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Verordnung über die Erfindungspatente

AS 1999 2629 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 11 avust 1999

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/1999-2629/de/verordnung-uber-die-erfindungspatente

Consultà ils 2 sett. 2026

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Funtauna

Mida: Verordnung über die Patente und ergänzenden Schutzzertifikate (SR 232.141)

AS 1999 2629

Verordnung
über die Erfindungspatente
(Patentverordnung, PatV)

Änderung vom 11. August 1999

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Patentverordnung vom 19. Oktober 19771 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 2 Bst. a

Andere Fristen werden erstreckt:

a. im Prüfungsverfahren einmal um einen Monat, wenn vor Fristablauf ein Antrag vorliegt, ferner ein weiteres Mal um höchstens drei Monate, wenn vor Ablauf der erstreckten Frist ein begründeter Antrag vorliegt;

Art. 14 Bst. b

Die Weiterbehandlung (Art. 46a des Gesetzes) ist ausgeschlossen bei:

b. den Fristen für die Einreichung von Prioritätserklärungen (Art. 39 Abs. 2

Art. 17a Abs. 1 Bst. d

Art. 18c Abs. 2

Von der sechsten Jahresgebühr an können jeweils fünf Jahresgebühren auf einmal im Voraus bezahlt werden.

Art. 20 Bst. b und 21 Abs. 4

Art. 39 Abs. 2bis

Die Prioritätserklärung kann auch innert zwei Monaten ab dem Anmeldedatum abgegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

Art. 39a Abs. 2

Die Prioritätserklärung kann auch innert zwei Monaten ab dem Anmeldedatum abgegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

Gliederungstitel vor Art. 61a Viertes Kapitel: Die Sachprüfung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Gliederungstitel vor Art. 62

Art. 62 Abs. 2

Die Anträge nach den Absätzen1 und 1bis sind schriftlich einzureichen.

Art. 62a Abs. 2

Der Antrag auf Aussetzung ist schriftlich einzureichen.

Art. 69 Abs. 1 zweiter Satz, 2 und 4

... Mit der Ankündigung werden ihm auch allfällige Änderungen in der Zusammenfassung und Berichtigungen nach Artikel 22 Absatz 2 mitgeteilt.

Nach Zahlung der bis zum Datum des Prüfungsabschlusses fällig gewordenen Jahresgebühr wird dem Patentbewerber das voraussichtliche Datum der Patenterteilung oder der Bekanntmachung mitgeteilt.

Aufgehoben

Art. 71

Footnotes

  1. [1] SR 232.141

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

11. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10505 Der Bundeskanzler: François Couchepin