11.044
Steueramtshilfegesetz
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Im Frühjahr 2009, und dieses Datum hat eine gewisse Relevanz, hat der Bundesrat beschlossen, in Zukunft bei der Amtshilfe in Steuersachen den Standard nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zu übernehmen. In der Sommersession 2010 haben die eidgenössischen Räte die ersten zehn Abkommen mit einer Amtshilfeklausel nach OECD-Standard genehmigt. Auch heute stehen wieder solche Abkommen zur Diskussion.
Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der in den Abkommen nach OECD-Standard vorgesehenen Amtshilfe zuhanden der eidgenössischen Räte vorzulegen. Der Nationalrat hat die Vorlage am 29. Februar 2012 als Erstrat behandelt. Dabei hat er dem Entwurf in der Gesamtabstimmung mit 113 zu 58 Stimmen zugestimmt. Ihre Kommission hat sich an zwei Sitzungen mit der Vorlage befasst und im Wesentlichen eine bedeutende Änderung vorgenommen. In Artikel 4 Absatz 1 lautet der bisherige Text gemäss Bundesrat und Nationalrat: "Die Amtshilfe wird ausschliesslich auf Ersuchen im Einzelfall geleistet." Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, diese Bestimmung wie folgt zu ändern: "Die Amtshilfe wird ausschliesslich auf Ersuchen geleistet." Der Begriff "im Einzelfall" entfällt damit.
Bei diesen Bestimmungen geht es um die Gruppenanfragen. Als die Botschaft im Juli 2011 verabschiedet wurde, war die Diskussion in der OECD offen, ob in Artikel 26 Gruppenanfragen aufgenommen werden sollten oder nicht. Der Bundesrat hat im März 2009 den OECD-Standard übernommen, und heute ist bekannt, dass der OECD-Standard spätestens ab Januar 2013 betreffend Gruppenanfragen eben Standard sein wird. Das Einzige, was noch zu diskutieren sein wird, sind gemäss der in der Kommission erhaltenen Auskunft die klaren Abgrenzungskriterien zu "fishing expeditions". Der Bundesrat hat diese Entwicklung selber erahnt und schreibt auf Seite 6197 der Botschaft: "Inhaltlich ist damit zu rechnen, dass die Neukommentierung auch Gruppenanfragen vorsehen wird ... Da Artikel 4 Absatz 1 StAG vorsieht, dass die Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen im Einzelfall geleistet wird, und da er Gruppenanfragen somit ausschliesst, ist demzufolge möglicherweise in diesem Punkt bereits in absehbarer Zeit eine Revision an die Hand zu nehmen." So der Text in der Botschaft, wie sie der Bundesrat verabschiedet hat.
Die Schweiz hat in dieser Frage eigentlich keine grosse Wahl. Entweder übernimmt sie Artikel 26 des OECD-Standards integral, oder sie legt ihr Veto ein. Ein Veto wäre aber vermutlich mit enormen wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden. Ihre Kommission liess zu dieser Problematik von der Verwaltung ein Grundlagenpapier erarbeiten. Dem neuen Wortlaut wurde letztlich zugestimmt, weil Ihre Kommission der Auffassung war, dass die Schweiz übernehmen soll, was internationaler Standard ist oder wird - nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Dem OECD-Kommentar ist zu entnehmen, dass auch in Zukunft der antragstellende Staat eine genaue Beschreibung der Gruppe zu erstellen und die spezifischen Fakten und Gründe des Antrages darzulegen hat. Weiter muss er eine Begründung der massgebenden gesetzlichen Grundlage abgeben und ausführen, weshalb der Staat davon ausgeht, dass die beschriebene Gruppe von Steuerzahlern nicht in Übereinstimmung mit dem massgeblichen Gesetz ist. Dies zur Erläuterung, dass wir mit dieser Änderung also nicht einfach Tür und Tor für irgendwelche Anfragen geöffnet haben.
Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 4 Absatz 1 StAG verpflichtet sich die Schweiz im Übrigen nicht, Gruppenersuche entgegenzunehmen. Der Gesetzeswortlaut schliesst Gruppenersuche lediglich nicht mehr aus. Die Schweiz wird selbstverständlich mit der Zulassung von Gruppenersuchen konkret zuwarten, bis dies dann definitiv OECD-Standard wird. Die übrigen Änderungen werde ich im Rahmen der Detailberatung noch erläutern.
In der Gesamtabstimmung hat Ihre Kommission der Vorlage zum Bundesgesetz mit 9 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. Ich empfehle Ihnen, dasselbe zu tun.
Widmer-Schlumpf Eveline · BPR-F · Bundesrat · Graubünden
Wir haben - darüber haben wir schon verschiedentlich diskutiert - im Frühjahr 2009 Artikel 26 des OECD-Musterabkommens übernommen und damit auch den OECD-Standard zur Amtshilfe bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Mit den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen haben wir nun auch die materiellrechtlichen Grundlagen für den Informationsaustausch geschaffen. Daneben haben wir auch noch Tax Information Exchange Agreements (TIEA), die nur den Informationsaustausch regeln, ohne direkte Doppelbesteuerungsabkommen zu sein, und auch für sie soll das Steueramtshilfegesetz in der Umsetzung gelten. Wir haben also auf der einen Seite die materiellrechtlichen Regelungen und hier im Gesetz den verfahrensrechtlichen Vollzug im Landesrecht, also Organisation, Verfahren und mögliche Rechtsmittel.
Wir haben heute - das einfach zu Ihrer Information, weil es dann im Rahmen der Peer Review 2 zur Diskussion stehen wird - insgesamt 93 Doppelbesteuerungsabkommen paraphiert, 87 davon unterzeichnet und 83 in Kraft gesetzt. Die Schwierigkeit ist: Doppelbesteuerungsabkommen, die den OECD-Standard erfüllen und dem internationalen Standard tatsächlich entsprechen, haben wir 44 paraphiert, 33 unterzeichnet und eigentlich erst 10 in Kraft gesetzt. Das rührt auch daher, dass wir etwas längere Verfahren haben und auch immer noch die Möglichkeit des fakultativen Referendums und dass wir erst danach mit den entsprechenden Verhandlungen beginnen können. Hier werden wir also noch mit einigen Schwierigkeiten zu kämpfen haben.
Für das Steueramtshilfegesetz haben wir letztes Jahr die Vernehmlassung durchgeführt und dann die Botschaft verabschiedet. Wir haben bereits in der Vernehmlassung festgestellt, dass die Vorstellungen im Inland und im Ausland natürlich ziemlich weit auseinanderklaffen. Wir haben versucht, mit dem Steueramtshilfegesetz einen Mittelweg zu gehen, und haben überall dort die Anpassungen nach OECD-Standard gemacht, wo sie im Moment, als wir die Botschaft verfassten, bereits gegeben waren. Frau Ständerätin Fetz hat dann in der WAK den Antrag eingebracht, bei den "Ersuchen im Einzelfall" die Formulierung "im Einzelfall" wegzustreichen, weil das schon nicht mehr OECD-Standard-konform ist. Ich war froh um diesen Antrag: So können wir jetzt das machen, was bereits Mitte Jahr Standard ist. Das geht sehr schnell in diesem Bereich.
Wir haben auch noch andere Fragen, die sich jetzt im Zusammenhang mit der Peer Review, also mit der Einhaltung des Standards, stellen. Eine Frage diskutieren wir seit Jahren, nämlich die Frage, ob die Inhaberaktien noch zulässig sind. Das heisst, sie sind eben nicht mehr OECD-Standard-konform; wir müssen dort eine Lösung finden. Eine zweite Frage ist die Information des Betroffenen in dem Falle, wo ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Wir haben in Artikel 15 Absatz 2 die Möglichkeit im Gesetz geschaffen, dass Akteneinsicht und Anhörung verweigert werden können, wenn die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe geltend macht. Neu ist jetzt diskutiert worden, dass eine solche Möglichkeit, die Notifikation zu verweigern, auch beim Erlass einer Verfügung bestehen soll, wenn ein Geheimhaltungsinteresse besteht; das wird uns dann auch noch beschäftigen.
Im Übrigen denke ich, dass wir im Zusammenhang mit der Behandlung des Textes noch auf die einzelnen Bestimmungen oder auch auf einzelnen Anträge eingehen können.
Altherr Hans · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
Loi fédérale sur l'assistance administrative internationale en matière fiscale
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
...
a. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
...
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Schmid Martin, Baumann, Engler, Föhn, Keller-Sutter)
Abs. 1 Bst. a
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1
Proposition de la majorité
Al. 1
...
a. Adhérer au projet du Conseil fédéral
...
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Schmid Martin, Baumann, Engler, Föhn, Keller-Sutter)
Al. 1 let. a
Adhérer à la décision du Conseil national
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Es geht hier nicht um die wichtigste Bestimmung. Es gab in der Kommission eine Debatte, ob diese Aufteilung in Ziffer 1 und Ziffer 2 effektiv erforderlich ist oder ob man auch ohne diese beiden Ziffern lesen und verstehen kann, was gemeint ist. Für die Mehrheit der Kommission haben diese Ziffern mehr deklaratorischen Charakter.
Der jetzige Antrag der Mehrheit kam mit 5 zu 5 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten zustande. Es ist nicht die wesentliche Bestimmung in diesem Gesetz, ich schlage vor, dass man noch die Minderheit dazu hört.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Hier handelt es sich nicht um eine grundsätzliche Frage; insoweit gehe ich mit dem Kommissionspräsidenten einig. Die starke Kommissionsminderheit - nur der Präsident hat ja per Stichentscheid den Ausschlag gegeben - beantragt Ihnen, auf solche deklaratorischen Zusätze in der Gesetzgebung zu verzichten, sofern ihnen eben nicht eine materielle Bedeutung zukommt. Der Botschafter des Staatssekretariates für internationale Finanzfragen hat bestätigt, dass es um einen rein deklaratorischen Hinweis gehe. Ich bin für eine schlanke Gesetzgebung: Was in einem Gesetz nicht gesagt werden muss, soll man nicht noch aufführen, denn sonst gibt es fast keine Abgrenzungsmöglichkeiten, wenn man alles, was zur Auslegung einer Gesetzesbestimmung gehört, auch noch sagen möchte.
Deshalb möchte ich Ihnen beantragen, hier dem Nationalrat zu folgen, der eben auch zum Schluss gekommen ist, dass man diese zwei Ziffern ohne Not streichen kann.
Altherr Hans · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 23 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 16 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 2, 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 4
Antrag der Kommission
Abs. 1
... auf Ersuchen geleistet.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 4
Proposition de la commission
Al. 1
... sur demande.
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 5-12
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 13
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Föhn, Germann)
Abs. 2 Bst. c
Streichen
Art. 13
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Föhn, Germann)
Al. 2 let. c
Biffer
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Hier hatte sich ein Antrag ergeben, der dann von der Minderheit aufgenommen worden ist, wo man sich vor allem an dieser polizeilichen Vorführung gestört hat - an diesem Begriff, der sehr dramatisch tönt. Das war dann offensichtlich auch der Grund, aus dem man vielleicht mit Blick auf Erfahrungen aus anderen Ländern hier einen Streichungsantrag gestellt hat.
Die Minderheit hat argumentiert, dass das Thema hier unverhältnismässig dargestellt werde und dass es nicht sein könne, dass man Zeugen polizeilich vorführen lasse. Die Mehrheit hat argumentiert, dass bei allem staatlichen Handeln selbstverständlich die Frage der Verhältnismässigkeit im Vordergrund stehe und dass nur jemand polizeilich vorgeführt werde, wenn das absolut notwendig sei, und dass das nicht spektakulär geschehen müsse, wie man das vielleicht aus Deutschland oder den USA kenne.
Die Mehrheit war also hier der Auffassung, dass die verfassungsmässig verankerte Verhältnismässigkeit im Vordergrund stehe und deshalb hier diese gesetzliche Bestimmung durchaus auch Platz habe. Man hat dann hierzu eine Abstimmung durchgeführt, bei welcher die Kommission mit 9 zu 2 Stimmen bei 0 Enthaltungen entschied.
Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bei Artikel 1 wurde von einer schlanken Gesetzgebung gesprochen, und der entsprechende Antrag fand so eine Mehrheit. Mit meinem Minderheitsantrag auf Streichung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c will ich den Blankocheck dafür verhindern, dass bei Bagatellfällen allzu rigoros vorgegangen werden kann oder vorgegangen wird. Denn im Amtshilfebereich ist es meines Wissens nicht üblich, dass man eine polizeiliche aktive Mitwirkung hat. Wir sprechen hier vom Administrativverfahren, und mit diesem Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c soll eine Zwangsmassnahme mit polizeilicher Vorführung von Zeugen gegenüber dem Informationsinhaber sogar in Fällen der Steuerhinterziehung zulässig sein. Diese Bestimmung ist für ein Administrativverfahren völlig unverhältnismässig. Zudem richtet sich diese Zwangsmassnahme nicht einmal gegen die betroffene Person, sondern gegen einen unbeteiligten Dritten. Sogar im Strafprozess sind solche Massnahmen an strikte Voraussetzungen gebunden. Die Amtshilfe ist aber ein Instrument des Verwaltungsverfahrens, und der Informationsinhaber ist nicht einmal Partei des Verfahrens. Ich nehme an, dass eine Ausdehnung der Zwangsmassnahmen im Administrativverfahren auch mit Blick auf den internationalen Standard nicht zwingend ist.
Deshalb bitte ich Sie, dem Streichungsantrag meiner Minderheit zuzustimmen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BPR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich möchte Sie bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen und bei der von Bundesrat und Mehrheit beantragten Fassung zu bleiben.
Wenn Sie jetzt von der Streichung dieser Bestimmung sprechen, muss ich Folgendes sagen: Wir haben die Zeugenvorführung als Zwangsmassnahme - das hat der Präsident der Kommission gesagt - sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verwaltungsstrafverfahren; das ist die heutige Regelung. Zur Absicherung der Zeugnispflicht sind solche Zwangsmassnahmen möglich und auch vorgesehen. Der Massnahmenkatalog, wie man ihn jetzt hier formuliert hat, entspricht im Wesentlichen dem Massnahmenkatalog, wie wir ihn zur Durchsetzung von Artikel 190 des geltenden Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer haben, wo es um Steuerbetrug und schwere Steuerwiderhandlungen geht. Wir haben uns jetzt verpflichtet, in Bezug auf den Informationsaustausch den OECD-Standard zu übernehmen. Damit haben wir uns auch verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Diese Auskünfte und Informationen sind möglicherweise bei einer Bank oder bei einem Treuhänder, und wir können gegenüber dem Vertragsstaat nicht sagen, wir hätten leider keine Möglichkeit, diese Auskünfte zu erhalten, weil die entsprechende Instanz das nicht wolle. Wir sind also konkret darauf angewiesen, dass wir die Informationen beschaffen können.
Es können nur Zeugen polizeilich vorgeführt werden, nicht die betroffene Person; das wurde zu Recht gesagt. Die betroffene Person unterliegt der Mitwirkungspflicht, die mit einer Busse durchgesetzt werden kann. Im Übrigen ist auch bei Zwangsmassnahmen - darüber haben wir lange diskutiert - das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit einzuhalten.
Fazit: Um unseren Verpflichtungen zur Amtshilfe gegenüber dem Ausland, die wir mit den Doppelbesteuerungsabkommen eingehen, überhaupt nachkommen zu können, brauchen wir diese Bestimmung.
Altherr Hans · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 30 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 7 Stimmen
Art. 14-20
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 21
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Fetz, Stöckli, Zanetti)
Abs. 1
Die der ersuchenden Behörde übermittelten Informationen dürfen verwendet werden:
a. zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts;
b. im Kampf gegen die Beteiligung an kriminellen Organisationen (Art. 260ter StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Korruption (Art. 322ter StGB), ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und bei schweren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Abs. 2, 3
Streichen
Art. 21
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Fetz, Stöckli, Zanetti)
Al. 1
Les renseignements transmis à l'autorité requérante peuvent être utilisés:
a. pour mettre en oeuvre le droit fiscal suisse;
b. pour lutter contre la participation à des organisations criminelles (art. 260ter CP), le blanchiment d'argent (art. 305bis CP), la corruption (art. 322ter CP), la gestion déloyale (art. 314 CP) et la violation grave des dispositions de la loi sur les stupéfiants.
Al. 2, 3
Biffer
Art. 22
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Fetz, Stöckli, Zanetti)
Abs. 6
Streichen
Art. 22
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Fetz, Stöckli, Zanetti)
Al. 6
Biffer
Präsident (Altherr Hans, Präsident): Wir führen eine gemeinsame Diskussion über die beiden Artikel.
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP
Hier lag der Kommission ein Antrag vor, der sich vor allem an der Forderung der Finanzdirektorenkonferenz orientierte, dass in kantonalen Angelegenheiten gegenüber dem internationalen Bereich gleich lange Spiesse bestehen sollen, wenn es um die Frage Steuerhinterziehung/Steuerbetrug geht. Wir haben uns im Zusammenhang mit diesem Antrag natürlich mit dieser Frage auseinandergesetzt. Der Bundesrat hat uns signalisiert, dass er sich zu diesem Thema ernsthafte Gedanken macht, und hat für das Jahr 2013 eine Botschaft in Aussicht gestellt, weshalb es die Mehrheit der Kommission als verfrüht erachtet, hier bereits zu legiferieren. Es kommt dazu, dass die Mehrheit der Kommission auch der Auffassung war, dass das sowieso der falsche Ort wäre, um eine solche Frage zu regeln.
Der Minderheitsantrag zu Artikel 21 findet dann noch eine Fortsetzung in Artikel 22, das hängt materiell zusammen. Ich empfehle Ihnen im Namen der Mehrheit der Kommission, aus den dargelegten Gründen ihrer Version zuzustimmen.
Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht hier ja um die Amtshilfe in Steuersachen. Da wird es immer wieder die Situation geben, dass schweizerische Steuerbeamte, die mit solchen Aufträgen befasst sind, zu Informationen kommen, die im negativen Sinne auch schweizerisches Recht tangieren. Das ist der Grund, aus dem die Finanzdirektoren möchten, dass hier möglichst rasch eine Regelung erfolgt, dass nicht erst 2013 die Botschaft kommt und es dann nochmals anderthalb bis zwei Jahre dauert, bis das Ganze durch die beiden Räte ist. Die Finanzdirektoren möchten, dass möglichst rasch geregelt wird, dass die Informationen dort gebraucht werden können, wo schweizerisches Recht verletzt wird, namentlich bei der Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts, wenn es um kriminelle Organisationen geht, um Geldwäscherei, um Drogenhandel und um ungetreue Amtsführung.
Stellen Sie sich die absurde Situation vor, die sich ergeben kann, wenn ein schweizerischer Steuerbeamter im Rahmen eines Amtshilfegesuches ermittelt und erfährt, dass ein Schweizer, der schwere Steuerhinterziehung begangen hat, beteiligt ist. Sie wissen: Schwere Steuerhinterziehung ist auch nach schweizerischem Recht strafbar. Der Steuerbeamte darf dieses Wissen nicht verwenden, obwohl er weiss, dass es sich um eine Straftat handelt. Noch schlimmer wird es bei Drogenhandel usw.
Es gibt für mich eigentlich keinen Grund, warum man die entsprechende Regelung hier nicht sofort aufnimmt. Wenn es in der Revision, die uns 2013 vorgelegt wird, anders oder besser geregelt wird, dann soll es so sein, aber wir würden unseren Steuerbeamten immerhin drei Jahre lang eine Gesetzeslücke zumuten. Stellen Sie sich das einmal vor: Die Steuerbeamten wissen, dass es eine konkrete schwere Rechtsverletzung gibt, aber sie dürfen dieses Wissen nicht verwenden. Das ist für Steuerbeamte eine unmögliche Situation; es unterminiert nach meinem Dafürhalten auch das Rechtsempfinden von Personen, die sich mit diesen Themen beschäftigen müssen.
Darum empfehle ich Ihnen, unserem Minderheitsantrag zuzustimmen. Ich tue dies nicht zuletzt, weil die Finanzdirektoren explizit gesagt haben, dass sie es hier geregelt haben wollten - natürlich auch, weil sie wissen, dass sonst sehr lange eine Gesetzeslücke besteht.
Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Tatsächlich haben die kantonalen Finanzdirektoren in dieser Frage einhellig und klar Stellung bezogen. Das haben sie gemacht, weil sie dazu aufgefordert worden sind, denn in der Vernehmlassung stand eine Variante zur Diskussion, die diese Form des Informationsaustausches vorsah. Deshalb ist es schon etwas schwierig zu verstehen, dass heute gesagt wird, es sei der falsche Ort. Wenn es tatsächlich der falsche Ort ist, dann kann man das, wie Frau Fetz gesagt hat, bei der Revision des Steuerstrafrechts allenfalls korrigieren.
Es ist tatsächlich unverständlich, dass Informationen, die durch Arbeit erschaffen worden sind, nicht allesamt auch für schweizerische Zwecke verwendet werden können. Der Kommissionspräsident hat von gleich langen Spiessen gesprochen. Es ist tatsächlich nötig, dass man gleich lange Spiesse herstellt: Das, was nach aussen geliefert werden muss, um Steuerbetrugs- oder Steuerhinterziehungsfälle verfolgen zu können, soll auch im internen, im innerschweizerischen Verhältnis gebraucht werden können.
Es ist noch ein zweites Argument ins Feld geführt worden, nämlich, dass es zu einer Ungleichbehandlung käme zwischen den Leuten, die nur schweizerische Beziehungen haben, und den Leuten, die internationale und schweizerische Beziehungen haben. Das trifft zu, aber diese unterschiedliche Behandlung ist systembedingt, ist völlig normal, liegt in der Natur der Sache. Denn wenn internationale Beziehungen gepflegt werden, gilt auch internationales Recht, gelten auch andere Bestimmungen. So ergibt sich in diesem Bereich tatsächlich eine Ungleichbehandlung, aber sie ist rechtlich verständlich und politisch auch gefordert.
Dementsprechend ersuche ich Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen und die entsprechende Korrektur im Sinne der kantonalen Finanzdirektoren zu erarbeiten.
Widmer-Schlumpf Eveline · BPR-F · Bundesrat · Graubünden
Wir haben es hier mit der Diskussion einer Bestimmung zu tun, die davon herrührt, dass wir neu auch bei Steuerbetrug und Steuerhinterziehung Amtshilfe nach dem OECD-Standard ins Ausland erteilen - und zwar in jedem Fall, ohne Qualifikation der Steuerhinterziehung. Die kantonalen Steuerbehörden, die in solchen Fällen dafür verantwortlich sind, die Unterlagen oder Daten zu sammeln, wenn Sie so wollen, und diese über die Eidgenössische Steuerverwaltung ins Ausland zu liefern, dürfen sie im internen Recht nicht brauchen, soweit sie nicht nach internem Recht auch produzierbar und verwertbar sind. Konkret geht es darum, dass im Steuerveranlagungsverfahren gewisse Daten nach internem schweizerischen Recht nicht verwendet werden dürfen, sie aber gebraucht werden, um dem Ausland in jedem Fall von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung Amtshilfe zu erteilen. Bis zum März 2009, als wir uns entschieden haben, gegenüber dem Ausland Steuerbetrug und Steuerhinterziehung als Ursache der Amtshilfe anzuerkennen, war klar, dass im internen Verhältnis bei Steuerbetrug im Veranlagungsverfahren die entsprechenden Bankunterlagen verwendet werden durften, aber bei Steuerhinterziehung nicht. Das Gleiche hat gegenüber dem Ausland gegolten.
Weil die Unterscheidung nicht mehr gemacht werden muss, ist es für die kantonalen Steuerverwaltungen jetzt sehr schwierig, überhaupt noch Informationen verwenden zu dürfen oder zu können; im internen Verhältnis können sie sie ja eigentlich nur brauchen, wenn es um Betrugsfälle geht. Hier besteht also tatsächlich eine Schwierigkeit. Der Bundesrat hat aber im März 2009, als wir diesen OECD-Standard übernommen haben, darauf hingewiesen, dass sich allein mit der Übernahme dieses Standards und der Amtshilfe nach aussen bezüglich der Steuerpflichtigen im Inland und der entsprechenden Bankinformationen nichts ändern werde. Wir haben aber auch gesagt, dass wir die Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Steuerstrafrecht dann auch im prozessualen Bereich stellen - Strafverfahren oder Verwaltungsverfahren -, aufnehmen und Ihnen entsprechende Vorschläge unterbreiten wollen.
Ich denke, dass es zu dieser Frage tatsächlich eine breite politische Diskussion braucht, und es scheint mir richtig, diese politische Diskussion jetzt zu führen. Wir werden noch in diesem Jahr eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geben, und dann haben wir die Möglichkeit, wirklich à fond darüber zu diskutieren, wie wir diese Frage regeln wollen.
Altherr Hans · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 21 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 15 Stimmen
Art. 23-25
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Schwaller
Art. 46 Abs. 2
... Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
Ch. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Schwaller
Art. 46 al. 2
... pénale internationale et l'assistance administrative internationale en matière fiscale.
Schwaller Urs · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP
Ich versuche, es kurz zu machen. Der Einzelantrag geht auf ein Gespräch unter anderem mit dem Präsidenten der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes und deren Sekretär zurück, die sich letzte Woche an einem Seminar mit dieser internationalen Amtshilfe beschäftigt haben und dabei auf eine Ungereimtheit in Sachen Friststillstand im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gestossen sind.
Worum geht es? Ich sage es vor allem zuhanden des Amtlichen Bulletins.
Die Botschaft zu einem Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen bemüht sich bekanntlich um Beschleunigung des Verfahrens. Es zeigt sich dies im Beschwerdeverfahren: Vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nur ein Schriftenwechsel vorgesehen. Artikel 22a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Friststillstand im Verwaltungsverfahren findet keine Anwendung, siehe Artikel 5 Absatz 2 StAG. Artikel 100 Absatz 2 Litera b des Bundesgerichtsgesetzes verkürzt die Beschwerdefrist auf zehn Tage. Und schlussendlich gilt Artikel 107 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes zur Behandlungsdauer von Nichteintretensentscheiden auch für die internationale Amtshilfe in Steuersachen.
Mit dieser Zielsetzung im Widerspruch steht, dass im Verfahren vor Bundesgericht der Friststillstand von Artikel 46 Absatz 1 des Bundesgerichtsgesetzes auch für die internationale Amtshilfe in Steuersachen gelten soll. Es fehlt nämlich eine entsprechende Erwähnung in Artikel 46 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes, welche den Friststillstand im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen aufheben würde. Gerade auch nach der Auffassung der Vertreter der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung deutet alles darauf hin, dass hier tatsächlich ein Versehen vorliegt. Allgemein zeigt der Entwurf, dass vor dem Bundesgericht das Verfahren in Angelegenheiten der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gleich geregelt wird wie dasjenige auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Steuersachen. Das zeigt sich bei der Beschränkung auf wichtige Fragen, bei der entsprechenden Begründungspflicht und bei der Verfahrensdauer für Nichteintretensentscheide.
Alles in allem lässt diese Sachlage es als angezeigt erscheinen, die Regelung betreffend Friststillstand für die internationale Rechtshilfe und für die internationale Amtshilfe in Steuersachen gleichzuschalten. Das erfordert eben diese beantragte Ergänzung von Artikel 46 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes. Der Kammerpräsident hat mich darauf hingewiesen, dass es ja nicht sein könne, dass man dann, wenn das Verfahren vor Bundesgericht sei, plötzlich ein oder zwei Monate zuwarten müsse und vorher habe man alles versucht, um es zu beschleunigen.
Das hat zu meinem Einzelantrag geführt, und es ist wichtig, jetzt auch der Finanzministerin zuzuhören und ihre Stellungnahme dazu zu vernehmen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BPR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich kann nur alles bestätigen, was Herr Ständerat Schwaller bereits gesagt hat. Wir zeigen im Entwurf auf, dass an sich das Verfahren vor Bundesgericht in Angelegenheiten der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gleich geregelt werden soll wie bei der internationalen Rechtshilfe in Steuersachen. Das zeigt sich bei der Beschränkung auf wichtige Fragen, bei der Begründungspflicht. Bei der Verfahrensdauer für Nichteintretensentscheide können wir sagen, es ist ein Versehen, dass wir das nicht aufgenommen haben.
Ich möchte Sie bitten, Artikel 46 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes zu ergänzen, wie das Herr Ständerat Schwaller beantragt.
Altherr Hans · P-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Angenommen gemäss Antrag Schwaller
Adopté selon la proposition Schwaller
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Ziff. 2-5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2-5
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 34 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté