19.048

Strafprozessordnung. Änderung

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Bis ins Jahr 2011 gab es keine schweizweite Strafprozessordnung, sondern jeder Kanton hatte seine eigene. Mit der Schaffung der Schweizerischen Strafprozessordnung erfolgte gewissermassen eine Synthese der bis dahin existierenden kantonalen Prozessgesetze.

Seit dem Jahr 2011, also seit zehn Jahren, ist die Schweizerische Strafprozessordnung nun in Kraft. Es hat seither verschiedene Vorstösse, teilweise auch Änderungen gegeben. Zum Beispiel wurden in Hinsicht auf die verdeckte Fahndung respektive die verdeckte Ermittlung gewisse Änderungen an dieser neuen Strafprozessordnung vorgenommen. Die beiden Räte haben dann relativ bald einen Entscheid gefällt, einen gewissermassen gesetzgeberisch-strategischen Entscheid, nämlich dass man keine einzelnen Änderungen vornehmen möchte, sondern dass man nach Ablauf einer gewissen Frist im Rahmen einer Gesamtschau eine Gesamtüberarbeitung dieser Strafprozessordnung vornehmen möchte. Wir haben zehn Jahre hinter uns gebracht, in denen diese Strafprozessordnung gelebt hat, in denen sie angewendet worden ist, und nun ist der Moment gekommen, um diese Gesamtschau vorzunehmen.

Das Bundesamt für Justiz hat in der Folge die Themen gesammelt, die in der Praxis Fragen aufgeworfen haben. Es wurde eine Vorlage ausgearbeitet, die einer Vernehmlassung unterzogen wurde. Die bereinigte Vorlage hat der Nationalrat dann als Erstrat behandelt. Der Nationalrat hat erhebliche Umgestaltungen an der ursprünglichen Vorlage vorgenommen und schlussendlich die Revision in der geänderten Version angenommen.

Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat sich ebenfalls intensiv mit der Vorlage beschäftigt. Wir haben eigene Anhörungen durchgeführt. Ihre Kommission für Rechtsfragen ist in wesentlichen Punkten wieder auf die Bundesratsvariante zurückgekommen.

In Bezug auf die Frage nach dem Revisionsbedarf kann man feststellen, dass die im Jahr 2011 in Kraft getretene Strafprozessordnung insgesamt ein gelungenes Gesetz ist. Ein Prozessgesetz ist wie ein Motor, bei dem die einzelnen Elemente aufeinander abgestimmt werden müssen. Die Strafprozessordnung funktioniert gewissermassen nur als Ganzes, also nur, wenn die verschiedenen Räder optimal ineinandergreifen. Es gibt sicherlich einen gewissen Anpassungsbedarf, einzelne technische Feinheiten, die im Gesetz noch geändert werden müssen. Aber im Wesentlichen funktioniert der Motor Strafprozessordnung in der Praxis relativ einwandfrei.

Einer der wesentlichen Änderungsvorschläge, die heute zur Diskussion stehen und über die wir beraten müssen, ist zunächst einmal das Teilnahmerecht. Das ist wahrscheinlich der umstrittenste, der drängendste Teil in dieser gesamten Revisionsvorlage. Das Teilnahmerecht ist ein heikler Punkt. Es wurde mit der Schaffung der Strafprozessordnung 2011 sehr stark zugunsten des Beschuldigten ausgedehnt, indem man ihm ein sehr ausgedehntes Teilnahmerecht gewährleistet hat. In der Praxis hat sich nun gezeigt, dass das inhaltlich durchaus berechtigt ist, dass es aber einerseits teilweise schwerfällig ist und dass es andererseits Kollusionsmöglichkeiten, also Möglichkeiten des Austauschs, gibt, die nicht gewünscht sind. Es ist nicht zweckmässig, dass der Beschuldigte immer gleich von Anfang an weiss, was die Mitbeschuldigten aussagen. Deshalb ist das ein Punkt, bei dem man gesehen hat, dass man gewisse Anpassungen vornehmen muss; ich werde dann in der Detailberatung darauf zu sprechen kommen.

Der Bundesrat schlägt weiter das Prinzip vor, dass in jedem Fall immer zwei Instanzen zur Verfügung stehen, dass man also Beschwerde gegen jeden behördlichen Entscheid erheben kann. Das wurde konsequent durchgezogen, das ist rechtsstaatlich sicherlich richtig und entlastet im Übrigen auch das Bundesgericht.

Gewisse Fragen ergeben sich auch im Zusammenhang mit dem Haftverfahren. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist Untersuchungshaft grundsätzlich heikel. U-Haft richtet sich definitionsgemäss immer gegen einen Unschuldigen, also gegen jemanden, dem gemäss Unschuldsvermutung die Schuld noch nicht nachgewiesen worden ist. Deshalb gibt es hier relativ enge Grenzen, unter welchen Voraussetzungen man einen Beschuldigten in U-Haft nehmen darf. Auf der anderen Seite gibt es natürlich auch die Interessen der Öffentlichkeit. Insbesondere wenn Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, muss gewährleistet sein, dass sie während des Verfahrens inhaftiert bleiben können, selbst wenn wir uns beispielsweise im Rechtsmittelverfahren befinden. Auch hier müssen Kompromisse und Anpassungen gesucht werden, auch hier bewegen wir uns auf einem relativ schmalen Grat zwischen Rechtsstaatlichkeit und öffentlicher Sicherheit.

Ein weiterer Bereich, bei dem sich ein gewisser Anpassungsbedarf ergeben hat, ist das Strafbefehlsverfahren. Das Strafbefehlsverfahren hat einerseits den Zweck, das Verfahren im Bagatellbereich effizient zu Ende zu führen. Andererseits besteht beim Strafbefehlsverfahren eine gewisse Gefahr, dass die Rechtsstaatlichkeit etwas in den Hintergrund rückt. Auch hier müssen gewisse Anpassungen vorgenommen werden, um diese Balance halten zu können.

Wie ist die Vorlage einzuschätzen? Die Schwierigkeit in der Strafprozessordnung ist just das, was ich gerade ausgeführt habe: die Balance zwischen effizienter Strafverfolgung und ausgebauten Verteidigungsrechten zu wahren.

Mit der Schweizerischen Strafprozessordnung ist das Prinzip der Unmittelbarkeit etwas in den Hintergrund gerückt. Das heisst, die Hauptlast des Verfahrens wurde sehr stark auf das Untersuchungsverfahren konzentriert. Gerade in meinem Kanton, im Kanton Zürich, hatten wir die Tradition, bei schweren Delikten das Unmittelbarkeitsprinzip zur Anwendung zu bringen. Wir waren einer der Kantone, die noch das Geschworenengericht gekannt haben, das nach dem Unmittelbarkeitsprinzip funktioniert hat. Mit der Schweizerischen Strafprozessordnung findet nun das Wesentliche in der Untersuchung statt.

In der Untersuchung werden hauptsächlich die Beweise erhoben, und vor Gericht wird im Wesentlichen eigentlich noch produziert, was während der Untersuchung erstellt worden ist. Das dient vor allem auch der Effizienz, indem in der Hauptverhandlung nur noch beschränkt Beweise abgenommen werden. Das führt aber dazu, dass das Hauptgewicht des Verfahrens in der Untersuchung und damit bei der Untersuchungsbehörde oder bei der Staatsanwaltschaft liegt. Man wollte daher zu Recht auch die Verteidigungsrechte ausbauen. Man hat versucht, die Verteidigung im Untersuchungsverfahren zu stärken. Ausserdem wurde das Verfahren sehr effizient gestaltet. Die Möglichkeit, Verfahren im Strafbefehlsverfahren abzuschliessen, wurde sehr stark ausgebaut. Es wurde das abgekürzte Verfahren eingeführt; auch das dient der Effizienz. Das führt dazu, dass heute 95 Prozent der Verfahren nicht mehr von einem Gericht beurteilt werden. Das Untersuchungsverfahren ist also der wesentliche Bereich, und der wird von der Staatsanwaltschaft dominiert. Deshalb hat der Gesetzgeber 2011 zu Recht auch versucht, darauf zu achten, dass die Rechte der Verteidigung gewahrt werden respektive dass die Rechte der Verteidigung und des Beschuldigten gestärkt werden.

Dieses austarierte System zu wahren, war und ist auch das Ziel der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. Das hat dazu geführt, dass wir verhältnismässig wenige Anpassungen vornehmen.

Beispiel Teilnahmerecht: Wir haben gesehen, dass der Bundesrat die Interessen der Praxis aufgenommen hat. Er wollte in der Botschaft die Möglichkeit des Ausschlusses des Beschuldigten von der Teilnahme relativ stark beschneiden. Der Nationalrat hat das gänzlich abgelehnt und ist beim geltenden Recht geblieben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates sieht nun auf der einen Seite einen gewissen Anpassungsbedarf, auf der anderen Seite aber auch die Befürchtung des Nationalrates, dass die Waagschale hier zu stark auf die Seite der Strafverfolgung kippen könnte. Wir haben deshalb einer kleinen Arbeitsgruppe den Auftrag gegeben, eine Kompromissvariante auszuarbeiten, und dieser Kompromiss liegt heute vor. Es gibt hier noch einen gewissen Diskussionsbedarf, aber ich glaube, dass man die Balance zwischen den beiden Interessen auf diesem Weg relativ gut wahren kann.

Die Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen deshalb einstimmig, auf die Vorlage einzutreten. Ich werde in der Detailberatung auf die Punkte eingehen, die in der Kommission noch zu Diskussionen geführt haben. Wenn Sie die Fahne anschauen, dann sehen Sie, dass wir relativ einhellig in die Debatte kommen; es gibt nur zwei Minderheiten, die aus der Debatte in der Kommission für Rechtsfragen noch bestehen. Es sind noch Einzelanträge eingegangen, die zum Teil Diskussionen, die wir in der Kommission geführt haben, wieder aufgreifen. Ansonsten sehen Sie aber, dass die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates relativ geschlossen in diese Debatte kommt.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen im Namen Ihrer Kommission, auf die Vorlage einzutreten.

Z'graggen Heidi · Mit-F · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Es war im Jahr 2011, als ich als zuständige Justizdirektorin in meinem Kanton den anspruchsvollen Prozess angehen musste, die einheitliche Strafprozessordnung umzusetzen. Sie haben es vom Berichterstatter gehört, in der Schweiz gilt ja seit dem Jahr 2011 die einheitliche Strafprozessordnung für alle 26 Kantone. Was für unseren Kanton und auch für einige andere - nicht für alle - besonders herausfordernd war, war der Wechsel vom Modell mit Untersuchungsrichtern oder Verhörrichtern, wie wir sie genannt haben, zum Staatsanwaltsmodell. Das heisst, der Staatsanwalt beurteilt die Anklage vom Anfang bis eben zur Anklage hin.

Das hat dazu geführt, dass auf der einen Seite sicher die Rolle des Staatsanwalts oder der Staatsanwaltschaft gestärkt wurde, aber auf der anderen Seite natürlich auch die Rolle der Verteidigung. Das hat vor allem zu einer Zuspitzung der Auseinandersetzungen zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft geführt, die aufseiten der Verteidigung auch durch Litigation PR bisweilen äusserst scharf und hart geführt werden, wobei hier die Staatsanwaltschaften in der Kommunikation natürlich auf einem schwierigeren Posten stehen, insbesondere aufgrund des Amtsgeheimnisses. Wir haben hier teilweise also ungleich lange Spiesse. Bei der Behandlung der Vorlage, das werden wir auch heute sehen, kommt diese Zuspitzung zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft wieder zum Tragen.

Grundsätzlich haben die Kantone in der Vernehmlassung festgestellt, dass sich die Strafprozessordnung bewährt habe und dass man nur einzelne Anpassungen in Bezug auf die Praxistauglichkeit überprüfen und umsetzen solle. Die Strafverfolgung ist ja Kernaufgabe des Staates und liegt gemäss Bundesverfassung im Wesentlichen in der Zuständigkeit der Kantone. So ist die Strafprozessordnung eben auch von grösster Wichtigkeit für die Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes.

Wir haben zwei Instrumente. Auf der einen Seite haben wir das Strafgesetzbuch, das vorschreibt, was in der Schweiz strafbar ist, und auf der anderen Seite die Strafprozessordnung, die vorschreibt, wie Straftaten aufzuklären und zu verfolgen sind. Die Strafjustiz und die Staatsanwaltschaften brauchen eben das Instrumentarium, um die ihnen obliegenden staatlichen präventiven Schutzpflichten wahrnehmen zu können. Es geht auch um die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit.

Die Strafprozessordnung muss eine effektive, effiziente Strafverfolgung sicherstellen. Sie muss praxistauglich sein und auch die Kosten für die Kantone beachten, dies in Bezug auf Personal und Finanzaufwand. Gleichzeitig, das hat der Berichterstatter auch deutlich ausgeführt, muss sie natürlich ein faires Verfahren für die beschuldigte Person sicherstellen. Es braucht also eine Austarierung auch hin zu den Rechten der Verteidigung bzw. der beschuldigten Person, ohne aber - und das ist wichtig - einseitig die Rechte und Stellung der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu stärken. Hier, das habe ich gesagt, liegt eigentlich der Kern der Diskussion oder auch der heutigen Debatte.

Die Frage ist jetzt: Sind die Ziele mit der Vorlage erreicht, also die Ziele Effizienz, Effektivität, Ausgewogenheit und Praxistauglichkeit? Der Bundesrat hat - das hat mich sehr gefreut - diese Vorlage wirklich eng mit den Kantonen erarbeitet und uns eine recht ausgewogene Vorlage vorgelegt. Im Nationalrat sind jetzt aber Anpassungen dazugekommen, die hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Strafprozess und insbesondere auf die Kantone und die Staatsanwaltschaften wirklich kritisch zu betrachten sind. Sie werden verstehen, dass ich als ehemalige Justizdirektorin hier ein besonderes Augenmerk darauf richte und geneigt bin, mich in die Richtung der Staatsanwaltschaften zu bewegen. Es geht um die Einvernahmerechte, die restaurative Gerechtigkeit, die Anwaltstarife usw.; Sie werden es dann bei einzelnen Anträgen noch hören, und ich habe auch noch einen Einzelantrag eingereicht.

Ich werde für Eintreten stimmen und empfehle Ihnen, das auch zu tun.

Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Der Berichterstatter hat bereits sehr viel erwähnt, insbesondere, dass die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates relativ geschlossen in diese Verhandlungen hineingeht. Es gibt nur drei grosse Streitpunkte: Die Teilnahmerechte werden zu diskutieren geben, die restaurative Justiz wird sicherlich auch kontrovers diskutiert werden, und dann gibt es noch den Punkt, der die Anwaltstarife angeht. Als praktizierender Anwalt werde ich mich beim letzten Punkt zurückhalten, bei den anderen zwei Punkten aber nicht.

Der Berichterstatter hat es erwähnt: Die Strafprozessordnung ist knapp zehn Jahre alt. Aber das hinderte uns Politiker nicht, innerhalb von kurzer Zeit 99 Vorstösse einzureichen, welche alle die Revision der sehr jungen Strafprozessordnung verlangen. Die Halbwertszeit unserer Gesetzgebung verkürzt sich, je aktivistischer unser Parlament wird. Selbst der sonst eher gemächliche Ständerat war dann wohl oder übel gezwungen, sich diesem Tempo anzuschliessen, obwohl wir im Ständerat gegenüber Gesamtrevisionen eines Gesetzes wie der Strafprozessordnung nach zehn Jahren weit skeptischer sein sollten. Die Strafprozessordnung liefert das Handwerkszeug unserer Strafverfolgung und Strafverteidigung. Wenn wir daran schrauben, kann das enorme Auswirkungen auf die Strafverfolgung haben.

Eingangs wurde etwas erwähnt, was dann anschliessend bei den Teilnahmerechten heftig diskutiert wird: Nicht jeder, der in ein Strafverfahren involviert ist, ist schuldig. Damit das bewiesen werden kann, braucht es die Teilnahmerechte der Anwälte. Ich nenne Ihnen jetzt einmal die aktuellen Zahlen, soweit man sie beschaffen kann, nämlich diejenigen einer kantonalen Staatsanwaltschaft, weil es dazu auf eidgenössischer Ebene keine Zahlen gibt. Der Geschäftsbericht der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sagt Folgendes: Gemäss Jahresbericht 2020 wurden 53 Prozent aller Fälle eingestellt, nicht an die Hand genommen oder sistiert. Das heisst, in 53 Prozent der Fälle wurden Unschuldige in ein Strafverfahren einbezogen. Damit diese Fälle nicht vor dem Richter landen und damit sie nach Recht und Gerechtigkeit beurteilt werden, braucht es eben dieses Gleichgewicht zwischen Strafverfolgung und Strafverteidigung.

Die Strafprozessordnung der Schweiz funktioniert hervorragend. Wir haben eine Strafprozessordnung, die bei der Strafverfolgung, der Bestrafung und auch der Strafverteidigung höchsten Ansprüchen nachkommt. Da schliesse ich mich dem Berichterstatter an: Bei der Strafprozessordnung gibt es kein generelles Problem, es braucht höchstens punktuelle Verbesserungen.

Ein zweiter Aspekt scheint mir wichtig, wenn wir miteinander über die Teilnahmerechte diskutieren. Was wollte eigentlich die Strafprozessordnung von 2011? Der Berichterstatter hat auch das erwähnt: Mit der Strafprozessordnung wollte man in der Schweiz ein straffes Strafverfahren. Man hat auf die Unmittelbarkeit in der Hauptverhandlung verzichtet. Das heisst, dass Sie als Anwalt in der Hauptverhandlung nicht mehr jeden Beweis aufnehmen lassen können. Das Verfahren ist straff geführt. Damit hat man 2011 die Staatsanwaltschaften auf der gesamten Linie des Strafverfahrens enorm gestärkt, und als Gegengewicht hat der Gesetzgeber bewusst die Teilnahmerechte und damit die Verteidigungsrechte der beschuldigten Personen eingeführt. Diese Waffengleichheit hat sich aus meiner Sicht durchaus bewährt.

Wenn wir nun in der Detailberatung insbesondere beim Hauptstreitpunkt der Teilnahmerechte über Einschränkungen der Verteidigungs- und Teilnahmerechte der Beschuldigten sprechen, ist vor Augen zu halten, dass damit in das labile Gleichgewicht der Waffen zwischen Staatsanwaltschaft und Strafverteidigung eingegriffen wird und dass das eigentliche Ziel der Strafprozessordnung, die Ausgewogenheit zwischen Anklage und Verteidigung, plötzlich ins Wanken geraten könnte. Damit ist gesagt, dass ein grosser Teil der vom Bundesrat vorgesehenen Bereinigungen durchaus sinnvoll und absolut unproblematisch ist. Die Konflikte konzentrieren sich auf jene Punkte, in denen die bundesrätliche Vorlage versucht, die Staatsanwaltschaften weiter zu stärken und, damit einhergehend, die Verteidigungsrechte der Beschuldigten einzuschränken.

Ich sage es klar und offen: Als Praktiker hatte ich seit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung nie das Gefühl, dass die Beschuldigten in ihren Verteidigungsrechten übermässig bevorzugt wurden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung - ich spreche von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nicht von meiner Ansicht - hat dies, insbesondere bei den Teilnahmerechten, auch so gesehen, und zwar bei jüngeren Entscheiden. Um es noch präziser zu formulieren: Wenn das Parlament und dieser Rat das Selbstbelastungsprivileg ausser Kraft setzen wollen, finde ich das gravierend. Dieses Selbstbelastungsprivileg besagt, dass eine beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, zur eigenen Überführung beizutragen, und daraus folgend, dass eine beschuldigte Person im Strafprozess ein Schweigerecht und ein Mitwirkungsverweigerungsrecht hat. Wenn durch prozessuale Einschränkungen der Teilnahmerechte daran gerüttelt wird, und das wird hier versucht, wäre dies ein verheerender Rückschritt bei der Entwicklung der Strafprozessordnung.

Daher ist es mir ein zentrales Anliegen, dass die Lösung in diesem Bereich der Revision ausgewogen und symmetrisch zwischen den Anliegen von Verteidigung und Anklage erfolgt, ansonsten würde ich die Revision der Strafprozessordnung als verfehlt betrachten. Unabhängig davon ist aber festzuhalten, dass das vorliegende Projekt durchaus zur Verbesserung der Praktikabilität der Anwendung der Strafprozessordnung beiträgt und viele positive Punkte beinhaltet, weshalb ich für Eintreten auf die Vorlage bin.

Zu den kritischen Punkten bei Artikel 147a der Strafprozessordnung werden wir uns ja dann später äussern können. Es ist durchaus verständlich, dass die Staatsanwaltschaften und die Justizdirektoren versuchen, Einfluss auf die Beratungen in diesem Rat zu nehmen; ebenso ist es verständlich, dass dies die Anwälte versuchen. Wir sollten uns hier aber doch eines symmetrischen Gesetzgebungsprozesses bewusst sein und nicht in Prozesse eingreifen, die sich eingespielt haben und die vom Bundesgericht abgesegnet wurden. Mit den Anträgen der Kommissionsmehrheit liegen Ihnen Kompromisslösungen vor. Wie immer sind dann die Reaktionen auf beiden Seiten jeweils negativ. Das ist ein positives Zeichen, davon darf sich der Ständerat nicht beeindrucken lassen. Die Hektik und Aktivität der Staatsanwaltschaften ist beträchtlich. Ich hätte mir solche Aktivität auch bei der Suche nach einem ausserordentlichen Bundesanwalt gewünscht, dort habe ich sie vermisst.

Die Vorlage ist meines Erachtens nach der Beratung Ihrer ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen durchaus ausgewogen, sofern Sie den Mehrheitsanträgen folgen. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Mit der Vorlage, die Sie heute beraten, erfüllt der Bundesrat ja eine Motion Ihrer Kommission für Rechtsfragen. Sie hat dem Bundesrat den Auftrag gegeben, die Praxistauglichkeit der Strafprozessordnung im Rahmen einer Gesamtschau zu überprüfen und bis Ende 2018 Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Dieser Entwurf liegt nun vor, nachdem die Schweizerische Strafprozessordnung nunmehr seit zehn Jahren in Kraft ist und sich in der Praxis im Grossen und Ganzen bewährt hat. Das ist nicht nur meine persönliche Auffassung, sondern auch die Beurteilung von Fachleuten und Arbeitsgruppen, die das Bundesamt für Justiz zur Erarbeitung dieser Vorlage eingesetzt hat.

Dass die Strafprozessordnung grundsätzlich funktioniert, ist nicht selbstverständlich. Es war eine grosse Herausforderung, das Strafverfahrensrecht aller Kantone mit seinen unterschiedlichen Wurzeln, Traditionen und auch Anwendungspraktiken in einem neuen Gesetz zu vereinheitlichen. Frau Ständerätin Z'graggen hat auf ihr Vorleben als Justizdirektorin hingewiesen. Dieses teile ich, ich war damals zuständig und musste, durfte die eidgenössische Strafprozessordnung im kantonalen Recht umsetzen. Die Begeisterung, das muss man sagen, hielt sich damals bei den Kantonen schon in engen Grenzen. Aber eben, heute muss man sagen, es hat sich bewährt. Nachdem das materielle Recht schon längst harmonisiert war, war es eigentlich klar, dass man auch das Verfahrensrecht harmonisieren musste. Es war aber auch von Anfang an klar, dass es hier und dort gewisse Nachjustierungen, Korrekturen braucht. Es geht also jetzt darum, die Strafprozessordnung nicht grundlegend zu überarbeiten und zu ändern, sondern jene Punkte zu korrigieren, die der Praxis in der Anwendung Schwierigkeiten bereitet haben.

Wir haben die gesamten Revisionsarbeiten auf dieses Ziel fokussiert. Das führte insbesondere dazu, dass der Bundesrat in seinem Entwurf nicht alle geltend gemachten Änderungsbegehren aufgenommen hat; in der Vernehmlassung wurden 130 Änderungsbegehren gestellt. Die Revision fand in der Vernehmlassung zwar grossmehrheitlich Zustimmung. Aber es zeigten sich auch Konfliktlinien, und es zeigten sich zwei wichtige Forderungen: Erstens sollte sich die Revision strikt darauf beschränken, die Anwendung des Verfahrensrechts zu verbessern; die Revision sollte nicht zu mehr Aufwand führen. Zweitens dürfe die Revision nicht zu Mehrkosten für die Kantone führen. Das waren zwei Bedingungen, die insbesondere auch von den Kantonen gestellt worden waren.

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer haben damals die Revision ganz abgelehnt, mit der Begründung, dass die Revision die heute schon zu starke Stellung der Staatsanwaltschaft gegenüber der beschuldigten Person weiter ausbauen würde oder dass permanente Revisionen schlecht für die Rechtssicherheit und die Rechtsbeständigkeit wären. Der Bundesrat hat diesen Einwänden Rechnung getragen.

Ich kann mich noch erinnern: Als ich ins Amt kam, war die Vernehmlassung bereits durchgeführt. Das Ganze war, wie gesagt, schon etwas konfliktiv. Wenn man die Vorlage so unterbreitet hätte, hätte sie meines Erachtens wahrscheinlich keine grosse Zustimmung gefunden, weil insbesondere die Kantone den Vorentwurf noch einmal massgeblich kritisiert hatten. Ich habe die Vorlage in der Folge noch einmal überarbeiten lassen, und zwar - Frau Ständerätin Z'graggen hat es gesagt - in engem Kontakt mit den Kantonen. Daraus haben sich für den Bundesrat zwei Schwerpunkte ergeben:

1. Die Überarbeitung musste in sehr engem Kontakt mit den Kantonen erfolgen. Es sind nämlich die Kantone, die das Verfahrensrecht hauptsächlich anwenden, umsetzen und vor allem auch die Kosten dafür tragen.

2. Dem Bundesrat war es ein wichtiges Anliegen, nicht allein den Interessen und Forderungen der Strafverfolgungsbehörden und Kantone nach einer möglichst günstigen Strafverfolgung nachzukommen, sondern auch die anderen Interessen im Strafverfahren hinreichend zu berücksichtigen. Gerade wegen der herausragenden Stellung der Staatsanwaltschaft im ganzen Verfahren ist dies sicherlich zentral. Zum Ausgleich der starken Stellung der Staatsanwaltschaft kennt die geltende Strafprozessordnung verschiedene Gegengewichte, wie etwa ein weitgehendes Teilnahmerecht der beschuldigten Person an der Beweiserhebung oder ausgebaute Beschwerdemöglichkeiten. Dem Bundesrat war es wichtig, dieses Gleichgewicht im Entwurf beizubehalten, denn es ist zentral, dass die Strafprozessordnung auch fortan ein möglichst breit abgestütztes und ausgewogenes Regelwerk bleibt.

Der Nationalrat als Erstrat und seine Kommission haben sich sehr intensiv mit der Vorlage auseinandergesetzt, was sich in einer gewissen Kreativität manifestiert hat. Auf der einen Seite ist der Nationalrat in zentralen Punkten der Vorlage, also bei der Einschränkung der Teilnahmerechte von beschuldigten Personen, weder dem Bundesrat gefolgt, noch hat er eine eigene Regelung entworfen. Auf der anderen Seite hat er neue Regelungen und Institute eingeführt, die weder im Vorentwurf noch im Entwurf enthalten waren, die also in keiner Vernehmlassung waren und zu denen die Kantone nicht Stellung nehmen konnten. Ich erwähne hier beispielhaft die "justice restaurative" oder die Schaffung einer neuen Bundeskompetenz bei der sogenannten Pädokriminalität im Internet. Dieser Vorschlag ist sogar erst im Plenum des Nationalrates in den Entwurf eingeflossen.

Ihre Kommission hat sich demgegenüber auf die Kernanliegen der Revision konzentriert. Das lässt sich an zwei Beispielen zeigen:

Erstens hat Ihre Kommission sich bemüht, bei der Frage nach der Einschränkung der Teilnahmerechte eine taugliche Regelung zu finden, die von allen primär betroffenen Kreisen getragen wird. Zu diesem Zweck hat sie die Einsetzung einer Arbeitsgruppe veranlasst und so tatsächlich eine akzeptable Regelung gefunden. Diese ist zwar noch nicht ganz befriedigend, stellt aber einen guten Kompromiss dar; wir werden in der Detailberatung noch darauf zurückkommen.

Zweitens will Ihre Kommission auf die sofortige Einführung der "justice restaurative" verzichten, weil nach ihrer Ansicht die genaue Einbettung dieses Instituts und seine Folgen vertiefter zu klären sind. Auch auf diesen Punkt werden wir in der Detailberatung noch zurückkommen.

Ich möchte der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates herzlich dafür danken, dass sie auf die wesentlichen Züge der Vorlage zurückgekommen ist, dass sie also aus einer fokussierten Revision nicht fast eine Totalrevision gemacht hat. Ich glaube, dass das auch im Sinne der Kantone ist.

Ich möchte in der Detailberatung denn auch zu einer effizienten Beratung beitragen und werde mich primär zu folgenden Artikeln äussern: Bei Artikel 135 Absatz 1, "Entschädigung der amtlichen Verteidigung", hält der Bundesrat am geltenden Recht fest. Bei Artikel 147a, "Einschränkung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person", und Artikel 101 Absatz 1bis, "Akteneinsicht bei hängigem Verfahren", unterstützt der Bundesrat die Minderheit. Bei Artikel 257 unterstützt der Bundesrat den Einzelantrag Salzmann und bei Artikel 316a, "Restaurative Gerechtigkeit", die Mehrheit.

Das ist, wenn man jetzt die Fahne sieht, relativ wenig. Doch dort, wo sich die RK-S dem Bundesrat anschliesst, werde ich mich nicht überall äussern, sonst sind wir um Mitternacht noch hier, und das wollen wir ja nicht. Wir wollen hier eine effiziente Beratung haben. Ich werde mich wahlweise noch zu den gestellten Einzelanträgen äussern. Auch diese können aber teilweise in die Kommissionsarbeit eingebettet werden.

Ich danke Ihnen, wenn Sie auf die Vorlage eintreten und dem Entwurf des Bundesrates folgen.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

1. Schweizerische Strafprozessordnung

1. Code de procédure pénale suisse

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Art. 19 Abs. 2 Bst. b

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, ch. I introduction, art. 19 al. 2 let. b

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 24 Abs. 1bis

Antrag der Kommission

Streichen

Art. 24 al. 1bis

Proposition de la commission

Biffer

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Kurz zu Artikel 24 Absatz 1bis, damit auch im Amtlichen Bulletin nachvollziehbar ist, was der Ständerat möchte respektive was die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates beantragt hat: Es handelt sich hier um eine Änderung, die der Nationalrat aufgrund eines Einzelantrages vorgenommen hat. Das heisst, die entsprechende Änderung war weder Teil der bundesrätlichen Vorlage noch Teil der Vernehmlassung noch Teil der Diskussion in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates. Mit diesem Einzelantrag wurde eine Bundesgerichtsbarkeit für spezielle pädosexuelle Straftaten angestrebt. Die Begründung im Nationalrat war die Wichtigkeit der Strafverfolgung in diesem Bereich.

Diese Wichtigkeit ist sicherlich gegeben. Aber eine Frage der Wichtigkeit ist nicht eine Frage der Zuständigkeit. Das heisst, nicht alles, was wichtig ist, muss auf die Bundesebene gehievt werden. Es muss dies insbesondere nicht, weil heute die Kantone in diesem Bereich sehr gut organisiert sind. Es gibt verschiedene Kantone, die hier spezielle Strafverfolgungsbehörden haben, die sich mit dieser sicher schlimmen Form der Kriminalität auseinandersetzen. Es macht nun wenig Sinn, alles über den Haufen zu werfen und eine neue Zuständigkeit für die gesamte Schweiz zu bilden, wenn hier die Funktionsweise der Kantone eigentlich ausreichend ist.

Deshalb beantragt Ihnen die Kommission für Rechtsfragen mit 8 zu 1 Stimmen bei 4 Enthaltungen, diesen Zusatz zu streichen und zum geltenden Recht zurückzukommen.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 34 Abs. 3

Antrag der Kommission

Unverändert

Art. 34 al. 3

Proposition de la commission

Inchangé

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 34 Absatz 3 geht es um die sogenannte Gesamtstrafenbildung. Artikel 34 sieht vor, dass eine Gesamtstrafe gebildet wird, wenn verschiedene Gerichte gleichartige Strafen ausgefällt haben. Damit wird das materiell-rechtliche Prinzip der retrospektiven Konkurrenz, das im Strafgesetzbuch verankert ist, verfahrensrechtlich umgesetzt.

Der Beschluss des Nationalrates ändert nun grundsätzlich nichts an diesem System, schränkt aber namentlich die zeitliche Frist für einen entsprechenden Antrag auf 90 Tage nach der letzten Verurteilung ein. Es ist nun nicht erkennbar, worin der Mehrwert dieser Frist bestehen soll, und auch der Grund dafür ist nicht erkennbar. Es wurde im Rahmen der Vernehmlassung auch von niemandem gefordert, dass eine solche Frist eingeführt wird. Sie kann auch zu ungerechtfertigten Ergebnissen führen, weil derjenige, der diese Frist verpasst, nicht vom Wohl, das vom Strafrecht eigentlich angestrebt wird - dass eine Gesamtstrafe gebildet wird -, profitiert.

Deshalb beantragt Ihnen die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates einstimmig, beim geltenden Recht zu bleiben.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 40 Titel, Abs. 1; 55 Titel; 55a; 59 Abs. 1 Einleitung; 60 Abs. 1; 78 Titel, Abs. 5bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 40 titre, al. 1; 55 titre; 55a; 59 al. 1 introduction; 60 al. 1; 78 titre, al. 5bis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 78a

Antrag der Kommission

...

b. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

...

Art. 78a

Proposition de la commission

...

b. Adhérer au projet du Conseil fédéral

...

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 78a wird neu die Aufzeichnung der Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln geregelt. Dieser Ausbau ist sicher positiv. Es ist auch im Sinne des Beschuldigten, dass Aufnahmen seiner Einvernahme gemacht werden können. Dabei wird grundsätzlich am Protokoll festgehalten, aber es soll nachträglich erstellt werden. Es wird zunächst mit technischen Hilfsmitteln eine Aufzeichnung gemacht, das Protokoll kann dann nachträglich erstellt werden.

Der Nationalrat hat nun eine Änderung vorgenommen. Er sieht vor, dass dieses Protokoll innerhalb kurzer Frist, also innerhalb von sieben Tagen, erstellt wird. Das ist aus Sicht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates in Ordnung, wir können dem zustimmen. Der Nationalrat möchte zudem, dass das erstellte Protokoll nachträglich vorzulesen respektive nachträglich zum Lesen vorzulegen ist. Diese zusätzliche Massnahme ist sehr aufwendig, da man noch einen separaten Termin abmachen muss, um das Protokoll vorlesen oder vorlegen zu können. Weil das übermässig aufwendig ist, beantragt Ihnen die Kommission, auf diesen Zusatz zu verzichten, da darin kein zusätzlicher Schutz des Beschuldigten erkennbar ist.

Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, bei Litera b beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 80 Abs. 1; 82 Abs. 1 Bst. b

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 80 al. 1; 82 al. 1 let. b

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 96 Abs. 2

Antrag der Kommission

Bst. a

a. die Artikel 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

Bst. abis

abis. die Artikel 19 und 20 des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst;

Art. 96 al. 2

Proposition de la commission

Let. a

a. les articles 14 et 20 de la loi fédérale du 21 mars 1997 instituant des mesures visant au maintien de la sûreté intérieure;

Let. abis

abis. les articles 19 et 20 de la loi fédérale du 25 septembre 2021 sur le renseignement;

Angenommen - Adopté

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Artikel 101 Absatz 1bis behandeln wir bei Artikel 147a.

Art. 117 Abs. 1 Bst. g

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 117 al. 1 let. g

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 117 Absatz 1 Litera g schlägt der Bundesrat eine Änderung vor, die eine Lücke schliesst, die durch die neue Strafprozessordnung entstanden ist. Das Opfer, das nicht Partei ist und das Delikt nicht zur Anzeige gebracht hat, soll den Strafentscheid erhalten, wenn es das verlangt. Der Nationalrat ist damit grundsätzlich einverstanden, hat aber eine Umkehr vorgenommen und sagt, das Opfer müsse den Entscheid immer erhalten, ausser es verzichte darauf. Die Variante des Nationalrates führt damit zu einem grossen Mehraufwand und dazu, dass Opfer, die bewusst nichts mit dem Verfahren zu tun haben wollen, immer informiert werden, ausser sie intervenieren selbst. Das erscheint der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates wenig sinnvoll.

Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates beantragt Ihnen daher einstimmig, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 119 Abs. 2 Bst. a; 120 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 119 al. 2 let. a; 120 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 123 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 123 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 123 Absatz 2 ist unbestritten, dass die Frist zur Einreichung der Zivilklage gegenüber dem geltenden Recht vorverlegt werden muss. Das geltende Recht sieht vor, dass die Zivilklage bis zum Parteivortrag eingereicht werden kann. Das kann, je nach Ausmass, eine Überforderung der Gegenpartei sein, weshalb man diese Frist vorverlegen muss.

Der Nationalrat sieht nun vor, dass die Frist auf spätestens sieben Tage vor der Hauptverhandlung angesetzt werden soll. Die Fassung des Bundesrates macht aber aus Sicht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates mehr Sinn, weil dort vorgesehen ist, dass der Richter mit Ansetzen der Hauptverhandlung auch die entsprechende Frist setzt. Das ist sinnvoll, weil gleichzeitig auch die Aufforderung ergeht, die zusätzlichen Beweise einzureichen. Das hat insofern eine innere Logik, als der Richter hier eine Frist für die Beweise und gleichzeitig eben auch für das Vorlegen der Zivilforderung setzt.

Deshalb beantragt die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates einstimmig, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 125 Abs. 2; 126 Abs. 2 Bst. a, abis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 125 al. 2; 126 al. 2 let. a, abis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 131 Abs. 2, 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 131 al. 2, 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 131 geht es um die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung, es geht darum, zu welchem Zeitpunkt die notwendige Verteidigung gewährleistet sein muss; dies in den Fällen, bei denen die Strafprozessordnung zwingend vorsieht, dass der Beschuldigte einen Verteidiger zur Seite gestellt haben muss.

Die bisherige Regel, die mit der Strafprozessordnung 2011 geschaffen wurde, ist unbestrittenermassen widersprüchlich und unklar. Es wird vorgeschrieben, dass die notwendige Verteidigung erst nach der ersten Einvernahme, aber vor der Eröffnung der Untersuchung sichergestellt werden muss. Das ist an und für sich widersprüchlich, weil die Untersuchung bei der ersten Einvernahme in der Regel ja bereits eröffnet wurde. Insofern ist es in der Praxis heute unklar, was vom Gesetzgeber hier wirklich gemeint war. Der Gesetzgeber hatte ursprünglich die Vorstellung, dass man zunächst eine erste Einvernahme machen müsse, um überhaupt einmal festzustellen, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. In der Praxis hat es sich aber gezeigt, dass das nicht praktikabel ist und so nicht funktioniert. Im Übrigen ist der Schutzanspruch des Beschuldigten nicht gewahrt, weil gerade bei der ersten Einvernahme unter Umständen schon entscheidende Aussagen gemacht werden.

Der Bundesrat schlägt deshalb eine Klärung vor, nämlich dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die notwendige Verteidigung vor der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft oder vor der delegierten Einvernahme durch die Polizei sichergestellt werden müsse. Das lässt einerseits Raum für Vorabklärungen auch geheimer Art; andererseits ist gewährleistet, dass dann, wenn sich der Beschuldigte äussert, ein Rechtsanwalt dabei ist.

Der Nationalrat unterstützt diese Version ebenso wie der Ständerat, also gibt es hier auch keine Differenz. Ich wollte einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins noch ausführen, was die Überlegungen waren.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 133 Abs. 1bis, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 133 al. 1bis, 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 135

Antrag der Kommission

Abs. 1

... Die Anwaltstarife unterscheiden nicht zwischen dem Honorar einer amtlichen Verteidigung und einer Wahlverteidigung.

Abs. 2-4

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag Juillard

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag Salzmann

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 135

Proposition de la commission

Al. 1

... du for du procès. Les tarifs des avocats n'opèrent aucune distinction entre les honoraires alloués en cas de défense d'office et ceux qui sont alloués en cas de défense privée.

Al. 2-4

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition Juillard

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition Salzmann

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil national

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 135 geht es um die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, also um die Entschädigung derjenigen Verteidiger, die eingesetzt werden, weil ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und dem Beschuldigten zwingend ein Verteidiger zur Seite gestellt werden muss oder weil der Beschuldigte nicht über die notwendigen finanziellen Ressourcen verfügt; die Entschädigung erfolgt dann aus der Staatskasse. Die Mehrheit der RK-S möchte bei der betreffenden Entschädigung keinen Unterschied machen zwischen den Tarifen von amtlichen Verteidigern und jenen von Wahlverteidigern, also privat beauftragten Verteidigern.

Die RK-N hat in diesem Sinne bereits zugestimmt. Der Nationalrat hat den Antrag der RK-N aber mit grosser Mehrheit abgelehnt. Im Nationalrat bestanden Vorbehalte gegenüber dieser Lösung; man war der Auffassung, dass sich die Rechtsanwälte dadurch einfach einen besseren Verdienst gewährleisten wollten. Das Problem, das tatsächlich existiert, ist, dass die Ansätze amtlicher Verteidiger regelmässig sehr, je nach Kanton sogar extrem tief sind. Für die Rechtsanwälte ist es dadurch natürlich schwierig, eine angemessene Verteidigung zu gewährleisten. Es besteht die Gefahr, dass der Aufwand, den die Verteidiger für ein amtliches Mandat leisten, minimiert wird und dass dadurch eine Qualitätseinbusse erfolgt. Das geht schlussendlich natürlich zulasten der Beschuldigten, die sich eben keinen privaten Rechtsanwalt leisten können. Das ist der Grund, warum die RK-S das Thema wieder aufgegriffen hat. Sie beantragt Ihnen eine Regelung, die einen Ausgleich zwischen amtlichen Verteidigern und Wahlverteidigern vorsieht.

Die RK-S beantragt Ihnen mit 10 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen, diese Version anzunehmen. Wie gesagt, gibt es hier zwei Einzelanträge der Kollegen Juillard und Salzmann, die dem Nationalrat zustimmen und beim geltenden Recht bleiben möchten.

Juillard Charles · Mit-M · Ständerat · Jura · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Avec l'introduction du code de procédure pénale unifié en 2011, les cantons ont renoncé à une part importante de leur autonomie en matière de procédure pénale. Quelques compétences cantonales ont subsisté, dont celle de définir le tarif applicable aux avocats, en particulier quand ceux-ci sont commis d'office.

La Commission des affaires juridiques de notre conseil a repris dans le projet de loi l'alignement des tarifs relatifs à la défense d'office sur ceux de la défense privée, qui avait été pourtant écarté par le Conseil national. Cette modification perd de vue le fait qu'en matière de défense d'office, l'avocat se fait rémunérer par la collectivité, que c'est en fin de compte le contribuable qui paye en fonction des tarifs de défense privée. La plus grande partie des défenses d'office concerne des parties qui se trouvent dans des situations financières précaires. De manière régulière, le remboursement des frais d'avocat avancés s'avère impossible dans de telles situations. Cet alignement sert exclusivement les intérêts des avocats. Il devra être financé de manière prépondérante par les budgets des cantons.

Il faut rappeler enfin que les avocats sont des auxiliaires de la justice. Ils bénéficient d'un monopole sur la défense des parties devant les autorités pénales. Le corollaire de cette position particulière consiste notamment à offrir leurs services à un tarif moins élevé que le tarif usuel pour des personnes ne disposant pas des ressources nécessaires et ayant droit à une défense d'office. Il n'existe pas d'argument qui justifierait aujourd'hui de s'écarter de ce principe. S'il y a des problèmes dans certains cantons, alors qu'ils soient réglés directement dans ces cantons.

Il est à noter que, justement, les cantons n'ont pas eu la possibilité de se prononcer formellement sur cette modification. Toutefois, les procureurs et les directeurs cantonaux de justice et police nous ont fait parvenir leur prise de position demandant de biffer cette modification.

Accepter la proposition de notre commission signifie une augmentation considérable des coûts de la défense d'office, notamment au travers de l'assistant judiciaire, très largement supportés par les caisses cantonales.

Cette augmentation peut osciller entre 30 pour cent, dans le canton du Jura par exemple, et 100 pour cent. A notre avis, rien ne justifie une telle augmentation.

J'ai aussi parfois entendu que la situation actuelle pourrait conduire à une justice à deux vitesses: ceux qui auraient les moyens de choisir et de payer leur avocat, et ceux qui devraient se contenter d'un avocat commis d'office, souvent un stagiaire. Je ne suis pas d'accord avec cet argument. Au contraire, comme cela a été rappelé plus tôt, l'avocat est un auxiliaire de la justice et a un rôle très important dans la procédure pénale. Dans ce contexte, je suis sûr que nous pouvons faire confiance aux avocats pour défendre les droits de leurs clients. Pour ma part, je leur fais totalement confiance. Il s'agit de deux tarifs décidés par les cantons, et non de deux justices. Il n'y a aucune raison objective d'en changer.

J'en profite pour faire un lien entre cette proposition et mon autre proposition qui concerne l'article 429 alinéa 1 lettre a. Je dois admettre que je ne suis pas sûr que l'on puisse tirer directement un parallèle entre ces propositions. Alors, si ma proposition à l'article 135 alinéa 1 est acceptée par notre conseil, je suis prêt à retirer la deuxième concernant l'article 429 alinéa 1 lettre a, afin qu'il subsiste une divergence avec le Conseil national et que la question soit examinée par notre commission.

Pour l'instant, je vous invite à accepter ma proposition de biffer l'ajout de la commission à l'alinéa 1 de l'article 135, et à en rester au droit en vigueur.

Salzmann Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Zuerst möchte ich um Verständnis bitten und mich dafür entschuldigen, dass ich als Nichtmitglied der Kommission für Rechtsfragen hier Anträge gestellt habe. Gleich wie Kollegin Z'graggen möchte ich aber der Staatsanwaltschaft eine Stimme geben und mich für die Interessen der Steuerzahler und der Opfer einsetzen.

Zu meinem Einzelantrag: Ich beantrage Ihnen bei Artikel 135 Absatz 1, die Ergänzung zu streichen und somit beim geltenden Recht zu bleiben. Der Ansatz für amtliche Verteidigung beträgt in der Regel plus/minus 200 Franken pro Stunde - Bern hat 200, Zürich hat 240 Franken - zuzüglich Reisezuschläge und Zuschläge für Auslagen. Der Anwaltstarif für Wahlverteidigungen beträgt demgegenüber je nach Kanton und Aufwand bis zu deutlich über 750 Franken pro Stunde. Das kann bei der anvisierten Angleichung bedeuten, dass sich die Anwaltskosten verdoppeln bis verdreifachen.

Die Angleichung der Anwaltshonorare für amtliche Verteidigungen an diejenigen für Wahlverteidigungen lässt völlig ausser Acht, dass sich der Anwalt bei der amtlichen Verteidigung vom Gemeinwesen entschädigen lässt und dass, kann die vertretene Person nicht zurückzahlen, letztlich der Steuerzahler heute für die Kosten der amtlichen Verteidigung aufkommen muss; neu soll er auch für die Kosten der Wahlverteidigungstarife in voller Höhe aufkommen müssen. Demgegenüber hat der Anwalt erstens eine sichere Auftragslage vom Staat, und zweitens kann er das Geld garantiert einnehmen.

Weshalb ist das zu streichen? Der grösste Teil der amtlichen Verteidigungen betrifft Parteien in schlechten finanziellen Verhältnissen. Das macht die im Gesetz vorgesehene Pflicht zur Rückerstattung der vom Staat regelmässig vorgeschossenen Anwaltskosten praktisch illusorisch. Schon heute werden die Kosten regelmässig durch das Gemeinwesen, das übrigens jedem Schuldner aufwendig nachrennt, als Verlust oder Delkredere abgeschrieben. Es handelt sich in grossen Kantonen bereits heute jährlich um tiefe zweistellige Millionenbeträge. Hinzu kommt, dass diese Parteien, wären sie vermögend und gehalten, insbesondere ihre Rechtsmittelverfahren selber zu finanzieren, nicht selten davon absehen würden. Auf Staates Kosten lässt sich eben einfacher prozessieren.

Ein Beispiel: Wenn eine Anwaltskanzlei in einem anspruchsvolleren Straffall, zum Beispiel bei einem Tötungsdelikt oder bei bandenmässigen Vermögensdelikten, aus Kostengründen statt eines erfahrenen Anwalts einen Rechtspraktikanten als amtlichen Beistand entsendet, kann dies eine unsachgemässe Verteidigung darstellen. Nicht die finanzielle Wirtschaftlichkeit einer Anwaltskanzlei, sondern das Interesse des Beschuldigten an seiner optimalen Verteidigung steht im Zentrum. Nach der Praxis des Bundesgerichtes zu Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 2 der Bundesverfassung hat der amtlich verteidigte Beschuldigte einen grundrechtlichen Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Dieser kann durch einen noch nicht fertig ausgebildeten Praktikanten ohne jegliche Anwaltserfahrung nicht erfüllt werden. Wenn ein solch unbotmässiges Verhalten eine Begründung für die Notwendigkeit der Angleichung der Tarife sein sollte, ist das eine sehr fragwürdige Geldsorge und daher aus meiner Sicht strikt abzulehnen.

Ich bitte Sie, hier dem Nationalrat zu folgen und beim geltenden Recht zu bleiben.

Bauer Philippe · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Je crois tout d'abord que la problématique de l'article 135 est différente de celle de l'article 429 dont nous discuterons plus tard, et j'aurai l'occasion de revenir sur cette différence.

En ce qui concerne l'article 135, je vous rappelle que nous sommes le deuxième conseil et que le Conseil national n'a pas accepté la proposition qui vous est soumise. Concrètement, cela signifie que si vous soutenez les propositions Juillard et Salzmann l'affaire sera réglée. Or il y a un problème. La commission l'a reconnu puisque, comme l'a dit le rapporteur, la modification de l'article 135 qui vous est proposée a été adoptée par 10 voix contre 1 et 2 abstentions.

Je vous demande dès lors de créer une divergence sur cet article. Je suis à peu près d'accord avec ce qui a été dit en ce qui concerne le tarif utilisé dans les cantons. Il serait dès lors à mon sens faux d'éluder le problème en disant que c'est une compétence cantonale et qu'il faut laisser aux cantons le soin de régler les choses.

Ce que je vous propose, conscient que la proposition qui vous est faite n'est vraisemblablement pas la meilleure mais qu'on n'a pas pu en rédiger d'autres étant donné que l'article 135 a été débattu presque à la fin des travaux de la commission et que nous n'avons pas eu le temps de voir si d'autres solutions étaient envisageables, c'est de créer une divergence pour permettre au Conseil national de se poser les questions de fond et de mener une réflexion sur les pratiques cantonales, sur la nécessité d'introduire une telle disposition ou peut-être quelque chose de complètement différent, ou peut-être même de renoncer à toute proposition.

Dès lors, ce que je vous propose de faire aujourd'hui consiste à accepter la proposition de la commission, étant conscient et convaincu du fait que ce n'est vraisemblablement pas ce qui devra être adopté en définitive.

Fässler Daniel · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich werde die beiden Einzelanträge unterstützen, möchte aber noch etwas Formelles dazu sagen. Die beiden Antragsteller Juillard und Salzmann beantragen gemäss ihren ausgeteilten Einzelanträgen, Absatz 1 zu streichen. Nachdem ich nun aber die Begründungen gehört habe, verlangen sie nicht die Streichung des gesamten Absatzes 1, sondern nur die Streichung dessen, was die Kommission des Ständerates dem geltenden Recht hinzugefügt hat. Das möchte ich zuhanden des Amtlichen Bulletins festgestellt haben und die beiden Antragsteller einladen, mich zu korrigieren, wenn sie tatsächlich den ganzen Absatz 1 streichen wollen.

Juillard Charles · Mit-M · Ständerat · Jura · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Notre collègue Bauer, membre de la commission, nous demande de créer une divergence sur cette question. A mon avis, elle n'a pas lieu d'être, parce que, comme je l'ai indiqué, c'est encore une des rares compétences cantonales qui subsiste dans cette révision du code de procédure pénale.

Lorsque j'étais encore ministre cantonal de la justice, j'ai eu l'occasion, à plusieurs reprises, d'en parler avec des avocats, à l'époque de l'introduction du code de procédure pénale, d'en parler aussi avec les représentants de la justice, et, à ma connaissance, cette question ne semble pas poser problème dans mon canton. Je veux bien admettre qu'il peut y avoir des problèmes dans certains cantons, mais il faudrait alors que cela soit réglé à leur niveau.

Finalement, on n'arrête pas de dire que les cantons ne sont bientôt plus que des chambres d'enregistrement et de mise en oeuvre du droit sans qu'on leur laisse encore quelques compétences, et le peu qu'il leur en reste, on essaie de l'éliminer systématiquement.

Donc, pour ma part, en ce qui concerne cette proposition à l'article 135, je crois que nous pouvons la régler aujourd'hui. Si vraiment il y avait eu d'autres possibilités d'apporter une modification qui irait dans le sens de ce que défend M. Bauer, je pense que la commission aurait eu tout loisir de les proposer.

Je terminerai en disant que je partage tout à fait l'avis de notre collègue Fässler sur ma proposition individuelle.

Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

La dernière intervention de M. Juillard m'amène à prendre la parole. Elle met au centre de la réflexion la compétence cantonale. Or l'essentiel, dans le cadre de la procédure pénale, doit être le procès lui-même et l'égalité des armes et, finalement, l'égalité de traitement entre les différents prévenus. Nous avons effectivement une inégalité de traitement, puisque des indemnisations différentes signifient le recours à des avocats différents.

Vous reconnaissiez tout à l'heure que les défenseurs d'office qui assument la défense de certains prévenus sont avant tout des stagiaires. Or, - et on le sait - même s'ils le font avec la meilleure intention et avec tout leur engagement, ces avocats sont des stagiaires; ils ont moins d'expérience que des avocats qui sont engagés. Ces derniers, expérimentés, sont évidemment réticents à assumer des nominations d'office.

Dès lors, il faut réfléchir à la possibilité de garantir, grâce à l'indemnisation dans le cadre des nominations d'office, une égalité entre les prévenus qui ne dépende pas de leur revenu ou de leur fortune. Si l'on ne fait rien, le risque est de continuer avec une justice à deux vitesses. Je pense que la proposition de créer une divergence, faite par notre collègue Bauer, a le grand avantage de quitter le fond du problème, pour demander au Conseil national de réfléchir à la solution la plus adéquate.

Enlèverait-on ainsi des compétences aux cantons? Non. Je rappelle que la première phrase de l'article 135 alinéa 1 précise qu'il s'agit des tarifs des avocats du canton du for du procès et que, dans ce cas, il existe une règle sur la parité, dans certains cas, entre ces tarifs et ceux du privé.

Juillard Charles · Mit-M · Ständerat · Jura · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Je me dois de prendre la parole vu ce que vient de dire M. Carlo Sommaruga. Je ne comprends vraiment pas ses propos. Je fais confiance aux avocats de notre pays, parce que ce sont des gens qui pour la plupart sont intègres, et je ne comprends pas qu'on puisse dire qu'il y en a qui, peut-être, seraient plus ou moins affairés à défendre leurs clients selon qu'ils sont payés en tant que commis d'office ou au tarif privé. Moi, je ne fais pas du tout cette différence, et je suis vraiment étonné qu'un avocat puisse dire cela aujourd'hui. Je vous laisserai régler vos comptes avec vos confrères des différents cantons, cela m'est égal, mais je ne vous suis pas du tout dans cette logique. Je suis convaincu que, quel que soit l'avocat, celui-ci fera au mieux son travail pour défendre son client, qu'il soit commis d'office ou pas. Prétendre qu'on n'agit pas sur la compétence des cantons en voulant fixer le tarif des avocats commis d'office, je m'excuse, mais cela ne correspond pas du tout à ma lecture du droit.

J'insiste pour que cet ajout de la commission soit rejeté.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, in dieser Frage beim geltenden Recht zu bleiben und damit auch die Einzelanträge Juillard und Salzmann zu unterstützen.

Wenn Sie Artikel 135 Absatz 1 des geltenden Rechts lesen, ist es nun ja klar, dass der erste Teil, sprich der erste Satz, bleiben würde. Dort heisst es: "Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde." Mit anderen Worten: Die Kantone oder in seinem Zuständigkeitsbereich auch der Bund haben die Tarifhoheit.

Heute ist es natürlich in der Tat so: Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird in aller Regel nach einem tieferen Tarif festgelegt als das Honorar einer Wahlverteidigung. Diese Differenzierung besteht nicht erst seit der Vereinheitlichung der Strafprozessordnung, es gab sie - das muss man auch sagen - bereits vorher. Sie wurde aber auch schon vorher kritisiert. Man hat jeweils gesagt, es sei nicht einzusehen, weshalb eine Verteidigung ein geringeres Honorar erhalten solle, wenn sie in einem Mandatsverhältnis mit dem Staat und eben nicht mit einem Privaten tätig sei. Andere Angehörige freier Berufe würden ja vom Staat auch nicht geringer honoriert als eben die Anwälte. Diese Argumentation ist bekannt, diese gibt es.

Auf der anderen Seite gibt es auch die Argumentation, dass man bei einem Pflichtverteidigermandat eben ein geringeres Inkassorisiko trage, da der Staat bezahlen werde. In einem sonstigen Mandatsverhältnis tragen Sie als freiberufliche Anwältin oder freiberuflicher Anwalt das Risiko je nachdem auch selber. Zudem hat man auch immer gesagt, dass die Reduktion des anwaltlichen Honorars auch als Ausgleich für das Anwaltsmonopol verstanden sein soll. Es können ja nur patentierte Anwältinnen und Anwälte Menschen vor Gericht vertreten. Das wurde auch immer als Ausgleich angeschaut.

Ungeachtet der Argumentation - in diesem Rat gibt es ja sicherlich beide - möchte ich Sie nun noch einmal auf die Kosten dieses Entscheides hinweisen. Wir haben die Zahlen des Kantons St. Gallen, wobei es ein Zufall ist, dass ich als St. Gallerin die St. Galler Zahlen bringe: Heute werden in St. Gallen pro Jahr rund 4,2 Millionen Franken für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufgeworfen. Bei einer Erhöhung der Ansätze, d. h., wenn man sie an jene der privaten Verteidigung angleichen würde, wie das Ihre Kommission will, würden sich die Kosten auf 5,2 Millionen Franken belaufen. Für meinen Kanton, St. Gallen, würde das eine Kostensteigerung von 1 Million Franken bedeuten.

Ich habe im Eintretensvotum darauf hingewiesen, dass es für die Kantone wichtig war, dass bei dieser Revision der Strafprozessordnung keine Mehrkosten und keine übermässige Bürokratie entstehen. Gerade diese Mehrkosten wären für die Kantone erheblich. Ich bitte Sie auch zu bedenken, dass die Kantone sich zu dieser Frage nicht äussern konnten. Diese Frage war nicht in der Vernehmlassung, sie war nur im Nationalrat; es wurde darauf hingewiesen. Der Systemwechsel wurde aber abgelehnt.

Ich möchte Sie auch bitten, beim geltenden Recht zu bleiben und den beiden Einzelanträgen Salzmann und Juillard Folge zu leisten.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Juillard/Salzmann ... 24 Stimmen

Für den Antrag der Kommission ... 16 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Art. 136 Abs. 1, 2 Bst. c, 3; 138 Abs. 1bis; 141 Abs. 4; 144 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 136 al. 1, 2 let. c, 3; 138 al. 1bis; 141 al. 4; 144 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 101 Abs. 1bis

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Engler, Caroni, Jositsch, Schmid Martin, Z'graggen)

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 101 al. 1bis

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Engler, Caroni, Jositsch, Schmid Martin, Z'graggen)

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Art. 147a

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

Die Staatsanwaltschaft kann die beschuldigte Person von der ersten Einvernahme einer mitbeschuldigten Person ausschliessen, sofern die beschuldigte Person ausserhalb des Haftverfahrens noch nicht einvernommen worden ist. Diese Einvernahme ausserhalb des Haftverfahrens hat unverzüglich, bei angeordneter Untersuchungshaft innert 10 Tagen, zu erfolgen.

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

Die Aussagen der mitbeschuldigten Person dürfen als Beweismittel nur verwertet werden, wenn die beschuldigte Person und ihre Verteidigung vor dem Abschluss der Untersuchung Gelegenheit zu einer Gegenüberstellung mit der mitbeschuldigten Person hatten und dieser Fragen stellen konnten.

Antrag der Minderheit

(Engler, Caroni, Jositsch, Schmid Martin, Z'graggen)

Abs. 1

Die Staatsanwaltschaft kann die beschuldigte Person von der ersten Einvernahme einer mitbeschuldigten Person ausschliessen, sofern die beschuldigte Person ausserhalb des Haftverfahrens noch nicht einvernommen worden ist.

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

Die Aussagen der mitbeschuldigten Person dürfen als Beweismittel nur verwertet werden, wenn die beschuldigte Person und ihre Verteidigung vor dem Abschluss der Untersuchung Gelegenheit zu einer Gegenüberstellung mit der mitbeschuldigten Person hatten und dieser Fragen stellen konnten.

Art. 147a

Proposition de la majorité

Al. 1

Le ministère public peut exclure le prévenu de la première audition d'un coprévenu si le prévenu n'a pas encore été entendu hors de la procédure de détention. Cette audition hors de la procédure de détention doit avoir lieu sans retard, en cas de détention dans les 10 jours.

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

Les déclarations du coprévenu ne peuvent être exploitées comme moyens de preuve que si le prévenu et son défenseur ont obtenu une confrontation avec le coprévenu et ont pu lui poser des questions avant la clôture de l'instruction.

Proposition de la minorité

(Engler, Caroni, Jositsch, Schmid Martin, Z'graggen)

Al. 1

Le ministère public peut exclure le prévenu de la première audition d'un coprévenu si le prévenu n'a pas encore été entendu hors de la procédure de détention.

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

Les déclarations du coprévenu ne peuvent être exploitées comme moyens de preuve que si le prévenu et son défenseur ont obtenu une confrontation avec le coprévenu et ont pu lui poser des questions avant la clôture de l'instruction.

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Wir behandeln Artikel 101 Absatz 1bis und Artikel 147a gemeinsam.

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 147a handelt es sich um die eigentliche Kernbestimmung der Revision oder um einen Hauptpunkt. Dieser ist auch umstritten, wie Sie gehört haben. Es geht hier um die sogenannten Teilnahmerechte.

Wie bereits einleitend erwähnt, hat der Gesetzgeber im Jahr 2011 mit der Schaffung der Schweizerischen Strafprozessordnung das Gewicht des Verfahrens auf das Untersuchungsverfahren gelegt, das von der Staatsanwaltschaft durchgeführt wird. Damit war eine Kompensation für den Beschuldigten notwendig, um die Waffengleichheit zwischen der Anklage auf der einen und der Verteidigung auf der anderen Seite herzustellen. Das wurde durch dieses ausgedehnte und vollumfängliche Teilnahmerecht erreicht, wie Sie es heute im geltenden Recht statuiert sehen.

Das Fazit daraus ist, dass der Beschuldigte heute bei sämtlichen Beweiserhebungen anwesend sein kann, also insbesondere auch bei Einvernahmen anderer in das Verfahren involvierter Personen. Daraus können sich in der Praxis zwei Probleme ergeben: Auf der einen Seite können solche Einvernahmen sehr aufwendig sein. Wenn es mehrere Tatbeschuldigte gibt, die alle einen Anwalt haben, wenn sie unter Umständen verschiedene Sprachen sprechen und dann noch die jeweiligen Übersetzer dort sind, können ohne Weiteres zehn, zwanzig, manchmal mehr Personen in einem Saal anwesend sein, und das kann sehr kompliziert und aufwendig sein. Das zweite Problem, das sich ergibt - das ist sicherlich das schwerwiegendere Problem -, ist, dass es nicht zweckmässig ist, dass der Beschuldigte immer gleich weiss, was für Aussagen die anderen Mitbeschuldigten machen. Es kann durchaus im Sinne des Verfahrens und der Strafverfolgung sein, dass man zunächst eine gewisse Geheimhaltung hat, damit die Tatbeteiligten sich nicht immer aufeinander abstimmen können und insbesondere der Beschuldigte nicht immer hören kann, was die anderen sagen.

Deshalb ist es ein Bedürfnis, ein dringendes Bedürfnis, kann man sagen, der Strafverfolgung, dass man dieses Teilnahmerecht einschränkt. Das Problem dabei ist natürlich die Balance, dass wir auf der einen Seite eine vernünftige Beschränkung zur Verhinderung des Missbrauchs des Teilnahmerechts haben wollen, aber auf der anderen Seite die Schutzinteressen des Beschuldigten im Auge behalten und aufpassen müssen, dass es nicht zu stark in diese Richtung kippt. Denn, ich erinnere noch einmal daran, dieses ausgebaute Teilnahmerecht wurde vom Gesetzgeber 2011 bewusst und richtigerweise vorgesehen, weil er gesagt hat: Wir verlagern das Hauptgewicht hin zur Untersuchung, wir haben also eine starke Staatsanwaltschaft, und deshalb müssen auch die Rechte des Beschuldigten und seines Verteidigers ausgebaut werden.

Der Bundesrat hat nun einen Entwurf gemacht und hat gesagt, der Beschuldigte soll von einer Einvernahme ausgeschlossen werden können, solange er selber sich nicht einlässlich geäussert hat, das heisst, solange er sich nicht materiell geäussert hat. Das ist, kann man heute sagen, eine Fehlkonstruktion, die so nicht funktioniert, weil damit indirekt ein Zwang auf den Beschuldigten ausgeübt würde, sich zu äussern. Das widerspricht dem Aussageverweigerungsrecht, das der Beschuldigte hat. Die Strafprozessordnung kann nicht auf der einen Seite sagen: "Du, lieber Beschuldigter, hast das Recht, die Aussage zu verweigern", und dann auf der anderen Seite sagen: "Solange du dich nicht äusserst, kannst du auch dein Teilnahmerecht nicht ausüben." Das wäre widersprüchlich. Deshalb ist diese bundesrätliche Variante im Nationalrat zu Recht gescheitert. Sie hat auch in der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates keine Anhänger gefunden. Von dem her dürfte sie vermutlich erledigt sein.

Der Nationalrat hat nun eine Extremlösung beschlossen, indem er gesagt hat, er bleibe beim geltenden Recht. Damit wird aber der Sinn der gesamten Revision bis zu einem gewissen Grad infrage gestellt, weil das eine Hauptfrage ist. Es ist ein Problem in der Praxis, das wir nicht ungelöst lassen sollten.

Deshalb hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates gesagt: Wir müssen eine Lösung finden; am besten ist es, wenn die beteiligten Gruppen hier versuchen, die Lösung gemeinsam zu finden. Deshalb hat die Kommission eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen. Sie wurde geleitet vom Bundesamt für Justiz, und teilgenommen haben Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und ein Vertreter der Strafprozessrechtslehre. Sie hatten den Auftrag, hier eine Lösung auszuarbeiten, im Sinne eines pragmatischen Kompromisses, der eben die Interessen der Strafverfolgung und der Verteidigung mit integriert. Dieser Kompromiss liegt nun vor und wurde von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates mehrheitlich angenommen, wobei ein Diskussionspunkt besteht, und zwar wurde noch eine Ergänzung vonseiten der Rechtsanwälte eingebracht; ich komme danach darauf zu sprechen.

Wo liegt zunächst einmal der Konsens bei diesem Konzept? Das Konzept, das von dieser Arbeitsgruppe vorgeschlagen und von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates unterstützt wird, sieht vor, dass der Staatsanwalt den Beschuldigten von einer Einvernahme ausschliessen kann, solange sich der Beschuldigte ausserhalb des Haftverfahrens noch nicht geäussert hat respektive noch nicht einvernommen worden ist. Damit wird ein Ausschluss möglich, aber nur während einer beschränkten Zeit und nur solange mit dem Beschuldigten selber noch keine Einvernahme gemacht worden ist. Damit wird dieser Kompromiss gefunden: Die Staatsanwaltschaft kann den Beschuldigten ausschliessen, aber nur solange er selber noch nicht einvernommen worden ist, und das lediglich einmal. Die Kommission Ihres Rates unterstützt diese Variante als sinnvollen Kompromiss mit 11 zu 2 Stimmen.

Die Mehrheit möchte zusätzlich eine Vorschrift übernehmen, die, wie erwähnt, von den Anwälten eingebracht worden ist und vorsieht, dass die Einvernahme, die dann erfolgt, unverzüglich respektive bei Haft innert zehn Tagen erfolgen muss. Die Mehrheitsverhältnisse in der Kommission waren mit 7 zu 6 Stimmen für diese Variante sehr knapp. Für die Mehrheitsvariante spricht, dass sie ein enges Korsett vorschreibt und das Korsett noch enger macht, um zu gewährleisten, dass der Ausschluss des Beschuldigten relativ kurz dauert und seine Einvernahme relativ kurze Zeit danach erfolgen kann. Für die Minderheitsvariante spricht, dass dieses sehr enge Korsett, das in das Verfahren hineingebracht wird, in der Praxis und bei schwierigen Verfahren unter Umständen zu Problemen führen kann. Aber das wird Ihnen die Minderheit dann im Detail ausführen.

Der erste Teil, die Kompromissvariante, ist mit 11 zu 2 Stimmen also sehr breit abgestützt. Der zweite Teil, dieser zusätzliche Satz, ist noch umstritten, und hier sind die Mehrheitsverhältnisse in der Kommission mit 7 zu 6 Stimmen für die Mehrheit denkbar knapp.

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Herr Kollege Jositsch hat des Langen und Breiten erklärt, was die Tragweite dieser Bestimmung ist. Man war sich in der Kommission einig, dass eine massvolle Einschränkung der Teilnahmerechte einen Hauptauslöser dieser Revision darstelle. Die Revision habe zum Ziel, künftig eine funktionierende Strafverfolgung sicherzustellen: "Zu früh zu gewährende Teilnahmerechte bei Einvernahmen gemäss dem geltenden Recht führen nicht nur bei bandenmässigen Vergehen wie Raub, Einbruch, Betäubungsmittelhandel oder Geldwäscherei, sondern auch bei weiteren Deliktsformen, namentlich bei Gewalt- und Sexualdelikten, regelmässig zu unmöglichen Konstellationen, da unter anderem von Anfang an Aussagen der Beteiligten abgeglichen werden können." So weit das aus einer Anhörung stammende Zitat des Vertreters der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz. Ich glaube, diese Aussage bringt die ganze Problematik auf den Punkt.

Herr Kollege Rieder wird anschliessend die Mehrheitsmeinung zu dieser Frage begründen und auch ausführen, dass das Teilnahmerecht Ausfluss des rechtlichen Gehörs sei und dass das Teilnahmerecht garantiert sein müsse, damit Verteidigung und Anklagebehörde gleich lange Spiesse hätten. Er wird sich auch vertieft zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung äussern und in einem Tiefseetauchgang zu erklären versuchen, dass die Lösung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an und für sich schon vorhanden sei und dass entsprechend kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf mehr bestehe.

Meine Aufgabe als Minderheitssprecher ist es, Sie auf die rechtsstaatliche Problematik des Teilnahmerechts hinzuweisen. Ich anerkenne die Bedeutung des Teilnahmerechts als Teil des rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte. Nebst diesem positiven Aspekt hat aber ein unbeschränktes Teilnahmerecht den Nachteil, dass das Verfahrensziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit beeinträchtigt werden kann. So können absolute Teilnahmerechte dazu führen, dass Sachverhalte falsch, zumindest verfälscht und jedenfalls relativierend und bagatellisierend geschildert werden.

Gerade unter mitbeschuldigten Personen besteht zudem die Gefahr beeinflusster, abgesprochener, insbesondere auch angepasster und damit falscher oder verfälschter Aussagen. Vor allem beeinträchtigt das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, was sich notabene sogar zu ihren Lasten auswirken kann. Denn die Übereinstimmung von Aussagen Mitbeschuldigter, die getrennt voneinander einvernommen werden, stellt nach Auffassung der Staatsanwälte ein weitaus überzeugenderes und glaubhafteres Signal dar als übereinstimmende Aussagen von Mitbeschuldigten, die in Anwesenheit des jeweils anderen Mitbeschuldigten einvernommen wurden.

Ferner verhindert das Teilnahmerecht eine taktisch kluge Befragung Mitbeschuldigter. Zudem konfrontiert es die Strafverfolgungsbehörden mit der Tatsache, dass Beweismittel entblösst werden, bevor die Strafverfolgungsbehörden den Beweisgehalt überhaupt kennen und weitere notwendige Untersuchungshandlungen unter Ausschluss der Kollusionsgefahr tätigen können.

Alles in allem heisst das nichts anderes, als dass eine absolute Durchsetzung der Teilnahmerechte Mitbeschuldigter dazu führt, dass der Kern der Untersuchung, nämlich die Ermittlung der materiellen Wahrheit, verhindert werden kann. In der Kommission ist das Begehren der Staatsanwälte, einen klaren Rechtsrahmen zu setzen und eine Einschränkung der Teilnahmerechte zwar massvoll, aber auch unter dem Gesichtspunkt des Ermittlungsinteresses vorzunehmen, durchaus auf Verständnis gestossen.

Insofern stellt sich die Kommissionsminderheit hinter diesen von der Arbeitsgruppe in Artikel 147a Absatz 1 vereinbarten Kompromiss, lehnt aber den Zusatz ab, der am Schluss in Form eines zusätzlichen Satzes noch in den Gesetzentwurf hineingebracht wurde, nämlich dass die Einvernahme ausserhalb des Hauptverfahrens unverzüglich, bei angeordneter Untersuchungshaft innert zehn Tagen zu erfolgen habe. Was sind die Gründe, weshalb die Minderheit diesen zusätzlichen Satz ablehnt? Es sind hauptsächlich praktische Gründe. Die nicht verlängerbare Zehntagefrist bei Untersuchungshaft ist in der Praxis so gut wie nicht umsetzbar. Regelmässig dauern sowohl die technischen Auswertungen von Spuren oder Tatmitteln wie auch Zeugenbefragungen und weitere polizeiliche Fachabklärungen länger. Den Mitbeschuldigten kann nichts vorgehalten werden, müsste diese gesetzliche Frist eingehalten werden.

Auch die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung mehrerer Beschuldigter, Mitbeschuldigter und die Organisation von auseinanderliegenden Haftplätzen wegen Verdunkelungsgefahr benötigen in aller Regel viel mehr Zeit als zehn Tage. Die Frist von zehn Tagen, die von der Mehrheit vertreten wird, ignoriert diese Sachzwänge.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zuzustimmen und mit einer Einschränkung der Teilnahmerechte dazu beizutragen, dass in der Untersuchung die Ermittlung der materiellen Wahrheit mehr Gewicht erhält. Mit der Einschränkung der Einschränkung, so wie es die Mehrheit hier beantragt, erreichen wir dieses Ziel nicht, im Gegenteil: Die Untersuchungsbehörden wären hier einem so grossen Zeitdruck ausgesetzt, dass sich die mit der Revision verfolgte Absicht sogar ins Gegenteil verkehren würde.

Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Cela a été évoqué lors du débat d'entrée en matière, lorsqu'il y a eu l'adoption du code de procédure pénale: le législateur a fortement renforcé les pouvoirs du ministère public. Toutefois, en contrepartie, il a posé des garanties de procédure pour la défense.

Ainsi le code de procédure pénale fixe aujourd'hui à l'article 147 alinéa 1 le principe de l'immédiateté, à savoir que les parties ont le droit d'assister à l'administration des preuves par le ministère public ou les tribunaux et de poser des questions aux comparants.

Le droit de participer à l'administration des preuves durant l'instruction et les débats vaut également pour l'audition des coprévenus. Toutefois, le principe de la présence des parties lors de l'audition de coprévenus peut dans certaines circonstances conduire à la perte d'efficience dans la recherche de la vérité. Cela n'est pas contesté. Mais le code de procédure pénale contient cependant déjà certains correctifs à cet égard. Ainsi le Tribunal fédéral a eu l'occasion de souligner que le ministère public peut examiner de cas en cas s'il existe des motifs objectifs pour restreindre notamment la présence des parties à l'administration des preuves. C'est le cas lorsqu'il y a un risque concret de collusion entre coprévenus. Le Tribunal fédéral a toutefois précisé que des restrictions ne se justifient cependant pas s'agissant de prévenus qui ont déjà été auditionnés et qu'elles ne sont pas non plus admissibles lorsqu'il y a une mise en péril abstraite des intérêts de la procédure.

Il est intéressant de se rappeler que, dans le cadre de l'avant-projet mis en consultation, il y avait une clause qui permettait l'exclusion à l'administration des preuves en cas de risque concret d'influence du prévenu lors de l'audition d'un coprévenu. Cette proposition avait été discutée de manière controversée au cours de la consultation.

De manière surprenante, il y a la proposition du Conseil fédéral à l'article 147a qui va bien plus loin que ce qu'il avait proposé lui-même dans l'avant-projet. Cette proposition remet en question l'équilibre que je viens d'évoquer entre l'accusation et la défense. Concrètement, elle vide de son contenu le droit de se taire du prévenu, cela a été rappelé tout à l'heure par le rapporteur. Cela explique la position du Conseil national qui veut en rester au droit en vigueur.

Toutefois, au sein de notre commission, comme cela a aussi été souligné par le rapporteur et l'auteur de la proposition de minorité, une très large majorité souhaite une solution de compromis entre la volonté de compromis des procureurs d'avoir plus de latitude pour mener l'enquête et la position des avocats faisant valoir les droits de la défense.

La solution de la majorité, comme celle de la minorité, limitent toutes deux le principe de l'immédiateté de l'administration des preuves et instituent une présomption de collusion s'il y a un coprévenu. Je le répète: c'est une présomption de collusion s'il y a un coprévenu. C'est l'introduction d'un motif de collusion abstrait et non concret: c'est l'inversion de la situation juridique actuelle et c'est, surtout, contraire à la jurisprudence du Tribunal fédéral en application du principe de l'immédiateté aujourd'hui en vigueur. C'est ce qui explique la lettre de protestation que nous avons tous reçue, ce vendredi, de la Conférence latine des Bâtonniers.

Compte tenu de cette atteinte importante aux droits de la défense - qui empêche non seulement de participer à l'audition d'un coprévenu, mais aussi d'avoir accès au dossier jusqu'à sa propre audition -, la majorité de la commission introduit une exigence temporelle de suspension du principe de l'immédiateté. Cette proposition ne remet pas en cause la nouvelle possibilité d'entendre les coprévenus de manière séparée, même sans risque de collusion concret, mais elle oblige le ministère public à mener avec célérité les actes de procédure à l'encontre d'un prévenu en détention. Car, comme le relève également la Fédération suisse des avocats, le risque existe que l'exclusion d'un coprévenu et la suspension du principe de l'immédiateté s'éternisent sous prétexte de la réalisation d'actes d'enquête. C'est quelque chose de fondamental dans la défense des prévenus. Il s'agit donc d'éviter que cela ne dure des mois.

Dans ces conditions, je pense que la solution qui est adoptée par la majorité de la commission est aussi celle qui a le plus de chances d'être adoptée comme solution de compromis par le Conseil national, qui a une position plus rigide sur cette question.

Je vous propose donc de soutenir la proposition de la majorité de la commission.

Bauer Philippe · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

M. Sommaruga m'a ôté les mots de la bouche, et je partage complètement son appréciation.

La procédure, qu'elle soit pénale ou civile, n'est en définitive pas un but en soi. La procédure pénale ou civile vise à ce que la justice puisse être rendue de manière équitable en respectant les principes de notre Constitution, les principes de la Convention européenne des droits de l'homme ou le Pacte II de l'ONU. Un procès équitable, cela signifie qu'il doit y avoir un équilibre entre les parties - demandeurs et défendeurs dans une procédure civile, ministère public et défense dans une procédure pénale -, puisque c'est cette option qui a été choisie il y a maintenant une dizaine d'années lors de la révision du code de procédure pénale. Il doit y avoir un équilibre dans la procédure pénale entre un procureur et un prévenu.

Le problème que nous essayons de résoudre aujourd'hui n'est pas un problème apparu soudainement ces dernières années. J'ai pris connaissance des travaux de notre conseil et du Conseil national en 2006 et en 2007, et ai constaté qu'à cette occasion aussi bien le Conseil fédéral que le Parlement étaient parfaitement conscients du fait que l'approche choisie, à savoir le renforcement des pouvoirs du ministère public et le renforcement des droits de la défense, risquait de générer des conflits, notamment lors des procédures d'envergure ou mettant en scène plusieurs prévenus. C'est donc avec conscience et volonté, comme on le dit en droit, que notre Parlement a adopté il y a une quinzaine d'années maintenant les articles 101 et 147 du code de procédure pénale. Et je trouve particulièrement discutable la proposition qui consiste à dire, alors que nous avons choisi un système comportant des avantages et des inconvénients pour chacune des parties, qu'il convient aujourd'hui de le remettre en cause.

Vous me direz que la solution issue des travaux de la Commission des affaires juridiques est une solution de compromis. C'est vrai, mais nous revenons de loin car la première option retenue par le Conseil fédéral violait plusieurs des droits fondamentaux qu'on reconnaît au prévenu - le droit à ne pas s'autoincriminer, le droit à savoir ce qu'on lui reproche, et j'en passe et des meilleures.

Votre Commission des affaires juridiques a essayé de trouver une solution, en prévoyant que lorsqu'il y avait plusieurs prévenus, le ministère public pouvait exclure lors de la première audition la participation des prévenus et de leurs mandataires. Je pense qu'on peut vivre avec cette solution. La Fédération suisse des avocats, qui a une vision relativement stricte de la procédure pénale, y souscrit et j'y souscris aussi.

Mais il s'agit de se souvenir qu'on a souvent affaire, notamment dans les procédures d'envergure, à des personnes qui sont en détention, qui ont été arrêtées et qui sont privées de leur liberté. Or ce sont des personnes qui, malgré tout, sont présumées innocentes.

Alors, à partir de là, il s'agit d'essayer d'assurer le maximum de droits à ces personnes-là aussi. Et c'est pour cela que votre commission, suivant en cela la Fédération suisse des avocats, a proposé de compléter la proposition de compromis en y ajoutant des éléments temporels, à savoir qu'il appartient au ministère public de procéder à toutes les premières auditions - et j'insiste pour dire qu'il s'agit de toutes les premières auditions - sans retard lorsque les personnes ne sont pas détenues, et dans un délai de dix jours lorsque les personnes sont détenues.

Je crois que la pratique démontre que, dans les affaires de grande envergure, il y a presque toujours un certain nombre d'investigations cachées, et puis qu'à un moment donné le ministère public estime qu'il a suffisamment d'éléments et décide d'arrêter tous les prévenus. Dès lors, lui impartir un délai de dix jours pour entendre tous les prévenus n'est vraisemblablement pas l'empêcher d'accomplir les actes de procédure nécessaires. Donc il m'apparaît que vous devez soutenir la proposition de la majorité de la commission pour continuer d'assurer des procès équitables dans notre pays.

Vous me permettrez encore une petite remarque en ce qui concerne le nouvel alinéa 3. Même si celui-ci est de la poudre aux yeux, il n'a pas justifié, en commission, le dépôt d'une proposition de le biffer. On peut en effet certes prévoir que les déclarations des coprévenus ne pourront être exploitées que s'il y a eu une confrontation, mais là aussi, la jurisprudence du Tribunal fédéral est parfaitement claire. Les premières déclarations sont celles qui ont le plus de poids et une confrontation n'y changera rien.

C'est pour toutes ces raisons que je vous invite à en rester à la proposition de la majorité de votre commission, étant entendu, comme l'a aussi relevé M. Sommaruga, qu'il est vraisemblable que, si nous n'arrivons pas à une solution accordant suffisamment de garanties au prévenu, le Conseil national maintiendra sa décision de biffer l'article 147a et l'article 101 alinéa 1bis, ce qui à mon sens serait parfaitement justifié.

Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich bin ein Tiefseetaucher, ja, ich gebe es zu. Ich bin bereits einmal im Pazifik an der Hand eines Divemasters bis auf 46 Meter hinuntergetaucht und habe dabei etwas gelernt: Ein kurzer Schnorchel reicht dann nicht, Herr Kollege Engler! Da müssen Sie eine richtige Ausrüstung mit Pressluft und mit Neopren-Anzug haben und über viel Wissen verfügen. Juristisch gibt es natürlich bessere Tiefseetaucher als mich. Diese juristischen Tiefseetaucher befinden sich in Lausanne am Bundesgericht und tauchen wöchentlich, ja täglich in die Tiefen des juristischen Daseins, gründeln dort herum und schauen, was richtig und was falsch ist. Das wollte ich eingangs hier erwähnen, weil ich in meinem Votum zur Begründung, wieso Sie der Mehrheit der Kommission zustimmen sollen, das Bundesgericht zitieren möchte. Es lohnt sich manchmal - nicht immer, aber manchmal lohnt es sich -, diese Bundesgerichtsurteile ernst zu nehmen und nachher in der Praxis auch anzuwenden.

Ich komme auf das zurück, was der Berichterstatter bereits erwähnt hat: Die Staatsanwaltschaften haben natürlich recht rasch nach der ersten Praxis der Rechte der Mitbeschuldigten auf gegenseitige Teilnahme an den jeweiligen Einvernahmen behauptet, dies sei quasi eine Aufforderung an die Beschuldigten zur gegenseitigen Kollusion und widerspreche der Wahrheitssuche. Diese Kritik, diese Flennereien der Staatsanwaltschaften wurden natürlich bis ans Bundesgericht getragen. Die Tiefseetaucher am Bundesgericht haben dann diese Flennereien der Staatsanwaltschaften beurteilt und dies im Bundesgerichtsentscheid 139 IV 25 festgehalten - und jetzt befinden wir uns auf der Tiefseetauchfahrt -, den ich im Folgenden zitieren werde.

Schon das damalige Bundesamt für Justiz, aber auch die Lehre und die Rechtsprechung erkannten, dass die Stellung der Staatsanwaltschaft in der neuen Strafprozessordnung, die wir jetzt korrigieren, gegenüber der früheren Rechtslage im Vorverfahren stark ausgebaut wurde. Daher waren gestärkte Partei- und Teilnahmerechte der Beschuldigten bei der Beweiserhebung, insbesondere der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, der vom Gesetzgeber und der Praxis angestrebte Ausgleich zu dieser verstärkten Stellung der Staatsanwaltschaft. Es ist darauf hinzuweisen, dass die nochmalige Erhebung der im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise im Hauptverfahren eingeschränkt ist und dass daher der Beschuldigte und die Verteidigung im Hauptverfahren in ihrer Stellung stark eingeschränkt sind.

Das Bundesgericht hat den Interessenkonflikt zwischen der Staatsanwaltschaft und einem Teil der Lehre, der Effizienzverluste in der Strafuntersuchung in Kollektivfällen - d. h. dem bandenmässigen Begehen von Taten - und prozessuale Ungleichbehandlung ins Feld führt, bereits geprüft. Ebenfalls wurde vom Bundesgericht das Element der Wahrheitsfindung im Strafprozess erwogen. Jetzt kommt es wörtlich: "Zum einen sieht das Gesetz Ausnahmen von der Parteiöffentlichkeit vor [...]. Zum andern führt selbst eine Verletzung von Artikel 147 Absatz 1 der Strafprozessordnung nicht zu einem vollständigen Beweisverwertungsverbot gegenüber allen Parteien, sondern ausschliesslich gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war [...]. Bei parteiöffentlichen Befragungen von Mitbeschuldigten kann eine Entschärfung der genannten Problematik" - das sage nicht ich, das sagt das Bundesgericht - "oft erreicht werden, wenn die Einvernahmen relativ rasch nacheinander erfolgen und bei der Festlegung der Reihenfolge und Modalitäten von Beweiserhebungen konkreten Beeinflussungsgefahren im Einzelfall Rechnung getragen wird. Die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft bestimmt die Reihenfolge und den Ablauf von parteiöffentlichen Befragungen. Sie hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in Anwesenheit von Parteien und Parteivertretern keine unzulässigen Beeinflussungen oder Absprachen erfolgen."

Mit anderen Worten hat sich das Bundesgericht mit den Anliegen der Staatsanwaltschaft eingehend auseinandergesetzt und betrachtet die mit der geltenden Strafprozessordnung aufgetretenen Problematiken durch geeignete verfahrenstechnische Massnahmen für lösbar. Das ist nun mal Stand der Rechtsprechung heute.

Was hat Ihre Kommission gemacht? Sie hat sich den Anliegen der Staatsanwaltschaft gewidmet und gesagt, sie mache trotz dieser bundesgerichtlichen Praxis einen Schritt auf die Staatsanwaltschaften zu, und hat einen Kompromiss zwischen den Staatsanwaltschaften und den Anwaltschaften herbeiführen wollen. Wir warteten den Entscheid der Arbeitsgruppe ab, und aus meiner Sicht kam es nicht zu einem Kompromiss zwischen den zwei Lagern. Das Lager der Staatsanwaltschaft finden Sie in der Minderheit und das Lager des Schweizerischen Anwaltsverbandes in der Mehrheit. Die Differenz ist aus meiner Sicht erheblich und hängt nun mal mit den konkreten, zahlreichen Erfahrungen der Strafverteidigung in den Kantonen zusammen.

Die Fassung der Mehrheit sieht vor, dass die erste Einvernahme zur Sache ausserhalb des Haftverfahrens unverzüglich, bei angeordneter Untersuchungshaft innert zehn Tagen zu erfolgen hat. Es besteht aufgrund der Praxis in einzelnen Kantonen die Befürchtung, dass, falls Sie diesen Satz nicht in die Strafprozessordnung aufnehmen, Beschuldigte wochen-, ja monatelang nicht einvernommen werden, mit zum Teil mehr oder weniger stichhaltigen Argumenten. In der Zwischenzeit könnte dann die Staatsanwaltschaft Einvernahmen von Mitbeschuldigten durchführen, an welchen der Beschuldigte nicht teilnehmen kann, weil er eben selbst noch nicht befragt worden ist. Dieses Resultat widerspräche dem eigentlichen Kompromiss, den die Kommission in der Arbeitsgruppe suchte. Das zentrale Teilnahmerecht könnte ausgehebelt werden, indem die relevante Befragung des Beschuldigten einfach längere Zeit hinausgeschoben wird.

Die Kritik der Strafverfolgung, dass diese zehntägige Frist in der Praxis nicht umsetzbar sei, ist meines Erachtens auch nicht stichhaltig. Zum einen ist zu vergegenwärtigen, dass wir hier in einer Phase sind, in der U-Haft gegen den Beschuldigten bereits angeordnet wurde. Das heisst, dass bereits ein dringender Tatverdacht besteht, und das heisst auch, dass bereits ein gewisses Ermittlungsfundament besteht und genügend Beweise vorliegen, um eine Person zu inhaftieren. Zum andern ermöglichen Sie mit dem Passus "ausserhalb des Haftverfahrens", der sich im Antrag der Mehrheit findet, dass die Staatsanwaltschaft die Gelegenheit hat, bei der Einvernahme in einem Haftverfahren, in dem sie regelmässig unter Zeitdruck steht, sich mit der Sache zu beschäftigen; dort muss man das Teilnahmerecht nicht zugestehen. Es ist so, dass die Staatsanwaltschaft bei der Hafteinvernahme oft unter starkem Druck steht und die beschuldigte Person oft nicht detailliert, sondern nur zu den Haftgründen befragt werden kann. Diese Einvernahme ist ausdrücklich ausgenommen.

Der Staatsanwaltschaft wird dann noch eine zweite Einvernahme ohne Teilnahmerecht zugestanden, welche sie innert dieser zehn Tage zu erledigen hat. Diese zwei Möglichkeiten hätte dann die Staatsanwaltschaft, und das dürfte genügend sein. Falls Sie den letzten Satz streichen, ist einer taktischen Verzögerung der Einvernahme eines Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft, wie gesagt, keine Grenze gesetzt.

Nun sagt sich der juristische Laie hier im Saal, die Staatsanwaltschaft werde ja gewiss nach Gesetz und Recht auch die Rechte des Beschuldigten wahrnehmen. Nun, das war vielleicht früher so, als die Staatsanwaltschaft noch den Untersuchungsrichter hatte, der jeweils belastende und entlastende Beweise beigebracht und ein relativ offenes Beweisverfahren geführt hat. Heute ist die Praxis der Staatsanwaltschaft ein wenig anders; heute geht es der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde vor allem darum, belastende Punkte beizubringen. Und die Verteidigung, das ist das Spiel, bringt dann die entlastenden Beweise ein. Diese Spielregeln sind klar verteilt. Es wurde eine Waffengleichheit geschaffen, aber wenn Sie hier nun dem Minderheitsantrag zustimmen, dann könnte das Gleichgewicht nicht mehr gewährleistet werden. Das würde weit über das hinausgehen, was die Bundesgerichtspraxis bis anhin eigentlich gerechtfertigt hat.

Stimmen Sie der Mehrheit zu, damit wir diesen Hauptkonflikt hier bereinigen können! Ansonsten wäre die Revision der Strafprozessordnung in einem zentralen Thema völlig verfehlt.

Z'graggen Heidi · Mit-F · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich weiss nicht, was Sie am Sonntagabend machen. Schauen Sie auch manchmal den "Tatort"? Ich schaue am liebsten den Münchner "Tatort" mit Batic und Leitmayr. Jetzt haben die beiden einen Fall von Bandenkriminalität vor sich und stehen kurz vor der Aufklärung. Es kann um Trickbetrügereien oder Drogen gehen, und es kommt zum Verhör. Wie würden Batic und Leitmayr diese Verhöre führen? Sie würden das sicher nicht tun, wenn alle im Raum wären, sondern sie würden natürlich die Mitglieder dieser kriminellen Bande separat befragen, bis sie sich ein Bild machen können.

Nicht so mit der Schweizerischen Strafprozessordnung: Der Nachweis der individuellen Tatbeteiligung ist für die Staatsanwaltschaft überaus schwierig zu führen, weil sie eben nicht einzeln befragen darf. Das ist eigentlich der Kern dieser Revision der Strafprozessordnung. Die Parteien, also die Beschuldigten mit ihren Verteidigern, haben das Recht, bei der Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das heisst, die Aussagen können, wenn sie nicht schon vor der Befragung vereinbart worden sind, im Rahmen der Teilnahmerechte einander angepasst werden. Stellen Sie sich vor, der Bandenchef sitzt auch hinten im Raum. Also wird die Aussage doch immer mit einem scheuen Blick zum Bandenchef hin - ich schaue jetzt mal nach hinten - angepasst. Sie haben hier also ein Problem: Dass die Staatsanwaltschaft so Widersprüche finden kann - Fehlanzeige.

Ausserdem gibt es logistische Probleme. Wenn Sie Bandenkriminalität aufklären müssen, haben Sie im Extremfall - das ist im Kanton Aargau passiert - bis zu 32 Beschuldigte in einem Raum. Sie müssen also 32 Beschuldigte samt Verteidigern, oft noch Dolmetschern usw. unterbringen. Das sind eigentliche Grossveranstaltungen.

Diese massvolle Einschränkung der Teilnahmerechte, wie gesagt der Hauptauslöser der Revision der Strafprozessordnung, ist ein wichtiges, wenn nicht das wichtigste Anliegen der Staatsanwaltschaften.

Jetzt hat man miteinander einen Kompromiss gefunden. Kurz vor der Kommissionssitzung sind die Anwälte aus diesem Kompromiss ausgestiegen bzw. haben einen Zusatzantrag eingereicht. Aber diese Zusatzklausel, wie sie die Mehrheit beantragt, macht den Kompromiss wirkungslos, weil es in der Praxis eben nicht umsetzbar ist.

Ich bitte Sie, im Interesse der Strafverfolgung und der Wahrheitsfindung im Strafprozess - das muss das Anliegen des Staates sein - hier dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Ich möchte einfach zur Klärung noch drei inhaltliche Punkte erwähnen, auch für das Amtliche Bulletin.

1. Der Kompromiss, also der erste Teil, bei dem Konsens besteht, ist von der Bedeutung her relativ klar. Ein Beschuldigter kann von der ersten Einvernahme einer mitbeschuldigten Person ausgeschlossen werden, sofern er noch nicht einvernommen wurde. Das funktioniert dann auch bei mehreren Beschuldigten. Es ist relativ klar, wie hier der Meccano ist. Beim Zusatz, der von den Anwälten eingebracht worden ist, ist zunächst einmal aus meiner Sicht - ich sage das einfach als Berichterstatter - nicht ganz klar, was "unverzüglich" bedeutet. Die Einvernahme hat unverzüglich zu erfolgen. "Unverzüglich" bedeutet "ohne Verzug". Das entspricht einfach dem Beschleunigungsgebot, dass die Einvernahme so rasch, wie sinnvoll ist, stattfinden muss. Was das in der Praxis bedeutet, ist unklar. Das muss man hier einfach offenlegen.

2. Der zweite Teil, der Zusatz, funktioniert reibungslos, wenn die Einvernahme von einem Mitbeschuldigten erfolgt. Die Frage ist, was geschieht, wenn mehrere Beschuldigte einvernommen werden, wenn es also zum Beispiel drei oder vier Mitbeschuldigte gibt. Dann hat man die Ausschliessung gegenüber dem ersten Mitbeschuldigten. Wenn dann aber noch ein weiterer Mitbeschuldigter separat einvernommen wird, ist nicht klar, was diese Frist von zehn Tagen bedeutet, wenn er in Untersuchungshaft ist. Das ist einfach offen, das muss man einfach so deklarieren.

3. Der Inhalt dieser Einvernahme, die vorgesehen wird, ist natürlich nicht bestimmt. Es steht nicht, dass eine Einvernahme zur Sache respektive eine umfassende Einvernahme stattfinden muss.

Das einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Ich möchte zunächst Ihrer Kommission herzlich dafür danken, dass sie sich dafür eingesetzt hat, hier einen gangbaren Weg und auch einen Kompromiss zu finden. Ich bin der Auffassung, dass die Haltung des Nationalrates, in dieser zentralen Frage der Revision auf jegliche Änderung zu verzichten, schon zu kurz greift, nachdem gerade die Frage der Teilnahmerechte auch Anlass für die Revision war. Das ist vielleicht schon ein etwas zu einfacher Weg.

Ich verzichte auf die Version des Bundesrates. Herr Jositsch hat gesagt, sie sei jetzt etwas ausser Abschied und Traktanden gefallen. Für mich ist das auch klar. Wir basieren also in der folgenden Diskussion auf dem Kompromiss Ihrer Kommission für Rechtsfragen. Dieser Kompromiss wurde mit Vertretern der Anwaltschaft, der Staatsanwaltschaft und der Wissenschaft gemeinsam mit dem Bundesamt für Justiz erarbeitet.

Nachdem relativ viel gesagt wurde - ich habe übrigens auch das Tauchbrevet gemacht, tauche aber schon länger nicht mehr und bin froh, wenn ich nicht unfreiwillig untertauche -, verzichte ich hier auf weitere Ausführungen, zumal Herr Jositsch sehr ausführlich auf den Bereich eingegangen ist, der unbestritten ist. Ich komme direkt auf die Differenz zu sprechen, auf den Casus Belli sozusagen, zwischen der Mehrheit und der Minderheit. Das wurde in der Kommission mit 7 zu 6 Stimmen sehr knapp entschieden.

Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte einer Regelung den Vorzug geben, die zusätzlich Fristen für die Einvernahme der beschuldigten Person statuiert. Herr Rieder hat gesagt, das sei ein Zusatz, den der Schweizerische Anwaltsverband hier gewünscht hat. Auf dessen Wunsch wurde er auch eingefügt.

Diese Regelung überzeugt aber nicht, wie ich darlegen werde. Ich möchte noch einmal auf diese Frist eingehen. Ich möchte auch noch einmal daran erinnern, was Herr Ständerat Engler gesagt hat, dass diese Lösung insgesamt eben nicht praktikabel ist, auch bei der Beweiserhebung usw. Wir haben auch von Frau Ständerätin Z'graggen gehört, womit man es zu tun haben kann, wenn man über Bandenkriminalität spricht.

Die Statuierung von Fristen geht von der unzutreffenden Annahme aus, die Staatsanwaltschaft könne eine mitbeschuldigte Person beliebig oft einvernehmen, dabei die beschuldigte Person ausschliessen und die Einvernahme der ausgeschlossenen beschuldigten Person erst ganz am Schluss der Untersuchung durchführen. Das trifft nicht zu, denn der Wortlaut des ersten Satzes beschränkt den Ausschluss auf die erste Einvernahme der mitbeschuldigten Person; das sehen Sie, wenn Sie den Text vor sich haben. Es ist also gar nicht zulässig, eine beschuldigte Person von mehreren Einvernahmen einer mitbeschuldigten Person auszuschliessen.

Wenn das Gesetz Fristen festlegt, müssten auch Folgen geregelt werden für den Fall, dass diese Fristen nicht eingehalten werden. Das ist hier nicht der Fall. Man weiss nicht, was passiert, wenn die beschuldigte Person nicht unverzüglich einvernommen wird. Soll dann der Ausschluss von einer Einvernahme nicht möglich sein, oder darf eine Einvernahme nicht verwertet werden? Der Zusatz führt so zu grösserer Unklarheit und Unsicherheit bei der Anwendung.

Die Festlegung von Fristen, bis wann eine Einvernahme erfolgen muss, ist auch unnötig, weil die Behörden - Herr Ständerat Jositsch hat als Berichterstatter Ihrer Kommission gerade jetzt noch einmal darauf hingewiesen - in der ganzen Strafprozessordnung an das Beschleunigungsgebot gebunden sind. Dieses gilt besonders in einem Haftfall, und gegen jede Handlung oder Untätigkeit der Staatsanwaltschaft - daran möchte ich erinnern - können die Parteien ja Beschwerde führen, also auch gegen eine aus ihrer Sicht zu langsame Verfahrensführung.

Schliesslich ist auch nicht klar, weshalb das Gesetz für die Vornahme von Einvernahmen nur dann Fristen setzt, wenn es im Verfahren mehrere beschuldigte Personen gibt. Für den Fall, dass ein Verfahren nur gegen eine einzige beschuldigte Person geführt wird, enthält die Strafprozessordnung dagegen keine ausdrücklichen Vorgaben, wann die Einvernahme zu erfolgen hat. Das ist nicht besonders konsequent.

Ich möchte Sie bitten, hier der Version Ihrer Kommissionsminderheit zu folgen und diesem Kompromiss in diesem Sinne zum Durchbruch zu verhelfen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 27 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 16 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Art. 150 Abs. 2; 154 Abs. 4 Bst. d, 5, 6; 170 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 150 al. 2; 154 al. 4 let. d, 5, 6; 170 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Über Artikel 171 Absatz 1 entscheiden wir bei Artikel 316a.

Art. 186 Abs. 2, 3; 210 Abs. 2, 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 186 al. 2, 3; 210 al. 2, 4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 221

Antrag der Kommission

Abs. 1 Bst. c

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 1bis

...

b. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 221

Proposition de la commission

Al. 1 let. c

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 1bis

...

b. Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Hier geht es um die Haftgründe. Auch die Haft bei Gefährdung öffentlicher Sicherheit war bisher möglich, allerdings, mindestens vom Wortlaut des Gesetzes her, nur bei Vortat und bei entsprechender vorgängiger Verurteilung. Das geht in der Praxis zu wenig weit, und das Bundesgericht hat hier entsprechend eine separate Praxis entwickelt und den sogenannten Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr geschaffen.

Der Bundesrat sieht nun im Entwurf vor, auf der einen Seite die Wiederholungsgefahr so beizubehalten, wie sie im bisherigen Recht besteht, aber auf der anderen Seite neu eben auch die qualifizierte Wiederholungsgefahr als Haftgrund vorzusehen, also ein Haftgrund ohne Vortaterfordernis und ohne Vorverurteilung, wenn eine entsprechende Gefährdung vorliegt. Der Bundesrat klärt, dass in beiden Varianten die Haft nur möglich sein soll, wenn eine unmittelbare Tat droht.

Der Nationalrat möchte auf das Erfordernis der Unmittelbarkeit verzichten. Es ist aber aus Sicht Ihrer Kommission für Rechtsfragen sinnvoll, die Einschränkung, die der Bundesrat vorsieht, beizubehalten. Warum? Wir befinden uns hier im Bereich präventiver Haft. Der Beschuldigte wird also festgehalten, weil eine mutmassliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegt. Bei präventiver Haft ist Vorsicht und Zurückhaltung geboten. Damit klar ist, dass nicht irgendeine abstrakte Drohung genügen soll, sondern dass eine konkrete, akute Drohung vorliegen muss, ist die Einschränkung, die der Bundesrat vorsieht, sinnvoll.

Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen deshalb einstimmig, dem Bundesrat zu folgen.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 222

Antrag der Kommission

Abs. 1

Unverändert

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 222

Proposition de la commission

Al. 1

Inchangé

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 222 geht es um die Frage, wer bei einem Haftentscheid Beschwerde führen kann. Das geltende Recht sieht eigentlich vor, dass bei einem negativen Haftentscheid die Staatsanwaltschaft kein Beschwerderecht haben soll. In der Praxis hat sich das aber in gewissen Einzelfällen als schwierig erwiesen, insbesondere dann, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vom Beschuldigten ausgeht. Deshalb hat das Bundesgericht gegen den Wortlaut des Gesetzes entschieden, dass ein Beschwerderecht bestehen soll, das auch der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit gibt, Beschwerde gegen einen negativen Haftentscheid zu führen. Diese Praxis wurde so vom Bundesgericht entwickelt und ist eigentlich heute zum geltenden Recht geworden, obwohl dieses etwas anderes sagt.

Der Bundesrat schlägt nun vor, dass diese Bundesgerichtspraxis ins Gesetz einfliessen soll, damit das Gesetz wieder der Praxis entspricht. Das Verfahren selbst soll in einem neuen Artikel 226a geregelt werden und sieht ein sehr enges zeitliches Korsett vor. Die Beschwerde muss unmittelbar nach dem Urteil erfolgen. Die schriftliche Begründung muss innerhalb von sechs Stunden vorliegen. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, sieht das Gesetz als Konsequenz vor, dass der Beschuldigte automatisch entlassen wird. Das gesamte Beschwerdeverfahren muss innerhalb von 72 Stunden erfolgen. Das Ziel der ganzen Sache ist natürlich, dass dieser Beschwerdeentscheid nach einem negativen Haftentscheid innert kürzester Zeit erfolgt.

Insbesondere ist im Nationalrat die Frage aufgetaucht, ob diese Haft nach einem negativen Haftentscheid durch das Zwangsmassnahmengericht mit der EMRK vereinbar sei. Diese Diskussion hat sich vor allem aufgrund eines Entscheides des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Zusammenhang mit Artikel 231 - dort geht es um die Haft nach Freispruch -, auf den wir nachher noch zu sprechen kommen, ergeben. Der EGMR hat in einem Urteil gegenüber der Schweiz festgehalten, dass jemand, der freigesprochen wird, eigentlich nicht in Haft behalten werden kann. Das Bundesgericht hat diese Praxis des EGMR übernommen. Der EGMR selbst verwässert dann diese Position allerdings wieder, indem er weiter ausführt, dass die Haft auch nach einem Freispruch angeordnet werden könne, wenn dieser Freispruch irrtümlich erfolgt sei. Irrtümlich sei er dann, wenn der Beschuldigte gefährlich sei und konkrete Verdachtsgründe für weitere Straftaten vorlägen. Unklar ist nun, ob dieser Entscheid des EGMR auch auf die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 222 ausstrahlt. Das hat auch die Unsicherheit in der entsprechenden Debatte im Nationalrat ausgelöst.

Bei Artikel 222 wie auch beim Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft geht es in der Regel um gefährliche Täter, die nicht aus der Haft entlassen werden sollen, weil eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht und mindestens aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein irrtümlicher Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes erfolgt ist. Kombiniert mit dem engen zeitlichen Rahmen, der in Artikel 226 vorgegeben wird, besteht aus meiner Sicht kein Problem mit diesem Entscheid des EGMR. Der Nationalrat lehnt diese Variante wie gesagt ab und möchte eigentlich das geltende Recht beibehalten. Die Frage, die sich dann allerdings stellen würde, ist: Was bedeutet das geltende Recht? Das Bundesgericht hat ja die Beschwerdemöglichkeit der Staatsanwaltschaft auch auf der Basis des geltenden Rechts vorgesehen.

Die Kommission für Rechtsfragen schlägt Ihnen nun vor, bei der Variante des Bundesrates zu bleiben: erstens, weil nicht ganz klar ist, was das Bundesgericht und die Praxis mit dem geltenden Recht, wie es der Nationalrat möchte, machen würden; zweitens, weil eben mit der Variante des Bundesgerichtes die heutige Praxis klar geregelt wird; und drittens, weil es aus Sicht der Kommission mit Blick auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein Problem gibt.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 225 Abs. 3, 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 225 al. 3, 5

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 226a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 226a

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 231 Abs. 2

Antrag der Kommission

Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:

a. beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Auflagen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Auflagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;

b. beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.

Verfahrensbeitrag

Art. 231 al. 2

Proposition de la commission

Si le prévenu en détention est acquitté et que le tribunal de première instance ordonne sa mise en liberté, le ministère public peut:

a. demander au tribunal de première instance d'assortir de charges la mise en liberté de la personne acquittée, sous commination de la peine prévue à l'article 292 CP, afin d'assurer sa présence à la procédure d'appel. La personne acquittée et le ministère public peuvent attaquer les décisions relatives à l'imposition de charges devant l'autorité de recours;

b. demander à la direction de la procédure de la juridiction d'appel, par l'entremise du tribunal de première instance, de prolonger sa détention pour des motifs de sûreté s'il existe un danger sérieux et imminent qu'il compromette de manière grave et imminente la sécurité d'autrui par des crimes ou des délits graves. En pareil cas, la personne concernée demeure en détention jusqu'à ce que la direction de la procédure de la juridiction d'appel ait statué. Celle-ci statue sur la demande du ministère public dans les cinq jours à compter du dépôt de la demande.

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Ich habe bereits bei der Beratung von Artikel 222 erwähnt, dass betreffend Artikel 231 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 6. Oktober 2020 vorliegt, in dem die Schweiz aufgrund der Bestimmung in Artikel 231 Absatz 2 verurteilt worden ist. Die Praxis des EGMR wurde auch vom Bundesgericht aufgenommen.

Bei Artikel 231 geht es um die Frage, was geschieht, wenn jemand erstinstanzlich freigesprochen worden ist, ein Berufungsverfahren angestrengt wird und die Person zwischen der Verfahrensannahme durch das Berufungsgericht und dessen Entscheid noch in Haft belassen werden soll. Es geht also um Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil. Hier hat der EGMR nun gesagt, wie ich vorhin erwähnt habe, es sei unzulässig, einen Beschuldigten nach einem Freispruch in Haft zu belassen, und zwar aus der Überlegung heraus, dass jemand nicht weiter in Haft sein kann, wenn ihn ein Gericht freigesprochen hat.

Dadurch besteht natürlich aber die Gefahr, dass ein gefährlicher Täter nach einem erstinstanzlichen Freispruch in Freiheit ist und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht. Deshalb hat der EGMR sein eigenes Urteil eingeschränkt und gesagt, wenn dieser Entscheid irrtümlich erfolgt sei, könne der Beschuldigte in Haft belassen werden. "Irrtümlich" bedeutet nach EGMR, dass eine Gefährdung vom Täter ausgeht und damit zu rechnen ist oder die Gefahr besteht, dass er weitere Delikte verübt.

Genau um diese Fälle geht es, wenn jemand nach einem Freispruch in Haft belassen werden soll. Deshalb möchte Ihnen die Kommission für Rechtsfragen gewissermassen einen Kompromiss vorschlagen: Einerseits soll der Grundsatz des EGMR übernommen werden, dass nämlich ein Beschuldigter freigelassen wird, wenn er in einem erstinstanzlichen Urteil freigesprochen worden ist - zwar sollen flankierende Massnahmen ergriffen werden können, aber grundsätzlich soll er in Freiheit kommen -; andererseits soll dann Haft angeordnet werden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit angenommen wird. Damit bewegen wir uns just innerhalb dieses Rahmens, den auch der EGMR vorgibt.

Die Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen einstimmig, diese Änderung zu übernehmen.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 236 Abs. 1, 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 236 al. 1, 4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 248

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 1bis

Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.

Abs. 3, 4

Aufheben

Art. 248

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 1bis

Dès que l'autorité pénale constate que l'intéressé n'est pas identique à l'ayant droit aux documents, enregistrements ou autres objets, elle donne à l'ayant droit la possibilité de demander, dans un délai de trois jours, leur mise sous scellés.

Al. 3, 4

Abroger

Art. 248a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Wir behandeln die Artikel 248 und 248a gemeinsam.

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 248 geht es um die Siegelung, und die Siegelung ist ein Verfahren, das in der Praxis sehr wichtig ist. Es kommt dann zum Zug, wenn die Staatsanwaltschaft Zugriff nehmen möchte auf Dokumente oder Computer und der Inhaber dieser Dokumente oder Computer nicht einverstanden ist und sagt: Stopp, hier sind auch andere Geheimnisse tangiert, Berufsgeheimnisse, Amtsgeheimnisse usw. Das heisst, das Siegelungsverfahren ist in der Strafprozesspraxis von erheblicher Bedeutung.

Das Verfahren hat in der Praxis Probleme verursacht und ist deshalb so, wie es heute im Gesetz steht, nicht optimal ausgestaltet. Darüber besteht eigentlich Konsens. Der Nationalrat hat die Bundesratsvariante nicht unterstützt und eine Expertengruppe beauftragt, hier einen Vorschlag zu machen. Das Resultat stellt einen guten Kompromiss dar, den die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates im Wesentlichen auch mittragen kann.

Allerdings ist ein Punkt aus Sicht Ihrer Kommission untergegangen: Das Bundesgericht hat in einem wegweisenden Entscheid, und zwar in BGE 140 IV 28, festgehalten, dass es bei zu durchsuchenden und danach gegebenenfalls zu beschlagnahmenden Aufzeichnungen oder Dingen auch Geheimnisschutzberechtigte gebe, die nicht Gewahrsamsinhaber seien. Was bedeutet das?

Derjenige, der die Siegelung gemäss Strafprozessordnung verlangen kann, ist der Inhaber, also derjenige, der unmittelbar über die Dokumente oder die Informationen verfügt. Das ist bei einem Bankkonto beispielsweise die Bank. Die Bank kann also die Siegelung verlangen. Der Berechtigte selbst ist aber gemäss dem Wortlaut des Gesetzes nicht befugt, eine Siegelung zu verlangen, und deshalb hat das Bundesgericht das ausgeweitet und gesagt, auch der Berechtigte müsse die Möglichkeit haben, die Siegelung zu verlangen.

Der Beschluss des Nationalrates geht nun hinter die Bundesgerichtspraxis zurück, da das Siegelungsrecht beim Inhaber verbleiben soll. Der Berechtigte soll nach Artikel 248a Absatz 2 gemäss dem Nationalrat erst in einem zweiten Schritt konsultiert werden. Wenn aber der Inhaber selbst keine Siegelung verlangt, kommt Artikel 248a Absatz 2 nicht zur Anwendung. Der Berechtigte hat also kein selbstständiges Siegelungsrecht, sondern er ist abhängig vom Inhaber.

Das entspricht nicht der bundesgerichtlichen Praxis. Auch hier wäre unklar, was das Bundesgericht mit dieser Variante machen würde, ob es trotz des Wortlautes der nationalrätlichen Fassung an seiner bisherigen Praxis festhalten würde oder nicht. Deshalb erscheint es der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates sinnvoll, hier das Siegelungsrecht auf die berechtigte Person auszudehnen und damit der berechtigten Person ein selbstständiges Siegelungsrecht zu geben.

Ausserdem beantragt die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates, dass in Artikel 248 die Absätze 3 und 4 aufgehoben werden, da sie aufgrund der neuen Verfahrensbestimmung in Artikel 248a überflüssig sind.

Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates beantragt Ihnen diese Änderungen einstimmig.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 251a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 255

Antrag der Kommission

Abs. 1 Einleitung

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 1bis

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Gapany

Abs. 1bis

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag Salzmann

Abs. 1bis

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 255

Proposition de la commission

Al. 1 introduction

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 1bis

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Gapany

Al. 1bis

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition Salzmann

Al. 1bis

Adhérer à la décision du Conseil national

Art. 257

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag Salzmann

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 257

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition Salzmann

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Wir führen über die Artikel 255 und 257 eine gemeinsame Diskussion und stimmen dann getrennt ab.

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Ich glaube, wir müssen die Artikel 255 und 257 - es gibt hier auch noch Einzelanträge - miteinander besprechen. Das macht wahrscheinlich Sinn, denn sie gehören zusammen. Es geht hier um die Frage, wann ein DNA-Profil erstellt werden kann. Grundsätzlich dient ein DNA-Profil der Untersuchung der verfolgten Tat. Mit dem Wortlaut der Artikel 255 und 257 ist nicht ganz klar, inwieweit auch darüber hinaus ein DNA-Profil erstellt werden kann.

Das Bundesgericht hat auch hier in seiner Praxis gewisse Erweiterungen vorgenommen und gesagt, eine DNA-Probe könne in einem Verfahren auch genommen werden, um der Verfolgung oder Untersuchung weiterer Delikte zu dienen, einerseits von Delikten, die bereits verübt wurden, aber noch nicht entdeckt wurden, andererseits auch mit Blick auf allfällige zukünftige Taten. Was die Voraussetzungen dazu betrifft, so hat das Bundesgericht gesagt, dass diese einschränkender sein müssen, wenn man über das Verfahren hinausgeht. Es hat hier aber in der Praxis einen Schleuderkurs gewählt und offenbar auch die Hürden, soweit man das nachvollziehen kann, etwas erhöht.

Das geltende Recht sieht in Artikel 255 die Entnahme von DNA im laufenden Verfahren und in Artikel 257 die DNA-Entnahme bei der Verurteilung vor, wobei eigentlich klar ist, dass die Bestimmung von Artikel 257 in der Praxis selten angewendet wird. Denn in der Regel erfolgt eine DNA-Entnahme, wenn es notwendig ist, bereits während der Untersuchung. Artikel 257 kommt also eigentlich nur dann zum Zug, wenn während der Untersuchung keine DNA entnommen wurde und der Richter der Meinung ist, dass das im Nachhinein mit Blick auf zukünftige Taten noch vorzunehmen sei.

Der Bundesrat sieht vor, in Artikel 255, also betreffend das laufende Verfahren, zu präzisieren, dass eine DNA-Probe auch mit Blick auf weitere Delikte, die noch nicht erkannt wurden, genommen werden kann. Gemäss der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates ist das eine sinnvolle Klärung. Der Bundesrat sagt, dass DNA auch in jenen Fällen entnommen werden kann, in denen konkrete Anhaltspunkte vermuten lassen, dass andere Verbrechen oder Vergehen verübt wurden. Damit erfolgt auch eine Klärung gegenüber der aktuellen Bundesgerichtspraxis, die mit Bezug auf diese Voraussetzungen eben ein wenig geändert hat.

Der Nationalrat hat ein anderes Konzept. Er möchte ein DNA-Profil erstellen lassen, wenn eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für einen Rückfall besteht. Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates ist der Meinung, dass die Präzisierung des Bundesrates sinnvoller ist, insbesondere, weil eine Wahrscheinlichkeit auch durch konkrete Anhaltspunkte begründet werden muss. Letztlich landen wir hier wieder bei der Variante des Bundesrates, die das aber präziser zum Ausdruck bringt. Diesbezüglich ist Ihre Kommission für Rechtsfragen einstimmig. Es liegen hier zwei Einzelanträge vor, die nachher separat begründet werden.

Zu Artikel 257 liegen auch Einzelanträge vor. Hier muss ich Ihnen sagen, dass die Kommission selbst keine Debatte geführt, sondern das Konzept des Nationalrates übernommen hat. Der Entwurf des Bundesrates ging dahin, dass für Fälle, bei denen nicht schon während des Verfahrens DNA entnommen worden ist, eine entsprechende Anordnung im Urteil erfolgen kann, und zwar neu für alle Verbrechen und Vergehen, aber nur im Hinblick auf zukünftige Delikte. Die Änderung des Konzepts gegenüber dem geltenden Recht hat nach Meinung des Nationalrates keinen Mehrwert ergeben. Deshalb möchte er beim geltenden Recht bleiben, da er bei Artikel 257 mit der expliziten Reduktion auf zukünftige Fälle die Gefahr einer Lücke sieht. Hier schloss sich die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates ohne Diskussion dem Nationalrat an, offensichtlich in der Ansicht, dass mit der Klärung und Ergänzung bei Artikel 255 und gemäss geltendem Recht bei Artikel 257 alle Fälle abgedeckt sind.

Das Amtliche Bulletin des Nationalrates zeigt, dass man sich in der Debatte in dieser Frage nicht ganz sicher war. Wie gesagt, wir haben die Sache nicht diskutiert. Aus meiner persönlichen Sicht handelt es sich beim Unterschied zwischen der Variante Nationalrat und der Variante Bundesrat um eine Konzeptfrage. Sie können letztlich beide nehmen.

Nach meiner Ansicht werden bei beiden Varianten alle Fälle integriert. Auf der einen Seite haben Sie in Artikel 255 mit der Variante des Bundesrates explizit eine Erklärung, dass DNA auch mit Blick auf die Untersuchung anderer Taten, die noch nicht bekannt sind und die nicht zum vorliegenden Verfahren gehören, entnommen werden kann. Auf der anderen Seite macht Artikel 257 klar, dass eine Entnahme von DNA auch mit Blick auf zukünftige Delikte erfolgen kann. Insofern ergibt sich aus meiner Sicht kein wesentlicher Unterschied. Der wesentliche Unterschied ist der Punkt, den ich Ihnen erläutert habe, nämlich, welches die Voraussetzungen in Artikel 255 sind. Dort haben wir uns dem Bundesrat angeschlossen.

Gapany Johanna · Mit-F · Ständerat · Freiburg · FDP-Liberale Fraktion

Permettez-moi de revenir sur l'article 255 alinéa 1bis. Je vous propose pour ma part de revoir la modification apportée par notre commission et de soutenir la version du Conseil national.

Je reviens sur les deux versions parce qu'une nuance a été apportée par notre commission. La version retenue par la commission est la suivante: "Le prélèvement d'un échantillon et l'établissement d'un profil d'ADN peuvent aussi être ordonnés sur le prévenu si des indices concrets laissent présumer qu'il pourrait avoir commis d'autres crimes ou délits." Il faudrait donc des indices concrets. Selon la version du Conseil national, "le prélèvement d'un échantillon et l'établissement d'un profil d'ADN peuvent aussi être ordonnés sur le prévenu s'il existe une certaine probabilité qu'il puisse avoir commis d'autres crimes ou délits".

Ces deux formulations sont presque pareilles, pourtant la nuance est importante. Je vous propose de suivre le Conseil national.

D'abord, parce qu'il n'est pas nécessaire de protéger davantage les auteurs présumés. Leur protection et la prise en compte de leurs intérêts sont déjà assurées. Le nombre de cas non résolus le confirme. Je prends les chiffres concernant les atteintes à l'intégrité sexuelle en 2020, qui confirment qu'il y a plutôt de quoi se préoccuper des victimes. En 2020, il y a eu 8712 cas d'atteinte à l'intégrité sexuelle. Plus de 1200 restent non résolus, à défaut d'avoir les outils nécessaires pour identifier les auteurs - on sait à quel point c'est compliqué dans ce genre de cas de trouver des preuves. Ce chiffre est d'autant plus préoccupant qu'on sait également que dans ce genre de cas, pour une grande partie des viols notamment, la victime et le coupable se connaissent. Là, je n'apprends rien aux avocats présents dans la salle.

Alors, on peut bien sûr se demander si cette mesure - faire un prélèvement pour établir un profil d'ADN - permet vraiment d'élucider des crimes. La réponse est oui puisque 28 traces contenant de l'ADN prélevées sur des victimes ont permis d'identifier a posteriori les auteurs en 2020. Ce chiffre était de 41 en 2019. Je donne beaucoup de chiffres, mais derrière ces chiffres il y a bien sûr des réalités. L'exemple tellement sordide du viol d'Emmen donne le ton, avec cette jeune femme qui avait été violée et qui est aujourd'hui tétraplégique, alors que l'auteur n'est toujours pas en prison et que des traces contenant de l'ADN existent.

En lisant la formulation retenue par notre commission, je comprends bien qu'il existe certaines craintes quant à un usage abusif de l'établissement du profil d'ADN, et c'est important de clarifier ce point; c'est un élément que je trouve important également.

Pour nous protéger en tant que citoyens honnêtes, bien intentionnés, il y a la loi sur les profils d'ADN que nous avons récemment traitée dans notre conseil. Or cette loi doit justement permettre d'empêcher des abus. Je vous donne quelques exemples. Il y a le délai de conservation, qui est limité. Il y a le fait que les données doivent être effacées en cas de classement et d'acquittement. Et puis, les chiffres prouvent que la jurisprudence, restrictive en matière d'établissement de profil d'ADN, tend à réduire le nombre de personnes qui sont concernées. En 2014, 21 154 personnes ont été soumises à un prélèvement en vue d'établir un profil d'ADN. En 2020, ce chiffre était de 10 040. Les crimes et les délits n'ont bien sûr pas diminué de moitié durant cette période, mais le nombre de prélèvements a été considérablement limité. Dans ce contexte, la décision du Conseil national est une bonne manière de se donner plus de chances d'identifier les auteurs de crimes sans réduire les droits des personnes innocentes.

Prenons un exemple concret pour constater la différence entre les deux options qui nous sont soumises, en l'occurrence celui d'un homme qui est accusé de viol par une femme. Ces deux personnes ne sont pas en couple, l'homme admet avoir eu une relation sexuelle, consentie, avec la victime. Dans ce cas, son ADN n'est pas nécessaire pour élucider l'infraction, puisqu'il admet le rapport sexuel et que l'établissement du profil d'ADN ne prouvera rien de plus pour l'infraction en question. Selon la proposition de notre commission, aucun prélèvement ne serait effectué, car il n'y a pas d'indice concret qui permette de penser qu'il a déjà agi de la sorte. Selon la version du Conseil national, un prélèvement serait effectué parce qu'il y a une certaine probabilité qu'il ait déjà agi de la sorte, puisqu'il y a eu une accusation de viol dans ce cas-là, et que l'homme n'est pas en couple. Par cet exemple, on voit qu'avec une simple nuance, on peut totalement changer le cours d'une enquête et élucider toute une série de cas.

Très concrètement, la proposition de notre commission ne change rien pour celles et ceux qui ne sont pas concernés par un crime. Par contre, elle protège davantage les auteurs et réduit les chances des victimes dans les cas de délits qui sont déjà difficiles à dénoncer et encore plus difficiles à prouver.

On n'est pas responsable, évidemment, de la folie de certaines et de certains. On n'est pas non plus responsable de l'horreur dont certaines et certains sont capables, c'est sûr. Mais aujourd'hui, on peut se donner les moyens d'être plus sévère et de rappeler qu'on n'accepte pas ces crimes, qu'on a les moyens de les punir et qu'on se positionne clairement du côté des victimes et d'une justice efficace.

Je vous invite donc à soutenir cette proposition individuelle.

Salzmann Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich mache es auch so wie der Kommissionssprecher, d. h., ich spreche gleichzeitig zu Artikel 255 Absatz 1bis und zu Artikel 257, da beide die Frage der DNA-Analysen behandeln.

Bei Artikel 255 Absatz 1bis beantrage ich Ihnen auch, dem Nationalrat zu folgen. Weshalb? Erfahrungsgemäss könnten einer Täterschaft oft weitere Delikte zugeordnet werden. Genau diese Zuordnung muss der Strafverfolgung möglich sein. Wendet man aber den hoch angesiedelten Begriff "konkrete Anhaltspunkte" an, dann sind keine DNA-Analysen möglich, zumal in den meisten Fällen im Anfangsstadium eben gerade diese konkreten Anhaltspunkte für weitere Delikte fehlen. Die Hürde der konkreten Anhaltspunkte, wonach eine beschuldigte Person weitere Verbrechen oder Vergehen begangen hätte, ist so hoch angesetzt wie der "hinreichende" oder "dringende" Tatverdacht für schwere Eingriffe wie z. B. die Haft. Dies kann nicht sein, denn dies schützt letztendlich die Täterschaft.

Was heisst "konkret"? Nach Duden heisst es "bestimmt und dabei präzise; deutlich". Die Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme richtet sich nach dem Verdachtsgrad: Je schwerer der Eingriff in die Grundrechte ist, desto höhere Anforderungen sind an den Verdachtsgrad zu stellen. Bei der DNA-Entnahme handelt es sich um eine rein verdachtsfestigende Massnahme zu Beginn eines Falls, also um einen entsprechend milden Eingriff: Abstrich der Wangenschleimhaut mit Wattestäbchen. Daraus ergibt sich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine beschuldigte Person in andere Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte, genügen muss.

Bei Artikel 257 beantrage ich Ihnen, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen. Hier geht es ja nicht um die beschuldigte, sondern um die verurteilte Person. Das Gesetz sieht vor, dass das urteilende Gericht bzw. im Strafbefehlsverfahren die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person anordnen kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die beschuldigte Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte. Der vom Bundesrat neu formulierte Artikel 257 hilft, eine Lücke zu schliessen. Er greift bei Personen, bei denen bis zum Urteil kein DNA-Profil erstellt wurde, da ein solches Profil zur Klärung der Anlasstat nicht nötig war und zudem keine Hinweise vorlagen, dass die beschuldigten Personen andere Delikte begangen haben könnten, bei denen jedoch künftige Verbrechen und Vergehen anzunehmen sind, wie z. B. nach der In-flagranti-Anhaltung eines Ersttäters bei einem Terroranschlag.

Was wichtig ist: Ich habe auch noch geklärt, was die Aufbewahrungsdauer dieser DNA-Analysen ist, ewig oder eben befristet. Die Revision der Strafprozessordnung bezweckt bei Artikel 255 Absatz 1bis und bei Artikel 257 der Strafprozessordnung einzig, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine DNA-Analyse bei einer beschuldigten bzw. verurteilten Person zulässig sein soll. Die beiden Bestimmungen haben aber keine Auswirkungen auf die Aufbewahrungsfristen von einmal angeordneten DNA-Profilen. Wie bis anhin wird nämlich die Löschung von DNA-Profilen in Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen - DNA-Profil-Gesetz, SR 363 - geregelt. Nach diesem Gesetz ist es unmöglich, dass DNA-Profile auf ewig gespeichert bleiben. Jedes Profil wird mit der Erledigung des Verfahrens, dem es zugeordnet ist, sei dies durch Urteil, Nichtanhandnahme oder Einstellung, zwingend gelöscht.

Bei verurteilten Personen greift ebenfalls Artikel 16 des DNA-Profil-Gesetzes. Das Profil bleibt so lange gespeichert, wie die ausgefällte Sanktion dauert; also besteht auch hier eine Grenze.

Ich bitte Sie, meinen Anträgen zuzustimmen.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Ich spreche zunächst zu Artikel 255 und möchte Sie bitten, die Einzelanträge abzulehnen und Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen.

Der Bundesrat schlägt in seinem Entwurf vor, die Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Gesetz zu verankern. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf ein DNA-Profil nicht nur erstellt werden, um jene Straftat aufzuklären, die Gegenstand des Strafverfahrens ist, sondern auch, um eventuell bereits begangene, aber bislang noch nicht bekannte Straftaten der beschuldigten Person aufzuklären. Dazu braucht es konkrete Anhaltspunkte für die Begehung anderer Taten. Der Nationalrat und die Einzelanträge möchten eine Formulierung, die von einer "gewissen Wahrscheinlichkeit" spricht.

Ihre Kommission für Rechtsfragen unterstützt den Entwurf des Bundesrates. Man muss einfach sehen: Selbst wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, muss diese gewisse Wahrscheinlichkeit mit Tatsachen begründet werden; Sie können nicht einfach so quasi den Finger in die Luft halten. Man muss auch beachten, dass die Strafprozessordnung bereits eine vergleichbare Regelung kennt: Gemäss Artikel 261 Absatz 2 dürfen erkennungsdienstliche Unterlagen trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens weiter aufbewahrt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass sie der Aufklärung künftiger Taten dienen könnten.

Gerade letzte Woche haben Sie das DNA-Profil-Gesetz bereinigt und bei Artikel 16 Absatz 4 eine Formulierung beschlossen, die eigentlich jener, die jetzt von Ihrer Kommission vorgeschlagen wird, sehr nahe kommt. Im DNA-Profil-Gesetz heisst es, eine verlängerte Aufbewahrung von DNA-Profilen solle nur möglich sein, wenn ihre weitere Verwendung aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten sei. Die Anknüpfung an "bestimmte Tatsachen" ist näher bei der Fassung Ihrer Kommission als der Begriff "gewisse Wahrscheinlichkeit". Ich habe es gesagt: Die Formulierung im Entwurf des Bundesrates berücksichtigt auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtes.

Ich möchte Sie also bitten, bei dieser Version zu bleiben, auch im Sinne der Konsistenz mit anderen Bestimmungen, sei dies im DNA-Profil-Gesetz oder in der Strafprozessordnung.

Bei Artikel 257, der in Ihrer Kommission für Rechtsfragen ja offensichtlich nicht diskutiert wurde, möchte ich Sie bitten, dem Einzelantrag Salzmann zu folgen. Hier geht es um die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen von jemandem eine DNA-Probe genommen werden darf, wenn diese zwar nicht zur Aufklärung der Anlasstat gebraucht wird, aber für mögliche zukünftige Taten nützlich sein könnte. Nach der heutigen Praxis des Bundesgerichtes darf schon in der Phase der Untersuchung von jemandem eine DNA-Probe genommen werden, wenn eben erhebliche und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Person künftig Delikte von einer gewissen Schwere begehen könnte; dies auch dann, wenn die DNA-Probe zur Aufklärung der Anlasstat nicht erforderlich ist. Der geltende Artikel 257 kommt also bloss in jenen Fällen zur Anwendung, in denen von einer verurteilten Person noch gar kein DNA-Profil erstellt wurde.

Mit seinem Entwurf will der Bundesrat das Konzept der bundesgerichtlichen Praxis in gewissen Punkten ändern. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich zu Beginn einer Untersuchung eben nicht voraussagen lässt, ob das DNA-Profil der beschuldigten Person nötig sein wird, um mögliche künftige Taten dieser Person aufzuklären. Deshalb soll die Erstellung eines DNA-Profils zum Zweck der Aufklärung künftiger möglicher Taten erst am Ende des Verfahrens möglich sein, also beim Urteil eines Gerichtes oder auch beim Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft.

Was die Kriterien für eine DNA-Probe betrifft, so erscheint die geltende Regelung nicht sachgerecht. Sie knüpft entweder an die ausgesprochene Strafe oder an das von der verurteilten Person verletzte Rechtsgut an. Es spielt ja keine Rolle, ob jemand zu zehn oder zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird.

Ich möchte Sie bitten, hier dem Einzelantrag Salzmann zuzustimmen.

Abstimmung

Art. 255

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 31 Stimmen

Für den Antrag Gapany/Salzmann ... 13 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Art. 257

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Salzmann ... 22 Stimmen

Für den Antrag der Kommission ... 21 Stimmen

(1 Enthaltung)

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Art. 263 Abs. 1 Bst. e; 264 Abs. 3; 266 Abs. 3; 269 Abs. 2 Bst. a; 273 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 263 al. 1 let. e; 264 al. 3; 266 al. 3; 269 al. 2 let. a; 273 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 282 Abs. 2

Antrag der Kommission

Unverändert

Art. 282 al. 2

Proposition de la commission

Inchangé

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 282 muss ich vielleicht noch kurz sagen, was die Änderung ist, die die Kommission vorgenommen hat. Es geht hier um die Observation durch die Polizei. Das ist eine relativ milde Massnahme, und daher kann die Polizei diese anordnen. Sie besteht entweder in einer verdeckten Beobachtung oder in Bild- und Tonaufzeichnungen in der Öffentlichkeit. Das geltende Recht sieht vor, dass die Polizei einen Monat lang observieren kann und dann von der Staatsanwaltschaft eine Genehmigung braucht, um längere Zeit observieren zu können.

Der Nationalrat wollte diese Frist auf zwei Monate erhöhen. Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates ist aber der Meinung, dass die vorgesehene Frist von einem Monat gemäss geltendem Recht bestehen bleiben soll. Eine Ausweitung ist weder notwendig, noch ist deren Sinn erkennbar, noch wurde sie von irgendjemandem im Rahmen der Vernehmlassung oder sonst verlangt. Die Observation während eines Monats erlaubt, einmal einen Grundverdacht abzuklären, und es ist aus Sicht der Kommission richtig, dass die Staatsanwaltschaft, wenn der Grundverdacht nach einem Monat nicht erhärtet wurde, zustimmen muss, wenn die Observation weitergeführt werden soll. Die Kommission ist auch der Meinung, dass, wenn man hier eine längere Frist von zwei Monaten vorsieht, die Gefahr besteht, dass ohne konkreten Verdacht weiterermittelt wird. Das wäre eine sogenannte Fishing Expedition, die bekanntlich nicht zulässig ist.

Deshalb hat Ihre Kommission mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, beim geltenden Recht zu bleiben und die Änderung des Nationalrates nicht zu übernehmen.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 286

Antrag der Kommission

Abs. 2 Bst. a

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 2bis

Streichen

Art. 286

Proposition de la commission

Al. 2 let. a

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2bis

Biffer

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Auch hier liegt eine Änderung vor, die der Nationalrat vorgenommen hat, ohne dass das vorher irgendwie in der Vorlage gewesen wäre. Es geht um die Ausweitung der verdeckten Ermittlung im präventiven Bereich bei Sexualdelikten.

Ich muss Ihnen ganz persönlich sagen, dass ich sehr viel Sympathie für das Anliegen habe, denn wir haben das vor rund zehn Jahren einmal aufgrund eines Entscheides des Bundesgerichtes diskutiert. Dieser Entscheid hat damals dazu geführt, dass wir das gesamte Konzept der verdeckten Ermittlung neu überarbeitet und die Strafprozessordnung entsprechend geändert haben. Damals wurde auch die verdeckte Fahndung neu eingeführt. Es wurde festgehalten, dass die verdeckte Ermittlung im Rahmen des Strafverfahrens den repressiven Bereich betreffen soll, also immer dann zum Zug kommen soll, wenn ein Strafverfahren aufgrund bereits verübter Delikte durchgeführt wird, und dass der präventive Bereich, wenn also verdeckt ermittelt werden soll, um zukünftige Delikte zu verhindern, in der kantonalen Polizeizuständigkeit ist.

Im Nachgang zu diesen Entscheiden, die wir getroffen haben, haben sämtliche Kantone ihr Polizeirecht angepasst, soweit das notwendig war, und führen nun aufgrund der kantonalen Gesetzgebung die verdeckte Ermittlung durch. Wenn wir nun hier dem Nationalrat zustimmen würden, würden wir das gesamte Verfahren wieder umkehren. In den Kantonen müssten also die gesamten Gesetzgebungsarbeiten, die aufgrund unserer Entscheide vorgenommen wurden, wieder rückgängig gemacht werden. Das wäre, um es ganz direkt zu sagen, ein gesetzgeberischer Schildbürgerstreich.

Die Kommission für Rechtsfragen ist einstimmig der Meinung, dass man auf eine solche Übung verzichten und beim geltenden Recht bleiben sollte.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 294; 301 Abs. 1bis; 303a; 316 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 294; 301 al. 1bis; 303a; 316 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 171 Abs. 1

Antrag der Mehrheit

Unverändert

Antrag der Minderheit

(Vara, Mazzone)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 171 al. 1

Proposition de la majorité

Inchangé

Proposition de la minorité

(Vara, Mazzone)

Adhérer à la décision du Conseil national

Art. 314 Abs. 1 Bst. c

Antrag der Mehrheit

Unverändert

Antrag der Minderheit

(Vara, Mazzone)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 314 al. 1 let. c

Proposition de la majorité

Inchangé

Proposition de la minorité

(Vara, Mazzone)

Adhérer à la décision du Conseil national

3a. Abschnitt Titel, Art. 316a

Antrag der Mehrheit

Streichen

Antrag der Minderheit

(Vara, Mazzone)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Section 3a titre, art. 316a

Proposition de la majorité

Biffer

Proposition de la minorité

(Vara, Mazzone)

Adhérer à la décision du Conseil national

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Wir führen eine gemeinsame Diskussion über alle diese Bestimmungen.

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Artikel 316a wurde auch wieder vom Nationalrat eingefügt, ohne dass diese Bestimmung vorher in der Vorlage und insbesondere eben auch in der Vernehmlassung gewesen wäre. Es geht hier um die als "restaurative Gerechtigkeit" bezeichnete Möglichkeit, im Strafverfahren ein Mediationsverfahren durchzuführen.

Dieses Mediationsverfahren, also diese restaurative Gerechtigkeit, ist auch aus Sicht der Kommission eine interessante Ergänzung des Strafverfahrens und kann durchaus sinnvoll sein. Es ist also durchaus richtig, dass man sich auch darüber Gedanken macht, ob und in welcher Form man das ausführen möchte. Aber, und das ist die Kritik Ihrer Kommission für Rechtsfragen, der Entwurf des Nationalrates ist nicht wirklich ganz ausgegoren. Auf der einen Seite hat keine Vernehmlassung bei den Kantonen stattgefunden, und weil dieses Verfahren ja dann in erster Linie von den Kantonen umgesetzt wird, geht das eigentlich nicht. Wir müssen also hier sicher eine Schlaufe machen und die Kantone konsultieren.

Weiter ist die Bestimmung selbst etwas holprig oder noch nicht ganz befriedigend formuliert. Einerseits ist der Titel nicht wirklich passend. Er ist einfach aus dem Französischen - "justice restaurative" - übersetzt worden. Aber "restaurative Gerechtigkeit" ist eigentlich nicht verständlich für jemanden, der nicht weiss, worum es geht. Andererseits ist die Einordnung unklar. Der Nationalrat hat das Mediationsverfahren im Vorverfahren vorgesehen. Die Frage ist aber, auf welchen Verfahrensstufen das Mediationsverfahren wirklich zum Zug kommen soll. Dann gibt es Verzichtsmöglichkeiten gemäss Artikel 52 und folgende StGB; das sollte besser mit dem Mediationsverfahren verzahnt werden. Und es ist auch nicht ganz klar, in welchem Zusammenhang diese Bestimmung zum Antragsrecht des Geschädigten steht.

Deshalb ist es aus Sicht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zweckmässiger, diese Bestimmung herauszulösen und in einer separaten Vorlage zu behandeln. Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates beantragt also, Artikel 316a aus dieser Vorlage zu streichen. Aber damit sagt die Kommission nicht, dass es nicht wert sei, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen, im Gegenteil: Sie möchte im Rahmen einer Kommissionsmotion (21.4336) den Auftrag erteilen, dieses Thema in eine Gesetzgebungsvorlage, eine separate Vorlage zu integrieren, um das in einem separaten Verfahren zu behandeln. Die Streichung ist also kein Entscheid zum Thema selbst, sondern es ist lediglich ein Verfahrensentscheid, wonach wir gesagt haben, dass es hier, bei Artikel 316a, wenig Sinn macht, dass aber das Thema selbst auf dem Tisch bleiben soll.

Deshalb ist die Kommission für Rechtsfragen mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung der Meinung, dass Artikel 316a gestrichen und das Verfahren im Rahmen einer Kommissionsmotion aufgenommen werden soll. Eine Minderheit möchte bei der Variante des Nationalrates bleiben.

Vara Céline · Mit-F · Ständerat · Neuenburg · Grüne Fraktion

L'instrument de la justice restaurative a été adopté par le Conseil national en juin 2020, à une très large majorité de 122 voix contre 71. Elle est un outil efficace, qui a fait ses preuves et qui a toute sa place dans la révision de notre code de procédure pénale. Son intégration dans notre ordre juridique serait un progrès; un progrès nécessaire, un progrès utile. En effet, le processus de justice restaurative met la victime au centre de la réflexion et lui permet de ressortir plus forte et plus confiante à la suite de l'épreuve subie. Il permet aussi à l'auteur de se réhabiliter. Des études ont d'ailleurs montré qu'il réduit sensiblement le taux de récidive, jusqu'à 45 pour cent.

La justice restaurative n'est pas un moyen de monnayer des exemptions de peine. C'est une démarche purement consensuelle et elle dépend des capacités des parties. La justice restaurative a fait ses preuves au-delà de nos frontières, et on a pu démontrer qu'elle apportait une plus-value importante pour la victime et pour le prévenu. On discute depuis longtemps d'une justice restaurative, d'une forme plus évoluée de médiation. C'est d'ailleurs un processus qui est aujourd'hui soutenu par la Fédération suisse des avocats, qui nous écrivait récemment ceci: "Cette approche contribue à l'assimilation du dommage subi par la victime et peut ainsi prévenir ou atténuer les éventuels troubles de stress post-traumatique."

Cependant, une large majorité de la commission a souhaité approfondir cette thématique, et notamment mener des auditions. Je peux comprendre cette position. C'est la raison pour laquelle je retire ma proposition de minorité et invite vivement mes collègues du conseil à soutenir la motion de commission 21.4336 sur laquelle nous voterons juste après avoir traité cet objet.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Der Antrag der Minderheit Vara ist zurückgezogen worden. Damit entfällt an sich der Grund für weitere Wortmeldungen. Ich bitte diejenigen, die sich noch zu Wort melden möchten, das Wort dann bei der Behandlung der Motion 21.4336 zu ergreifen.

Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Je m'excuse, Monsieur le président, et vous remercie de me donner la parole. J'aimerais faire une réflexion sur la suite de la procédure concernant cet article 316a.

Je ne vais pas revenir sur les fondements de la justice restaurative, qui ont été présentés par Mme Vara, dont je partage l'avis, ni sur le fait que cela a été soutenu par le Conseil national. Toutefois, entre l'abandon pur et simple de cette préoccupation et la motion qui sera présentée tout à l'heure, il y a une troisième voie qu'il faudrait examiner. Le Conseil national, lors de l'élimination des divergences, pourrait sortir cette problématique de la justice restaurative du projet actuel, du projet 1, et l'introduire dans un projet 3. Ainsi la problématique resterait en main du Parlement et ne serait pas transférée au Conseil fédéral. Deux arguments vont dans ce sens et pourraient être retenus par la Commission des affaires juridiques du Conseil national. D'une part, ce projet de modification du code de procédure pénale a déjà été séparé en deux, je vous le rappelle. En outre, nous avons procédé ainsi avec les atteintes sexuelles à la liberté et à l'honneur dans le cadre de l'objet relatif à l'harmonisation des peines. On peut donc le faire, et j'encourage nos collègues du Conseil national à suivre cette voie, ce qui permettrait notamment d'avoir une proposition plus précise et de faire une consultation, ce qui est, à mon avis, essentiel dans ce domaine.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Herr Rieder, möchten Sie auch hier sprechen?

Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Es kommt zeitlich auf das Gleiche heraus; ich werde nachher bei der Motion 21.4336, die ich grundsätzlich befürworte, nicht mehr sprechen.

Die "restaurative Gerechtigkeit" ist eigentlich der zweite wirklich entscheidende Eingriff in dieser Revision der Strafprozessordnung. Gerechtigkeit wollen wir ja alle. Prima vista hat der Begriff der restaurativen Gerechtigkeit etwas für sich, doch das Anliegen kam etwas "de travers" in die Vorlage hinein, ohne Stellungnahmen, ohne Vernehmlassungen. Wir haben zwar Anhörungen durchgeführt, ergiebig waren diese aber nicht.

Eigentlich geht es um zwei Aspekte, darüber muss man sich hier im Klaren sein. Trotzdem befürworte ich eine Motion. Es geht nämlich um den generellen Strafanspruch des Staates, der durch eine restaurative Gerechtigkeit, je nach Ausgestaltung, tangiert sein könnte. Der Berichterstatter hat es gesagt: Es kommt entscheidend auf die Ausgestaltung dieses Instruments an. Das zweite Problem, das meines Erachtens ebenfalls analysiert werden muss, ist der Druck auf die Opfer und/oder Täter und deren Manipulation. Diese zwei Aspekte müssen wir in einer anzunehmenden und vom Bundesrat dann zu bearbeitenden Motion genau evaluieren lassen. Es reicht hier nicht aus, auf die Schnelle eine Vorlage zu zimmern und diese, etwas umgangssprachlich ausgedrückt, in die Revision der Strafprozessordnung reinzuknallen.

Grundsätzlich ist das Anliegen aber berechtigt. Man muss es aufnehmen, man muss es auch tragfähig machen, damit wir am Ende eine Lösung haben, die nicht die Amerikanisierung des schweizerischen Strafjustizsystems bedeuten würde; ich möchte dieses Wort einmal in den Raum werfen. Man kann es auch anders ausgestalten, und wenn man es richtig macht, kann es ein Mittel sein.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 318 Abs. 1bis, 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 318 al. 1bis, 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 319 Abs. 1bis

Antrag der Mehrheit

Streichen

Antrag der Minderheit

(Vara, Mazzone)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 319 al. 1bis

Proposition de la majorité

Biffer

Proposition de la minorité

(Vara, Mazzone)

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 322 Abs. 3; 331 Abs. 2; 342 Abs. 1 Einleitung, Bst. a, b, 1bis, 1ter, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 322 al. 3; 331 al. 2; 342 al. 1 introduction, let. a, b, 1bis, 1ter, 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 352a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Salzmann

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag Z'graggen

Ist zu erwarten, dass der Strafbefehl eine zu verbüssende unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten zur Folge hat, so führt die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme der beschuldigten Person durch.

Art. 352a

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Salzmann

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition Z'graggen

Le ministère public entend le prévenu s'il est probable que l'ordonnance pénale débouchera sur une peine privative de liberté ferme de plus de quatre mois à exécuter.

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 352a geht es um die Frage, wann bei Ausfällung eines Strafbefehls eine Einvernahme durchgeführt werden muss. Nach geltendem Recht ist die Ausfällung eines Strafbefehls auch ohne Einvernahme möglich. Hier ist die Kritik erwachsen, dass das sehr weit geht, da ein Strafbefehl nach der Schweizerischen Strafprozessordnung auch möglich ist, wenn kein Geständnis vorliegt, sondern wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

Auch wenn die Situation unklar ist, der Beschuldigte nicht geständig ist, ist die Ausfällung eines Strafbefehls also ohne Einvernahme möglich. Das ist natürlich deshalb störend, weil es gerade im unteren Bereich der Kriminalität, was die Höhe der Strafe betrifft, und bei der Massenkriminalität sehr häufig vorkommt, dass viele Beschuldigte keinen Anwalt haben, rechtsunkundig sind und daher eher benachteiligt oder nicht ganz auf der gleichen Höhe wie die Anklagebehörde sind. Wenn sie dann eine Klärung der Situation wollen, müssen sie eine Einsprache machen; sie müssen also von sich aus aktiv werden. Deshalb ist das Strafbefehlsverfahren mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip generell etwas heikel, eben insbesondere durch diesen Umstand, dass das auch ohne Einvernahme durchgeführt werden kann.

In jedem Fall eine Einvernahme vorzunehmen, wie das zum Teil gefordert wird, würde sehr weit gehen. Man muss ja auch sehen, dass das Strafbefehlsverfahren auch der Notwendigkeit dient, Verfahren bei Massenkriminalität einigermassen effizient durchführen zu können. Sobald eine Einvernahme gemacht wird, weitet sich natürlich die Zeit, die für ein Verfahren gebraucht wird, enorm aus. Deshalb schlägt der Bundesrat hier eine moderate Zwischenvariante vor, indem er sagt: Wir machen zwar nicht in jedem Fall eine Einvernahme, aber auch nicht, wie bisher, in keinem Fall, sondern eben in den schwereren Fällen, nämlich dann, wenn es um eine zu verbüssende Freiheitsstrafe geht. Also immer dann, wenn der Staatsanwalt im Rahmen eines Strafbefehls eine Freiheitsstrafe ausfällen möchte, die unbedingt ist, soll eine Einvernahme erfolgen.

Wenn wir nun die Gesamtheit der Fälle anschauen, dann sehen wir, dass es sich hier um die Minderheit der Fälle handelt. Eine Freiheitsstrafe ist eher selten, aber nicht ganz so selten, wie man annehmen würde. Es wird im Rahmen eines Strafbefehls doch relativ häufig eine Freiheitsstrafe ausgefällt. Allerdings beschränkt sich der Entwurf des Bundesrates auf diejenigen Freiheitsstrafen, die unbedingt zu verbüssen sind. Das ist dann doch ein relativ kleiner Teil. Die Änderung ist also wirklich moderat. Von dem her ist es ein Kompromiss, der gegenüber der jetzigen Lösung nicht sehr weit geht. So gesehen, glaube ich, kann man dem zustimmen, ohne dass die Gefahr besteht - aus Sicht der Staatsanwaltschaft -, dass das gerade überbordet. Deshalb, glaube ich, ist das eine vernünftige Variante. Die Kommission für Rechtsfragen ist entsprechend einstimmig für die Version des Bundesrates.

Der Nationalrat möchte beim geltenden Recht bleiben. Das würde also nach wie vor möglich machen, ohne Einvernahme einen Strafbefehl auszufällen. Das wird jetzt auch vom Einzelantrag Salzmann unterstützt. Ich möchte Ihnen abraten, beim geltenden Recht zu bleiben. Denn damit würde man wirklich einen zentralen Punkt dieser Revision nicht aufnehmen, und ich glaube, die Änderung, die der Bundesrat vorsieht, ist so moderat, dass man ihr gut zustimmen kann.

Der Einzelantrag Z'graggen möchte, dass eine Einvernahme stattfinden soll, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten ausgesprochen wird. Aber dann sind wir, glaube ich, in einem Bereich, in dem es dann also wirklich marginal wird. Denn Sie müssen wissen, dass im Rahmen eines Strafbefehls nur Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten angeordnet werden dürfen. Wenn wir jetzt sagen, dass eine Einvernahme stattfinden soll bei einer Freiheitsstrafe, die unbedingt ist und mindestens vier Monate, dann aber doch nur bis maximal sechs Monate dauert, dann sind wir wirklich in einem sehr kleinen Bereich, von dem ich sagen muss, dass es also keine Rolle mehr spielt. Dann haben wir wirklich keine Verbesserung mehr.

Insofern sehen Sie in der ganzen Spannweite der Diskussion, dass die Variante des Bundesrates vermutlich wirklich der goldene Mittelweg ist, den es aus Sicht der einstimmigen Kommission zu beschreiten gilt.

Z'graggen Heidi · Mit-F · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Es ist etwas unüblich, dass ein Mitglied der Kommission im Rat noch einen Einzelantrag stellt. Ich habe mich aber überzeugen lassen, dass die Einvernahmepflicht wirklich massiv Ressourcen der kantonalen Staatsanwaltschaften bindet und dass eine Einvernahme nicht immer notwendig ist. Deshalb beantrage ich einen Kompromiss zum Kompromiss.

Gerade bei kurzen Freiheitsstrafen handelt es sich eben häufig um Intensiv- und Wiederholungstäter. In solchen Fällen drängt sich nicht in jedem Fall eine Einvernahme auf. Bei Sachverhalten, bei denen bereits einmal eine Einvernahme durch die Polizei stattgefunden hat, ist eine weitere Einvernahme unnötig. Auch bei Fällen mit Bagatellcharakter kann auf eine Einvernahme verzichtet werden.

Deshalb unterbreite ich Ihnen diesen Kompromissantrag, dass, Herr Ständerat Jositsch hat es ausgeführt, eine Einvernahme erst ab einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten durchgeführt werden muss.

Salzmann Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Wie der Kommissionssprecher bereits gesagt hat, beantrage ich, bei Artikel 352a dem Nationalrat zu folgen, der streichen will.

In der Praxis finden bei längeren Freiheitsstrafen Einvernahmen statt. Die Staatsanwaltschaften sind sich der Tragweite des Sanktionenrechts bewusst, aber Freiheitsstrafe ist nicht gleich Freiheitsstrafe; man darf nicht alles über den gleichen Leisten schlagen. Auch wenn auf den ersten Blick einleuchtet, dass bei einer Freiheitsstrafe eine Einvernahme stattfinden soll, darf nicht vergessen werden, dass das auf klare Fälle zugeschnittene Strafbefehlsverfahren ganz überwiegend vom Massengeschäft geprägt ist. Der Kanton Bern stellt jährlich etwa 87 000 Strafbefehle aus. Darunter fallen zu einem überwiegenden Teil Strassenverkehrsdelikte; diesen liegen objektive Beweismittel wie Radarfotos, Nachmessungen oder polizeiliche Beweisaufnahmen zugrunde. Gleiches gilt für Ladendiebstähle usw. Die ausgefällten Strafen sind überwiegend Geldstrafen und Bussen, Freiheitsstrafen sind eher selten.

Ein Beispiel: Wenn nun Geldstrafen nicht bezahlt werden, was häufig aus Geldmangel oder Renitenz vorkommt, müssen diese reihenweise in Einzel- oder in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden; dies sind kurze Strafen von wenigen Tagen bis wenigen Wochen. Dazu dient das heutige rasche Umwandlungsverfahren. Sollte der Antrag unserer Kommission Bestand haben, dann müssten in all diesen unzähligen Fällen Einvernahmen durchgeführt werden. Das Thema der Einvernahme wäre dann, dass die Strafbehörde sagt: "Auf dem Radarfoto in diesem Wagen mit diesem Kennzeichen, das sind Sie. Sie haben die Geldstrafe nicht bezahlt - weshalb nicht? Weil Sie schuldhaft nicht bezahlt haben, müssen wir die Geldstrafe in eine Einzelstrafe von sechs Tagen umwandeln."

Diese Einvernahmepflicht, die in der Sache selber nichts bringt, bindet eben massive Ressourcen und ist kostenintensiv. Es wird neu neben dem Staatsanwalt oder der Staatsanwältin eine Protokollführung und zusätzliche Administrativarbeiten brauchen, dies anstelle des heute unkomplizierten, einfachen Verfahrens.

Deshalb bitte ich Sie, meinem Antrag zu folgen. Sollte aber die Mehrheit des Rates die Einvernahmepflicht als unumgänglich ansehen, würde ich alternativ auch den Antrag Z'graggen unterstützen.

Bauer Philippe · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Je vous demanderai de vous en tenir à la proposition de la commission, donc de suivre le Conseil fédéral. Malgré tout, quatre mois de peine privative de liberté à exécuter, cela n'est pas rien. Pensez à ce que vous faisiez il y a quatre mois. On était encore à la fin de l'été. C'est important dans la vie de quelqu'un d'être privé de sa liberté pendant quatre mois. Il est dès lors normal que cette personne bénéficie d'un minimum de garanties de procédure. Rendez-vous compte, les propositions qui vous sont faites, que ce soit la proposition individuelle de M. Salzmann ou celle de Mme Z'graggen, reviennent à dire que si quelqu'un se fait arrêter le soir, s'il est entendu par la police, s'il conteste plus ou moins les infractions, s'il est peut-être en état d'ébriété, le lendemain son dossier est transmis au procureur et le procureur peut le condamner à trois, quatre, cinq ou six mois de peine privative de liberté, sans sursis parce qu'il a des antécédents. Eh bien, cette justice-là, Mesdames et Messieurs, je n'en veux pas dans mon pays! La justice de mon pays postule qu'une personne placée en détention pendant une période importante doit être entendue dans de bonnes conditions par le procureur qui prendra sa décision en toute connaissance de cause.

C'est la raison pour laquelle je vous demande de vous en tenir au projet du Conseil fédéral, qui comble un manque relevé pendant toutes ces années par les avocats et même par la justice.

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Es wurden von der Antragstellerin und vom Antragsteller ja vor allem verfahrensökonomische Gründe ins Feld geführt, weshalb es angezeigt sei, die Strafverfolgungsbehörden nicht zu sehr mit unnötigen Einvernahmen zu belasten. Ich halte es in dieser Frage wie mein Vorredner, wenn auch aus einer anderen Überlegung heraus. Natürlich ist das rechtsstaatliche Interesse des Beschuldigten, auch aussagen zu können, ohne Weiteres ein Argument dafür, die Dispense von Einvernahmen nicht allzu weit zu fassen.

Ich habe in diesem Rat schon einmal über die gesichtslose Strafjustiz gesprochen, und zwar im Zusammenhang mit der Revision des Sanktionenrechts. Ich glaube, der Bundesrat hat durchaus zu Recht mit der Aufnahme dieser Bestimmung der gesichtslosen Strafjustiz Schranken gesetzt. Was heisst "gesichtslose Justiz"? Das bedeutet, dass ein überwiegend grosser Teil aller Strafurteile nicht von einem Gericht ausgeht, sondern mit einem Strafbefehl abgeschlossen wird. In aller Regel werden bedingte Sanktionen ausgesprochen, bedingte Geldstrafen, vielleicht eine kurze bedingte Freiheitsstrafe. Glauben Sie, das mache grossen Eindruck, vor allem bei jugendlichen Täterinnen und Tätern? Sie werden sich in erster Linie mit dem Einzahlungsschein befassen, die Verfahrenskosten bezahlen und vielleicht auch noch die verhängte Busse. Sie bekommen aber nie ein Gericht zu sehen, und wenn sie nicht einmal in der Untersuchung einen Untersuchungsrichter oder einen Staatsanwalt zu sehen bekommen und damit auch erklärt erhalten, wie ernst es ist und dass in einem nächsten Fall eine noch härtere Strafe ausgesprochen werden kann, dann lernen sie es nie. Kommt hinzu, dass vor allem ausländische Täterinnen und Täter, die hier in diesem Massengeschäft wahrscheinlich auffällig sind, diese Strafbefehle schon rein sprachlich nicht verstehen.

Ich glaube, man tut der Justiz und auch dem präventiven Charakter des Verfahrens nichts Gutes, wenn man an einer gesichtslosen Strafjustiz festhalten möchte, in der Beschuldigte nie einen Richter oder einen Staatsanwalt zu sehen bekommen. Ich unterstütze den Entwurf des Bundesrates.

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Nur noch zur Klärung: Herr Salzmann hat seine Argumente durchaus berechtigterweise ausgeführt, aber zwei Punkte muss man, glaube ich, schon noch präzisieren respektive korrigieren.

Zum einen: Die Strafbefehle behandeln Massenkriminalität, das ist so. Aber in der Version des Bundesrates wird ja lediglich in diesem relativ schmalen Bereich eine Einvernahme verlangt, wo es zu einer zu verbüssenden Strafe kommt, also dann, wenn im Strafbefehl eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe angeordnet wird.

Zum andern: Es ist nicht richtig, dass eine Umwandlungsstrafe ebenfalls zu einer Einvernahme führen würde. Denn diese wird bei der Anordnung ja bedingt ausgefällt und erst im Rahmen des Vollzugs umgewandelt. Sie würde dann nicht quasi wieder eine Schlaufe zurück machen.

Die Überlegungen von Herrn Salzmann sind sicher berechtigt - aber eben, es geht hier um einen verhältnismässig kleinen Teil und nicht um die Umwandlungsstrafe.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Nach geltendem Recht ist die Staatsanwaltschaft nicht dazu verpflichtet, die beschuldigte Person einzuvernehmen, bevor sie einen Strafbefehl erlässt. Das wird immer wieder kritisiert, in der Lehre und in der Praxis, weil man davon ausgeht, dass eigentlich doch eine Art rechtliches Gehör gestattet werden muss. Man muss sich bewusst sein: Die Strafbefehle sind ein Massengeschäft, rund 95 Prozent aller Strafen werden so abgeschlossen.

Nun ist es aber so, dass der Bundesrat - Herr Ständerat Jositsch hat es gesagt - hier einen Mittelweg vorschlägt. Der Entwurf sieht eine Einvernahmepflicht vor, aber nicht für jeden Fall, sondern wenn sich eine zu verbüssende Freiheitsstrafe abzeichnet. Die Höhe der Freiheitsstrafe, das möchte ich gleich schon vorwegnehmen, auch aufgrund des Einzelantrages Z'graggen, spielt dabei keine Rolle. Heute gibt es Kantone wie Zürich, Schwyz oder St. Gallen, die eine Einvernahme in gewissen Fällen als notwendig erachten. Es gibt Weisungen hierzu, aber es gibt im Strafprozess eben keine einheitliche Handhabe dieser Frage.

Nun, im Rahmen der Einvernahme kann die beschuldigte Person nicht nur angehört werden, sondern es können auch der Inhalt des Strafbefehls, die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, die Tragweite erklärt werden. Das schliesst etwas an das Argument von Herrn Ständerat Engler zur gesichtslosen Justiz an. Gerade bei Freiheitsstrafen ist es schon wichtig, dass man, ich sage jetzt, dem Staat gegenübersitzt, wenn ein Strafbefehl ergeht. Die Erfahrungen in den Kantonen, wo diese Einvernahmepflicht in gewissen Fällen besteht, zeigen auch, dass die beschuldigte Person den Strafbefehl eher akzeptiert, wenn sie angehört wurde und wenn man sich mit ihr eben auseinandersetzt, und dass dann auch auf eine Einsprache verzichtet wird.

Ich bitte Sie deshalb hier, den Einzelantrag Salzmann abzulehnen.

Der Einzelantrag Z'graggen folgt zwar grundsätzlich dem Entwurf des Bundesrates, möchte aber eine Einvernahmepflicht statuieren, die sich erst dann auswirkt, wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten im Raum steht. Ich kann hier einfach darauf verweisen, dass im Vorentwurf, das heisst in der Vernehmlassungsvorlage, ebenfalls eine solche Strafgrenze vorgesehen war. Das wurde aber sehr stark kritisiert. Die betreffende Bestimmung wurde deshalb vom Bundesrat wieder gestrichen, denn eine Strafgrenze ist kein taugliches Kriterium, ob in einem bestimmten Fall eine zwingende Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft auch tatsächlich sinnvoll ist oder nicht. Es wurde auch kritisiert und gesagt, es bestünde dann vielleicht eine Neigung der Staatsanwaltschaft, ein tieferes Strafmass anzusetzen, damit die vier Monate nicht erreicht werden und nicht zwingend eine Einvernahme erfolgen muss.

Ich möchte Sie also bitten, hier Ihrer Kommission zu folgen.

Abstimmung

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Kommission ... 29 Stimmen

Für den Antrag Z'graggen ... 14 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Kommission ... 32 Stimmen

Für den Antrag Salzmann ... 9 Stimmen

(1 Enthaltung)

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Art. 353 Abs. 2; 354 Abs. 1 Bst. abis, 1bis; 364 Abs. 5; 364a; 364b; 365 Abs. 3; 366; 377 Abs. 4; 381 Abs. 4; 381a; 388 Titel, Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 353 al. 2; 354 al. 1 let. abis, 1bis; 364 al. 5; 364a; 364b; 365 al. 3; 366; 377 al. 4; 381 al. 4; 381a; 388 titre, al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 393 Abs. 1 Bst. c

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 393 al. 1 let. c

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 397 Abs. 5

Antrag der Kommission

Streichen

Art. 397 al. 5

Proposition de la commission

Biffer

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Ich werde auch gleich zu Artikel 408 Absatz 2 sprechen, es geht um das Gleiche, es geht um Beschwerdeverfahren und Berufungsverfahren.

Hier hat der Nationalrat von sich aus, ohne dass das vorher in der Vorlage gewesen wäre, eine Beschwerdefrist von sechs Monaten und bei der Berufung eine Frist von zwölf Monaten vorgesehen. Das sind Fristen, die für die Gerichte gelten: Sie haben innerhalb von sechs respektive zwölf Monaten zu entscheiden. Diese Bestimmung ist unnötig, da ohnehin das Beschleunigungsgebot gilt. Sie ist auch unüblich; es ist nicht üblich, den Behörden und Gerichten solche Fristen aufzuerlegen. Es macht keinen Sinn, fixe Fristen vorzugeben, da Fälle unterschiedliche Komplexität und unterschiedlichen Abklärungsbedarf aufweisen. Es können zum Beispiel externe Gutachten notwendig sein, und dann geht ein Verfahren halt einmal ein bisschen länger. Es sind auch keine Rechtsfolgen vorgesehen; es ist also nicht klar, was passieren würde, wenn diese Fristen nicht eingehalten würden.

Deshalb schlägt Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen einstimmig vor, diesem Beschluss des Nationalrates nicht zu folgen und beim geltenden Recht zu bleiben.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 398 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 398 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 408 Abs. 2

Antrag der Kommission

Streichen

Art. 408 al. 2

Proposition de la commission

Biffer

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Der Berichterstatter hat sich bei Artikel 397 Absatz 5 bereits zu dieser Bestimmung geäussert.

Angenommen - Adopté

Art. 410 Abs. 1 Bst. a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 410 al. 1 let. a

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 422 Abs. 2 Bst. abis

Antrag der Mehrheit

Streichen

Antrag der Minderheit

(Vara, Mazzone)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates)

Art. 422 al. 2 let. abis

Proposition de la majorité

Biffer

Proposition de la minorité

(Vara, Mazzone)

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 426 Abs. 4; 427 Abs. 3

Antrag der Mehrheit

Unverändert

Antrag der Minderheit

(Vara, Mazzone)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 426 al. 4; 427 al. 3

Proposition de la majorité

Inchangé

Proposition de la minorité

(Vara, Mazzone)

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 429

Antrag der Kommission

Abs. 1 Bst. a

a. eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung.

Abs. 3

Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.

Antrag Juillard

Abs. 1 Bst. a

Unverändert

Art. 429

Proposition de la commission

Al. 1 let. a

a. une indemnité fixée conformément au tarif des avocats, pour les dépenses occasionnées par l'exercice raisonnable de ces droits de procédures. Les tarifs des avocats n'opèrent aucune distinction entre l'indemnité allouée et les honoraires dus en cas de défense privée.

Al. 3

Lorsque le prévenu a chargé un défenseur privé de sa défense, celui-ci a un droit exclusif à l'indemnité prévue à l'alinéa 1 lettre a sous réserve de règlement de compte avec son client. Le défenseur peut contester la décision fixant l'indemnité en usant des voies de droit autorisées pour attaquer la décision finale.

Proposition Juillard

Al. 1 let. a

Inchangé

Le président (Hefti Thomas, président): Monsieur Juillard, est-ce que vous retirez votre proposition à l'article 429 alinéa 1 lettre a?

Juillard Charles · Mit-M · Ständerat · Jura · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Oui, Monsieur le président, je retire ma proposition, mais en espérant que la commission se penche quand même sur cette question. Je ne comprends pas très bien si cela recouvre les mêmes éléments que l'article 135 que nous venons de corriger.

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Wenn ich es richtig verstanden habe, hat Herr Juillard seinen Einzelantrag zurückgezogen. Dann teile ich einfach ganz kurz mit, dass es sich eigentlich um die analoge Bestimmung zu Artikel 135 Absatz 1 handeln würde. Diese ist aber jetzt aufgrund des Rückzuges des Antrages Juillard weggefallen. Auch hier geht es um Anwaltshonorare. Bei Freispruch gibt es einen Anspruch auf Kostenentschädigungen. Die Aufwendungen für eine angemessene Verteidigung müssen von der Staatskasse übernommen werden.

Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates will, dass es keine Unterscheidung zwischen amtlichen und privaten Verteidigungen geben soll und damit auch keine Qualitätsunterschiede bestehen sollen. Sie beantragt Ihnen deshalb hier diese Änderung, im Stimmenverhältnis von 7 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Wünschen Sie noch das Wort zu Absatz 3, Herr Berichterstatter?

Jositsch Daniel · Mit-M · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Artikel 429 Absatz 3 soll eine Klärung bringen, nämlich dass das Geld bei den Entschädigungen für Anwaltshonorare an Rechtsanwälte gehen soll. An und für sich handelt es sich dabei um geltendes Recht, das in der Praxis aber unterschiedlich gehandhabt wird. Aus diesem Grund beantragt Ihnen die Kommission für Rechtsfragen einstimmig diese Ergänzung in Absatz 3.

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Der Antrag Juillard ist zurückgezogen worden.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 431 Titel; 432 Abs. 2; 440 Abs. 1, 3, 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 431 titre; 432 al. 2; 440 al. 1, 3, 4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 442 Abs. 4

Antrag der Kommission

Unverändert

Art. 442 al. 4

Proposition de la commission

Inchangé

Angenommen - Adopté

Ziff. II, III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. II, III

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Änderung anderer Erlasse

Modification d'autres actes

Einleitung, Ziff. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Introduction, ch. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 2

Antrag der Kommission

Art. 80 Abs. 2; 81 Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3

Unverändert

Ch. 2

Proposition de la commission

Art. 80 al. 2; 81 al. 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Art. 81 al. 1 let. b ch. 3

Inchangé

Angenommen - Adopté

Ziff. 2a, 3-6

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 2a, 3-6

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 6a Art. 9

Antrag der Kommission

Abs. 1 Bst. g

g. die Information, aus der sich ergibt, wer die Quittung ausstellt;

Abs. 2 Bst. k

k. die Information, aus der sich ergibt, wer das Formular ausstellt.

Ch. 6a art. 9

Proposition de la commission

Al. 1 let. g

g. l'information indiquant qui a établi la quittance;

Al. 2 let. k

k. l'information indiquant qui a établi le formulaire.

Angenommen - Adopté

Ziff. 7, 8

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 7, 8

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 29 Stimmen

Dagegen ... 9 Stimmen

(3 Enthaltungen)

Hefti Thomas · P-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Abschreibung - Classement

Antrag der Kommission

  • Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse 11.3911, 12.4077 und 14.3383 gemäss Antrag des Bundesrates.

  • Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse 09.3443 und 11.3223.

Proposition de la commission

  • Classer les interventions parlementaires 11.3911, 12.4077 et 14.3383 selon la proposition du Conseil fédéral.

  • Classer les interventions parlementaires 09.3443 et 11.3223.

Angenommen - Adopté

Präsident (Hefti Thomas, Präsident): Das Postulat 18.4063 auf der Fahne betrifft nur den Nationalrat. Wir nehmen Kenntnis vom Entscheid des Nationalrates, dieses Postulat nicht abzuschreiben.