Merkblatt zur Integration von Landschaftskonzeptionen in den kantonalen Richtplänen – Empfehlungen des Bundes
1 Zielsetzung des Merkblatts
. Dieses Merkblatt erklärt, wie eine kantonale Landschaftskonzeption (kLK) im kantonalen Richtplan gewinnbringend umgesetzt werden kann. Es handelt sich um Leitgedanken im Sinne von Empfehlungen. Die Kantone sind frei, auch andere Wege zu wählen, um im Sinne ihrer Landschaftskonzeption ein ganzheitliches Landschaftsverständnis im Richtplan zu verankern, Grundsätze für eine qualitätsvolle Umsetzung festzulegen und Massnahmen zu definieren.
2 Die kLK als nützliche Grundlage für die kantonale Richtplanung
Das Landschaftskonzept Schweiz (LKS) formuliert in Ziel 7.E «Regionale Landschaftsqualitätsziele» den Auftrag, kantonale und regionale Landschaftsqualitätsziele stufengerecht zu erarbeiten und mit den Instrumenten der Raumplanung umzusetzen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) unterstützt die Erarbeitung einer entsprechenden kantonalen Landschaftskonzeption mit Finanzhilfen1. Die kLK bezeichnet die für einen Kanton charakteristischen Landschaften, stellt diese flächendeckend dar und formuliert Landschaftsqualitätsziele.
Weiter kann die kLK Aussagen zur Aufwertung von national und kantonal bedeutsamen Landschaften im Kanton machen, sie ist jedoch selbst kein Inventar und setzt keine Schutzobjekte fest. Die kLK ist eine geeignete Grundlage im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) für eine gesamträumliche Betrachtung und einen gesamthaften Einbezug des Themas Landschaft im kantonalen Richtplan.
Eine konzeptionell-räumliche Gesamtsicht der Landschaft ist eine Voraussetzung, wenn die Thematik Landschaft im Richtplan umfassend berücksichtigt werden soll (s.a. Leitfaden für die Richtplanung, ARE 1997; Europäische Landschaftskonvention). Einzelne Richtplankapitel werden sich darüber hinaus weiterhin mit einzelnen Themen beschäftigten, beispielsweise BLN-Gebiete, Landschaftsschongebiete, Biotopschutz oder Vorranggebiete Landschaft.
3 Übersicht über die Leitgedanken
1 Dem kantonalen Richtplan mit der kantonalen Landschaftskonzeption ein ganzheitliches
und dynamisches Landschaftsverständnis zu Grunde legen.
2 Strategische Ziele der kLK in die kantonale Raumentwicklungsstrategie aufnehmen und
mit den weiteren Richtplanthemen abstimmen und verknüpfen (Synergien).
3 In einem allgemeinen Kapitel über die Landschaft eine Verbindung zwischen allen für die
Landschaft relevanten Themen schaffen.
Für den ganzen Kanton räumliche Ziele für unterschiedliche Landschaften festlegen.
National und kantonal bedeutsame Landschaften erhalten und weiterentwickeln.
Alltagslandschaft planen und gestalten.
Klare Aufträge für die Umsetzung der kLK festlegen und Massnahmen formulieren.
1 Programmziel 1 des NFA-Teilprogramms «schützenswerte Landschaften» der Programmvereinbarung Landschaft (BAFU 2018)
Merkblatt zur Integration von Landschaftskonzeptionen in den kantonalen Richtplänen
Im Rahmen der Programmvereinbarungen Landschaft 2020–2024 zwischen dem BAFU und den einzelnen Kantonen haben viele Kantone eine kLK erarbeitet oder sind dabei, eine solche zu erarbeiten. Somit verfügen nun fast alle Kantone über eine ausgezeichnete Grundlage, die im kantonalen Richtplan zur Geltung gebracht werden soll. Zu diesem Zweck empfehlen das BAFU und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) den Kantonen, insbesondere folgenden Leitgedanken zu behandeln.
4 Leitgedanken
4.1 Ganzheitliche und dynamische Landschaftsbetrachtung
Leitsatz: Dem kantonalen Richtplan mit der kantonalen Landschaftskonzeption ein ganzheitliches und dynamisches Landschaftsverständnis zu Grunde legen
Der kantonale Richtplan baut auf einem ganzheitlichen und dynamischen Landschaftsverständnis im Sinne der europäischen Landschaftskonvention und des Landschaftskonzepts Schweiz auf. Er schliesst in seine Betrachtung alle Landschaften also auch die Alltagslandschaft mit ein. Um ein ganzheitliches Landschaftsverständnis zu erreichen, bilden charakteristische Landschaftstypen über das ganze Kantonsgebiet eine wichtige Grundlage. Neben der Charakterisierung braucht es zusätzlich auch Vorstellungen davon, wie sich der Raum aus Landschaftssicht entwickeln sollte.
Die kLK ist eine bedeutende Grundlage, um den kantonalen Richtplan aus einer landschaftlichen Gesamtsicht heraus zu ergänzen. Einzelne Kantone verwenden die kLK als behördenverbindliches Instrument. In solchen Fällen ist es wichtig, eine Verbindung zwischen der kantonalen Landschaftskonzeption und dem kantonalen Richtplan herzustellen. Raumrelevante Ziele, Grundsätze und Massnahmen sollten immer auch im kantonalen Richtplan enthalten sein, dessen Hauptaufgabe es ist, die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende langfristige räumliche Entwicklung vorzunehmen. Zudem ist es zentral, dass im kantonalen Richtplan auch für die Landschaft flächendeckend eine Vorstellung zur anzustrebenden Entwicklung vorhanden ist. Eine kLK kann dann zusätzlich resp. vertiefend zum kantonalen Richtplan als Grundlage oder als verbindliches Instrument eine differenziertere Darstellung für den Vollzug ermöglichen.
4.2 Integration in die Raumentwicklungsstrategie
Leitsatz: Die strategischen Ziele der kLK sollen in die kantonale Raumentwicklungsstrategie aufgenommen und mit den anderen Themen des Richtplans verknüpft werden (Synergien).
Die Raumentwicklungsstrategie bietet einen Überblick über die gewünschte Entwicklung von Siedlung, Verkehr, Versorgung, Abfallwirtschaft, Landschaft und Energie.
Die wichtigsten strategischen Aussagen, wie sich die Landschaft zukünftig entwickeln soll, werden in der Raumentwicklungsstrategie abgebildet. Dies soll durch Ziele und Grundsätze zur Entwicklung von Landschaften erfolgen. Zur Veranschaulichung der räumlichen Differenzierung und Konkretisierung sind die prägenden Natur- und Landschaftsräume in der Karte zur Raumentwicklungsstrategie darzustellen. Das ist in der Ergänzung des Leitfadens Richtplanung aus dem Jahr 2014 festgehalten.
Merkblatt zur Integration von Landschaftskonzeptionen in den kantonalen Richtplänen
4.3 Allgemeines Kapitel über die Landschaft
Leitsatz: In einem allgemeinen Kapitel über die Landschaft soll eine Verbindung zu allen relevanten Landschaftsthemen geschaffen werden.
Die kantonalen Richtpläne enthalten meist mehrere Kapitel über Natur und Landschaft, aber es fehlt oft ein allgemeines Kapitel, das die globale Bedeutung der Landschaft behandelt und einen Überblick über die Entwicklungs- und Erhaltungsabsichten des Kantons gibt.
Als Ergänzung zur kantonalen Raumentwicklungsstrategie sollte daher ein allgemeines Kapitel hinzugefügt werden, das die raumbezogenen Landschaftsthemen vertieft und eine Verbindung zu anderen Bereichen des Richtplans herstellt, wie Siedlung, Verkehr, Versorgung, Abfallwirtschaft, Natur (ökologische Infrastruktur), Landwirtschaft, Tourismus usw. Für die mit diesen Themen verbundenen landschaftlichen Fragen und Aspekte (z. B. Kriterien für eine positive oder negative Planung) wäre es sinnvoll, in den entsprechenden Kapiteln des kantonalen Richtplans dasselbe Landschaftskonzept zu verwenden wie in diesem allgemeinen Kapitel. Themenspezifische Karten können in das allgemeine Kapitel integriert werden und als Illustrationen dienen.
4.4 Raumentwicklungsziele für Landschaftstypen
Leitsatz: Für den ganzen Kanton räumliche Ziele für unterschiedliche Landschaftstypen festgelegen.
Als Basis für die räumliche Entwicklung soll der kantonale Richtplan stufengerecht die bestehenden regionalen Landschaftswerte räumlich darstellen und Qualitätsziele für deren künftige Entwicklung definieren. Dies kann in der Raumentwicklungsstrategie oder im Dachkapitel geschehen. Dabei kann die kLK resp. die Landschaftstypisierung im Sinne der Stufengerechtigkeit vereinfacht werden.
Der kantonale Richtplan beschreibt flächendeckend die Landschaftsqualitäten mit Blick auf die Erhaltung wichtiger Landschaftswerte und ihrer erwünschten Entwicklung. Der kantonale Richtplan kann dabei eine vereinfachte Darstellung verwenden und auf die detailliertere Darstellung in der kantonalen Landschaftskonzeption verweisen. Alle relevanten Landschaftsthemen sollten jedoch Bestandteil der Betrachtung und der Zielformulierungen sein.
4.5 Nationale und kantonale bedeutsame Landschaften
Leitsatz: National und kantonal bedeutsame Landschaften sollen erhalten werden, um ihre Stärken und Qualitäten zu fördern.
Die Landschaftskonzeption ermöglicht einen differenzierten Überblick über das Thema Landschaft. Daraus lassen sich Schlussfolgerungen ziehen, um national und kantonal bedeutsamen Landschaften zu stärken und ihre Qualitäten weiterzuentwickeln.
Mit Hilfe der kLK kann geprüft werden, mit welchen Landschaftszielen und Entwicklungsmöglichkeiten national und kantonal bedeutsame Landschaften erhalten und mit welchen Massnahmen sie weiterentwickelt werden können. Die Optik soll nicht nur auf dem Schutz liegen, sondern auch die Aufwertung und die Stärken der landschaftlichen Qualitäten umfassen. Die Landschaftskonzeption ermöglich eine Betrachtung auf die umliegenden Landschaften.
Merkblatt zur Integration von Landschaftskonzeptionen in den kantonalen Richtplänen
Der kantonale Richtplan soll aufzeigen, wie national und kantonal bedeutsame Landschaften mit ihren Kultur- und Naturwerten langfristig gesichert und gestärkt werden können. Aussagen (z.B. Ziele, Grundsätze und Massnahmen) zur Aufwertung und Stärkung der landschaftlichen Eigenarten sind ebenfalls Bestandteil des kantonalen Richtplans. Je nach Schwerpunkt lassen sich die einzelnen Themen auch in einem Kapitel Natur oder Biodiversität behandeln. Wichtige Landschaftsthemen, die heute in den meisten Richtplänen oft in eigenständigen Kapiteln behandelt werden, sind insbesondere aus nationaler Sicht:
• Umgang mit Inventarobjekten gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) d. h. mit BLN, ISOS, IVS.
• Pärke von nationaler Bedeutung gemäss Artikel 23 Buchstaben e bis h NHG (siehe separates Merkblatt)
• UNESCO-Welterbe (hierbei interessieren insbesondere die inhaltlichen Ziele [Outstanding Universal Values OUV] für die Gebiete, die Rollen der verschiedenen Behörden sowie der Umgang mit kumulativen Effekten von Projekten); Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (SR 0.451.41, siehe separates Merkblatt)
• Moorlandschaften gemäss Artikel 23 Buchstaben c und d NHG
• Jagdbanngebiete, Wasser- und Zugvogelreservate gemäss Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0)
• Landschaften, die sich durch Lebensräume nach Artikel 18a NHG auszeichnen
• Gebiete, die für die Erholung und als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind (Art. 6 Abs. 2 lit. b RPG)
4.6 Raumplanerische Auseinandersetzung mit der Alltagslandschaft
Leitsatz: Die Alltagslandschaft ist sowohl durch Agglomerationen als auch durch ländliche Räume geprägt.
In Agglomerationen ist eine hochwertige Gestaltung der Quartiere ebenso wichtig wie die Berücksichtigung der Siedlungsränder und der Aspekte Biodiversität und Klima. In ländlichen Räumen ist es wichtig, die Gestaltung der Dörfer sowie der Gebäude und Infrastrukturen ausserhalb der Bauzonen sorgfältig zu planen.
Die Qualität der Landschaft und der bebauten Umwelt ist für den Raum, in dem wir leben, arbeiten und unsere Freizeit verbringen, von entscheidender Bedeutung. Deshalb ist es beispielsweise wichtig, Freiflächen und Grünflächen zu sichern, Siedlungsränder und Verkehrsachsen zu gestalten, die ökologische Infrastruktur zu sichern und weiterzuentwickeln sowie Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu konzipieren (Arbeitshilfe). Diese Elemente tragen direkt zu einer qualitativ hochwertigen Innenentwicklung der Städte bei. Der kantonale Richtplan kann beispielsweise Grundsätze festlegen und die Gemeinden beauftragen, bestimmte Stadtgebiete aus landschaftlicher Sicht aufzuwerten.
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4.7 Umsetzung
Leitsatz: Klare Vorgaben für die Umsetzung der kantonalen Landschaftsgestaltung definieren und Massnahmen formulieren.
Die Festlegungen im kantonalen Richtplan zur kantonalen Landschaftskonzeption beinhalten in der Regel Massnahmen und Handlungsanweisungen an die kantonalen und kommunalen Behörden, mit denen landschaftsrelevante Entscheide vorbereitet oder verantwortet werden.
Der kantonale Richtplan legt auch fest, wie die Ziele, Strategien und Massnahmen auf kommunaler Ebene zu berücksichtigen und umzusetzen sind. Wo dies sinnvoll ist, erteilt er den kommunalen und gegebenenfalls regionalen Behörden Planungsaufträge.
Es ist sinnvoll, Massnahmen zur landschaftlichen Aufwertung festzulegen, mit dem Ziel, die Landschaftsqualität unter Berücksichtigung der Landschaftsleistungen zu erhöhen (Landschaftsleistungen). Dabei lassen sich Synergien mit den Themen Klima, ökologische Infrastruktur, Bewegungsförderung, Gesundheit und Naherholung, Tourismus, Regionalentwicklung, nachhaltige Landwirtschaft, Verbesserung der Baukultur oder Sicherung natürlicher Ressourcen nutzen.
National und kantonal bedeutsame Landschaften sowie die Alltagslandschaften erfordern in der Regel eine vertiefte Auseinandersetzung. Aber auch für intensiv genutzte Landwirtschaftsgebiete, Übergangslandschaften zwischen Siedlung und wenig besiedelten Räumen sowie Landschaften, die von Infrastrukturen geprägt sind, sind Aufträge zur Weiterentwicklung festzulegen.