AS 2000 1662
Postverordnung
Änderung vom 13. Juni 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Postverordnung vom 29. Oktober 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 12
Die Post kann die Postadressen von Kundinnen und Kunden Dritten für das Nachführen ihrer eigenen Adressdatensammlungen zur Verfügung stellen, sofern die betroffene Person eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2000 in Kraft.
13. Juni 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |