AS 2003 4789
Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV)
Änderung vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 3bis
Zur Finanzierung ausserordentlicher Investitionen grösseren Umfangs für Übertragungseinrichtungen, die der Steigerung der Spektrumseffizienz im UKW-Frequenzbereich dienen, können Gebührenanteile auch an lokale und regionale Radioveranstalter ausgerichtet werden, deren Versorgungsgebiet mehr als 150 000 Einwohner ab 15 Jahren umfasst.
Art. 36 Gebühren für Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung über Leitungen
Inhaber einer Konzession für die Weiterverbreitung über Leitungen entrichten quartalsweise eine Gebühr von 21 Franken je 500 Teilnehmeranschlüsse oder einen Bruchteil davon.
Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Quartals, das auf die Konzessionserteilung folgt, und endet am letzten Tag des Quartals, in dem die Konzession erlischt.
Art. 52 Abs. 1 Bst. f
Die Informationen umfasse die für die Konezssionierung und die Aufsicht erforderlichen Angaben über:
f. den Geschäftsbericht, die Erfolgsrechnung und die Bilanz;
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |