Funtauna

AS 2003 2223

Reglement
über die Eidgenössische Bankenkommission
(R-EBK)

Änderung vom 24. April 2003

vom Bundesrat genehmigt am 16. Juni 2003

Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission),
gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. November 19341 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz),
verordnet:

I

Das Reglement vom 20. November 19972 über die Eidgenössische Bankenkommission wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. e und f

Die Bankenkommission besteht aus:

  1. der Kammer für internationale Amtshilfe (Amtshilfekammer);

  2. einem Sekretariat.

Gliederungstitel vor Art. 4

2. Abschnitt: Kammern der Bankenkommission

Art. 4 Statut und Zusammensetzung

Die Kammern bestehen je aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und zwei weiteren Mitgliedern der Bankenkommission.

Die Bankenkommission ernennt die weiteren Mitglieder. Sind diese an der Teilnahme von Sitzungen der Kammern verhindert, so werden sie durch andere vom Präsidenten oder der Präsidentin bezeichnete Mitglieder der Bankenkommission vertreten.

Art. 5 Verfügungen und Beschlussfassung

Die Übernahmekammer trifft die Entscheide nach Artikel 23 Absatz 4 des Börsengesetzes vom 24. März 19953 sowie nach Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 35 Absatz 3 der Börsenverordnung-EBK vom 25. Juni 19974.

Die Amtshilfekammer trifft die Entscheide nach den Artikeln 4quinquies und 23sexies des Bankengesetzes, Artikel 38 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 sowie

Artikel 63 des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 19945.

Zur Beschlussfähigkeit der Kammern ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Ein Beschluss ist gültig, wenn er die Stimmen von wenigstens zwei Mitgliedern auf sich vereinigt.

Art. 6 Sitzungen

Die Vorschriften der Artikel 13–17 gelten sinngemäss auch für die Kammern.

Art. 9 Abs. 3

Präsidialverfügungen sowie Verfügungen der Kammern sind ohne Verzug den Kommissionsmitgliedern bekannt zu geben.

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2003 in Kraft.

24. April 2003 Eidgenössische Bankenkommission Der Präsident: Dr. Kurt Hauri Der Direktor: Daniel Zuberbühler