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Verordnung über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Saatgetreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen

AS 2001 326 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 10 schan. 2001

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2001-326/de/verordnung-uber-die-festlegung-von-zollansatzen-und-die-einfuhr-von-saatgetreide-futtermitteln-stroh-und-waren-bei-deren-verarbeitung-futtermittel-anfallen

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Funtauna

Mida: Verordnung über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen (SR 916.112.211)

AS 2001 326

Verordnung
über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von
Saatgetreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren
Verarbeitung Futtermittel anfallen
(Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel)

Änderung vom 10. Januar 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen (Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel)

Art. 2a Zollkontingent Hartweizen

Beim Zollkontingent Nr. 26 (Hartweizen) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

Zur Einfuhr von Hartweizen zum Zollkontingentsansatz ist berechtigt, wer über eine Generaleinfuhrbewilligung der Treuhandstelle der Schweizerischen Getreidepflichtlagerhalter (TSG) nach Artikel 8 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19822 verfügt.

Aus dem zum Zollkontingentsansatz eingeführten Hartweizen müssen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens zu 64 Prozent Mahlprodukte hergestellt werden. Die Mahlprodukte müssen als Kochgriess zur menschlichen Ernährung oder als Dunst zur Herstellung von Teigwaren verwendet werden; der Dunst muss im Durchschnitt eines Kalenderquartals zu mindestens 96 Prozent zur Teigwarenherstellung verwendet werden.

Die Importeure und alle Abnehmer dürfen zum Zollkontingentsansatz eingeführten Hartweizen nur an Personen weiter liefern, die sich gegenüber der Zollverwaltung zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 verpflichtet haben.

Footnotes

  1. [2] SR 531

Art. 2b Zollkontingent Brotgetreide

Das Zollkontingent Brotgetreide (Zollkontingent Nr. 27) wird durch Versteigerung zugeteilt.

Zur Teilnahme an der Versteigerung und zur Einfuhr von Brotgetreide ist berechtigt, wer über eine Generaleinfuhrbewilligung der TSG nach Artikel 8 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19823 verfügt.

Das Bundesamt kann das Zollkontingent in mehreren Tranchen zeitlich gestaffelt versteigern.

Der Zollkontingentsanteil pro Bieter oder Bieterin darf höchstens 20 Prozent der jeweils versteigerten Zollkontingentsteilmenge betragen.

Das Bundesamt bestimmt die Periode, in der das zugeteilte Brotgetreide eingeführt werden kann.

Footnotes

  1. [3] SR 531

Art. 4 Abs. 1 bis und 1 ter

Hält ein Verarbeitungsbetrieb die in Artikel 2a Absatz 3 festgelegten Ausbeuten nicht ein, so ist der Zoll auf der Differenz zur Mindestausbeute zu dem im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig gewesenen Zollansatz der Tarif-Nr. 1001.1039 nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, gelangt der höchste der im entsprechenden Kalenderquartal gültig gewesenen Zollansätze zur Anwendung.

Erreicht ein Verarbeitungsbetrieb die in Artikel 2a Absatz 3 festgelegten Ausbeuten aus qualitativen Gründen nicht, so ist der Zoll auf der Differenz zur Mindestausbeute zu dem im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig gewesenen Zollansatz der Tarif-Nr. 1101.0031 nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, gelangt der höchste der im entsprechenden Kalenderquartal gültig gewesenen Zollansätze zur Anwendung.

Footnotes

  1. [1] SR 916.112.211

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2001 in Kraft.

10. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz