verzichten.
Moret Isabelle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · FDP-Liberale Fraktion
Pour le groupe libéral-radical, je vous invite à soutenir toutes les majorités de cet article 28b. Je me prononcerai sur tout en même temps par simplification.
Il s'agit ici de faciliter le travail du policier afin que la procédure soit simple et rapide. A l'article 19b alinéa 2, nous avons déjà mis une quantité maximale de 10 grammes à partir de laquelle la personne est punissable. Ici, la minorité propose d'ajouter une possibilité supplémentaire, à savoir que le policier pourrait renoncer à infliger l'amende d'ordre: on mettrait donc à sa charge une possibilité d'appréciation. Il me semble que c'est charger trop le policier que de lui demander encore d'apprécier sur place si dans ce cas-là il faudrait infliger ou non l'amende.
Le système de l'amende d'ordre doit être simple: il y a violation du droit, on amende - un point, c'est tout. Il en va de même pour l'alinéa 3 qui est proposé par la minorité Baettig, à savoir qu'il faudrait tenir compte des antécédents et de la situation personnelle du contrevenant. C'est-à-dire que maintenant, au milieu de la rue, on demanderait au policier de discuter avec la personne, de demander à cette personne qu'elle raconte sa vie pour comprendre sa situation personnelle et ses antécédents avant d'infliger l'amende d'ordre. C'est totalement contraire au système d'amende d'ordre. Il faut que la procédure soit simple et rapide.
Je vous remercie de bien vouloir en rester à la majorité pour tous les alinéas de cet article 28b.
Berset Alain · BR-M · Bundesrat · Freiburg
Vous êtes entrés en matière sur ce projet, ce qui signifie qu'essentiellement vous souhaitiez donner la possibilité de réprimer les infractions dans le domaine du cannabis par des amendes d'ordre. Précisément, l'amende d'ordre a l'avantage de la clarté et de ne pas laisser de marge d'appréciation à celui qui l'applique, à savoir le policier. Avec la proposition de la minorité, dans le fond, on transférerait au policier l'appréciation qui doit revenir au juge, ce qui ne nous paraît pas être dans la nature de ce qu'on attend des amendes d'ordre.
Il faut voir qu'au moment où l'appréciation devrait être faite, il n'est pas toujours possible d'avoir tous les éléments permettant de renoncer à infliger une amende d'ordre, comme le souhaiterait la minorité.
Le Conseil fédéral a également constaté que dans la consultation, une très grande majorité des cantons - de même que les organes de la police et de la justice d'ailleurs - se sont exprimés pour une version qui soit conforme à celle de la majorité. Le Conseil fédéral est également de cet avis, et je vous recommande ici de voter pour la proposition de la majorité.
Fehr Jacqueline · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Zuerst möchte ich ein Wort zu Herrn de Courten sagen und etwas klarstellen: Das Volk hat dem neuen Betäubungsmittelgesetz mit knapp 70 Prozent Jastimmen zugestimmt. Dieses Betäubungsmittelgesetz sieht in Artikel 19a Ziffer 2 vor, dass Verfahren wegen eines Verstosses gegen das Gesetz eingestellt werden können, falls es sich um einen leichten Fall handelt. Bis dato, d. h. bis zur Beratung dieses "Cannabisgesetzes", gilt das für alle Betäubungsmittel, also auch für Cannabis. Das Volk hat einem Gesetz zugestimmt, nach dem das Verfahren bei leichten Fällen - das gilt für Heroin, Kokain, Cannabis - eingestellt werden kann. Das ist der Stand heute, und er ist vom Volk abgesegnet.
Jetzt machen wir eine Spezialgesetzgebung für den Fall Cannabis. Da stellt sich die Frage, ob wir dem Beschluss des Volkes zum neuen Betäubungsmittelgesetz Rechnung tragen und es weiterhin ermöglichen wollen, dass im Falle von Cannabismissbrauch - wie bei Heroinmissbrauch, wie bei Kokainmissbrauch - in leichten Fällen ein Verfahren eingestellt werden kann oder ob es in jedem Fall zu einer Strafe kommen muss. Das heisst, es stellt sich hier die Frage, ob der Konsum von Cannabis härter bestraft werden soll als der Konsum anderer Substanzen. Das ist die Frage, die sich hier unter rechtssystematischem Gesichtspunkt stellt. Diese Frage müssen wir beantworten. Auch der Ständerat muss sie noch einmal beantworten. Die Kommission war in dieser Frage gespalten, der Entscheid fiel mit 10 zu 9 Stimmen.
Die Konzepte sehen folgendermassen aus: Die Mehrheit steht für ein Konzept ein, nach dem ein Konsument z. B. im Falle von Heroin- oder Kokainmissbrauch möglicherweise straffrei ausgeht, wenn es sich um einen leichten Fall handelt, ein Cannabiskonsument hingegen in jedem Fall zur Rechenschaft gezogen wird und mindestens eine Busse bezahlen muss - deren Höhe wir noch festlegen wollen -, weil in Kombination mit Artikel 28l eben keine Möglichkeit besteht, auf die Busse zu verzichten. Das Konzept der Minderheit orientiert sich am neuen Betäubungsmittelgesetz. Das sind die beiden Konzepte. Die Mehrheit hat ein Konzept, nach dem der Cannabiskonsument, wenn er erwischt wird, auf jeden Fall bestraft wird, und zwar mindestens mit einer Busse, deren Höhe wir festlegen, während der Heroin- und der Kokainkonsument möglicherweise straffrei ausgehen, wenn es sich um einen leichten Fall handelt. Ich persönlich finde es stossend, dass der Cannabiskonsument am Schluss härter bestraft wird als der Heroinkonsument, aber die Mehrheit hat vorderhand einmal so entschieden.
Der Ständerat wird sich das unter rechtssystematischen Überlegungen nochmals anschauen müssen und allenfalls eine neue Lösung vorschlagen.
Cassis Ignazio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion
L'article 19h LStup prévoit d'ores et déjà la possibilité, dans les cas bénins, de suspendre la procédure ou de renoncer à infliger une peine. Ceci est valable pour tous les stupéfiants et est déclaré par le juge dans la voie ordinaire. Mais qui décide si l'on est face à un cas bénin lors de la consommation de cannabis sous le régime d'amendes d'ordre?
Pour que l'introduction de la procédure d'amende d'ordre ne conduise pas à un durcissement de la pratique actuelle en matière de sanctions ou à une discrimination des consommateurs de cannabis par rapport aux consommateurs d'autres stupéfiants, une minorité de votre commission propose d'accorder à la police un pouvoir d'appréciation tel que celui qui appartient au juge dans une procédure ordinaire. Dans la pratique, la minorité veut donc confier ce pouvoir d'appréciation aux policiers, qui auraient ainsi le choix de renoncer à sanctionner les cas bénins par une amende d'ordre.
Pour la majorité de votre commission, le système d'amendes d'ordre doit être simple, compréhensible et univoque. Le fait de transférer ce pouvoir d'appréciation aux policiers les obligerait à faire un travail qui n'est pas le leur, dit la majorité. Le policier doit pouvoir décider sur la base de constatations simples. Pour le droit de la circulation, c'est assez simple: le parcage est au bon endroit ou pas, la vitesse est excessive ou non, le téléphone portable est utilisé ou pas. Ici ce serait un peu plus compliqué et, de l'avis de la majorité, cela engendrerait un élément d'insécurité qui amènerait à un certain aléa et donc à un manque d'uniformité dans l'application.
C'est pour cette raison que votre commission vous propose, par 10 voix contre 9 et 2 abstentions, de ne pas adopter l'alinéa 1bis de l'article 28b.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 58 Stimmen
Dagegen ... 102 Stimmen
Abs. 2, 3 - Al. 2, 3
Walter Hansjörg · P-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Der Antrag der Minderheit Baettig zu Absatz 2 wird von Herrn Stahl vertreten, der Antrag derselben Minderheit zu Absatz 3 wird von Herrn Bortoluzzi vertreten.
Stahl Jürg · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bei Artikel 28b Absatz 2 geht es um die Höhe der Ordnungsbusse. Die Minderheit Baettig will eine Busse von 200 Franken, welche aus meiner Sicht angemessen ist.
Die Befürworter einer Cannabislegalisierung sind immer wieder mit ihrem Ziel, dass Cannabis legal konsumiert werden kann, gescheitert, was auch als klares Ja des Volkes zur Repression zu interpretieren ist. Aus diesem Grund erachte ich die vorgeschlagenen 100 Franken, welche die Mehrheit Ihrer Kommission will, als ungenügend. Wenn es der Mehrheit mit dem Ordnungsbussenverfahren tatsächlich ernst ist und eine Wirkung erzielt werden soll, dann sind 200 Franken aus meiner Sicht das Minimum. Damit würde ein klares Zeichen in dieser insgesamt in die falsche Richtung gehenden Vorlage gesetzt.
Ein weiterer Punkt ist die Vergleichbarkeit: Hier gilt es, Augenmass zu halten. Der Betrag muss sich mit jenen für andere Delikte, für andere Vergehen vergleichen lassen. In vergangenen Jahren wurden z. B. beim Strassenverkehr die jeweiligen Bussenhöhen mehrfach korrigiert, natürlich nach oben, wie Sie wissen. Angesichts des Verbotes in diesem Gesetz scheinen mir 100 Franken zu wenig, nicht angemessen. Auch hier stelle ich fest - das ist offensichtlich -: Der Konsum von Cannabis wird auch in diesem Bereich verharmlost.
Erlauben Sie mir zum Schluss noch zwei Bemerkungen:
1. Die Tatsache, dass dieses Geschäft nunmehr acht Jahre gebraucht hat, um in diesen Saal zu kommen, zeigt, dass sich die Kommission schwergetan hat und es offensichtlich keine gute Lösung ist.
2. Hier schreibt der Gesetzgeber - also wir - die Höhe der Ordnungsbusse ins Gesetz, was eigentlich mehr als unüblich ist.
Ich bitte Sie: Unterstützen Sie die Minderheit Baettig.
Bortoluzzi Toni · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Ordnungsbusse ist aus meiner Sicht oder aus unserer Sicht schon grundsätzlich als Bestrafung leichter Fälle zu beurteilen. Wenn es um leichte Fälle geht, ist ein Ordnungsbussenverfahren gerechtfertigt. Wir wollen hier bei Absatz 3 beantragen, dass Vorleben und persönliche Verhältnisse der betroffenen Täter eben berücksichtigt werden. Im Gegensatz dazu schlägt die Mehrheit hier wieder den einfacheren Weg vor, indem sie nämlich sagt, dass solches eben nicht einbezogen werden soll. Es sollen aber gemäss Minderheit, wie bei anderen Ordnungsbussenverfahren auch, eine Wiederholung oder andere Bedingungen der Übertretung in die Beurteilung mit einbezogen werden.
Die Frage, die damit auch gestellt wird, ist zum Beispiel: Soll die Menge oder soll der THC-Gehalt eine Rolle spielen? Wir haben heute Morgen ja gehört, dass diese 10 Gramm, die Sie festgelegt haben, doch eine recht ordentliche Menge darstellen und hier in der Beurteilung im Wiederholungsfall durchaus Unterschiede möglich sind. Mit dieser Frage sollte sich meines Erachtens auch der Zweitrat nochmals intensiv auseinandersetzen, um Unklarheiten diesbezüglich zu beseitigen. Es stellt sich natürlich die Frage, ob einfach jeder Besitz einer gewissen Menge gleich behandelt werden soll, auch im Wiederholungsfall. Unserer Meinung nach sollte das nicht einfach ohne besondere Folge abgehandelt werden. Bei Überschreitung des Konsumverbots kommt immer auch die Vermutung dazu, dass sich der Betreffende im Kleineren oder im Grösseren mit dem Handel etwas dazuzuverdient - eine verwerfliche Haltung!
Darum sollte man den Einbezug des Vorlebens aus unserer Sicht nicht ausschliessen. Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.
Gilli Yvonne · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion
Sie haben es vorhin abgelehnt, der Minderheit zu folgen. Somit haben Sie vorhin einen weiteren Grundsatz in der Haltung zu Sanktionen gegenüber Cannabiskonsum durchbrochen, dass nämlich der Konsum von geringfügigen Mengen komplett straffrei bleibt und von einer Ordnungsbusse abgesehen werden kann. Angesichts dessen haben wir jetzt natürlich einen Ermessensspielraum, in welcher Höhe wir die Ordnungsbusse festlegen wollen.
Die grüne Fraktion bittet Sie, dem Einzelantrag Vischer Daniel zuzustimmen und eine tiefere Ordnungsbusse - nämlich eine solche von 50 Franken - zu wählen, als sie die Mehrheit der Kommission gewählt hat, welche sich für 100 Franken entschieden hat. Ganz sicher würden wir eine höhere Ordnungsbusse, zum Beispiel eine solche von 200 Franken, als völlig unangemessen anschauen. Wir müssten damit nämlich zur Kenntnis nehmen, dass im Vergleich zu heute der Cannabiskonsum deutlich stärker sanktioniert, ja kriminalisiert würde, als es bis jetzt, mit der jetzigen Gesetzgebung, der Fall war, und das ist nun definitiv niemandes Ziel. So weit zur Höhe der Ordnungsbusse.
Was die Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse betrifft, so wollen wir ja mit der Einführung der Ordnungsbusse in Bagatellfällen, bei kleinen Konsummengen, die Rechtspraxis vereinheitlichen und vereinfachen. Das wäre sicher nicht der Fall, wenn Vorleben und persönliche Verhältnisse berücksichtigt werden müssten, das wäre geradezu ein Blödsinn. Es kann in dieser Hinsicht auch nicht mit dem Jugendschutz argumentiert werden, denn dessen Bestimmungen kommen sowieso zur Anwendung. Wir haben in diesem Gesetz ebenso Ausnahmen vorgesehen, bei welchen aufgrund von erhöhter Gefährdung oder Jugendlichkeit vom Ordnungsbussenverfahren abgewichen wird. Das sind genau die Fälle, bei denen es dann zur Berücksichtigung des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kommt. Das macht auch Sinn. Im Ordnungsbussenverfahren macht dies aber keinen Sinn, es würde auch der Vereinheitlichung der Rechtspraxis entgegenlaufen.
Wir bitten Sie deshalb, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Carobbio Guscetti Marina · Mit-F · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP-Fraktion unterstützt die Festlegung der Bussenhöhe im Betäubungsmittelgesetz insbesondere deshalb, weil dies zu einer Harmonisierung führt. Wir lehnen jedoch den Antrag der Minderheit Baettig, die Ordnungsbusse bei 200 Franken zu fixieren, ab. Eine solche Bussenhöhe ist inakzeptabel. Wir sprechen uns stattdessen für eine Bussenhöhe von 50 Franken aus, und darum werden wir in erster Linie den Einzelantrag Vischer Daniel unterstützen. Dies tun wir vor dem Hintergrund, dass das ordentliche Verfahren in einigen Kantonen weniger als 100 Franken kostet. Da die Konsumierenden immer das Recht haben, anstelle des Ordnungsbussenverfahrens das ordentliche Verfahren zu wählen, würde eine zu hohe Busse zu Fehlanreizen führen.
Wir beantragen ebenfalls, den Minderheitsantrag Baettig zu Absatz 3 abzulehnen und den Antrag der Mehrheit zu unterstützen, die will, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Täterin oder des Täters nicht berücksichtigt werden. Diese Regelung ist wesentlicher Bestandteil des Ordnungsbussenverfahrens, das nur so praktikabel ist, und grenzt es vom ordentlichen Verfahren ab.
Geissbühler Andrea Martina · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Mit Artikel 28b Absätze 2 und 3 wird ein falsches Zeichen gesetzt. Sie bedeuten eine Verharmlosung des Wirkstoffs THC, das sich in den Cannabisprodukten befindet. Damit würde das im neuen Betäubungsmittelgesetz formulierte Ziel der Drogenabstinenz nicht einmal ansatzweise erreicht.
Bei einem Ordnungsbussensystem besteht das Problem, dass die Erziehungsberechtigten nicht mehr durch die Behörden über den Drogenkonsum ihrer Kinder ins Bild gesetzt würden. Auch könnten Kiffer, welche z. B. eine Gefahr im Strassenverkehr sind und schon x-mal wegen verbotenem Kiffen straffällig geworden sind, aufgrund des anonymisierten Ordnungsbussenverfahrens nicht mehr aus dem Verkehr gezogen werden. Ich schaue nur einmal an, wie es im Strassenverkehr ist, wo der Drogenkonsum verboten ist: Wenn wir von der Polizei eine Kontrolle machen, dann können wir auf Hilfsmittel zurückgreifen und der Zentrale funken und fragen, ob ein Lenker schon wegen Drogenkonsum verzeichnet ist. Dort wird der Name der Person nachgeschlagen, um festzustellen, ob sie schon wegen Cannabismissbrauch vorbestraft ist. Ist das der Fall, können wir diese Person auf den Posten mitnehmen, um eine Urinprobe zu entnehmen. Wenn wir keine Hinweise haben, ist es sehr schwierig für die Polizei, die Person trotzdem auf den Posten mitzunehmen.
Eine Busse von 100 Franken ist für viele Kiffer eindeutig zu niedrig und wenig abschreckend. Eine Busse von 50 Franken, wie sie Herr Vischer fordert, zeigt auf, dass man das Ziel hat, Cannabiskonsum gar nicht mehr zu bestrafen - dies gegen den Willen der betroffenen Bevölkerung.
Bei einer Ahndung des Cannabiskonsums geht es einerseits darum, den Konsumenten vor den psychischen und physischen Schäden zu schützen, welche das Betäubungsmittel THC verursacht. Andererseits führt eine Anzeige z. B. dazu, eine allfällige Gefährdung frühzeitig von sich und den Mitmenschen abzuwenden. Chronische Kiffer sind nicht selten Verursacher von Gewaltdelikten, von Unfällen und neigen oft zu asozialem Verhalten. Deshalb sind Register mit Einträgen von Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz sinnvoll. Auch das Argument, eine Ordnungsbusse verringere die bürokratischen Abläufe, ist wenig stichhaltig, denn beim Ausstellen von Ordnungsbussen muss auch ein Bedenkfristformular ausgestellt und müssen die sichergestellten Cannabisprodukte bis zum Fristende und zum Bezahlen der Busse registriert und gelagert werden. Irgendjemand muss es dann auch dem zuständigen Polizisten melden, wenn die Busse bezahlt worden ist, weil erst danach die Drogen vernichtet werden können.
Deshalb ist das Eintreiben von Ordnungsbussen sicher aufwendiger als eine kurze Anzeige auf einem vorgedruckten Formular, die etwa zehn Minuten beansprucht. Um den Mehraufwand für diese Busseneintreibung zu rechtfertigen, müsste die Busse mindestens 200 Franken betragen. Wenn man bedenkt, dass bei Drogenabhängigkeit eine frühe Intervention die Ausstiegschancen massiv erhöht, erkennt man, dass es eminent wichtig ist, dass die Justiz eine Anzeige ernst nimmt, die Eltern einbezieht und eine geeignete Massnahme anordnet. Eine Busse ist für den Kiffer im Moment der Verhängung eine Strafe. Aber eine Anzeige mit einer Massnahme soll eine Veränderung des Suchtverhaltens bewirken und ist deshalb ein Beitrag an eine nachhaltige Drogenpolitik.
Deshalb bitte ich Sie, bei Artikel 28b Absätze 2 und 3 der Minderheit zu folgen.
Berset Alain · BR-M · Bundesrat · Freiburg
Pour ce qui concerne l'article 28b alinéa 2, la décision vous appartient. Le Conseil fédéral a surtout constaté que tous les montants qui sont proposés se situent dans le cadre prévu par la loi sur les amendes d'ordre et que pour le reste, la décision vous appartient.
Pour ce qui concerne l'article 28b alinéa 3, le Conseil fédéral vous propose de soutenir la majorité. Vous avez décidé d'appliquer la procédure d'amende d'ordre dans les cas présents, et la caractéristique de la procédure d'amende d'ordre est précisément qu'elle ne tient pas compte des antécédents et de la situation personnelle, et qu'elle peut être justement appliquée directement, sans avoir une appréciation menée comme le ferait un juge. Avec ces arguments, le Conseil fédéral vous propose, pour l'article 28b alinéa 3, de soutenir la majorité.
Cassis Ignazio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion
Con l'articolo 28b capoverso 2 noi vogliamo definire l'importo della multa disciplinare. L'importo deve essere fisso. In un ambito di multe disciplinari l'importo è sempre fisso, non può tenere conto di fattori come il tenore di THC, la frequenza del consumo, ecc. - siamo appunto in un ambito di multe disciplinari. La vostra commissione ha avuto una lunga e approfondita discussione se fosse corretto un importo di 50 franchi o piuttosto uno di 100 oppure di 200 franchi; evidentemente ogni importo ha dei suoi vantaggi e dei suoi svantaggi.
La sinistra - i socialisti e i verdi - voleva piuttosto 50 franchi in quanto si tratta di un importo sufficiente per far capire che fumare le cosiddette canne è un'attività proibita, però fondamentalmente ha perso, perché si diceva che 50 franchi non fanno abbastanza male per cambiare comportamento.
L'UDC voleva 200 franchi, ma con 200 franchi corriamo il grosso pericolo che tutti dicano: "Allora preferisco la via ordinaria e non la multa disciplinare, perché con la via ordinaria rischio di pagare meno." Così abbiamo convenuto che l'importo di 100 franchi fosse quello più corretto. Come avete sentito, una minoranza della commissione, la minoranza Baettig, insiste sui 200 franchi, perché ritiene che il fatto di non far male con un importo sufficientemente alto non avrebbe l'effetto dissuasivo voluto e soprattutto darebbe il segnale di banalizzare il problema.
La vostra commissione vi invita con 16 contro 7 voti e 1 astensione a votare la proposta della maggioranza e mantenere quindi a 100 franchi la multa per chi consuma la canapa.
Per quanto riguarda il capoverso 3 credo che si possa veramente dire tutto in due parole: se si deve, come lo propone la minoranza, tener conto degli antecedenti e della situazione personale del consumatore, evidentemente dobbiamo abbandonare l'idea del sistema di multe disciplinari. Le multe disciplinari sono proprio caratterizzate dal fatto che non si tiene conto degli antecedenti, della situazione personale, del fatto che sia recidivante e cose simili. Tenerne conto sarebbe un po' come se io faccio una manovra di posteggio in divieto di posteggio e il poliziotto che viene a darmi la multa mi chiede che passato ho e se ho già fatto altre infrazioni, ecc. Evidentemente, la polizia passerebbe più tempo ad interrogare i contravventori che non a fare il suo lavoro.
Siccome il sistema che oggi discutiamo è lo stesso, anche qui vi invito a nome della maggioranza della commissione, con 16 contro 7 voti e 1 astensione, a restare sulla via della maggioranza ed a non ricadere nel modello del sistema ordinario di tipo penale.
Fehr Jacqueline · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich bin beim Votum von Frau Geissbühler nochmals etwas hellhörig geworden. Sie hat gesagt, dass die Eltern mit einbezogen werden müssten. Wir legiferieren hier ein Gesetz, das aller Voraussicht nach - so die Mehrheit - für Menschen ab 18 Jahren gelten wird. Mit 18 Jahren sind die Menschen volljährig, und die Eltern haben diesbezüglich keine Rolle mehr inne.
Ich möchte auch niemandem zu nahe treten, aber aufgrund der Statistik ist anzunehmen, dass es auch hier im Saal einige Gelegenheitskifferinnen und Gelegenheitskiffer gibt - einfach nur aufgrund der Statistik. Um diese Art von Konsum geht es hier.
Hier müssen wir überlegen, mit welcher Busse dieser Konsum geahndet werden soll: mit 50, 100 oder 200 Franken? Die Mehrheit schlägt 100 Franken vor. Sie tut dies nicht zuletzt deshalb, weil sie einen Blick in die Ordnungsbussenliste beim Strassenverkehr geworfen hat. Sie hat Vergleiche gemacht, Herr Stahl, konkrete und nicht nur theoretische Vergleiche. So wird zum Beispiel im Strassenverkehr mit einer Busse von 100 Franken bestraft, wer ohne Freisprechanlage telefoniert und damit im Strassenverkehr andere gefährdet. Wer ein 12-jähriges Kind auf dem Vordersitz ungesichert mitführt, wird mit 60 Franken bestraft. Mit 200 Franken bestraft wird nur, wer massive Geschwindigkeitsüberschreitungen begeht, beispielsweise innerorts, und damit massiv andere Menschen gefährdet.
Wenn wir noch etwas genauer zwischen Fremd- und Selbstgefährdung unterscheiden, sehen wir, dass Selbstgefährdung - bei Cannabiskonsum geht es um Selbstgefährdung - im Strassenverkehrsgesetz mit deutlich unter 100 Franken gebüsst wird. Wer beispielsweise den Sicherheitsgurt nicht trägt, wird mit 60 Franken gebüsst, oder wer als Töfffahrer den Helm nicht trägt, wird ebenfalls mit 60 Franken gebüsst.
Aufgrund dieser Vergleiche scheint es der Mehrheit angebracht zu sein, auch bei der Selbstgefährdung bei Cannabiskonsum im Erwachsenenalter die Strafe bei 100 Franken festzusetzen.
Der zweite Minderheitsantrag bei Absatz 3 betrifft den Grundsatz, dass wir das Vorleben nicht berücksichtigen können, wenn wir zum Ordnungsbussenverfahren wechseln. Wenn wir das Vorleben berücksichtigen wollen, dann wechseln wir zum ordentlichen Strafverfahren.
Mörgeli Christoph · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Kollegin Fehr, ist Ihnen bekannt, dass Sie zum Beispiel in der Stadt Zürich 250 Franken Busse bezahlen, wenn Sie bei Orange ein Lichtsignal überfahren?
Fehr Jacqueline · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Mörgeli, da ich in der Stadt Zürich nie bei Orange ein Lichtsignal überfahre, habe ich noch nie eine solche Busse zahlen müssen.
Abstimmung
Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Die FDP-Liberale Fraktion und die CVP/EVP-Fraktion unterstützen den Antrag der Mehrheit. Die BDP-Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit.
Abs. 2 - Al. 2
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 82 Stimmen
Für den Antrag Vischer Daniel ... 31 Stimmen
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Minderheit ... 86 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 83 Stimmen
Abstimmung
Abs. 3 - Al. 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 97 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 70 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu