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Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein

AS 2003 4915 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 26 nov. 2003

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2003-4915/de/verordnung-uber-den-rebbau-und-die-einfuhr-von-wein

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Funtauna

Mida: Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02),

AS 2003 4915

Verordnung
über den Rebbau und die Einfuhr von Wein
(Weinverordnung)

Änderung vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Weinverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 4

Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.

Gliederungstitel vor Art. 7a

Abschnitt 1a Umstellung von Rebflächen für die Jahre 2004–2011

Art. 7a Abs. 1 Einleitungssatz

Im Rahmen des verfügbaren Kredits können Beiträge für die Umstellung von Rebflächen gewährt werden in Kantonen, die: ...

Art. 7d Abs. 2

Hat ein Kanton am 15. Mai nicht die gesamten ihm zugeteilten Mittel für das Folgejahr verwendet, verteilt das Bundesamt den Restbetrag unter den Kantonen, die nicht alle Gesuche berücksichtigen konnten.

Art. 7e Abs. 1

Das Gesuch ist dem Kanton spätestens am 15. April des der Erneuerung vorangehenden Jahres einzureichen; es kann frühestens am vom Kanton festgelegten Datum eingereicht werden.

Art. 7f Abs. 1

Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kanton berücksichtigt, bis der jährlich verfügbare Kredit ausgeschöpft ist. Massgebend ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk des Kantons.

Art. 7g Meldung an das Bundesamt

Bis spätestens am 15. Mai des der Umstellung vorangehenden Jahres melden die Kantone dem Bundesamt den Gesamtbetrag der Beiträge, die sie gewähren werden, sowie die fehlenden Beträge für Gesuche, die nicht berücksichtigt werden konnten.

Art. 7h Abs. 1

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bzw. der Eigentümer oder die Eigentümerin übermittelt dem Kanton bis spätestens Ende Juli des Umstellungsjahres Unterlagen, die beweisen, dass die Umstellung erfolgt ist. Diesen sind beizulegen:

  1. eine Abrechnung, in der für jede Rebfläche die Ersatzsorte und die erneuerte Fläche angegeben werden;

  2. eine Kopie der Rechnung der Rebschule.

Art. 7i Überweisung der Beiträge

Das Bundesamt richtet den Beitragsberechtigten die Beiträge bis spätestens Ende des Umstellungsjahres aus.

Die Kantone übermitteln dem Bundesamt bis spätestens Ende September des Umstellungsjahres die definitiven Entscheide und eine Sammelliste, die mindestens den Namen der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers, das Datum des Gesuchs, die betreffende Fläche sowie die Hangkategorie, die gerodete Rebsorte und die Ersatzsorte angibt.

Art. 7j Aufsicht

Das Bundesamt kann jederzeit bei den Beitragsberechtigten Kontrollen durchführen. Es benachrichtigt vorgängig den Kanton.

Art. 10

Art. 11 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) kennzeichnet Trauben, Traubenmost und Qualitätsweine, welche:

  1. aus einem festgelegten geografischen Gebiet wie einem Kanton, Kantonsteil, einer Gemeinde, Lage, einem Schloss oder einem Weingut stammen;

  2. die Auflagen an die Kategorie1 erfüllen;

c. den zusätzlich vom Kanton festgelegten Anforderungen entsprechen, die mindestens die folgenden Kriterien umfassen: 1. Abgrenzung der Produktionsgebiete; 2. Rebsorten, 3. Anbaumethoden, 4. natürlicher Zuckergehalt, 5. Höchstertrag pro Flächeneinheit, 6. Methoden der Weinbereitung, 7. Analyse und organoleptische Prüfung.

Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung dürfen nur aus Trauben hergestellt werden, die im entsprechenden Produktionsgebiet gewachsen sind und die Anforderungen der Kategorie1 erfüllen.

Die betreffenden Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen, wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet.

Art. 13 Abs. 1

Die Kantone führen ein Verzeichnis der Produktionsgebiete für die von ihnen geregelten kontrollierten Ursprungs- und Herkunftsbezeichnungen. Sie übermitteln dieses dem Bundesamt.

Art. 14 Klassierung

Die Traubenposten werden in drei Kategorien eingeteilt:

  1. 1. Kategorie: Trauben, die zur Herstellung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung verarbeitet werden können;

  2. 2. Kategorie: Trauben, die zur Herstellung von Weinen mit Herkunftsbezeichnung verarbeitet werden können;

  3. 3. Kategorie: Trauben, die zu Weinen ohne kontrollierte Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung verarbeitet werden können.

Für die Einteilung in eine dieser drei Kategorien dürfen die Traubenposten folgende natürlichen Mindestzuckergehalte (% Brix) nicht unterschreiten:

weisse Gewächse rote Gewächse Kategorie 1 14,8 % (60°Oe) 15,8 % (65°Oe) Kategorie 2 14,4 % (58°Oe) 15,2 % (62°Oe) Kategorie 3 13,6 % (55°Oe) 14,4 % (58°Oe)

Der Flächenertrag für die Kategorie1 ist wie folgt begrenzt:

weisse Gewächse rote Gewächse 1,41,121,2 0,96

Die Kantone können für die Kategorie1 tiefere Ertragswerte festlegen und auch die Flächenerträge für die Kategorien 2 und 3 begrenzen.

Bei der Ertragsbeschränkung nach Traubengewicht in kg können die Kantone eine Toleranz von höchstens 5 Prozent vorsehen. Die in den Toleranzbereich fallende Menge muss nach Artikel 16 deklassiert werden.

Die Kantone veröffentlichen ihre Regelungen über die Klassierung vor der Ernte.

Art. 18, Bst. a und d

  1. Aufgehoben

  2. Einfuhren von Süssweinen, Weinspezialitäten und Mistellen der Zolltarifnummer 2204.2150, ausgenommen Portwein im Rahmen des präferenziellen Kontingents Nr. 115

6. Abschnitt (Art. 24)

Art. 26 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2003

Die Kantone müssen die Bestimmungen betreffend die Ursprungsbezeichnungen bis spätestens am1. Januar 2008 aufheben.

Die besonderen Bestimmungen, die in den Artikeln 7a bis 7j der Änderung vom 28. Mai 20032 der Weinverordnung vom 7. Dezember 1998 festlegt sind, gelten für die Umstellungen des Jahres 2004.

Art. 27

AS 2003 1757

Footnotes

  1. [1] SR 916.140

II

Änderung bisherigen Rechts Die Lebensmittelverordnung vom1. März 19953 wird wie folgt geändert:

Art. 367 Abs. 1 Bst. a und c

Weine werden in drei Kategorien eingeteilt:

  1. Kategorie1: Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung;

  2. Kategorie3: Weine ohne kontrollierte Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung.

Footnotes

  1. [3] SR 817.02

III

Diese Änderung tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, am1. Januar 2004 in Kraft.

Der Abschnitt 1a (Art. 7a bis 7j) tritt am1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz