AS 1999 2629
Verordnung
über die Erfindungspatente
(Patentverordnung, PatV)
Änderung vom 11. August 1999
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Patentverordnung vom 19. Oktober 19771 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 2 Bst. a
Andere Fristen werden erstreckt:
a. im Prüfungsverfahren einmal um einen Monat, wenn vor Fristablauf ein Antrag vorliegt, ferner ein weiteres Mal um höchstens drei Monate, wenn vor Ablauf der erstreckten Frist ein begründeter Antrag vorliegt;
Art. 14 Bst. b
Die Weiterbehandlung (Art. 46a des Gesetzes) ist ausgeschlossen bei:
b. den Fristen für die Einreichung von Prioritätserklärungen (Art. 39 Abs. 2
Art. 17a Abs. 1 Bst. d
Art. 18c Abs. 2
Von der sechsten Jahresgebühr an können jeweils fünf Jahresgebühren auf einmal im Voraus bezahlt werden.
Art. 20 Bst. b und 21 Abs. 4
Art. 39 Abs. 2bis
Die Prioritätserklärung kann auch innert zwei Monaten ab dem Anmeldedatum abgegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.
Art. 39a Abs. 2
Die Prioritätserklärung kann auch innert zwei Monaten ab dem Anmeldedatum abgegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.
Gliederungstitel vor Art. 61a Viertes Kapitel: Die Sachprüfung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Gliederungstitel vor Art. 62
Art. 62 Abs. 2
Die Anträge nach den Absätzen1 und 1bis sind schriftlich einzureichen.
Art. 62a Abs. 2
Der Antrag auf Aussetzung ist schriftlich einzureichen.
Art. 69 Abs. 1 zweiter Satz, 2 und 4
... Mit der Ankündigung werden ihm auch allfällige Änderungen in der Zusammenfassung und Berichtigungen nach Artikel 22 Absatz 2 mitgeteilt.
Nach Zahlung der bis zum Datum des Prüfungsabschlusses fällig gewordenen Jahresgebühr wird dem Patentbewerber das voraussichtliche Datum der Patenterteilung oder der Bekanntmachung mitgeteilt.
Aufgehoben
Art. 71
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
11. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10505 Der Bundeskanzler: François Couchepin