AS 2002 2845
Bundesbeschluss
betreffend die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats
zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten
vom 5. Juni 1997
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 19962,
beschliesst:
Art. 1
Das Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten wird genehmigt.
Art. 2
Die Schweiz gibt gemäss Artikel 3 des Übereinkommens die nachstehende Erklärung ab:
Das Übereinkommen findet auch Anwendung auf Personendaten von juristischen Personen und auf Sammlungen von Personendaten, die nicht automatisiert bearbeitet werden;
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf: 1. Datensammlungen, die von den eidgenössischen Räten und den kantonalen Parlamenten im Rahmen ihrer Beratungen angelegt und benutzt werden, 2. Datensammlungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, 3. Sammlungen von Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und deren Daten sie nicht an Aussenstehende bekanntgibt;
Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte ist die zuständige Behörde zur Leistung von Hilfe bei der Durchführung des Übereinkommens.
Art. 3
Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Übereinkommen durch die Abgabe der obenstehenden Erklärung beizutreten.
personenbezogener Daten. BB
Art. 4
Dieser Beschluss untersteht nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 13. März 1997 | Nationalrat, 5. Juni 1997 |
|---|---|
Der Präsident: Delalay | Die Präsidentin: Stamm Judith |
Der Sekretär: Lanz | Der Protokollführer: Anliker |