AS 1999 1239
Bundesbeschluss
über die Änderung der Voraussetzungen
für die Wählbarkeit in den Bundesrat
vom 9. Oktober 19981
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 96 Abs. 1 und 1bis
Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus allen Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren ernannt.
Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten
Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 7. Februar 1999 angenommen worden2.
Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte3 am 7. Februar 1999 in Kraft getreten.
2. März 1999 Bundeskanzlei 10236