AS 2002 3148
Bundesbeschluss
über die Reform der Justiz
vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 19961,
beschliesst:
I
Die Bundesverfassung vom 18. April 19992 wird wie folgt geändert:
Art. 29a Rechtsweggarantie
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
Art. 122 Zivilrecht
Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Aufgehoben
Art. 123 Strafrecht
Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Bisheriger Abs. 2
II
Das vierte Kapitel des fünften Titels der Bundesverfassung vom 18. April 19993 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
3148 1999–5342
4. Kapitel: Bundesgericht und andere richterliche Behörden
Art. 188 Stellung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.
Das Gericht verwaltet sich selbst.
Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts
Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
von Bundesrecht;
von Völkerrecht;
von interkantonalem Recht;
von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
Art. 190 Massgebendes Recht
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
Art. 191 Zugang zum Bundesgericht
Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
Art. 191a Weitere richterliche Behörden des Bundes
Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen.
Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.
Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden des Bundes vorsehen.
Art. 191b Richterliche Behörden der Kantone
Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.
Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen.
Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit
Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
III
Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.
Die Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 8. Oktober 1999 Ständerat, 8. Oktober 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
Dieser Beschluss ist vom Volk am 12. März 2000 angenommen worden.4
Die Artikel 123 und 191a Absatz 1 werden auf den1. April 2003 in Kraft gesetzt. Die übrigen Artikel treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft5.
24. September 2002 Bundesversammlung
Bundesbeschluss vom 24. September 2002 über das teilweise Inkrafttreten der Justizreform vom 12. März 2000; AS 2002 3147