Funtauna

AS 2003 4215

Bundesgesetz
über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG)

Änderung vom 20. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20021,
beschliesst:

I

Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert:

Art. 35bbis Schwefelgehalt von Benzin und Dieselöl

Wer Benzin oder Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (% Masse) einführt, im Inland herstellt oder gewinnt, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.

Von der Abgabe befreit sind Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 Prozent (% Masse), die durch- oder ausgeführt werden.

Der Abgabesatz beträgt höchstens 5 Rappen pro Liter zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.

Der Bundesrat kann für Benzin und Dieselöl unterschiedliche Abgabesätze festlegen.

Er legt die Abgabesätze im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:

  1. die Belastung der Umwelt mit Luftverunreinigungen;

  2. die Anforderungen des Klimaschutzes;

  3. die Mehrkosten der Herstellung und der Verteilung von Benzin und Dieselöl mit einem Schwefelgehalt von 0,001 Prozent (% Masse);

  4. die Bedürfnisse der Landesversorgung.

Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.

Art. 35c Abs. 1 Bst. b und 3bis

Abgabepflichtig sind:

b. für Abgaben auf Heizöl «Extraleicht» sowie auf Benzin und Dieselöl: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19963 (MinöStG) Steuerpflichtigen.

Ist die Ein- oder Ausfuhr, die Herstellung oder die Gewinnung im Inland von Heizöl «Extraleicht», Benzin oder Dieselöl betroffen, so gelten für die Erhebung und Rückerstattung die entsprechenden Verfahrensbestimmungen des MinöStG.

Art. 61a Abs. 1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabe nach den Artikeln 35a, 35b oder 35bbis hinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Abgabe oder des Vorteils bestraft. Kann der Abgabebetrag zahlenmässig nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. Juni 2003 Ständerat, 20. Juni 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Oktober 2003 unbenützt abgelaufen.4

Es wird auf den1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.

15. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz