Funtauna

AS 2005 1057

Lebensmittelverordnung
(LMV)

Änderung vom 26. Januar 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Lebensmittelverordnung vom1. März 19951 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf das Lebensmittelgesetz vom9. Oktober 19922 (LMG), auf Artikel 31 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19703 und auf die Artikel 14 Absatz 1, 16 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20034 (GTG), Gliederungstitel vor Art. 11 3. Kapitel: Verfahren zur Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln 1. Abschnitt: Physikalische Verfahren Gliederungstitel vor Art. 15

2. Abschnitt: Gentechnisch veränderte Organismen

Art. 15 Definition

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt (Art. 5 Abs. 2 GTG).

Art. 15a Bewilligungspflicht

Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die GVO sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden und zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedürfen der Bewilligung durch das Bundesamt.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann;

  2. bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, die Voraussetzungen nach dem Tierschutzgesetz vom9. März 19785, dem Umweltschutzgesetz vom7. Oktober 19836, dem GTG, dem Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970, dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19987 sowie dem Tierseuchengesetz vom1. Juli 19668 erfüllt sind;

  3. bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO sind oder solche enthalten, zusätzlich zu den Voraussetzungen nach dieser Verordnung diejenigen nach der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19999 erfüllt sind.

Das Bundesamt leitet und koordiniert das Bewilligungsverfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999, wenn es sich um Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe handelt, die GVO sind oder solche enthalten.

Das EDI regelt in einer Verordnung das Bewilligungsverfahren.

Art. 15b Toleranz

Das Vorhandensein von Material nach Artikel 15a Absatz 1 wird ohne Bewilligung toleriert, wenn:

  1. das Material lediglich in geringen Anteilen vorhanden ist;

  2. belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials zu vermeiden; und

  3. nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze nach den Artikeln 6–9 des GTG ausgeschlossen werden kann.

Das EDI legt die maximale Höhe der geringen Anteile fest und regelt das Verfahren zur Beurteilung, ob das Material die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.

Das Bundesamt nimmt die Beurteilung vor und erlässt eine Liste des Materials, welches die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.

Art. 15c Pflicht zur Dokumentation

Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe abgibt, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, hat die Abnehmerin oder den Abnehmer mit einer Dokumentation darauf hinzuweisen. Diese Pflicht gilt nicht für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten.

Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe einführt, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, hat dazu eine Dokumentation einzufordern.

Aus der Dokumentation muss hervorgehen:

  1. dass das Lebensmittel, der Zusatzstoff oder der Verarbeitungshilfsstoff aus GVO besteht, solche enthält oder daraus gewonnen wurde;

  2. die Bezeichnung der GVO, die im Lebensmittel, Zusatzstoff oder Verarbeitungshilfsstoff enthalten sind;

  3. die Bezeichnung des Warenloses, sofern eine solche nach Artikel 27 erforderlich ist; und

  4. die Namen und Adressen der Personen, die das Lebensmittel, den Zusatzstoff oder den Verarbeitungshilfsstoff abgeben und entgegennehmen.

Die Angabe nach Absatz 3 Buchstabe b hat mit dem international anerkannten Erkennungsmarker zu erfolgen. Fehlt ein solcher, so ist die Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale zu bezeichnen.

Die Absätze1 und 2 gelten nicht beim Vorhandensein von Material nach Artikel 22b Absatz 7.

Wer eine Dokumentation abgibt oder entgegennimmt, hat die Dokumente während fünf Jahren nach der Übergabe aufzubewahren.

Das Bundesamt kann in einer Verordnung die Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die der Dokumentationspflicht unterliegen, genauer bezeichnen und die Art und Weise der Dokumentation regeln.

Art. 15d Trennung des Warenflusses

Wer mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen umgeht, die GVO sind oder solche enthalten, hat im Rahmen der «Guten Herstellungspraxis» Vorgaben festzulegen und Massnahmen zu ergreifen, um unerwünschte Vermischungen mit gentechnisch nicht veränderten Organismen zu vermeiden.

Zu diesem Zweck muss er oder sie über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügen, welches namentlich gewährleistet:

  1. die Identifikation von Punkten entlang des Warenflusses beim Umgang mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen, an denen unerwünschte Vermischungen auftreten können;

  2. die Festlegung von Vorgaben und Massnahmen an den Punkten nach Buchstabe a, um unerwünschte Vermischungen zu vermeiden;

  3. die Durchführung der Massnahmen;

  1. die regelmässige Überprüfung des Systems auf seine Tauglichkeit;

  2. die geeignete Ausbildung der mit der Durchführung der Massnahmen beauftragten Personen;

  3. die Dokumentation der Vorgaben und Massnahmen nach den Buchstaben a–e.

Gliederungstitel vor Art. 16

3. Abschnitt: Verarbeitungshilfsstoffe

Art. 16 Sachüberschrift

Aufgehoben

Art. 22b Abs. 1, 7 sowie 8 Einleitungssatz und Bst. a Ziff. 2 und 3 und Bst. b

Lebensmittel und Zusatzstoffe, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, sind mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X hergestellt»10 oder «aus genetisch verändertem X hergestellt» zu kennzeichnen.

Auf den Hinweis kann beim Vorhandensein von Material, das aus GVO besteht, solche enthält oder daraus gewonnen ist, verzichtet werden, wenn:

  1. keine Zutat solches Material im Umfang von mehr als 0,9 Massenprozent enthält (ausgenommen Mikroorganismen nach Abs. 3); und

  2. belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials in der Zutat zu vermeiden.

Mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» können Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe versehen werden, wenn:

  1. anhand einer lückenlosen Dokumentation belegt werden kann, dass: 2. bei der Produktion des Lebensmittels keine GVO verwendet wurden; davon ausgenommen sind Tierarzneimittel, und 3. die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein von Material, das aus GVO besteht, solche enthält oder daraus gewonnen ist, zu vermeiden;

  2. die Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe a erfüllt ist; und

X = Name des gentechnisch veränderten Organismus

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2005 Der Umgang mit sowie die Abgabe und die Einfuhr von Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden, dürfen noch bis zum 28. Februar 2006 nach bisherigem Recht erfolgen.

III

Diese Änderung tritt am1. März 2005 in Kraft.

26. Januar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz