16.051
Tabaksteuergesetz. Änderung
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Mit seiner Botschaft vom 17. Juni 2016 unterbreitet der Bundesrat einen Entwurf für eine Änderung des Tabaksteuergesetzes. Die Änderungen betreffen die Vollzugszuständigkeit innerhalb der Zollverwaltung und die Ergänzung einer Bestimmung um den Begriff "Wasserpfeifentabak".
Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung verzichtet der Bundesrat darauf, eine Erneuerung seiner Kompetenz zur Erhöhung der Tabaksteuer zu beantragen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass Steuererhöhungen grundsätzlich nicht in der Kompetenz des Bundesrates liegen sollen, sondern in derjenigen des Gesetzgebers. Daher figuriert das auch nicht mehr im Entwurf des Bundesrates. Das gab in der nationalrätlichen Kommission und im Nationalrat selber zu reden, aber entsprechende Anträge wurden abgelehnt. Unsere Kommission hat dieses Anliegen auch kurz diskutiert, aber aufgrund der Entscheide des Nationalrates und der Stimmen der Vernehmlassung keine Anträge gestellt.
Der Ständerat ist Zweitrat. Der Nationalrat hat dem Entwurf des Bundesrates in der Wintersession mit 139 zu 35 Stimmen bei 7 Enthaltungen zugestimmt. Ein Minderheitsantrag, der die Kompetenz des Bundesrates zur Erhöhung der Tabaksteuer erneuern wollte, wie ich gerade erwähnt habe, wurde mit 117 zu 60 Stimmen abgelehnt.
Damit beinhaltet diese Gesetzesrevision grundsätzlich nur noch die Einführung des Begriffs "Wasserpfeifentabak". Wasserpfeifentabak ist etwas, für das man offensichtlich die Schweiz als Drehscheibe entdeckt hat. Der Bundesrat hat Ende April 2015 bereits die Tabaksteuerverordnung angepasst und den Wasserpfeifentabak dem Feinschnitttabak gleichgestellt; das war bis dahin nicht der Fall. Dies hatte eine starke Erhöhung der Steuer zur Folge. Bis zum 30. April 2015 betrug die Steuer 5 Franken pro Kilo, mit der Verordnungsänderung wurde dieser Ansatz auf 80 Franken pro Kilo erhöht. Das war damals dringlich, weil die Einfuhr von Wasserpfeifentabak in die Schweiz enorm zunahm. Dabei war hier der Konsum nicht entsprechend gestiegen, vielmehr war die Schweiz zur Schmugglerdrehscheibe für diesen Tabak geworden. Es gab gemäss Bundesrat auch Anzeichen dafür, dass diese Gesetzessituation zur Geldwäscherei benutzt werden konnte. Mit der Erhöhung der Tabaksteuer gingen die Einfuhren massiv zurück, von etwa 100 Tonnen pro Monat auf 2 bis 3 Tonnen nach der Erhöhung der Tabaksteuer. Damit konnte dem Schmuggel ein Riegel vorgeschoben werden.
Aus gesetzestechnischer Sicht muss nach der Verordnungsänderung die Begrifflichkeit auch noch im Gesetz angepasst werden. Es gibt zudem Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Änderung der Verordnung, die noch hängig sind. Angeblich wurde importierter Wasserpfeifentabak im Zollfreilager gelagert, um ihn dann später zu versteuern, wenn er verkauft wird. Neben dieser Schmugglergeschichte hat die Gesetzesrevision noch einen Aspekt des Gesundheitsschutzes, da Wasserpfeifentabak nach Angaben des Bundesrates insbesondere von 15- bis 19-jährigen Jugendlichen geraucht werde. Selbstverständlich führt die Steuererhöhung nicht dazu, dass dieser Konsum noch zusätzlich gefördert wird.
In Bezug auf die Detailberatung möchte ich nur darauf hinweisen, dass der Bundesrat die Gelegenheit benutzt, in den Artikeln 2ff. den Begriff "Oberzolldirektion" durch "Zollverwaltung" zu ersetzen. Das ist der neue, gängige Begriff. Zudem wird in Artikel 32 eine kleine Anpassung vorgenommen. Es geht um die Beschwerde, die direkt bei der Oberzolldirektion erfolgen soll, damit es etwas schneller geht. Bisher waren die Beschwerden an die Zollkreisdirektion zu richten. Damit war eine Zwischenstufe eingeschaltet worden.
Die Kommission beantragt Ihnen ohne Gegenstimme, auf diese Vorlage zur Änderung des Tabaksteuergesetzes einzutreten und dann in der Detailberatung dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen. Damit es auch ein bisschen schneller geht, werde ich mich zu diesem Geschäft nicht mehr melden, wenn Sie den Anträgen der Kommission folgen.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Dieses Gesetz ging bereits 2013 in die Vernehmlassung. Es hatte damals zwei Stossrichtungen: Es enthielt einerseits die Kompetenz des Bundesrates, aus eigenem Antrieb eine Erhöhung der Steuer bei Tabakprodukten in die Wege leiten zu können, und andererseits die erwähnte Wasserpfeifentabak-Geschichte.
Der Bundesrat verzichtet in der definitiven Vorlage darauf, die Tabaksteuer in eigener Kompetenz erhöhen zu können. Wir sind der Meinung, dass Steuern grundsätzlich nahe beim Volk bzw. bei den Volksvertretern angesiedelt werden sollten und dass der Bundesrat nicht in eigener Kompetenz Steuern erhöhen können sollte. Daher haben wir in der definitiven Vorlage auf diese Kompetenz verzichtet.
Es geht jetzt "nur" noch um den Wasserpfeifentabak, der Gegenstand dieses Gesetzes ist. Wie durch den Präsidenten Ihrer Kommission bereits ausgeführt, war dieser Wasserpfeifentabak ursprünglich für 5 Franken pro Kilo zu verzollen. Das führte dann dazu, dass die Importe massiv anstiegen, nämlich auf rund 100 Tonnen pro Monat. Wir stellten fest, dass dieser Tabak die Schweiz dann wieder verliess; die Schweiz war somit eine Art Drehscheibe für diesen Exportschmuggel geworden. In der Verordnung hat der Bundesrat dann auf den 1. Mai 2015 die Steuer von 5 auf 80 Franken pro Kilo erhöht. Dies führte dazu, dass pro Monat statt bisher 100 Tonnen noch zwei bis drei Tonnen importiert wurden. Sie können hieraus ersehen, dass die Schweiz offenbar als Drehscheibe für den Schmuggel missbraucht worden ist. Wir möchten nun auch im Gesetz festlegen, dass Wasserpfeifentabak entsprechend in die gleiche Kategorie wie Feinschnitttabak fällt. Damit kann den Schmugglern offensichtlich das Handwerk gelegt werden. Es werden nur noch zwei bis drei Tonnen pro Monat importiert, was auch bezüglich des Gesundheitsschutzes zu beachten ist, weil insbesondere Jugendliche zwischen 15 und 19 Jahren diesen Wasserpfeifentabak benutzen. Mit der Erhöhung der Steuer ist dieses Produkt weniger attraktiv.
Das also ist der Kerninhalt dieses Gesetzes. Aus unserer Sicht sollten Sie dem entsprechend zustimmen, damit die rechtliche Grundlage der Verordnung noch verstärkt werden kann und damit die Schweiz nicht zur Drehscheibe für den Handel mit diesem Wasserpfeifentabak wird.
Es gibt, wie der Präsident Ihrer Kommission ausgeführt hat, noch zwei weitere kleinere Änderungen: Einerseits wird der Begriff "Oberzolldirektion" durch "Zollverwaltung" ersetzt, andererseits werden in Artikel 32 eine Verkürzung und eine Verbesserung des Beschwerdewegs vorgesehen; das haben wir noch in diese Änderung aufgenommen.
Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen. Damit können wir die Frage des Wasserpfeifentabaks auch auf Gesetzesstufe entsprechend regeln.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung
Loi fédérale sur l'imposition du tabac
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Ingress; Ersatz von Ausdrücken
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule; ch. I introduction; préambule; remplacement d'expressions
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 10 Abs. 1 Bst. b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 10 al. 1 let. b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich habe eine generelle Frage zur Regelung der Rückverfolgbarkeit im Tabakwesen. Im Rahmen der Diskussion um das Tabakproduktegesetz hat der Bundesrat ausgeführt, dass entschieden werden müsste, wo diese Regelung hingehört, ob sie ins Tabakproduktegesetz oder ob sie ins Tabaksteuergesetz gehört. Jetzt lag ja der Entwurf des Tabakproduktegesetzes vor, und dort fand sich keine Lösung hinsichtlich der unabhängigen Rückverfolgbarkeit. In der Vorlage vom 17. Juni 2016, über die wir heute beraten, gibt es auch keinen Hinweis auf diese Fragestellung. In der EU wird mit der neuen Tabakprodukterichtlinie ein Rückverfolgungssystem eingeführt, und zwar mit Wirkung ab dem 20. Mai 2019. Jetzt meine Frage, Herr Bundesrat: Ich verstehe, dass Sie eine schlanke Vorlage gebracht haben. Weshalb aber wurde die Frage der Rückverfolgbarkeit in diesem Gesetz auch nicht berücksichtigt?
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Dazu kann ich nicht Stellung nehmen; das war nicht Gegenstand unserer Beratung. Wir sind hier im Tabaksteuergesetz.
Maurer Ueli · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich kann mich jetzt auf ein Papier abstützen, das mir gerade überreicht wurde. Es ist so, dass in der EU noch keine definitive Regelung getroffen wurde. Wir möchten in dieser Frage keine isolierte Lösung für die Schweiz treffen, weil wir ja dann gegenüber allen Partnern gebunden sind. Wir warten die definitive Regelung in der EU ab, um uns dann zu entscheiden, was wo geregelt werden soll. Offensichtlich verzögert sich das in der EU. Daher haben wir hier noch keine weitere Regelung getroffen. Vielleicht möchten Sie das Papier noch im Detail lesen. Ich müsste das auch noch machen. Aber im Moment ist es offensichtlich so, dass die EU diese Frage noch nicht geregelt hat.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Präsident (Bischofberger Ivo, Präsident): Besten Dank. Die Probleme können auch so gelöst werden. (Heiterkeit)
Angenommen - Adopté
Art. 32; Ziff. II, III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 32; ch. II, III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 41 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)