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Ergänzung des Leitfadens Richtplanung (E-LRP)Zur Förderung und Weiterentwicklung der Richtplanung in den Kantonen hat der Bund einen Leitfaden herausgeben, der nach Artikel 8 der R

ARE zPQ7bjchak64 · Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)

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Ergänzung des Leitfadens Richtplanung (E-LRP)Zur Förderung und Weiterentwicklung der Richtplanung in den Kantonen hat der Bund einen Leitfaden herausgeben, der nach Artikel 8 der R

1 Räumliche Entwicklung des Kantons (Art. 8 Abs. 1 Bst. a RPG; «Kantonale Raumentwicklungsstrategie»)

Bisher hatten die Kantone im Rahmen der für die Richtplanung zu erarbeitenden Grundlagen in den Grundzügen zu bestimmen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll (Art. 6 RPG). Verschiedene Kantone haben in den vergangenen Jahren diese wichtigen strategischen Aussagen bereits als zentralen Teil in ihren Richtplan aufgenommen. Mit dem revidierten RPG werden die Kantone neu aufgefordert, in ihrem Richtplan festzulegen, wie sich der Kanton räumlich entwickeln soll; gleichzeitig ist die analoge Formulierung bei den Grundlagen weggefallen. Die strategischen Festlegungen zur zukünftigen Entwicklung des Kantons gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a RPG werden in diesem Leitfaden als kantonale Raumentwicklungsstrategie bezeichnet. Die Kantone sind frei, für diesen Teil des Richtplans eine andere Bezeichnung zu wählen. Die Raumentwicklungsstrategie ist aber auf jeden Fall Teil des behördenverbindlichen Richtplans und wird mit diesem zusammen vom Bund geprüft und genehmigt.

2 Richtplan Teil Siedlung (Art. 8a RPG)

In diesem Teil werden die Anforderungen an die Richtplaninhalte im Bereich Siedlung von Artikel 8a Buchstaben a–e präzisiert. Buchstaben c und e, welche die hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und die Siedlungserneuerung betreffen, sind aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs zusammengefasst worden. Das Thema Abstimmung von Siedlung und Verkehr wird im vorliegenden Dokument vor allem aus Sicht der Siedlungsentwicklung dargestellt, und es werden die diesbezüglich erforderlichen Inhalte des Richtplans im Kapitel Siedlung benannt. Die Sicht vom Verkehr her und die diesbezüglichen Anforderungen sollen im Rahmen der 2. Teilrevision des RPG präzisiert werden. Wichtig ist in diesem Teil die klare Unterscheidung zwischen Siedlungsgebiet und Bauzonendimensionierung (Buchstaben a und d von Artikel 8a RPG). Der Richtplan hat sowohl Aussagen zum Siedlungsgebiet (Horizont rund 25 Jahre, planerisch-konzeptionelle Festlegung) als auch zur Bauzonendimensionierung (Horizont 15 Jahre, rechnerische Ermittlung für den Gesamtkanton aufgrund TRB sowie entsprechende Vorgaben und Massnahmen) zu machen.

3 Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt (Art. 8 Abs. 2 RPG)

Es wird aufgezeigt, wie der Kanton vorgehen soll, um für die Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt die geforderte Grundlage im Richtplan zu schaffen. Eine zusätzlich angefügte Tabelle mit Hinweischarakter zeigt, für welche Vorhabentypen der Kanton normalerweise davon auszugehen hat, dass sie einer Grundlage im Richtplan bedürfen. Dabei werden die Vorhaben für alle richtplanrelevanten Themenbereiche mit den jeweiligen bereits bestehenden Vorgaben bzw. Empfehlungen des Bundes aufgelistet, nebst dem Bereich Siedlung sind dies insbesondere die Bereiche Verkehr, Landschaft /Tourismus/Erholung/Freizeit sowie Energie/Ver- und Entsorgung. Alle Bereiche ausser Siedlung sollen bezüglich Mindestinhalten für die Richtplanung Gegenstand der 2. Teilrevision des RPG sein und werden in diesem Zusammenhang überprüft und präzisiert werden.

4 Gliederung der einzelnen Kapitel

Die Kapitel 1–3 «Kantonale Raumentwicklungsstrategie», «Richtplan Teil Siedlung» und «Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen» sind jeweils in der folgenden Struktur gehalten und geben Informationen zu den im Folgenden umschriebenen Rubriken:

Massgeblicher Artikel RPG Überschrift Kapitel gemäss Struktur

Wortlaut RPG In der Rubrik «Wortlaut RPG» werden der für den Richtplaninhalt massgebliche Artikel und weitere relevante Artikel des RPG wiedergegeben.

Begriffe Die Rubrik «Begriffe» dient der Klärung und Umschreibung der in den Gesetzesartikeln verwendeten wesentlichen Begriffe.

Anforderungen Die generellen Anforderungen umschreiben die Ziele, welche erreicht werden sollen sowie die Rolle und die Aufgaben, welche der Richtplan für das betreffende Thema übernimmt.

Mindestinhalte In der Rubrik «Mindestinhalte» werden die aus Bundessicht notwendigen Inhalte des Richtplans beschrieben. Bei einzelnen Themen werden auch Varianten angeboten.

Themenspezifische In dieser Rubrik sind nicht alle Grundlagen der Richtplanung gemäss Art. 6 RPG Grundlagen des Kantons aufgelistet (Raumkonzept Schweiz, Konzepte und Sachpläne des Bundes, Agglomerationsprogramme, alle kantonalen Grundlagen, usw.), sondern diejenigen, die im Rahmen der Teilrevision des RPG explizit hinzugefügt wurden (Anpassung von Artikel 6 RPG) und für die Erarbeitung und das Verständnis der Richtplaninhalte im Bereich Siedlung unabdingbar sind. Zwecks Nachvollziehbarkeit der Richtplaninhalte sind sie im Rahmen des Prüfungsverfahrens auch dem Bund zur Verfügung zu stellen. Der allgemeine Grundsatz, dass die zum Verständnis der Richtplaninhalte notwendigen Grundlagen im Rahmen der Mitwirkung der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen sind, gilt auch hier.

Beurteilungskriterien Bund Die Rubrik «Beurteilungskriterien Bund» orientiert sich an den Anforderungen und Mindestinhalten. Sie zeigt auf, wie der Bund bei der Beurteilung der Richtplaninhalte vorgeht, welche Fragen er stellt und unter welchen Bedingungen eine Genehmigung erfolgen kann.

V Notwendige Inhalte für die Anpassung im Bereich Siedlung

Die vorliegende Ergänzung des Leitfadens enthält Informationen zur Umsetzung aller Bestimmungen der RPG, die den kantonalen Richtplan betreffen. Im Zentrum stehen die Vorgaben zum Bereich Siedlung. Für diesen Bereich haben die Kantone gemäss Artikel 38a RPG die Aufgabe, den Richtplan innerhalb von fünf Jahren anzupassen. Bis zur Genehmigung dieser Anpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden. Der Leitfaden enthält in den Kapiteln 1 «Kantonale Raumentwicklungsstrategie» und 3 «Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen» analog zu den entsprechenden Bestimmungen des revidierten Gesetzes thematisch umfassende Anforderungen, die über den Bereich Siedlung hinausgehen. Für die in Artikel 38a RPG verlangte Anpassung des Richtplans im Siedlungsbereich ist es nicht notwendig, die über den Siedlungsbereich hinausgehenden Anforderungen der Kapitel 1 «Kantonale Raumentwicklungsstrategie» und 3 «Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen» zu erfüllen. Auch sollte es in diesem Zusammenhang nicht zwingend notwendig sein, den Richtplan gesamthaft zu überarbeiten. Es sind jedoch alle Anforderungen zu erfüllen, die den Siedlungsbereich betreffen (grüne Felder in der vorangehenden Abbildung):

  • Kantonale Raumentwicklungsstrategie mit Inhalten in der geforderten Bearbeitungstiefe für den Bereich Siedlung (insbesondere erwartete Bevölkerungs- und Arbeitsplatzentwicklung und deren Zuordnung zu Raumtypen, funktionale Räume, Zentrenstruktur, Entwicklungsachsen und Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung, Siedlungsstrategie); die Inhalte für die übrigen Bereiche (Verkehr, Landschaft, Landwirtschaft, usw.) können in geringerer Bearbeitungstiefe - nur soweit nötig für die Erarbeitung der Raumentwicklungsstrategie im Bereich Siedlung - vorliegen. Dies bedeutet beispielsweise für den Verkehr, dass grob geprüft wird, ob die aufgrund der Siedlungsentwicklung zu erwartende zusätzliche Verkehrsnachfrage durch das bestehende Verkehrsnetz aufgenommen werden kann oder ob Anpassungen beim Verkehrsnetz oder bei der Siedlungsstrategie nötig sind.

  • Alle Inhalte von Artikel 8a RPG (Festlegung des Siedlungsgebiets, Planungsgrundsätze und - anweisungen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr, zur Siedlungsentwicklung nach innen

und zur Siedlungserneuerung sowie Festlegungen zur Sicherstellung der Bauzonendimensionierung gemäss Artikel 15 RPG) - Kriterien und – wo angezeigt – räumliche Festlegungen zu den relevanten Vorhaben des Bereichs Siedlung (Entwicklungsschwerpunkte, strategische Arbeitsplatzgebiete, verkehrsintensive Einrichtungen, allenfalls Verteilzentren und Güterumschlagsplätze). Für Vorhaben in anderen Bereichen, für die eine Grundlage im Richtplan aus Bundessicht angezeigt erscheint (vgl. indikative Liste der Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt am Ende von Kapitel 3), wird der Kanton zum jeweiligen Zeitpunkt oder bei einer Gesamtüberprüfung des Richtplans entscheiden müssen, ob sie im Richtplan behandelt werden, um im Falle einer gerichtlichen Überprüfung die Anforderung von Artikel 8 Absatz 2 RPG zu erfüllen.

VI Rolle der regionalen Richtpläne

Die neuen Anforderungen von Artikel 8 und 8a RPG richten sich explizit an den kantonalen Richtplan. In vielen Kantonen besteht ein Planungssystem, bei welchem neben dem kantonalen Richtplan auch die regionalen Richtpläne eine grosse Rolle spielen. Der regionalen Ebene kommt eine sehr wichtige Funktion bei der Umsetzung der entsprechenden Inhalte des kantonalen Richtplans zu. Insbesondere bei der überkommunalen Abstimmung, die das revidierte RPG für die Erweiterung des Siedlungsgebiets und für die Bauzonendimensionierung verlangt, ist die Ebene der Regionalplanung geeignet. Aber auch für die übrigen Themen wie Verdichtung, Siedlungserneuerung und Abstimmung von Siedlung und Verkehr können die regionalen Planungen die eher grundsätzlichen Vorgaben des kantonalen Richtplans weiter präzisieren und insbesondere auch räumlich konkretisieren. Eine ähnliche Rolle wird auch den Agglomerationsprogrammen Siedlung und Verkehr für den Agglomerationsraum zukommen müssen.

Eine ausschliessliche und nicht weiter spezifizierte Delegation einzelner Anforderungen des revidierten RPG an die regionalen Richtpläne ist nicht zulässig. Eine gezielte Delegation einzelner ausgewählter Umsetzungsaufgaben an die regionalen Richtpläne ist jedoch unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • der Kanton formuliert einen klaren Auftrag und macht verbindliche und präzise materielle und – wo nötig – auch räumliche Vorgaben;

  • der Kanton hat oder gibt sich über eine Anpassung des Planungs- und Baugesetzes die Kompetenz zur Genehmigung der regionalen Richtpläne sowie zu deren direkten Anpassung;

  • dort, wo ein überregionaler Abstimmungsbedarf besteht oder eine Abstimmung mit Nachbarkantonen oder mit dem Bund nötig ist, werden die relevanten Inhalte im Rahmen einer Anpassung in den kantonalen Richtplan aufgenommen. Nicht an die regionale Stufe delegiert werden können (ausser im Sinn der Erarbeitung der Grundlagen), die kantonale Raumentwicklungsstrategie, die Festlegung eines kantonalen Siedlungsgebietes sowie die übergeordneten Vorgaben des Kantons zur Sicherstellung der Bauzonendimensionierung. Für die Vorhaben gemäss Artikel 8 Absatz 2 RPG sind die bestehenden Vorgaben der entsprechenden Spezialgesetzgebungen betreffend Behandlung im kantonalem Richtplan und die Empfehlungen des Bundes zu beachten. Auf jeden Fall sind zu den einzelnen Vorhabentypen Grundsätze und Kriterien des Kantons im kantonalen Richtplan unabdingbar.

Art. 8 Abs. 1 Bst. a RPG 1 Kantonale Raumentwicklungsstrategie

Wortlaut RPG Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt: a. wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll;

Begriff Definition «Kantonale Raumentwicklungsstrategie»: Die Festlegungen des Richtplans zur zukünftigen räumlichen Entwicklung des Kantons im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a RPG und Artikel 5 Absatz 1 RPV werden im vorliegenden Leitfaden als kantonale Raumentwicklungsstrategie bezeichnet. Die Kantone sind frei, eine andere Bezeichnung zu wählen. Die kantonale Raumentwicklungsstrategie ist eine Gesamtschau und gehört zum behördenverbindlichen Richtplaninhalt. Sie ersetzt die bisher im Rahmen der Grundlagen geforderten «Grundzüge der räumlichen Entwicklung». Die Raumentwicklungsstrategie umfasst Ziele, Leitlinien, Strategien und deren räumliche Konkretisierung. Der Betrachtungsperimeter geht über die Kantonsgrenzen hinaus und die Inhalte der Raumentwicklungsstrategie sind überkantonal abgestimmt.

Anforderungen Die kantonale Raumentwicklungsstrategie ist Bestandteil des Richtplans und ist behördenverbindlich. Sie

  • umfasst eine Gesamtschau/-strategie zur erwünschten räumlichen Entwicklung des Kantons im Sinne einer nachhaltigen Raumstruktur und einer haushälterischen Bodennutzung;

  • legt die zu erwartende kantonale Bevölkerungs- und Arbeitsplatzentwicklung und allenfalls darüber hinaus gehende Ziele des Kantons fest und trifft Aussagen über die räumliche Verteilung der erwarteten Entwicklung sowie die räumlichen Auswirkungen, wenn die allfälligen höheren Ziele tatsächlich erreicht würden;

  • bildet den Rahmen für die Abstimmung der raumrelevanten Tätigkeiten und Sektoralpolitiken und sorgt für die Kohärenz zwischen den einzelnen Sachbereichen des kantonalen Richtplans;

  • stellt auf konzeptionell-strategischer Ebene die kantonsübergreifende Koordination sicher;

  • besteht aus Text und einer kartografischen Darstellung («Zukunftsbild»).

Mindestinhalte 1. Zukünftige räumliche Herausforderungen

2 Positionierung des Kantons innerhalb der Schweiz, Beziehungen zu Nachbarkantonen und zum benachbarten Ausland (mit Bezug zum Raumkonzept

Schweiz).

3. Entwicklungsziele, -strategien (z. B. Leitlinien) bezüglich Siedlung, Verkehr, Kulturland, Natur und Landschaft (inklusive Biodiversität, Freizeit und Erholung) sowie Energie, wobei jeweils auch eine überkantonale Abstimmung stattfinden muss.

Mindestinhalte 4. Räumliche Differenzierung / Umsetzung der generellen Strategien, insbesondere: (Forts.)

  • Zentrenstruktur, Raumtypen, funktionale Räume (z. B. Agglomerationen)

  • Entwicklungsachsen/-schwerpunkte, Verkehrsnetze und -achsen

  • prägende Natur- und Landschaftsräume

  • grosse zusammenhängende Landwirtschaftsräume

  • allenfalls Räume, in denen der Energie eine besondere Bedeutung zukommt.

5 Erwartete Bevölkerungsentwicklung basierend auf den Szenarien Mittel bis Hoch

des BFS. Es wird die Verwendung des mittleren Szenarios empfohlen. Der Kanton kann zusätzlich zur erwarteten Bevölkerungsentwicklung einen höheren, angestrebten Zielwert für die Bevölkerungsentwicklung festlegen. Dieser ist zu begründen, und es ist aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen der Kanton diesen Zielwert zu erreichen gedenkt. Von der höheren Wachstumsannahme kann für die Festlegung des Siedlungsgebiets und die Berechnung der Bauzonengrösse des Kantons nur in dem Ausmass Gebrauch gemacht werden, als sie sich im Verlaufe der Zeit als richtig erweist. Je stärker das Wachstum eines Kantons erwartet wird, umso höhere Ziele sind für die Verdichtung anzustreben. Arbeitsplatzentwicklung basierend auf quantitativen und qualitativen Aussagen zur erwarteten und angestrebten Entwicklung der Arbeitsplätze innerhalb der nächsten rund 25 Jahre.

6 Verteilung der zukünftig erwarteten Bevölkerungs- und Arbeitsplatzentwicklung

auf die Raumtypen (bzw. Regionen oder sogar Gemeinden). Kann auf unterschiedliche Weise festgelegt werden:

  • Qualitativ: Bezeichnung der Raumtypen mit erwünschter grösserer Einwohner- und Arbeitsplatzzunahme, mit geringer Zunahme und ohne Zunahme resp. Halten der Einwohner und Arbeitsplätze.

  • Quantitativ: Absolute oder prozentuale Verteilung des erwarteten Bevölkerungszuwachses auf die Raumtypen.

  • In einzelnen Gebieten auch Aufzeigen eines möglichen Rückgangs und der kantonalen Strategie für diese Gebiete. Wenn der Kanton einen zusätzlichen, höheren angestrebten Zielwert für die Bevölkerungsentwicklung festgelegt hat (s. Punkt 5), zeigt er zudem auf, was die Erreichung dieses höheren Wertes für die räumliche Verteilung im Kanton bedeuten würde.

Themenspezifische - Darstellung der bisherigen räumlichen Entwicklung (Raumbeobachtung), insbe- Grundlagen des sondere Stand und bisherige Entwicklung des Siedlungsgebiets, des Verkehrs Kantons und des Kulturlandes (Art. 6 Abs. 3 RPG)

  • Kantonale Bevölkerungsprognosen/-szenarien

  • Aussagen zur erwarteten Entwicklung der Arbeitsplätze

Beurteilungskriterien 0 Ist die Raumentwicklungsstrategie vor dem Hintergrund der bisherigen räumlichen Bund Entwicklung nachvollziehbar und werden die räumlichen Herausforderungen in den wesentlichen Punkten thematisiert?

0 Sind verbindliche übergeordnete Aussagen zur erwünschten räumlichen Entwicklung des Kantons vorhanden? Erscheinen sie zweckmässig, um eine gesetzeskonforme räumliche Entwicklung zu bewirken?

0 Sind die Aussagen nachvollziehbar, stufengerecht und spezifisch für den Kanton?

0 Wird das Raumkonzept Schweiz als Orientierungsrahmen und Entscheidhilfe verwendet? (keine Bedingung für Genehmigung)

0 Werden die Positionierung des Kantons innerhalb der Schweiz, die Beziehungen

zu den Nachbarkantonen und zum benachbarten Ausland aufgezeigt? Geht der Blick über die Kantonsgrenze hinaus (zum Beispiel in der kartografischen Darstellung) und sind die Inhalte der Raumentwicklungsstrategie überkantonal abgestimmt?

0 Sind für alle wichtigen Bereiche Entwicklungsziele formuliert? Kommt der Aspekt

Abstimmung Siedlung und Verkehr genügend zum Ausdruck? Sind dabei Kapazitätsgrenzen der Verkehrsnetze berücksichtigt?

0 Erfolgte eine anschauliche und nachvollziehbare räumliche Differenzierung (im

«Zukunftsbild ») bezüglich Zentren, Raumtypen, funktionale Räume, Verkehrsnetze?

0 Liegen die Annahmen zur erwarteten Bevölkerungsentwicklung innerhalb des

Szenarienfächers des BFS? Ist ein allenfalls zusätzlich festgelegtes, höheres angestrebtes Ziel für die Bevölkerungsentwicklung begründet und mit entsprechenden Massnahmen hinterlegt?

0 Sind die Annahmen zur zukünftigen Entwicklung der Arbeitsplätze nachvollziehbar

und plausibel? Wenn das Wachstum der Beschäftigten höher angenommen wird als das Wachstum der Bevölkerung, ist gemäss Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c RPV und Kapitel 3.3 TRB der Nachweis zu erbringen, dass die Beschäftigten in den Wohn-, Misch- und Zentrumszonen in den vergangenen Jahren stets in entsprechend hohem Ausmass gewachsen sind

0 Berücksichtigt der Kanton bei der Verteilung der Wachstumsanteile auf die Raumtypen/Regionen/Gemeinden die folgenden Kriterien:

  • Zentralität

  • Verkehrserschliessung und Kapazitätsgrenzen der Verkehrsinfrastrukturen

  • Räume mit grossem vorhandenen Innenentwicklungspotenzial

0 Sind die prägenden Natur- und Landschaftsräume dargestellt und entsprechende

Ziele mit Blick auf ihre Funktionen für die Erhaltung und Förderung der Biodiversität und für die Erholung formuliert?

0 Sind die grossen, zusammenhängenden Landwirtschaftsgebiete dargestellt und

wird dem Kulturlandschutz bei den Zielen genügend Rechnung getragen?

0 Gibt es Aussagen im Bereich Energie (insbesondere bezüglich Umsetzung der

Energiestrategie 2050)?

0 Gibt es Widersprüche zu den Sachplänen des Bundes?

2 Richtplan Teil Siedlung

Art. 8a Abs. 1 Bst. b RPG 2.1 Abstimmung Siedlung und Verkehr

Wortlaut RPG Art. 8a Richtplaninhalt im Bereich Siedlung Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest: b. wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt und eine rationelle sowie flächensparende Erschliessung sichergestellt werden;

Art. 3 Planungsgrundsätze Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen: a. Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;

Begriffe Definition «Abstimmung Siedlung und Verkehr»: Zentraler Grundsatz der Raumentwicklung, der eine enge Koordination der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung anstrebt. Dabei wird die Siedlungsentwicklung in Gebieten konzentriert oder auf Gebiete gelenkt, die eine gute Verkehrserschliessung aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sowie dem Langsamverkehr (angebotsorientiert). Umgekehrt hat sich die Verkehrserschliessung an der bestehenden Siedlungsstruktur zu orientieren und sich auf diese auszurichten (nachfrageorientiert). Bei der Lenkung der Siedlungsentwicklung an zentrale, gut erschlossene Lagen und bei der Verdichtung in diesen Räumen ist darauf zu achten, dass mit einer guten Nutzungsmischung dazu beigetragen wird, dass die Verkehrssysteme nicht übermässig zusätzlich belastet werden. Das Ziel sind kurze Wege, die Verkehr vermeiden helfen und gleichzeitig die Attraktivität der Siedlungskerne erhöhen.

Definition «eine rationelle und flächensparende Erschliessung»: Dies bedeutet eine unter den einzelnen Erschliessungsträgern (Strasse, Strom, Wasser, Telekommunikation usw.) koordinierte und gebündelte Erschliessung. Eine solche Erschliessung ist in kompakten und verdichteten Siedlungsstrukturen am besten möglich.

Anforderungen Der kantonale Richtplan zeigt die Strategie auf, mit welcher eine konsequente Abstimmung zwischen Siedlung und Verkehr erreicht wird. Zu den Umsetzungsmassnahmen im Bereich Siedlung gehören insbesondere Standortanforderungen und Vorgaben zur Erschliessungsqualität des Siedlungsgebiets (je nach gewählter Variante), von Wohnzonen und Arbeitsplatzgebieten, Entwicklungsschwerpunkten, verkehrsintensiven Einrichtungen, usw. Bei der Planung von Verkehrsinfrastrukturen sind umgekehrt die festgelegten Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen. Bei raumplanerisch unerwünschten Auswirkungen von Ausbauten oder neuen Infrastrukturen sind die nötigen flankierenden Massnahmen im Siedlungsbereich zu treffen.

Anforderungen (Forts.) Die Festlegungen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr erfolgen in Form von Planungsgrundsätzen und Planungsanweisungen. In diesem Kapitel werden vornehmlich die Anforderungen an die Festlegungen des Richtplans im Bereich Siedlung behandelt. Die nötigen Festlegungen im Bereich Verkehr sollen im Rahmen der 2. Etappe der Teilrevision RPG präzisiert werden.

Mindestinhalte 1. Planungsgrundsätze zu rationeller und flächensparender Erschliessung

2. Festlegung von Anforderungen bezüglich Verkehrserschliessung für das Siedlungsgebiet (je nach gewählter Variante), Entwicklungsschwerpunkte, verkehrsintensive Einrichtungen sowie für neue Wohn- und Arbeitsplatzgebiete (Einzonungen), unter spezieller Berücksichtigung einer angemessenen, den Raumtypen entsprechenden ÖV-Erschliessung (z. B. ÖV-Güteklassen). Prüfen der Erschliessung mit MIV über kantonale und lokale Zufahrten zur Verhinderung der Überbelastung der nationalen Infrastrukturen.

3 Sicherstellen, dass die Massnahmen der Agglomerationsprogramme mit dem

Richtplaninhalt abgestimmt sind

4 Sicherstellen, dass die Richtplaninhalte mit den Sachplänen des Bundes abgestimmt sind

Themenspezifische - Grundlagen zur Verkehrserschliessung (ÖV, MIV, LV) und zur Auslastung bzw. Grundlagen des den Kapazitäten der Verkehrssysteme. Kantons - Grundlagen zur Lage von Siedlungsgebieten und Bauzonen in Verbindung mit der Verkehrserschliessung, insbesondere ÖV-Erschliessung

Beurteilungskriterien 0 Werden die Planungsgrundsätze für eine rationelle und flächensparende Er- Bund schliessung so festgelegt, dass eine koordinierte und gebündelte Erschliessung in kompakten, verdichteten und multifunktionalen Siedlungsstrukturen gefördert wird?

0 Definiert der Richtplan Anforderungen an die Verkehrserschliessung von Entwicklungsschwerpunkten, verkehrsintensiven Einrichtungen sowie neuen Wohn-

und Arbeitsplatzgebieten? Sind die Vorgaben angesichts der Lage des Kantons resp. der Regionen nachvollziehbar?

0 Werden die Voraussetzungen geschaffen, damit Wohn- und Arbeitsgebiete mit

dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen werden?

0 Sind die Möglichkeiten zur Förderung kurzer Wege, wie z.B. Funktionsmischung, und die Förderung des Langsamverkehrs thematisiert?

0 Sind die Richtplanfestlegungen mit den Massnahmen der Agglomerationsprogramme und den Sachplänen des Bundes abgestimmt?

Art. 8a Abs. 1 Bst. c 2.2 Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungser- und e RPG neuerung

Wortlaut RPG Art. 8a Richtplaninhalt im Bereich Siedlung Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest: c. wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt wird; e. wie die Siedlungserneuerung gestärkt wird

Art. 1 Ziele Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen: bis a . Die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität; b. kompakte Siedlungen zu schaffen;

Art. 3 Planungsgrundsätze Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen: a. Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und …; bis a Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;

Begriffe Definition «Siedlungsentwicklung nach innen»: Der Begriff «Siedlungsentwicklung nach innen» beinhaltet die Aspekte Siedlungsbegrenzung, Verdichtung, Siedlungserneuerung sowie kompakte Siedlungsentwicklung am geeigneten Ort. Kernanliegen und Hauptvoraussetzung dazu ist die konsequente Mobilisierung der inneren Reserven. Verdichtung und Siedlungserneuerung finden immer unter Berücksichtigung der Siedlungs- und Wohnqualität statt. Dazu gehören auch ausreichende und geeignete Flächen für siedlungsspezifische Tier- und Pflanzenarten und für die Vernetzung, zum Beispiel im Bereich der Gewässerräume. Diese Flächen dienen auch der Erholung der Bevölkerung und dem Naturerlebnis. Eine qualitätsvolle Siedlungsentwicklung nach innen leistet einen wichtigen Beitrag für die Erhaltung oder Steigerung der Attraktivität der Lebensräume für Wohnen und Arbeiten. Die Beanspruchung wertvoller Landwirtschafts-, Natur- oder auch Erholungsflächen kann durch Innenentwicklung vermieden werden. Eine Siedlungsentwicklung nach innen greift die Potenziale der bestehenden Siedlungen auf, Wohnquartiere und Dorfkerne können zum Nutzen der Bevölkerung aufgewertet werden. Die Entwicklung von bisher nicht aktivierten Gebieten – Brachflächen sowie andere ungenutzte und unattraktive Freiflächen – kann zudem wesentlich dazu beitragen, die Wohn- und Lebensqualität zu steigern und gleichzeitig ein Wachstum der Bevölkerung zuzulassen. Auch eine bessere Ausnutzung von gewerblich genutzten Gebieten trägt zur Attraktivität der Gemeinden und letztlich des Kantons bei.

Begriffe (Forts.) Innenentwicklung vermeidet grundsätzlich kostspielige neue Infrastrukturen. Innenentwicklung bedeutet, die inneren Potenziale zu erkennen und als Entwicklungsoptionen für die Zukunft zu nutzen. Dabei soll die Siedlungsentwicklung nach innen so gestaltet werden, dass die zusätzliche Verkehrsnachfrage möglichst durch das bestehende Verkehrssystem aufgenommen werden kann. Innenentwicklung umfasst nicht nur das Überbauen der Baulücken, sondern auch Verdichtungsmassnahmen, welche den Bestand verändern. Erst danach soll die Aussenentwicklung erfolgen, indem die unüberbauten Parzellen am Rande der Siedlungen, die bereits eingezont sind, überbaut oder gar neue Parzellen eingezont werden. Der Eingriff in bestehende Strukturen stellt eine grosse Herausforderung für die Gemeindeentwicklung und für den Erhalt der Ortsidentität dar. (Text weitgehend übernommen und ergänzt aus Kt. LU: Arbeitshilfe Siedlungsentwicklung nach innen. Januar 2013) Bei Verdichtungsmassnahmen muss deshalb den baukulturell und historisch bedeutsamen Objekten, Ensembles und Quartieren mitsamt ihrer Umgebung wie Gärten und Pärken sowie Gebieten von spezieller archäologischer Bedeutung Rechnung getragen und eine sorgfältige Interessenabwägung vorgenommen werden.

Definition «hochwertige» Siedlungsentwicklung nach innen: Mit „hochwertig“ im Sinne von Artikels 8a Buchstabe c RPG ist Siedlungsqualität in einem ganzheitlichen Sinn angesprochen. Darin eingeschlossen sind die gesellschaftlichen Qualitätsbedürfnisse (z. B. erhöhtes objektives und subjektives Sicherheitsempfinden, Wahrung der kulturellen Identität und der eigenen Geschichte, Grundversorgung in der Nähe), die wirtschaftlichen Anforderungen (z. B. nachhaltige Investitionen, erschwinglicher Wohnraum, tiefe Siedlungskosten) und nicht zuletzt die Umweltqualität (z. B. weniger Lärm, mehr Frei- und Grünräume, die auch zur Integration der Natur in die Siedlung beitragen). Den sich ändernden Rahmenbedingungen und den regional und lokal unterschiedlichen Vorstellungen und Bedürfnissen ist Rechnung zu tragen. Zu beachten sind auch die funktionalen Beziehungen innerhalb der Siedlung (kurze Wege), zwischen den Siedlungen (Mobilitätszwang) und von den Siedlungen zu den Naherholungsgebieten, wobei die Schnittstellen einer besonders sorgfältigen Abstimmung bedürfen.

Definition «Siedlungserneuerung»: Die Siedlungserneuerung widmet sich explizit dem Bestand und zielt auf die Umnutzung von Siedlungsbrachen, die Aufwertung bestehender Wohnquartiere (Anpassung der Wohnungsgrundrisse an neue Bedürfnisse, Wohnumfeldaufwertungen usw.), die Weiterentwicklung von zentral gelegenen und gut erschlossenen Gebieten (Bahnhofgebiete, Entwicklungsschwerpunkte) oder den Erhalt und die Pflege von identitätsstiftenden Siedlungsteilen, bestehend aus Einzeldenkmälern, Baugruppen und Gebieten von historischem Interesse, wie insbesondere historischen Siedlungskernen. Die Aufwertung bestehender Quartiere hat vor allem dann Chancen, wenn sie im Zuge von bereits geplanten Strassen- und Leitungssanierungen oder energetischen Sanierungen erfolgt.

Definition «Verdichtung der Siedlungsfläche»: Verdichtung der Siedlungsfläche bedeutet die Erhöhung der Ausnützung im mehrheitlich überbauten Gebieten durch Umbau, bauliche Ergänzungen, Umnutzungen sowie Neubebauungen der bestehenden Siedlungsfläche unter Wahrung der bestmöglichen Siedungsqualität. Ziel ist, nicht nur eine bauliche Verdichtung, sondern Wohn- und Lebensraum für mehr Menschen zu schaffen.

Anforderungen Aufzeigen der kantonalen Strategie einer Siedlungsentwicklung nach innen unter Berücksichtigung der Siedlungsqualität und der historischen Ortsentwicklung. Im kantonalen Richtplan sind folgende Aufträge zu erteilen, falls sie nicht bereits erledigt sind:

  • Der Kanton hat für die Erfassung der inneren und äusseren Reserven besorgt zu sein. Er hat zudem auf die konsequente Mobilisierung, insbesondere der inneren Reserven, zu achten.

  • Der Kanton überprüft, ob die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Baubewilligungsverfahren die Siedlungsentwicklung nach innen ermöglichen oder hindern und passt die Planungs- und Baugesetze des Kantons und der Gemeinden nötigenfalls an.

Die Festlegungen zur Siedlungsentwicklung nach innen und zur Siedlungserneuerung erfolgen grundsätzlich in Form von Planungsgrundsätzen und Planungsanweisungen. Der Kanton bezeichnet konkret Entwicklungsgebiete im kantonalen Interesse oder mit einem überkommunalen Abstimmungsbedarf. Er hat zudem sicherzustellen, dass die durch die Verdichtung zu schaffende Mehrkapazität unter Berücksichtigung der Nutzungsart auf das vorhandene Verkehrssystem abgestimmt ist bzw. umgekehrt an den dafür ungeeigneten Standorten darauf verzichtet wird. Er zeigt auf, wie im Rahmen der Siedlungsqualität den räumlichen Anforderungen im Bereich Natur in der Siedlung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung Rechnung getragen wird.

Mindestinhalte 1. Planungsgrundsätze und -anweisungen zur Siedlungsverdichtung und Siedlungserneuerung, welche eine konsequente Mobilisierung der inneren Reserven verfolgen.

2 Auftrag (wenn nicht bereits erfolgt) zur Überprüfung und Optimierung der kantonalen und kommunalen Planungs- und Baugesetzgebung mit dem Ziel, gute

Rahmenbedingungen für die Verdichtung zu schaffen.

3 Anforderungen an die Gemeinden zur Erarbeitung ihrer Entwicklungsziele zu

Siedlungsqualität, namentlich zur Wohnqualität (unter anderem auch Schaffen von Grünflächen und Freiräumen für die Erholung und das Naturerlebnis der Bevölkerung), zur Funktionsmischung und zur Verkehrseindämmung

4. Planungsgrundsätze und -anweisungen zu Umnutzungs-, Erneuerungs- und Aufwertungsgebieten (Zentrumsgebiete, Industrie-, Bahnhof- und Militärareale, Wohngebiete, usw.), die auch den Kapazitäten der Verkehrsnetze Rechnung tragen

5 Planungsgrundsätze und Anweisungen zur Berücksichtigung des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung

(ISOS) (s. ARE, ASTRA, BAFU, BAK: Empfehlung zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung. Bern, 15. November 2012)

6 Ziele und Massnahmen zur Sicherstellung eines Wohnraumangebots für alle

Bedürfnisse, insbesondere zur Förderung von preisgünstigem, familienfreundlichem und altersgerechtem Wohnungsbau in Kantonen mit ausgewiesenem Handlungsbedarf.

Themenspezifische - Kantonale Grundlagen zu Nutzungsreserven, Verdichtungspotenzialen usw. (z. B. Grundlagen des die Methode «Raum +» oder andere Methoden) Kantons - Stand und Entwicklung der Bevölkerungsstruktur (Demografie, Einwohnerdichte)

- Bevölkerungsprognosen und Aussagen zur Arbeitsplatzentwicklung

- Grundlagen, die Aufschluss geben über die Siedlungsqualität (u.a. auch Landschaftsentwicklungs- sowie Grün- und Freiraumkonzepte) und das bauliche Erbe und seine historische Bedeutung

- Grundlagen über verkehrliche Belastungen und die betriebliche Situation der Verkehrsträger

Beurteilungskriterien 0 Welche Planungsgrundsätze und Planungsanweisungen zu Siedlungsent- Bund wicklung nach innen und zur Siedlungserneuerung legt der Richtplan fest?

0 Macht der Richtplan geeignete Vorgaben zur Verdichtung? Werden konkrete

Dichtevorgaben / Mindestausnützungsziffern vorgegeben (nicht zwingend nötig)? Wie werden die Raumtypen gemäss kantonaler Raumentwicklungsstrategie berücksichtigt?

0 Erteilt der Richtplan einen Auftrag zur Überprüfung und Optimierung der

kantonalen und kommunalen Planungs- und Baugesetzgebung mit dem Ziel, gute Rahmenbedingungen für die Verdichtung zu schaffen, oder weist er in den Erläuterungen zum Richtplan nach, dass dies bereits erfolgt ist?

0 Befasst sich der Richtplan mit Massnahmen zur Mobilisierung der inneren Reserven? – Wird auf bestehende rechtliche Instrumente verwiesen bzw. wird ein Auftrag zur Erarbeitung von solchen formuliert?

0 Welche Planungsgrundsätze oder -anweisungen bezüglich Siedlungs- und

Wohnqualität legt der Richtplan fest?

0 Sind Grundsätze und Anweisungen zur Berücksichtigung des Bundesinventars

der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) vorhanden?

0 Welche Aussagen/Festlegungen macht der Richtplan zu Umnutzungs-, Erneuerungs- und Aufwertungsgebieten? Spielen Kriterien wie Zentralität, Erschliessungsgüte und verkehrliche Belastung der vorhandenen Infrastruktur eine Rolle?

Beurteilungskriterien 0 Enthält der Richtplan Ziele und Massnahmen bezüglich der Förderung von preis- Bund (Forts.) günstigem Wohnungsbau in Kantonen mit ausgewiesenem Handlungsbedarf? Indizien für den kantonalen Handlungsbedarf sind:

  • mehrere Gemeinden mit einem Leerwohnungsbestand unter 1% (angespannter Wohnungsmarkt) resp. unter 0.5% (Wohnungsnot),

  • hohe Mietbelastung der Haushalte mittleren und unteren Einkommens, auf der Basis der Haushaltsbudgeterhebung (HABE)

  • quantitative Anspannung im Wohnungsmarkt, basierend auf der jährlichen Veröffentlichung des BWO-Monitors «Personenfreizügigkeit und Wohnungsmarkt».

Der Begriff «preisgünstig» soll entsprechend der in der jeweiligen kantonalen Wohnungspolitik festgehaltenen Definition zur Anwendung kommen.

Art. 8a Abs. 1 Bst. a RPG 2.3 Festlegung des Siedlungsgebiets

Wortlaut RPG Art. 8a Richtplaninhalt im Bereich Siedlung Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest: a. wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im Kanton verteilt sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt wird;

Begriffe Anstelle des Begriffs «Siedlungsfläche» im Wortlaut des Gesetzes wird der Begriff «Siedlungsgebiet» sinngleich verwendet. Dies entspricht der bisher gängigen Praxis in den Kantonen.

Definition «Siedlungsgebiet»: Das real bestehende Siedlungsgebiet umfasst Gebäude-, Industrie- und Gewerbeareale, Verkehrs- und Parkierungsflächen, Freiflächen und Grünanlagen (bestehende Bauzonen). Das im Richtplan festzulegende Siedlungsgebiet orientiert sich an der erwarteten Entwicklung der nächsten 20–25 Jahre und kann neben den bestehenden Bauzonen zusätzlich das für die zukünftige Siedlungsentwicklung vorgesehene Gebiet umfassen. Das Siedlungsgebiet bildet einen langfristigen konzeptionellen und räumlichen Rahmen für die Festlegung der Bauzonen. Einzonungen innerhalb des Siedlungsgebiets sind nicht automatisch möglich, sondern müssen die Kriterien der Bauzonendimensionierung zum jeweiligen Zeitpunkt erfüllen. Verdichtung, Nutzung von Brachen und Schliessen von Baulücken haben dabei Vorrang vor der Aussenentwicklung. Definition «Erweiterung des Siedlungsgebiets»: Die Erweiterung des Siedlungsgebiets ist bei der erstmaligen Erfassung des Siedlungsgebiets der Unterschied zwischen den Bauzonen und dem Siedlungsgebiet insgesamt. Später ist es die Vergrösserung des Siedlungsgebiets die jedoch erst dann stattfinden soll, wenn die Möglichkeiten der Verdichtung, der Nutzung von Brachen und der Schliessung von Baulücken im relevanten Zeitrahmen weitgehend ausgeschöpft sind. Die Erweiterung des Siedlungsgebiets kann insbesondere für den Fall vorgesehen werden, dass sich im Rahmen der Überprüfung der Richtplaninhalte ein zusätzlich festgelegtes, höheres angestrebtes Ziel der Bevölkerungsentwicklung aufgrund der Entwicklung als erreichbar erweist. In seltenen Fällen kann theoretisch an einzelnen Orten auch eine Schrumpfung des Siedlungsgebiets resultieren, d. h. das Siedlungsgebiet ist dann kleiner als die bestehenden Bauzonen (bei Kantonen mit Bauzonenreserven grösser 25 Jahre oder sehr schlechter räumlicher Verteilung). Eine entsprechende räumliche Festlegung wird aber – zumindest bei der erstmaligen Überarbeitung der kantonalen Richtpläne nach Inkrafttreten des revidierten Gesetzes – kaum möglich sein.

Anforderungen 1. Grösse des Siedlungsgebiets

2 Räumliche Verteilung des Siedlungsgebiets

3. Voraussetzungen für die Erweiterung des Siedlungsgebiets und regionale Abstimmung. Das Siedlungsgebiet im kantonalen Richtplan wird nach einem planerischkonzeptionellen Ansatz festgelegt und muss nicht rechnerisch ermittelt und ausgewiesen werden. Die Festlegung des Siedlungsgebiets stützt sich auf die erwünschte räumliche Entwicklung des Kantons und berücksichtigt die Ziele einer Entwicklung nach innen, der Abstimmung von Siedlung und Verkehr, der Schonung von wertvollem Kulturland, insbesondere von Fruchtfolgeflächen, und der Erhaltung und Aufwertung von schützenswerten Lebensräumen und Vernetzungsgebieten. Das Siedlungsgebiet wird in der Richtplankarte dargestellt als abschliessend umgrenzter Perimeter (Variante A), als Kombination von bestehenden Bauzonen und einer symbolischen Darstellung der Siedlungsentwicklung (Variante B). Wird auf die Darstellung des Siedlungsgebiets in der Richtplankarte ganz verzichtet, so ist eine genaue quantitative Umschreibung des Siedlungsgebiets notwendig (Variante C). Es sind auch Kombinationen der verschiedenen Varianten denkbar. Insbesondere bei der abschliessenden Festlegung (Variante A) kann das nachfolgende Verfahren zur Ausscheidung von Bauzonen von Fragen der Eignung entlastet werden. Als Variante zur abschliessenden Festlegung von Siedlungserweiterungen können auch grössere oder mehrere alternative Räume als Suchräume bestimmt werden, in welchen aufgrund von vertieften Abklärungen noch über das endgültige Siedlungsentwicklungsgebiet entschieden werden muss. Das Siedlungsgebiet wird in Textform festgelegt und bei den Varianten A und B zusätzlich in der Karte.

Mindestinhalte Variante A: Variante A «Abschliessend umgrenzter Perimeter des Siedlungsgebiets»

Karte:

Das in der Richtplankarte festgesetzte Siedlungsgebiet kann zu einem späteren Zeitpunkt räumlich anders angeordnet werden. Ein Abtausch ist möglich, wenn eine insgesamt bessere Lösung möglich ist, insbesondere wenn bestimmte raumplanerische Kriterien erfüllt sind (wie Erschliessung, Schonung / Erhalt FFF, Einordnung in den Siedlungs- und Landschaftsraum, usw.). Die Gesamtfläche des Siedlungsgebiets darf beim Abtausch nicht vergrössert werden. Kleinstanpassungen des Siedlungsgebiets im Sinne von Arrondierungen im Unschärfebereich der Festlegung

Mindestinhalte können als Fortschreibung erfolgen. Allfällige Rückzonungen sind nicht zwingend in Variante A (Forts.) der Karte darzustellen. Sie werden im Richtplantext festgehalten.

Text:

  • Aussagen zum zukünftig benötigten Siedlungsgebiet im Kanton insgesamt (quantitative Angabe nicht zwingend nötig); Bezug zu den Entwicklungsvorstellungen

  • Grundsätze und Begründung der räumlichen Verteilung; Bezug zur kantonalen Raumentwicklungsstrategie

  • Vorgaben zur Strukturierung des Siedlungserweiterungsgebiets

  • Vorgaben / Kriterien zur späteren Anpassung des Siedlungsgebiets

Mindestinhalte Variante B: Variante B «Bauzonen und symbolische Darstellung der wesentlichen Siedlungsentwicklung»

Karte:

Bei dieser Darstellungsform ist die gleichzeitige Darstellung von Siedlungsbegrenzungslinie und/oder Siedlungstrenngürtel oder Ähnlichem in der Richtplankarte unerlässlich. Zudem sind im Text klare Vorgaben zur Ausgestaltung der Siedlungsentwicklung notwendig. Für diejenigen Gebiete, in denen keine wesentlichen Siedlungsentwicklungen vorgesehen sind, ist eine pauschale Aussage zu den Entwicklungsmöglichkeiten und -grenzen zu machen.

Text:

  • Aussagen zum zukünftig benötigten Siedlungsgebiet im Kanton insgesamt (quantitative Angabe nicht zwingend nötig); Bezug zu den Entwicklungsvorstellungen

  • Grundsätze und Begründung der räumlichen Verteilung; Bezug zur kantonalen Raumentwicklungsstrategie

  • Klare Vorgaben zur Ausgestaltung der Siedlungsentwicklung in den symbolhaft bezeichneten Gebieten (was ist möglich? unter welchen Voraussetzungen? Kriterien wie ÖV-Erschliessung, Schonung / Erhalt FFF, Einordnung in den Siedlungs- und Landschaftsraum, usw.)

  • Pauschale Vorgabe zu den Entwicklungsmöglichkeiten und -grenzen in denjenigen Gebieten, die nicht symbolhaft bezeichnet sind

  • Vorgaben / Kriterien zur späteren Anpassung des Siedlungsgebiets

Mindestinhalte Variante C: Variante C «Quantitative Umschreibung des Siedlungsgebiets»

Bei dieser Variante werden die aktuellen Bauzonen und das kantonale Siedlungsgebiet für die nächsten 25 Jahre quantitativ festgelegt. Im Richtplantext wird mit einer quantitativen Umschreibung das zukünftige Siedlungsgebiet für den ganzen Kanton festgelegt. In einem zweiten Schritt wird dieser Wert auf die Raumtypen, Regionen, usw. aufgeteilt. Bei der Variante C ist diese überkommunale Abstimmung und Steuerung durch den kantonalen Richtplan besonders wichtig. Eine minimale kartografische Darstellung sollte mit den im Rahmen der kantonalen Raumentwicklungsstrategie geforderten Inhalten (Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung, Raumtypen, s. Kapitel 1) gewährleistet sein.

Text:

  • Aussagen zum zukünftig benötigten Siedlungsgebiet im Kanton insgesamt (quantitative Angabe zwingend nötig); Bezug zu den Entwicklungsvorstellungen

  • Grundsätze und Begründung der räumlichen Verteilung; zwingender Bezug zur kantonalen Raumentwicklungsstrategie.

  • Klare quantitative Vorgaben zur Ausgestaltung der Siedlungsentwicklung in Gebieten (Was ist möglich? unter welchen Voraussetzungen? Kriterien wie ÖV- Erschliessung, FFF, Einordnung in den Siedlungs- und Landschaftsraum, usw. berücksichtigen)

  • Vorgaben zur Strukturierung des Siedlungserweiterungsgebiets

• Vorgaben / Kriterien zur späteren Anpassung des Siedlungsgebiets

Themenspezifische - Kantonale Raumentwicklungsstrategie mit Bevölkerungs- und Arbeitsplatzent- Grundlagen des wicklung verteilt auf die kantonalen Raumtypen (s. Kapitel 1) Kantons - Stand und bisherige Entwicklung des Siedlungsgebiets (Grundlage gemäss Art. 6 RPG)

Beurteilungskriterien 0 Ist das Siedlungsgebiet in Richtplantext und bei den Varianten A und B in der Bund Richtplankarte verbindlich (allenfalls unter Vorbehalt des Abtauschs bei besseren Lösungen) festgelegt?

0 Text: Wird klar, dass Einzonungen nur noch innerhalb des Siedlungsgebiets

erfolgen können (abgesehen von kleinen Arrondierungen und den erwähnten Spezialfällen)?

0 Text: Wird klar, dass Einzonungen innerhalb des Siedlungsgebiets nicht

automatisch erfolgen dürfen, sondern nur, wenn die Anforderungen an die Bauzonendimensionierung (Zeithorizont 15 Jahre) und insbesondere auch diejenigen nach Artikel 15 Absatz 4 RPG erfüllt sind?

0 Werden klare Vorgaben für die Erweiterung des Siedlungsgebiets gemacht?

Kommt dabei der Grundsatz klar zum Ausdruck, dass eine Aussenentwicklung erst erfolgen darf, wenn die Möglichkeiten der Verdichtung, der Nutzung von Brachen und der Schliessung von Baulücken im relevanten Zeitrahmen weitgehend ausgeschöpft sind?

Beurteilungskriterien 0 Karte für Varianten A und B: Ist das Siedlungsgebiet im Rahmen der Bandbreite Bund (Forts.) der vom Bund vorgegebenen Darstellungsmöglichkeiten enthalten?

0 Text und Karte: Ist der ungefähre Umfang des Siedlungsgebiets aufgrund der

Aussagen zur Bevölkerungs- und Arbeitsplatzentwicklung plausibel?

0 Text und Karte: Stimmt die räumliche Verteilung des Siedlungsgebiets mit der

kantonalen Raumentwicklungsstrategie überein und ist sie nachvollziehbar?

Art. 8a Abs. 1 Bst .d und Art. 15 RPG 2.4 Sicherstellung der Bauzonendimensionierung

Wortlaut RPG Art. 8a Richtplaninhalt im Bereich Siedlung Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest: d. wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Artikel 15 entsprechen;

Art. 15 Bauzonen Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn: a. es sich für die Überbauung eignet; b. es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird; c. Kulturland damit nicht zerstückelt wird d. seine Verfügbarkeit rechtlich gesichert ist; und e. damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.

Begriffe Definition «Bauzonen»: Die Definition der Bauzonen hat sich mit der Teilrevision des RPG nicht grundsätzlich geändert. Hingegen sind zusätzliche Anforderungen an die Neuausscheidung von Bauzonen hinzugekommen. Bauzonen sind Zonen, die in der Nutzungsplanung der Grundnutzung «Bauzonen» gemäss Modelldokumentation «Minimale Geodatenmodelle, Bereich Nutzungsplanung» vom 12. 12. 2011 zugewiesen wurden. Dazu gehören die Hauptnutzungen Wohnzonen, Arbeitszonen, Mischzonen, Zentrumszonen, Zonen für öffentliche Nutzungen, eingeschränkte Bauzonen, Tourismus- und Freizeitzonen, Verkehrszonen innerhalb der Bauzonen und weitere Bauzonen. Definition «überdimensionierte Bauzonen für einen Kanton insgesamt»: Die Frage, wann die Bauzonen für einen Kanton insgesamt überdimensioniert sind, beantwortet sich nach den Technischen Richtlinien Bauzonen in Verbindung mit den Bestimmungen der RPV.

Anforderungen Die Richtplanfestlegungen zur Sicherstellung der Bauzonendimensionierung nach Art. 15 basieren auf den Vorgaben und Ergebnissen für die kantonale Bauzonengrösse gemäss technischen Richtlinien Bauzonen (TRB). Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kanton und Bund weist der Kanton die aktuelle Bauzonengrösse für den Kanton insgesamt aus. Er weist nach, dass die im Richtplan vorgesehenen Vorgaben für die Entwicklung der Bauzonen zu einer mit den TRB zu vereinbarenden Bauzonendimensionierung für den Kanton insgesamt führen. Für die Vorgaben zur Bauzonendimensionierung in den Regionen und Gemeinden ist der Kanton im Rahmen der allgemeinen Ziele und Grundsätze frei.

Mit den Vorgaben an die Nutzungsplanung legt der Kanton behördenverbindlich fest, wie die Lage von unüberbauten Bauzonen verbessert werden kann, an welchen Lagen unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmass Einzonungen möglich sein sollen, in welchem Ausmass allenfalls Rückzonungen nötig sind, an welchen Lagen sie zu prüfen sind und wie dazu vorgegangen werden soll. Die Festlegungen des Richtplans zum Siedlungsgebiet sowie die Ziele und Raumtypen der kantonalen Raumentwicklungsstrategie bilden einen wichtigen räumlichen Rahmen hierzu.

Darüber hinaus soll sich der Kanton in seinem Planungs- und Baugesetz sowie im kantonalen Richtplan das Instrumentarium für allenfalls notwendige Rückzonungen geben und im Richtplan den Rahmen schaffen für die überkommunale Abstimmung der Bauzonendimensionierung und für ein Controlling.

Zusammenarbeit Es wird empfohlen, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Richtplananpassung, zwischen Kanton und sobald der Kanton die notwendigen Grundlagen aufgearbeitet hat, ein Gespräch zur Bund; Aktualisierung Bauzonensituation und zu den Entwicklungsvorstellungen zwischen Kanton und der Berechnung zur Bund zu führen. Für die Beurteilung der Grösse der Bauzonen insgesamt des Kan- Bauzonengrösse des tons im Rahmen der Prüfung und Genehmigung der Richtplaninhalte sind die Vorga- Kantons und Bewirt- ben von RPG und RPV sowie der technischen Richtlinien massgebend. Die Ergebschaftung der Richt- nisse der Berechnung der kantonalen Bauzonengrösse können im Richtplan selber planinhalte oder in einem separaten Dokument dargelegt werden. Es ist die Verbindung mit den Inhalten des Richtplans im Bereich Siedlung herzustellen und aufzuzeigen, wie mit den formulierten Grundsätzen und Massnahmen in den nächsten Jahren eine korrekte Bauzonendimensionierung für den Kanton insgesamt sichergestellt werden kann. Der Bund prüft neben der Berechnung der Bauzonengrösse insbesondere die Zweckmässigkeit der Grundsätze und Massnahmen des Richtplans im Hinblick auf die Sicherstellung einer korrekten Bauzonengrösse. Das Ergebnis der Prüfung wird im Prüfungsbericht festgehalten und ist Grundlage für die Genehmigung durch den Bundesrat.

Spätestens im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung gemäss Artikel 9 Absatz 1 RPV werden die Berechnungen zur Bauzonengrösse des Kantons aufgrund der stattgefundenen Entwicklung überprüft und wenn nötig neu durchgeführt. Dies kann auch erfolgen, wenn die Bevölkerung stärker gewachsen ist als der Berechnung zugrunde gelegt. In diesem Fall können die maximal zulässigen Bauzonen nach oben korrigiert werden. Eine Anpassung des Richtplans ist nur dann nötig, wenn die Situation des Kantons bezüglich Bauzonen sich so grundlegend geändert hat, dass die im Richtplan enthaltenen Massnahmen nicht mehr zweckmässig sind oder als ungenügend beurteilt werden müssen, um eine korrekte Bauzonendimensionierung sicherzustellen.

Mindestinhalte 1. Berechnen und Ausweisen der kantonalen Bauzonensituation auf der Basis der technischen Richtlinien Bauzonen Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Kanton und Bund berechnet der Kanton im Hinblick auf den Bauzonenbedarf für die nächsten 15 Jahre die Kapazität und die Auslastung seiner Bauzonen. Die Festlegung der Parameter gemäss Ziffer 3.3 der technischen Richtlinien Bauzonen wie Höchstwerte für die Bauzonenflächenbeanspruchung, Anzahl Nutzungsplanungsperioden für die Mobilisierung der Kapazitäten in den überbauten Bauzonen und Wachstumsszenarien sowie die genaue Berechnung ergeben sich aus den technischen Richtlinien Bauzonen.

2 Umgang mit Bauzonen

Alle kantonalen Richtpläne enthalten mindestens die folgenden Vorgaben:

  • Grundsätze und Vorgaben zu den Prioritäten bei der Entwicklung der Bauzonen: Nutzung von Brachen, Innenverdichtung und Schliessen von Baulücken vor Aussenentwicklung.

  • Massnahmen zur Verdichtung oder Entwicklung in den bestehenden Bauzonen, insbesondere:

  • Verdichtung in bereits überbauten Bauzonen (Um- und Aufzonungen, Anreize für bessere Nutzung der Bausubstanz und für eine qualitätsvolle bauliche Verdichtung),

  • Entwicklung unternutzter oder brachliegender Flächen

  • Überbauung bestehender unüberbauter Bauzonen mit Mindestdichten.

  • Der Kanton entwickelt eine Strategie mit Massnahmen zur Umlagerung von Bauzonen innerhalb des Kantons. Der Kanton stellt fest, in welchen Gemeinden oder Gebieten die Bauzonen noch zu gross sind oder klar am falschen Ort liegen und wie sie umgelagert werden können. Er legt das weitere Vorgehen dazu fest und schafft - wenn nötig - in seinem Planungs- und Baugesetz die notwendigen Voraussetzungen dafür.

  • Der Kanton sorgt mit entsprechenden Festlegungen dafür, dass bei Einzonungen, Umzonungen und Rückzonungen dem Erhalt bzw. der grösstmöglichen Schonung der Fruchtfolgeflächen Rechnung getragen wird. Fruchtfolgeflächen sollten nur dann beansprucht werden, wenn ein aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann. Werden Fruchtfolgeflächen beansprucht, ist sicherzustellen, dass die Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.

  • Der Kanton stellt fest, ob Bauzonenerweiterungen möglich sind (einschliesslich Vorgaben für eine allenfalls notwendige wirkungsvolle Kompensation).

  • Der Richtplan macht räumliche Vorgaben für die Schaffung neuer Arbeitszonen. Er erteilt den Auftrag für die Errichtung und Bewirtschaftung einer regionalen Arbeitszonenbewirtschaftung, die die Voraussetzung für die Schaffung neuer Arbeitszonen bildet.

Mindestinhalte (Forts) Kantone, bei denen Bauzonenerweiterungen möglich sind (Auslastung über 100 Prozent), machen in ihren Richtplänen folgende Festlegungen: • Der Kanton legt fest, in welchen Teilräumen (Raumtypen, Regionen, Gemeinden oder andere) unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang eingezont werden darf. Er stellt dabei sicher, dass das Schwergewicht der Entwicklung mit den Vorstellungen in der kantonalen Raumentwicklungsstrategie übereinstimmt. Verbindlicher Rahmen für die räumliche Anordnung der Einzonungen sind die Festlegungen zum Siedlungsgebiet.

• Der Kanton formuliert weitere Kriterien für die Einzonungen. Er macht dabei zwingend Vorgaben − zur weitgehenden Ausschöpfung des bestehenden Verdichtungspotenzials als Grundvoraussetzung (Verdichtungspotenzial ist weitgehend / zu x% ausgeschöpft), − zur verkehrlichen Erschliessung (Erschliessungsgüte abgestuft nach Raumtyp für ÖV, MIV und LV; Kapazität für den erwarteten Mehrverkehr ist gegeben, usw.), − zum Erhalt bzw. zur grösstmöglichen Schonung der Fruchtfolgeflächen (FFF) und zur vorgesehenen Kompensation solcher Flächen, − zur Schonung von Natur und Landschaft, − zur bodensparenden und effizienten Nutzung der neuen Zonen, insbesondere Mindestvorgaben zu den zu erreichenden Dichten und Vorgabe von Überbauungsfristen.

Kantone mit einer Auslastung von unter 100 Prozent haben insgesamt zu grosse Bauzonen. Sie müssen gemäss Artikel 5a Absatz 4 RPV im Richtplan aufzeigen, mit welchen Massnahmen und innerhalb welcher Frist sie die Anforderungen gemäss Artikel 15 RPG erfüllen werden. Solange ein Kanton zu grosse Bauzonen hat, wird er Neueinzonungen grundsätzlich zu kompensieren haben. Der kantonale Richtplan hat, zusätzlich zu den weiter oben genannten Einzonungskriterien, diese Kompensation sicherzustellen.

Kantone mit insgesamt deutlich zu grossen Bauzonen, d. h. mit einer Auslastung von unter 95 Prozent, machen in ihrem Richtplan zusätzlich folgende Vorgaben: • Der Kanton legt fest, mit welchem Vorgehen erreicht werden soll, dass möglichst rasch eine genügende Auslastung für den Kanton erreicht wird. Er bestimmt, in welchen Teilräumen (Raumtypen, Regionen, Gemeinden oder andere) wie vorzugehen ist, um die Bauzonen zu verkleinern. Dabei unterstützt der Kanton nach Möglichkeit Synergien mit anderen Themen wie zum Beispiel Naturgefahren, Biodiversität, usw.

  • Mögliche konkrete Festlegungen im Richtplan sind:

  • Auftrag an ausgewählte Gemeinden zur planungsrechtlichen Sicherung der Flächen

  • Etappierung der Erschliessung der unüberbauten Bauzonen

  • minimale Flächenvorgaben und Prioritäten für die Auszonung

  • Grundsätze der Finanzierung allfälliger Entschädigungen

  • Sicherung der Überkompensation bei dringend nötigen Einzonungen von kantonaler Bedeutung

  • Fristen für die Gemeinden

  • usw.

Mindestinhalte (Forts) • Der Kanton hält fest, in welchen Räumen und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Einzonungen möglich sein sollen:

  • ausgewählte Raumtypen, Zentralität

  • übergeordnete kantonale Bedeutung (Entwicklungsschwerpunkte, zentrale Projekte der Agglomerationsprogramme, Wohnraumangebot bei extremer Knappheit, usw.)

  • Abhängigkeit vom Fortschritt bei den Rückzonungen (Überkompensation um Faktor X)

3 Instrumentarium für den Fall von Rückzonungen

Jeder Kanton schafft in seinem Planungs- und Baugesetz sowie im Richtplan die notwendigen Voraussetzungen, damit die Flächen, die für Rückzonungen benötigt werden könnten, planungsrechtlich gesichert werden. Er legt zudem im Richtplan fest, dass er spätestens fünf Jahre nach der planungsrechtlichen Sicherung der Flächen zum Mittel der Ersatzvornahme greift, wenn die zuständige Behörde bis dann die Rückzonung nicht beschlossen hat.

4 Vorgehen zur überkommunalen Abstimmung der Bauzonendimensionierung

Der Kanton legt im Richtplan fest, wie das Vorgehen zur überkommunalen Abstimmung der Bauzonendimensionierung gemäss Art. 15 Absatz 3 des revidierten Gesetzes ausgestaltet werden soll. Er kann dazu Kriterien für die Zusammenarbeit formulieren, bestehende Räume als Zusammenarbeitsräume bezeichnen (z. B. Raumplanungsregionen, funktionale Räume, ganzer Kanton bei kleinen Kantonen usw.) oder eigens dazu spezielle Räume im Richtplan ausscheiden.

5 Controlling

Der Kanton zeigt in seinem Richtplan auf, wie er im Rahmen der Umsetzung kontrolliert und sicherstellt, dass die Richtplanvorgaben erfüllt werden.

Themenspezifische - Berechnung der kantonalen Bauzonengrösse gemäss den technischen Richtli- Grundlagen des nien Bauzonen mit kantonalen Zahlen Kantons

  • Kantonale Raumentwicklungsstrategie mit Zielen, Raumtypen und der zukünftigen Bevölkerungs- und Arbeitsplatzentwicklung verteilt auf die kantonalen Raumtypen (s. Kapitel 1)

  • Festlegungen des Richtplans zum Siedlungsgebiet

  • Aktuelle Geodaten der Bauzonen gemäss minimalem Geodatenmodell, Bereich Nutzungsplanung, vom 12. 12. 2011 (oder in einem kantonalen Modell, falls das minimale Geodatenmodell noch nicht umgesetzt ist)

  • Aktuelle Geodaten zu den Fruchtfolgeflächen (FFF)

Beurteilungskriterien 0 Entsprechen die Berechnungen der Bauzonenkapazität, der Auslastung sowie Bund die zugrunde liegenden Parameter den technischen Richtlinien Bauzonen (TRB)?

0 Werden die Festlegungen zum Siedlungsgebiet als Rahmenbedingung berücksichtigt und daraus die Folgerungen für die innerkantonale Verteilung der Bauzonen abgeleitet?

0 Wird verbindlich festgelegt, in welchen Teilräumen (Raumtypen, Regionen, Gemeinden oder andere) unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang eingezont werden darf? Ist sichergestellt, dass das Schwergewicht der Entwicklung mit den Vorstellungen in der kantonalen Raumentwicklungsstrategie übereinstimmt?

0 Werden bei Kantonen, die noch nicht die geforderte Auslastung von 100% erreichen, allfällige Neueinzonungen von einer mindestens flächengleichen Kompensation abhängig gemacht?

0 Werden die Aufträge für allenfalls notwendige Rückzonungen genügend präzis

und verbindlich erteilt? Wird alles Zumutbare gemacht, um möglichst rasch eine bundesrechtskonforme Bauzonengrösse zu erreichen?

0 Macht der kantonale Richtplan die notwendigen Vorgaben für die Errichtung und

Bewirtschaftung einer regionalen Arbeitszonenbewirtschaftung und darauf basierend die Schaffung neuer Arbeitszonen?

0 Erteilt der Richtplan die nötigen Aufträge, die Situation zur Grösse und Lage der

Bauzonen laufend zu überprüfen und bei Bedarf die notwendigen Massnahmen anzuordnen? Schafft er zusammen mit dem Planungs- und Baugesetz des Kantons die Voraussetzungen für die planungsrechtliche Sicherung von Flächen für allfällig nötig werdende Rückzonungen? Sieht der Kanton eine Ersatzmassnahme vor?

0 Wird bei den Vorgaben zu Einzonungen, Umzonungen und Rückzonungen dem

Erhalt bzw. der grösstmöglichen Schonung der Fruchtfolgeflächen (FFF) genügend Rechnung getragen? Werden im Falle einer Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen erhöhte Anforderungen an die Ausnutzung gestellt?

0 Ist bei den Einzonungskriterien die Erschliessungsgüte durch MIV, ÖV und LV

in einem ausreichenden, dem Raumtyp entsprechenden Mass gefordert?

0 Enthält der Richtplan die notwendigen Vorgaben zur überkommunalen Abstimmung der Bauzonendimensionierung und für ein Controlling?

Art. 8 Abs. 2 RPG

3 Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen

Wortlaut RPG Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan.

Begriffe Definition «gewichtige Auswirkungen»: Indizien für gewichtige Auswirkungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 RPG sind insbesondere eine grosse Flächenbeanspruchung, Konflikte zwischen verschiedenen Interessen an der Nutzung des Bodens, ein bedeutender Einfluss auf die Nutzungs- und Versorgungsstrukturen des Kantons, die Erzeugung grosser Verkehrsströme, die Verursachung hoher Kulturlandverluste sowie hoher Umwelt-, Natur- und Landschaftsbelastungen. Typisch für Vorhaben mit solchen Auswirkungen wird normalerweise auch ein hoher Koordinationsbedarf aus räumlichen, organisatorischen oder politischen Gründen auf kantonaler Ebene, mit Nachbarkantonen oder dem Bund sein.

Definition «bedürfen einer Grundlage im Richtplan»: Der Begriff «bedürfen einer Grundlage im Richtplan» stellt klar, dass eine planerische Erfassung entsprechender Vorhaben lediglich in der Nutzungsplanung, ohne entsprechende Grundlage im kantonalen Richtplan, nicht genügt. Eine genügende Grundlage liegt dann vor, wenn der Richtplan zu den Vorhaben direkt (mit räumlichen Festlegungen) oder indirekt (mittels Kriterien) räumlich konkrete Aussagen macht. Die Anforderungen an die räumliche Konkretisierung können je nach Art des Vorhabens unterschiedlich sein (vgl. nachfolgende indikative Liste der Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt). Eine stufengerechte Behandlung der Vorhaben schafft Planungssicherheit für den Kanton und die Investoren.

Anforderungen Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt oder Gebiete, die sich für solche Vorhaben eignen, sind im kantonalen Richtplan zu bezeichnen. Dazu müssen sie mit den anderen Anliegen und Nutzungsinteressen innerhalb des Kantons sowie über die Kantonsgrenze hinaus, aber auch mit dem Bund, räumlich abgestimmt werden. Es ist eine stufengerechte Interessenabwägung vorzunehmen, in der es insbesondere um die Wahl eines geeigneten Standorts oder Gebiets (Evaluation von Alternativen) und um eine grobe Beurteilung der Machbarkeit auf Stufe Richtplan geht.

Standortfestlegungen oder Gebietsbezeichnungen zu Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen müssen der kantonalen Raumentwicklungsstrategie entsprechen und mit den übrigen Richtplaninhalten abgestimmt sein.

Die Festlegung von Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt respektive von entsprechenden Gebieten, die sich für solche Vorhaben eignen, erfolgt in Textform und, wo angezeigt, in der Karte im Sinne einer räumlichen Festlegung (vgl. nachfolgende indikative Liste der Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt). In jedem Fall sind genügend griffige Kriterien im Richtplan unabdingbar.

Mindestinhalte 1. Bezeichnen der Vorhabentypen, für die ausdrücklich eine räumliche Festlegung verlangt wird (vgl. nachfolgende indikative Liste der Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt). Dabei ist die Abgrenzung anhand qualitativer und quantitativer Kriterien (Schwellenwerte) vorzunehmen. 2. Für diejenigen Vorhabentypen, die als «richtplanrelevant» definiert worden sind, legt der Richtplan mindestens die Standortkriterien fest. Für Vorhaben im kantonalen Interesse legt er zudem die Standorte räumlich fest. Dabei müssen die Vorhaben im kantonalen Richtplan zumindest in groben Zügen lokalisiert und in ihren Ausmassen abgeschätzt werden können. Möglich ist in gewissen Fällen zudem die Bezeichnung von Eignungs-, Vorrang- oder Ausschlussgebieten. 3. Eine räumliche Standortfestsetzung für ein Vorhaben erfolgt aufgrund einer Evaluation von Standortvarianten, der Erfüllung der Standortkriterien sowie eines stufengerechten Bedarfsnachweises und einer Interessenabwägung. Wenn noch nicht alle stufengerechten Fragen geklärt sind, kann der Richtplan das Vorhaben als Zwischenergebnis oder Vororientierung aufnehmen. Die Abklärung der grundsätzlichen Machbarkeit (z. B. verkehrliche Erschliessung, Konflikte mit anderen Nutzungen) oder bei einer Vororientierung möglicherweise auch die Evaluation von Varianten und die grobe Lokalisierung der Vorhaben stehen noch aus. Für die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 8 Absatz 2 RPG genügen eine Vororientierung oder ein Zwischenergebnis deshalb nicht; es ist eine Festsetzung, das heisst eine stufengerecht vollständige räumliche Abstimmung notwendig.

4 Die in den Sachplänen des Bundes enthaltenen Vorhaben sind im kantonalen

Richtplan – je nach spezialgesetzlicher Regelung – zumindest mit hinweisendem Charakter, allenfalls im Sinne einer räumlichen Sicherung zu übernehmen. 5. Vorgaben / Planungsanweisungen zu den Vorhaben an die nachgelagerte Planungen, insbesondere die Nutzungsplanung.

Themenspezifische - Dokumentation zur Festsetzung im Richtplan zuhanden des Bundes mit Nach- Grundlagen des weis der räumlichen Abstimmung und einer nachvollziehbaren stufengerechten Kantons Interessenabwägung. - Konzepte und Sachpläne des Kantons (wo nötig zur Nachvollziehbarkeit, z. B. bezüglich Bedarf)

Beurteilungskriterien 0 Sind die Vorhabentypen, für die ausdrücklich eine räumliche Festlegung verlangt Bund wird, nachvollziehbar und die Kriterien und Schwellenwerte zweckmässig?

0 Ist die Interessenabwägung bei Vorhaben mit Koordinationsstand «Festsetzung»

stufengerecht vollständig erfolgt? Ist die Interessenabwägung nachvollziehbar?

0 Eine Festsetzung kann genehmigt werden, wenn:

  • genügend Informationen/Erläuterungen zum Vorhaben zur Nachvollziehbarkeit der Festsetzung vorhanden sind (Art und Dimension);

  • stufengerecht ein Bedarf aufgezeigt ist (allenfalls auch in kantonalen Grundlagen, Konzepten oder Sachplänen);

  • das Vorhaben in Einklang mit der kantonalen Raumentwicklungsstrategie steht; wenn es, wo nötig, auch mit Nachbarkantonen und Bund abgestimmt ist;

  • eine Prüfung von Alternativstandorten stattgefunden hat bzw. das Vorhaben auf den betreffenden Standort angewiesen ist;

  • die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt bekannt sind und die grundsätzliche rechtliche Machbarkeit, soweit sie auf Richtplanstufe beurteilt werden kann, geprüft worden ist; und

  • eine Interessenabwägung vorgenommen wurde, die die drei Aspekte der nachhaltigen Entwicklung stufengerecht berücksichtigt. Die Rechtmässigkeit einzelner Vorhaben wird im Rahmen der Genehmigung summarisch geprüft; allfällige Zweifel an der Rechtmässigkeit sind zumindest transparent zu machen. Der vom Bundesrat genehmigte Richtplan dient dazu, die geplanten Vorhaben zügig einem rechtmässigen, grundeigentümerverbindlichen Entscheid zuzuführen, der die im Richtplan zum Ausdruck kommenden Prioritäten und Wertungen berücksichtigt. Er ist selber jedoch noch kein Garant für die Rechtmässigkeit eines Vorhabens.

0 Sind die Vorhaben der Sachpläne des Bundes im Richtplan mindestens als

Hinweis aufgenommen?

Als Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen können aus Sicht des Bundes normalerweise die in der folgenden Liste aufgeführten Vorhaben bezeichnet werden. Es obliegt aber den Kantonen, in ihrem Richtplan zu entscheiden, welche Vorhaben stufengerecht im Richtplan zu behandeln sind, um im Falle einer gerichtlichen Überprüfung die Anforderung von Artikel 8 Absatz 2 RPG zu erfüllen. Die nachfolgende indikative Liste gibt Hinweise aus Sicht des Bundes dazu (nicht abschliessende Aufzählung mit Hinweischarakter).

Indikative Liste der Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt Bereich Vorhaben Art der Festlegung Siedlung Entwicklungsschwerpunkte Arbeiten und Griffige Kriterien und räumliche Festlegung Wohnen sowie Schwerpunkte von öffentlichen Einrichtungen Strategische Arbeitsplatzgebiete Griffige Kriterien und räumliche Festlegung Verkehrsintensive Einrichtungen (Einkaufs- Griffige Kriterien und/oder räumliche Festlegung von Gebieten resp. zentren und Fachmärkte, Messestandorte Standorten sowie öffentliche Einrichtungen, Arbeits- (BAFU, ARE: Verkehrsintensive Einrichtungen (VE) im kantonalen platzgebiete, Entwicklungsschwerpunkte mit Richtplan – Empfehlungen zur Standortplanung. Bern, 2006 analogem Personenverkehrsaufkommen, BAFU, ARE: Rundschreiben zum Projekt „Effektivität und Effizienz usw. ) von verkehrslenkenden Massnahmen bei verkehrsintensiven Einrichtungen“, 9. April 2013) Grosse Verteilzentren und Güterum- Griffige Kriterien und/oder räumliche Festlegung von Gebieten resp. schlagsplätze (alternativ im Bereich Ver- Standorten kehr) Verkehr Nationalstrassen- und Kantonsstrassen- Hinweisende Darstellung gemäss Sachplan des Bundes (und allfällig vorhaben notwendige Raumsicherung) resp. räumliche Standortfestlegung bei Vorhaben in kantonaler Kompetenz Bahn- und Tramlinien, Haltestellen für S- Hinweisende Darstellung gemäss Sachplan des Bundes (und allfällig Bahn notwendige Raumsicherung) resp. räumliche Standortfestlegung bei Vorhaben in kantonaler Kompetenz Grosse Verteilzentren und Güterum- Griffige Kriterien und/oder räumliche Festlegung von Gebieten resp. schlagsplätze (alternativ im Bereich Sied- Standorten lung) Industriehäfen Räumliche Festlegung Landschaft, Pärke Räumliche Festlegung Tourismus, (Verordnung vom 7. November 2007 über die Pärke von nationaler Erholung Bedeutung (PäV; SR 451.36, [Art. 27 Räumliche Sicherung und und Freizeit Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten]) Golfplätze und weitere stark flächenbean- Kriterien spruchende Freizeiteinrichtungen Resorts Kriterien Grosse Bootshäfen Kriterien Fussballstadien, grosse Sportzentren und s. verkehrsintensive Einrichtungen andere verkehrsintensive Freizeiteinrichtungen Intensiverholungsgebiete (neue Skigebiete, Griffige Kriterien und räumliche Festlegung

Verbindung von Skigebieten, Erweiterung (BAFU, BAV: Vollzugshilfe Umwelt und Raumplanung bei Seilbahnvon Skigebieten) vorhaben. Bern, 2013) Energie, Brennstofflager, Raffinerien, usw. Griffige Kriterien und/oder räumliche Festlegung von Gebieten oder Ver- und Standorten Entsorgung Grosse Energieproduktionsanlagen (Ther- Räumliche Festlegung mische Anlagen, grosse Wasserkraftwerke, usw.) Gebiete für die Nutzung von erneuerbaren Räumliche Festlegung von geeigneten Gebieten Energien (Windparks, Gebiete für die Nut- (BFE, BAFU, ARE: Empfehlungen zur Planung von Windenergiezung der Wasserkraft) anlagen. Die Anwendung von Raumplanungsinstrumenten und Kriterien zur Standortwahl. Bern, 2010) (BFE, BAFU, ARE: Empfehlung zur Erarbeitung kantonaler Schutz- und Nutzungsstrategien im Bereich Kleinwasserkraftwerke. Bern, 2011) Hochspannungs- und Rohrleitungen Hinweisende Darstellung gemäss Sachplan des Bundes (und allfällige kantonal gewünschte Raumsicherung) resp. räumliche Standortfestlegung bei Vorhaben in kantonaler Kompetenz

Abfallverbrennungsanlagen Räumliche Festlegung (Technische Verordnung vom 10 Dezember 1990 über Abfälle (TVA; SR 814.600 [Art. 17 Standorte von Abfallanlagen]) Inertstoffdeponien, Reaktor- und Reststoff- Räumliche Festlegung aufgrund Bedarfsabklärung und Standortdeponien evaluation in einem kantonalen oder regionalen Deponiekonzept (Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA; SR 814.60, [Art. 17 Standorte von Abfallanlagen]) Materialabbaugebiete Räumliche Festlegung aufgrund Bedarfsabklärung und Standortevaluation in einem kantonalen oder regionalen Abbaukonzept