Funtauna

AS 2001 1610

Lärmschutz-Verordnung
(LSV)

Änderung vom 30. Mai 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert: Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 2001 in Kraft.

30. Mai 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11426 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 5

(Art. 40 Abs. 1) Belastungsgrenzwerte für den Lärm von zivilen Flugplätzen

1 Geltungsbereich und Begriffe

Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm des Verkehrs auf zivilen Flugplätzen.

Als zivile Flugplätze gelten die Landesflughäfen Basel, Genf und Zürich, die übrigen konzessionierten Flugplätze und die Flugfelder.

Als Kleinluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von 8618 kg oder weniger.

Als Grossflugzeuge gelten Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 8618 kg.

Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen auf zivilen Flugplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anh. 6 Ziff. 1).

2 Belastungsgrenzwerte

21 Belastungsgrenzwerte in Lrk für den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen

Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert Lrk in dB(A) Lrk in dB(A) Lrk in dB(A) I 50 55 65 II 55 60 70 III 60 65 70 IV 65 70 75

22 Belastungsgrenzwerte in Lr für den Lärm des Gesamtverkehrs von Kleinluftfahrzeugen

und Grossflugzeugen Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lrk gelten für den Lärm des gesamten Verkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, die nachfolgenden Belastungsgrenzwerte:

221 Belastungsgrenzwerte in Lrt für den Tag (06–22 Uhr) Lrt in dB(A) Lrt in dB(A) Lrt in dB(A) I 53 55 60 II 57 60 65 III 60 65 70 IV 65 70 75 222 Belastungsgrenzwerte in Lrn für die erste (22–23 Uhr), die zweite (23–24 Uhr) und die letzte Nachtstunde (05–06 Uhr) Lrn in dB(A) Lrn in dB(A) Lrn in dB(A) I 43 45 55 II 47/501 50/551 60/651 III 50 55 65 IV 55 60 70

Die höheren Werte gelten für die erste Nachtstunde (22–23 Uhr)

23 Belastungsgrenzwerte in L max

Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lrk gelten für den Lärm des Verkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen ausschliesslich Helikopter verkehren (Helikopterflugplätze), die nachfolgenden Belastungsgrenzwerte in L max:

L max in dB(A) L max in dB(A) L max in dB(A) I 70 75 85 II 75 80 90 III 80 85 90 IV 85 90 95

3 Ermittlung des Beurteilungspegels Lrk für den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen

31 Grundsätze

Der Beurteilungspegel Lrk für den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqk und der Pegelkorrektur K:

Der Mittelungspegel Leqk wird für die durchschnittliche Zahl der stündlichen Flugbewegungen (Flugbewegungszahl n) für einen Tag mit durchschnittlichem Spitzenbetrieb ermittelt.

Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug von Kleinluftfahrzeugen. Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.

32 Flugbewegungszahl n bei bestehenden zivilen Flugplätzen

Bei bestehenden zivilen Flugplätzen wird die Flugbewegungszahl n wie folgt ermittelt:

  1. Es werden die sechs verkehrsreichsten Monate eines Betriebsjahrs ermittelt.

  2. Während dieser sechs Monate werden, getrennt für alle sieben Wochentage, die durchschnittlichen täglichen Flugbewegungszahlen ermittelt. Die Tagesmittelwerte der beiden verkehrsreichsten Wochentage werden mit N1 und

Art. N 2 bezeichnet.

c. Aus N1 und N2 wird n durch Mittelung über zwölf Tagesstunden wie folgt berechnet:

33 Flugbewegungszahl n bei neuen zivilen Flugplätzen

Bei zivilen Flugplätzen, die neu erstellt oder geändert werden, wird die Flugbewegungszahl n anhand von Prognosen über die Verkehrsentwicklung ermittelt.

Sind keine Detailprognosen möglich, so wird n anhand der prognostizierten jährlichen Flugbewegungszahl N wie folgt berechnet:

34 Pegelkorrekturen

Die Pegelkorrektur K wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl N wie folgt berechnet:

4 Ermittlung des Beurteilungspegels Lr für den

Gesamtverkehr bei zivilen Flugplätzen mit Verkehr von Grossflugzeugen

41 Grundsätze

Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm des Gesamtverkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, wird für den massgeblichen Flugbetrieb getrennt für den Tag (06–22 Uhr), die erste Nachtstunde (22–23 Uhr), die zweite Nachtstunde (23–24 Uhr) und die letzte Nachtstunde (05–06 Uhr) berechnet.

Der Beurteilungspegel für den Tag Lrt für den Lärm des Gesamtverkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, wird aus den Beurteilungspegeln für Kleinluftfahrzeuge Lrk und Grossflugzeuge Lrg wie folgt berechnet:

Der Beurteilungspegel für den Tag Lrg für den Lärm des Verkehrs von Grossflugzeugen ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqg, der durch den Betrieb von Flugzeugen in der Zeit von 06–22 Uhr im Jahresmittel verursacht wird:

Der Beurteilungspegel Lrn für den Lärm des Verkehrs von Grossflugzeugen für die erste, zweite und letzte Nachtstunde ist der A-bewertete Mittelungspegel Leqn , der durch den Betrieb von Flugzeugen in der Zeit von 22–23 Uhr, 23–24 Uhr und 05–06 Uhr im Jahresmittel verursacht wird:

42 Massgeblicher Flugbetrieb

Die Mittelungspegel Leqg und Leqn werden anhand der Betriebsdaten ermittelt.

Bei zivilen Flugplätzen, die neu erstellt oder geändert werden, wird der Flugbetrieb anhand von Prognosen über die Flugverkehrsentwicklung bestimmt.

Flüge nach der zweiten (23–24 Uhr) und vor der letzten Nachtstunde (05–06 Uhr) werden der zweiten Nachtstunde (23–24 Uhr) zugerechnet.

5 Ermittlung des mittleren maximalen Lärmpegels L max bei Helikopterflugplätzen

Der mittlere maximale Lärmpegel L max bei Helikopterflugplätzen ist das energetische Mittel der maximalen Lärmpegel einer repräsentativen Anzahl Über- oder Vorbeiflüge.

Messungen zur Ermittlung des L max müssen mit der Geräteeinstellung SLOW oder mit einem Pegelschreiber durchgeführt werden, dessen Schreibgeschwindigkeit

mm/s beträgt.

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