Funtauna

AS 2003 4265

Bundesgesetz
über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(ETH-Gesetz)

Änderung vom 21. März 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20021,
beschliesst:

I

Das ETH-Gesetz vom4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 27 und 27sexies der Bundesverfassung3, ...

Art. 1 Abs. 1 Bst. c

Dieses Gesetz gilt für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich), bestehend aus:

c. Forschungsanstalten.

Art. 2 Abs. 1 Bst. e und f

Die ETH und die Forschungsanstalten sollen:

  1. Öffentlichkeitsarbeit leisten;

  2. ihre Forschungsergebnisse verwerten.

Art. 3a Beteiligung an Unternehmungen

Die ETH und die Forschungsanstalten können sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zwecks Verwertung von Immaterialgüterrechten an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen.

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 63 und 64 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs

Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement des Innern (Departement) zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig.

Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs.

Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen die Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich dem ETH-Rat übertragen sind.

Art. 5 Abs. 4

Art. 8 Abs. 1 Bst. a und c sowie Abs. 2

Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Lehre, indem sie insbesondere:

  1. Studierende in einem universitären Fachstudium ausbilden, das mit einem akademischen Titel abgeschlossen wird;

  2. Betrifft nur den französischen Text.

Sie stützen sich dabei insbesondere auf die Forschungstätigkeit der Mitglieder des Lehrkörpers.

Art. 10a Qualitätssicherung

Die ETH überprüfen periodisch im Sinne der Gesetzgebung über die Universitätsförderung die Qualität von Lehre und Forschung sowie der Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung.

Art. 11 Abs. 1 und 3

Die ETH richten soziale und kulturelle Dienste zu Gunsten der Hochschulangehörigen ein oder beteiligen sich an bestehenden Diensten. Sie treffen Massnahmen zur Erleichterung der Kinderbetreuung.

Sie fördern den Hochschulsport.

Art. 12 Abs. 1

Die Unterrichtssprachen an jeder der beiden ETH sind Deutsch, Französisch und Italienisch und, soweit in Lehre und Forschung üblich, Englisch.

Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2

Angehörige der Hochschulen sind:

a. die Mitglieder des Lehrkörpers (ordentliche und ausserordentliche Professoren, Assistenzprofessoren, Privatdozenten, Maîtres d’enseignement et de recherche und Lehrbeauftragte);

Der ETH-Rat kann weitere Kategorien von Mitgliedern des Lehrkörpers festlegen.

Art. 14 Mitglieder des Lehrkörpers

Die Mitglieder des Lehrkörpers lehren und forschen innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrages selbständig und in eigener Verantwortung.

Der ETH-Rat ernennt auf Antrag der ETH die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren und bezeichnet ihr Lehr- und Forschungsgebiet.

Er ernennt auf Antrag der ETH die Assistenzprofessoren für maximal vier Jahre. Er kann sie einmal wiederernennen. Das Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden.

Die Schulleitung verleiht die Venia legendi und ernennt die Maîtres d’enseignement et de recherche sowie die Lehrbeauftragten.

Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 2 und 3 Assistenten

und 3 Aufgehoben

Art. 16 Zulassung

Als Studierende im ersten Semester werden Personen zugelassen, die:

  1. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen;

  2. einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen;

  3. ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder

  4. eine Aufnahmeprüfung bestanden haben.

Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen für:

  1. den Eintritt in ein höheres Semester, insbesondere von Absolventen einer schweizerischen Fachhochschule;

  2. Doktoranden;

  3. Nachdiplomstudierende; und

  4. Hörer.

Art. 17 Arbeitsverhältnisse

Der Bundesrat regelt die Anstellungsbedingungen und die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten sowie der Direktoren der Forschungsanstalten im Rahmen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 und des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 20005.

Die Arbeitsverhältnisse des Personals richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000.

Soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern, kann der ETH-Rat im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professoren erlassen; diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Der ETH-Rat kann in begründeten Ausnahmefällen mit einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze von Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung hinaus vereinbaren.

Das Personal ist bei der Pensionskasse des Bundes versichert. Für den ETH- Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber im Sinne des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000.

Art. 18 Wissenschaftliche Veröffentlichungen

In den wissenschaftlichen Veröffentlichungen müssen alle Personen aufgeführt werden, die wissenschaftlich mitgearbeitet haben.

Art. 19 Abs. 1 Bst. abis

Die ETH verleihen:

abis. Bachelor- und Mastertitel;

Art. 20 Abs. 1

Der ETH-Rat kann besonders verdienten Privatdozenten, Maîtres d’enseignement et de recherche und Lehrbeauftragten den Titel eines Professors verleihen.

Art. 22 Errichtung und Aufhebung

Durch Verordnung der Bundesversammlung können Forschungsanstalten errichtet oder aufgehoben werden.

Art. 24 Zusammensetzung

Der Bundesrat wählt auf vier Jahre folgende Mitglieder des ETH-Rates:

  1. den Präsidenten;

  2. den Vizepräsidenten;

  3. einen Direktor einer Forschungsanstalt;

  4. ein Mitglied, das von den Hochschulversammlungen vorgeschlagen wird;

  5. fünf weitere Mitglieder.

Wiederwahl ist möglich.

Die Schulpräsidenten gehören dem Rat von Amtes wegen an.

Der ETH-Rat kann Ausschüsse bilden.

Art. 25 Abs. 1

Der ETH-Rat:

  1. bestimmt die Strategie des ETH-Bereichs im Rahmen des Leistungsauftrages;

  2. vertritt den ETH-Bereich gegenüber den Behörden des Bundes;

  3. erlässt Vorschriften über das Controlling und führt das strategische Controlling durch;

  4. genehmigt die Entwicklungspläne des ETH-Bereichs und überwacht ihre Verwirklichung;

  5. nimmt die in seine Zuständigkeit fallenden Wahlen vor;

  6. übt die Aufsicht über den ETH-Bereich aus;

  7. ist für die Sicherstellung der Koordination und Planung nach der Gesetzgebung über die Hochschulförderung und die Forschung verantwortlich;

  8. gibt sich eine Geschäftsordnung;

  9. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen werden.

Art. 26 Präsident des ETH-Rates

Der Präsident des ETH-Rates leitet die Geschäfte des ETH-Rates und trifft die ihm durch die Geschäftsordnung übertragenen Entscheide.

Er vertritt den ETH-Bereich nach aussen.

Art. 26a Beirat

Der ETH-Rat kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.

Art. 26b Stab

Der ETH-Rat verfügt über einen Stab.

Art. 27 Abs. 2 und 3

Der ETH-Rat legt die Organisation der ETH in ihren Grundzügen fest.

Die Schulpräsidenten werden auf Antrag des ETH-Rates vom Bundesrat gewählt; der ETH-Rat wählt die übrigen Mitglieder der Schulleitungen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Art. 287

Art. 30 Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers

Die Konferenz setzt sich aus Vertretern des Lehrkörpers zusammen. Sie berät die Schulleitung in allen Fragen, welche den Lehrkörper gesamthaft betreffen.

Die Mitglieder des Lehrkörpers bestimmen das Wahlverfahren und die Geschäftsordnung der Konferenz.

Art. 31 Abs. 3 zweiter Satz

... Der ETH-Rat kann ihr durch Verordnung weitere Befugnisse zuteilen.

Art. 32 Abs. 4

Der ETH-Rat regelt im Übrigen Umfang und Ausgestaltung der Mitwirkung.

Gliederungstitel vor Art. 33

5. Kapitel: Leistungsauftrag und Finanzen

Art. 33 Leistungsauftrag

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung für den ETH-Bereich einen Leistungsauftrag für die Dauer von vier Jahren zur Genehmigung.

Der Leistungsauftrag bestimmt die Schwerpunkte und die Ziele des ETH-Bereichs in Lehre, Forschung und Dienstleistung während der Leistungsperiode. Er berücksichtigt die allgemeine Wissenschaftspolitik des Bundes und die strategischen Ziele des ETH-Bereichs.

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 Abs. 1 GVG).

Der Leistungsauftrag ist zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes abgestimmt.

Der Leistungsauftrag legt fest, nach welchen Methoden und Kriterien die Erreichung der einzelnen Ziele überprüft wird und bestimmt die Grundsätze, nach denen die Mittel den ETH und den Forschungsanstalten zugewiesen werden.

Aus wichtigen, nicht voraussehbaren Gründen kann der Bundesrat den Leistungsauftrag während der Geltungsdauer ändern. Er konsultiert vorgängig die zuständigen Legislativkommissionen.

Art. 33a Umsetzung

Der ETH-Rat schliesst mit den ETH und den Forschungsanstalten Zielvereinbarungen ab und teilt die Bundesmittel zu; er stützt sich dabei insbesondere auf die Budgetanträge der ETH und der Forschungsanstalten.

Art. 34 Berichterstattung

Am Ende einer Leistungsperiode erstellt der ETH-Rat zuhanden des Bundesrates einen Leistungsbericht. Der Leistungsbericht bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

Im Übrigen orientiert der ETH-Rat den Bundesrat im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung über den Stand der Auftragserfüllung. Der Bundesrat informiert die Bundesversammlung.

Art. 34a Überprüfung und Massnahmen

Das Departement überprüft die Auftragserfüllung und beantragt dem Bundesrat nötigenfalls Massnahmen. Es orientiert die Bundesversammlung jeweils zusammen mit dem Antrag für die nächste Leistungsperiode in einem Zwischenbericht über die Zielerreichung.

Art. 34b Finanzierungsbeitrag des Bundes

Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten einen Zahlungsrahmen zur Deckung des Finanzbedarfs des ETH-Bereichs für Betrieb und Investitionen.

Die Bundesversammlung legt jeweils für vier Jahre den Zahlungsrahmen fest.

Der Finanzierungsbeitrag ist unabhängig von Höhe und Zweck der von den ETH oder den Forschungsanstalten eingebrachten Drittmittel.

Art. 34c Drittmittel

Die ETH und die Forschungsanstalten verfügen über die Mittel, welche ihnen von dritter Seite zufliessen, soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist.

Der ETH-Rat erlässt Vorschriften über die Verwaltung dieser Drittmittel.

Art. 34d Gebühren

Die ETH und die Forschungsanstalten erheben für ihre Leistungen Gebühren.

Die Studiengebühren sind sozialverträglich zu bemessen.

Der ETH-Rat erlässt die Gebührenordnung.

Für Dienstleistungen setzen die ETH und Forschungsanstalten marktübliche Preise fest.

Art. 34e Andere Abgaben

Die ETH und die Forschungsanstalten können Organisationen ihrer Angehörigen gestatten, angemessene und sozialverträgliche Gebühren für Leistungen zu erheben, die sie im Interesse der ETH, der Forschungsanstalten oder ihrer Angehörigen erbringen. Die Gebühren sind in einem Reglement festzulegen; dieses bedarf der Genehmigung durch die ETH beziehungsweise die Forschungsanstalten.

Die ETH können von allen Studierenden und Doktoranden sozialverträgliche Beiträge für die Benützung der Sportanlagen erheben.

Art. 35 Voranschlag und Rechnung

Der ETH-Rat erstellt für den Haushalt des ETH-Bereichs den jährlichen Voranschlag und die jährliche Rechnung mit Bilanz und Erfolgsrechnung nach kaufmännischen Grundsätzen und betriebswirtschaftlichen Standards.

Er erlässt die Ausführungsbestimmungen über das Rechnungswesen in einer Verordnung; diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 35a Finanzaufsicht

Der ETH-Rat setzt ein Finanzinspektorat ein.

Er erlässt die Vollzugsvorschriften über die Ausübung der Finanzaufsicht im ETH- Bereich im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle.

Die Rechnungen des ETH-Bereichs werden durch die Eidgenössische Finanzkontrolle revidiert.

Gliederungstitel vor Art. 35b

6. Kapitel: Grundstücke und Immaterialgüterrechte

Art. 35b Grundstücke

DerBundesrat regelt die Nutzung der im Eigentum des Bundes befindlichen Grundstücke.

Der ETH-Rat koordiniert die Bewirtschaftung der Grundstücke und sorgt für deren Wert- und Funktionserhaltung.

Art. 36 Rechte an Immaterialgütern

Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören den ETH und den Forschungsanstalten alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis nach

Artikel 17 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind.

Bei Computerprogrammen, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis nach

Artikel 17 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, liegen

die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei den ETH und den Forschungsanstalten. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können die ETH und die Forschungsanstalten vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen.

Die Personen, welche die Immaterialgüter im Sinne der Absätze1 und 2 geschaffen haben, sind am allfälligen Gewinn, der durch eine Verwertung entsteht, angemessen zu beteiligen.

Der ETH-Rat regelt die Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung; sie bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Gliederungstitel vor Art. 37

7. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 37 Rechtsschutz

Verfügungen von Organen der ETH und der Forschungsanstalten unterliegen der Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission (Art. 37a).

Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekommission unterliegen:

  1. in Personalangelegenheiten: der Beschwerde an die Personalrekurskommission;

  2. in den übrigen Angelegenheiten: der Beschwerde an die ETH-Rekurskommission.

Zur Beschwerde gegen Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind auch die ETH, die Forschungsanstalten und die Hochschulversammlungen befugt, letztere beschränkt auf Gegenstände der Mitwirkung.

In Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Bundes.

Art. 37a ETH-Beschwerdekommission

DerETH-Rat wählt die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission. Mindestens vier Mitglieder müssen dem ETH-Bereich angehören.

Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist.

Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Die Kommission ist dem ETH-Rat administrativ zugewiesen. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.

Der ETH-Rat erlässt die Geschäftsordnung. Er regelt darin namentlich die Zuständigkeit des Präsidenten in dringlichen Fällen und in Fällen von untergeordneter Bedeutung sowie die Bildung von Kammern mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis.

Gliederungstitel vor Art. 39 8. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Oberaufsicht, Ausführungsbestimmungen

Art. 39, Sachüberschrift

Gliederungstitel vor Art. 40

2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 40, Sachüberschrift und Abs. 2

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Finanzhaushaltsgesetz vom6. Oktober 19898

Art. 1 Abs. 3

Art. 35 Abs. 2 erster Satz

Die Eidgenössische Finanzverwaltung führt die zentrale Tresorerie des Bundes, der Schweizerischen Bundesbahnen, der Schweizerischen Post und des ETH-Bereichs. ...

2. Forschungsgesetz vom 7. Oktober 19839

Art. 16 Abs. 1

Durch Verordnung der Bundesversammlung können Forschungsanstalten errichtet und bestehende ganz oder teilweise übernommen werden. Diese sind aufzuheben, wenn für sie kein Bedürfnis mehr besteht.

3. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196810 über das Verwaltungsverfahren

Art. 71d Bst. i Die Artikel 71b und 71c finden keine Anwendung auf folgende Kommissionen, deren Organisation sich ausschliesslich nach dem in

der Sache anwendbaren Bundesrecht bestimmt: Gesetzes vom4. Oktober 199111.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

21. März 2003

Art. 40a Überführung in das neue Arbeitsverhältnis

Der ETH-Rat wird ermächtigt, die Amtsdauer der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu beenden und die Überführung in das neue Arbeitsverhältnis zu regeln. Die Regelung bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 40b Überführung in die Pensionskasse des Bundes

Die vor dem1. Januar 1995 gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, inklusive jene im Ruhestand, sowie ihre Hinterlassenen sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bei der Pensionskasse des Bundes versichert.

Laufende Ruhegehälter und Hinterlassenenrenten bleiben unverändert. Anwartschaftliche Hinterlassenenrenten sowie die Anpassung an die Teuerung richten sich nach den für die Pensionskasse des Bundes geltenden Bestimmungen.

Der Bund übernimmt die für die Überführung in die Pensionskasse des Bundes notwendigen Deckungskapitalien.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Überführung sowie den Umfang der erforderlichen Deckungskapitalien.

Art. 40c Übertragung von Mobilien

Der Bundesrat bezeichnet auf dem Verordnungsweg den Zeitpunkt, an dem die Mobilien auf die ETH und Forschungsanstalten zu Eigentum übergehen.

Art. 40d Übergangsbestimmungen zum Rechtsschutz

DerETH-Rat erlässt innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission.

Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsordnung bleibt für Beschwerden nach Artikel 37 Absatz 1 der ETH-Rat zuständig.

Mit dem Inkrafttreten der Geschäftsordnung gehen die beim ETH-Rat hängigen Beschwerden in die Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission über.

Gliederungstitel vor Art. 41

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 41 Sachüberschrift

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. März 2003

Nationalrat, 21. März 2003

Der Präsident: Gian-Reto Plattner

Der Präsident: Yves Christen

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am10. Juli 2003 unbenützt abgelaufen.12

Es wird auf den1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.

19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz