AS 1998 2678
Verordnung
über das Kontrollwesen im Zivilschutz
(ZSKV)
Änderung vom 21. Oktober 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Oktober 19941 über das Kontrollwesen im Zivilschutz wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1 zweiter und dritter Satz
... Für Schutzdienstpflichtige im wehrpflichtigen Alter veranlasst diese beim Kreiskommando die Ausstellung eines Duplikates. Für die übrigen Schutzdienstpflichtigen stellt sie selbst ein Duplikat aus.
Art. 25 Abs. 1 und 2
Aufgehoben
Die Zivilschutzdienstbüchlein, die vor der Abgabe des für Armee und Zivilschutz gemeinsamen Dienstbüchleins ausgestellt worden sind, können weiterverwendet werden.
Art. 26
Aufgehoben Anhang 3, Pos. 2.1, Spalte «Gegenstand» Erteilung der Niederlassungsbewilligung an Schweizer vom Beginn des Jahres, in dem sie 43 Jahre alt werden bis zum Jahr in dem sie 50-jährig werden.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
21. Oktober 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |