Funtauna

AS 2004 1403

Schweizerisches Strafgesetzbuch
(Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft)

Änderung vom 3. Oktober 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 28. Oktober 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Februar 20032,
beschliesst:

I

Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Art. 66bis Randtitel

2a Verzicht auf Weiterverfolgung und Strafbefreiung. Betroffenheit des Täters durch seine Tat Ehegatte oder 1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 und 4), wie- Lebenspartner als Opfer derholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die zuständige Behörde der Strafrechtspflege das Verfahren provisorisch einstellen, wenn:

a. das Opfer der Ehegatte, beziehungsweise der noch nicht ein Jahr geschiedene Ehegatte oder der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner, beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist; und

Bei Inkrafttreten der Revision vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) wird Artikel 66ter der vorliegenden Revision zum neuen Artikel 55a StGB mit folgendem Randtitel: «3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte oder Lebenspartner als Opfer». Zudem ist der Gliederungstitel vor Artikel 52 neu StGB wie folgt zu ergänzen: «Vierter Abschnitt: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens». Ferner ist der Randtitel zu Artikel 52 neu StGB wie folgt zu ergänzen: «1. Gründe für die Strafbefreiung. Fehlendes Strafbedürfnis».

b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt. 2 Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der provisorischen Einstellung des Verfahrens schriftlich oder mündlich widerruft. 3 Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt die zuständige Behörde der Strafrechtspflege die definitive Einstellung. 4 Der definitive Einstellungsentscheid der letzten kantonalen Instanz unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts. Beschwerdeberechtigt sind der Beschuldigte, der öffentliche Ankläger und das Opfer.

Art. 123 Ziff. 2 Lemmata3 und 4 2. Die Strafe ist Gefängnis, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt

... wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.

Art. 126 Abs. 2

Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:

  1. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;

  2. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder

  3. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.

Art. 180 Abs. 2

Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:

  1. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder

  2. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.

Art. 189 Abs. 2 und 3

Aufgehoben

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

Art. 190 Abs. 2 und 3

Aufgehoben

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

II

Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19275 wird wie folgt geändert:

Art. 47a Randtitel

Verzicht auf Weiterverfolgung und Strafbefreiung. Betroffenheit des Täters durch seine Tat Ehegatte oder 1 Bei einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Art. 122), Dro- Lebenspartner als Opfer hung (Art. 149) und Nötigung (Art. 150) kann der Auditor oder das Militärgericht das Verfahren provisorisch einstellen, wenn:

  1. das Opfer der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, oder wenn das Opfer der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Täters ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde; und

  2. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag des Untersuchungsrichters, des Auditors oder des Militärgerichts zustimmt. 2 Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer oder falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der provisorischen Einstellung des Verfahrens schriftlich oder mündlich widerruft. 3 Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt der Auditor oder das Militärgericht die definitive Einstellung. 4 Gegen die definitive Einstellungsverfügung kann Rekurs nach Artikel 118 beziehungsweise Artikel 195 des Militärstrafprozesses vom 23. März 19797 erhoben werden. Das Opfer ist in jedem Fall legitimiert. 5 Die Durchführung eines Disziplinarstrafverfahrens ist ausgeschlossen.

Art. 155a

Aufgehoben

Bei Inkrafttreten der Revision vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes (BBl 2003 2808) wird Artikel 47b der vorliegenden Revision zum neuen

Artikel 46b MStG mit folgendem Randtitel: «3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte oder Lebenspartner als Opfer». Zudem ist der Gliederungstitel vor Artikel 45 neu MStG wie

folgt zu ergänzen: «Vierter Abschnitt: Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens». Ferner ist der Randtitel zu Artikel 45 neu MStG wie folgt zu ergänzen: «1. Gründe für die Strafbefreiung. Wiedergutmachung».

III

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat,3. Oktober 2003 Ständerat,3. Oktober 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2004 unbenützt abgelaufen.8

Es wird auf den1. April 2004 in Kraft gesetzt.

10. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz