Funtauna

AS 2004 3517

Ordnungsbussenverordnung
(OBV)

Änderung vom 30. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Der Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 19961 wird wie folgt geändert:

Bussenliste 3. Motorfahrzeugführerinnen und -führer; Verkehrsregeln im Fahrverkehr

Ziff. 300, 300.1 und 300.2

Fr.

300. Aufgehoben 300.1. Überschreiten des zulässigen Gewichts nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit (Art. 9 Abs. 1 und 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 1 und 3 VRV)

  1. um nicht mehr als 100 kg 100

  2. bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht bzw. Gesamtzugsgewicht von nicht mehr als 3500 kg, um mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 5 Prozent 200

  3. bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht bzw. Gesamtzugsgewicht von mehr als 3500 kg, um mehr als 100 kg, bis 5 Prozent, aber nicht mehr als 1000 kg 250 300.2. Überschreiten der zulässigen Achslast nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit (Art. 9 Abs. 2 und 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 und 3 VRV)

  4. um nicht mehr als 100 kg 100

  5. bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, um mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 2 Prozent 250

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

30. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz