AS 2000 67
Verordnung des VBS
über die Verwaltung der Armee
(VVA-VBS)
Änderung vom 6. Dezember 1999
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
verordnet:
I
Die Verordnung des VBS vom 12. Dezember 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. b und c
Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1
Für die Bestattung von im Dienst verstorbenen Angehörigen der Armee können folgende Kosten zu Lasten der Dienstkasse übernommen werden:
Kranz- oder Blumenspende;
die ortsüblichen Todesanzeigen der Truppe in Tageszeitungen, in der Regel nicht mehr als drei, in begründeten Ausnahmefällen bis höchstens sechs Todesanzeigen;
das militärische Geleit.
Art. 5 Serviceentschädigung
(Art. 70 VVA) Bei Truppenverpflegung beträgt die Serviceentschädigung (Bedienung, Gedeck, Tischwäsche und kleine Zutaten) an die Kantiniers je Offizier oder höheren Unteroffizier, inklusive Mehrwertsteuer zum Normalsatz, maximal 8 Franken pro Tag.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
6. Dezember 1999 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: 10722 Ogi