20.088
DNA-Profil-Gesetz. Änderung
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Es besteht natürlich die Gefahr, dass wir uns heute in ein Rechtsseminar verirren. Das möchte ich vermeiden, und ich versuche, Ihnen die Vorlage doch einigermassen plausibel vorzustellen.
Diese Vorlage zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes hat der Ständerat als Zweitrat zu behandeln. Ich möchte Ihnen im Rahmen dieser Eintretensdebatte zuerst den Ablauf der Beratungen in unserer Kommission für Rechtsfragen darlegen, in einer zweiten Phase die hauptsächlichen Änderungen im DNA-Profil-Gesetz vorstellen und zum Abschluss dann auf die effektiven Differenzen zu sprechen kommen.
Zum Ablauf der Beratung möchte ich Folgendes festhalten: Der Bundesrat hat die Botschaft zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes am 4. Dezember 2020 verabschiedet, und zwar mit dem Kernziel, die Phänotypisierung, das heisst die Eruierung äusserlich sichtbarer Merkmale aus DNA-Spuren, zu regeln. Die Vorlage umfasst zudem die Regelung des Suchlaufs nach Verwandtschaftsbezug und eine Neuregelung der DNA-Löschfristen.
Der Nationalrat hat die Vorlage am 4. Mai 2021 in der Sondersession beraten. Er ist dabei grösstenteils dem Bundesrat gefolgt. Zudem hat er neu einen Artikel 7a ins Gesetz eingefügt, welcher die DNA-Profil-Erstellung bei Suizid regelt, und eine Bestimmung aufgenommen, wonach der Bundesrat dem Parlament spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes Bericht über die Umsetzung der Phänotypisierung erstatten muss.
Unsere Kommission hat dieses Geschäft an mehreren Sitzungen beraten. Wir sind an unserer ersten Sitzung vom 20. Mai 2021 einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Im Rahmen der Eintretensdebatte hat die RK-S beschlossen, Anhörungen durchzuführen; dies insbesondere deshalb, weil im Nationalrat die SiK die vorberatende Kommission war und wir als Kommission für Rechtsfragen vor allem die rechtlichen Aspekte dieser Vorlage nochmals beleuchtet haben wollten.
Ihre Kommission hat dann am 9. August 2021 Anhörungen zum DNA-Profil-Gesetz durchgeführt. An diesen Anhörungen nahm die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren teil. Wir haben die Staatsanwaltschaften und den Schweizerischen Anwaltsverband angehört. Wir haben aus der Wissenschaft Experten aus den Bereichen der Kriminologie, der forensischen Genetik, der forensischen Molekulargenetik sowie der Rechtsmedizin angehört. Zudem haben wir insbesondere auch einen Experten aus Deutschland eingeflogen, nämlich Herrn Professor Schneider, Experte am Institut für Rechtsmedizin und Leiter des Bereichs Forensische Molekulargenetik der Universität Köln. Das taten wir deshalb, weil die umliegenden Staaten, namentlich Deutschland, England, Frankreich und Holland, in diesem Bereich bereits einen Schritt weiter sind.
Im Verlaufe des Monats August haben wir die Detailberatung an zwei Sitzungen durchgeführt und die Arbeiten an der Vorlage an unserer letzten Sitzung vom 31. August 2021 beendet. Im Verlaufe dieses Monats August kam es dann noch zu einem kurzen Intermezzo, da uns aus dem Nationalrat ein Gutachten der OSZE zugesandt wurde, welches die Gesetzesvorlage in diversen Punkten frontal angriff und kritisierte. Wir haben uns auch mit dem OSZE-Gutachten eingehend befasst und dem Bundesrat Gelegenheit gegeben, zu diesem Gutachten Stellung zu beziehen. Die entsprechenden Einwände aus dem Gutachten der OSZE wurden aus Sicht der Kommission ausgeräumt. Somit können wir Ihnen heute eine Vorlage vorlegen, welche sich in zwei, drei Punkten doch wesentlich von der nationalrätlichen Vorlage unterscheidet.
Ich nehme insbesondere vorweg, dass die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates einen Deliktskatalog erstellt hat. Wir haben die Delikte festgelegt, bei welchen diese Mittel der Phänotypisierung und des Suchlaufs nach Verwandtschaftsbezug überhaupt angewendet werden dürfen. Wir sind der Meinung, dass bei solchen Ermittlungsinstrumenten Zurückhaltung geboten ist und dass solche weitgehenden Mittel nur bei Schwerstdelikten eingesetzt werden dürfen.
Was ist eigentlich der Kern der Vorlage, und was will sie erreichen? Das DNA-Profil-Gesetz stammt vom 20. Juni 2003. Es ermöglicht es den Behörden, bei der Strafverfolgung aus der DNA einer bestimmten Person oder aus einer Spur am Tatort ein DNA-Profil zu erstellen, welches dann für die Strafverfolgung nützlich ist und zur Ermittlung des Täters oder der Täterin führen kann. Die nun vorliegende Vorlage schafft nach fünfzehn Jahren des Bestehens dieses Gesetzes grundsätzliche Neuerungen. Mit der Einführung der Phänotypisierung soll zudem das Instrument der forensischen DNA-Analyse die Entwicklung der forensischen Genetik nachvollziehen. Die Analyse von DNA-Spuren soll neu auch für die Phänotypisierung eingesetzt werden können, also für die Eruierung äusserlich sichtbarer Merkmale des Spurenlegers oder der Spurenlegerin. Mit der Phänotypisierung soll der Strafverfolgungsbehörde ein neues Instrument zur Verfügung stehen, das eine rasche Fokussierung auf einen möglichen Täterkreis erlaubt. Dies würde es erlauben, die Ermittlungen effizienter durchzuführen, und man möchte damit auch den Personenkreis bei einer Massenuntersuchung enger eingrenzen.
Die gesetzliche Regelung umfasst folgende Kernpunkte: Im Gesetz werden für eine Phänotypisierung abschliessend diejenigen fünf Merkmale aufgelistet, die den strafrechtlichen Ermittlungen zur Verfügung stehen, nämlich Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie biogeografische Herkunft und Alter. Weiter könnte der Bundesrat in Abhängigkeit vom technischen Fortschritt und bei erwiesener praktischer Zuverlässigkeit auf Verordnungsstufe weitere äusserliche Merkmale in diese Phänotypisierung aufnehmen. Schliesslich ist die Phänotypisierung nach der Vorlage des Bundesrates zur Aufklärung von Verbrechen zulässig. Angeordnet wird sie durch die Staatsanwaltschaft. Ich habe bereits erwähnt, dass die RK-S diese Position weit restriktiver auslegen möchte als der Bundesrat in seiner Vorlage.
In der forensischen DNA-Analyse wird zudem der Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug im Gesetz neu ausdrücklich geregelt. Der Bundesrat und die RK-S sehen mit dieser Vorlage auch eine neue Löschregelung für die Personenprofile vor. Die Aufbewahrungsfrist für ein Personenprofil soll unveränderlich festgelegt werden. So soll also die Löschung nicht mehr zeitlich vom Vollzug von Sanktionen abhängig sein. Dadurch wird das Löschprozedere vereinfacht und eine gewisse Rechtssicherheit gegeben.
Auslöser dieser Revision war unter anderem die Motion Vitali 15.4150, "Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger". Mit dieser Motion wurde der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit der Strafverfolgungsbehörde erlaubt würde, Täter von Schwerstdelikten wie Mord oder Vergewaltigung durch die Auswertung der codierenden DNA-Abschnitte und somit der persönlichen Eigenschaften gezielter zu verfolgen. Diese Vorlage erfüllt diese Motion. Bundesrat und Kommission beantragen Ihnen daher in der Folge auch die Abschreibung der Motion.
Ich möchte nun doch auf diese zwei Elemente der Phänotypisierung und des Suchlaufs nach Verwandtschaftsbezug näher eingehen. Ich erkläre sie Ihnen irgendwie als Laie, wobei Sie vielleicht auch Laie sind. Die meisten von Ihnen wissen auch nicht, was eine Phänotypisierung im Kern ist.
Ist von einer unbekannten Täterschaft ein Delikt begangen worden, wird, soweit das Material es zulässt, als Erstes ein DNA-Spurprofil erstellt, und dieses wird mit dem Informationssystem Codis abgeglichen. Wird kein Treffer auf ein Personenprofil erzielt oder wird ein Treffer auf eine Spur erzielt, daraus aber keine neue Erkenntnis zur Täterschaft gewonnen, vermag dieses DNA-Profil die Ermittlungen nicht weiterzubringen. Dann stellt sich für die Staatsanwaltschaft in der Strafverfolgung die Frage, ob eine Phänotypisierung angeordnet werden kann.
Mittels der Phänotypisierung lässt sich immerhin und nur die Aussage machen, dass die Spurenlegerin oder der Spurenleger mit einer gewissen, möglichst hohen Wahrscheinlichkeit zur Gruppe jener Menschen gehört, die beispielsweise braune Haare haben oder über achtzig Jahre alt sind. Diese Art von Informationen ermöglicht es dann der Strafverfolgung, den Täterkreis einzugrenzen. Die Fokussierung auf eine bestimmte Personengruppe erlaubt es, die Ermittlungen voranzutreiben, die vielleicht an einem toten Punkt angelangt sind. Die Phänotypisierung wird somit zur unmittelbaren Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung eingesetzt.
Für diese Phänotypisierung haben wir nun, wie ich bereits erwähnt habe, fünf Merkmale aufgelistet, die zur Verfügung stehen würden. Die Anordnung dieser Phänotypisierung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft und unterliegt natürlich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Artikel 197 StPO. Das heisst, wenn andere Beweismittel vorliegen, dank Augenzeugen, Überwachungskameras, Spuren usw., die bereits genug aussagekräftig sind, ist die Phänotypisierung nicht anzuwenden; sie kommt nur subsidiär zum Einsatz. Im Einzelfall kann sie aber Unsicherheiten des Beweisergebnisses durchaus bestätigen und präzisieren, aber auch entkräften.
Der Nutzen der Phänotypisierung liegt also darin, dass der Ermittlungsbehörde allererste Hinweise zur mutmasslichen Täterschaft zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt für Fälle, in denen nach einer Tatbegehung solche Hinweise komplett fehlen, also keine Augenzeugen, keine anderen Beweismittel und keine Spuren da sind, die Rückschlüsse auf den Täter zulassen. Dann ist eine Ermittlung gewöhnlich blockiert und am Nullpunkt, und dann könnte mit einer Phänotypisierung den Ermittlungen ein neuer Ansatz gegeben werden, eine Ausrichtung, um mit den gewonnenen Informationen die Ermittlung fokussiert auf das Bild der mutmasslichen Täterschaft fortzusetzen. Das ist das eigentliche Ziel der Phänotypisierung.
Wie bereits erwähnt, ist es wichtig, dass die Phänotypisierung immer die Erstellung des DNA-Spurenprofils bedingt. Eine Phänotypisierung allein wird in den seltensten Fällen die Richtung der Ermittlung beeinflussen, sondern in sehr schweren Fällen bei Schwierigkeiten in den Ermittlungen eine Hilfskraft darstellen, welche den Ermittlungsbehörden unter die Arme greift.
Zum zweiten Punkt, zum Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug: Dieser wird im Gesetz genau geregelt. Der Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug ist nicht etwas Neues, sondern wird auf der Grundlage des geltenden DNA-Profil-Gesetzes bereits heute angewandt. Es gibt auch Urteile des Bundesstrafgerichts zu diesem Suchlauf. Was ist die Basis dieses Suchlaufes? Aufgrund des biologischen Vererbungsprozesses weist die DNA von Personen, die miteinander verwandt sind, in der Regel gegenüber nicht verwandten Personen eine erhöhte Ähnlichkeit auf. Diesen Umstand macht sich nun die Strafverfolgung zunutze. Dieser Suchlauf hat den Zweck, im Informationssystem die Profile von Personen zu eruieren, die aufgrund der Ähnlichkeit mit dem tatrelevanten Spurenprofil mit der Spurenlegerin oder dem Spurenleger verwandt sein könnten. Damit ist dann ein neuer Ermittlungsansatz generiert, die Ermittlungsbehörden können ihre Nachforschungen zur Ermittlung der Täterschaft auf das verwandtschaftliche Umfeld der im Informationssystem eruierten Person fokussieren.
Ein Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug setzt voraus, dass Spurenmaterial am Tatort sichergestellt wird und daraus ein DNA-Spurenprofil erstellt werden kann. Als erster Schritt wird mit diesem Spurenprofil immer ein regulärer Suchlauf im DNA-Profil durchgeführt. Damit soll herausgefunden werden, ob diese Person mit einem im Informationssystem bereits vorhandenen Personen- oder Spurenprofil exakt übereinstimmt. Falls ein solcher Abgleich keinen exakten Treffer ergibt oder einen exakten Treffer, aus dem sich für die Ermittlungen nichts gewinnen lässt, wird im Informationssystem ein erneuter Suchlauf gestartet, diesmal mit einem speziellen, auf die Erkennung von Verwandtschaftsprofilen ausgerichteten Modul. Hier wird dann jenes Personenprofil gesucht, dessen Ähnlichkeit mit dem Spurenprofil vom Tatort auf eine Verwandtschaft ersten Grades mit der Spurenlegerin oder dem Spurenleger hindeutet.
Das Resultat des Suchlaufs ist in eine Liste mit einem ähnlichen Personenprofil aufzunehmen. Die Personen werden dann als Kandidaten bezeichnet. Aufgrund dieses Suchlaufs könnte dann ein möglicher Täterkreis eingegrenzt werden. Mit diesem für Sie vielleicht theoretischen Ermittlungsmodul wurde zum Beispiel in Frankreich eine spektakuläre Ermittlung durchgeführt. So wurde in Frankreich mit diesem Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug im Fall Élodie Kulik nach neun Jahren ein Tötungsdelikt aufgeklärt.
Allerdings ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Ermittlungserfolg mittels Suchlaufs nach Verwandtschaftsbezug zwar im Einzelfall sehr spektakulär sein mag, aber doch eher selten ist - so wie auch die Phänotypisierung die herkömmlichen Ermittlungsmethoden nicht ersetzen kann und nicht ersetzen will. Während der Anhörungen trat klar zutage, dass nur in wenigen Fällen, aber immerhin solche neuen Hilfsmittel die Ermittlungen zum Erfolg führen würden. Die Erwartungshaltung an diese Ermittlungsmethode ist in der allgemeinen Bevölkerung grundsätzlich sehr gross, aber in der Praxis dann nicht dermassen evident.
Wie Sie aus meinen Schlussschilderungen erahnen können, gehen diese Methoden natürlich sehr weit und weisen eine Vielzahl von Problembereichen auf. Zwei bis drei davon möchte ich an dieser Stelle schon erwähnen. Es ist in der Praxis oft so, dass Mischspuren am Tatort aufgefunden werden. Das heisst, mehrere Personen hinterlassen DNA-Spuren am Tatort. Dies kann zu Schwierigkeiten bei den Ermittlungen und zu schweren Tatverdächtigungen gegen Personen führen, die mit der Tat überhaupt nichts zu tun haben. Des Weiteren bleibt bei diesen Methoden immer auch die Erkenntnis, dass die beteiligten Ermittler ohne jegliche Fehler arbeiten müssen. Das heisst, es sind Verunreinigungen, Irrtümer usw. zu vermeiden; ansonsten kann das Resultat verheerend sein. Es ist offensichtlich, dass auch die Aufbewahrung und die Löschung dieser DNA-Profile zum Persönlichkeitsschutz sehr genau und möglichst streng zu regeln sind. Ansonsten könnte die Gefahr des Missbrauchs doch erheblich sein.
Gerade deshalb hat Ihre ständerätliche Kommission für Rechtsfragen eigentlich zu jenem Mittel gegriffen, welches die SiK des Nationalrates nicht wollte und auch der Bundesrat nicht möchte: Sie hat diese Anwendung der Methoden auf die wirklich schweren Delikte beschränkt, damit das Ganze bei der Phänotypisierung und beim Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nicht ausufert. Natürlich sind diese Ermittlungsmethoden sehr kostspielig und teuer. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates geht aber davon aus, dass sich auch hier Fortschritte ergeben und der Anreiz der Staatsanwaltschaft, sofort zu diesen Ermittlungsmethoden zu greifen, sich in der Zukunft auch bei gewöhnlichen Delikten verstärken könnte. Dies will man hier mit einem klaren Deliktskatalog bereits regeln. Diese Spurensuchmethoden sind schlicht nur für Schwerstdelikte zuzulassen. Diese Position hat sich in der RK-S, das kann ich vorwegnehmen, durchgesetzt, auch wenn es beim Deliktskatalog Mehrheiten und Minderheiten gibt.
Auf jeden Fall aber ist den Fortschritten in der Wissenschaft Rechnung zu tragen. Diese Instrumente sind den Ermittlern zur Verbrechensaufklärung zur Verfügung zu stellen.
In der Kommission war Eintreten auf die Vorlage nicht bestritten. Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
L'efficacia del diritto penale non riposa unicamente sulla buona definizione delle infrazioni penali e sulle pene che alcuni vogliono sempre più pesanti. L'efficacia del perseguimento penale risiede molto nella capacità della giustizia di mettere mano sugli autori di crimini e di delitti e di riconoscere la loro colpabilità.
L'impunité délégitime la justice pénale. Il est donc nécessaire de disposer des instruments nécessaires pour pouvoir mener correctement et de manière efficace la poursuite pénale. Dans cette perspective, les avancées scientifiques ont été régulièrement intégrées dans les instruments à la disposition de la police et des autorités chargées de la poursuite pénale, dès le moment où l'on a pu démontrer qu'elles étaient efficaces pour identifier l'auteur d'une infraction pénale.
Il est dès lors parfaitement légitime que le profil d'ADN et les possibilités qu'il offre pour faciliter l'identification d'un criminel soient également intégrés dans les moyens légaux d'enquête pénale. Le fait que l'ADN contienne les caractéristiques personnelles d'un individu est en effet très utile à l'élucidation des crimes. Toutefois, et c'est là le revers de la médaille, le prélèvement de l'ADN sur un individu et surtout son utilisation selon différentes méthodes touchent à la sphère éminemment personnelle et aux droits fondamentaux et doivent donc être clairement régulés par la loi.
La révision qui nous est soumise aujourd'hui vise justement à introduire cette régulation dans trois domaines sensibles qui ont d'ailleurs été évoqués par le rapporteur: d'abord, le phénotypage; ensuite, la recherche de parentèle; enfin, la durée de conservation. Ces trois domaines concernent des sujets qui sont extrêmement sensibles sous l'angle éthique et sous celui de la garantie des droits fondamentaux.
En ce qui concerne le phénotypage, le projet limite les caractéristiques pouvant être retenues à celles en relation avec la morphologie apparente. En cela, la solution présentée dans le projet permet d'éviter de toucher aux caractéristiques éminemment personnelles, notamment la santé ou d'autres caractéristiques protégées par le dispositif des droits fondamentaux de notre Constitution. Toutefois, le Conseil fédéral propose de pouvoir étendre lui-même la liste des caractéristiques morphologiques, ce qui pose problème vu la nature particulièrement sensible de la question. Nous y reviendrons d'ailleurs dans la discussion par article, avec ma minorité à l'article 2b alinéa 4.
Le deuxième volet de la révision concerne la recherche de parentèle. La révision propose une extension de l'utilisation de la recherche de parentèle en intégrant dans la loi ce que le Tribunal fédéral a déjà, de fait, autorisé. Cela étant, la recherche de parentèle pose problème. En effet, elle limite la portée du droit de ne pas témoigner accordé par le code de procédure pénale pour cause de relations personnelles, notamment dans le cas des parents, frères et soeurs et demi-frères et demi-soeurs. La recherche de parentèle laisse parler l'ADN de personnes ayant droit au silence de la parole. Il est donc nécessaire de limiter l'usage de cet instrument et d'établir un cadre, comme l'a fait la majorité de la commission, c'est-à-dire un catalogue des infractions les plus graves susceptibles de justifier l'usage de cette méthode qui porte atteinte à la personnalité et aux droits fondamentaux.
Pour ce qui est des délais de conservation, une organisation plus efficace du système est proposée dans le projet, ce qui doit être salué. Il faut aussi relever le fait que la majorité de la commission a encore obtenu une modification du projet en matière de prélèvement ADN sur les personnes s'étant suicidées, ceci dans le but d'éviter qu'elles ne soient stigmatisées. Le Conseil national, au contraire, aurait voulu que l'on prélève systématiquement un échantillon ADN sur les personnes s'étant donné la mort.
Dans ces conditions, rien ne s'oppose aujourd'hui à l'entrée en matière. Nous aurons quelques débats à mener sur certaines questions lors de la discussion par article.
Zopfi Mathias · Mit-M · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion
Vi invito a entrare in materia. Vorrei tuttavia formulare alcune osservazioni critiche.
Die Phänotypisierung und die Suche nach dem Verwandtschaftsbezug gehen weit. Wir schaffen mit dieser Vorlage die entsprechenden Grundlagen, damit unsere Strafverfolgungsbehörden diese Mittel in die Hand erhalten. Das kann die Strafverfolgung erleichtern. Glauben Sie aber nicht, dass damit Durchbrüche erreicht werden, wie sie damals mit der DNA-Analyse erreicht werden konnten; auch der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen.
Im Jahr 2000 führte der Bundesrat in der Botschaft noch aus, dass die Informationen, die aus einer Phänotypisierung gewonnen werden können, nicht nötig seien und dass Missbräuche nicht ausgeschlossen werden können. Heute bestehen wohl nicht nur technisch mehr Möglichkeiten, es herrscht mit Sicherheit auch ein anderer Zeitgeist. Ich zitiere hier aus einer Stellungnahme des Schweizerischen Anwaltsverbandes, dem ich als Mitglied und Vorstandsmitglied eines kantonalen Verbandes angehöre, was hiermit auch gleich offengelegt sei. Der Anwaltsverband schreibt: "Es zeigt sich bei dieser Vorlage einmal mehr, dass die Strafverfolgungsbehörden sich bei ihren Forderungen nach neuen und mehr Fahndungsinstrumenten nicht an die grundrechtlichen und strafprozessualen Vorgaben halten, sondern einzig an das technisch Mögliche. Was technisch möglich ist, soll früher oder später für die Strafverfolgung nutzbar gemacht werden. Dass es diesen Fahndungsinteressen übergeordnete, gegenläufige Interessen und Grundsätze gibt, wird ausser Acht gelassen."
Das ist, ich gebe es zu, eine harte, aber doch eben wahre Feststellung. Immer wieder wird schlicht darüber hinweggegangen, dass technisch Mögliches Grundrechte einschränken kann, und es wird sozusagen nach der Wunschliste der Strafverfolgungsbehörden legiferiert. Das Gesetz, wie es vom Bundesrat vorgelegt worden ist und wie es der Nationalrat verabschiedet hat, entspricht mehr einem Wunschkatalog als einer sorgfältigen Abwägung der verschiedenen Interessen. Wir tun aber gut daran, diesen Wunschkatalog zu hinterfragen: erstens auf politische Umsetzbarkeit, zweitens auf rechtliche Angemessenheit und drittens auf praktische Tauglichkeit.
Ich kann nur feststellen, dass die Vorlage, wie sie vom Nationalrat zu uns gekommen ist, in allen diesen drei Bereichen untauglich ist: untauglich, weil sie politisch unnötig provoziert, weil sie die neuen Mittel unnötig auf Delikte ausdehnt, die schlicht irrelevant sind, und weil sie auf praktische Erfahrungen, auch aus dem Ausland, zu wenig genau Rücksicht nimmt. Das soll kein Votum für weniger Sicherheit sein, im Gegenteil.
Wenn Mittel wie die Phänotypisierung falsch angewendet werden, dann steigt nicht der Fahndungserfolg, sondern es sinkt die Genauigkeit. Fehler passieren dann häufiger und können ganze Ermittlungen auf die falsche Fährte führen. Im Rahmen der Anhörungen der Kommission wurde uns zum Beispiel erläutert, wie die moderne Technologie zu Fehlschlüssen geführt hat. Nicht ausgenommen sind dabei Vorurteile und sogenanntes "racial profiling". Wenn die Phänotypisierung genutzt wird, um rassistische Vorurteile zu bestätigen, dann ist sie nicht nützlich, sondern schädlich.
Wir haben in der Kommission ein Beispiel gehört, wonach eine Phänotypisierung im Ausland das Resultat erbrachte, dass eine osteuropäische Person für ein Delikt infrage kommt respektive verantwortlich ist. Die Ermittlungsbehörden sahen darin ihren Verdacht bestätigt, dass der Täter oder die Täterin im konkreten Fall aus einem Lager von Fahrenden stammen musste. Dies geschah ungeachtet der Tatsache, dass Fahrende nicht dem genannten Profil einer osteuropäischen Person entsprechen - ausser im voreingenommenen Bild der Ermittlungsbehörden. Diese Fehlinterpretation führte die Ermittlungen über einen längeren Zeitraum ins Leere. Die Phänotypisierung kann einen Mehrwert bringen, das ist klar, aber nur, wenn Wissenschaft und Strafverfolgungsbehörden kommunizieren und sorgfältig arbeiten. Das zeigen alle Beispiele, und das hat uns auch ein ausgewiesener Fachmann in der Kommission bestätigt.
Ihre Kommission hat jetzt die Vorlage unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage deutlich und klar verbessert. Das Filetstück dieser Verbesserung ist der sogenannte Deliktskatalog. Ich behalte mir vor, mich dann diesbezüglich noch einmal zu melden. Auch wenn das jetzt alles kritisch klingt - das ist so - und die grundsätzliche Skepsis bei mir nach wie vor gross ist, halte ich dafür, dass man eintreten sollte und mit den Verbesserungen der Kommission eine gute Vorlage geschaffen wird. Ohne Deliktskatalog wäre das Gesetz politisch, rechtlich und praktisch untauglich. Mit einem eng gefassten Deliktskatalog ist es aus meiner Sicht deutlich besser. Eine Erweiterung der Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden kann dazu dienen zu erreichen, was wir wollen, nämlich die schweren Gewalt- und Sexualdelikte besser aufklären zu können.
Ich ersuche Sie also, auf die Vorlage einzutreten und im Sinne des Gesagten die jeweiligen Mehrheiten zu unterstützen.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
L'entrée en matière n'est en principe pas contestée. Mais comme des voix critiques s'élèvent, je souhaite m'exprimer afin de corriger un peu le tableau.
Es geht vorliegend um die Phänotypisierung. Bei der Phänotypisierung ermöglichen wir den Strafverfolgungsbehörden, aus dem DNA-Profil zusätzliche Informationen herauszuziehen, um insbesondere bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten Täter identifizieren zu können.
Ich persönlich bin der Meinung und der festen Überzeugung: Wir sollten bei der Strafverfolgung, wenn es um schwere Delikte geht, sämtliche technischen Möglichkeiten ausnützen. Damit wir uns richtig verstehen: Ausserhalb dieses Gebäudes hat niemand Verständnis dafür, wenn die Strafverfolgungsbehörden in einem konkreten Fall - es gibt solche Fälle - in ihren Bemühungen, hochgefährliche Täter dingfest zu machen, an rechtliche Grenzen stossen, obwohl technische Möglichkeiten vorhanden wären. Selbstverständlich bedeutet das, dass wir die Verhältnismässigkeit des Eingriffs, die Eingriffsintensität, die von solchen Möglichkeiten ausgeht, berücksichtigen und damit auch schauen, wo wir solche Mittel einsetzen wollen und wo wir sie nicht einsetzen wollen.
Bei der Phänotypisierung geht es um etwas relativ Harmloses. Es geht um die Identifizierung der Augenfarbe, der Haarfarbe, der Hautfarbe, der biogeografischen Herkunft sowie des Alters. Das heisst, es sind im Wesentlichen Informationen, die auch ein Zeuge geben kann, der eine bestimmte Person sieht. Der Eingriff ist also relativ harmlos.
Ich habe mich beim Forensischen Institut Zürich noch einmal erkundigt, wie das genau abläuft. Sie haben mir per Mail geschrieben, ich zitiere diesen einen Satz gerne: "In Bezug auf die Phänotypisierung ist vielen Leuten nicht klar, dass diese Methode ausschliesslich bei gesichertem Spurenmaterial einer unbekannten Täterschaft und damit bei der Suche nach einer unbekannten Person angewendet wird." Es geht also weder um eine Zwangsmassnahme noch um einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Individuums. Zudem wird Spurenmaterial immer erst gesichert, nachdem ein Delikt passiert ist. Es handelt sich also auch nicht um Analysen auf Vorrat. Das heisst, der Eingriff ist verglichen mit der Tat, zu deren Aufklärung ein solches Mittel eingesetzt wird, verhältnismässig harmlos. Selbstverständlich müssen wir die Sensibilität haben, dann auch hier in der konkreten Vorlage zu schauen, wo wir das einsetzen. Wir werden das beim Deliktskatalog diskutieren.
Aber insgesamt möchte ich Sie bitten, hier auf die Vorlage einzutreten und die Phänotypisierung, soweit das möglich und notwendig ist, auch zuzulassen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ein einziges Haar, ein Hautpartikel oder ein Tropfen Blut an einem Tatort reicht aus, um eine DNA-Analyse durchzuführen. Allein im Jahr 2020 konnten in der DNA-Datenbank 5166 Treffer von Tatortspuren mit Personenprofilen, sogenannte Hits, erzielt werden. Das zeigt also, dass das DNA-Profil heute aus der Strafverfolgung nicht mehr wegzudenken ist. Ich habe die Einführung des DNA-Profils damals als Regierungsrätin selber erlebt. Das war ein Quantensprung in der Aufklärung von schweren Verbrechen. Die Übereinstimmungen bezüglich DNA können entscheidende Hinweise in Ermittlungen geben. In Verbindung mit weiteren Beweismitteln können sie dazu beitragen, dass Täter identifiziert und überführt werden. Umgekehrt können auch unschuldige Personen entlastet werden.
Das DNA-Profil-Gesetz, wie wir es heute kennen, ist seit 2005 in Kraft. Die forensische Genetik hat sich seither aber weiterentwickelt. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision will der Bundesrat die neuen wissenschaftlichen Möglichkeiten für die Strafverfolgung nutzbar machen.
Sie haben es gehört, der Nationalrat hat die Vorlage am vergangenen 4. Mai in der Gesamtabstimmung mit deutlicher Mehrheit gutgeheissen und ist im Wesentlichen dem Entwurf des Bundesrates gefolgt. Der Bundesrat erfüllt mit dieser Vorlage die Motion Vitali 15.4150, "Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger". Die Motion verlangt die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen, "um Täter von schwerwiegend gewalttätigen Straftaten, wie beispielsweise Mord oder Vergewaltigung, durch Auswertung der codierenden DNA-Abschnitte und somit der persönlichen Eigenschaften gezielter zu verfolgen". Die Motion wurde 2016 in beiden Räten angenommen.
Im Zentrum der Vorlage steht die Phänotypisierung. Ich möchte Ihnen anhand eines Fallbeispieles aufzeigen, worum es konkret gehen könnte: Vor zehn Jahren wurde eine 56-jährige Frau in ihrer Praxis in Zürich umgebracht. Trotz intensivsten Ermittlungen, einer Massenuntersuchung und einer Öffentlichkeitsfahndung konnte der Täter bis heute nicht ermittelt werden. Fünf Jahre später wurde ein älteres Ehepaar in Laupen im Kanton Bern getötet. Die Ermittler konnten an beiden Tatorten DNA-Spuren sicherstellen, die von der gleichen männlichen Person stammen. Diese Person ist den Ermittlungsbehörden bis heute unbekannt. Die DNA-Spur war also nicht in der DNA-Datenbank eingetragen, es gab keinen Hit, und das Dreifachtötungsdelikt konnte bis heute nicht geklärt werden.
Bei solchen Verbrechen, in denen es ausser einer DNA-Spur am Tatort keinerlei oder nur sehr vage Hinweise auf einen möglichen Täter gibt, soll künftig die Phänotypisierung zur Anwendung kommen. Ich bin dankbar, dass Ständerat Jositsch vorhin darauf hingewiesen hat, dass seiner Meinung nach, und ich teile diese Meinung, bei solch schweren Delikten sämtliche technischen Hilfsmittel ausgenutzt werden sollen. Man muss sich ja bewusst sein, dass bereits heute DNA-Profile verwendet werden. Das Bundesgericht sagt zur heutigen Verwendung von DNA-Profilen, die Entnahme eines Wangenschleimhautabstriches zur DNA-Identifizierung sei kein schwerer Grundrechtseingriff. Ständerat Jositsch hat es treffend ausgeführt: Bei der Phänotypisierung ist dieser Grundrechtseingriff noch viel geringer, weil es nicht um eine konkrete Person geht, sondern es geht um eine Frage der Ermittlung.
Im Moment beugt sich ja die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates über das Sexualstrafrecht. Aus verschiedenen Ecken wird nun gefordert, dass dieses verschärft wird. Dann kann ich es nicht ganz verstehen bzw. ist es für mich nicht ganz kongruent, dass man das materielle Recht, das Strafrecht, einerseits verschärfen will, aber andererseits dann skeptisch ist, wenn es darum geht, hier ein zusätzliches, nur ein zusätzliches Ermittlungstool zur Verfügung zu stellen.
Die Phänotypisierung ist keine Wunderwaffe, das möchte ich klar festhalten. Es ist nicht ein Allheilmittel, mit dem man dann alle Verbrechen aufklären kann. Die Strafverfolgung hätte damit aber ein wertvolles und inzwischen bewährtes Instrument, das in einer Ermittlung ergänzend eingesetzt werden könnte. In anderen Ländern hat die Phänotypisierung ihren Nutzen bereits unter Beweis gestellt.
Ich bedaure, dass in der Kommission beim Hearing niemand aus den Niederlanden angehört wurde, weil die Niederlande dieses Instrument seit 2003 kennen. Ich habe einen intensiven Austausch mit Kollege Grapperhaus, Justizminister der Niederlande, gehabt. Am Anfang gab es dort ähnliche Diskussionen, wie wir sie jetzt hier insbesondere von Ständerat Zopfi, auch vonseiten von NGO und verschiedenen Organisationen auch gehört haben. Kollege Grapperhaus hat mir versichert, dass dieses System in der Zwischenzeit in den Niederlanden sehr etabliert und anerkannt sei.
Sie, Herr Zopfi, haben ein Beispiel aus Deutschland gebracht. Man muss hier einmal sagen: Deutschland hat nicht die grössten Erfahrungen mit dem Phänotyp. Es ist etwa ein Jahr, eineinhalb Jahre her - Sie korrigieren mich -, seit man dort den Phänotyp erheben kann. Das Beispiel, das Sie gebracht haben, zeigt eben, dass ein Ergebnis falsch interpretiert wurde. Das war menschliches und nicht wissenschaftliches Versagen. Wenn vorgefasste Meinungen bei den Ermittlungsbehörden bestehen, können Sie das natürlich nicht ausräumen, übrigens auch nicht bei Zeugenaussagen - die Meinungen von Zeugen sind ja auch oft vorgefasst; ich komme noch kurz darauf zurück.
Ich habe es gesagt: In den Niederlanden gab es bei der Einführung der Methode auch politische Diskussionen. Auslöser für die Einführung in den Niederlanden war damals, im Jahr 1999, die Vergewaltigung und Ermordung eines 16-jährigen Mädchens. Der erste Tatverdacht fiel auf Asylsuchende in einem Asylheim. Das war einfach naheliegend und die Volksmeinung. Eine DNA-Massenuntersuchung verlief ergebnislos. Die Strafverfolgungsbehörden entschlossen sich zum ersten Mal überhaupt, eine Phänotypisierung der sichergestellten DNA-Spur vom Tatort vorzunehmen. Dabei stellte sich heraus, dass es sich beim Spurenleger mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Westeuropäer handelte. Die Behörden konnten die Ermittlungen damit eingrenzen, das hat auch Herr Rieder ausgeführt. Diese Fokussierung muss ja das Ziel sein. Die Asylsuchenden standen dann nicht mehr länger im Fokus. Gefasst wurde ein niederländischer Landwirt, der die Tat in der Folge auch gestanden hat.
In der Schweiz darf heute aus einer tatrelevanten DNA-Spur einzig das Geschlecht einer Person als persönliches Merkmal ermittelt werden. Neu sollen die Strafverfolgungsbehörden aus einer tatrelevanten DNA-Spur äusserliche Erkennungsmerkmale herauslesen können; konkret sind das Haarfarbe, Augenfarbe, Hautfarbe, biogeografische Herkunft und Alter. Für diese Merkmale gibt es heute verlässliche forensische Analyseverfahren. Natürlich ist es so, dass die Merkmale jeweils mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zutreffen, die Augenfarbe Blau zum Beispiel mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 bis 95 Prozent, rote Haare mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 Prozent. Wir sprechen also von einer wissenschaftlichen Analyse; sie ist ideologieneutral. Ich kann deshalb nicht nachvollziehen, dass man sagt, das sei "racial profiling" oder eine vorgefasste Meinung.
Wenn Sie heute eine Zeugenaussage haben - ich wollte darauf zurückkommen -, ist die Erfahrung der Polizei, dass Zeugen einen Täter als dunkelhäutiger wahrnehmen, als er es in der Wirklichkeit ist. Hier gibt es also subjektive Wahrnehmungen. Hingegen ist es ein wissenschaftlich objektiver Befund, ob eine Hautfarbe dunkel oder hell ist. Zum Zeitpunkt der Anordnung haben die Ermittlungsbehörden keine Kenntnisse von der möglichen Täterschaft. Das Ergebnis der Phänotypisierung kann damit eben auch nicht diskriminierend sein.
Damit das klassische DNA-Profil und die Phänotypisierung klar auseinandergehalten werden, scheint mir noch folgender Hinweis wichtig: Wenn an einem Tatort biologisches Spurenmaterial gesichert werden kann, wird immer als Erstes das DNA-Spurenprofil nach geltendem DNA-Profil-Gesetz erstellt. Nur dann, wenn der Abgleich des Spurenprofils in der DNA-Profil-Datenbank keinen Treffer ergibt und es auch sonst keine zielführenden Ermittlungshinweise gibt, stellt sich die Frage, ob man eine Phänotypisierung anordnet oder nicht. Ein Hit in der DNA-Datenbank ist ein Sechser im Lotto. Ich meine, dann muss diese Person mindestens aufzeigen, warum sie tatortberechtigt war. Aber wenn Sie all diese Angaben nicht haben, ist die Phänotypisierung eben ein hilfreiches Ermittlungsmittel - aber sie ist nie das erste Ermittlungsmittel.
Die Anordnung einer Phänotypisierung durch die Staatsanwaltschaft unterliegt den allgemeinen Grundsätzen von Artikel 197 der Strafprozessordnung. Die Staatsanwaltschaft muss jede andere Zwangsmassnahme, auch im Einzelfall, als verhältnismässig beurteilen. Wenn der Täter mit weniger einschneidenden Massnahmen ermittelt werden kann, darf die Phänotypisierung nicht zur Anwendung gelangen. Somit braucht es die Phänotypisierung in all jenen Fällen nicht, wo ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person besteht. Die Phänotypisierung kommt also nur dann zum Tragen, wenn Sie, vereinfacht gesagt, nicht mehr weiterwissen. Der grosse Mehrwert der Phänotypisierung besteht darin, dass sich die Ermittlungsarbeit besser und rascher fokussieren lässt. Der Kreis der tatverdächtigen Personengruppe kann dank der Phänotypisierung näher eingegrenzt werden.
Die Anordnung, ich habe es bereits erwähnt, erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist diejenige Behörde, die gemäss Strafprozessordnung generell für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zuständig ist. Die nächsthöhere Stufe wäre das Zwangsmassnahmengericht. Wir haben das auch geprüft. Im Vergleich zu den anderen strafprozessualen Zwangsmassnahmen, die das Zwangsmassnahmengericht genehmigen muss, ist der Grundrechtseingriff, ich habe es auch schon erwähnt, bei einer Phänotypisierung gering. Denn es geht hier nicht um eine bestimmte Person, die ins Visier genommen wird, sondern es wird lediglich eine anonyme Spur ausgewertet. Es werden auch keine Beweismittel beschafft. Die Merkmale, die ausgewertet werden, sind äusserlich für jedermann sichtbar; das ist so wie im Falle eines Augenzeugen. Aus rechtsstaatlichem Blickwinkel ist die Phänotypisierung somit bei der Staatsanwaltschaft am richtigen Ort angesiedelt. Man muss auch sagen, dass die hieraus gewonnenen Erkenntnisse im Gegensatz zur normalen DNA nicht in der DNA-Datenbank gespeichert werden.
Nun noch einmal: Wenn die herkömmlichen Ermittlungsmethoden zu keinem konkreten Tatverdächtigen führen, könnte die Staatsanwaltschaft einen solchen Phänotyp, sprich dessen Auswertung, anordnen. Dieser Phänotyp steht weder in Bezug zu einer konkreten Einzelperson, noch ist er ein Beweismittel, sondern er ist lediglich ein Ermittlungsinstrument.
Die äusserlichen Merkmale, die aus einer DNA-Spur herausgelesen werden dürften, sind im Gesetz festgelegt. Es sind dies die fünf Merkmale, für die heute anerkannte und erprobte Analyseverfahren zur Verfügung stehen. Das Gesetz soll aber den wissenschaftlichen Fortschritt berücksichtigen. Es sieht deshalb in einer Delegationsnorm vor, dass der Bundesrat gemäss dem wissenschaftlichen Fortschritt zusätzliche Merkmale zulassen kann; wir kommen in der Detailberatung noch darauf zurück.
Der zweite zentrale Inhalt der Vorlage ist der Entwurf für eine neue Löschregelung für DNA-Personenprofile. Der Nationalrat hat dem Bundesrat mit dem Postulat 16.3003 der RK-N den Auftrag erteilt, einen Bericht vorzulegen, der die Nichtlöschung der DNA-Profile von verurteilten Straftätern prüft und eine Evaluation der verschiedenen Löschfristen im DNA-Profil-Gesetz vornimmt. Wir haben mit der vorliegenden Vorlage diesen Bericht erstellt. Heute ist es so, dass die Löschfrist in der DNA-Datenbank unter anderem davon abhängig ist, wie der Strafvollzug eines Täters verläuft. Deshalb muss die Frist oft nachträglich angepasst werden, manchmal sogar mehrmals, und das ist einfach sehr kompliziert. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, dass neu die Aufbewahrungsdauer für die Profile in der Datenbank einmalig und direkt im rechtskräftigen Urteil selbst festgelegt wird und ab dem Urteilszeitpunkt gilt. Somit sind die Löschfristen nicht mehr vom Vollzug der Sanktionen abhängig. Das ist praktischer, es ist einfacher. Die Löschfrist wird nicht verlängert, es wird einfach der Zeitpunkt angepasst.
Noch zu einem letzten Punkt, zum Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug: Dieser soll im Gesetz ausdrücklich geregelt werden. Dieser spezielle Suchlauf kommt wie die Phänotypisierung nur dann zur Anwendung, wenn eine DNA-Spur vom Tatort in der DNA-Datenbank keinem Profil einer Person zugeordnet werden kann. Beim Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug wird in der DNA-Datenbank nach Profilen von Personen gesucht, die aufgrund der Ähnlichkeit mit dem DNA-Spurenprofil des Spurenlegers verwandt sein könnten. Herr Ständerat Rieder hat einen spektakulären Fall aus Frankreich erläutert. Es gibt auch aus den USA verschiedene interessante Fälle in dieser Hinsicht. Die Ermittlungen erfolgen aber - dieser Hinweis ist mir auch wichtig - gänzlich auf der Grundlage der geltenden Strafprozessordnung. Das bedeutet, dass sich die betroffenen Personen je nachdem auf das Aussage- oder das Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Man muss aber schon sagen: Das sind Personen, die in der DNA-Datenbank eingetragen sind, weil sie entweder rechtskräftig verurteilt wurden oder weil ein Verdacht gegen sie besteht.
In Deliktsbereichen wie häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch oder organisierter Kriminalität sind solche Abklärungen regelmässig von zentraler Bedeutung. Neu ist, dass nach klaren gesetzlichen Vorgaben nun auch die DNA-Datenbank genutzt werden kann. In der Schweiz hat das Bundesstrafgericht bereits 2015 entschieden, dass solche Suchläufe nach Verwandtschaftsbezug auf der Grundlage des geltenden DNA-Profil-Gesetzes durchgeführt werden dürfen. Es ist also nichts Neues, was wir hier bringen, sondern es ist die gesetzliche Grundlage.
So viel zum Eintreten auf diese Vorlage. Ich freue mich, dass das Eintreten nicht bestritten ist. Die Detailfragen werden wir nachher in der Detailberatung anhand der bestehenden Anträge diskutieren.
Ich danke Ihnen, wenn Sie Eintreten beschliessen und der Vorlage zustimmen.
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen
Loi fédérale sur l'utilisation de profils d'ADN dans les procédures pénales et sur l'identification de personnes inconnues ou disparues
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Ersatz eines Ausdrucks; Art. 1; 1a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule; ch. I introduction; remplacement d'une expression; art. 1; 1a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 2
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 2
Proposition de la commission
Al. 1
Le profil d'ADN est un code alphanumérique propre à un individu qui est établi ...
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 2a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 2b
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Hefti, Jositsch, Vara, Zopfi)
Abs. 4
Streichen
Art. 2b
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Sommaruga Carlo, Baume-Schneider, Hefti, Jositsch, Vara, Zopfi)
Al. 4
Biffer
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wir befinden uns in der Detailberatung. Bei Artikel 2b Absatz 4 haben wir eine erste Minderheit. Die Mehrheit der Kommission möchte - zusammen mit dem Bundesrat - eine Kompetenzdelegation festlegen und dem Bundesrat in Abhängigkeit vom technischen Fortschritt in diesem Bereich und bei praktischer Zuverlässigkeit der Methoden die Möglichkeit geben, weitere äusserlich sichtbare Merkmale zur Phänotypisierung zuzulassen. Sie sehen in Artikel 2b Absatz 2 die fünf Ihnen bereits vorgestellten Merkmale: Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie biogeografische Herkunft und Alter. Die Vorhersage von phänotypischen Merkmalen basiert dabei immer auf prozentualen Wahrscheinlichkeiten. Die Vorhersagewahrscheinlichkeit ist bei den Augen mit über 90 Prozent zum Beispiel sehr hoch; bei den Haaren liegt sie so bei 70 Prozent und bei den Hautfarben bei 75, 76 Prozent. Eine Minderheit möchte diese Kompetenzdelegation an den Bundesrat streichen und die Merkmale der Phänotypisierung im Gesetz abschliessend festlegen.
Die praktische Relevanz dieser Diskussion ist nicht ganz klar. Es ist nicht ohne Weiteres möglich, weitere äusserlich sichtbare Merkmale zu finden, welche allenfalls zusätzlich für eine Phänotypisierung infrage kämen. Die Kompetenzdelegation würde sich wahrscheinlich nur auf Subvarianten der Kategorie der äusserlich sichtbaren Merkmale beziehen, namentlich erwähnt wurde zum Beispiel bei den Haaren lockiges Haar, Glatze oder Ähnliches.
Mit 7 zu 6 Stimmen hat sich unsere Kommission für diese Kompetenzdelegation entschieden. Es gibt aber eine starke Minderheit, die das nicht möchte und die an diesen fünf Merkmalen strikt festhalten möchte. Als Glatzenträger könnte ich mich auch damit abfinden.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Comme cela a été évoqué par le rapporteur, nous sommes ici à l'article qui concerne le phénotypage. A l'alinéa 1, on trouve la définition de la notion, à savoir la détermination des caractéristiques apparentes du donneur de la trace ADN.
L'alinéa 2 présente la liste des caractéristiques qui peuvent être mises en évidence. Il y a ici, comme cela a été rappelé lors du débat d'entrée en matière, une liste limitative, qui concerne la couleur des yeux, des cheveux et de la peau, l'origine biogéographique et l'âge.
A l'alinéa 4, il s'agit de la question de la délégation au Conseil fédéral de la possibilité d'étendre cette liste des caractéristiques morphologiques apparentes en fonction des progrès techniques et de la fiabilité pratique des nouvelles technologies. Je tiens à préciser que la disposition indique très clairement que cette délégation concerne des caractéristiques morphologiques apparentes supplémentaires. Il ne s'agit pas d'approfondir les caractéristiques qui sont fixées à l'alinéa 2. Dès lors, on peut imaginer que demain il soit permis d'analyser la forme des oreilles, du nez, des lèvres, ou d'autres éléments. On peut imaginer, par exemple, l'impact sur l'aspect externe de la personne que peuvent avoir certaines maladies congénitales. Voilà un peu ce que vise cette délégation et l'extension de cette liste.
Je considère que cette délégation n'est pas judicieuse. En effet, le phénotypage, et on l'a encore vu lors du débat d'entrée en matière, est un sujet politiquement et éthiquement sensible. Rappelons-nous que lors de l'adoption, en 2003, de la loi sur les profils ADN, le Parlement avait écarté toute possibilité de phénotypage. La liste actuelle des caractéristiques morphologiques de l'alinéa 2 a fait l'objet de débats controversés, tant au Conseil national qu'au sein de notre commission, tout particulièrement en ce qui concerne l'origine biogéographique et naturellement aussi la couleur de peau. Il apparaît donc que si l'extension des caractéristiques morphologiques pouvant être mises en évidence est intéressante pour l'investigation criminelle, elle soulève indubitablement des questions politiques et éthiques très sensibles.
Le Conseil fédéral était d'ailleurs conscient de cette problématique, puisque dans l'avant-projet qui a été mis en consultation il n'y avait pas de délégation au Conseil fédéral qui était prévue - je pense que c'est important de le souligner -, et que c'est dans le cadre de la consultation que les autorités de poursuite pénale ont souhaité que soit prévue une telle délégation, afin de gagner en rapidité dans la mise en oeuvre des nouvelles techniques d'enquête. Il convient de relever que le délai du débat politique, qui peut être de deux ou trois ans, est nécessaire, vu la sensibilité politique et éthique de ces questions, et qu'il est justifié que toute extension soit inscrite dans la loi, ce qui prévaut pour le reste. D'ailleurs, du point de vue légistique, on ne comprend pas pourquoi certains critères devraient être inscrits dans la loi alors que d'autres, tout aussi importants, devraient figurer dans une ordonnance. Il s'agit aujourd'hui de redonner de l'importance à cette liste et d'éviter d'escamoter le débat politique parlementaire sur ce sujet hautement sensible.
Dès lors, je vous invite à soutenir la proposition de la minorité qui permet de maintenir la porte ouverte à de nouvelles modifications de la liste, mais par la voie du débat parlementaire et non par la voie d'une modification de l'ordonnance.
Hefti Thomas · 1VP-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion
Je vous invite aussi à suivre la minorité sur ce point. Il s'agit ici de savoir à qui revient la compétence de compléter ou d'élargir la liste qui figure à l'alinéa 2. Est-ce qu'elle revient à l'exécutif ou au Parlement? Pour le Conseil fédéral et la majorité, elle revient bien sûr au Conseil fédéral. C'est pratique, ça va vite et on peut avoir confiance.
Dürfen wir Vertrauen haben? Diese Frage kann ich heute für die Schweiz selbstverständlich bejahen. Ich würde das aber nicht einmal in jedem EU-Land tun. In der Tat, der Bundesrat kann rasch eine neue Verordnung erlassen - wenn er das will und wenn es nötig ist. Doch gerade auch im letzten und in diesem Jahr haben wir im Parlament gezeigt, dass wir sehr rasch Gesetze oder Verordnungen erlassen können - wenn wir denn wollen und wenn es nötig ist. Ich erinnere zum Beispiel an die Dringlichkeitserklärung im allerersten Geschäft des heutigen Tages.
Ist es praktisch? Selbstverständlich ist es praktisch, wenn die Exekutive das machen kann. Das ist ganz klar. Wenn wir aber so argumentieren, können wir der Exekutive ganz viel übertragen.
Diese Liste ist nicht völlig trivial. Sie ist durchaus gesetzeswürdig; deshalb ist sie jetzt hier im Gesetz. Ich habe mich immer konsequent gegen ein Verordnungsveto eingesetzt. Ich bin nach wie vor dagegen, unter anderem auch mit der Begründung, dass wir ins Gesetz schreiben, was gesetzeswürdig ist. Hier scheint mir dieser Fall gegeben zu sein.
Stimmen Sie mit der Minderheit.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Je reviens sur les explications de M. Sommaruga. Je pense que les exemples qu'il a donnés - la forme des oreilles ou la forme du nez - montrent bien qu'il serait très difficile de trouver de nouvelles caractéristiques qui pourraient être analysées en fonction de cet alinéa.
La discussion que l'on mène ici est avant tout théorique.
C'est pourquoi je vous prie de suivre la majorité de la commission.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Herr Sommaruga hat es gesagt: Der Bundesrat hat die Frage, ob eine solche Delegationsnorm eingeführt werden soll, bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfes umfassend geprüft. Auch der Nationalrat hat sich intensiv damit auseinandergesetzt. Die Delegationsnorm wurde nicht durch den Bundesrat vorgeschlagen, das stimmt. Sie ist aber in dieser Form, wie sie jetzt in der Gesetzesvorlage steht, ein sinnvoller Kompromiss. Eine enge Regelung bestünde in der Tat darin, dass alle Merkmale für eine Phänotypisierung im formellen Gesetz festgeschrieben würden. Das war die Lösung, die wir im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagen hatten.
Ce ne sont pas seulement les organes de poursuite pénale mais aussi les cantons qui ont revendiqué cette possibilité de faire des amendements au cours de l'élaboration de l'ordonnance.
Zahlreiche Kantone haben gefordert, dass man eben diese Delegationsnorm einführt, weil die abschliessende Aufzählung allein im Gesetz aus Sicht der Kantone und der Praktiker der Strafverfolgungsbehörden zu starr gewesen wäre.
Ich möchte hier vielleicht auch Herrn Ständerat Hefti entgegnen und unterstreichen, was der Kommissionspräsident gesagt hat: Die Rechtssicherheit wird dadurch gewährleistet, dass der übergeordnete Rahmen für neue Merkmale im Gesetz klar definiert ist. Wenn Sie also das Gesetz anschauen, dann sehen Sie die fünf Merkmale gemäss Absatz 2. Gemäss Absatz 4 müssen auch allfällige neue Merkmale äusserlich sichtbar sein. Bereits genannt wurden das Beispiel der Ohren, das Beispiel der Glatze, das Beispiel der Haarstruktur. Es geht also um Subvarianten und um äusserlich sichtbare Merkmale.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass der Bundesrat solche Delegationsnormen auch in anderen Bereichen mit technologischer oder wissenschaftlicher Weiterentwicklungsmöglichkeit hat. Das betrifft beispielsweise das Gentechnikgesetz, das Strahlenschutzgesetz oder auch das Lebensmittelgesetz.
So weit meine Ausführungen; ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 26 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 17 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Gliederungstitel vor Art. 3; Art. 3-5; Gliederungstitel vor Art. 6; Art. 6 Titel, Abs. 1 Einleitung, 2bis; Art. 7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre précédant l'art. 3; art. 3-5; titre précédant l'art. 6; art. 6 titre, al. 1 introduction, 2bis; art. 7
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 7a
Antrag der Kommission
Streichen
Proposition de la commission
Biffer
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Der Nationalrat hat hier etwas ergänzt, was die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen überhaupt nicht versteht. Der Nationalrat möchte die Möglichkeit vorsehen, bei Tod infolge Suizid ein DNA-Profil der toten Person zu erstellen, welches mit der DNA-Datenbank abgeglichen werden könnte.
Ihre Kommission beantragt Ihnen, diesen Artikel ersatzlos zu streichen, und betrachtet diese Ergänzung des Nationalrates als äusserst problematisch. Zum einen ist der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates nicht ersichtlich, wieso bei Suizid, aber nicht bei einem gewöhnlichen Todesfall ein DNA-Profil erstellt werden sollte. Es handelt sich hier offensichtlich um eine nicht leicht erklärbare Differenzierung oder, böse ausgedrückt, um eine Stigmatisierung des Toten, wenn die Person Suizid verübt hat. Die meisten Selbstmorde ereignen sich ohne vorherige Straftat. Diese Menschen haben in der Regel andere Probleme. Es gibt allerdings Fälle, beim erweiterten Selbstmord, so sagt man diesem Delikt, wo diese Ermittlungsschritte angezeigt sein könnten. Hier besteht aber bereits eine gesetzliche Norm, welche diese Fälle abdeckt, nämlich Artikel 253 StPO. Bei einem aussergewöhnlichen Todesfall kann die Staatsanwaltschaft bereits jetzt die notwendigen Schritte anordnen. Aus Sicht Ihrer Kommission bestehen daher bereits die gesetzlichen Grundlagen, um in diesen aussergewöhnlichen Fällen diese Schritte einzuleiten.
Ihre Kommission beantragt Ihnen daher, Artikel 7a ersatzlos zu streichen. Es gibt keinen Minderheitsantrag.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Ich verzichte auf ein ausführliches Votum. Ich bitte Sie, Ihrer Kommission zu folgen.
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Art. 8 Abs. 4; 9; 9a; 10 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 8 al. 4; 9; 9a; 10 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 11
Antrag der Kommission
Abs. 3bis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4 Bst. c
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 11
Proposition de la commission
Al. 3bis
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4 let. c
c. ... qu'elles ne pouvaient être les auteurs du crime.
Angenommen - Adopté
Art. 12 Abs. 1; 13 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 12 al. 1; 13 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 16
Antrag der Mehrheit
Abs. 1-3, 6, 7
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
... dienen könnte, so kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. der Präsident des Militärkassationsgerichtes auf Antrag des militärischen Untersuchungsrichters oder das urteilende Gericht anordnen, dass das DNA-Profil während höchstens zehn Jahren seit Rechtskraft der Entscheide zum Freispruch bzw. zur Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens aufbewahrt und verwendet werden darf. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann die beschuldigte Person oder die Staatsanwaltschaft Beschwerde erheben.
Abs. 5
Wenn diese Entscheide wegen Schuldunfähigkeit des Täters erfolgten, wird das DNA-Profil 20 Jahre nach dem abschliessenden Entscheid gelöscht.
Antrag der Minderheit
(Z'graggen, Caroni, Jositsch)
Abs. 5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 16
Proposition de la majorité
Al. 1-3, 6, 7
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
... ce profil peut, par décision du tribunal des mesures de contrainte sur demande du ministère public, ou du président du Tribunal militaire de cassation sur demande du juge d'instruction militaire, ou par décision du tribunal qui a la compétence de rendre le jugement, être conservé et utilisé durant dix ans au plus à compter de l'entrée en force de la décision d'acquittement ou de l'ordonnance de classement ou de non-entrée en matière. Le prévenu ou le ministère public peut recourir contre la décision du tribunal des mesures de contrainte.
Al. 5
Lorsque ces décisions ont été prises pour cause d'irresponsabilité de l'auteur le profil d'ADN est effacé vingt ans après la décision mettant fin à la procédure.
Proposition de la minorité
(Z'graggen, Caroni, Jositsch)
Al. 5
Adhérer à la décision du Conseil national
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Hier hat die Kommission in Abänderung zum Bundesrat und zum Nationalrat eine Änderung vorgenommen. Der Nationalrat möchte gemäss Absatz 4 der Verfahrensleitung - in der Regel die Staatsanwaltschaft - die Möglichkeit offenlassen, das DNA-Profil von beschuldigten Personen während höchstens zehn Jahren seit der Rechtskraft der Entscheidung zum Freispruch bzw. zur Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens aufzubewahren und zu verwenden. Dies gilt, sofern aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass das DNA-Profil künftige Straftaten zur Aufklärung bringen könnte.
Dies möchte unsere Kommission nicht grundsätzlich unterbinden. Aber sie möchte dies nicht der Staatsanwaltschaft bzw. dem Präsidenten des Militärkassationsgerichtes im Militärstrafrecht überlassen, sondern eine Überprüfung des Antrages der Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht auferlegen. Damit würde sichergestellt, dass ein solches DNA-Profil in diesen Fällen nur mit richterlicher Genehmigung weiterhin aufbewahrt werden kann. Es sei der Hinweis erlaubt, dass in einem solchen Fall das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder nicht anhandgenommen bzw. dass diese Person freigesprochen worden ist. Daher besteht ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse der beschuldigten Person an einer richterlichen Überprüfung des Antrages des Staatsanwaltes.
Der Entscheid erfolgte mit 9 zu 2 Stimmen. Es gibt keine Minderheit.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Der Bundesrat steht dieser Änderung Ihrer Kommission für Rechtsfragen skeptisch gegenüber. Nachdem die Kommission diese Änderung mit 12 zu 0 Stimmen angenommen hat, mache ich mir keine Illusionen über das Resultat einer Abstimmung. Ich behalte mir aber vor, dass wir das im Differenzbereinigungsverfahren mit dem Nationalrat klären. Wir werden die Diskussion in dieser Frage noch einmal führen, denn Sie schaffen damit eine Differenz. Ich verlange keine Abstimmung.
Z'graggen Heidi · Mit-F · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Ich ziehe meinen Minderheitsantrag zu Absatz 5 zurück, auch in Absprache mit den beiden Mitunterzeichnern. Ich begründe jetzt, weshalb.
Der Minderheitsantrag war der Sorge geschuldet, dass die Löschung der Daten bei gefährlichen schuldunfähigen Tätern, die es eben gibt, wegen der Schuldunfähigkeit des Täters allenfalls zu früh erfolgen könnte. Es gibt, wie gesagt, natürlich auch schuldunfähige Täter ohne therapeutische Massnahme oder Verwahrung; das betrifft Absatz 5. Aber in Absatz 6 wird dann ja geregelt, dass die Daten von Tätern, denen eben eine therapeutische Massnahme oder eine Verwahrung verordnet wird, länger aufbewahrt werden können.
Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Justiz hat sich gezeigt, dass man diese DNA-Profile mit der Lösung, die die Mehrheit beantragt, nach zwanzig Jahren löschen kann. Es braucht hier nicht eine unbefristete Aufbewahrung, sondern der Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Person und den Interessen der späten Löschung des DNA-Profils ist so eigentlich gelöst, weil die sehr schweren Fälle in Absatz 6 abgedeckt sind.
Ich ziehe den Minderheitsantrag zurück.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Es steht nur mehr der Mehrheitsantrag zur Debatte. Allerdings stellt der Bundesrat in seiner Variante den Antrag, diese DNA-Profile eigentlich auf unbestimmte Zeit aufzubewahren. Dieser Artikel kommt harmlos daher, ist aber wirklich ein sehr prekärer Artikel, weil es natürlich um mögliche Schwersttäter geht. Aber die Kommission möchte bei der Löschung der DNA-Profile klare gesetzliche Grundlagen haben. Wir haben diese zwanzig Jahre hier eingeführt, weil sie uns praktikabel erscheinen und wir nicht der Strafverfolgungsbehörde offenlassen wollen, bei solchen nicht schuldfähigen Tätern ein DNA-Profil auf unbestimmte Zeit aufzubewahren. Das scheint uns im Rahmen dieses Gesetzes völlig unverhältnismässig zu sein.
Daher bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen, falls der Bundesrat an seiner Variante festhält.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Der Bundesrat kann sich hier der Mehrheit Ihrer Kommission anschliessen. Man muss sagen, dass es zwischen der Variante des Bundesrates und jener der Mehrheit bzw., nach dem Rückzug des Minderheitsantrages, der Kommission keine nennenswerte Differenz gibt. Man muss einräumen, dass die Variante der Mehrheit Ihrer Kommission den Charme hat, dass sie klarer formuliert ist. Denn der Bundesrat wollte das in der Tat in der Verordnung regeln. Sie regeln das jetzt auf Gesetzesstufe. Das schafft grössere Klarheit und Transparenz, und der Bundesrat kann sich dem anschliessen.
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Kuprecht Alex, Präsident): Der Antrag der Minderheit ist zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 17 Titel, Abs. 1; 17a; 18 Einleitung; 20a; 22 Bst. g, h; 23a; Ziff. II-IV
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 17 titre, al. 1; 17a; 18 introduction; 20a; 22 let. g, h; 23a; ch. II-IV
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Änderung anderer Erlasse
Modification d'autres actes
Einleitung; Ziff. 1; Ziff. 2 Gliederungstitel nach Kapitel 5; Art. 255 Abs. 3; 256; Gliederungstitel nach Art. 258a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Introduction; ch. 1; ch. 2 titre suivant le chapitre 5; art. 255 al. 3; 256; titre suivant l'art. 258a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 258a
Antrag der Mehrheit
Zur Aufklärung eines Verbrechens gemäss den Artikeln 111-113, 118 Absatz 2, 122, 124, 140, 156 Ziffern 2-4, 182, 184, 185, 187, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 260ter oder 264-264l StGB kann ein Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 2a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 angeordnet werden, wenn die bisherigen Untersuchungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Antrag der Minderheit
(Jositsch, Caroni, Minder)
Zur Aufklärung eines der Verbrechenstatbestände nach Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a kann ein Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 2a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 angeordnet werden.
Ch. 2 art. 258a
Proposition de la majorité
Une recherche en parentèle au sens de l'article 2a de la loi du 20 juin 2003 sur les profils d'ADN peut être ordonnée, conformément aux articles 111-113, 118 alinéa 2, 122, 124, 140, 156 chiffres 2-4, 182, 184, 185, 187, 189 alinéas 1 et 3, 190 alinéas 1 et 3, 191, 260ter ou 264-264l CP, si les mesures prises jusqu'alors dans le cadre de l'instruction sont restées sans succès ou si les recherches n'auraient aucune chance d'aboutir ou seraient excessivement difficiles.
Proposition de la minorité
(Jositsch, Caroni, Minder)
Une recherche en parentèle au sens de l'article 2a de la loi du 20 juin 2003 sur les profils d'ADN peut être ordonnée afin d'élucider l'un des éléments constitutifs du crime visés à l'article 286 alinéa 2 lettre a.
Ziff. 2 Art. 258b
Antrag der Mehrheit
Die Phänotypisierung nach Artikel 2b des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Verbrechen angeordnet werden: Artikel 111-113, 118 Absatz 2, 122, 124, 140, 156 Ziffern 2-4, 182, 184, 185, 187, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 260ter oder 264-264l StGB.
Antrag der Minderheit
(Jositsch, Caroni, Minder)
Zur Aufklärung eines der Verbrechenstatbestände nach Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a kann eine Phänotypisierung nach Artikel 2b des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 angeordnet werden.
Ch. 2 art. 258b
Proposition de la majorité
Le phénotypage visé à l'article 2b de la loi du 20 juin 2003 sur les profils d'ADN peut être ordonné dans le cadre de la poursuite des crimes visés aux articles suivants: articles 111-113, 118 alinéa 2, 122, 124, 140, 156 chiffres 2-4, 182, 184, 185, 187, 189 alinéas 1 et 3, 190 alinéas 1 et 3, 191, 260ter ou 264-264l CP.
Proposition de la minorité
(Jositsch, Caroni, Minder)
Un phénotypage au sens de l'article 2b de la loi du 20 juin 2003 sur les profils d'ADN peut être ordonné afin d'élucider l'un des éléments constitutifs du crime visés à l'article 286 alinéa 2 lettre a.
Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Bei den Artikeln 258a und 258b der Strafprozessordnung geht es um die Frage, bei welchen Delikten die Phänotypisierung und der Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug eingesetzt werden können. Ich persönlich bin eigentlich kein grosser Freund solcher Deliktskataloge, weil sie normalerweise dazu führen, dass man dann in einem speziellen Fall plötzlich merkt, dass ein Delikt, bei dem der Einsatz des entsprechenden Verfolgungsmittels notwendig wäre, dann doch wieder nicht im Katalog ist. Wir haben einfach das Problem, dass das Strafrecht im sogenannten Nebenstrafrecht, also in all denjenigen Bereichen, die nicht im Strafgesetzbuch geregelt sind, geradezu vor sich hin wuchert, weil heute praktisch in jedem Gesetz auch noch Strafbestimmungen enthalten sind. Insofern bin ich kein grosser Anhänger von sogenannten Katalogen, welche die Delikte einschränken, weil sich eine Einschränkung aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips eigentlich sowieso ergibt.
Aus politischen Gründen befürworte ich bei dieser Vorlage aber einen Katalog. Warum aus politischen Gründen? Weil damit auch eine gewisse Sicherheit für den Gesetzgeber und auch für die dem Recht unterworfene Bevölkerung besteht, dass die Phänotypisierung nicht ausufernd eingesetzt werden kann. Damit wird eine klare Grenze gesetzt.
In der Kommission besteht auch ein entsprechender Konsens, dass man hier einen Deliktskatalog vorgeben und dass also der Gesetzgeber klar definieren soll, bei welchen Delikten die Phänotypisierung und der Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug eingesetzt werden können. Die einzige Diskussion, die wir jetzt hier führen müssen, ist, welchen Deliktskatalog wir nehmen. Die Mehrheit stellt einen eigenen Katalog auf. Sie sehen, er ist sehr lange. Darin werden die einzelnen Delikte aufgezählt. Die Minderheit, die ich vertrete, möchte den Katalog nach Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a StPO zu den verdeckten Ermittlungen aufnehmen, einen Deliktskatalog also, der bereits existiert. Dies aus folgenden Gründen:
Wie ich bereits gesagt habe, können sich solche Deliktskataloge immer wieder als lückenhaft herausstellen. Sie können das Beispiel der verdeckten Ermittlung nehmen. Der Deliktskatalog zur verdeckten Ermittlung wurde auf den 1. Mai 2013 eingeführt, und seither wurde er sechsmal geändert. In acht Jahren wurde er also sechsmal geändert. Man muss dann immer aufpassen, dass man das alles parallel im Blick behält und dass man eben nichts vergisst. Um das einzuschränken, würde ich den bewährten Katalog der verdeckten Ermittlung übernehmen. Die verdeckte Ermittlung ist im Übrigen eine Zwangsmassnahme, die wesentlich weiter geht als die Phänotypisierung. Damit haben wir auch die Sicherheit, dass die Phänotypisierung quasi angelehnt wird an einen Deliktskatalog, der einen wesentlich schwereren Eingriff, eine Zwangsmassnahme, vorsieht, die wiederum wesentlich weiter geht.
Es geht dort nicht einfach nur um die Identifikation von Haarfarbe, Hautfarbe oder Alter, sondern es geht um das Einschleusen einer Person mithilfe einer falschen Legende in ein Umfeld, in dem diese Person unter Umständen während Monaten in einer Organisation ermittelt. Das ist eine sehr weit gehende Massnahme. Deshalb können wir sagen, es bestehe aus rechtsstaatlicher Sicht wie eine Sicherheit, damit man nicht übermarcht. Es wäre wesentlich praktischer, wenn man sich hier an eben diesem bestehenden Katalog orientieren könnte.
Das ist der Grund, warum Ihnen die Minderheit hier empfiehlt, sich an einen bereits bestehenden Deliktskatalog anzulehnen.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Sie haben als Rat jetzt eigentlich drei Möglichkeiten: Sie können dem Bundesrat folgen, Sie können der Minderheit folgen, oder Sie können der Mehrheit der Kommission folgen.
Das ist die Hauptdifferenz, die wir in der Kommission diskutiert haben, Herr Kollege Jositsch hat es Ihnen bereits erklärt: Die Kommission ist einhellig der Meinung, dass es einen Deliktskatalog geben soll; dies im Gegensatz zum Nationalrat, der in seinem Entwurf keinen Deliktskatalog vorsieht.
Die Frage ist: Welchen Deliktskatalog nehmen wir in dieses Gesetz auf? Kollege Jositsch hat Ihnen bereits den Deliktskatalog der Minderheit vorgestellt. Mir steht nun die Aufgabe zu, Ihnen den Deliktskatalog der Mehrheit zu begründen.
Wenn Sie den Deliktskatalog anschauen, dann sehen Sie dort eine Reihe von Artikeln. Ich erlaube mir, Ihnen diese Artikel, bei denen die Kommission mit 8 zu 3 Stimmen solche Strafuntersuchungsmittel einsetzen möchte, nun auszudeutschen. Ich gehe der Reihe nach: bei vorsätzlicher Tötung, Mord, Totschlag, strafbarem Schwangerschaftsabbruch, vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Raub, qualifizierter Erpressung, Menschenhandel, qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme, sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, Delikten krimineller Organisationen sowie bei Delikten gemäss dem 12. Titel des StGB, also bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Sie sehen, auch die Mehrheit der Kommission hat die wesentlichen Bereiche, in denen diese Mittel zum Einsatz kämen, abgedeckt, insbesondere auch sämtliche Sexualdelikte.
Dieser Deliktskatalog wurde deshalb präzisiert, weil die Mehrheit der Kommission diese Ermittlungsmethode aufgrund der Schwere des Eingriffs als die Ausnahme erachtet. Zudem sieht sie die Gefahr, dass mit einer fortschreitenden Entwicklung dieser Elemente in Zukunft vielleicht auch der Anreiz für die Staatsanwaltschaft, zu dieser Ermittlungsmethode zu greifen, grösser werden könnte und damit entsprechend auch die Fehlerquote zunehmen könnte. Damit kommt die Mehrheit der Kommission also den Bedenken doch einiger Kreise nach, welche diese Ermittlungsmethode gänzlich ablehnen; das trifft insbesondere auf den Schweizerischen Anwaltsverband zu.
In der Botschaft zum DNA-Gesetz aus dem Jahr 2000 - das liegt noch nicht so lange zurück - wurde diese Ermittlungsmethode vom Bundesrat selbst noch komplett abgelehnt, da man diese Informationen zur Identifizierung der Täter nicht als notwendig und die Missbrauchsgefahr als gross erachtete. Eine DNA-Spur am Tatort sagt aber nur aus, wer der Besitzer der DNA-Spur ist. Wie die DNA-Spur zum Tatort kam, wird damit nicht gesagt, und es ist auch kein Beweis für eine Täterschaft. Man kann sich im Kreise der Anwälte also gut vorstellen, dass der Missbrauch durch das Legen falscher DNA-Spuren durchaus Potenzial hätte.
In den Anhörungen mussten wir zudem erfahren, dass von den bisher zwanzig in der Schweiz durchgeführten Recherchen keine erfolgreich war. Das heisst, man sollte die Möglichkeit geben, diese Mittel bei Schwerstdelikten anzuwenden, man sollte es aber nicht gemäss dem Deliktskatalog der Minderheit ausdehnen, weil dieser Katalog viel zu weit führt. Er würde zum Beispiel auch bei einem Diebstahl ein solches Ermittlungsverfahren ermöglichen, und das ist nicht Sinn und Zweck dieser Mittel.
Daher bitte ich Sie, bei den Artikeln 258a und 258b der Mehrheit zu folgen. Es ist eine grosse Mehrheit von 8 zu 3 Stimmen. Die Minderheit hat ihre Argumente aber auch dargelegt.
Zopfi Mathias · Mit-M · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion
Ich beantrage ebenfalls, wie mein Vorredner, hier mit der klaren Mehrheit der Kommission zu stimmen. Ich habe es in meinem Eintretensvotum gesagt: Das vorliegende Gesetz muss sich an der politischen, rechtlichen und praktischen Tauglichkeit messen lassen.
Frau Bundesrätin Keller-Sutter hat ein schweres Delikt geschildert und hat gesagt, bei solchen schweren Delikten sollen sämtliche technisch möglichen Instrumente genutzt werden können. Damit bin ich einverstanden. Bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten sollen die technisch möglichen Mittel genutzt werden können. Es geht hier aber darum - das ist das Filetstück dieser Vorlage -, ob wir das bei den schweren Delikten machen, bei denen ich einverstanden bin, oder ob wir das ein bisschen nach dem Motto "Überall, wo es vielleicht irgendwann auch Sinn machen könnte" machen. Hier erachte ich die drei Kriterien im Deliktskatalog gemäss Antrag der Minderheit als nicht erfüllt.
Zuerst zur politischen Ausgangslage: Es stimmt, der Minderheitssprecher hat es ausgeführt, dass in der Kommission ein Konsens bestand, dass es einen Katalog braucht. Wenn man aber einen Katalog macht - auch aus politischen Gründen, um die Mehrheitsfähigkeit dieser Vorlage massiv zu verbessern; diesbezüglich bin ich überzeugt -, macht es keinen Sinn, einen Deliktskatalog zu nehmen, der letztlich, ich komme nachher darauf zurück, eine falsche Herleitung hat. Es macht politisch keinen Sinn, wenn der Katalog letztlich so breit gefasst ist, dass es gar keine Eingrenzung gibt. Der Kommissionspräsident hat es bereits gesagt: Wenn Sie z. B. Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Hehlerei im Deliktskatalog aufführen, zeigen Sie damit, dass Sie diesen breit fassen wollen. Der Sprecher der Minderheit hat ein bisschen suggeriert, es könnte einmal einen krassen Fall geben, den man mit dem von der Mehrheit beantragten Deliktskatalog nicht aufklären könnte. Ich kann mir solch krasse Diebstahl- oder Hehlereifälle, die dann in den Medien kolportiert werden, irgendwie nicht vorstellen. Die krassen Fälle sind Tötungsdelikte, das sind vielleicht Entführungen, und sie sind im Deliktskatalog aufgeführt; diese Delikte sind relevant.
Ich gebe zu, dass auch der Deliktskatalog der Mehrheit Delikte enthält, die Sie praktisch wohl nicht mit einer Phänotypisierung aufklären können, zum Beispiel den Völkermord: Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Völkermord mit einer Phänotypisierung aufgeklärt wird. Aber es ist eben ein ganz anderes Delikt und von einer ganz anderen Schwere, und deshalb ist es auch im Deliktskatalog enthalten. Der Kommissionssprecher hat es gesagt: Der Katalog umfasst die relevanten schweren Delikte sehr breit.
Dann komme ich zur rechtlichen Einschätzung: Es macht keinen Sinn, auf den Deliktskatalog der verdeckten Ermittlung abzustützen, wie das die Kommissionsminderheit machen möchte. Die verdeckte Ermittlung ist natürlich auch ein Eingriff, aber sie hat eine andere Grundlage. Die verdeckte Ermittlung hat ein anderes Ziel. Sie macht vielleicht bei einer Hehlerei durchaus Sinn, das ist möglich. Aber hier haben wir ein anderes Instrument, also braucht es auch ein anderes Mittel.
Zu einem Punkt möchte ich noch etwas sagen: Der Minderheitssprecher sagt, die verdeckte Ermittlung sei immerhin ein schwerer Eingriff. Er sagt, dass das, was wir hier machen, kein schwerer Eingriff sei. Beim Artikel, den wir jetzt behandeln, geht es um den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug. Das ist konkret zu vergleichen. Hier werden Daten von Personen, die keine Beschuldigten in einem Strafverfahren sind, sondern nur deren Verwandte, Gegenstand einer Bearbeitung. Ich finde, das ist nicht ganz auf die leichte Schulter zu nehmen. Deshalb fahren wir im Zweifel besser, wenn wir hier einen engen Deliktskatalog machen und nicht auf die verdeckte Ermittlung abstützen, die ein ganz anderes Ermittlungsinstrument ist. Notabene: Wir schaffen eine Differenz, und der Nationalrat kann dann den Deliktskatalog auch noch einmal prüfen.
Dann geht es darum, eine klare Gesetzgebung zu machen. Es braucht keinen Verweis, man kann den Deliktskatalog reinschreiben. Kommen Sie mir bitte nicht mit dem Argument, es wäre für die Ermittlungsbehörden zu kompliziert, weil diese dann einen zusätzlichen Katalog kennen müssten. Es geht hier um potenziell sehr mächtige Ermittlungsinstrumente. Da erwarte ich von den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, dass sie lesen können und dass sie den Deliktskatalog, der konkret auf dieses Instrument abgestimmt ist, auch anwenden können. Das wird auch so sein, das wird kein Problem sein.
Ich komme am Schluss zu den praktischen Auswirkungen des Deliktskataloges: Wir hatten in der Kommission sehr interessante Anhörungen. Vielleicht wäre die Anhörung einer Person aus den Niederlanden tatsächlich auch noch interessant gewesen. Ich glaube aber, dass wir viel gehört haben, auch von klaren Befürwortern der Phänotypisierung. Ja, ich sehe, dass es solche gibt und dass es durchaus Vorteile gibt. Aber wir hatten auch die klare Aussage eines Praktikers: Nehmen Sie schwere Delikte, keine Massendelikte. Wenn Sie Massendelikte wie den Diebstahl nehmen, dann haben Sie das Problem, dass Sie damit praktisch überhaupt nichts gewinnen. Was haben Sie bei einem Diebstahl für DNA-Spuren? Vielleicht unzählige. Was machen Sie bei einem Delikt, das nicht besonders schwer wiegt, mit einer Phänotypisierung? Natürlich ist Diebstahl nicht lustig, vor allem für den Bestohlenen nicht, aber ein solches Delikt wiegt nicht so schwer. Ein Raub gehört in eine ganz andere Kategorie, deshalb gehört er in den Deliktskatalog. Dort findet ein Kontakt statt, und es gibt einen Tatort und eine gewisse Zuordnung. Beim Diebstahl gibt es das nicht.
Ich bin wirklich überzeugt: Wenn Sie solche Delikte in den Katalog packen, dann haben Sie das Problem, dass Sie Phänotypisierung an Orten machen, wo die Fehlerquelle viel grösser ist als der potenzielle Nutzen. Bei den Delikten, bei denen wir dies anwenden, muss die Waage nicht nur im Gleichgewicht sein, der Nutzen muss deutlich grösser als die Missbrauchsgefahr sein.
Jetzt sagt die Minderheit, es könne ja sein, dass sich das künftig ändere. Wenn dem so wäre, könne man den Deliktskatalog ergänzen. Ich glaube aber, dass wir gut fahren, wenn wir die Delikte nehmen, die relevant sind, weil - der Kommissionssprecher hat es gesagt - irgendwann die Kosten sinken und dann die Gefahr steigt, dass die Phänotypisierung einfach massenhaft angewendet wird, ohne einen sichtbaren praktischen Nutzen für die Ermittlungsbehörden zu haben. Noch einmal: Das wurde uns in der Kommission auch klipp und klar bestätigt. Es wird ja kein Zufall sein, dass in der Kommission ein so klares Resultat zustande gekommen ist.
Ich ersuche Sie deshalb, den Katalog so eng zu fassen. Mit der Minderheit - das wurde jetzt nicht erwähnt - würde insbesondere auch die Betonung in Artikel 258a gestrichen, dass der Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug die Ultima Ratio sein soll, weil dort eben Daten von nicht betroffenen Personen erfasst werden. Auch das würden Sie verlieren, wenn Sie der Minderheit zustimmen.
Ich ersuche Sie deshalb mit der klaren Kommissionsmehrheit, einen klaren Deliktskatalog festzulegen.
Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion
Nur ein Gedanke noch zugunsten der Minderheit: Ich habe gerne Hand geboten, den Katalog etwas einzuschränken. Die Vorteile, auch jene politischer Art, wurden genannt. Es gibt keine exakte Wissenschaft, mit der man entscheiden könnte, welchen Katalog man nehmen soll. Eine Überlegung kann man sich aber machen: Es gibt einen bestehenden Katalog, der hier vom Sprecher der Minderheit, Ständerat Jositsch, auch erwähnt wurde. Dieser Katalog ermöglicht eine sehr hart eingreifende Ermittlungsmassnahme, nämlich die verdeckte Ermittlung. Wenn jemand in mein privates oder berufliches Umfeld eingeschleust wird, damit er aus dem Innersten heraus spitzelt, ist das etwas vom Schärfsten, was ich mir vorstellen kann. Im Vergleich dazu sind all diese DNA-Instrumente, die wir hier neu einführen, ein "Nasenwasser". Aufgrund einer DNA-Spur versucht man, quasi mit dem groben Bleistift eine Skizze eines möglichen Täters zu entwerfen, um diese als Ermittlungsinstrument zu nutzen.
Es gibt also verschiedenste Ligen von Eingriffsstärken. Wenn man für die verdeckte Ermittlung als wirklich hartes Eingriffsinstrument einen Katalog hat, dann kann man für die im Katalog genannten Verbrechenstatbestände auch das milde Eingriffsinstrument der DNA-Analyse zulassen. Es macht für mich keinen Sinn, bei diesem viel milderen Instrument einen viel stärker eingegrenzten Katalog zu wählen.
Wenn Sie hier ein Gleichgewicht erhalten wollen, dann stimmen Sie bitte mit der Minderheit Jositsch.
Bauer Philippe · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Cela a déjà été dit et redit, le phénotypage et la recherche en parentèle touchent plusieurs composantes de la liberté individuelle et touchent les garanties de procédure que le code de procédure pénale et notre Constitution fédérale accordent aux justiciables. La recherche en parentèle au travers d'une analyse ADN, encore plus, touche l'intime des personnes.
Vous l'avez entendu, cela a été dit, et vous l'aurez peut-être aussi lu dans le message: le phénotypage devrait être réservé aux enquêtes de grande envergure que les autorités de poursuite pénale mènent dans le cadre de crimes particulièrement atroces. Vous l'avez aussi lu et entendu: le phénotypage est une procédure malgré tout coûteuse et, de l'avis du Conseil fédéral, les procureurs ne devraient l'utiliser que dans les cas les plus graves. Mais si vous l'avez lu et si vous l'avez entendu, il est peut-être aussi nécessaire, aujourd'hui, de l'écrire. Or c'est en définitive ce que vous demande la majorité de la commission, à savoir que pour ce qui concerne le phénotypage, nous inscrivions dans la législation qu'effectivement la démarche ne s'appliquera que pour les crimes particulièrement graves que sont le meurtre, l'assassinat ou les infractions graves à caractère sexuel. Il existe en effet le risque, si nous laissons aux ministères publics le soin de décider dans quels cas ils veulent ordonner un phénotypage, que nous nous retrouvions très vite dans une situation où un certain nombre de personnes, parce qu'elles se trouvaient à proximité du lieu d'un délit ou pourraient en être les auteurs présumés, seraient très rapidement mises en détention et passeraient quelques jours en prison jusqu'à que l'analyse de leur ADN soit terminée. Cela, je crois que nous devons formellement exclure cela de notre législation.
En ce qui concerne la recherche en parentèle, il y a là aussi passablement de questions qui se posent. Cela a été dit et bien expliqué par plusieurs intervenants, le projet du Conseil fédéral et le projet de la minorité - certes de manière un peu moins grave - n'appellent à guère de retenue en ce qui concerne certaines restrictions aux droits fondamentaux de personnes qui ne sont même pas suspectées d'avoir commis une infraction, mais qui pourraient simplement avoir, potentiellement, un ADN ressemblant à celui de l'auteur d'une infraction.
Avec le projet du Conseil fédéral, il serait possible de croiser tous les profils enregistrés pour déterminer si une similitude - et je dis bien une similitude - existe avec ceux trouvés sur la scène du crime. Ce serait l'exemple typique d'une recherche de preuves en bloc en l'absence de tout soupçon, qui consisterait à jeter un filet sur le maximum de personnes inscrites dans des registres d'ADN, puis à vérifier si quelqu'un s'est fait prendre par hasard dans le filet. Finalement, ce que le Conseil fédéral vous propose aujourd'hui, c'est de ne pas préciser quelle est la taille des mailles du filet en n'indiquant pas quel doit être le degré de similitude.
Un autre élément m'a aussi interpellé, à savoir celui du droit des proches d'une personne à ne pas témoigner. On ne leur demande pas de s'exprimer, M. Sommaruga l'a dit, on contrôle simplement leur ADN et, grâce à leur ADN à eux, on recherche si par hasard quelqu'un de leur famille est impliqué dans un crime. Là aussi, la majorité a fait siennes ces considérations, en jugeant que, oui, le phénotypage et la recherche en parentèle peuvent permettre d'élucider un certain nombre d'affaires, mais que ces affaires doivent se limiter aux crimes graves, aux crimes de sang, aux atteintes à la vie ou aux atteintes graves à l'intégrité corporelle ainsi qu'aux infractions graves à caractère sexuel. C'est effectivement contre cela que nous devons aujourd'hui lutter.
Je vous invite dès lors instamment à soutenir la proposition de la majorité, qui est la seule à garantir que les droits fondamentaux, la liberté individuelle et les garanties de procédure soient respectés.
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Das Votum von Herrn Kollege Caroni hat mich noch einmal aufgeschreckt. Ich habe Ihnen eingangs dargestellt, was ein Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug bedeutet: Dabei werden Personen in ein Strafverfahren einbezogen, die gar nicht beschuldigt sind. Das Recht dieser Personen auf ihre genetischen Informationen wird also massiv tangiert, und ihre Daten werden Teil einer polizeilichen Bearbeitung und Ermittlung. Solche Methoden sind im Sinne der Verhältnismässigkeit wirklich nur auf Schwerstdelikte anzuwenden, da sich ein solcher Grundrechtseingriff aus meiner Sicht sonst nicht rechtfertigen lässt. Daher ist die Mehrheit dazu übergegangen, diesen Deliktskatalog ein wenig enger zu fassen als bei der verdeckten Ermittlung: weil uns der Eingriff für die nicht betroffenen Personen, die aber in ein solches Verfahren involviert sind, hier wesentlich massiver erscheint.
Daher bitten wir Sie hier wirklich, der Mehrheit zu folgen und diesen Deliktskatalog ein für alle Mal im Gesetz festzulegen. Wir haben sämtliche schweren Delikte aufgenommen. Wir haben damit auch sämtliche uns bekannten Fälle abgedeckt, in welchen dieses Mittel der Phänotypisierung und des Suchlaufs nach Verwandtschaftsbezug in der Praxis angewandt wurde. Ich habe den Fall Kulik erwähnt. Auch die anderen Fälle, die hier jetzt genannt wurden, sind durch diesen Deliktskatalog der Mehrheit abgedeckt. Damit wären für die Strafverfolgungsbehörden fürs Erste eigentlich genügend Möglichkeiten vorgesehen.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Der Nationalrat hat auch intensiv darüber diskutiert, ob für den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug und die Phänotypisierung ein Deliktskatalog eingeführt werden soll.
Aber erlauben Sie mir noch einen Einschub aufgrund des Gesagten. Beim Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug muss man einfach sagen, dass das heute schon möglich ist. Das Bundesstrafgericht lässt das seit 2015 zu, und dabei werden einfach Daten in der bestehenden DNA-Datenbank mit Tatortspuren abgeglichen. In der DNA-Datenbank verzeichnet ist eine Person, wenn sie rechtskräftig verurteilt oder wenn sie beschuldigt ist. Es ist also dann nicht irgendwie die Grossmutter, die plötzlich in ein Verfahren gezerrt wird. Das möchte ich der Klarheit halber hier einfach noch einmal sagen.
Der Nationalrat hat sich gegen einen Deliktskatalog entschieden. Er hat sich mit dem Bundesrat dafür entschieden, dass man die Anwendung der Phänotypisierung auf die Kategorie der Verbrechen beschränkt. Der Bundesrat ist wie Herr Ständerat Jositsch grundsätzlich überzeugt, dass es eigentlich die beste Lösung ist, wenn man keinen Deliktskatalog hat. Aber wenn man so will, ist das ja auch eine Form von Katalog. Dieser Katalog bemisst sich einfach am Strafmass. Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass die Anwendung auf alle Straftatbestände mit einer Maximalstrafe von mehr als drei Jahren möglich ist.
Es wurde in der Debatte ausgeführt, es gibt Vor- und Nachteile. Ich räume ein, dass hier bei der Phänotypisierung die Frage des Deliktskatalogs nicht die gleiche ist wie bei der sogenannt klassischen DNA-Analyse. Als man die Gesetzgebung zur klassischen DNA-Analyse formulierte, gab es eine grosse politische Diskussion über den Deliktskatalog. Ich muss sagen: Gott sei Dank hat man dort keinen eingeführt. Denn es sind eben auch bei geringfügigeren Delikten Tatortspuren vorhanden, die dann plötzlich auch bei schweren Delikten einen Hit ergeben. Ich habe es vorhin beim Eintreten schon gesagt: Ich habe das damals auch als Regierungsrätin bei der Einführung der Auswertung der DNA-Spur oft erlebt, dass Personen, die irgendwo einen Einbruch verübt hatten, nachher gleichzeitig auch einer Vergewaltigung überführt werden konnten, weil eben die Tatortspur da war und weil es keinen Deliktskatalog gab.
Ich räume ein, dass das hier anders ist. Denn hier geht es um ein Ermittlungsinstrument, und wir sind uns, glaube ich, alle einig, dass dieses Ermittlungsinstrument nur schon aus praktischen Gründen nur bei schweren Delikten angewendet werden wird. Es wird keiner Staatsanwaltschaft in den Sinn kommen, bei einem einfachen Kioskeinbruch einen Phänotyp erstellen lassen zu wollen, denn das ist einfach nicht verhältnismässig, und es ist auch nicht zielführend.
Ich sehe auch die politischen Gründe, die betreffend Deliktskatalog genannt wurden, und ich kann mich dem anschliessen. Ich sehe, dass man die Vorlage hier mehrheitsfähiger machen möchte. Das ist für den Bundesrat und auch für mich persönlich in Ordnung. Die Frage ist jetzt einfach, für welchen Deliktskatalog man sich entscheidet. Die Mehrheit der Kommission beantragt im Kern, in einem solchen Deliktskatalog die schweren Delikte gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität und die Völkerrechtsverbrechen zu erfassen. Die Minderheit hingegen möchte vorsehen, dass der gleiche Katalog wie in Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a der geltenden Strafprozessordnung verwendet wird, also der Deliktskatalog für die verdeckte Ermittlung.
Ich denke, diese Diskussion ist hier vielleicht etwas akademisch, wenn man ehrlich ist. Denn politisch ist letztlich entscheidend, dass man einen Deliktskatalog hat. Man muss sich auch bewusst sein, dass sich der Nationalrat mit dieser Frage ohnehin noch einmal befassen und die Kataloge vergleichen wird. Vielleicht gibt es aus dieser Diskussion heraus dann auch noch einen dritten Katalog. Es ist etwas schwierig, wenn man jetzt schwankt beim Entscheid für den einen oder den anderen Katalog. Der Bundesrat entscheidet sich jetzt einmal für den Minderheitsantrag Jositsch, da wir hier einen Deliktskatalog vorliegen haben, der bereits in der Strafprozessordnung betreffend die verdeckte Ermittlung eingeführt ist. So wird nicht noch einmal ein abweichender Deliktskatalog geschaffen.
In diesem Sinn würde ich jetzt einmal den Minderheitsantrag Jositsch unterstützen, im Wissen darum, dass sich der Nationalrat noch einmal eingehend mit dieser Frage befassen wird und dann noch einmal eine andere Lösung präsentieren könnte.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 31 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 12 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Kuprecht Alex · P-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ziff. 2 Art. 261 Abs. 1 Bst. b; 353 Abs. 1 Bst. fbis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 261 al. 1 let. b; 353 al. 1 let. fbis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 393 Abs. 1 Bst. c
Antrag der Kommission
c. die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen sowie nach Artikel 16 Absatz 4 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003.
Ch. 2 art. 393 al. 1 let. c
Proposition de la commission
c. contre les décisions du tribunal des mesures de contrainte, dans les cas prévus par le présent code, ainsi qu'au sens de l'article 16 alinéa 4 de la loi du 20 juin 2003 sur les profils d'ADN.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 15 Abs. 3 Bst. dbis; Gliederungstitel nach Art. 73r; Art. 73s-73v
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 3 art. 15 al. 3 let. dbis; titre suivant l'art. 73r; art. 73s-73v
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Art. 73w
Antrag der Mehrheit
Zur Aufklärung eines Verbrechens gemäss den Artikeln 115-117, 121, 132, 137a Ziffern 2-4, 151b, 151c, 153-156 und 108-114b MStG kann ein Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 2a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 angeordnet werden, wenn die bisherigen Untersuchungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Antrag der Minderheit
(Jositsch, Caroni, Minder)
Zur Aufklärung eines der Verbrechenstatbestände nach Artikel 70 Absatz 2 sowie einer Straftat nach den Artikeln 153 und 154 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 kann ein Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 2a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 angeordnet werden.
Ch. 3 art. 73w
Proposition de la majorité
Une recherche en parentèle au sens de l'article 2a de la loi du 20 juin 2003 sur les profils d'ADN peut être ordonnée, conformément aux articles 115-117, 121, 132, 137a chiffres 2-4, 151b, 151c 153-156 et 108-114b CPM, si les mesures prises jusqu'alors dans le cadre de l'instruction sont restées sans succès ou si les recherches n'auraient aucune chance d'aboutir ou seraient excessivement difficiles.
Proposition de la minorité
(Jositsch, Caroni, Minder)
Pour éclaircissement des éléments constitutifs d'un crime selon l'article 70 alinéa 2 comme d'une infraction selon les articles 153 et 154 du code pénal militaire du 13 juin 1927, une recherche en parentèle au sens de l'article 2a de la loi du 20 juin 2003 sur les profils d'ADN peut être ordonnée.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 3 Art. 73x
Antrag der Mehrheit
Die Phänotypisierung nach Artikel 2b des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Verbrechen angeordnet werden: Artikel 115-117, 121, 132, 137a Ziffern 2-4, 151b, 151c, 153-156 und 108-114b MStG.
Antrag der Minderheit
(Jositsch, Caroni, Minder)
Zur Aufklärung eines der Verbrechenstatbestände nach Artikel 70 Absatz 2 sowie einer Straftat nach den Artikeln 153 und 154 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 kann eine Phänotypisierung nach Artikel 2b des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 angeordnet werden.
Ch. 3 art. 73x
Proposition de la majorité
Le phénotypage visé à l'article 2b de la loi du 20 juin 2003 sur les profils d'ADN peut être ordonné dans le cadre de la poursuite des crimes visés aux articles suivants: Articles 115-117, 121, 132, 137a chiffres 2-4, 151b, 151c, 153-156 et 108-114b CPM.
Proposition de la minorité
(Jositsch, Caroni, Minder)
Pour éclaircissement des éléments constitutifs d'un crime selon l'article 70 alinéa 2 comme d'une infraction selon les articles 153 et 154 du code pénal militaire du 13 juin 1927, un phénotypage au sens de l'article 2b de la loi du 20 juin 2003 sur les profils d'ADN peut être ordonnée.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 3 Art. 73y
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 3 art. 73y
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 43 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté