AS 2000 2531
Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)
Änderung vom 24. März 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. März 1999 1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. September 19992,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung4, ...
Art. 219 Abs. 4, zweite Klasse Zweite Klasse
Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 19817 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19528 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19829.
Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
II
Schlussbestimmung zur Änderung vom 24. März 2000
Art. 1
Die im bisherigen Recht enthaltenen Privilegien (Art. 146 und 219) gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt worden ist.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 24. März 2000 Ständerat, 24. März 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Juli 2000 unbenützt abgelaufen.10
Es wird auf den1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.
16. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |