Funtauna

AS 2004 3519

Verkehrsregelnverordnung
(VRV)

Änderung vom 30. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Art. 64 Artikelverweis

(Art. 9 Abs. 1 und 4, 20, 25 SVG)

Art. 65 Artikelverweis

(Art. 9 Abs. 1 SVG)

Art. 66 Artikelverweis

(Art. 9 Abs. 1 und 4 SVG)

Art. 67 Artikelverweis sowie Abs. 1 Bst. a, b, 1bis, 2 Bst. h, i, k, 8 und 9

(Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 SVG)

Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:

  1. 40,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen bzw. 44,00 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr;

  2. 32,00 t bei Motorfahrzeugen mit vier Achsen;

Als unbegleiteter kombinierter Verkehr gilt die Beförderung von Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers von oder zu einer beliebigen schweizerischen Umladestation der Bahn bzw. von oder zu einem schweizerischen Hafen, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Das UVEK kann festlegen, welche in Grenznähe liegenden ausländischen Umladestationen den schweizerischen gleichgestellt sind. Der Fahrzeugführer muss im unbegleiteten kombinierten Verkehr ein geeignetes Nachweisdokument (z. B. Frachtbrief der Bahn) mitführen.

Die Achslasten dürfen höchstens betragen für: Tonnen

  1. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text

  2. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text

  3. Dreifachachsen mit einem Achsabstand von mehr als1,40 m 27,00 8 Aufgehoben

Das ASTRA kann Weisungen erlassen über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.

Art. 76 Artikelverweis und Abs. 2 Bst. a

(Art. 9 Abs. 3 SVG)

Die Kantone können an Gesellschaftswagen bewilligen:

a. einen Normalanhänger zum Personentransport und zusätzlich einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht; oder Gliederungstitel vor Art. 78 Artikelverweis 2. Abschnitt: Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 9 Abs. 3, 20 SVG)

Art. 78 Abs. 2 Bst. c, e, f und Abs. 2bis

Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch erteilt werden für:

  1. die Verwendung von Raupenfahrzeugen in Wintersportgebieten; Dauerbewilligungen für Raupenfahrzeuge können mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für Wintersportgebiete, die Teile mehrerer Kantone umfassen, erteilt werden;

  2. die Beförderung von beladenen Eisenbahnwagen mit Rollschemeln innerhalb des Kantonsgebietes und mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für ausserkantonale Strecken;

  3. den Transport unteilbarer Güter und die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen im Rahmen der Limiten von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a.

Bei Ausnahmefahrzeugen, deren Abmessungen und Gewichte die Limiten nach

Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a nicht überschreiten, kann die Dauerbewilligung im

Fahrzeugausweis als Verfügung der Behörde eingetragen werden, sofern die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten sind.

Art. 79 Abs. 2 Bst. a, 3 und 4

Werden die gesetzlichen Masse und Gewichte überschritten, so kann die Bewilligung für ausserkantonale Strecken nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

a. Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen dürfen höchstens 30 m lang, 3 m breit und 4 m hoch sein sowie höchstens 44 t Betriebsgewicht aufweisen; die Achsbelastung darf je Achse 12 t nicht übersteigen;

Bei Einzelbewilligungen kann das Betriebsgewicht nach Absatz 2 Buchstabe a bis

t betragen, wenn der Transit durch die von der ausserkantonalen Fahrstrecke berührten Kantone ausschliesslich auf der Autobahn erfolgt.

Das ASTRA erteilt Bewilligungen für Fahrzeuge im Dienste des Bundes und für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten, nötigenfalls nach Anhörung der Kantone.

Art. 80 Abs. 1 Bst. a und 4

Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten (Art. 64–67) sind nur zulässig:

a. für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, namentlich Arbeits- und Raupenfahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Vorschriften nicht entsprechen können;

Aufgehoben

Art. 83

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

30. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz